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Bern Verwaltungsgericht 10.10.2014 100 2014 247

October 10, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,917 words·~10 min·8

Summary

vorsorgliche Massnahme - Einteilung in die bilinguale Klasse des Ausbildungsgangs kaufmännische Berufsmaturität 2 (Zwischenverfügung der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 2. September 2014 - 4800.600.350.77/14 [675531]) | Vorsorgl.Massnahme/Zwischenentscheid

Full text

100.2014.247U BUR/SCA/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 10. Oktober 2014 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann A.________ vertreten durch Fürsprecher … und Rechtsanwältin … Beschwerdeführerin gegen Wirtschaftsschule B.________ Verein, handelnd durch seine Organe Beschwerdegegnerin und Erziehungsdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern betreffend vorsorgliche Massnahme; Einteilung in die bilinguale Klasse des Ausbildungsgangs kaufmännische Berufsmaturität 2 (Zwischenverfügung der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 2. September 2014; 4800.600.350.77/14 [675531])

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.10.2014, Nr. 100.2014.247U, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung, dass sich A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Anmeldeformular und Motivationsschreiben vom 25. Februar 2014 bei der Wirtschaftsschule B.________ (nachfolgend: Wirtschaftsschule) für die Ausbildung zur kaufmännischen Berufsmaturität 2 (einjährige BMS 2 Vollzeit) mit bilingualem Unterricht anmeldete, dass ihr die Wirtschaftsschule mit Schreiben vom 28. Februar 2014 den Eingang der Anmeldung und aufgrund des massgeblichen Notenschnitts von 5,2 die prüfungsfreie Aufnahme an die Berufsmaturitätsschule bestätigte, dass die Wirtschaftsschule der Beschwerdeführerin am 7. April 2014 sodann mitteilte, für den bilingualen Bildungsgang seien «zu viele Anmeldungen» eingegangen, weshalb die zuletzt eingegangenen Anmeldungen nicht mehr berücksichtigt werden könnten, was auch auf jene der Beschwerdeführerin zutreffe und zur Folge habe, dass sie in eine Regelklasse eingeteilt werde, dass die Beschwerdeführerin gegen diese Einteilung am 27. August 2014 bei der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ) Beschwerde erhob und gleichzeitig beantragte, sie sei vorsorglich in die bilinguale Klasse zu versetzen, wobei die Massnahme «superprovisorisch, ohne Anhörung der Wirtschaftsschule mit sofortiger Wirkung» anzuordnen sei, dass die ERZ mit Zwischenverfügung vom 2. September 2014 aufgrund des Umstands, dass das Schuljahr bereits begonnen hatte, eine besondere Dringlichkeit der Angelegenheit bejahte, weshalb sie superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung der Wirtschaftsschule, über die vorsorgliche Umteilung von der Regelklasse in die bilinguale Klasse entschied (vgl. E. 2.1 der Verfügung), diese verweigerte (Dispositiv, Ziff. 1-3) und die Instruktion des Beschwerdeverfahrens aufnahm (Dispositiv, Ziff. 4), dass die Beschwerdeführerin am 8. September 2014 gegen diese Zwischenverfügung Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat und die Aufhebung von Dispositiv Ziff. 1-3 bzw. die superprovisorische vorsorgliche Umteilung in die bilinguale Klasse beantragt,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.10.2014, Nr. 100.2014.247U, Seite 3 dass der Abteilungspräsident mit Verfügung vom 11. September 2014 den Antrag auf superprovisorische Anordnung von vorsorglichen Massnahmen abgewiesen und den Schriftenwechsel angeordnet hat, dass die ERZ mit Vernehmlassung vom 15. September 2014 und die Wirtschaftsschule mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2014 die Abweisung der Beschwerde beantragen, und die Wirtschaftsschule überdies das Eventualbegehren stellt, für den Fall, dass «die Beschwerde nicht abgewiesen und der Ausschluss einer anderen Person aus der Klasse verfügt werden [sollte], damit die Beschwerdeführerin aufgenommen werden kann, so seien die Kriterien zur Auswahl dieser Person von der Beschwerdeinstanz festzulegen», dass die Beschwerdeführerin am 24. September 2014 dem Verwaltungsgericht «zur Kenntnisnahme» eine Kopie ihrer Stellungnahme zur Beschwerdeantwort im vorinstanzlichen Verfahren hat zukommen lassen, dass die Wirtschaftsschule mit Eingabe an das Verwaltungsgericht vom 26. September 2014 die bislang nicht aktenkundige Studienordnung «Bilingualer Unterricht», im Pilot 2013 bis 2015, gültig ab 14. Januar 2013, ins Verfahren eingebracht hat und gleichzeitig an ihren Anträgen festhält, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Oktober 2014 dazu Stellung genommen hat und erneut die unverzügliche einstweilige Zulassung zum bilingualen Unterricht verlangt, dass im Folgenden somit zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin vorsorglich in die bilinguale Klasse einzuteilen ist bzw. ob die ERZ die vorsorgliche Umteilung zu Recht verweigert hat, dass sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts aus Art. 29 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) i.V.m. Art. 55 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG; BSG 435.11) und Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 VRPG ergibt, dass Zwischenentscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen selbständig anfechtbar sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (vgl. Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG), wobei ein solcher

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.10.2014, Nr. 100.2014.247U, Seite 4 nicht erst zu bejahen ist, wenn ein irreparabler Schaden droht, sondern bereits ein glaubhaft gemachtes tatsächliches Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Zwischenverfügung genügt (BVR 2011 S. 508 E. 1.3, 2010 S. 411 E. 1.2.6, 2009 S. 189 E. 1.2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 61 N. 4 f.), dass angesichts des Umstands, dass das Schuljahr im August 2014 begonnen hat und die Beschwerdeführerin bei einer späteren Umteilung in die bilinguale Klasse die zweisprachigen Unterrichtslektionen bis zu diesem Zeitpunkt unwiederbringlich verpasst haben wird, ein solcher Nachteil ohne weiteres zu bejahen ist, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass vorsorgliche Massnahmen zum Schutz erheblicher privater Interessen angeordnet werden können (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. a VRPG), wenn dies hinsichtlich eines möglichst effektiven Rechtsschutzes gerechtfertigt erscheint (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 27 N. 1), worüber in der Regel ohne weitere Beweismassnahmen aufgrund der Akten entschieden wird, wobei die gesuchstellende Partei eine Gefährdung ihres Rechtsanspruchs bloss glaubhaft machen muss (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 27 N. 3), dass dem Erlass vorläufiger Massnahmen regelmässig andere private oder öffentliche Interessen gegenüber stehen, weshalb über den vorläufigen Rechtsschutz aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden bzw. dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit grosse Bedeutung zuzumessen ist (BGE 130 II 149 E. 2.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 27 N. 12), dass dabei auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache beleuchtet werden können, diese aber bei der Interessenabwägung nur dann wesentlich ins Gewicht fallen, wenn der Prozessausgang als eindeutig erscheint (BGE 130 II 149 E. 2.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 27 N. 12), dass gemäss einschlägiger Studienordnung «Bilingualer Unterricht» der Wirtschaftsschule vom 14. Januar 2013 (act. 7A1) folgende Regelung gilt: «5. Aufnahmebedingungen Art. 7 […] Falls nicht genügend Ausbildungsplätze vorhanden sind, erfolgt die Aufnahme aufgrund

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.10.2014, Nr. 100.2014.247U, Seite 5 1. der für die Aufnahme in die BM relevanten Zeugnisnoten (Aufnahmeprüfung oder EFZ) 2. der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldung», dass die Wirtschaftsschule dieser Studienordnung beim Aufnahmeverfahren für das Schuljahr 2014/15 offensichtlich nicht Rechnung getragen hat, sondern sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch in der Beschwerdeantwort vor dem Verwaltungsgericht noch behauptet hat, es bestehe keine entsprechende Regelung, weshalb es unzulässig sei, für den Zuteilungsentscheid auf die Noten abzustellen bzw. sich die Reihenfolge der Anmeldungseingänge als einziges vertretbares Kriterium erweise (vgl. Beschwerdeantwort vom 22.9.2014, S. 12 f.), dass sich diese Auffassung mit Blick auf die nunmehr bekannt gewordene Studienordnung als unhaltbar erweist bzw. ein ausschliessliches Abstellen auf den Anmeldungszeitpunkt den reglementarischen Vorgaben klar widerspricht, dass aufgrund der guten Zeugnisnoten der Beschwerdeführerin (Durchschnitt 5,2) – jedenfalls bei summarischer Prüfung gestützt auf die vorliegenden Akten – davon ausgegangen werden kann, dass die Wirtschaftsschule bei korrekter Anwendung ihrer eigenen reglementarischen Grundlagen die Beschwerdeführerin zum bilingualen Ausbildungsgang hätte zulassen müssen, dass die Beschwerdeführerin ferner geltend macht, sie würde bei einer späteren Versetzung in die bilinguale Klasse «wertvollen englischen Unterrichtsstoff verpassen» und müsste das «spezifische Vokabular […] intensiv aufarbeiten»; ausserdem drohten ihr «schlechte Schulnoten aufgrund des verpassten englischen Unterrichts», was für ihre «weitere berufliche Laufbahn sowie weiterführende Ausbildungen […] gravierende Folgen [habe]» und nicht zuletzt sei auch der «soziale Anschluss» in der Klasse erschwert (Beschwerde, S. 9 f., Rz. 45 ff.), dass damit auf Seiten der Beschwerdeführerin ein gewichtiges privates Interesse an der einstweiligen Zulassung zum bilingualen Unterricht auszumachen ist, dass die Wirtschaftsschule dagegen vorbringt, das Angebot des bilingualen Ausbildungsgangs sei auf 24 Ausbildungsplätze beschränkt, wovon namentlich aufgrund der beengten Platzverhältnisse nicht abgerückt werden könne, weshalb eine vorsorgliche Umteilung der Beschwerdeführerin nicht möglich sei bzw.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.10.2014, Nr. 100.2014.247U, Seite 6 zwingend zur Folge hätte, dass eine andere Absolventin bzw. ein anderer Absolvent die bilinguale Klasse verlassen müsste (Beschwerdeantwort, S. 4 f.), dass es vorliegend um eine einstweilige Massnahme und damit vorerst provisorische Anordnung geht, weshalb dem Anliegen der Beschwerdeführerin nicht zwingend mit einem auf Dauer angelegten vollwertigen Ausbildungsplatz auf Kosten einer anderen Schülerin bzw. eines anderen Schülers Rechnung getragen werden muss, sondern auch eine behelfsmässige Lösung denkbar ist, welche es der Beschwerdeführerin ermöglicht, am Unterricht teilzunehmen (z.B. Einrichten einer Sitzgelegenheit mit Klapptisch, Laptop usw.), dass es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, im Rahmen einer solchen einstweiligen Massnahme gewisse Unannehmlichkeiten hinzunehmen und sich gegebenenfalls mit etwas beengten Platzverhältnissen zu begnügen, dass durch diese Lösung – jedenfalls im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes – keine Drittinteressen anderer Schülerinnen bzw. Schüler tangiert werden und insbesondere keine Umteilung einer am Verfahren nicht beteiligten Drittperson erforderlich ist, dass der einstweiligen Zulassung der Beschwerdeführerin zum bilingualen Unterricht demnach einzig organisatorische bzw. betriebliche Fragen auf Seiten der Wirtschaftsschule entgegenstehen, die jedoch – wie dargelegt – mit gutem Willen von beiden Seiten lösbar sind, weshalb sie die gewichtigen privaten Interessen der Beschwerdeführerin nicht aufzuwiegen vermögen, zumal sich die Schule diese Unannehmlichkeiten im Wesentlichen selber zuzuschreiben hat, indem sie ihre eigenen reglementarischen Grundlagen nicht angewendet und erst in einem fortgeschrittenen Stadium des Rechtsmittelverfahrens vor zweiter Beschwerdeinstanz offengelegt hat, dass es der Beschwerdeführerin aus diesen Gründen im Sinn einer einstweiligen Regelung zu ermöglichen ist, ab Montag, 13. Oktober 2014 (erster Schultag nach den Herbstferien), am Unterricht der bilingualen Klasse teilzunehmen, dass die Vorinstanz der Situation durch eine beförderliche Behandlung der bei ihr hängigen Hauptsache Rechnung tragen möge,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.10.2014, Nr. 100.2014.247U, Seite 7 dass sich die Beschwerde somit als begründet erweist, wobei es sich mit diesem Entscheid erübrigt, das vor dem Verwaltungsgericht erneut gestellte Begehren um vorsorgliche Umteilung während Rechtshängigkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu beurteilen (vgl. BVR 2012 S. 314 E. 5.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 28 N. 5), dass die Wirtschaftsschule bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterliegend gilt und der Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen hat (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG), dass die Beschwerdeführerin gemäss Kostennote vom 9. Oktober 2014 Parteikosten in der Höhe von Fr. 10‘693.85 geltend macht, was im Licht der massgeblichen Kriterien gemäss Art. 104 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) sowie Art. 1 f. und Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) als deutlich übersetzt erscheint, dass das geltend gemachte Anwaltshonorar demnach zu kürzen und der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 3'500.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen ist, dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG), dass die Vorinstanz im Rahmen des Hauptsachenentscheids auch die Kosten des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen neu zu verlegen hat, dass sich die einzelrichterliche Zuständigkeit aus Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) ergibt. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der Zwischenverfügung vom 2. September 2014 werden aufgehoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.10.2014, Nr. 100.2014.247U, Seite 8 2. Als vorsorgliche Massnahme wird die Wirtschaftsschule B.________ angewiesen, der Beschwerdeführerin ab Montag, 13. Oktober 2014, bis zum Ergehen des Endentscheids der Erziehungsdirektion des Kantons Bern im Verfahren 4800.600.350.77/14 die Teilnahme am bilingualen Unterricht im Sinn der Erwägungen zu ermöglichen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Wirtschaftsschule B.________ hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 3'500.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 5. Zu eröffnen (vorab per Fax): - Fürsprecher … und Rechtsanwältin … z.H. der Beschwerdeführerin - der Beschwerdegegnerin - der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (mit den Akten) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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