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Bern Verwaltungsgericht 26.06.2015 100 2014 177

June 26, 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,827 words·~19 min·1

Summary

Wasseranschluss- bzw. Löschgebühren (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 28. Mai 2014 - vbv 40/2011) | Gebühren

Full text

100.2014.177U KEP/SIL/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. Juni 2015 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum und Keller Gerichtsschreiber Sieber A.________ handelnd durch die statutarischen Organe, p.A. Fürsprecherin … vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde Gampelen handelnd durch den Gemeinderat, Oberdorfstrasse 14, Postfach 12, 3236 Gampelen vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Seeland Amthaus, Postfach, 3270 Aarberg betreffend Wasseranschluss- bzw. Löschgebühren (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 28. Mai 2014; vbv 40/2011)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.06.2015, Nr. 100.2014.177U, Sachverhalt: A. Die A.________ ist Trägerin einer Heim- und Wiedereingliederungsstätte für Personen mit psychischen und sozialen Problemen auf dem Gebiet der Einwohnergemeinde (EG) Gampelen. Mit Verfügungen vom 3. November 2011 verpflichtete die EG Gampelen die A.________ zur Zahlung von einmaligen Löschgebühren von Fr. 17'425.-- bzw. Fr. 512.50 (je inkl. MWSt) für die beiden auf ihrer Parzelle Gbbl. Nr. 1.________ erstellten Neubauten «…» sowie «…». B. Die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden hiess das Regierungsstatthalteramt Seeland mit Entscheid vom 28. Mai 2014 insoweit teilweise gut, als es für den Neubau «…» statt einer Löschgebühr eine Anschlussgebühr von Fr. 6'795.25 (inkl. MWSt) festsetzte und die Löschgebühr für den Neubau «…» auf Fr. 15.-- reduzierte. C. Hiergegen hat die A.________ am 30. Juni 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren erhoben, der Entscheid des Regierungsstatthalters vom 28. Mai 2014 sei aufzuheben und sie sei von der Bezahlung jeglicher Anschluss- und Löschgebühren zu befreien. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2014 beantragt die EG Gampelen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Vernehmlassung vom 17. Juli 2014 schliesst das Regierungsstatthalteramt Seeland auf Abweisung der Beschwerde. Am 26. August 2014 hat die EG Gampelen auf Ersuchen des Instruktionsrichters weitere Unterlagen eingereicht. Mit Replik vom 17. November 2014 und Duplik vom 11. Dezember 2014 haben die Parteien an ihren Begehren festgehalten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.06.2015, Nr. 100.2014.177U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 1.3 Beschwerden, deren Streitwert Fr. 20'000.-- nicht erreicht, behandeln die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Vor Verwaltungsgericht umstritten sind Wasseranschlussund Löschgebühren im Umfang von insgesamt Fr. 6'810.25 (vgl. vorne Bst. B und C). Der Streit fällt damit grundsätzlich in die einzelrichterliche Zuständigkeit. Die rechtlichen Verhältnisse rechtfertigen jedoch eine Überweisung an die Kammer (Art. 57 Abs. 6 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 Die Wasserversorgung samt Hydrantenlöschschutz gemäss Feuerschutz- und Feuerwehrgesetzgebung ist eine Gemeindeaufgabe (Art. 6 Abs. 1 des Wasserversorgungsgesetzes vom 11. November 1996 [WVG; BSG 752.32]; vgl. auch Art. 21 Abs. 3 des Feuerschutz- und Feuerwehrgesetzes vom 20. Januar 1994 [FFG; BSG 871.11]). Die Gemeinden können diese Aufgabe anderen öffentlich- oder privatrechtlichen Organisatio-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.06.2015, Nr. 100.2014.177U, nen übertragen, wobei diese hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten den Gemeinden gleichgestellt sind (Art. 6 Abs. 2 WVG). Für die Bildung gemeinsamer Wasserversorgungen können sich die Gemeinden unter anderem zu Gemeindeverbänden zusammenschliessen (Art. 6 Abs. 3 Bst. a WVG; Art. 130 ff. des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 [GG; BSG 170.11]). Die Wasserversorgungen können untereinander Wasserlieferungs- oder Beteiligungsverträge abschliessen (Art. 6 Abs. 5 WVG). 2.2 Auf dem Gebiet der EG Gampelen ist die Wasserversorgung und die Gewährleistung des Löschschutzes Aufgabe der Gemeinde (Art. 1 des Wasserversorgungsreglements der EG Gampelen vom 1. Dezember 2006 [WVR]). Innerhalb des Versorgungsgebiets kommt der Gemeinde als Wasserversorgerin grundsätzlich eine Monopolstellung zu. Entsprechend dürfen keine anderen Wasserversorgungen neu aufgebaut oder erweitert und keine Neuanschlüsse an andere Wasserversorgungen vorgenommen werden. Gleichzeitig ist die Gemeinde verpflichtet, bestehende Liegenschaften an die Wasserversorgung anzuschliessen (Art. 7 WVG). Die Gemeinde ist weiter verpflichtet, die Bauzonen und geschlossenen Siedlungsgebiete ausserhalb der Bauzonen mit sämtlichen Anlagen der Trink-, Brauch- und Löschwasserversorgung zu erschliessen (Basis- und Detailerschliessung; Art. 9 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 WVG; Art. 1 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 17 f., 20 ff. und 25 f. WVR). Die Gemeinde hat den Wasserbezügerinnen und Wasserbezügern dauernd Trink- und Brauchwasser in ausreichender Menge abzugeben (Art. 14 Abs. 1 WVG; Art. 3 Abs. 1 WVR). Im Gegenzug sind alle Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verpflichtet, das Trinkwasser sowie das Brauchwasser, soweit dieses Trinkwasserqualität aufweisen muss, von der Gemeinde zu beziehen (Art. 15 Abs. 1 WVG; Art. 5 Abs. 1 WVR). Keine Bezugspflicht besteht bei Gebäuden, die im Zeitpunkt der Erschliessung bereits aus anderen Anlagen mit Trinkwasser versorgt werden, das den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung genügt (Art. 15 Abs. 2 WVG; Art. 5 Abs. 2 WVR). 2.3 Die Wasserversorgung, einschliesslich der Bereitstellung des Wassers für den Hydrantenlöschschutz, muss finanziell selbsttragend sein (Art. 10 WVG; Art. 41 Abs. 1 WVR; vgl. auch Art. 30 Abs. 3 FFG) und wird

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.06.2015, Nr. 100.2014.177U, in erster Linie mit einmaligen und jährlichen Gebühren und Beiträgen finanziert (Art. 41 Abs. 2 WVR; vgl. auch Art. 11 WVG). Die Wasserbezügerinnen und Wasserbezüger haben für jeden direkten oder indirekten Anschluss eine Anschlussgebühr zu bezahlen (Art. 42 Abs. 1 WVR). Die einmalige Löschgebühr ist geschuldet für nicht an die Wasserversorgung angeschlossene Bauten und Anlagen, die unter die Versicherungspflicht der kantonalen Gebäudeversicherung fallen, im Umkreis von 300 m vom nächsten Hydranten, wenn dieser den erforderlichen Löschschutz gewährleistet (Art. 43 WVR). Hinzu kommen jährliche Grund- und Verbrauchsgebühren (Art. 45 f. WVR). 2.4 Zur Sicherstellung einer ausreichenden Wasserversorgung hat sich die EG Gampelen mit umliegenden Gemeinden zum Gemeindeverband Wasserverbund Grosses Moos (WAGROM) zusammengeschlossen (Art. 1 Abs. 1 des Organisationsreglements WAGROM vom 8. April 2010 [OrgR WAGROM; Antwortbeilage 2]). Der Verband versorgt seine Mitglieder und allenfalls weitere Wasserversorgungen sicher, ausreichend und wirtschaftlich mit qualitativ einwandfreiem Trink-, Brauch- und Löschwasser (Art. 2 Abs. 1 OrgR WAGROM). Hierzu plant, erstellt, erweitert und erneuert er die erforderlichen Primäranlagen oder übernimmt diese von seinen Mitgliedern zu Eigentum (Art. 2 Abs. 2 OrgR WAGROM). Die Kosten für die Erfüllung der Verbandsaufgaben werden von den Verbandsmitgliedern getragen; zur Finanzierung seiner festen und variablen Kosten stellt der WAGROM den Verbandsgemeinden einen Leistungs- und Arbeitspreis in Rechnung (Art. 36 ff. OrgR WAGROM). Im Übrigen kann sich der Verband an anderen Wasserversorgungen beteiligen, sich mit ihnen zusammenschliessen oder mit ihnen Wasserlieferungsverträge abschliessen (Art. 2 Abs. 4 OrgR WAGROM); das Entgelt und die Einzelheiten für die Wasserabgabe an Dritte wird vertraglich geregelt (Art. 40 Abs. 1 OrgR WAGROM). 2.5 Bezüglich der Wasserversorgung in der EG Gampelen können damit zwei öffentliche Leitungsnetze unterschieden werden; dasjenige des WAGROM, mittels dem die Gemeinde mit ausreichend Wasser versorgt wird, und dasjenige der Gemeinde, über welches das Wasser zu den Verbraucherinnen und Verbrauchern gelangt. Die hier interessierenden Bauten der Beschwerdeführerin werden freilich unbestrittenermassen nicht über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.06.2015, Nr. 100.2014.177U, das von der EG Gampelen betriebene, sondern durch ein von den Anstalten Witzwil erstelltes und unterhaltenes Leitungsnetz mit Wasser versorgt (nachfolgend: Leitungsnetz Witzwil; Beschwerde, S. 3 ff.; Beschwerdeantwort, S. 3; Duplik, S. 2 f.). Dieselbe Situation besteht bezüglich des Hydrantenlöschschutzes (Stellungnahme der EG Gampelen vom 22.12.2011 [Akten RSA, pag. 31 f.], S. 1). Die Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und den Anstalten Witzwil geht auf eine «Vereinbarung […] behufs Abschluss eines Quellenrechtskaufvertrages mit Errichtung eines dinglichen Wasserbezugsrechtes» aus dem Jahre 1925 zurück. Mit diesem Vertrag trat die Beschwerdeführerin (damals ...) dem Kanton Bern mehrere Quellenrechte ab und erhielt im Gegenzug ein dingliches Wasserbezugsrecht. Die Erstellung der Wasserversorgungsanlagen wurde den Anstalten Witzwil übertragen, wobei die Beschwerdeführerin einen Beitrag an die Erstellungskosten leistete (Ziff. 1-4 der Vereinbarung von 1925 [Akten RSA, pag. 56 ff.]). Die Anstalten Witzwil ihrerseits werden aufgrund eines am 5. Juni 1986 zwischen dem Gemeindeverband Wasserversorgung der Region Erlach (WARE), dem Vorgängerverband des WAGROM, und dem Kanton Bern geschlossenen Wasserlieferungsund Beteiligungsvertrags (Antwortbeilage 3 [nachfolgend: Wasserlieferungsvertrag]) vom WAGROM mit Wasser beliefert (Art. 1 Wasserlieferungsvertrag). Das Leitungsnetz der Anstalten Witzwil ist direkt an dasjenige des WAGROM angeschlossen; im Gebiet der Anstalten Witzwil und der A._____ bestehen keine Wasserleitungen der EG Gampelen (Übersichtsplan Nord vom August 2013 [act. 8A]). Der Kanton stellt dem WAGROM seine Anlagen soweit nötig zur Verfügung (Art. 2 Ziff. 1 Wasserlieferungsvertrag). Dementsprechend gilt die Beschwerdeführerin den Wasserbezug bzw. die Neuanschlüsse an das Leitungsnetz nicht der EG Gampelen, sondern den Anstalten Witzwil ab (Replikbeilagen 6a-d sowie 7a und b). Auch stellt die Beschwerdeführerin Gesuche um Neuanschlüsse an die Wasserversorgung jeweils nicht bei der Gemeinde, sondern bei den Anstalten Witzwil (Replikbeilagen 8a-c). Die Anstalten Witzwil ihrerseits rechnen mit dem WAGROM über ihre Wasserbezüge – diese enthalten das von ihnen an die Beschwerdeführerin weitergegebene Wasser – ab (Art. 5 Wasserlieferungsvertrag).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.06.2015, Nr. 100.2014.177U, 3. 3.1 Nach dem Ausgeführten kommt den Anstalten Witzwil (bzw. dem Kanton Bern) gegenüber der Beschwerdeführerin damit faktisch die Stellung einer (öffentlichen) Wasserversorgung zu: Sie haben die Erschliessungsanlagen erstellt, welche die Gebäude der Beschwerdegegnerin an die Wasserversorgung anschliessen. Weiter sind es die Anstalten Witzwil, welche die Beschwerdeführerin mit Wasser beliefern und hierfür ein Entgelt in Rechnung stellen. Ihrerseits beziehen die Anstalten Witzwil das Wasser vom WAGROM und rechnen direkt mit diesem ab. Im täglichen Geschäftsverkehr werden die Anstalten Witzwil denn auch wie eine (öffentliche) Wasserversorgung wahrgenommen bzw. behandelt (Protokoll der Instruktionsverhandlung vom 27.6.2012 [Akten RSA, pag. 77 f.], S. 2 [Aussage B._____, Vertreter WAGROM]; Bestätigung des Präsidenten des WAGROM vom 4.11.2014 [Replikbeilage 5]; Übersichtsplan Nord [act. 8A; dieser führt die Anlagen der WAGROM als Gemeindeanlagen auf]). Rechtlich sind die Anstalten Witzwil freilich keine (öffentliche) Wasserversorgung (vgl. zum Begriff Art. 2 Abs. 2 WVG). Hierzu wäre eine Übertragung dieser Aufgabe von der Gemeinde notwendig (Art. 6 Abs. 2 WVG; vorne E. 2.1 und hierzu BVR 2009 S. 493 E. 3.1; zur Aufgabenübertragung gemäss dem [alten] Gesetz vom 3. Dezember 1950 über die Nutzung des Wassers [aWNG; GS 1950 S. 158 ff.] vgl. BVR 1992 S. 44 E. 2). Dass eine solche Aufgabenübertragung jemals stattgefunden hätte, ergibt sich aus den Akten nicht und wird von der Gemeinde bestritten (Duplik, S. 3). Die Anstalten Witzwil können mangels gesetzlicher Grundlagen auch keine (öffentlichrechtlichen) Gebühren und Beiträge erheben, wie sie zur Finanzierung der Wasserversorgung durch das WVG vorgeschrieben sind (vgl. Art. 11 WVG). Dass die Anstalten Witzwil nicht als (öffentliche) Wasserversorgung im Sinn des WVG gelten, vermag auch der mit dem WAGROM abgeschlossene Wasserlieferungsvertrag nicht zu ändern. Art. 6 Abs. 5 WVG sieht im Übrigen die Möglichkeit zum Abschluss von Wasserlieferungs- oder Beteiligungsverträgen nur zwischen Wasserversorgungen im Sinn des WVG vor (zum alten Recht vgl. Art. 17 der Verordnung vom 16. Dezember 1987 über die Wasserversorgung [aWVV; GS 1987 S. 370 ff.]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.06.2015, Nr. 100.2014.177U, 3.2 Dies führt bezüglich der Beschwerdeführerin zu einem Auseinanderfallen zwischen der Wasserversorgung und deren Finanzierung, wie sie historisch gewachsen ist und wie sie nach dem geltenden Recht auszugestalten wäre. Nach Letzterem ist die EG Gampelen verpflichtet, die Beschwerdeführerin an das Leitungsnetz anzuschliessen und von ihr als Wasserbezügerin Gebühren zu erheben. Die Anstalten Witzwil hingegen nehmen mangels Aufgabenübertragung nicht an der öffentlichen Wasserversorgung teil (Art. 7 Abs. 1 WVG) und können keine (öffentlich-rechtliche) Gebühren für Wasserlieferungen oder Wasseranschlüsse erheben. 3.3 Vorbehalten bleibt freilich die Ausnahme nach Art. 15 Abs. 2 WVG bzw. Art. 5 Abs. 2 WVR, wonach bei Gebäuden keine Bezugspflicht besteht, die im Zeitpunkt der Erschliessung bereits aus anderen Anlagen mit Trinkwasser versorgt werden, das den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung genügt (vgl. auch vorne E. 2.1; dazu VGE 21059 vom 17.1.2001, E. 3b mit Hinweisen auf die Entstehungsgeschichte; zum alten Recht vgl. Art. 117 Abs. 2 aWNG; § 6 Abs. 3 der Verordnung vom 4. Januar 1952 über die Erstellung von Trinkwasserversorgungen und Abwasseranlagen [VTA; GS 1952 S. 1 ff.]; Art. 12 Abs. 1 aWVV). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Wasserversorgung erst mit Inkrafttreten des aWNG am 1. Januar 1951 (GS 1950 S. 194) und damit einige Zeit nach Abschluss des Zusammenarbeitsvertrags zwischen der Beschwerdeführerin und den Anstalten Witzwil im Jahr 1925 (E. 3.1 hiervor) zu einer den Gemeinden übertragene Aufgabe geworden ist, wenigstens soweit grössere Siedlungen oder Siedlungsgebiete betroffen sind (vgl. Art. 1 und 24 des Gesetzes vom 26. Mai 1907 betreffend die Nutzbarmachung der Wasserkräfte [GS II S. 161 ff.]; Art. 110 Abs. 1 aWNG; MBVR 1973 S. 49 E. 2 [S. 51]; Vortrag der Baudirektion zum Gesetz über die Nutzung des Wassers, in Tagblatt des Grossen Rates 1949, Beilage 7, S. 133). Wie es sich hiermit im Einzelnen verhält, braucht mit Blick auf das Folgende für die vorliegend umstrittene Gebühr freilich nicht geklärt zu werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.06.2015, Nr. 100.2014.177U, 4. 4.1 Die EG Gampelen hat von der Beschwerdeführerin «einmalige Löschgebühren» für die Anschlüsse der Neubauten «…» und «…» an die Löschwasserversorgung erhoben (vgl. vorne Bst. A). Wie der Regierungsstatthalter unbestrittenermassen feststellte, ist das «…» an das Leitungsnetz Witzwil angeschlossen, während der Löschschutz beim «…» durch einen Hydranten sichergestellt wird (vgl. angefochtener Entscheid, S. 5 und 6; Beschwerde, S. 8; Beschwerdeantwort, S. 3). Die Vorinstanz ist zutreffend davon ausgegangen, dass einerseits (einmalige) Wasseranschlussgebühren im Sinn von Art. 11 Bst. a WVG bzw. Art. 42 WVR und andererseits einmalige Löschgebühren im Sinn von Art. 34 Abs. 1 FFG bzw. Art. 43 WVR im Streit stehen. 4.2 Bei den eingeforderten Wasseranschluss- und Löschgebühren handelt es sich um Geldleistungen, welche die Beschwerdeführerin als Liegenschaftseigentümerin für den Anschluss an die (Lösch-)Wasserversorgung bezahlen soll. Gefordert ist damit die Entrichtung einer Kausalabgabe (betreffend Erstellungskosten für ein Löschwasser-Ei vgl. BVR 2013 S. 173 E. 3.3), mithin einer Geldleistung, welche die abgabepflichtige Person kraft öffentlichen Rechts als Entgelt für bestimmte staatliche Gegenleistungen oder besondere Vorteile zu entrichten hat (BVR 2015 S. 3 E. 3.3, 2009 S. 252 E. 3.1; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 57 N. 18). Als Kausalabgaben sind die Wasseranschlussund die Löschgebühren anders als Steuern nicht sog. «voraussetzungslos» geschuldet. Vielmehr setzen sie eine individuell zurechenbare besondere Leistung des Gemeinwesens voraus (Individualäquivalenz). Sie beruhen auf einer spezifischen Beziehung der abgabepflichtigen Person zum Gemeinwesen (besondere Leistung, besonderer Vorteil), in welcher die Abgabepflicht ihren Grund (causa) und – im Prinzip – zugleich ihre Begrenzung findet (BVR 2015 S. 3 E. 3.3, 2009 S. 252 E. 3.1; Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts, in ZBl 2003 S. 505 ff., 507; Aldo Zaugg, Steuer, Gebühr und Vorzugslast, in ZBl 1973 S. 217 ff., 222). 4.3 Der Rechtsgrund für die im Streit stehenden Anschluss- und Löschgebühren liegt im Anschluss an die Wasserversorgung bzw. der Sicherstellung des Löschwasserschutzes. Bezüglich der Anschlussgebühren sieht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.06.2015, Nr. 100.2014.177U, Art. 42 Abs. 1 WVR vor, dass die Wasserbezügerinnen und Wasserbezüger solche für jeden direkten oder indirekten Anschluss an die Wasserversorgung zu bezahlen haben. Einmalige Löschgebühren werden gemäss Art. 48 Satz 1 WVR mit der Fertigstellung des geschützten Gebäudes fällig, was die Bereitstellung von Hydranten voraussetzt (vgl. auch Art. 48 Satz 2 WVR, wonach die Gebühr mit Fertigstellung des Löschschutzes fällig wird, wenn dieser später erstellt wird). Die EG Gampelen kann von der Beschwerdeführerin damit nur dann erfolgreich Wasseranschluss- und Löschgebühren verlangen, wenn sie diese Gegenleistungen erbringt. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin fehlt es hieran (Beschwerde, S. 8 f.). – Das Leitungsnetz, über welches Wasser von den Leitungen des WAGROM zur Beschwerdeführerin geführt wird und über das deren Anschluss an die Wasserversorgung erfolgt, haben die Anstalten Witzwil erstellt und es wird von diesen betrieben (vorne E. 3.1). Entsprechend wurden in das Baubewilligungsverfahren für die Neubauten der Beschwerdeführerin betreffend den Wasseranschluss jeweils die Anstalten Witzwil und nicht die Gemeinde einbezogen (Akten RSA, pag. 64 ff.). Den Anschluss des «…» an die Wasserversorgung haben die Anstalten Witzwil und nicht die Gemeinde erstellt. Ebenso wird der Hydrant, mittels dem der Löschschutz für den «…» sichergestellt wird, nicht von der Gemeinde unterhalten (Protokoll der Instruktionsverhandlung vom 27.6.2012 [Akten RSA, pag. 77 f.], S. 2 [Aussage Gemeindepräsident]). Die Gemeinde bestreitet diese Gegebenheiten vor Verwaltungsgericht nicht (Beschwerdeantwort, S. 6; Duplik, S. 2 f.). Da nicht die Gemeinde den Anschluss der betroffenen Neubauten an die Wasserversorgung erstellt bzw. den Löschwasserschutz sichergestellt hat, kann hierin keine die Gebührenpflicht auslösende staatliche Leistung liegen. Es fehlt daher auch an einem direkten Anschluss an die Wasserversorgung im Sinn von Art. 42 Abs. 1 WVR. 4.4 Die Beschwerdeführerin bezieht ihr Wasser letztlich jedoch vom WAGROM, der die Anstalten Witzwil beliefert (vorne E. 3.1 und 3.2). Die Gemeinde verweist darauf, dass sie Verbandsgemeinde des WAGROM ist. Sie beteilige sich an den Kosten des Verbands und habe hierdurch das Leitungsnetz des WAGROM mitfinanziert. Auch wenn ein privates Leitungsnetz direkt an das Netz des WAGROM angeschlossen sei, gingen die Verbandsgemeinden und der WAGROM selbst seit jeher davon aus,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.06.2015, Nr. 100.2014.177U, dass die Gebührenhoheit bei den Gemeinden verbleibe. Sie erbringe damit der Beschwerdeführerin eine indirekte Leistung, welche die Gebührenpflicht auslöse (Beschwerdeantwort, S. 6 ff.). – Zwar mag ein indirekter Anschluss im Sinn von Art. 42 Abs. 1 WVR gegeben sein, wenn eine Wasserbezügerin oder ein Wasserbezüger das Wasser aus einer privaten Leitung bezieht, die ihrerseits an das öffentliche Leitungsnetz angeschlossen ist. Das von der Beschwerdeführerin bezogene Wasser wird dem WAGROM indessen unbestrittenermassen von den Anstalten Witzwil und nicht von der EG Gampelen abgegolten (Duplik, S. 6). Damit hat – wenn auch entgegen den gesetzlichen Grundlagen – bisher nicht die Gemeinde von der Beschwerdeführerin für das von dieser bezogene Wasser Gebühren erhoben, welche sie im Rahmen des verbandsinternen Finanzierungsmechanismus (Leistungs- und Arbeitspreis) an den WAGROM erstattete. Vielmehr haben die Anstalten Witzwil der Beschwerdeführerin das Wasser in Rechnung gestellt und ihrerseits dem WAGROM das entsprechende Entgelt erbracht (vorne E. 2.3, 3.1 und 3.2). Auch wenn die Gemeinde grundsätzlich zur Finanzierung des WAGROM beiträgt, entstehen ihr daher im Zusammenhang mit dem Wasserbezug der Beschwerdeführerin keinerlei Kosten. Sie hat mit anderen Worten keinen Anteil an der Finanzierung der vom WAGROM an die Anstalten Witzwil und damit letztlich auch an die Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen. Unter diesen Umständen liegt im Anschluss der Beschwerdeführerin an das Leitungsnetz des WAGROM keine die Gebührenpflicht auslösende (indirekte) Leistung der Gemeinde an die Beschwerdeführerin. Darin ist ein wesentlicher Unterschied zu der in BGE 102 Ia 564 zu beurteilenden Sachlage zu erblicken. Dort war umstritten, ob die betroffene Person Kanalisationsanschlussgebühren zu entrichten hatte, obgleich sie ihre Abwässer durch eine private Leitung und nicht über die Leitungen der Gemeinde in den zur interkommunalen Abwasserreinigungsanlage führenden Sammelkanal einleitete. Nach Ansicht des Bundesgerichts war entscheidend, dass der die Abwasserreinigung besorgende Verband selbst von den Abwassererzeugerinnen und Abwassererzeugern keine Abgaben erhob. Vielmehr teilten die angeschlossenen Gemeinden die Kosten für den Bau und Betrieb der Abwasserreinigungsanlagen und des Verbandsnetzes unter sich auf. Unter diesen Umständen, so das Bundesgericht, könne es einer Verbandsgemeinde nicht verwehrt werden, von allen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern ihres

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.06.2015, Nr. 100.2014.177U, Gemeindegebiets eine Anschlussgebühr zu erheben, die Abwässer auf irgendeine Weise der zentralen Reinigungsanlage zuleiten (E. 3d). Jedenfalls mit Blick auf die Beschwerdeführerin fehlt es aber vorliegend an einer Mitfinanzierung der Verbandsanlagen durch die Gemeinde. 4.5 Nichts für sich ableiten kann die Gemeinde schliesslich aus dem Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101; vgl. Beschwerdeantwort, S. 9). Anders als bei anderen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern stellt die Gemeinde den Anschluss an die Wasserversorgung bei der Beschwerdeführerin gerade nicht sicher (vorne E. 4.3 und 4.4). Hierin liegt ein Grund, der es gebietet, die Beschwerdeführerin anders zu behandeln. Auch ansonsten ist nicht ersichtlich, worin die die Gebührenerhebung rechtfertigende Leistung der Gemeinde bestehen sollte. 5. Nach dem Ausgeführten ist die Erhebung einer Wasseranschluss- bzw. einer Löschgebühr für die beiden Neubauten «…» sowie «…» durch die EG Gampelen rechtswidrig. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Auf die weiteren von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen braucht unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin vollständig. Entsprechend sind die Verfahrenskosten der in ihren Vermögensinteressen betroffenen Gemeinde aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 108 N. 11 und Art. 104 N. 5). Sie hat der Beschwerdeführerin ausserdem die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.06.2015, Nr. 100.2014.177U, 6.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin weist mit Kostennote vom 1. April 2015 für einen Zeitaufwand von 34 Stunden ein Honorar von Fr. 8'500.-- aus. Im Licht der gesetzlichen Kriterien, wonach sich der Parteikostenersatz innerhalb des Rahmentarifs, also zwischen Fr. 400.-- und Fr. 11'800.--, nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemisst (Art. 41 Abs. 1-3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]; Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes [Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811]), erscheint der geltend gemachte Betrag als überhöht. Ausgehend vom angefochtenen Entscheid war zwar auf verschiedene Fragen zur Wasserversorgung der Beschwerdeführerin einzugehen, sodass von einem überdurchschnittlichen Zeitaufwand und von einer leicht überdurchschnittlichen Schwierigkeit auszugehen ist. Indessen waren einzig die (einmalige) Anschlussgebühr für das «…» und die (einmalige) Löschgebühr für den «…» umstritten. Die Streitsache ist daher von durchschnittlicher Bedeutung. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint ein Parteikostenersatz von Fr. 7'000.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 50.-angemessen. 6.3 Die Beschwerdeführerin ist mehrwertsteuerpflichtig (vgl. Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: <https://www.uid.admin.ch>) und kann deshalb die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. In solchen Fällen ist der Partei kein Aufwand für Mehrwertsteuer angefallen und deren Abgeltung käme einer Überentschädigung gleich. Deshalb ist nach neuer Praxis des Verwaltungsgerichts bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes die Mehrwertsteuer nicht zu berücksichtigen (BVR 2014 S. 484 E. 6). 6.4 Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht neu zu verlegen. Die Verfahrenskosten sind demnach der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind in diesem Verfahren – die Beschwerdeführerin war nicht anwaltlich vertreten (vgl. Beschwerdebeilage 2) – keine angefallen (Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.06.2015, Nr. 100.2014.177U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 28. Mai 2014 wird aufgehoben. 2. a) Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. b) Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 7'050.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen. 3. a) Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsstatthalteramt Seeland von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. b) Für das Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt Seeland werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Beschwerdegegnerin - dem Regierungsstatthalteramt Seeland Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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