100.2014.324-329U HAT/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 30. Januar 2015 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg 100.2014.324 Einwohnergemeinde A.________ handelnd durch den Gemeinderat vertreten durch Rechtsanwalt … Gesuchstellerin 1 100.2014.325 Einwohnergemeinde B.________ handelnd durch den Gemeinderat vertreten durch Rechtsanwalt … Gesuchstellerin 2 100.2014.326 Einwohnergemeinde C.________ handelnd durch den Gemeinderat vertreten durch Rechtsanwalt … Gesuchstellerin 3 100.2014.327 Einwohnergemeinde D.________ handelnd durch den Gemeinderat Gesuchstellerin 4
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.01.2015, Nrn. 100.2014.324-329U, Seite 2 100.2014.328 Einwohnergemeinde E.________ handelnd durch den Gemeinderat Gesuchstellerin 5 100.2014.329 Einwohnergemeinde F.________ handelnd durch den Gemeinderat Gesuchstellerin 6 gegen 1. Regierungsrat Philippe Perrenoud 2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Rathausgasse 1, 3011 Bern Gesuchsgegnerschaft betreffend Lastenausgleich Sozialhilfe; Auferlegung eines Malus im Jahr 2014; Ablehnung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (Weiterleitungen vom 11. bzw. 13. November 2014; RA Nrn. 2014-12449, 2014-12455, 2014-12456, 2014-12494, 2014-12495 und 2014-12496)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.01.2015, Nrn. 100.2014.324-329U, Seite 3 Sachverhalt: A. Das Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) sieht einen Lastenausgleich zwischen Kanton und Gemeinden vor, wobei im Jahr 2014 (aufgrund der Daten aus den Jahren 2012 und 2013 und mit Wirkung für die Lastenausgleichsabrechnung des Jahres 2015) erstmals ein Bonus-Malus-System zur Anwendung kommt (Art. 80d ff. SHG und BAG 11–105 S. 22). Im Rahmen von dessen Umsetzung hat das Sozialamt des Kantons Bern (SOA) dem Sozialdienst A.________ einen Malus von Fr. 238'949.25 auferlegt, wobei es den von der Einwohnergemeinde (EG) A.________ zu tragenden Teil auf Fr. 183'922.70, den von der EG D.________ zu tragenden auf Fr. 16'752.30, den von der EG E.________ zu tragenden auf Fr. 29'427.60 und den von der EG F.________ zu tragenden Teil auf Fr. 8'846.55 bestimmte (Verfügungen vom 9.10.2014). Das SOA hat zudem der EG B.________ einen Malus von Fr. 62'283.70 und der EG C.________ einen solchen von Fr. 78'180.-- auferlegt (Verfügungen vom 9.10.2014). B. Am 5., 6. bzw. 10. November 2014 haben die EG A.________, B.________, C.________, D.________, E.________ und F.________ je mit Beschwerde bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) die Aufhebung der sie betreffenden Verfügung des SOA beantragt. Gleichzeitig verlangen sie, der Gesundheits- und Fürsorgedirektor – Regierungsrat Philippe Perrenoud – sowie die Mitarbeitenden der GEF hätten in Ausstand zu treten. C. Die Ablehnungsbegehren sind von der GEF am 11. bzw. 13. November 2014 zum Entscheid an das Verwaltungsgericht weitergeleitet worden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.01.2015, Nrn. 100.2014.324-329U, Seite 4 Am 17. Dezember 2014 hat der Gesundheits- und Fürsorgedirektor sowohl sich selber als auch seine Mitarbeitenden betreffend auf Abweisung der Ablehnungsbegehren geschlossen. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2014 hat der Abteilungspräsident die sechs Gesuchsverfahren vereinigt. Am 19. Januar 2015 haben die EG A.________, B.________ und C.________ eine gemeinsame Stellungnahme zur Gesuchsantwort des Gesundheits- und Fürsorgedirektors eingereicht und an ihren Ablehnungsanträgen festgehalten. Erwägungen: 1. 1.1 Über Ablehnungsbegehren sowie über den bestrittenen Ausstand entscheidet gemäss Art. 9 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) die in der Sache zuständige Rechtsmittelbehörde oder, wenn Mitglieder einer Kollegialbehörde in den Ausstand treten, die Behörde unter Ausschluss der Betroffenen. Sind Mitarbeitende einer Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizbehörde betroffen, so entscheidet die vorgesetzte Stelle (Art. 9 Abs. 2 Satz 2 VRPG). – Die vorliegend zu beurteilenden Ablehnungsbegehren richten sich gegen Regierungsrat Perrenoud als Vorsteher der GEF, weshalb nicht der Ausstand eines Mitglieds einer Kollegialbehörde in Frage steht. Weiter fällt Regierungsrat Perrenoud zufolge seiner Ablehnung für die Beurteilung der gegen unterstellte Mitarbeitende gerichteten Ablehnungsbegehren ausser Betracht (BVR 1995 S. 476 E. 1; VGE 2014/184 vom 23.9.2014, E. 1.1.2). Die Beurteilung der Gesuche fällt demnach in die Kompetenz der in der Sache zuständigen Rechtsmittelbehörde. 1.2 In der Sache geht es um die Auferlegung von Mali im Rahmen der Lastenausgleichsabrechnung und mithin um öffentliches Recht, so dass das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.01.2015, Nrn. 100.2014.324-329U, Seite 5 Verwaltungsgericht zur Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 VRPG zuständig ist (vgl. auch Art. 10 SHG). Es hat mithin auch die vorliegenden Ablehnungsgesuche zu behandeln. Die Gesuchstellerinnen haben je ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihres Begehrens (Art. 50 Abs. 2 VRPG). Auf ihre formgerechten Gesuche ist einzutreten. 1.3 Für die Beurteilung der Gesuche ist der Einzelrichter zuständig (vgl. Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Bst. b VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG tritt eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in den Ausstand, wenn sie aus anderen als den in Art. 9 Abs. 1 Bst. a-e VRPG aufgeführten Gründen in der Sache befangen sein könnte. Die Generalklausel von Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG erfasst alle übrigen Arten von Befangenheit, namentlich auch Eigeninteressen, Vorbefassungen, enge Beziehungen und Interessenbindungen, die keinen Ausstand nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a-e VRPG begründen, aufgrund der konkreten Umstände aber doch auf mangelnde Unparteilichkeit schliessen lassen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten oder in gewissen funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten begründet sein. Bei ihrer Beurteilung ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Ein Ausstandsgrund liegt nicht erst dann vor, wenn ein Behördenmitglied nachweislich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die objektiv den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist bei der Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 und 30 der Bundesverfassung (BV; SR 101) zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVR 2014 S. 216 E. 2.1, 2011 S. 128 E. 2.2 und E. 3.1, 2006 S. 193 E. 3.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 9 N. 15).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.01.2015, Nrn. 100.2014.324-329U, Seite 6 2.2 Art. 29 Abs. 1 BV gewährleistet in Analogie zu Art. 30 Abs. 1 BV den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung durch nichtrichterliche Behörden; das Gebot der Unbefangenheit bildet einen Teilgehalt dieses Grundrechts (BGE 140 I 326 E. 5.2; Gerold Steinmann, in Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 35; Benjamin Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, Diss. Zürich 2002, S. 237). Für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nichtrichterlicher Behörden gelten freilich nicht ohne weiteres die gleichen Grundsätze wie für Gerichtsbehörden. Verwaltungsbehörden, interne Verwaltungsjustizbehörden eingeschlossen, sind nicht wie Gerichte nur zur neutralen Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen, sondern erfüllen auch öffentliche Aufgaben und nehmen ihre Interessen wahr. Bei Exekutivbehörden ist zu berücksichtigen, dass ihr Amt mit einer sachbedingten Kumulation verschiedener, auch politischer Aufgaben einhergeht (BGE 140 I 326 E. 5.2, 125 I 119 E. 3d; Gerold Steinmann, a.a.O., Art. 29 N. 35; Benjamin Schindler, a.a.O., S. 65 ff.). Dies erfordert, bei der Beurteilung von Ablehnung oder Ausstand den funktionellen und verfahrensrechtlichen Besonderheiten des konkreten Verfahrens gebührend Rechnung zu tragen (vgl. BVR 2014 S. 216 E. 2.2, 2011 S. 128 E. 2.2). Insbesondere sind das spezifische Umfeld und der Aufgabenbereich der betroffenen Behörde zu berücksichtigen und die Anforderungen an die Unparteilichkeit unter Berücksichtigung ihrer gesetzlich vorgegebenen Funktion und Organisation zu ermitteln (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2 f., 125 I 119 E. 3d f., 209 E. 8a; BGer 2C_305/2011 vom 22.8.2011, E. 2.4; BVR 2014 S. 216 E. 2.2). Die Unvoreingenommenheit der Entscheidbehörde ist infrage gestellt, wenn objektive Umstände vorliegen oder glaubhaft gemacht sind, die den Anschein des Misstrauens in Behördenmitglieder begründen (vgl. BGE 137 II 431 E. 5.2; vgl. zum Ganzen auch VGE 2014/291 vom 5.1.2015, E. 3.2 [zur Publ. bestimmt]). 2.3 Die Gesuchstellerinnen 1-3 argumentieren, Regierungsrat Perrenoud trage als Direktor der GEF die politische Verantwortung für die Umsetzung von Art. 80d ff. SHG und habe zuhanden der Gesamtregierung die einschlägige Neuregelung auf Verordnungsstufe (vgl. Art. 80e Abs. 2 SHG) vorbereitet. Deshalb habe er kein Interesse daran, die hier streitigen Ergebnisse in Frage zu stellen; dies umso weniger als gestützt auf die kritisierte Berechnungsweise anderen Gemeinden Boni im Total von über 1,64 Mio. Franken zugesprochen worden seien. Im Fall einer Aufhebung der «Malus-Verfügungen» würde Regierungsrat Perrenoud unter erheblichen politischen Druck geraten, so dass er mit Blick auf seine Wiederwahl ein persönliches Interesse an einer Abweisung der Beschwerden habe. Ferner gehe es nicht bloss um eine «Rechts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.01.2015, Nrn. 100.2014.324-329U, Seite 7 und Angemessenheitskontrolle», die «unproblematisch» erscheinen würde, zumal streitig sei, ob die angewandten, massgeblich von der GEF mitgeprägten Rechtsnormen verfassungs- oder gesetzwidrig seien. Schliesslich sei die vorliegende Situation mit BVR 2014 S. 360 vergleichbar, habe sich Regierungsrat Perrenoud doch bezüglich des Bonus-Malus-Systems in einer Art und Weise festgelegt, dass er nicht mehr unbefangen erscheine. Bei diesen Gegebenheiten könnten auch die Mitarbeitenden der GEF die Sache nicht unbefangen beurteilen, weil ihr Vorgesetzter «ein derart klares Interesse am Ausgang des Beschwerdeverfahrens» habe. Ohnehin hätten sich mehrere Mitarbeitende bereits persönlich mit der Sache befasst. 2.4 Diese Ausführungen der Gesuchstellerinnen 1-3 vermögen nicht zu überzeugen: 2.4.1 Die Direktionsvorstehenden tragen selbstverständlich die politische Verantwortung für die Geschäfte, die in ihrer Direktion behandelt werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Einführung eines Bonus-Malus-Systems für den Lastenausgleich im Bereich der öffentlichen Sozialhilfe insoweit etwas Besonderes darstellen sollte. Im Übrigen bildet selbst ein ausserordentlich hohes Medienecho für sich allein keinen Ausstandsgrund, zumal von den Regierungsmitgliedern erwartet werden darf, dass sie trotz eines grossen medialen Interesses und eines gewissen politischen Drucks unbefangen über Sachgeschäfte entscheiden (vgl. VGE 2014/291 vom 5.1.2015, E. 4.4 [zur Publ. bestimmt]). Die Gesuchstellerinnen überschätzen zudem die politische und wirtschaftliche Bedeutung des Geschäfts insgesamt und für den Gesundheits- und Fürsorgedirektor persönlich. Sollte bei den Kriterien, nach denen die Kosteneffizienz der Sozialdienste ermittelt wird (vgl. Art. 80e SHG i.V.m. Art. 41b der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111]), gewisse Anpassungen erforderlich werden, sei es aufgrund erster praktischer Erfahrungen oder aufgrund von Rechtsmittelentscheidungen, würde es sich dabei nicht um einen ausserordentlichen Vorgang handeln. Einerseits ist in Rechtsmittelverfahren stets auch die Vereinbarkeit der anwendbaren Normen mit dem übergeordneten Recht zu prüfen, weshalb es durchaus vorkommt, dass Widersprüche festgestellt werden. Andererseits dürfte die Regelung betreffend Kosteneffizienz der Sozialdienste nicht zuletzt darum auf Verordnungsstufe erfolgt sein, weil sie sich bei Bedarf einfacher und rascher abändern lässt als dies der Fall wäre, wenn eine detaillierte Regelung im SHG selber enthalten wäre. Dass solche Verordnungsbestimmungen über die Jahre – aus welchen Gründen immer – gewisse
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.01.2015, Nrn. 100.2014.324-329U, Seite 8 Anpassungen erfahren, ist nicht ungewöhnlich und stellt in aller Regel für das zuständige Regierungsmitglied keine persönliche Niederlage dar, selbst wenn sich eine Regelung auf Beschwerde hin als rechtswidrig erweisen sollte. Weiter mag das kritisierte System zwar für jene Gemeinden, die einen Bonus gutgeschrieben oder einen Malus auferlegt erhalten, spürbare finanzielle Konsequenzen haben, ansonsten damit gar keine Anreize vermittelt werden könnten. Über die Volkswirtschaft des gesamten Kantons gesehen sollte es sich aber neutral verhalten, zumal es nur die Verteilung der angefallenen Lasten auf die betroffenen Gemeinwesen beschlägt, aber die Höhe der Kosten insgesamt nicht beeinflusst (vgl. auch Vortrag der GEF vom 23.10.2013 zur Änderung der SHV, S. 11). Ferner vermögen auch die von den Gesuchstellerinnen erwähnten Gesamtbeträge keine hervorragende Bedeutung des Geschäfts darzutun; dies umso weniger, wenn sie zu den jährlichen Gesamtaufwendungen der GEF von über 2,5 Mrd. Franken (vgl. Geschäftsbericht 2013 des Kantons Bern, Band 1, S. 99) ins Verhältnis gesetzt werden. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass bei Regierungsrat Perrenoud wegen eines besonderen Gewichts der Streitsache an und für sich oder wegen einer speziellen persönlichen politischen Verantwortlichkeit objektiv gesehen ein Anschein von Befangenheit entstehen könnte. Daran ändert nichts, dass auf der persönlichen Facebook-Seite von Regierungsrat Perrenoud offenbar auf einen «das Bonus-Malus-System wohlwollend und unkritisch darstellenden Beitrag in den Medien» hingewiesen wird (oder wurde). 2.4.2 Ebenso wenig erscheint der Gesundheits- und Fürsorgedirektor mit Blick auf seine Rolle bei der Rechtsetzung als voreingenommen. Es stellt keine Besonderheit der vorliegenden Streitigkeit dar, dass Regierungsrat Perrenoud seinen Entscheid im Rechtsmittelverfahren gestützt auf Bestimmungen zu fällen hat, die auf einem Entwurf beruhen, der ursprünglich innerhalb der GEF unter seiner Verantwortung ausgearbeitet wurde. Dass kantonale Erlasse in jener Direktion vorbereitet werden, in deren Aufgabenbereich die zu treffende Regelung fällt, bildet die Norm (vgl. Art. 10 Abs. 2 Bst. b der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion [OrV GEF; BSG 152.221.121] für die Bestimmung der zuständigen Organisationseinheit innerhalb der GEF). In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass die Gesuchstellerinnen auch die Regelung des Bonus-Malus- Systems in der SHV als solche für rechtswidrig halten und nicht nur die Rechtsanwendung und die Verfahrensführung durch das SOA beanstanden. Aus diesen Rügen ergeben sich weder besondere Herausforderungen für die Beschwerdeinstanz noch wird die Frage nach der Unabhängigkeit von Regierungsrat Perrenoud akzentuiert. Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.01.2015, Nrn. 100.2014.324-329U, Seite 9 GEF hat im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen anzuwenden (Art. 20a Abs. 1 VRPG) und dabei stets auch die untergeordneten (kantonalen) Vorschriften auf deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu überprüfen (Art. 66 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 51 N. 4). Es stellt mithin einen Teil ihres Alltags als Justizbehörde dar, Bestimmungen, an deren Ausarbeitung sie mitbeteiligt war, unbefangen auf Rechtmässigkeit hin zu prüfen; es gilt diesbezüglich den funktionellen und verfahrensrechtlichen Besonderheiten des verwaltungsinternen Beschwerdeverfahrens gebührend Rechnung zu tragen (vgl. vorne E. 2.2). Die vorliegende Streitigkeit stellt insoweit keine anderen oder höheren Anforderungen an die Unbefangenheit von Regierungsrat Perrenoud als die übrigen von ihm zu verantwortenden Beschwerdeentscheide. Würde in einem solchen Kontext auf einen Anschein von Befangenheit geschlossen, käme dies einer Infragestellung des Systems des zweistufigen Anfechtungsstreitverfahrens des VRPG gleich. 2.4.3 Sodann ergibt sich aus den Präjudizien, welche die Gesuchstellerinnen 1-3 anrufen, nichts zu deren Gunsten: Bei der Entlassung des Direktors der Anstalten Thorberg waren es besondere Umstände des betreffenden Einzelfalls, die zur Bewilligung des Ausstands geführt haben; ins Gewicht fiel massgeblich, dass kein Sachgeschäft, sondern ein Personalentscheid im Streit lag, dass das betroffene Regierungsmitglied die Anordnung eines Ratskollegen und nicht jene einer untergeordneten Einheit hätte überprüfen müssen und dass der Rechtsstreit vor dem Hintergrund einer laufenden Untersuchung der Verantwortlichkeiten aller Regierungsmitglieder durch die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates zu beurteilen ist (vgl. VGE 2014/291 vom 5.1.2015, E. 4 [zur Publ. bestimmt]). Das betreffende Verfahren lässt sich offensichtlich nicht mit dem vorliegenden vergleichen, bei dem Verfügungen des SOA in einem Sachgeschäft ohne besondere politische Tragweite zu beurteilen sind. Auch der Sachverhalt, der BVR 2014 S. 360 zugrunde lag, ist nicht mit dem vorliegenden zu vergleichen: Dort galt es die Rechtmässigkeit des Ausschlusses der kommunalen Beiträge für Gemeinschaftszentren vom Lastenausgleich zu beurteilen, wobei der entsprechende Vorschlag zur Entlastung des Kantonshaushalts ursprünglich von Regierungsrat Perrenoud persönlich stammte. Damit war im betreffenden Verfahren eine konkrete Angelegenheit zu beurteilen, deren rechtliche Tragweite für die Beteiligten von Anfang feststand und zu welcher der Direktor bereits unmissverständlich Stellung bezogen hatte, als er seinen Vorschlag zuhanden des Regierungsrats verabschiedete (BVR 2014 S. 360 E. 1.2.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.01.2015, Nrn. 100.2014.324-329U, Seite 10 Demgegenüber hat sich der Gesundheits- und Fürsorgedirektor mit dem streitbetroffenen Bonus-Malus-System erst auf generell-abstrakter Ebene befasst, zumal eine Vorbefassung von Regierungsrat Perrenoud mit den konkret auferlegten Mali weder dargetan noch ersichtlich ist (auch wenn die Gesuchstellerinnen 4-6 eine solche vermuten; vgl. Ziff. II/3 ihrer Beschwerden). 2.4.4 Damit liegen keine Umstände vor, die bei objektiver Betrachtung bei Regierungsrat Perrenoud den Anschein von Befangenheit zu begründen vermöchten und der Ausgang des verwaltungsinternen Beschwerdeverfahrens erscheint offen. 2.5 Da die Befangenheit der Mitarbeitenden der GEF mit dem angeblich «klaren Interesse» ihres Vorgesetzten am Verfahrensausgang begründet wird (vgl. vorne E. 2.3), kann hinsichtlich der diese betreffenden Ablehnungsanträge auf das Gesagte verwiesen werden. Im Übrigen hat die GEF in ihrer Gesuchsantwort zugesichert, dass jene ihrer Mitarbeiterinnen, die sich mit Rechtsmittelverfahren befassen (G.________ und H.________), ausschliesslich in diesem Bereich tätig und noch in keiner Weise mit der Streitsache befasst gewesen seien; im Rahmen des vorinstanzlichen Verwaltungsverfahrens seien einzig I.________ und J.________ vom SOA kontaktiert worden. Die Gesuchstellerinnen 1-3 anerkennen denn auch ausdrücklich, dass bei den Mitarbeiterinnen des «Ressorts Beschwerde» keine Ausstandspflicht bestehe, falls der Gesundheits- und Fürsorgedirektor selber nicht in den Ausstand zu treten habe (Stellungnahme vom 19.1.2015, Rz. 12). Die Gesuchstellerinnen 4-6 stützen ihre Ablehnungsbegehren auch bezüglich der Mitarbeitenden der GEF auf die blosse Vermutung einer Vorbefassung (vgl. Ziff. II/3 ihrer Beschwerden), wobei keinerlei Hinweise auf eine solche ersichtlich sind, zumal die Ausführungen der GEF in der Gesuchsantwort glaubwürdig erscheinen. 3. Nach dem Gesagten erweisen sich die Ablehnungsbegehren als unbegründet und sind abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang unterliegen die Gesuchstellerinnen, denen mithin die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 107 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 51 Bst. c und Art. 6 Abs. 2 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.01.2015, Nrn. 100.2014.324-329U, Seite 11 [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]), wobei auch bei vereinigten Verfahren die Kosten so zu verlegen sind, wie wenn die verschiedenen Eingaben getrennt behandelt worden wären (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 17 N. 7 und Art. 106 N. 3). Da in allen Gesuchsverfahren im Wesentlichen die gleichen Fragen zu beantworten waren, ist den Gesuchstellerinnen je dieselbe Pauschalgebühr aufzuerlegen und dabei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich der Bearbeitungsaufwand durch die gemeinsame Behandlung verringert hat (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 103 N. 4). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 107 Abs. 3 VRPG). 4. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren ist gemäss Art. 82 ff. und Art. 92 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (vgl. BGE 138 III 558 E. 1.3). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Ablehnungsbegehren werden abgewiesen. 2. Die Kosten der Verfahren 100.2014.324-100.2014.329, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von je Fr. 500.--, werden den Gesuchstellerinnen auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.01.2015, Nrn. 100.2014.324-329U, Seite 12 4. Zu eröffnen: - der Einwohnergemeinde A.________ - der Einwohnergemeinde B.________ - der Einwohnergemeinde C.________ - der Einwohnergemeinde D.________ - der Einwohnergemeinde E.________ - der Einwohnergemeinde F.________ - der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.