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Bern Verwaltungsgericht 09.12.2014 100 2014 268

December 9, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,469 words·~12 min·4

Summary

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Aufhebung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 1. September 2014 - BD 101/14) | Ausländerrecht

Full text

100.2014.268U MUT/BDE/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. Dezember 2014 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. … Beschwerdeführerin gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Biel Abteilung öffentliche Sicherheit und Bevölkerung, Dienststelle Ausländer, Neuengasse 28, Postfach, 2501 Biel/Bienne betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Aufhebung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 1. September 2014; BD 101/14)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.12.2014, Nr. 100.2014.268U, Seite 2 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass A.________ (geb. ….1984; nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 30. Juli 2010 in der Türkei einen in der Schweiz niedergelassenen Ausländer heiratete, dass sie am 26. Dezember 2010 im Rahmen des Familiennachzugs aus der Türkei in die Schweiz einreiste und in den Genuss einer bis zum 25. Dezember 2011 befristeten Aufenthaltsbewilligung kam, dass die Einwohnergemeinde (EG) Biel mit Verfügung vom 8. April 2014 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigerte, dass die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 1. September 2014 abwies, dass die Beschwerdeführerin hiergegen mit Beschwerde vom 2. Oktober 2014 an das Verwaltungsgericht gelangt ist, dass unbestritten ist, dass die Ehegemeinschaft nicht drei Jahre gedauert hat, dass der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) und die Erteilung einer Ermessensbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG) strittig sind, dass nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft die im Rahmen des Familiennachzugs gestützt auf Art. 43 AuG erteilte Aufenthaltsbewilligung der Ehegattin bzw. des Ehegatten verlängert wird, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG), dass diese Vorschrift nach dem gesetzgeberischen Willen bezweckt, «schwerwiegende Härtefälle» bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden (Botschaft zum AuG, BBl 2002 S. 3709 ff., 3753; vgl. auch BVR 2010 S. 481 E. 5.1) und sich der Härtefall auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen muss (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 mit Hinweisen),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.12.2014, Nr. 100.2014.268U, Seite 3 dass wichtige persönliche Gründe gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 136 II 1 E. 5.3), sich aber auch aus anderen Umständen ergeben können, dass bei der Beurteilung sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen sind, namentlich der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand sowie die Umstände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.), dass als Richtlinie indes zu beachten bleibt, dass ein persönlicher nachehelicher Härtefall gemäss gesetzlicher Konzeption eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraussetzt, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3; BVR 2010 S. 481 E. 5.1.3; VGE 2013/390 vom 10.4.2014, E. 4.3, 2013/172 vom 27.11.2013, E. 2.5 [bestätigt durch BGer 2C_1/2014 vom 6.1.2014]), dass kein wichtiger persönlicher Grund vorliegt, wenn für die betroffene Person das Leben in der Schweiz bloss einfacher wäre und auch der Umstand, dass Eltern oder Geschwister in der Schweiz leben, für sich keinen solchen Grund darstellt (BGer 2C_316/2011 vom 17.10.2011, E. 3.4), dass die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls zum einen damit begründet, ihr Ehemann habe sie schlecht behandelt und mit seinem Verhalten psychischen Druck auf sie ausgeübt (insbesondere zweimaliger Rückzug der Scheidungsklage), worunter sie noch heute leide und weswegen sie sich in psychiatrischer Behandlung befinde, dass die Ehegatten unbestrittenermassen zu keinem Zeitpunkt einen gemeinsamen Haushalt führten und auch nicht bestritten ist, dass die eheliche Gemeinschaft, soweit von einer solchen überhaupt je die Rede sein konnte, mittlerweile aufgelöst ist (Beschwerde, Ziff. IV./1.2),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.12.2014, Nr. 100.2014.268U, Seite 4 dass eine solche ohnehin von äusserst kurzer Dauer gewesen wäre, zumal mit Trennungsvereinbarung vom 1. Dezember 2011 (Vorakten Einwohnergemeinde [EG] Biel, pag. 168) festgestellt wurde, dass die Ehegatten seit dem 13. Januar 2011 getrennt leben, nachdem die Ehe am 30. Juli 2010 in der Türkei geschlossen worden und die Beschwerdeführerin am 26. Dezember 2010 in die Schweiz eingereist war, dass ein gewisses Mass an Leid und Enttäuschung zwar mit jeder Scheidung oder Trennung einhergeht, der Trennungsschmerz bei kurzen und wenig intimen Beziehungen aber grundsätzlich geringer ausfallen dürfte als bei langjährigen und in gemeinsamem Haushalt gelebten Beziehungen, dass die Beschwerdeführerin ihr psychisches Leiden zudem nicht näher substantiiert und sich auch aus dem Arztzeugnis vom 30. April 2014 (Vorakten EG Biel, pag. 172) nichts Konkretes dazu entnehmen lässt, die Beschwerdeführerin aber offenichtlich arbeitsfähig ist (Beschwerde, Ziff. III./7), dass den Akten sodann nicht entnommen werden kann, dass der Ehemann gezielt beabsichtigt hat, die Beschwerdeführerin mit seinem Verhalten psychischem Druck auszusetzen, dass die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls zudem damit begründet, dass der Bezug zu ihrem Herkunftsland kaum noch vorhanden und dort eine soziale Wiedereingliederung stark gefährdet sei, und dass sie sich darüber hinaus sowohl in sprachlicher und sozialer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht bereits überdurchschnittlich gut in der Schweiz integriert habe, dass die Vorbringen zur Reintegration nicht plausibel erscheinen und mit der Vorinstanz vielmehr anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer bloss knapp vier Jahre dauernden Abwesenheit von ihrem Herkunftsland mit den dortigen sprachlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten nach wie vor bestens vertraut ist, dass diese Annahme durch das relativ junge Alter der Beschwerdeführerin, die kurze und kinderlos gebliebene Ehe, ihre frühere Anstellung im Herkunftsland sowie die Tatsache, dass ihre Eltern im Herkunftsland leben, gestützt wird,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.12.2014, Nr. 100.2014.268U, Seite 5 dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben (Beschwerde, Ziff. IV./1.8.3) einmal im Jahr ihre Eltern im Herkunftsland besucht und ihr seit Ablauf der Aufenthaltsbewilligung zweimal ein Rückreisevisum mit der Bemerkung «Raisons familiales» ausgestellt wurde (Vorakten EG Biel, pag. 93 und 110), dass die Beschwerdeführerin letztmals für die Dauer vom 18.-26. Dezember 2014 ein solches Gesuch gestellt hat, um in die Türkei reisen bzw. wieder in die Schweiz einreisen zu können (vgl. Gesuch um Erteilung eines Rückreisevisums vom 3.11.2014; act. 8A), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Ziff. IV./1.10) denn auch selber vorbringt, eine Rückkehr ins Herkunftsland sei «nicht schlichtweg unzumutbar» und offensichtlich bereits im August 2011 damit rechnete, wieder in ihr Herkunftsland zurückkehren zu müssen (Vorakten EG Biel, pag. 187), dass die soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland demnach ohne grössere Probleme möglich sein dürfte, dass die Beschwerdeführerin zwar bemüht ist, die deutsche Sprache zu lernen und sich hier zu integrieren, sich den Führungsberichten vom 3. Juli 2013 und 7. Februar 2014 der Abteilung Soziales der EG Biel allerdings entnehmen lässt, dass sie bei der Suche nach einer Stelle mit einem regelmässigen und genügenden Einkommen ausbildungsbedingte und sprachliche Schwierigkeiten hat (Vorakten EG Biel, pag. 117 und 148), dass die Beschwerdeführerin bis Ende November 2013 Sozialhilfeleistungen bezogen hat (Vorakten EG Biel, pag. 158), dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2011 bei der B.________ als Reinigungsmitarbeiterin zwar einer Erwerbstätigkeit nachgeht, deren Beschäftigungsgrad aber von Monat zu Monat starken Schwankungen unterworfen ist; überdies ist die Stelle bis zum 31. Dezember 2014 befristet ist (Vorakten EG Biel, pag. 169 ff.; Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, Ziff. II./3), so dass von einer gelungenen wirtschaftlichen Integration nicht gesprochen werden kann,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.12.2014, Nr. 100.2014.268U, Seite 6 dass aus diesen Gründen mit der Vorinstanz zu schliessen ist, dass bei der Beschwerdeführerin keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG gegeben sind und daher kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht, dass die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungsverlängerung entscheidet, wenn es – wie hier – an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz fehlt (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AuG), wobei die Praxis der bernischen Behörden bei Ermessensbewilligungen in erster Linie das Vermeiden schwerwiegender persönlicher Härtefälle bezweckt (BVR 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweisen), dass sich die Voraussetzungen, unter welchen einer ausländischen Person ermessensweise eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann, nicht grundlegend von denjenigen nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG unterscheiden (VGE 2013/189 vom 16.12.2013, E. 3.2), wonach von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29 AuG) abgewichen werden kann, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen (vgl. BVR 2013 S. 73 E. 3.4, 2010 S. 1 E. 3.4; VGE 2013/189 vom 16.12.2013, E. 3.2), dass bei der Beurteilung insbesondere die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. a-g der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]), wobei für die Konkretisierung des Begriffs des Härtefalls die zu Art. 13 Bst. f der (alten) Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; AS 1986 S. 1791) entwickelte Praxis herangezogen werden kann (BGE 136 I 254 E. 5.3.1), wonach ein Härtefall vorliegt, wenn sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in einer vergleichbaren Situation, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer Ausnahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.12.2014, Nr. 100.2014.268U, Seite 7 dass die Ausländerbehörden aber die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls in Anbetracht des öffentlichen Interesses an einer restriktiven Einwanderungspolitik streng handhaben dürfen (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.1; BVR 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweisen, 2011 S. 193 E. 6.1.3, 2010 S. 1 E. 3.4) und insbesondere eine langdauernde Anwesenheit und eine gute Integration sowie klagloses Verhalten für sich allein keinen persönlichen Härtefall begründen (BGE 130 II 39 E. 3 [Pra 93/2004 Nr. 140]), dass die Vorinstanz unter Würdigung der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe die ermessenweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgelehnt hat (angefochtener Entscheid, E. 5), wobei sie zur Begründung im Wesentlichen auf ihre Ausführungen zur Anspruchsbewilligung verwiesen hat, was nicht zu beanstanden ist, zumal die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz nichts vorbrachte, was nicht schon unter diesem Titel zu prüfen gewesen wäre, dass im Rahmen der Ermessensausübung nach Verneinung eines Anspruchs gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG andere als die bereits unter diesem Titel geprüften Gründe massgeblich sind bzw. wären (vgl. BVR 2010 S. 481 E. 6.2), wobei die Vorinstanz in ihrer Würdigung auch solche weiteren Gründe wie die Kriterien der schweizerischen Gesamtwirtschaft (und damit die öffentlichen Interessen) sowie die Integration der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat, dass die Beschwerdeführerin auch vor Verwaltungsgericht keine weiteren Gründe vorbringt, welche nicht bereits unter dem Titel der Anspruchsbewilligung zu prüfen (gewesen) sind, und damit auf das vorne hierzu Ausgeführte verwiesen werden kann, dass unter den gegebenen Umständen auch kein allgemeiner ausländerrechtlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG gegeben ist, dass aus diesen Gründen nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz (auch) die ermessensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde daher als unbegründet abzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich kostenpflichtig wird, sie aber mit Eingabe vom 5. November 2014 um Erteilung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.12.2014, Nr. 100.2014.268U, Seite 8 der unentgeltlichen Rechtspflege (jedenfalls nicht explizit aber um Beiordnung einer Anwältin oder eines Anwalts) ersucht hat, dass auf Gesuch hin die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten und allfälligen Vorschusspflichten befreit, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]), dass ein Prozess nicht aussichtslos ist, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese, und dass demgegenüber als aussichtslos nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen sind, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können; massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei solle einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 139 III 475 E. 2.2, 129 I 129 E. 2.3.1; vgl. zum Ganzen auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 111 N. 12), dass der Prozess vor dem Hintergrund der materiellen Erwägungen dieses Urteils als aussichtslos im Sinn von Art. 111 Abs. 1 Bst. b VRPG anzusehen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grund abzuweisen ist, ohne dass die Prozessarmut der Beschwerdeführerin noch zu prüfen wäre, dass der unterliegenden Beschwerdeführerin demnach eine (wenn auch auf die Höhe der Abschreibungsgebühr reduzierte) Pauschalgebühr aufzuerlegen ist (vgl. Art. 108 Abs. 1 VRPG), dass der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern und der EG Biel kein Parteikostenersatz zuzusprechen ist (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1, 3 und 4 VRPG),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.12.2014, Nr. 100.2014.268U, Seite 9 dass praxisgemäss eine neue Ausreisefrist festzulegen ist, da die von der Vorinstanz angesetzte zwischenzeitlich abgelaufen ist, dass das Verwaltungsgericht offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung beurteilt (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den 23. Januar 2015. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen 5. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - der Einwohnergemeinde Biel - dem Bundesamt für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.12.2014, Nr. 100.2014.268U, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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