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Bern Verwaltungsgericht 14.10.2014 100 2014 278

October 14, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,042 words·~5 min·8

Summary

Ausschaffungshaft - Haftentlassungsgesuch (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 9. Oktober 2014 - KZM 14 1370) | Zwangsmassnahmen

Full text

100.2014.278U HAT/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. Oktober 2014 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Büchi A.________ Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3000 Bern 7 und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Ausschaffungshaft; Haftentlassungsgesuch (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 9. Oktober 2014; KZM 14 1370)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.10.2014, Nr. 100.2014.278U, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 18. September 2014 wurde die aus Bosnien-Herzegowina stammende A.________ (geb. ...1996) von der Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), in Ausschaffungshaft versetzt. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat das kantonale Zwangsmassnahmengericht (ZMG) die angeordnete Ausschaffungshaft bis zum 16. Dezember 2014 bestätigt (Entscheid vom 19.9.2014). Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. B. Am 8. Oktober 2014 hat A.________ ein Haftentlassungsgesuch gestellt, auf welches das ZMG mit Entscheid vom 9. Oktober 2014 nicht eingetreten ist. C. Hiergegen hat A.________ am 9. Oktober 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihre Haftentlassung anzuordnen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Die Beschwerdeführerin hat am

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.10.2014, Nr. 100.2014.278U, Seite 3 vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG müssen Parteieingaben unter anderem Antrag und Begründung enthalten. An die Begründung einer Laienbeschwerde werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung muss sich allerdings wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, inwieweit dieser unrichtig sein soll (statt vieler BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15). Ob die fristgerecht eingereichte Beschwerde diese (insbesondere auf dem Gebiet der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen) herabgesetzten Anforderungen erfüllt (vgl. statt vieler VGE 2014/28 vom 30.1.2014, E. 1.1), ist zweifelhaft, kann aber mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG i.V.m. Art. 12 Abs. 3 EG AuG und AsylG). 1.4 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht ist auf das Haftentlassungsgesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung nicht eingetreten, dieses sei verfrüht gestellt worden. 2.1 Die inhaftierte Person kann frühestens einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 80 Abs. 5 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Die gesetzliche Sperrfrist beginnt ab dem richterlichen Entscheid zu laufen. Ob sie verstrichen ist, beurteilt sich weder nach der Datierung des gestellten Gesuchs noch nach dem Zeitpunkt von dessen Eintreffen bei den Behörden; massgeblich ist vielmehr,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.10.2014, Nr. 100.2014.278U, Seite 4 wann die ausländische Person das Gesuch «eingereicht», d.h. der Post übergeben hat. Hiefür ist sie beweispflichtig, wobei sie zudem damit rechnen muss, dass auf das im Gesuch angegebene Datum abgestellt wird, wenn keine Anhaltspunkte für eine spätere Einreichung bestehen (Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 10.31). Auf ein Haftentlassungsgesuch, welches in Missachtung der Sperrfrist vor Ablauf eines Monats seit der Haftüberprüfung eingereicht wurde, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann ausnahmsweise einzutreten, wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid so wesentlich geändert haben, dass sich die Haft aufgrund neuer Umstände augenfällig als rechtswidrig erweist (BGE 124 II 1 E. 3a). 2.2 Das ZMG hatte die Ausschaffungshaft der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 19. Dezember 2014 (richtig: 19.9.2014) bestätigt (vgl. unpag. Akten KZM 14 1287 [act. 2B]). Das streitbetroffene Haftentlassungsgesuch ist nicht datiert, aber gemäss Eingangsstempel am 8. Oktober 2014 beim ZMG eingetroffen (unpag. Akten KZM 14 1370 [act. 2A]). Der zugehörige Briefumschlag findet sich ebenfalls in den Akten, ist aber unfrankiert und trägt keinen Poststempel. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das Gesuch dem Gefängnispersonal übergeben hat, welches es dann ans ZMG weitergeleitet hat. Bei diesen Gegebenheiten lässt sich zwar der Zeitpunkt, in dem die Beschwerdeführerin ihr Haftentlassungsgesuch aufgegeben hat, nicht genau bestimmen. Er kann indes offen bleiben, da das Gesuch bereits am 8. Oktober 2014 und mithin 19 Tage nach der Haftprüfung beim ZMG eingetroffen ist. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin weniger als einen Monat nach der Haftüberprüfung durch das ZMG und somit verfrüht um Haftentlassung ersucht hat. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die gebieten würde, ausnahmsweise schon vor Ablauf der Sperrfrist auf ein Haftentlassungsgesuch einzutreten, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin bringt lediglich vor, dass sie erstmals im Gefängnis weile und dass diese Situation für sie schwierig sei. Nach dem Gesagten ist das ZMG auf das Gesuch zu Recht nicht eingetreten. 3. Der Entscheid des ZMG vom 9. Oktober 2014 hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.10.2014, Nr. 100.2014.278U, Seite 5 Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens konnte auf die Einholung von Stellungnahmen der EG Bern und des ZMG verzichtet werden. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Einwohnergemeinde Bern - dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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