Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 01.12.2014 100 2014 171

December 1, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,754 words·~14 min·4

Summary

Beitrag aus dem Sportfonds an die Sanierung eines Hallendachs (RRB 693 vom 28. Mai 2014) | Subventionen

Full text

100.2014.171U ARB/ROC/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. Dezember 2014 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterinnen Arn De Rosa und Herzog Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg Kunsteisbahn-Genossenschaft A.________ handelnd durch die statutarischen Organe Beschwerdeführerin gegen Kanton Bern handelnd durch den Regierungsrat, dieser vertreten durch die Polizei- und Militärdirektion, Kramgasse 20, 3011 Bern Beschwerdegegner betreffend Beitrag aus dem Sportfonds an die Sanierung eines Hallendachs (RRB 693 vom 28. Mai 2014)

Sachverhalt: A. Die Kunsteisbahn-Genossenschaft A.________ wird seit Jahren von der Einwohnergemeinde (EG) B.________ finanziell unterstützt. Auf Antrag des Gemeinderats beschlossen die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der EG B.________ am 29. November 2013, der A.________ für die Sanierung des Dachs der Kunsteisbahn Beiträge von insgesamt 1,72 Mio. Franken zu gewähren. Darin enthalten ist ein «Überbrückungsdarlehen» von Fr. 370'000.-- für den gemäss Abstimmungsbotschaft vom Sportfonds zu erwartenden Beitrag. Die A.________ hatte am 6. November 2013 bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) ein Gesuch um Zusicherung eines Beitrags aus dem Sportfonds an die Hallendach- Sanierung der Kunsteisbahn gestellt. Nach Annahme des Sanierungskredits durch die Gemeinde reichte die A.________ der POM auf Nachfrage weitere Unterlagen ein, namentlich einen nach dem Baukostenplan (BKP) ausgearbeiteten Kostenvoranschlag, der Sanierungskosten von insgesamt Fr. 2'015'300.-- ausweist. Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 693 vom 28. Mai 2014 (nachfolgend: RRB), welcher der A.________ am 5. Juni 2014 durch die POM eröffnet wurde, sicherte der Regierungsrat des Kantons Bern der A.________ an die geplante Sanierung des Hallendachs einen Beitrag aus dem Sportfonds von Fr. 257'000.-- zu. Er ging von anrechenbaren Baukosten in der Höhe von Fr. 1'603'250.-- aus. B. Gegen den RRB hat die A.________ am 20. Juni 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem sinngemässen Begehren, die Verfügung sei insoweit aufzuheben, als ein Fr. 257'000.-- übersteigender Betrag verweigert wird. Bei der Beitragsberechnung seien weitere unabdingbare Baukosten mitzuberücksichtigen und mithin ein Fr. 257'000.-- übersteigender Beitrag zuzusichern. Der Regierungsrat (POM) beantragt mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2014 die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 1. September 2014 hat die A.________ ihre Anträge dahingehend präzisiert, dass «die POM anzuweisen [sei], die Abbrucharbeiten sowie die inneren und äusseren Gerüstungen im Betrag von ca. Fr. 215'000.-- als subventionsberechtigte Kosten zu anerkennen».

Erwägungen: 1. 1.1 Der RRB stützt sich auf öffentliches Recht. Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 43 Abs. 1 des Lotteriegesetzes vom 4. Mai 1993 [LotG; BSG 935.52]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Beschluss besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen die teilweise Verweigerung eines Beitrags aus dem Sportfonds des Kantons Bern. Solche Verfügungen überprüft das Verwaltungsgericht auf Rechtsverletzungen hin (Art. 43 Abs. 2 LotG i.V.m. Art. 80 VRPG). Gerügt werden können mithin die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 80 Bst. a und b VRPG; vgl. zur Prüfungsdichte bei der Rechtskontrolle hinten E. 3.4). 2. Umstritten ist, ob der Regierungsrat das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung eines Beitrags an die Sanierung des Hallendachs der Kunsteisbahn zu Recht teilweise abgewiesen hat. 2.1 Lotteriegelder dürfen nur für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke verwendet werden (vgl. Art. 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten [SR 935.51; nachfolgend: LG] i.V.m. Art. 26 der Interkantonalen Vereinbarung vom 7. Januar 2005 über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten [nachfolgend: IVLW; BSG 945.4]). Jeder Einsatz von Lotteriegeldern setzt eine Rechtsgrundlage im Lotteriegesetz voraus (Art. 34 Abs. 1 LotG). Die von Swisslos überwiesenen Reinertragsanteile fallen in den Lotteriefonds (Art. 45 Abs. 1 LotG; vgl. auch Art. 36 Abs. 1 LotG). Die Mittel aus dem Lotteriefonds werden einerseits (direkt) für kulturelle Einrichtungen, Veranstaltungen und Publikationen, Denkmalpflege, Heimat-, Natur- und Umweltschutz, Katastrophenund Entwicklungshilfe und für weitere gemeinnützige oder wohltätige Projekte verwendet (vgl. Art. 46 Abs. 2 LotG); andererseits werden damit der Sportfonds und der

Kulturförderungsfonds gemäss der Kulturförderungsgesetzgebung gespeist (vgl. Art. 45 Abs. 2 LotG; zum Ganzen BVR 2013 S. 183 E. 2.1, 2012 S. 109 E. 2.1 f., S. 121 E. 3.1 ff.). 2.2 Der Sportfonds wird von der POM verwaltet (Art. 46a Abs. 1 LotG). Die POM beschliesst über die Ablehnung von Gesuchen sowie – im Rahmen ihrer Finanzkompetenz (vorliegend: bis Fr. 200'000.--) – über die Bewilligung von Beiträgen aus dem Sportfonds; nimmt sie die Zusprechung eines Beitrags in Aussicht, für den ihr die Finanzkompetenz fehlt, leitet sie das Gesuch an das finanzkompetente Organ weiter (hier: Regierungsrat; vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 LotG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 der Sportfondsverordnung vom 24. März 2010 [SpfV; BSG 437.63]). 2.3 Gemäss Art. 46a Abs. 2 Bst. a LotG können Mittel aus dem Sportfonds namentlich für den Bau und die Sanierung von Sportanlagen verwendet werden (vgl. auch Art. 7 der Interkantonalen Vereinbarung vom 26. Mai 1937 betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien [BSG 945.3; nachfolgend: IKV], wonach die Verwendung von Lotteriegeldern für sportliche Zwecke als gemeinnützig im Sinn von Art. 3 LG gilt). Beiträge können gewährt werden für den Bau und die Instandsetzung von Sportbauten und -anlagen im Kanton Bern, die unmittelbar der Sportausübung dienen (Art. 7 Abs. 1 SpfV; vgl. auch Art. 5 Abs. 2 SpfV). Die durch den Sportfonds mitfinanzierten Sportbauten und -anlagen sind der Öffentlichkeit und allen nicht gewinnorientierten Benützergruppen unentgeltlich oder zu höchstens kostendeckenden Preisen zur Verfügung zu stellen (Art. 7 Abs. 2 SpfV). Bei Sportbauten und -anlagen, die aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zu erstellen sind, können die über die gesetzliche Verpflichtung hinausgehenden Nutzungsmöglichkeiten für Vereine durch den Sportfonds mitunterstützt werden (Art. 7 Abs. 3 SpfV). Anrechenbar sind mithin diejenigen Kosten, die im Zusammenhang mit der Erstellung von unmittelbar sportlichen Zwecken dienenden Sportbauten und Sportanlageteilen entstehen (Art. 7 Abs. 4 SpfV), soweit damit keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung erfüllt wird (Art. 34 Abs. 2 LotG; ebenso Art. 5 Abs. 2 LG sowie Art. 7 IKV). Ausgehend von den anrechenbaren Kosten bemessen sich die Beiträge nach degressiven Sätzen, wobei sich der jeweilige Beitragssatz aus der in Anhang 1 der SpfV aufgeführten Formel ergibt (Art. 8 Abs. 1 SpfV). 2.4 Auf die Ausrichtung von Beiträgen aus dem Sportfonds besteht kein Rechtsanspruch (vgl. Art. 27 IVLW; Art. 34 Abs. 5 LotG; Art. 5 Abs. 1 SpfV). Sind die Voraussetzungen bzw. Bedingungen für eine Beitragsgewährung im Einzelfall erfüllt, entscheidet die zuständige Behörde (hier: der Regierungsrat) nach pflichtgemässem Ermessen, ob und wenn ja in welcher Höhe ein Beitrag aus dem Sportfonds ausgerichtet wird (sog. Entschliessungs- und Rahmenausfüllungsermessen). Die massgebenden Rechtsnormen legen mithin nur bestimmte, für die Gesuchsbeurteilung bedeutsame Kriterien und Gesichtspunkte fest, ohne dass eine behördliche

Verpflichtung besteht, bei Erfüllung dieser Anforderungen dem Gesuch zu entsprechen (BVR 2013 S. 183 E. 2.1, 2012 S. 109 E. 2.4, S. 121 E. 3.6, je mit Hinweisen). 2.5 Die POM hat zur Konkretisierung der Bestimmungen der SpfV eine Wegleitung erlassen. Mit Blick auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (vorne Bst. B) ist hier die Wegleitung vom 20. November 2012 (gültig ab 1.1.2013) massgeblich (die soweit hier interessierend gleichlautende Wegleitung vom 10.3.2014 ist einsehbar unter <http://www.pom.be.ch>, Rubriken «Lotterie- und Sportfonds/Sportfonds/Wegleitung»; nachfolgend: Wegleitung SpfV). Diese regelt u.a. Termine, einzureichende Gesuchsunterlagen, Beitragsvoraussetzungen, Berechnungsgrundlagen sowie Kriterien für Beitragssätze, -obergrenzen und -ausschlüsse. In Bezug auf die Beiträge für den Bau und die Instandsetzung von Sportbauten und Sportanlagen sieht sie, soweit hier interessierend, Folgendes vor (S. 3 f.): «2. Beiträge für den Bau und die Instandsetzung von Sportbauten und Sportanlagen […] […] […] Beitragsfestlegung Für die Beitragsfestlegung werden durch den Sportfonds auf der Grundlage der eingereichten Baukostenpläne und/oder Kostenvoranschläge die anrechenbaren Kosten der unmittelbar sportlichen Zwecken dienenden Anlagenteile ermittelt. Nicht alle Anlagenteile sind anrechenbar. Unmittelbar sportlichen Zwecken dienen insbesondere: - Sporthallen - Sportanlagen - Garderoben - Duschen - Lagerräume für das Sportmaterial - Heizungen (anteilig) […] […] […] […]» 3. 3.1 Der Regierungsrat hat der Beschwerdeführerin anstatt der erwarteten Fr. 370'000.-- (vgl. Botschaft für die Sanierung des Dachs bei der Kunsteisbahn in B.________, Vorakten POM, pag. 36) lediglich einen Beitrag von Fr. 257'000.-- aus dem Sportfonds zugesichert (vgl. Bst. A vorne). Die Abweichung ergibt sich insbesondere daraus, dass ausgewiesene Baukosten von insgesamt Fr. 412'050.-nicht als beitragsberechtigt anerkannt worden sind (vgl. Berechnung der anrechenbaren Baukosten [Beilage zum Schreiben der POM vom 5.6.2014]). Zur Begründung verweist der Regierungsrat im Wesentlichen auf die Praxis zur Abgrenzung der anrechenbaren Kosten. Danach seien primär die «materialisierten» Baukosten und damit die Gebäudekosten im Sinn der Position 2 des BKP anrechenbar, da nur diese in einem «überdauernden Zusammenhang mit der

sportlichen Nutzung des Gebäudes im engeren Sinn» stünden. Weiter seien auch praktische Gründe zu beachten. So beinhalteten Vorbereitungsarbeiten temporäre Einrichtungen wie namentlich Gerüste, deren effektive Kosten sich im Nachhinein kaum mehr «valide beurteilen» liessen. Sodann würden insbesondere mit Abbrucharbeiten keine bleibenden Werte im Sinn der Lotteriegesetzgebung geschaffen. Zusammengefasst könnten schlecht überprüfbare, temporäre, variable und weitere Kosten nicht angerechnet werden, auch wenn diese aus bautechnischer Sicht zwingend anfielen. Nicht zuletzt weist der Regierungsrat auf die beschränkten finanziellen Mittel des Sportfonds hin, die nicht ausreichten, um sämtliche Kosten der an sich beitragsberechtigten Bauten zu berücksichtigen. 3.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet diese Abgrenzungspraxis. Nach ihrem Dafürhalten hätte der Regierungsrat namentlich die Kosten für die Abbruch- bzw. Rückbauarbeiten von Fr. 100'000.-- sowie für die inneren und äusseren Gerüste von Fr. 115'000.-- (Fr. 86'000.-- + Fr. 29'000.--) berücksichtigen müssen (vgl. Eingabe vom 1.9.2014, Ziff. 6). Es treffe nicht zu, dass sich nur die «materialisierten» Baukosten überprüfen liessen. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb Abbrucharbeiten keine bleibenden Werte im Sinn der Lotteriegesetzgebung darstellten. Die Abbruch- und Rückbauarbeiten seien zur Werterhaltung der übrigen Teile der Kunsteisbahn unumgänglich gewesen und hätten einen bedeutenden Kostenfaktor dargestellt. Gleiches gelte für die Gerüste, die aufgrund der bauüblichen Sicherheitsvorgaben unverzichtbar seien. Schliesslich weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass der Kunsteisbahn … auch eine regionale und überregionale Bedeutung zukomme und dass sie von ungefähr 60 Mannschaften aus einem weiten Umkreis benutzt werde. 3.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich zu Recht nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 11 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Sie macht insbesondere nicht geltend, es seien von Seite der zuständigen Behörde vertrauensbegründende Auskünfte erteilt worden. Im Gegenteil räumt sie ein, dass sie – trotz Abklärungen im Vorfeld der Gesuchseinreichung – den mutmasslichen Sportfondsbeitrag zu optimistisch eingeschätzt und die POM auf diesen Umstand vor der Versammlung hingewiesen habe (vgl. Eingabe vom 1.9.2014, Ziff. 2; E-Mail vom 1.11.2013 [Vorakten POM, pag. 27]). Weiter bringt die Beschwerdeführerin zu Recht nicht vor, dass der Regierungsrat nicht korrekt nach den Berechnungsmodalitäten gemäss Anhang 1 der SpfV vorgegangen sei. Ferner hat die Beschwerdeführerin zwar festgehalten, dass im Nachhinein beträchtliche Mehrkosten mitunter für die Starkstrom- und Photovoltaikanlage entstanden seien, an welchen sich der Sportfonds nicht beteilige. Sie anerkennt jedoch – worauf im RRB auch ausdrücklich hingewiesen wird –, dass spätere Kostenüberschreitungen nicht berücksichtigt werden können, weshalb sich diesbezüglich Weiterungen erübrigen. Schliesslich ist ebenfalls unbestritten, dass das

Hallendach der Kunsteisbahn als fester Bestandteil dieser Sportbaute unmittelbar der Sportausübung dient (Art. 7 Abs. 1 und 4 SpfV) und als solches auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 7 SpfV grundsätzlich erfüllt sind (vgl. vorne E. 2.3 und 2.5). Soweit die Beschwerdeführerin auf die grosse Bedeutung der Kunsteisbahn … für viele Vereine weit über die Region hinaus hinweist, ergibt sich daraus mithin nicht mehr als ihr mit dem angefochtenen Beschluss bereits zugestanden worden ist. Umstritten und zu prüfen ist, ob der Regierungsrat zu Recht die Kosten für die Abbruch- und Rückbauarbeiten bzw. die Gerüste als nicht «materialisierte» Baukosten von der Beitragsberechtigung ausgeschlossen hat. 3.4 Nach der Praxis des Regierungsrats bzw. der POM werden auch bei grundsätzlich beitragsberechtigten Sportbauten und -anlagen gewisse Aufwendungen bzw. BKP-Positionen als nicht «materialisierte» Baukosten ganz oder teilweise von der Beitragsberechtigung ausgeschlossen. Diese Praxis dient der Konkretisierung der in Art. 7 Abs. 1 und 4 SpfV enthaltenen Vorgabe der unmittelbaren Sportdienlichkeit (vgl. vorne E. 2.3). Die Auslegung und Anwendung solch unbestimmter Rechtsbegriffe ist einer einzelfallbezogenen Rechtskontrolle zu unterziehen (vgl. vorne E. 1.3). Allerdings vermittelt die offene Normierung der zuständigen Verwaltungsbehörde einen zu respektierenden Beurteilungsspielraum. Denn eine umfassende verwaltungsgerichtliche Rechtskontrolle scheiterte vorab am fehlenden Überblick über die gesamte Beitragspraxis, unter Umständen aber auch an fachtechnischem Wissen in Einzelfragen. Entsprechend hat das Verwaltungsgericht seine diesbezügliche Prüfungsdichte zu reduzieren. Im Licht der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Verwaltung und Gericht ist lediglich zu prüfen, ob sich die Behörde bei der Auslegung von sachlichen Überlegungen hat leiten lassen und ob der auf ihrer wertenden Teilkonkretisierung beruhende Entscheid namentlich unter dem Gesichtswinkel des Rechtsgleichheitsgebots als vertretbar erscheint (BVR 2012 S. 109 E. 3.2, 121 E. 4.1.1). 3.5 Das Verwaltungsgericht hat die Ausscheidung nicht «materialisierter» Baukosten bei der Beitragsberechnung durch den Regierungsrat mit Entscheid vom 18. Februar 2014 als zulässig beurteilt (VGE 2013/321, E. 4.3). Es hat erwogen, aufgrund der massgeblichen Rechtsgrundlagen erscheine es vertretbar, wenn, wie die nicht abschliessende Aufzählung in Ziff. 2 der Wegleitung SpfV erkennen lasse (vgl. E. 2.5 vorne unter «Beitragsfestlegung»), grundsätzlich nur die sog. materialisierten Baukosten berücksichtigt würden, zumal nach den lotterierechtlichen Grundsätzen in erster Linie Vorhaben mit bleibendem Wert zu unterstützen seien (vgl. Art. 35 Abs. 1 der Lotterieverordnung vom 20. Oktober 2004 [LV; BSG 935.520]). Weiter sei zu berücksichtigen, dass das Erfordernis der unmittelbar zweckgebundenen Verwendung der Sportfondsgelder praktikabel sein müsse und im Übrigen zu einer Selektion der beitragsberechtigten Kosten zwinge, da die finanziellen Mittel des Sportfonds stets limitiert seien und – unter Sicherung der Fondsliquidität – kaum je ausreichten, um

sämtliche an sich förderungswürdigen Vorhaben zu unterstützen (vgl. VGE 2013/113 vom 26.11.2013, E. 4.4, 2010/274 vom 15.9.2011, E. 3.5.5). Der Regierungsrat habe diesbezüglich überzeugend auf das «Mengengerüst» des Sportfonds hingewiesen, wonach das Investitionsvolumen der Beitragsgesuche die verfügbaren Mittel zuweilen um ein Mehrfaches übersteige (vgl. auch Beschwerdeantwort, S. 3). 3.6 An dieser Beurteilung ist festzuhalten: Zwar ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass sich wohl grundsätzlich auch die Kosten für Abbruch- und Rückbauarbeiten bzw. Gerüste überprüfen liessen. Dieser Umstand allein lässt die angeführte Abgrenzungspraxis aber nicht als unhaltbar erscheinen. Wenn der Regierungsrat von «materialisierten» Baukosten spricht, geht es ihm in erster Linie darum, Aufwendungen zu unterstützen, die sich in bleibenden Werten im Sinn der Lotteriegesetzgebung (Art. 35 Abs. 1 LV) niederschlagen. Es erscheint sachgerecht, wenn er dabei namentlich Abbruch- und Rückbauarbeiten sowie Gerüste, die zur Vorbereitung und Ausführung der Baute zwar unbestrittenermassen notwendig sind, selber aber nicht unmittelbar sportlichen Zwecken dienen (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 4 SpfV), von der Beitragsberechtigung ausschliesst. Anders als die Beschwerdeführerin offenbar annimmt, begründet die Notwendigkeit einer Aufwendung noch nicht deren Anrechenbarkeit aus sportfondsrechtlicher Sicht, selbst wenn es sich dabei um bedeutende Kosten handelt. Daran ändert nichts, dass bei Sanierungsprojekten – anders als bei Neubauten – zuweilen mit unabdingbaren Rückbauarbeiten zu rechnen ist (vgl. Eingabe vom 1.9.2014, Ziff. 5). Die Praxis der POM bzw. des Regierungsrats – mit welcher der angefochtene Beschluss unbestrittenermassen in Einklang steht – erweist sich mithin auch vorliegend als sachgerecht. 3.7 Anderes, das darauf hindeutete, dass der Regierungsrat die fraglichen Bestimmungen der SpfV in Missachtung allgemeiner Grundsätze konkretisiert hätte oder dass er sich von sachfremden Kriterien hätte leiten lassen, ist von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt worden und auch nicht ersichtlich. Es ergibt sich somit, dass der Entscheid des Regierungsrats der Rechtskontrolle standhält. 4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG).

5. Nach Art. 83 Bst. k des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht. Der strittige Beitrag stellt wohl keine Anspruchssubvention (vgl. etwa BGer 2C_360/2012 vom 17.8.2012, E. 1.1, 2C_762/2008 vom 8.5.2009, E. 1.1). Gegen den vorliegenden Entscheid dürfte somit lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offenstehen, weshalb in der Rechtsmittelbelehrung auf diese verwiesen wird. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (vgl. Art. 116 BGG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - dem Beschwerdegegner Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

100 2014 171 — Bern Verwaltungsgericht 01.12.2014 100 2014 171 — Swissrulings