100.2014.189/190U HAT/GSE/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 5. Mai 2015 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Gschwind A.________ Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2010 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 18. Juni 2014; 100 12 273, 200 12 238)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.05.2015, Nrn. 100.2014.189/190U, Seite 2 Sachverhalt: A. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern (Steuerverwaltung), Region …, veranlagte A.________ für das Steuerjahr 2010 abweichend von seiner Selbstdeklaration auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 87'200.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern bzw. Fr. 95'300.-- bei der direkten Bundessteuer. Die Abweichung beruhte im Wesentlichen auf einer Einkommensaufrechnung von Fr. 60'000.--, welche sich aus einer Vergleichsberechnung von Vermögensentwicklung und Lebensaufwand ergab. Gegen diese Veranlagungen erhob A.________ am 11. Februar 2012 Einsprachen. Die Steuerverwaltung hiess diese mit Entscheiden vom 13. Juni 2012 teilweise gut; sie reduzierte die Aufrechnung auf Fr. 24'000.-- und setzte das steuerbare Einkommen bei den Kantons- und Gemeindesteuern auf Fr. 51'200.-- und bei der direkten Bundessteuer auf Fr. 59'300.-- herab. B. Am 9. Juni 2012 gelangte A.________ mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Mit Entscheiden vom 18. Juni 2014 hiess diese die Rechtsmittel teilweise gut; gestützt auf eine eigene Vermögensvergleichsberechnung reduzierte sie die Einkommensaufrechnung weiter auf Fr. 20'400.--, weshalb sie die Einspracheentscheide aufhob und die Sache zur Neuveranlagung im Sinn ihrer Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückwies. C. In einer einzigen Rechtsschrift vom 5. Juli 2014 hat A.________ sowohl bezüglich Kantons- und Gemeindesteuern als auch bezüglich direkter Bundessteuer 2010 Verwaltungsgerichtsbeschwerden erhoben und folgende Rechtsbegehren gestellt: 1. «Der Entscheid der Steuerrekurskommission vom 18.6.14 ist aufzuheben und die Einkommensaufrechnung von 20'400.-- um den nachträglichen Lohnbezug von 10'000.-- auf 10'400.-- zu reduzieren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.05.2015, Nrn. 100.2014.189/190U, Seite 3 2. Der Entscheid der Steuerrekurskommission vom 18.6.14, die Kosten des Verfahrens von 1'500.-- dem Rekurrenten anteilsmässig auf 1'200 aufzuerlegen sei aufzuheben und im tatsächlichen Verhältnis der Reduktion der Einkommensaufrechnung von 60'000.-- auf 10'400.--, nämlich von nur 260.-- aufzuerlegen. 3. Eventualiter: Im Fall, dass das Rechtsbegehren Pkt. 1 abgelehnt wird seien die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission im Verhältnis von 60'000.-- zu 20'400.-- auf 510.-- aufzuerlegen.» Am 9. Juli 2014 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie betreffend die direkte Bundessteuer vereinigt. Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 18. Juli 2014 bzw. mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2014 die Abweisung der Beschwerden. Mit am 30. September 2014 beim Verwaltungsgericht eingegangener Eingabe hat sich A.________ erneut zur Streitsache geäussert und dabei eine neue Sachverhaltsdarstellung präsentiert (vgl. hinten E. 3.1). Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Endentscheid, verbleibt der Steuerverwaltung doch kein Entscheidungsspielraum mehr; die Rückweisung dient nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des Angeordneten (vgl. statt vieler BGE 134 II 124 E. 1.3; für das kantonale Verfahren auch BVR 2012 S. 558, nicht publ. E. 1.2 [VGE 2011/324 vom 16.5.2012]). Die zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 VRPG für die Anfechtung von Zwischenentscheiden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.05.2015, Nrn. 100.2014.189/190U, Seite 4 müssen daher nicht erfüllt sein. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten. 1.2 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Vorliegend ist eine ermessensweise vorgenommene Einkommensaufrechnung umstritten. Da die einschlägigen Normen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.3 Eine Gutheissung der Beschwerden hätte für den Beschwerdeführer sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer eine Ersparnis von deutlich unter Fr. 20'000.-- zur Folge, weshalb die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte, die nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausgenommen sind (Art. 19 Abs. 1 StG; Art. 16 i.V.m. Art. 24 DBG; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Die Veranlagungsbehörde stellt zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest (Art. 166 Abs. 2 StG; Art. 123 Abs. 1 DBG). Aus dem Untersuchungsgrundsatz ergibt sich die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.05.2015, Nrn. 100.2014.189/190U, Seite 5 Pflicht (und das Recht) der Veranlagungsbehörde, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären; sie hat insbesondere die Steuererklärung zu prüfen und die erforderlichen Untersuchungen vorzunehmen, um den materiell wahren Sachverhalt zu erforschen (vgl. Art. 166 Abs. 3 Satz 1, Art. 174 Abs. 1 StG; Art. 123 Abs. 2 Satz 1, Art. 130 Abs. 1 DBG; vgl. auch Art. 46 Abs. 1 StHG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 130 N. 3 ff.; Martin Zweifel, in Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. Aufl. 2008, Art. 130 DBG N. 2; Zweifel/Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2008, § 14 N. 4). Die steuerpflichtige Person hat ihrerseits alles zu tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Art. 167 Abs. 1 StG; Art. 126 Abs. 1 DBG; vgl. auch Art. 42 Abs. 1 StHG). Sie muss insbesondere die Steuererklärung und Einlageblätter wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgerecht bei der zuständigen Behörde einreichen (Art. 170 Abs. 2 Satz 1 StG; Art. 124 Abs. 2 DBG). 2.2 Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Steuerverwaltung die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 174 Abs. 2 Satz 1 StG; Art. 130 Abs. 2 Satz 1 DBG; vgl. auch Art. 46 Abs. 3 StHG). Anlass zu einer Ermessensveranlagung bietet jede nicht zu beseitigende Ungewissheit im Sachverhalt, welche es der Veranlagungsbehörde verunmöglicht, die Steuerfaktoren oder Teile davon einwandfrei zu ermitteln. Die Ungewissheit über den massgebenden Sachverhalt kann, muss aber nicht auf einer Nicht- bzw. Schlechterfüllung von Verfahrenspflichten beruhen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 130 N. 26, 30, 38, 41; Martin Zweifel, a.a.O., Art. 130 DBG N. 30, 42; Zweifel/Casanova, a.a.O., § 19 N. 10, 16; Markus Berger, Voraussetzungen und Anfechtung der Ermessens-veranlagung, in ASA 75 S. 185 ff., 196, 200). 2.3 Die Ermessensveranlagung besteht in einer Schätzung der Steuerfaktoren oder einzelner Einkommens- bzw. Gewinnbestandteile und beruht auf einer Sachverhaltsfeststellung durch Wahrscheinlichkeitsschluss. Ziel der ermessensweisen Schätzung ist die bestmögliche Annäherung an den wirklichen Sachverhalt. Die Veranlagungsbehörde hat die amtliche Schätzung pflichtgemäss vorzunehmen. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.05.2015, Nrn. 100.2014.189/190U, Seite 6 steuerpflichtigen Person berücksichtigen (Art. 174 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG; vgl. auch Art. 46 Abs. 3 StHG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 130 N. 61 f.; Zweifel/Casanova, a.a.O., § 19 N. 18 f.). Der steuerpflichtigen Person steht allerdings der Nachweis offen, dass sie besonders sparsam gelebt hat oder ihren Lebensunterhalt durch Vermögensverzehr oder steuerfreie Einkünfte bestritten hat (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 130 N. 71). Eine Ermessensveranlagung wird etwa dann vorgenommen, wenn das deklarierte und belegte Einkommen in nicht erklärbarer Weise niedriger ist als der Aufwand der davon lebenden Personen. Liegen über die Entwicklung der Vermögensverhältnisse verlässliche bzw. überprüfbare Angaben vor, so ist von der Differenz des jeweiligen Vermögensstands am Anfang und am Ende der Bemessungsperiode auszugehen und zum so ermittelten Betrag der geschätzte Lebens- und Privataufwand hinzuzurechnen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 130 N. 70 ff.). 2.4 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten; die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 191 Abs. 3 und 5 StG bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG; vgl. auch Art. 48 Abs. 2 StHG). Diese gegenüber der Einsprache im ordentlichen Verfahren qualifizierte Anforderung folgt aus der besonderen Natur der Ermessensveranlagung. Weil sich der betragsmässige Umfang der zu bestimmenden Steuerfaktoren nicht genau feststellen lässt, ist er zu schätzen. Die Schätzung beruht notwendigerweise auf Annahmen und Vermutungen. Weil die Ermessensveranlagung deshalb zwangsläufig gewisse Ungenauigkeiten aufweist, ist die Möglichkeit, sie anzufechten, entsprechend eingeschränkt. Mithilfe eines umfassenden Unrichtigkeitsnachweises hat die steuerpflichtige Person die bestehende Ungewissheit bezüglich des Sachverhalts zu beseitigen; blosse Teilnachweise genügen nicht. In der Begründung der Einsprache ist daher der Sachverhalt in substanziierter Weise darzulegen, und es sind die Beweismittel für diese Sachverhaltsdarstellung zu nennen. Es reicht nicht aus, die Einschätzung in pauschaler Weise zu bestreiten oder lediglich einzelne Positionen der Einschätzung als zu hoch zu bezeichnen (vgl. zum Ganzen VGE 2012/359/360 vom 4.9.2012, E. 2.4; vgl. auch BGer 2C_136/2011 vom 30.4.2012, E. 4.2.1 mit Verweis auf 2C_279/2011 und 2C_280/2011 vom 17.10.2011, in StE 2012 B 93.5 Nr. 26 E. 3.2; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 132 N. 54; Martin Zweifel, a.a.O., Art. 132 DBG N. 42). Offensichtlich unrichtig ist eine Schätzung dann, wenn sie an einem in die Augen springenden, qualifizierten Fehler leidet. Dies ist der Fall, wenn ein wesentlicher erwägenswerter Gesichtspunkt übergangen oder falsch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.05.2015, Nrn. 100.2014.189/190U, Seite 7 gewürdigt worden ist (statt vieler BGer 2C_260/2014 und 2C_261/2014 vom 2.4.2014, E. 4.1 mit Verweis auf 2C_279/2011 und 2C_280/2011 vom 17.10.2011, in StE 2012 B 93.5 Nr. 26 E. 3.1) oder wenn die Schätzung sachlich nicht begründbar, insbesondere erkennbar pönal oder fiskalisch motiviert ist, sich auf sachwidrige Schätzungsgrundlagen, -methoden oder -hilfsmittel stützt oder aus sonstigen Gründen mit den aktenkundigen Verhältnissen des Einzelfalls nicht vereinbar ist (BVR 2008 S. 181 E. 4.3 mit Hinweisen; Richner/Frei/Kauf-mann/Meuter, a.a.O., Art. 132 N. 68; Martin Zweifel, a.a.O., Art. 132 DBG N. 52). 3. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensveranlagung erfüllt sind. Weiter akzeptiert er die durch die Vorinstanz ermessensweise vorgenommene Einkommensaufrechnung im Umfang von Fr. 10'400.- -. Strittig und zu prüfen ist insoweit nur, wie es sich mit dem Restbetrag von Fr. 10'000.-- verhält. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, der durch die Vorinstanz errechnete Einkommensfehlbetrag sei im Umfang von Fr. 10'000.-- auf einen zusätzlichen Lohnanspruch zurückzuführen. Zunächst behauptete er, seine Arbeitgeberin habe ihm im Jahr 2010 Lohn aus dem Vorjahr nachbezahlt (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerden, S. 2; Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren [act. 4A pag. 6 und 27]). Seine dahingehenden Ausführungen hat der Beschwerdeführer inzwischen als «Fehlangabe» bezeichnet. Nach seinen jüngsten Angaben hat er «im Jahr 2010 Nettolohn von 10'000.-- nicht ausbezahlt bekommen, sondern es wurde ihm als Guthaben gutgeschrieben. Diese 10'000.-- wurden am 31.12.2010 vom Nettolohnkonto 5000 auf das Aktionärsdarlehenskonto 1460 verbucht. Diese 10'000.-- Nettolohn sind entsprechend im Lohnausweis 2010 enthalten und somit versteuert» (vgl. am 30.9.2014 eingegangene Eingabe, S. 2). 3.2 Der Beschwerdeführer ist Alleinaktionär und Geschäftsführer der B.________ AG in C.________. Den Akten sind keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass ihm die B.________ AG Lohn des Jahres 2009 erst im 2010 ausbezahlt hätte (vgl. insb. Steuererklärung 2009 [act. 4A2 pag. 30 ff.]; Lohnausweis 2009 [act. 4A2 pag. 37]). Zudem hat der Beschwerdeführer, als er noch die dahingehende
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.05.2015, Nrn. 100.2014.189/190U, Seite 8 Sachverhaltsdarstellung vertrat, keine entsprechenden Beweise angeboten. Da er nunmehr behauptet, ein Teil des festgestellten Einkommensmankos lasse sich mit einer Lohnforderung aus dem Jahr 2010 erklären, braucht dieser ursprünglichen (und unbelegten) Sachverhaltsdarstellung nicht weiter nachgegangen zu werden. 3.3 Zur jüngsten Behauptung des Beschwerdeführers findet sich Folgendes in den Akten: Dem Auszug des Kontos 1460 «Darlehensforderung bei Aktionä[r]» vom 11. Februar 2012 ist zu entnehmen, dass dem Aktionärskonto per 31. Dezember 2010 eine Forderung des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 10'000.--, als «Lohn 2010» bezeichnet, gutgeschrieben worden ist (vgl. act. 4A2 pag. 19). Im Lohnausweis des Beschwerdeführers für das Jahr 2010 wird sodann ein Nettolohn von Fr. 42'441.--, bestehend aus Lohn und Privatanteil Geschäftswagen abzüglich Sozialversicherungsbeiträge, ausgewiesen (act. 4A2 pag. 8). In Übereinstimmung damit hat der Beschwerdeführer in der Steuererklärung 2010 angegeben, ein Einkommen von Fr. 42'441.-- aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt zu haben (vgl. act. 4A2 pag. 2). Weder der Lohnausweis noch die Steuererklärung für das Jahr 2010 enthalten Hinweise darauf, dass weitere Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der Arbeitgeberin bestünden oder ihm ein Teil des ausgewiesenen Lohns noch nicht ausbezahlt worden wäre. Auch der Umstand, dass dem Aktionärskonto 1460 ein Betrag von Fr. 10'000.-- für «Lohn 2010» gutgeschrieben wurde, findet keine Erwähnung. Nach Angaben des Beschwerdeführers in der am 30. September 2014 eingegangenen Eingabe (vgl. vorne E. 3.1) sind die entsprechenden Fr. 10'000.-- denn auch im Nettoeinkommen von Fr. 42'441.-- gemäss Lohnausweis für das Jahr 2010 enthalten. 3.4 Bei diesen Gegebenheiten ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus der Erhöhung seines Guthabens bei der Arbeitgeberin zu seinen Gunsten ableiten könnte: Die StRK hat für ihre Vermögensvergleichsberechnung die im Lohnausweis und in der Steuererklärung des Jahres 2010 ausgewiesenen Einkünfte von Fr. 42'441.- - berücksichtigt (vgl. angefochtene Entscheide, E. 5.1). Sind dem Beschwerdeführer Fr. 10'000.-- davon – wie geltend gemacht – gar nicht ausbezahlt, sondern seinem Aktionärskonto bei der Arbeitgeberin gutgeschrieben worden, standen ihm 2010 für die Finanzierung seines Lebensunterhalts anstatt der in die Berechnung einbezogenen Fr. 42'441.-- in Wirklichkeit nur Einkünfte in der Höhe von Fr. 32'441.-- zur Verfügung. Die Differenz zwischen deklariertem Erwerbseinkommen und ermessensweise bestimmten erforderlichen Einkünften müsste diesfalls um die streitigen Fr. 10'000.--
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.05.2015, Nrn. 100.2014.189/190U, Seite 9 höher und nicht etwa tiefer ausfallen. Es hätten dem Beschwerdeführer letztlich noch mehr finanzielle Mittel gefehlt als in der Vermögensvergleichsberechnung angenommen, was eine entsprechend höhere Aufrechnung von undeklariertem Einkommen gerechtfertigt hätte. Auch wenn es sich anders verhalten haben und die Gutschrift von Fr. 10'000.-- auf dem Aktionärskonto des Beschwerdeführers zusätzlich zur Auszahlung des gesamten deklarierten Nettolohns von Fr. 42'441.-- erfolgt sein sollte, wäre vorliegend nicht zugunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden. Diesfalls hätte ihm zwar die ganze Lohnzahlung zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden, nicht aber die fraglichen Fr. 10'000.--, weshalb sich die Berechnungen der Vorinstanz im Ergebnis als korrekt erweisen würden. Mithin steht fest, dass die Einkommensaufrechnung hinsichtlich der streitigen Fr. 10'000.-- in jedem Fall zu Recht erfolgt ist; allenfalls hätte nicht weniger, sondern mehr undeklariertes Einkommen aufgerechnet werden müssen. Somit vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen den ihm obliegenden Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Vermögensvergleichsberechnung (vgl. vorne E. 2.3 f.) nicht zu erbringen. Die Beschwerden erweisen sich insoweit als unbegründet. 4. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die Kostenverlegung im vorinstanzlichen Verfahren. Die StRK habe seinen Anteil der Verfahrenskosten im Verhältnis zur Einkommensaufrechnung in den Einspracheentscheiden von Fr. 24'000.-- anstatt zur ursprünglichen Aufrechnung von Fr. 60'000.-- bestimmt. 4.1 Nach dem Unterliegerprinzip, wie es in Art. 144 Abs. 1 DBG und Art. 200 Abs. 1 StG zum Ausdruck kommt, wird kostenpflichtig, wer mit seinen Anträgen nicht durchdringt oder dafür sorgt, dass das Beschwerdeverfahren gegenstandslos wird. Werden die Begehren keiner Partei vollumfänglich gutgeheissen, unterliegen alle Parteien teilweise und richtet sich ihre Kostenpflicht im Normalfall nach dem Mass des Unterliegens (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 108 N. 2). Allerdings auferlegt sich das Verwaltungsgericht in Bezug auf Bestimmung und Verlegung von Verfahrens- und Parteikosten praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung und billigt den vorinstanzlichen Behörden in dieser Hinsicht einen grossen Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu; es greift nur dann ein, wenn die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (vgl. BVR 2004 S. 133
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.05.2015, Nrn. 100.2014.189/190U, Seite 10 E. 1.3; zuletzt VGE 2013/359/360 vom 13.10.2014, E. 3.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 15, Art. 104 N. 7). 4.2 Vor der Vorinstanz beantragte der Beschwerdeführer das gänzliche Absehen von der durch die Steuerverwaltung zuletzt auf Fr. 24'000.-- festgesetzten Einkommensaufrechnung (vgl. act. 4A pag. 6). Mit Entscheiden vom 18. Juni 2014 reduzierte die StRK die Aufrechnung auf Fr. 20'400.-- (vgl. vorne Bst. B). Gemessen an seinem Antrag unterlag der Beschwerdeführer damit zu 85 %, wobei ihm die StRK lediglich 80 % (Fr. 1'200.--) der insgesamt Fr. 1'500.-- ausmachenden Verfahrenskosten auferlegte. Nach dem Gesagten ist diese anteilsmässige Kostenausscheidung, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nicht zu beanstanden. 5. Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen. Bei diesem Ausgang der Verfahren wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 sowie Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2010 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2010 wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.05.2015, Nrn. 100.2014.189/190U, Seite 11 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Steuerverwaltung des Kantons Bern - der Steuerrekurskommission des Kantons Bern - der Eidgenössischen Steuerverwaltung Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.