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Bern Verwaltungsgericht 30.01.2014 100 2014 28

January 30, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,461 words·~12 min·9

Summary

Überprüfung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Januar 2014 - KZM 14 54) | Zwangsmassnahmen

Full text

Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das Bundesgericht am 07.02.2014 nicht eingetreten (BGer 2C_145/2014). 100.2014.28U VBL/KUN/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 30. Januar 2014 a.o. Verwaltungsrichterin von Büren Gerichtsschreiberin Kummler A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Überprüfung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Januar 2014; KZM 14 54)

Sachverhalt: A. Der nigerianische Staatsangehörige A.________, geboren am … 1990, reiste nach eigenen Angaben am 8. Mai 2013 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom 11. Juni 2013 trat das Bundesamt für Migration (BFM) auf dieses nicht ein und wies A.________ aus der Schweiz weg. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 26. Juni 2013 ab. Nachdem sich A.________ zunächst um eine freiwillige Rückkehr nach Nigeria bemüht hatte, galt er seit 26. Oktober 2013 als untergetaucht. Am 13. Januar 2014 wurde er in Biel polizeilich angehalten und vorläufig festgenommen. Am 14. Januar 2014 versetzte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI) A.________ in Ausschaffungshaft. B. Mit Entscheid vom 16. Januar 2014 bestätigte das kantonale Zwangsmassnahmengericht (ZMG) nach mündlicher Verhandlung die Ausschaffungshaft bis zum 12. April 2014. C. Hiergegen hat A.________ am 27. Januar 2014 (Postaufgabe) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem sinngemässen Antrag um Haftentlassung. Mit Verfügung vom 28. Januar 2014 hat die Instruktionsrichterin die Beschwerde den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12

Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 ABS. 1 VRPG). Die Beschwerde genügt den herabgesetzten Anforderungen an Laieneingaben insbesondere auf dem Gebiet der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen (vgl. BGE 122 I 275 E. 3b: BVR 2006 S. 470 E. 2.4.3; VGE 2013/342 vom 11.10.2013, E. 1.2). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG i.V.m. Art. 12 Abs. 3 Bst. c EG AuG und AsylG). 1.3 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG genannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) und es darf kein Haftbeendigungsgrund vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AuG). Dabei sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. 3. Der Beschwerdeführer wurde am 13. Januar 2014 um 13.00 Uhr in Biel von der Kantonspolizei angehalten und vorläufig festgenommen. Am 14. Januar 2014 versetzte ihn der MIDI in Ausschaffungshaft (vgl. unpag. Haftakten ZMG); das ZMG bestätigte

die Massnahme nach der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2014 (vorne Bst. B). Die Frist zur richterlichen Über-prüfung der Haftanordnung ist demnach eingehalten. 4. Am 11. Juni 2013 trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies diesen aus der Schweiz weg. Das Bundesverwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde am 26. Juni 2013 abgewiesen. Es liegt somit grundsätzlich ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AuG vor. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem ZMG an, er sei, nachdem er sich um eine freiwillige Rückkehr nach Nigeria bemüht hatte, nach Italien ausgereist und anschliessend mehrfach wieder in die Schweiz zurückgekehrt (vgl. Protokoll der Verhandlung vor dem ZMG vom 16.1.2014 [nachfolgend: Protokoll ZMG], S. 2 f. [unpag. Haftakten ZMG]). Die selbständige Ausreise einer ausländischen Person gilt in der Regel als Vollzug des Wegweisungsentscheids, so dass dieser nach einer Wiedereinreise nicht mehr Grundlage einer Ausschaffungshaft bilden kann (BGE 2C_861/2013 vom 11.11.2013, E. 2.3; BGer 2A.466/2005 vom 11.8.2005, E. 3.2; VGE 2012/46 vom 14.2.2012, E. 4.1, auch zum Folgenden; Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 10.86). Wie das ZMG zutreffend erkannt hat, sind die Aussagen des Beschwerdeführers unbelegt und kann die Ausreise nach Italien nicht als erstellt gelten (vgl. zur Beweislast der weggewiesenen Person BGer 2A.305/2001 vom 18.7.2001, E. 3d; VGE 2012/46 vom 14.2.2012, E. 4.1). Zudem läge selbst bei tatsächlich erfolgter Ausreise nach Italien nach wie vor ein vollziehbarer Wegweisungsentscheid vor: Der Beschwerdeführer verfügt über keine Reisepapiere (vgl. Anordnung Ausschaffungshaft vom 14.1.2014, S. 3; Ausschreibungsbegehren im Ripol vom 1.11.2013, beide in unpag. Haftakten ZMG). Mit dem zugesicherten «Laissez-Passer» (undatierte Bestätigung der nigerianischen Botschaft, [unpag. Haftakten ZMG]) könnte er einzig in seinen Heimatstaat ausreisen. Eine allfällige Einreise in Italien wäre damit unrechtmässig erfolgt und die Schweiz aufgrund der Dublin-Regeln für den Vollzug der mit dem negativen Asylentscheid verbundenen Wegweisung grundsätzlich weiterhin zuständig (vgl. BGer 2C_520/2013 vom 6.6.2013, E. 3.1). Eine solche (illegale) Ausreise vermag den Wegweisungsentscheid somit nicht infrage zu stellen (vgl. BGE 133 II 97 E. 4.2.2; BVR 2010 S. 541 E. 4.4.4; VGE 2013/190 vom 27.6.2013, E. 3). Soweit der Beschwerdeführer verlangt, die «Entscheidung [sei] zu überdenken», da sein Leben in Nigeria bedroht sei, ist zu bemerken, dass die Rechtmässigkeit des Wegweisungsentscheids nicht Gegenstand des vorliegenden Haftprüfungsverfahrens bildet, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Entscheid offensichtlich

unzulässig bzw. geradezu willkürlich wäre (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2.1, 125 II 217 E. 2; BGer 2C_168/2013 vom 7.3.2013, E. 1.3.1). 5. Das ZMG erachtet den Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 AuG als gegeben. 5.1 Asylsuchende, auf deren Antrag gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a-c oder Art. 33 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht eingetreten wird, können im Sinn einer hierdurch objektivierbaren Untertauchensgefahr zur Sicherung des damit verbundenen Wegweisungsentscheids in Ausschaffungshaft genommen werden (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 AuG; BBl 2003 S. 2573 f.; auch zum Folgenden: Thomas Hugi Yar, a.a.O., N. 10.95 und 10.97; Tarkan Göksu, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, 2010, Art. 76 N. 9 auch zum Folgenden). Wer im Asylverfahren ohne entschuldbaren Grund seine Identifikation verhindert (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), zeigt durch sein Verhalten, dass er nicht bereit ist, mit den Behörden zu kooperieren und sich für einen möglichst umgehenden Wegweisungsvollzug zur Verfügung zu halten (BGE 130 II 377 E. 3.2.3). Das Vorliegen eines auf Grundlage der genannten Bestimmungen ergangenen Nichteintretensentscheids stellt deshalb bereits für sich allein einen (selbständigen) Haftgrund dar, ohne dass es noch nachträglicher zusätzlicher Hinweise einer Untertauchensgefahr oder einer sonstigen Vereitelungsabsicht bedürfte (vgl. BGE 130 II 377 E. 3.2.2, 488 E. 3.2; Andreas Zünd, in Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, Art. 76 AuG N. 5). Der Haftgrund hat selbständige Bedeutung, so dass es auf das Verhalten der betroffenen Person nach dem Nichteintretensentscheid grundsätzlich nicht mehr ankommt. Anders kann es sich verhalten, wenn die damit verbundene Wegweisung längere Zeit zurückliegt und sich eine Berücksichtigung der nachträglichen Entwicklung der Dinge zur Beurteilung der Untertauchensgefahr sachlich zwingend aufdrängt (BGE 130 II 488 E. 3.2 f.; statt vieler VGE 2013/206 vom 25.6.2013, E. 3.3.1). 5.2 Vorliegend ist das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wegen Nichtabgabe der Reise- oder Identitätspapiere innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Gesuchs ohne entschuldbaren Grund auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten; die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht am 26. Juni 2013 abgewiesen. Es liegt folglich ein Nichteintretensentscheid im Sinn von Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 AuG vor, was der Beschwerdeführer zu Recht nicht bestreitet; er hält den angefochtenen Entscheid vielmehr für grundsätzlich richtig. Er bringt jedoch vor, er wolle den vorliegenden Entscheid nicht in Haft, sondern in der «New International Church» abwarten. Anlässlich der Verhandlung vor dem ZMG erklärte er sich bereit, freiwillig nach Nigeria zurückzukehren, er benötige lediglich entsprechende behördliche Hilfe (vgl. Protokoll ZMG, S. 3 [unpag. Haftakten ZMG]). Soweit er hiermit sinngemäss das Vorliegen eines Haftgrunds bestreitet, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Der Beschwerdeführer hat sich zwar nach seiner Wegweisung im Juni 2013 bei der Rückkehrberatung Bern um Rückkehrhilfe bemüht und sich insoweit zu einer freiwilligen Rückkehr bereit erklärt (vgl. Protokoll ZMG, S. 2; Aktennotiz der Rückkehrberatung Bern vom 28.10.2013 [unpag. Haftakten ZMG]). Nachdem ihm die nigerianische Botschaft für die Zeit ab Oktober 2013 ein «Laissez-Passer» zugesichert hatte (vgl. undatierte Bestätigung der nigerianischen Botschaft sowie Anordnung Ausschaffungshaft vom 14.1.2014, S. 1 [unpag. Haftakten]), galt er jedoch ab 26. Oktober 2013 bis zu seiner polizeilichen Anhaltung im Januar 2014 als untergetaucht (vgl. Ausschreibungsbegehren im Ripol vom 1.11.2013 und Mutationsmeldung vom 29.10.2013 [unpag. Haftakten ZMG]). Vor diesem Hintergrund kann von Umständen, welche es ausnahmsweise rechtfertigen, trotz Vorliegens eines Nichteintretensentscheids von der Anordnung der Ausschaffungshaft abzusehen, keine Rede sein. Im Gegenteil bestehen angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers konkrete Anhaltspunkte, die befürchten lassen, dass dieser sich den behördlichen Anordnungen widersetzen bzw. der Ausschaffung entziehen will. Es dürfte mithin über den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 AuG hinaus auch derjenige der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 bzw. 4 AuG gegeben sein. Wie es sich damit verhält, kann aber letztlich offen bleiben, da das Vorliegen eines Haftgrunds zur Anordnung der Ausschaffungshaft ausreicht (vgl. E. 2 hiervor). 5.3 Das ZMG hat somit das Vorliegen des Haftgrunds nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 AuG zu Recht bejaht. 6. Die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft setzt ferner deren Verhältnismässigkeit voraus, wobei namentlich den familiären Verhältnissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen ist (Art. 80 Abs. 4 AuG). 6.1 Nach dem in E. 5.2 hiervor Gesagten und angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers erscheinen dessen Beteuerungen, freiwillig nach Nigeria zurückzukehren, nicht glaubhaft; zwar hatte er sich bereits im Anschluss an das abgeschlossene Asylverfahren um eine freiwillige Rückkehr nach Nigeria bemüht, er ist dann aber ab Oktober 2013 bis zu seiner Festnahme für mehrere Monate untergetaucht (vgl. E. 5.2 hiervor). Er hat damit gezeigt, dass er zu einer freiwilligen

Ausreise nicht bereit ist. Seine Angaben erscheinen zudem widersprüchlich: Einerseits will er freiwillig nach Nigeria zurückkehren (vgl. Protokoll ZMG, S. 3 [unpag. Haftakten ZMG]), andererseits bittet er in seiner Beschwerde (sinngemäss) darum, den negativen Asylentscheid zu überdenken, und macht er geltend, er müsse bei einer Rückkehr nach Nigeria um sein Leben fürchten (vgl. auch Anordnung Ausschaffungshaft, vom 14.1.2011, S. 3, Gesuch um Vollzugsunterstützung vom 1.7.2013, S. 2 [unpag. Haftakten ZMG]). Den Beschwerdeführer – wie beantragt – anstatt zu inhaftieren, sich in der «New International Church» aufhalten zu lassen, erscheint damit zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs als mildere Massnahme von vornherein ungeeignet. Dasselbe gilt für mildere Massnahmen im Sinn von Art. 64e AuG wie etwa die Meldepflicht (vgl. allgemein zur Bedeutung milderer Massnahmen im Haftverfahren BGer 2C_871/2012 vom 28.1.2013, E. 5., 2C_811/2012 vom 24.9.2012, E. 3.3, 2C_749/2012 vom 28.8.2012, E. 3.1.2). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz über keine Familienangehörige (vgl. Protokoll ZMG, S. 3 [unpag. Haftakten ZMG). Der Ausschaffungshaft stehen damit keine familiären Verhältnisse entgegen. Aufgrund der Akten ist zudem von der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen: Zwar macht er im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geltend, bei einer Rückkehr in sein Heimatland sei sein Leben in Gefahr, «hier» habe er Hirnversagen und Venenprobleme gehabt. Die vorgebrachten medizinischen Probleme sind jedoch nicht weiter belegt; für ernsthafte aktuelle gesundheitliche Probleme sind aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer an der Verhandlung vor dem ZMG keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen nannte und bloss erklärte, er stünde aufgrund seiner Situation unter «starkem Stress» (Protokoll ZMG, S. 3). Dieser Umstand allein vermag die Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft nicht in Frage zu stellen. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die Haftbedingungen in den Anstalten Witzwil nicht, sondern erklärte im Gegenteil anlässlich der Verhandlung vor dem ZMG, die Bedingungen seien abgesehen von fehlender frischer Luft gut (vgl. Protokoll ZMG, S. 3). Weitere Umstände, welche die Inhaftierung als unverhältnismässig erscheinen lassen könnten, sind weder geltend gemacht noch aus den Akten ersichtlich. 6.3 Schliesslich überschreitet die Haft die Dauer von sechs Monaten nicht (vgl. Art. 79 Abs. 1 AuG), die angeordnete Haftdauer ist nicht zu beanstanden. Haftbeendigungsgründe sind keine erkennbar (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AuG). Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, sein Leben sei in Nigeria in Gefahr. Eine offensichtliche und konkrete Gefährdung, ist jedoch nicht dargetan (vgl. Tarkan Göksu, a.a.O., Art. 80 N. 21). Im Übrigen hat bereits das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen von Vollzugshindernissen (Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG) verneint (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.6.2013, S. 11 [unpag. Haftakten ZMG]). Auch der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt seine Rückführung nicht als undurchführbar erscheinen (E. 6.2 hiervor). Es gibt sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Nigeria nicht in absehbarer Zeit möglich sein wird, zumal die nigerianischen Behörden ein «Laissez-Passer» bereits zugesichert haben und eine Flugbuchung nach Angaben des MIDI ab sofort vorgenommen werden kann (vorne E. 4; Anordnung Ausschaffungshaft vom 14.1.2014, S. 3 [unpag. Haftakten ZMG]). Ferner gibt es keine Anzeichen dafür, dass die Behörden den Wegweisungsvollzug nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgen würden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG). 7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Mit Blick auf diesen Verfahrensausgang konnte auf das Einholen einer Stellungnahme des MIDI und des ZMG verzichtet werden. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern - dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht - dem Bundesamt für Migration und mitzuteilen: - den Anstalten Witzwil

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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