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Bern Verwaltungsgericht 03.06.2015 100 2014 276

June 3, 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,882 words·~14 min·4

Summary

Beitrag aus dem Lotteriefonds an die Sanierung eines Spielplatzes - Nichteintreten (Verfügung der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 9. September 2014 - 714645) | Subventionen

Full text

100.2014.276U ARB/ROC/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. Juni 2015 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterinnen Arn De Rosa und Steinmann Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg Einwohnergemeinde A.________ handelnd durch den Gemeinderat Beschwerdeführerin gegen Kanton Bern handelnd durch die Polizei- und Militärdirektion, Kramgasse 20, 3011 Bern Beschwerdegegner betreffend Beitrag aus dem Lotteriefonds an die Sanierung eines Spielplatzes; Nichteintreten (Verfügung der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 9. September 2014; 714645)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.06.2015, Nr. 100.2014.276U, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 16. Juni 2014 stellte die Einwohnergemeinde (EG) A.________ bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) ein Gesuch um einen Beitrag aus dem Lotteriefonds an die Sanierungskosten von insgesamt Fr. 69'396.45 des Spielplatzes «Spielwiese» bei der Schulanlage B.________. Mit Verfügung vom 9. September 2014 trat die POM auf das Gesuch nicht ein. B. Dagegen hat die EG A.________ am 10. Oktober 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die POM sei anzuweisen, auf das Beitragsgesuch einzutreten. Die POM schliesst mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2014 auf Abweisung des Rechtsmittels. Am 18. November 2014 hat die EG A.________ Schlussbemerkungen eingereicht; sie hält an ihren Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 43 Abs. 1 des Lotteriegesetzes vom 4. Mai 1993 [LotG; BSG 935.52]). Die POM ist auf das Gesuch der Gemeinde nicht eingetreten, weshalb sich deren Beschwerdebefugnis für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unmittelbar aus der negativen Prozessverfügung ergibt (vgl. BVR 2015 S. 301, nicht publ. E. 1.1 [VGE 2014/130/131 vom 8.1.2015], 2006 S. 481 E. 1.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum berni-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.06.2015, Nr. 100.2014.276U, Seite 3 schen VRPG, 1997, Art. 79 N. 3, Art. 65 N. 6). Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Der vorliegende Entscheid fällt an sich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die Verhältnisse rechtfertigen indes eine Überweisung an die Kammer (Art. 57 Abs. 6 GSOG). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Lotteriegelder sind ausschliesslich für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke zu verwenden (Art. 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten [SR 935.51] i.V.m. Art. 26 der Interkantonalen Vereinbarung vom 7. Januar 2005 über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten [BSG 945.4] sowie Art. 7 Satz 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 26. Mai 1937 betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien [BSG 945.3]). Jeder Einsatz von Lotteriegeldern setzt eine Rechtsgrundlage im Lotteriegesetz voraus (Art. 34 Abs. 1 LotG). Die von Swisslos überwiesenen Reinertragsanteile fallen in den Lotteriefonds (Art. 45 Abs. 1 LotG; vgl. auch Art. 36 Abs. 1 LotG). Die Mittel aus dem Lotteriefonds werden einerseits (direkt) für kulturelle Einrichtungen, Veranstaltungen und Publikationen, Denkmalpflege, Heimat-, Natur- und Umweltschutz, Katastrophen- und Entwicklungshilfe und für weitere gemeinnützige oder wohltätige Projekte verwendet (vgl. Art. 46 Abs. 2 LotG); andererseits werden damit der Sportfonds und der Kulturförderungsfonds gemäss der Kulturförderungsgesetzgebung gespeist (vgl. Art. 45 Abs. 2 LotG; zum Ganzen BVR 2013 S. 183 E. 2.1, 2012 S. 109 E. 2.1 f., S. 121 E. 3.1 ff.). 2.2 Der Lotteriefonds wird von der POM verwaltet (Art. 46 Abs. 1 LotG). Sie beschliesst über die Ablehnung von Gesuchen und im Rahmen ihrer Finanzkompetenz über die Bewilligung von Beiträgen (Art. 42 Abs. 1 LotG). Entsprechend ist das Gesuch um einen Beitrag aus dem Lotteriefonds bei der POM einzureichen (vgl. Art. 33 Abs. 1 der Lotterieverordnung vom 20. Oktober 2004 [LV; BSG 935.520]); dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.06.2015, Nr. 100.2014.276U, Seite 4 Beitragsgesuch sind alle sachdienlichen Unterlagen, mindestens aber ein Kostenvoranschlag und ein Finanzierungsplan beizulegen, und es ist anzugeben, an welche Stellen ebenfalls Beitragsgesuche gerichtet wurden (vgl. Art. 33 Abs. 2 LV). Gestützt auf das Beitragsgesuch trifft die POM die notwendigen Abklärungen und holt gegebenenfalls Mitberichte von Fachstellen ein; sie kann weitere Unterlagen wie Statuten, Jahresrechnungen, Pläne, Verträge usw. verlangen (vgl. Art. 33 Abs. 3 LV). Beiträge für Bauten und Anlagen werden in der Regel gestützt auf den Kostenvoranschlag, der als Obergrenze gilt, zugesichert (Art. 36 Abs. 1 LV). Nach Abschluss der Arbeiten ist der zuständigen Amtsstelle oder der in der Beitragszusicherung genannten Fachstelle die detaillierte Bauabrechnung vorzulegen. Die definitive Festlegung des Beitrags erfolgt durch die zuständige Direktion (bzw. das finanzkompetente Organ) gestützt auf die Bauabrechnung und allfällige weitere Abklärungen (vgl. Art. 36 Abs. 2 LV). Auf Gesuche, die gestellt werden, nachdem das zu unterstützende Vorhaben bereits in Angriff genommen worden ist, wird grundsätzlich nicht eingetreten (Art. 34 Satz 1 LV; vgl. zum Ganzen BVR 2012 S. 109 E. 2.3; VGE 2013/132 vom 18.12.2013, E. 2.2). 2.3 Die POM hat zur Konkretisierung dieser Bestimmungen ein «Merkblatt für Gesuchsteller zur Einreichung von Beitragsgesuchen an den Lotteriefonds» (nachfolgend Merkblatt LV) erlassen. Dieses enthält folgende hier interessierende Informationen: «Gesuchseingabe: - Gesuche müssen zwingend vor Inangriffnahme eines Vorhabens eingereicht werden. Die Inangriffnahme beginnt mit der Umsetzung (Spatenstich), nicht mit der Konzeptarbeit (Vorarbeiten). Auf nachträglich eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten. - […] - Die „Checkliste einzureichende Unterlagen für Beitragsgesuche an den Lotteriefonds“ führt auf, welche Dokumente einem Beitragsgesuch beizulegen sind. - […]» Die «Checkliste einzureichende Unterlagen für Beitragsgesuche an den Lotteriefonds» (nachfolgend Checkliste) nennt sodann – soweit hier von Interesse – was folgt (beide Dokumente einsehbar unter: <http://www.pom.be.ch>, Rubriken «Lotterie- und Sportfonds/Lotteriefonds/ Gesuchseinreichung»): « - […] - Kostenvoranschlag bzw. Offerte des Vorhabens (Genauigkeit von +/- 15 %, inkl. MWSt) - […]

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.06.2015, Nr. 100.2014.276U, Seite 5 - Vorgesehener Projektbeginn (genaues Datum) und detaillierter Terminplan bis zum Abschluss. - […] Zusätzlich einzureichende Unterlagen bei baulichen Massnahmen (Neubauten und Sanierungen): - Kostenvoranschlag (BKP 3-stellig, Genauigkeit von +/- 15 %, inkl. MWSt) - […]» 3. Umstritten ist, ob die POM zu Recht auf das Beitragsgesuch der Gemeinde nicht eingetreten ist. 3.1 Die POM stützt sich auf Art. 34 LV, wonach Gesuche vor «Inangriffnahme» des Vorhabens einzureichen sind (vgl. vorne E. 2.2). Gemäss stetiger Praxis gelte ein Vorhaben als in Angriff genommen, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine vertragliche Verpflichtung zur Ausführung des Projekts eingegangen sei. Nicht entscheidend sei hingegen der tatsächliche Beginn der Bauarbeiten. Der auf der nicht rechtsverbindlichen Internetseite der POM (bzw. dem Merkblatt LV) verwendete Begriff «Spatenstich» solle lediglich die Verbindlichkeit des Umsetzungsauftrags verdeutlichen bzw. den Unterschied zwischen der Vorbereitungs- und Konzeptionsphase einerseits und der Umsetzungs- und Realisierungsphase andererseits illustrieren. Die Beschwerdeführerin habe am 4. Juni 2014 – und damit vor Einreichung des Gesuchs vom 16. Juni 2014 (vgl. vorne Bst. A) – einen Auftrag an die C.________ AG betreffend Kauf, Lieferung und Montage von Spielgeräten bestätigt. Sie habe ihr Vorhaben mithin bereits vor der Gesuchseinreichung in Angriff genommen, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei. Im Übrigen sei der Gemeinde diese Praxis bekannt. – Die Gemeinde bringt dagegen vor, der Begriff der «Inangriffnahme» werde zwar nicht in der Verordnung selber, wohl aber im Merkblatt LV konkretisiert. Der dort verwendete Begriff «Spatenstich» sei ein feststehender und allgemein gebräuchlicher Ausdruck für den tatsächlichen Beginn der Bauarbeiten, der mit einer blossen Auftragsbestätigung nichts zu tun habe. Die POM müsse sich auf das Merkblatt behaften lassen und die Gemeinde sei in ihrem Vertrauen auf die darin verwendeten Begrifflichkeiten zu schützen. Dem von der POM angesprochenen früheren Gesuchsverfahren sei ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen, weshalb ihr allfällige Erkenntnisse daraus nicht entgegengehalten werden könnten. Das Beitragsgesuch sei rechtzeitig eingereicht worden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.06.2015, Nr. 100.2014.276U, Seite 6 3.2 Zu prüfen ist zunächst, ob die Praxis der POM mit den rechtlichen Grundlagen vereinbar ist. Dazu ist Art. 34 LV auszulegen. Wie das Bundesgericht lässt sich das Verwaltungsgericht bei der Ermittlung des Sinngehalts einer Rechtsnorm von einem pragmatischen Methodenpluralismus leiten, der keinem Auslegungselement einen grundsätzlichen Vorrang zuerkennt (vgl. statt vieler BVR 2014 S. 5 E. 3.3 mit Hinweisen; BGE 137 IV 180 E. 3.4). 3.3 Aus dem relativ offenen Wortlaut von Art. 34 (Satz 1) LV lässt sich auf die hier interessierende Frage, in welchem Zeitpunkt ein Vorhaben als in Angriff genommen gilt, keine eindeutige Antwort ableiten. Mit der «Inangriffnahme» eines Vorhabens können sowohl die ersten Planungsarbeiten als auch die ersten Ausführungshandlungen gemeint sein. Auch die Materialien zur geltenden LV und zur Lotterieverordnung vom 26. Januar 1994 (aLV; BAG 94-18), mit welcher die strittige Regelung eingeführt worden ist (vgl. Art. 41 aLV), enthalten keine konkreten Hinweise (vgl. Vorträge der POM vom 13.10.2004 und 11.1.1994 betreffend die LV bzw. aLV sowie die internen Richtlinien der POM betreffend «die Verwendung des Lotteriefonds» vom 31.7.1996). Hingegen ist aus der aLV erkennbar, dass unter Geltung des alten Rechts der Begriff der «Inangriffnahme» in Zusammenhang mit Gesuchen um Beiträge für Bauten und Anlagen offenbar mit dem «Baubeginn» gleichgesetzt wurde: So durften gemäss Art. 42 Abs. 2 aLV «die Arbeiten […] erst in Angriff genommen» werden, wenn eine Beitragszusicherung vorlag. Wer nicht bis dahin zuwarten konnte, musste bei der zuständigen Amtsstelle eine «Ermächtigung zum vorzeitigen Baubeginn» einholen. Daraus kann geschlossen werden, dass jedenfalls unter Geltung der aLV mit «Inangriffnahme» die faktische Umsetzung des Vorhabens gemeint war. 3.4 In systematischer Hinsicht verweist die POM auf Art. 33 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 1 LV, wonach den Beitragsgesuchen ein Kostenvoranschlag und nicht etwa ein verbindlicher Auftrag beizulegen sei (vgl. vorne E. 2.2). In diesem Sinn werde auch gemäss Checkliste (vorne E. 2.3) für die Gesuchsbehandlung lediglich ein Kostenvoranschlag bzw. eine Offerte verlangt. Die Gemeinde hätte gestützt auf diese Bestimmungen erkennen können, «welcher Vorbereitungsstand (Offertbasis) für die Eingabe erforderlich» sei (vgl. Beschwerdeantwort vom 10.11.2014, Ziff. 3). Soweit die Vorinstanz geltend macht, aus der Gesetzessystematik sei abzuleiten, dass vor der Gesuchseinreichung keine Auftragsbestätigung erteilt werden dürfe, kann ihr nicht gefolgt werden: Gemäss Art. 33 Abs. 2 LV gehören zu den sachdienlichen Unterlagen «mindestens ein Kostenvoranschlag und ein Finanzierungsplan». Der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.06.2015, Nr. 100.2014.276U, Seite 7 Kostenvoranschlag dient in erster Linie «als Limite», d.h. der Begrenzung des Beitrags gegen oben (Art. 36 Abs. 1 LV). Dass im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung keine Auftragsbestätigung vorliegen darf, ist diesen Bestimmungen hingegen nicht zu entnehmen. Sie könnten auch so verstanden werden, dass – sofern verfügbar – verbindlichere Unterlagen über die Höhe der zu erwartenden Kosten durchaus erwünscht sind. Zu beachten ist zudem, dass der Verordnungsgeber den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im Bereich der Denkmalpflege und des Sportfonds weiter konkretisiert und dort bestimmt hat, dass die Beitragsgesuche (grundsätzlich) «vor Beginn der Arbeiten» bzw. «vor Baubeginn (Spatenstich)» einzureichen sind (vgl. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2000 über die Denkmalpflege [Denkmalpflegeverordnung, DPV; BSG 426.411] und Art. 14a Abs. 1 der Sportfondsverordnung vom 24. März 2010 [SpfV; BSG 437.63]). Auch wenn es sich dabei um Spezialbestimmungen handelt, die je in ihrem Anwendungsbereich ergänzend zur allgemeinen Lotteriegesetzgebung zur Anwendung gelangen (vgl. Art. 26 Abs. 2 DPV; Art. 1 Abs. 2 SpfV), können doch gewisse Rückschlüsse auf den (allgemeineren) Art. 34 LV gezogen werden. Dies umso mehr, als nichts darauf hindeutet, dass der Regierungsrat abgesehen von der Sonderregelung in Art. 28 Abs. 2 Satz 2 DPV dieselbe formelle Frage (Gesuchszeitpunkt) je nach Gesuchsgegenstand unterschiedlich hätte regeln wollen (vgl. auch Vortrag der POM vom 13.10.2004 betreffend die LV, S. 4 f.). Gegen die Auffassung der Vorinstanz spricht ferner der Wortlaut von Art. 33 Abs. 3 LV, wonach die für die Gesuchsbeurteilung zuständige Amtsstelle im Rahmen ihrer Abklärungen weitere Unterlagen, insbesondere die Vorlage von Verträgen verlangen kann. Welche Art von Verträgen gemeint ist, ergibt sich nicht direkt aus dem Text. Immerhin liegt nahe, darunter (auch) Verträge mit den für die Ausführung des Vorhabens beauftragten (Werk-)Unternehmen zu verstehen. Wäre es den Gesuchstellenden tatsächlich untersagt, vor Einreichung des Gesuchs eine vertragliche Verpflichtung einzugehen, ergäbe sich insofern ein Widerspruch zwischen Art. 34 und Art. 33 Abs. 3 LV. Nicht zuletzt wird auch im Merkblatt LV der Begriff «Spatenstich» zur Umschreibung der «Inangriffnahme» verwendet. Dass dieser lediglich der Unterscheidung zwischen Vorbereitungs- und Konzeptionsphase einerseits sowie Umsetzungs- und Realisierungsphase andererseits dienen soll, leuchtet wenig ein. Vielmehr steht der Begriff – wie die Gemeinde zu Recht vorbringt – nach dem allgemeinen Sprachgebrauch für den Beginn der Bauarbeiten – gemäss Duden ein symbolischer Akt zu deren feierlichen Eröffnung (einsehbar unter: <www.duden.de/rechtschreibung/Spatenstich>) – wie es namentlich auch in Art. 14a

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.06.2015, Nr. 100.2014.276U, Seite 8 Abs. 1 SpfV zum Ausdruck kommt. Selbst die POM räumt ein, dass das Merkblatt ihr Verständnis der Inangriffnahme «offenbar nicht zweckmässig [illustriere]» (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2 Ziff. 2). Die Auslegung der POM findet somit in der Gesetzessystematik keine Stütze. Vielmehr ergeben sich daraus eindeutige Hinweise, dass die «Inangriffnahme» mit dem Beginn der (Bau-)Arbeiten gleichzusetzen ist. 3.5 Daran ändern auch die weiteren Ausführungen der POM nichts: Sie bringt vor, es müsse gewährleistet werden, dass die Prüfung von Beitragsgesuchen ohne Beeinflussung durch bereits eingegangene vertragliche Verpflichtungen und frei von Sachzwängen erfolgen könne. Zudem sei zu vermeiden, dass die Gesuchstellenden finanzielle Verpflichtungen eingingen, die sie nicht erfüllen könnten. Damit beruft sich die POM auf den Sinn und Zweck der Bestimmung. Soweit dem sog. teleologischen Auslegungselement überhaupt eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. Thomas Müller-Graf; «Sinn und Zweck» - Anmerkungen zur Problematik teleologisch gestützter Argumentation, in BVR 2014 S. 386 ff., insbes. 390 f.), vermögen die entsprechenden Überlegungen hier nicht zu überzeugen: Auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass die Gesuchstellenden durch ihre bereits eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen einen gewissen (politischen) Druck erzeugen können, muss von der POM als übergeordnete kantonale Fachbehörde erwartet werden, dass sie ungeachtet davon und nach den Rechtsvorschriften über die Gesuche entscheidet. Im Übrigen ist es nicht Aufgabe der POM, die Gesuchstellenden davor zu bewahren, sich mit einem Vorhaben finanziell zu übernehmen. 3.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass zwar weder der Wortlaut von Art. 34 Satz 1 LV noch die Materialien zu einem eindeutigen Auslegungsergebnis führen, dass jedoch eine historische Beleuchtung auf ein von der Auffassung der POM abweichendes Verständnis hindeutet. Eine vertiefte systematische Analyse zeigt sodann, dass ein Vorhaben nicht bereits dann als in Angriff genommen gilt, wenn die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller eine vertragliche Verpflichtung eingegangen ist. Vielmehr ist unter «Inangriffnahme» der Beginn der Arbeiten bzw. allgemein die tatsächliche Umsetzung des Vorhabens zu verstehen. 3.7 Bei diesem Auslegungsergebnis erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen: Das Nichteintreten der POM lässt sich nicht damit begründen, dass die Gemeinde bereits vor Gesuchseinreichung einen Auftrag an die C.________ AG bestätigt hat. Die angefochtene Verfügung ist mithin aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung des Gesuchs an die POM zurückzuweisen. Ob sich die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.06.2015, Nr. 100.2014.276U, Seite 9 Gemeinde mit Blick auf den Wortlaut des Merkblatts LV auch auf Vertrauensschutz berufen könnte, ist nicht zu prüfen. Jedenfalls kann ihr (umgekehrt) nicht vorgeworfen werden, sie hätte gestützt auf eine frühere Beitragsverweigerung, die Praxis der POM kennen müssen (vgl. vorne E. 3.1). Damals hatte die Gemeinde vorzeitig mit den Bauarbeiten begonnen, weshalb die POM auf das Beitragsgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Schreiben vom 27.1.2009 [act. 3B]). Diese Sachlage ist mit der hier zu beurteilenden somit nicht vergleichbar. Im Übrigen ist die POM gehalten, ihre Praxis soweit nötig anzupassen. Namentlich erscheint die jüngst erfolgte Änderung der im Internet publizierten Informationen (einsehbar unter: <http://www.pom.be.ch>, Rubriken «Lotterie- und Sportfonds/Lotteriefonds/Gesuchseinreichung»), wonach unter Inangriffnahme bzw. Umsetzung auch die «Auftragserteilung» zu verstehen sei, im Licht des massgebenden Verständnisses von Art. 34 LV unhaltbar. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG) noch Parteikosten zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). 5. Rückweisungsentscheide schliessen Verfahren nicht ab und sind somit nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) meistens keine Endentscheide, sondern Zwischenentscheide, die lediglich unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbständig mit dem in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel angefochten werden können (vgl. BGE 140 V 321 E. 3, 134 II 124 E. 1.3, 133 V 477 E. 4.2). Nach Art. 83 Bst. k BGG ist die Beschwerde an das Bundesgericht zudem unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht. Der strittige Beitrag stellt wohl keine Anspruchssubvention im Sinn dieser Bestimmung dar (vgl. etwa BGer 2C_360/2012 vom 17.8.2012, E. 1.1, 2C_762/2008 vom 8.5.2009, E. 1.1). Gegen den vorliegenden Entscheid dürfte somit lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offenstehen, weshalb in der Rechtsmittelbelehrung auf diese verwiesen wird. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.06.2015, Nr. 100.2014.276U, Seite 10 Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (vgl. Art. 116 BGG; zur eng begrenzten Rügemöglichkeit siehe etwa BGE 134 V 138 E. 2.1 [Pra 98/2009 Nr. 15]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 9. September 2014 wird aufgehoben und die Akten werden zur Fortsetzung des Verfahrens an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern zurückgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - dem Beschwerdegegner Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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