Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 15.01.2015 100 2014 263

January 15, 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,852 words·~9 min·4

Summary

Beanstandungen Strassenunterhalt (Abschreibungsverfügung des Regierungsstatthalteramts Obersimmental-Saanen vom 25. August 2014 - vbv 3/2014) | Andere

Full text

100.2014.263U STE/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 15. Januar 2015 Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Barben A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde Boltigen handelnd durch den Gemeinderat, Vijelimatte 281h, 3766 Boltigen Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Obersimmental-Saanen Amthaus, Schönriedstrasse 9, Postfach 98, 3792 Saanen betreffend Beanstandungen Strassenunterhalt (Abschreibungsverfügung des Regierungsstatthalteramts Obersimmental-Saanen vom 25. August 2014; vbv 3/2014)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.01.2015, Nr. 100.2014.263U, Seite 2 Sachverhalt und Erwägungen: 1. 1.1 Mit Schreiben vom 16. September 2013 gelangte A.________ an die Einwohnergemeinde (EG) Boltigen und bemängelte u.a. die Entwässerung der B.___strasse, die bei den letzten starken Regenfällen dazu geführt habe, dass der C.___weg, ein an seinem Grundstück vorbeiführender Wanderweg, durch das darüber abgeleitete Strassenabwasser ausgespült worden und nun gefährlich zu begehen sei. Die Gemeinde teilte ihm am 18. September 2013 mit, die Tiefbaukommission werde sich an ihrer Sitzung vom 23. September 2013 mit seinem Anliegen befassen und ihn zu gegebener Zeit über das Ergebnis informieren. 1.2 Nachdem er keine Antwort erhalten und starker Regen den C.___weg erneut in Mitleidenschaft gezogen hatte, wandte sich A.________ am 16. Juni 2014 an das Regierungsstatthalteramt (RSA) Obersimmental-Saanenland, «um Beschwerde einzuleiten». Der Regierungsstatthalter eröffnete ein Verwaltungsbeschwerdeverfahren und lud die Gemeinde ein, eine Beschwerdeantwort einzureichen. Darin führte die Gemeinde, soweit hier interessierend, Folgendes aus: «(…) Die Tiefbaukommission hat an ihrer Sitzung vom 23. September 2013 das Schreiben von A.________ zur Kenntnis genommen und beschlossen, (…) mit dem Briefverfasser betreffend den Zuständigkeiten des besagten Weges Kontakt aufzunehmen (…). Abklärungen in Bezug auf die Umsetzung des Beschlusses haben ergeben, dass - (…) - mit dem Beschwerdeführer versucht wurde, Kontakt aufzunehmen. - weitere Abklärungen getroffen und Gespräche geführt wurden. - das Ergebnis der getroffenen Abklärungen und Gespräche jedoch bisher nicht schriftlich festgehalten und so nicht allen Beteiligten kommuniziert wurde (…) Dem Gemeinderat ist es wichtig, die Anliegen der Bevölkerung ernst zu nehmen und im Rahmen der Möglichkeiten zielführend und unbürokratisch zu handeln. Dies bedingt jedoch ein Zusammengehen aller Beteiligten in einem offenen, konstruktiven und gegenseitigen Dialog. Dass dieser Dialog in dem vom Beschwerdeführer erwähnten Fall nicht oder zu spät stattfand, ist zu rügen und als Ausnahme zu betrachten. Wir danken für die Kenntnisnahme, entschuldigen uns beim Beschwerdeführer für die entstandenen Unannehmlichkeiten und stehen bei Fragen oder für Ergänzungen gerne zur Verfügung (…).»

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.01.2015, Nr. 100.2014.263U, Seite 3 Gestützt auf diese Erklärungen und die Entschuldigung der Gemeinde schrieb der Regierungsstatthalter das Verfahren hierauf mit Verfügung vom 25. August 2014 «wegen Wegfalls des Anfechtungsobjekts» als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab. 1.3 Dagegen hat A.________, der Rechtsmittelbelehrung folgend, am 25. September 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der Gemeinde sei eine Frist bis 30. Mai 2015 anzusetzen, um für eine fachgerechte Entwässerung der B.___strasse zu sorgen und den Wanderweg in Ordnung zu bringen. Die EG Boltigen teilt mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2014 mit, es hätten sich keine neuen Erkenntnisse ergeben, weshalb sie auf eine Stellungnahme verzichte. Der Regierungsstatthalter verweist in seiner Vernehmlassung vom 24. Oktober 2014 auf die angefochtene Abschreibungsverfügung und verzichtet ebenfalls auf eine Stellungnahme. 2. 2.1 Angefochten ist eine im Verwaltungsbeschwerdeverfahren ergangene Abschreibungsverfügung. Zur Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde ist das Verwaltungsgericht als letzte kantonale Instanz zuständig (Art. 39 Abs. 2 i.V.m. Art. 74 sowie Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Soweit das vorinstanzliche Verfahren als aufsichtsrechtliches Verfahren zu betrachten wäre (vgl. hinten E. 3.3), ergäbe sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts aus Art. 40 VRPG. 2.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Eigentümer der Parzelle Boltigen Gbbl. Nr. 1___, an welcher der durch das Strassenabwasser der B.___strasse in Mitleidenschaft gezogene C.___weg vorbeiführt, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, soweit der Beschwerdeführer (sinngemäss) die Aufhebung der angefochtenen Abschreibungsverfügung verlangt. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde hingegen, soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus Anträge in der Sache stellt, da der Entscheid in der Sache ebenso wie das Verfahren auf den Streitgegenstand begrenzt ist (BGE 136 II

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.01.2015, Nr. 100.2014.263U, Seite 4 457 E. 4.2, 133 II 35 E. 2; BVR 2011 S. 391 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 25 N. 13, Art. 72 N. 6). Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht bildet einzig die Frage, ob der Regierungsstatthalter das Verfahren zu Recht als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat. 2.3 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Die Beurteilung von Beschwerden gegen Abschreibungsverfügungen fällt in die einzelrichterliche Kompetenz (Art. 57 Abs. 2 Bst. d des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 3. 3.1 In der Sache geht es um eine (strassen)baupolizeiliche Angelegenheit. Der Beschwerdeführer hat bei der Gemeinde Anzeige erstattet wegen des nach seinem Dafürhalten rechtswidrigen baulichen Zustands der B.___strasse bzw. deren Entwässerung und der daraus resultierenden Schäden am Wanderweg auf dem Abschnitt zwischen B.___- und Kantonsstrasse. – Die Strassenentwässerung ist in Art. 76 f. des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) geregelt. Danach ist das von der Strasse natürlich abfliessende Wasser grundsätzlich vom anstossenden Grundeigentum aufzunehmen (Art. 75 Abs. 1 SG). Hingegen hat die Eigentümerin oder der Eigentümer der Strasse das Strassenabwasser namentlich dann in Entwässerungsanlagen zu fassen und wegzuleiten (künstliche Entwässerung), wenn auf dem anstossenden Grundeigentum zur Aufnahme des Wassers künstliche Durchleitungsanlagen nötig wären (Art. 75 Abs. 2 Bst. a SG). 3.2 Nach Art. 93 SG verfügt die zuständige Behörde die Schaffung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, wenn sie eine Missachtung einer vollstreckbaren Verfügung oder eine andere Rechtswidrigkeit feststellt. Bei Gemeindestrassen, Privatstrassen im Gemeingebrauch, Fuss- und Wanderwegen sowie Radwegen sind die Gemeinden zuständig für den Vollzug des Strassengesetzes, seiner Ausführungsbestimmungen und die darauf gestützt erlassenen Verfügungen (Art. 88 SG). Es war folglich primär Sache der kommunalen Baupolizeibehörde, die aufgrund des Baugesetzes gebotenen baupolizeilichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.01.2015, Nr. 100.2014.263U, Seite 5 Massnahmen zu treffen (Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 4. Aufl. 2013, Vorbemerkungen zu den Art. 45-52 N. 4). 3.3 Soweit für den Beschwerdeführer erkennbar, blieb die Gemeinde untätig. Deshalb erhob er «Beschwerde» beim RSA. – Zwar gilt auch das Verweigern oder Verzögern einer Verfügung als Verfügung und kann dagegen Beschwerde geführt werden (Art. 49 Abs. 2 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Bst. a VRPG). Zuständige Rechtsmittelinstanz gegen das Verweigern oder Verzögern einer baupolizeilichen Verfügung durch die Gemeinde wäre aber nicht der Regierungsstatthalter, sondern die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) gewesen (Art. 92 SG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. c VRPG und Art. 49 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). So gesehen hätte der Regierungsstatthalter die Eingabe an die BVE weiterleiten sollen (Art. 4 Abs. 1 VRPG). Bei der «Beschwerde» könnte es sich allerdings auch um eine aufsichtsrechtliche Anzeige gegen die Gemeinde gehandelt haben (Art. 101 Abs. 1 VRPG), nehmen die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter doch grundsätzlich die kantonale Aufsicht über die Gemeinden wahr. Dies gilt jedoch nur, soweit besondere Vorschriften nicht andere kantonale Fachstellen für die Aufsichtstätigkeit damit beauftragen (Art. 87 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 [GG; BSG 170.11]). Gemäss Art. 89 Abs. 1 SG i.V.m. Art. 12 Bst. d der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der BVE (Organisationsverordnung BVE, OrV BVE; BSG 152.221.191) beaufsichtigt das Tiefbauamt (TBA) den Vollzug des Strassengesetzes durch die Gemeinden. Der Regierungsstatthalter wäre also auch in diesem Fall nicht die zuständige Behörde gewesen; er hätte die «Beschwerde» so oder anders an die zuständige Behörde weiterleiten müssen (Art. 4 Abs. 1 VRPG). 3.4 Dazu kommt Folgendes: Ein Verfahren wird dann vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben, wenn in dessen Verlauf das rechtserhebliche Interesse am Erlass einer Verfügung oder an einem Entscheid in der Sache wegfällt, insbesondere zufolge Rückzugs der Begehren, Rücknahme der angefochtenen Verfügung oder Einigung unter den Parteien (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Die Gemeinde hat zwar einen Fehler eingestanden und sich dafür entschuldigt. Soweit ersichtlich, ist sie aber in der Sache bis heute untätig geblieben, so dass das beanstandete Problem weiterhin besteht, ohne dass die zuständige Behörde sich im dafür vorgesehenen Verfahren verbindlich dazu geäussert hätte. Für den Regierungsstatthalter bestand folglich auch inhaltlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.01.2015, Nr. 100.2014.263U, Seite 6 kein Anlass, auf eine Weiterleitung der «Beschwerde» wegen Gegenstandslosigkeit zu verzichten. 4. 4.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben ist, weil der Regierungsstatthalter zum einen weder als Beschwerdeinstanz noch als Aufsichtsbehörde zuständig war und zum andern auch in der Sache kein Grund für eine Abschreibung des Verfahrens bestand. Es bleibt folglich zu klären, an welche Behörde die «Beschwerde» vom 16. Juni 2014 zum Entscheid weiterzuleiten ist. 4.2 Wie ausgeführt, ist bisher ungeklärt geblieben, ob es sich bei der beim RSA eingereichten «Beschwerde» um eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung oder um eine aufsichtsrechtliche Anzeige gegen die Gemeinde gehandelt hat. Der Beschwerdeführer ist bis anhin nicht eingeladen worden, sich zur Natur seiner «Beschwerde» zu äussern. Als baupolizeilicher Anzeiger bzw. Beschwerdeführer in einem baupolizeilichen Verfahren hätte er Parteistellung und Anspruch auf einen Entscheid, trüge aber auch das Kostenrisiko im Fall des Unterliegens. Als aufsichtsrechtlicher Anzeiger hätte er hingegen keine Parteistellung und bloss Anspruch darauf zu erfahren, wie das Verfahren erledigt worden ist (Art. 101 Abs. 2 VRPG); Verfahrenskosten könnten ihm (vorbehältlich mutwilliger Anzeige) nicht auferlegt werden (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 101 N. 15). Wie erwähnt, ist das Tiefbauamt die zuständige Aufsichtsbehörde, so dass es über eine aufsichtsrechtliche Anzeige gegen die Gemeinde zu befinden hat (vgl. vorne E. 3.3). Da es zugleich an Stelle einer säumigen Gemeinde die erforderlichen Massnahmen selber anordnen, d.h. in einem Verwaltungsverfahren eine (strassen)baupolizeiliche Verfügung erlassen könnte (Art. 89 Abs. 2 SG i.V.m. Art. 12 Bst. d OrV BVE), während die BVE im Fall einer Gutheissung einer Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde die Gemeinde vorerst bloss anweisen könnte, eine entsprechende Verfügung zu erlassen, rechtfertigt es sich aus Gründen der Prozessökonomie, die «Beschwerde» vom 16. Juni 2014 zum Entscheid über das weitere Vorgehen an das Tiefbauamt weiterzuleiten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.01.2015, Nr. 100.2014.263U, Seite 7 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als obsiegend. Das teilweise Nichteintreten rechtfertigt unter den gegebenen Umständen keine Kostenausscheidung. Der unterliegenden Gemeinde sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Entschädigungspflichtige Parteikosten sind nicht entstanden (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Abschreibungsverfügung des Regierungsstatthalteramts Obersimmental-Saanen vom 25. August 2014 wird aufgehoben und die «Beschwerde» vom 16. Juni 2014 zum Entscheid über das weitere Vorgehen an das Tiefbauamt des Kantons Bern weitergeleitet. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Beschwerdegegnerin - dem Regierungsstatthalteramt Obersimmental-Saanen - dem Tiefbauamt des Kantons Bern Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.01.2015, Nr. 100.2014.263U, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

100 2014 263 — Bern Verwaltungsgericht 15.01.2015 100 2014 263 — Swissrulings