100.2014.244U MUT/KUN/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 27. Oktober 2014 Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiberin Kummler A.________ vertreten durch Fürsprecherin B.________ Beschwerdeführer gegen Erziehungsdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern betreffend Ausbildungsbeitrag 2013/14; Nichteintreten auf Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Zwischenverfügung der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 8. August 2014; 4800.600.600.40/14 [662423])
Sachverhalt: A. A.________, geboren am … 1994, absolviert seit August 2013 die vierjährige Ausbildung zum … EFZ (Fachrichtung …). Am 19. Dezember 2013 stellte er beim Amt für zentrale Dienste (AZD) der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ) ein Gesuch um einen Ausbildungsbeitrag für das Ausbildungsjahr 2013/2014. Nachdem das AZD das Gesuch zur Vervollständigung zurückgesandt und weitere Belege verlangt hatte, reichte A.________ dasselbe Gesuch erneut ein. Mit Verfügung vom 20. März 2014 trat das AZD auf dieses nicht ein, weil der Beschwerdeführer (insbesondere) die wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Mutter nicht dargelegt habe und eine Berechnung des Ausbildungsbeitrags ohne die «Angaben und Steuerunterlagen» der Mutter nicht möglich sei. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 17. April 2014 Beschwerde bei der ERZ. Zugleich ersuchte er um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Anwalt. Am 14. Juli 2014 teilten Rechtsanwalt C.________ sowie Rechtsanwältin B.________ mit, dass ersterer seine aktuelle Tätigkeit im Advokatur- und Notariatsbüro aufgeben werde und sein Mandat in dieser Sache daher beendet sei; als interne Nachfolge habe sich Rechtsanwältin B.________ bereit erklärt, dass Mandat zu übernehmen. Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2014 trat die ERZ wegen fehlendem Nachweis der Vermögensverhältnisse der Eltern von A.________ auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht ein. C. Gegen die Zwischenverfügung hat A.________, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 4. September 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den folgenden Rechtsbegehren: «1. Die Zwischenverfügung der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 8. August 2014 betreffend Nichteintreten auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren vor der Erziehungsdirektion des Kantons Bern betreffend Ausbildungsbeitrag für das Ausbildungsjahr 2013/2014 das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung der Unterzeichneten als amtliche Anwältin.
Eventualiter Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren vor der Erziehungsdirektion des Kantons Bern betreffend Ausbildungsbeitrag für das Ausbildungsjahr 2013/2014 das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt C.________ bis 14. Juli 2014 (Eingabe betreffend Anwaltswechsel) als amtlicher Anwalt und der Unterzeichneten ab 15. Juli 2014 (Eingabe betreffend Anwaltswechsel) als amtliche Anwältin. 3. Dem Beschwerdeführer sei für die Durchführung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung der Unterzeichneten als amtliche Anwältin. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge» Mit Vernehmlassung vom 10. September 2014 beantragt die ERZ die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 8. August 2014 betreffend Nichteintreten auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 112 Abs. 3 i.V.m Art 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 55 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerG; BSG 435.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Zwischenverfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Zwischenverfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer die Unangemessenheit des Entscheids der ERZ rügt (Beschwerde, S. 6; Art. 80 Bst. c Ziff. 3 VRPG [Umkehrschluss]; BVR 2010 S. 1 E. 1.4, 1994 S. 176 E. 3a; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 174). 1.3 Über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und -entscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege, urteilen die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der
Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Der vorliegende Entscheid fällt damit in die einzelrichterliche Zuständigkeit. 2. Umstritten ist das Nichteintreten auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren. 2.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsbehörde oder die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Der kantonalrechtliche Anspruch geht insoweit nicht über das in Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) Gewährleistete hinaus (vgl. BGE 124 I 304 E. 2a; BGer 2P.90/1997 vom 7.11.1997, in BVR 1998 S. 472 E. 2a; BVR 2014 S. 437 E. 7.1). 2.2 Nach der Rechtsprechung gilt eine Partei als prozessbedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne Mittel anzugreifen, derer sie zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und die Familie bedarf. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der rechtsuchenden Person im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BVR 2010 S. 283 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch BGE 135 I 221 E. 5.1 [Pra 99/2010 Nr. 25]). Zu berücksichtigen sind nicht nur die Mittel der gesuchstellenden Person, sondern auch diejenigen Dritter, die ihr gegenüber unterhaltspflichtig sind. Insbesondere gehen familienrechtliche Unterstützungspflichten der staatlichen Pflicht zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor (vgl. BVR 2003 S. 49 [VGE 21262 vom 18.2.2002], nicht publ. E. 4b/aa; VGE 21334 vom 12.9.2002, E. 8c/cc; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 111 N. 6; vgl. auch BGE 127 I 202 E. 3b mit Hinweisen). Die Eltern haben für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten für Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Mündigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende
Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Die Unterhaltspflicht der Eltern umfasst auch den Rechtsschutz, und die Eltern sind gehalten, für die Prozesskosten des Kindes aufzukommen (vgl. BGE 139 I 138 E. 4.4.2, 127 I 202 E. 3c-f; zum Ganzen BVR 2014 S. 437 E. 7.2). 2.3 Die Vorinstanz ist auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – ebenso wie zuvor das AZD auf das Gesuch um Erteilung eines Ausbildungsbeitrags (vgl. Vorakten ERZ, hinter pag. 4; vorne Bst. A) – wegen unzureichender Mitwirkung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 2 VRPG nicht eingetreten. Zur Begründung hat sie erwogen, der Beschwerdeführer habe sich trotz entsprechender Aufforderung unter Androhung der Rechtsfolge im Unterlassensfall geweigert, Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen seiner Eltern einzureichen; die eingereichten Unterlagen genügten nicht, um die (aktuellen) Vermögensverhältnisse sowie die Zuschläge zum Existenzminimum der Eltern zu bestimmen. Der Rechtsdienst sei damit seiner Aufklärungs- und Abklärungspflicht nachgekommen, der Beschwerdeführer dagegen habe seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 20 Abs. 1 VRPG nicht erfüllt (Ziff. 2). Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, es sei weder möglich noch zumutbar, Unterlagen über die wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Mutter zu beschaffen. Seinen Eltern sei anlässlich der Ehescheidung im Jahr 1998 die elterliche Sorge über ihn entzogen worden, weshalb er fremdplatziert aufgewachsen sei. Zu seiner Mutter habe er seither und damit seit nunmehr über 15 Jahren keinen Kontakt mehr. Er wisse weder, wo seine Mutter derzeit wohne, noch, wie er sie erreichen könnte, zumal er auch zu ihren Verwandten, welche vermutungsweise in Italien lebten, keinen Kontakt pflege. Insgesamt sei es bei dieser Ausgangslage unverhältnismässig, von ihm zu verlangen, Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse der Mutter zu beschaffen (vgl. Beschwerde, S. 4 ff.). Soweit die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vaters betreffend äussert sich der Beschwerdeführer nicht. 2.4 Der Beschwerdeführer befindet sich seit August 2013 in der vierjährigen Ausbildung zum … EFZ (Fachrichtung …; vgl. Gesuch Ausbildungsbeitrag 2013/2014 vom 19.12.2013 [nachfolgend: Gesuch], S. 1, in Vorakten ERZ, hinter pag. 4; auch zum Folgenden: Beschwerdebeilage [BB] 3). Im ersten Ausbildungsjahr erzielte er ein monatliches Erwerbseinkommen von Fr. 485.60, im (aktuellen) zweiten ein solches von Fr. 966.25. Er wird ausserdem im Rahmen der Sozialhilfe vom Regionalen Sozialdienst D.________ unterstützt (BB 4). Es ist unter diesen Umständen ohne weiteres davon auszugehen, dass er nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln für die Prozesskosten aufzukommen. Anders als noch im Verfahren vor der ERZ, in welchem sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern würden im Kostengesuch überhaupt keine Rolle spielen (vgl. Vorakten ERZ, pag. 11), steht vorliegend nicht mehr in Frage, dass seine Eltern insoweit grundsätzlich unterstützungspflichtig sind; ebenso ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit
seiner …ausbildung ein geplantes und realistisches Ausbildungsziel anstrebt und demnach noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen hat (vgl. dazu BGE 127 I 202 E. 3e; vgl. auch Art. 302 Abs. 2 ZGB). Während der Verbleib des Vaters, welcher mit seinem Sohn bis vor kurzem sogar zusammengelebt hat (vgl. Schreiben des Sozialdiensts vom 12.3.2014 und Gesuch, S. 4, je in Vorakten ERZ, hinter pag. 4; Mietvertrag vom 28.5.2014 [BB 5]), bekannt ist, besteht nach Darstellung des Beschwerdeführers zur Mutter seit der Ehescheidung im Jahr 1998, bei welcher beiden Elternteilen die elterliche Sorge über ihre Kinder entzogen worden war (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 2), kein Kontakt mehr (vgl. auch Schreiben des Sozialdiensts vom 12.3.2014 und 20.12.2013, in Vorakten ERZ, hinter pag. 4). 3. Zum Verhältnis der behördlichen Untersuchungspflicht zur Mitwirkungspflicht der Parteien ergibt sich was folgt: 3.1 Zwecks Prüfung der Anspruchsberechtigung ist die finanzielle Situation der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Person abzuklären. Nach der sog. Untersuchungsmaxime, verankert in Art. 18 Abs. 1 VRPG, ist der rechtserhebliche Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen. Dieser Grundsatz wird aber insoweit relativiert, als eine Partei an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken hat, wenn sie aus einem Begehren eigene Rechte ableitet (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Die dem Verwaltungsrecht eigene Mitwirkungs- und Auskunftspflicht besteht selbst dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil der Rechtsunterworfenen auswirkt (BGE 132 II 113 E. 3.2). Art und Umfang der Mitwirkungspflicht richten sich im Einzelfall nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit; entscheidend ist, ob die Mitwirkung der betroffenen Person möglich und zumutbar ist. Die Mitwirkungspflicht bezieht sich insbesondere auf Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte. Dies trifft vor allem auf die Beschaffung von Unterlagen zu, welche die Partei allein oder doch mit deutlich geringerem Aufwand als die Behörde beibringen kann (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.2.3, 2009 S. 415 E. 2.2, S. 225 E. 3.1; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2012, N. 690 f.; Clémence Grisel, L'obligation de collaborer des parties en procédure administrative, Diss. Zürich 2008, S. 125 ff.). Eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht nach der Rechtsprechung auch bezüglich Unterlagen von Drittpersonen, namentlich Familienangehörigen (vgl. etwa VGE 21597 vom 6.5.2003, E. 4.1 [Krankheitskosten der Eltern]; OGer ZH VO120018 vom 8.3.2012, E. 2.4 und 2.5 [Vermögensverhältnisse der Mutter]; BVGer D-5714/2008 vom 21.10.2008, E. 6.4.1 [Tod der Eltern]). Wenn ein Sachumstand von einer Partei (durch Aussagen, Auskünfte oder Unterlagen) aufgehellt werden könnte, diese aber die ihr
obliegende Mitwirkung unterlässt, ist die Behörde nicht gehalten, von sich aus weitere Abklärungen zu treffen (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.2.3, 2008 S. 163 E. 6.4.4). 3.2 Der Mitwirkungspflicht der Parteien steht allerdings eine aus Treu und Glauben fliessende Aufklärungspflicht der Behörden gegenüber: Diese haben die Betroffenen darüber zu informieren, worin die Mitwirkungspflicht besteht, welche Tragweite ihr zukommt und insbesondere welche Beweismittel sie beizubringen haben (vgl. BVR 2009 S. 225 E. 3.1; VGE 2013/12 vom 26.8.2013, E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 466 mit Hinweis auf BGE 132 II 113 E. 3.2; Clémense Grisel, a.a.O., S. 138). Verweigert die gesuchstellende Person die mögliche und zumutbare Mitwirkung, wird auf ihr Begehren nicht eingetreten, es sei denn, an dessen Behandlung bestehe ein öffentliches Interesse (Art. 20 Abs. 2 VRPG). Ein Nichteintretensentscheid ist jedenfalls dann zu fällen, wenn eine materielle Beurteilung aufgrund der gesamten Aktenlage ausgeschlossen ist (BVR 2009 S. 225 E. 3.1; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N. 467). Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt – etwa, weil nicht jede Mitwirkung verweigert wird, sondern sie nur in Teilen ungenügend ist –, hat die gesuchstellende Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen und ist das Gesuch abzuweisen, denn sie trägt nach der auch im verwaltungsrechtlichen Verfahren anwendbaren Beweislastregel von Art. 8 ZGB die Beweislast (vgl. BVR 2013 S. 497 E. 4.6, 2009 S. 415 E. 2.3.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 19 N. 3). 3.3 Nach dem Ausgeführten war es im Verfahren auf Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vorab Aufgabe der Vorinstanz abzuklären, ob eine familienrechtliche Unterstützungspflicht der Eltern gegenüber dem Beschwerdeführer besteht. Damit oblag ihr grundsätzlich die Klärung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern des Beschwerdeführers, aufgrund derer sich ergibt, ob diesen die Unterstützung ihres Sohnes finanziell zumutbar ist. Die Gesuchstellerin bzw. den Gesuchsteller trifft indessen eine umfassende Mitwirkungspflicht. Ihr bzw. ihm obliegt es, ihre bzw. seine wirtschaftliche Situation offenzulegen und die Mittellosigkeit substanziiert darzutun (vgl. Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 77 f.). Entsprechend ist auch der Beschwerdeführer zur Mitwirkung bei der Abklärung der finanziellen Verhältnisse seiner Eltern verpflichtet, zumal ihm die Beschaffung der entsprechenden Unterlagen wesentlich leichter möglich sein dürfte als den Behörden. 3.4 Das AZD, das bereits in der Hauptsache einen Nichteintretensentscheid wegen unterbliebener Mitwirkung gefällt hatte (vgl. vorne Bst. A), hat im vorinstanzlichen Verfahren sein Vorgehen nochmals eingehend erläutert (Stellungnahme AZD vom 6.6.2014 [Vorakten ERZ, pag. 4]). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer hat die Vorinstanz hierauf das rechtliche Gehör gewährt; indes hat er ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet (Vorakten ERZ, pag. 6). In der Folge forderte die Vorinstanz
den Beschwerdeführer am 2. bzw. 7. Juli 2014 auf, im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege innert Frist aktuelle Unterlagen zu den Einkommensund Vermögensverhältnissen seiner Eltern einzureichen, ansonsten auf das Gesuch voraussichtlich nicht eingetreten werde (Vorakten ERZ, pag. 8), worauf der Beschwerdeführer am 21. Juli 2014 mitteilte, dass er im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege zu den wirtschaftlichen Verhältnissen seiner Eltern keine Unterlagen einreiche bzw. einreichen könne. Was die Mutter anbelangt, sei die Zumutbarkeit der Beschaffung von entsprechenden Unterlagen ausserdem gerade Verfahrensgegenstand in der Hauptsache (Vorakten ERZ, pag. 11). 3.5 Wie die ERZ zu Recht erkannt hat, ist es unter diesen Umständen nicht möglich, den (erweiterten) Notbedarf der Eltern des Beschwerdeführers (vgl. hierzu BVR 2014 S. 437 E. 7.4) zu berechnen und damit zu entscheiden, ob diesen die Unterstützung ihres Sohnes zumutbar wäre (vgl. angefochtene Zwischenverfügung, Ziff. 2). Aus dem Scheidungsurteil vom 23. September 1998 (BB 2), dem sich entnehmen lässt, dass beide Elternteile im Zeitpunkt der Ehescheidung im Jahr 1998 sozialhilfeabhängig und daher wirtschaftlich nicht in der Lage waren, für den Beschwerdeführer und dessen Schwester Unterhalt zu leisten, und aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer durch den Regionalen Sozialdienst D.________ unterstützt wird (vgl. Sozialhilfebudget der EG D.________ für August 2014 [BB 4]), lassen sich keine Schlussfolgerungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern ziehen. Soweit den Vater betreffend, hat sich das AZD offenbar durch Zugriff auf das kantonalbernische Steuerinformationssystem die für das Hauptverfahren massgeblichen Daten direkt beschafft; diese sind aber im Gesuchsverfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege schon mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage und auch aufgrund anderer Berechnungsgrundsätze nicht ohne weiteres verwendbar. In welchen wirtschaftlichen (und persönlichen) Verhältnissen die Mutter heute, rund 16 Jahre später, lebt, und ob ihr die wirtschaftliche Unterstützung ihres Sohnes möglich und zumutbar ist (vgl. Art. 277 Abs. 2 ZGB), kann ohne weitere Abklärungen nicht festgestellt werden. 3.6 Der Beschwerdeführer kann sich bei dieser Ausgangslage entgegen seiner Auffassung nicht damit entlasten, es sei ihm weder zumutbar noch möglich, bei seiner Mutter Unterlagen zu deren wirtschaftlichen Verhältnissen zu beschaffen: Der Beschwerdeführer hat zwar in seinem Gesuch um Ausbildungsbeiträge an entsprechender Stelle des Formulars eine Adresse der Mutter notiert, ohne aber zu vermerken, dass diese wohl nicht mehr aktuell ist (vgl. Gesuch, S. 2). Abgesehen davon hat er insoweit die Mitwirkung verweigert und gibt er zu erkennen, dass er keine Unterlagen einreiche bzw. einreichen könne (vgl. vorne E. 3.4). Der ERZ ist beizupflichten, dass es dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer, welcher hätte wissen müssen, dass die finanziellen Verhältnisse der Eltern auch im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege von Bedeutung sind, ohne weiteres möglich wäre, sich um
die Beschaffung entsprechender Informationen zu bemühen oder aber gegebenenfalls näher darzulegen, aus welchen Gründen seine Mutter nicht auffindbar ist. Ohne jeden Anhaltspunkt von Seiten des Beschwerdeführers ist es der Behörde nicht oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand möglich, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter festzustellen. Auch vor Verwaltungsgericht begnügt sich der Beschwerdeführer im Übrigen mit dem allgemeinen, nicht näher begründeten Hinweis, er habe zur Verwandtschaft der Mutter keinen Kontakt und auch zwischen den Eltern sei der Kontakt seit Jahren abgebrochen; entsprechende Nachforschungen seien unverhältnismässig (vgl. vorne E. 2.3). Damit hat er die ihm zumutbaren Möglichkeiten zur Mitwirkung nicht ausgeschöpft, selbst wenn es für den Beschwerdeführer eine Kontaktaufnahme zur Mutter möglicherweise nicht einfach wäre, wie die zuständige Sozialarbeiterin ausdrücklich dafür hält (vgl. Schreiben vom 12.3.2014 [in Vorakten ERZ, hinter pag. 4]). Dass die ERZ ihre Aufklärungspflicht gegenüber dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer verletzt hätte, indem sie (noch) genauer hätte präzisieren sollen, welche Angaben vom Beschwerdeführer im Einzelnen verlangt werden, kann auch nicht gesagt werden und macht der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht geltend; die ERZ hat vielmehr zu Recht auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers geschlossen, wobei unerheblich ist, dass sich im Hauptverfahren eine ähnliche Frage stellt. Zudem hat der Beschwerdeführer auch hinsichtlich seines Vaters die Mitwirkung verweigert; insoweit stehen von vornherein keine Unmöglichkeits- oder Unzumutbarkeitsgründe zur Diskussion. Die Prozessarmut des Beschwerdeführers ist demnach nicht erstellt. 3.7 Ob die ERZ wegen dieser Mitwirkungspflichtverletzung zu Recht auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht eingetreten ist, anstatt es infolge Beweislosigkeit bzw. wegen fehlendem Nachweis der Bedürftigkeit abzuweisen (vgl. vorne E. 3.2), erscheint fraglich, zumal der Beschwerdeführer zwar die Mitwirkung hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse seines Vaters und seiner Mutter verweigert, aber seine eigenen persönlichen finanziellen Verhältnisse offengelegt hat. Wie es sich damit verhält, kann aber letztlich dahingestellt bleiben, da der Beschwerdeführer so oder anders nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte. Die angefochtene Zwischenverfügung hält jedenfalls im Ergebnis der Rechtskontrolle insoweit statt, als dem Beschwerdeführer das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege richtigerweise nicht erteilt worden ist.
4. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2). Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 112 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 VRPG); das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher insoweit gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung durch seine Rechtsvertreterin beantragt, ist das Gesuch mit Verweis auf das vorstehend Gesagte – für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gilt sinngemäss das Gleiche wie für jenes vor der ERZ – mangels Nachweises der Bedürftigkeit abzuweisen. Parteikosten sind keine zu sprechen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung einer amtlichen Anwältin wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos ist. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Erziehungsdirektion des Kantons Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff., und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.