Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 17.03.2015 100 2014 224

March 17, 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,947 words·~20 min·4

Summary

Opferhilfe - Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe und Genugtuung (Verfügung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 1. Juli 2014 - 2013-11932) | Opferhilfe

Full text

100.2014.224U MUT/BDE/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 17. März 2015 Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführer gegen Kanton Bern handelnd durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektion, Rathausgasse 1, 3011 Bern Beschwerdegegner betreffend Opferhilfe; Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe und Genugtuung (Verfügung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 1. Juli 2014; 2013-11932)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.03.2015, Nr. 100.2014.224U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ stellte am 12. November 2013 bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) ein Gesuch um Entschädigung für Selbstbehalte und Transportkosten zu medizinischen Behandlungen sowie ein Gesuch um Genugtuung in der Höhe von Fr. 7'000.--. Die GEF wies ihn darauf hin, dass die Opferhilfe subsidiär sei und er als Bezüger von Ergänzungsleistungen (EL) die medizinischen Kosten zunächst bei dieser Stelle geltend zu machen habe. In der Folge erstattete die EL A.________ einen Teil der Krankheitskosten; betreffend die nicht übernommenen Kosten hielt er sein Gesuch bei der GEF aufrecht. Mit Verfügung vom 1. Juli 2014 wies die GEF das Gesuch um Genugtuung und Entschädigung bzw. längerfristiger Hilfe Dritter ab. B. Hiergegen hat A.________ am 31. Juli 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Anträgen: « 1.1 Die Verfügung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 01. Juli 2014 betreffend das Gesuch des Beschwerdeführers vom 12. November 2013 um Genugtuung und Entschädigung bzw. längerfristiger Hilfe Dritter gemäss Opferhilfegesetz sei aufzuheben. 1.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 12. November 2013 um Entschädigung für Selbstbehalte und für Transportkosten zu medizinischen Behandlungen sei für den Zeitraum vom 05. Dezember 2012 bis zum 24. Dezember 2013 in der Höhe von CHF 1'809.00 gutzuheissen. Der Kanton Bern sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer unter dem Titel „längerfristige Hilfe Dritter“ einen Betrag von CHF 1'809.00 auszurichten. 1.3. Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 12. November 2013 um Genugtuung in der Höhe von CHF 7'000.00 sei gutzuheissen. Der Kanton Bern sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer unter dem Titel „Genugtuung“ von CHF 7'000.00 auszurichten. Eventualiter: 1.4. Die Verfügung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 01. Juli 2014 betreffend das Gesuch des Beschwerdeführers vom 12. November 2013 um Genugtuung und Entschädigung bzw. längerfristiger Hilfe Dritter gemäss Opferhilfegesetz sei aufzuheben und die Akten an die Vorinstanz zur Festlegung der Genugtuung und der längerfristigen Hilfe Dritter zurückzuweisen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge -»

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.03.2015, Nr. 100.2014.224U, Seite 3 Die GEF beantragt mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2014 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen und Unangemessenheit hin (Art. 80 VRPG i.V.m. Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten [Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5]). 1.3 Beschwerden, deren Streitwert Fr. 20'000.-- nicht erreicht, behandeln die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Strittig sind die Ausrichtung einer Genugtuung von Fr. 7'000.-- sowie die Übernahme von Kosten für Selbstbehalte und für Transporte zu medizinischen Behandlungen in der Höhe von Fr. 1'809.--. Der Entscheid fällt damit in die einzelrichterliche Zuständigkeit. 2. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die GEF habe es unterlassen, die eingereichte ärztliche «Checkliste» vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.03.2015, Nr. 100.2014.224U, Seite 4 26. Juli 2013 zu beachten und zu würdigen, obschon es sich dabei um ein zentrales Beweismittel bzw. Sachverhaltselement handle. 2.1 Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich in erster Linie aus Art. 21 ff. VRPG. Ergänzend greifen die verfassungsrechtlichen Mindestansprüche nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der in ihrer Rechtsstellung Betroffenen effektiv zu prüfen und beim Entscheid zu berücksichtigen. Folge dieser Prüfungspflicht und zugleich Bedingung einer wirksamen Selbstkontrolle ist die behördliche Begründungspflicht (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dagegen wird nicht verlangt, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (statt vieler BGE 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2; BVR 2013 S. 407 E. 3.2, 2012 S. 326 E. 4.1, S. 109 E. 2.3.3). 2.2 Der Beschwerdeführer hat mit seinem Gesuch das von seinem Arzt nach der Einstellung des Strafverfahrens, am 26. Juli 2013 ausgefüllte Formular «Checkliste: Relevante Fragen an Ärztinnen betreffend Genugtuung» eingereicht. Darin hält der behandelnde Facharzt auf entsprechende Frage u.a. fest, dass «zu 100 %» die Straftat (Pfiff) den Tinnitus des Beschwerdeführers ausgelöst habe (Vorakten, pag. 103). Mit dieser ärztlichen Einschätzung setzt sich die Vorinstanz nicht auseinander, obschon sie in ihrer Verfügung zu einem anderen Schluss kommt. Für ihre Beurteilung hat sie sich einzig auf die Strafakten gestützt (angefochtene Verfügung, E. 1.3.2). Damit fehlt es der angefochtenen Verfügung an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer zur Stützung seiner Ansprüche vorgetragenen Argumenten. Die angefochtene Verfügung leidet somit an einem Begründungsmangel. Eine Gehörsverletzung führt – entsprechend der formellen Natur des Gehörsanspruchs – ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Praxisgemäss können allerdings Gehörsverletzungen unter bestimmten Voraussetzungen geheilt werden (vgl. BGE 138 II 77 E. 4; BVR 2014 S. 508 [VGE 2013/433 vom 15.7.2014] unpubl. E. 3.5,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.03.2015, Nr. 100.2014.224U, Seite 5 2012 S. 28 E. 2.3.5, 2009 S. 328 E. 2.3, 2008 S. 97 E. 2.2.3). Die Voraussetzungen für die Heilung der vorinstanzlichen Gehörsverletzung sind hier erfüllt: Die GEF hat eine ausführliche Beschwerdeantwort eingereicht, in der sie sich (nachträglich) mit dem fraglichen Arztbericht auseinandersetzt und darlegt, weshalb sie trotzdem an ihrem Entscheid festhält. Zu beurteilen sind zudem Rechtsfragen, bei denen dem Verwaltungsgericht die gleiche Überprüfungsbefugnis zukommt wie der Vorinstanz. Die Gehörsverletzung wiegt auch nicht derart schwer, dass eine Heilung des Verfahrensmangels ausgeschlossen wäre. Eine Rückweisung der Sache käme sodann einem formalistischen Leerlauf gleich und würde zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit den Interessen an einer beförderlichen Beurteilung der Sache und prozessökonomischen Verfahrensführung nicht zu vereinbaren wären. Der Gehörsverletzung ist jedoch im Kostenpunkt Rechnung zu tragen (vgl. hinten E. 6). 3. In materieller Hinsicht ist strittig, ob eine opferhilferechtlich relevante Straftat vorliegt und der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Opferhilfe hat. 3.1 Der Beschwerdeführer besuchte am 8. Januar 2012 mit zwei ihm flüchtig bekannten Männern eine Diskothek. Gemäss seinen Angaben habe ihm eine der beiden Begleitpersonen ins rechte Ohr gepfiffen. Er habe dadurch einen Gehörschaden erlitten und leide seither an einem Tinnitus. Am 28. März 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Strafanzeige wegen Körperverletzung ein, woraufhin die zuständige Staatsanwaltschaft gegen den Angezeigten eine Untersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung eröffnete und Befragungen mit dem Beschuldigten und einem Zeugen durchführte. Mit Verfügung vom 14. Juni 2013 stellte die Staatsanwaltschaft Region Oberland gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung ein. Sie erwog, der Beschuldigte habe von allem Anfang an bestritten, dem Geschädigten ins Ohr gepfiffen zu haben; der einvernommene Zeuge habe vom angezeigten Vorfall nichts mitbekommen. Es lasse sich zwar nicht ausschliessen, dass der Geschädigte an jenem Abend tatsächlich einen Gehörschaden erlitten habe. Ob jedoch der Beschuldigte daran beteiligt gewesen sei, bleibe offen. Somit bestehe nach der Untersuchung kein hinreichender Tatverdacht,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.03.2015, Nr. 100.2014.224U, Seite 6 der eine Anklage rechtfertigen würde (Vorakten pag. 259, 261 ff., 327 ff.). Die Einstellungsverfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 3.2 Der Beschwerdeführer hat nach der Einstellung des Strafverfahrens im vorinstanzlichen Verfahren die von seinem auf Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten spezialisierten Arzt ausgefüllte «Checkliste: Relevante Fragen an Ärztinnen betreffend Genugtuung» vom 26. Juli 2013 eingereicht. Demnach weist der Beschwerdeführer beim rechten Ohr einen Tinnitus und eine sog. c5-Senke auf, was auf ein am 8. Januar 2012 erfolgtes Lärmtrauma zurückzuführen sei. Auf die Frage «War die Straftat das auslösende Ereignis für die nötige Behandlung (es braucht die überwiegende medizinische Wahrscheinlichkeit von 75 %, dass der Tinnitus von einem Pfiff ausgelöst wurde)», antwortete der Arzt mit «ja, zu 100 %» (Vorakten pag. 103 ff.). Im Schreiben vom 9. Juli 2014 (Beschwerdebeilage [BB] 6) führte er zusätzlich aus, die von ihm angegebene Kausalität im Bericht vom 26. Juli 2013 gründe insbesondere auf der Anamnese sowie der isolierten c5-Senke. Dieser audiometrische Befund sei typisch für ein Lärmtrauma. Da er über keine audiometrische Voruntersuchungen verfüge, könne er nicht beweisen, ob diese c5-Senke nicht schon vorher bestanden habe. Mit E-Mail vom 11. Juli 2014 (BB 8) hält der Facharzt fest, die Wahrscheinlichkeit sei sehr hoch, dass aufgrund der Vorgeschichte und des geschilderten Vorfalls sowie der vorliegenden Hörprüfung die Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen seien. Lärm und zu lautes Hören von Musik könnten zwar die Ursache für die Veränderung im Audiogramm sein; diese wären dann aber symmetrisch, d.h. auf beiden Ohren zu erwarten gewesen. Die weiteren aktenkundigen Arztberichte bestätigen das Vorliegen eines Tinnitus und schildern die Folgebeschwerden; zu der (möglichen) Ursache des Gehörschadens lässt sich ihnen jedoch nichts entnehmen. 3.3 Nach Ansicht der Vorinstanz ist eine Straftat nicht nachgewiesen und fehlt es damit an der Opferstellung des Beschwerdeführers. Sie anerkennt zwar, dass am 8. Januar 2012 höchstwahrscheinlich ein Lärmtrauma stattgefunden habe, das den Tinnitus zur Folge hatte. Die Ursache dieses Lärmtraumas sei jedoch nicht bekannt. Für die Sachverhaltsvariante des Beschwerdeführers und damit für das Vorliegen einer Straftat sprächen nicht mehr Argumente als für andere Möglichkeiten. Infolgedessen könne eine Straftat nicht als wahrscheinlich und schon gar nicht als überwiegend wahrscheinlich betrachtet werden. Daran vermöge die Einschätzung des behandelnden Arztes nichts zu ändern. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die Einstellung sei ausdrücklich nicht aufgrund einer fehlenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.03.2015, Nr. 100.2014.224U, Seite 7 Straftatbeständigkeit oder Rechtswidrigkeit erfolgt. Vom fehlenden hinreichenden Tatverdacht im Strafverfahren könne nicht geschlossen werden, dass er nicht doch Opfer eine Straftat geworden sei. Aus medizinischer Sicht sei erstellt, dass seine Beschwerden auf einen Pfiff unmittelbar neben seinem rechten Ohr zurückzuführen sei. Damit liege eine Körperverletzung im Sinn von Art. 123 bzw. Art. 125 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vor. 4. 4.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Opferhilfe. Unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung der Opferqualität einer geschädigten Person ist das Vorliegen einer Straftat. Als Straftat gemäss OHG gilt ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten im Sinn des Schweizerischen Strafgesetzbuches, unabhängig davon, ob die Täterin oder der Täter ermittelt worden ist, sich schuldhaft verhalten oder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (Art. 1 Abs. 3 OHG; vgl. BGE 134 II 33 E. 5.4; BGer 1C_326/2014 vom 16.1.2015, E. 2.2; Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz [SVK-OHG], Ziff. 2.3; Dominik Zehntner in Gomm/Zehntner [Hrsg.], Opferhilfegesetz, 3. Aufl., 2009, Art. 1 N. 3). Für Opferhilfeleistungen ist die Einleitung bzw. Durchführung eines Strafverfahrens nicht Voraussetzung. Die Einstellung des Strafverfahrens ist für sich allein kein Grund, opferhilferechtliche Leistungen zu versagen (BGer 1A.170/2001 vom 18.2.2002, E. 3.1; BVR 2007 S. 226 E. 3.1). Bei einer Einstellung des Verfahrens kommt es massgeblich auf die Begründung dafür an. Erfolgt sie, weil es bereits an einem für die Anklageerhebung hinreichenden Tatverdacht fehlt, wird in der Regel auch im Opferhilfeverfahren nicht von einer ausreichend erstellten Straftat ausgegangen. Wird das Strafverfahren dagegen eingestellt, weil eine Prozessvoraussetzung nicht erfüllt ist oder ein Prozesshindernis nicht beseitigt werden kann, so ist aufgrund der Strafakten und allenfalls gestützt auf eigene Abklärungen zu prüfen, ob eine Straftat gegeben ist oder nicht. Weil sich ein Strafverfahren immer gegen eine bestimmte Person richtet, sind bei einer Einstellung des Verfahrens opferhilferechtliche Leistungen grundsätzlich möglich, wenn aufgrund des Sachverhaltes auch Dritte als Täter in Frage kommen (zum Ganzen: Eva Weishaupt, Finanzielle Leistungen gemäss Opferhilfegesetz in Ehrenzeller/Guy- Ecabert/Kuhn, Das revidierte Opferhilfegesetz, 2009, S. 47 ff., S. 74 f.; vgl. auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.03.2015, Nr. 100.2014.224U, Seite 8 BGer 1C_431/2007 vom 13.5.2008, E. 3, 1A.170/2001 vom 18.2.2002, E. 3.2; SVK- OHG, Ziff. 2.8.2). In Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen weicht die Verwaltungsbehörde nicht ohne Not von denjenigen der Strafbehörde ab; in der Beurteilung von Rechtsfragen ist sie indes grundsätzlich frei (BGE 134 II 33 nicht publ. E. 4.3, 129 II 312 E. 2.4 [Pra 93/2004 Nr. 4], 124 II 8 E. 3d; BVR 2007 S. 226 E. 3.1 f.; Eva Weishaupt, a.a.O., S. 73 f.). 4.2 Der rechtserhebliche Sachverhalt ist nach dem auch im opferhilferechtlichen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen festzustellen (Art. 29 Abs. 2 OHG; Art. 18 Abs. 1 VRPG). Diese Maxime wird indessen durch die allgemeine prozessuale Mitwirkungspflicht (Art. 20 Abs. 1 VRPG) relativiert, wonach die Parteien verpflichtet sind, aktiv zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn sie aus einem Begehren Rechte ableiten. Kann der entscheidrelevante Sachverhalt nicht mit genügender Klarheit erstellt werden, kommt die allgemeine Beweislastregel zur Anwendung, wonach zuungunsten derjenigen Person zu entscheiden ist, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 18 N. 6, Art. 19 N. 3 und Art. 20 N. 2; BVR 2013 S. 311 E. 5.4, S. 497 E. 4.6, 2009 S. 415 E. 2.3.2). Die Anforderungen an den Nachweis der Opfereigenschaft sind je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch (BGE 125 II 265 E. 4c/aa; BGer 1C_208/2011 vom 1.2.2012, E. 3.4.8; BVR 2007 S. 226 E. 4.3; SVK-OHG, Ziff. 2.8.1; Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 1 N. 43 ff.). Für die Inanspruchnahme von Beratungshilfe sowie die Ausrichtung von finanzieller Soforthilfe genügt es grundsätzlich, wenn die Opfereigenschaft glaubhaft gemacht werden kann. Bei Kostenbeiträgen für längerfristige Hilfe Dritter muss die Opferstellung wahrscheinlich sein. Die für die Anspruchsprüfung zuständige Stelle muss davon überzeugt sein, dass das Vorliegen einer opferrechtlich relevanten Straftat wahrscheinlicher ist als das Nichtvorliegen einer solchen bzw. es müssen mehr Argumente für das Vorliegen einer die Opferstellung begründenden Straftat sprechen als dagegen. Bei der Ausrichtung von Entschädigung und Genugtuung ist in Anlehnung an das Sozialversicherungsrecht vom Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszugehen. Die Wahrscheinlichkeit, die für die Bejahung der Opfereigenschaft spricht, muss so hoch sein, dass für die Verwirklichung anderer Sachverhaltsversionen kein ernst zu nehmender Raum verbleibt. Eine andere Sachverhaltsversion ist zwar möglich, darf aber nicht massgeblich in Betracht fallen; dabei muss mit einer Wahrscheinlichkeit von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.03.2015, Nr. 100.2014.224U, Seite 9 mindestens 75 % von der Opfereigenschaft ausgegangen werden können (SKV-OHG, Ziff. 2.8.1; vgl. auch BVR 2007 S. 226 E. 4.5; Peter Gomm in Gomm/Zehntner [Hrsg.], Opferhilfegesetz, 3. Aufl., 2009, Art. 29 N. 16). 5. 5.1 Aufgrund der aktenkundigen Arztberichte ist erstellt, dass der Beschwerdeführer an einem Gehörschaden mit Tinnitus leidet (Vorakten pag. 91 ff.; BB 6 und 7). Mit der Vorinstanz ist sodann anzuerkennen, dass seine Beschwerden wahrscheinlich auf ein am 8. Januar 2012 erlittenes Lärmtrauma zurückzuführen sind. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob eine Straftat als Ursache für diesen Gehörschaden wahrscheinlich bzw. überwiegend wahrscheinlich ist. 5.2 Die Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft erfolgte gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO wegen Fehlens eines hinreichenden Tatverdachts gegenüber dem Beschuldigten (vgl. vorne E. 3.1). Der Beschwerdeführer erhob kein Rechtsmittel gegen die Einstellung des Strafverfahrens und verzichtete damit auf deren nachträgliche gerichtliche Überprüfung. Es ist fraglich, ob es nicht ein widersprüchliches Verhalten darstellt, wenn er im opferhilferechtlichen Verfahren weiterhin geltend macht, der Tatbestand der Körperverletzung sei erfüllt, obwohl er sich gegen die Einstellung des Strafverfahrens nicht zur Wehr gesetzt hat. Hinzu kommt, dass er die von ihm als «zentrales Beweismittel» bezeichnete Einschätzung seines Arztes bereits im Strafverfahren hätte einbringen können (vgl. BGer 1C_208/2011 vom 1.2.2012, E. 3.4.2, 1A.110/2003 vom 28.10.2003, E. 3.2 [Pra 93/2004 Nr. 141]. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann mit Blick auf die folgenden Erwägungen indes dahingestellt bleiben. 5.3 Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass die Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO zwar nicht ausschliesst, dass er Opfer einer Straftat geworden ist. Vorliegend haben indes weder er noch die Strafverfolgungsbehörden eine (unbekannte) Drittperson als Verursacherin in Erwägung gezogen. Aufgrund des bekannten Sachverhalts kommen somit keine Drittpersonen als Täterschaft in Frage. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz grundsätzlich auf die rechtskräftige Einstellung des Strafverfahrens abstellen (vgl. BGer 1C_431/2007 vom 13.5.2008, E. 3), zumal keine Hinweise vorlagen, welche die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.03.2015, Nr. 100.2014.224U, Seite 10 Beurteilung der Staatsanwaltschaft als rechtsfehlerhaft erscheinen liessen. Der Beschuldigte hat sowohl bei der polizeilichen als auch bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme konsequent bestritten, dem Beschwerdeführer ins Ohr gepfiffen zu haben. Auch in den aktenkundigen SMS gibt er den ihm vom Beschwerdeführer vorgeworfenen Sachverhalt nicht zu. Gemäss dem Beschwerdeführer habe der Beschuldigte ihm gegenüber zwar den Pfiff telefonisch zweimal zugegeben; die entsprechende Tonbandaufnahme will der Beschwerdeführer aber im Tram verloren haben (Vorakten pag. 289). Damit bleibt offen, ob der Beschuldigte tatsächlich am Telefon ein solches Eingeständnis gemacht hatte. Nach Angaben des einvernommenen Zeugen stand der Beschwerdeführer in der Diskothek zwischen ihm und dem Beschuldigten. Der Beschwerdeführer habe ihm zwar gesagt, dass der Beschuldigte ihm ins Ohr gepfiffen habe. Er habe jedoch weder ein Pfeifen gesehen noch gehört, was angesichts des sehr hohen Lärmpegels in der Diskothek nicht weiter verwunderlich ist (Vorakten pag. 303 ff.). Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschuldigte sind in ihren Aussagen konstant geblieben; es gibt nichts, welches eine der beiden Aussagen glaubwürdiger erscheinen liesse als die andere. Die Ausführungen des behandelnden Facharztes (vgl. vorne E. 3.2) stützen zwar die Version des Beschwerdeführers. Indes ist zu bemerken, dass diese ärztliche Einschätzung allein auf der Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers zum fraglichen Abend beruht, insbesondere auf das Faktum des Pfiffs. Im Hinblick auf seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung dürfte der Arzt eher dazu neigen, die Sachverhaltsdarstellung seines Patienten zu übernehmen. Aufgrund der asymmetrischen Veränderung im Audiogramm erachtet der Arzt Lärm oder zu lautes Musikhören als Ursache für das Lärmtrauma als weniger wahrscheinlich. Damit sind aber andere Auslöser nicht ausgeschlossen. Gemäss übereinstimmenden Aussagen der drei einvernommenen Personen war die Musik an jenem Abend in der Diskothek ausserordentlich laut. Wie die Vorinstanz zutreffend anführt (Beschwerdeantwort, S. 5), ist es daher denkbar, dass das Lärmtrauma durch eine zu grosse Nähe des Beschwerdeführers zum rechten Lautsprecher entstanden ist. Diesem Vorbringen hat der Beschwerdeführer nichts entgegengesetzt. Sodann könnte das Lärmtrauma auch durch eine andere Geräuschquelle innerhalb oder ausserhalb der Diskothek verursacht worden sein; so hätte beispielsweise ein Knall (z.B. durch einen platzenden Luftballon, einen Feuerwerkskörper oder eine Fehlzündung) dieselben gesundheitlichen Folgen haben können. Insgesamt ist die fachärztliche Beurteilung nicht geeignet, den behaupteten Pfiff als Ursache für das Lärmtrauma des Beschwerdeführers in genügender Weise nachzuweisen. Nach dem Gesagten ist zwar nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.03.2015, Nr. 100.2014.224U, Seite 11 auszuschliessen, dass sich das Ereignis vom 8. Januar 2012 wie vom Beschwerdeführer geschildert zugetragen hat. Andere Sachverhaltsversionen sind jedoch denkbar und durchaus im Bereich des Möglichen. In Würdigung der gesamten Aktenlage erscheint es daher nicht als wahrscheinlicher bzw. überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschuldigte dem Beschwerdeführer ins rechte Ohr pfiff und dieser dadurch einen Gehörschaden davontrug. 5.4 Selbst wenn der Pfiff sachverhaltlich erwiesen wäre, ist fraglich, ob er als strafbare Handlung zu qualifizieren wäre: Nach Art. 125 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Nach Art. 12 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Entscheidend kommt es dabei auf die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgs an (vgl. BGer 1C_326/2014 vom 16.1.2015, E. 3.2.1 mit Hinweis, 1C_208/2011 vom 1.2.2012, E. 3.4.4). – An Konzerten oder in Diskotheken wird als Ausdruck des Beifalls oder des Missfallens regelmässig laut gepfiffen; der Beschuldigte hätte somit mit einem Pfiff in der Diskothek kein ungewöhnliches Verhalten an den Tag gelegt. Nach Angaben des Beschwerdeführers habe der Beschuldigte sodann aus einer Distanz von ca. 50 cm gepfiffen (Vorakten pag. 264). Der angebliche Pfiff erfolgte somit nicht unmittelbar am Ohr, sondern aus einer Distanz, die dem üblichen Abstand zwischen Konzert- oder Diskothekbesuchern entspricht. Selbst wenn der Beschuldigte an jenem Abend in der Disco – aus welchen Gründen auch immer – gepfiffen haben sollte, musste er kaum damit rechnen, dass sein Pfiff beim Beschwerdeführer ein Lärmtrauma auslösen würde, zumal der Lärmpegel in der Disco offenbar sehr hoch war und nicht unbedingt zu erwarten war, dass ein Pfiff unter diesen Umständen einen (weiteren) Schaden anrichten könnte. Dem Beschuldigten könnte somit weder eine Sorgfaltspflichtverletzung noch die Voraussehbarkeit des tatbestandsmässigen Erfolgs vorgeworfen werden. Der Gehörschaden des Beschwerdeführers müsste vielmehr auf eine nicht voraussehbare Verkettung unglücklicher Umstände zurückgeführt und letztlich als strafloses Unfallgeschehen eingestuft werden. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es bezüglich der Ursache des vom Beschwerdeführer erlittenen Lärmtraumas an einer für den Nachweis der Opferstellung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.03.2015, Nr. 100.2014.224U, Seite 12 vorausgesetzten tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat im Sinn des OHG fehlt. Nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB (vgl. E. 4.2 hiervor) hat der Beschwerdeführer die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen Anspruch des Beschwerdeführers auf finanzielle Leistungen für die Folgen des erlittenen Lärmtraumas verneinte. Die angefochtene Verfügung hält somit der Rechtskontrolle stand und erweist sich auch als angemessen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind keine Kosten zu erheben (Art. 30 Abs. 1 OHG). Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Parteikostenersatz; in der Gehörsverletzung, welche der Vorinstanz unterlaufen ist (vorne E. 2), liegen jedoch besondere Umstände (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer daher die Hälfte der im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten zu ersetzen (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 13 und N. 16 i.V.m. N. 9). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weist in ihrer Kostennote vom 9. März 2015 (act. 5) eine Gebühr von Fr. 60.-- für einen Arztbericht auf. Hierbei handelt es sich nicht um ersatzfähige Parteikosten im Sinn von Art. 104 Abs. 1 VRPG (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 104 N. 6). Die Kostennote ist daher um diesen Betrag zu kürzen; im Übrigen gibt sie zu keinen Bemerkungen Anlass. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Kanton Bern (Gesundheits- und Fürsorgedirektion) hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.03.2015, Nr. 100.2014.224U, Seite 13 festgesetzt auf insgesamt Fr. 4'376.20 (inkl. Auslagen und MWSt), zur Hälfte, ausmachend Fr. 2'188.10 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Beschwerdegegnerin - dem Bundesamt für Justiz Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

100 2014 224 — Bern Verwaltungsgericht 17.03.2015 100 2014 224 — Swissrulings