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Bern Verwaltungsgericht 18.02.2015 100 2014 161

February 18, 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,532 words·~13 min·4

Summary

Gesuch um Revision des Entscheids der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Berns vom 24. Januar 2007 - Nichteintreten (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 5. Mai 2014 - RA Nr. 195/2014/1) | Revision/Erläuterungen/Berichtigung

Full text

100.2014.161U KEP/KOM/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. Februar 2015 Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiber Kocher A.________ und B.________ Beschwerdeführende gegen Einwohnergemeinde Sigriswil Bau- und Planungskommission, Kreuzstrasse 1, 3655 Sigriswil Beschwerdegegnerin und Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern betreffend Gesuch um Revision des Entscheids der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Berns vom 24. Januar 2007; Nichteintreten (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 5. Mai 2014; RA Nr. 195/2014/1)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2015, Nr. 100.2014.161U, Seite 2 Sachverhalt und Erwägungen: 1. 1.1 1994 erteilte der Regierungsstatthalter von Thun der Eigentümerschaft des Grundstücks Sigriswil Gbbl. Nr. 1___ eine Baubewilligung für das Erstellen eines Mehrfamilienhauses. Unterhalb dieser Parzelle liegt das Grundstück Sigriswil Gbbl. Nr. 2___ von B.________, wo sie zusammen mit A.________ lebt. Diese hatten nach der Fertigstellung des Mehrfamilienhauses Wasserschäden an ihrem Wohnhaus zu beklagen, welche sie auf eine unzweckmässige Versickerung des Regenabwassers auf der Parzelle Nr. 1___ zurückführten. Am 15. März 2006 erliess die Einwohnergemeinde (EG) Sigriswil eine Wiederherstellungsverfügung, welche von A.________ und B.________ die Entfernung verschiedener Kleinbauten in deren Garten verlangte. Mit als Widerklage und Beschwerde bezeichneter Eingabe fochten diese die Wiederherstellungsverfügung bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) an und beantragten, die Baupolizei habe dafür zu sorgen, dass die Einleitung der grossen Menge Dachwasser vom Nachbargrundstück her gestoppt und die angerichteten Schäden vergütet werden; zudem sei die geforderte Wiederherstellung rückgängig zu machen. Mit Entscheid RA Nr. 120/2006/15 vom 24. Januar 2007 hiess die BVE die Beschwerde gegen die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gut (Ziff. 2) und trat auf die Widerklage nicht ein (Ziff. 1). Als Begründung führte sie aus, dass es sich beim Streit um die Versickerung des Regenabwassers um eine zivilrechtliche Angelegenheit handle, für deren Beurteilung sie nicht zuständig sei. 1.2 Im Rahmen eines Verfahrens um vorsorgliche Beweisführung vor dem örtlich zuständigen Zivilgericht (Gerichtskreis X in Thun) ist die Versickerungsproblematik in der Folge begutachtet worden. Eine zivilrechtliche Klage wurde nicht erhoben. Am 27. Dezember 2011 reichten A.________ und B.________ bei der EG Sigriswil eine baupolizeiliche Anzeige betreffend die Versickerung auf Parzelle Nr. 1___ ein. Unzufrieden mit dem Vorgehen der Gemeinde, gelangten sie mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde an die BVE. Unter teilweiser Gutheissung wies diese die EG Sigriswil an, die baupolizeiliche Anzeige mit einer anfechtbaren Verfügung abzuschliessen, worauf die EG Sigriswil am 29. Oktober 2012 ein Nichteintreten verfügte. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die BVE mit Entscheid RA Nr. 120/2012/58 vom 4. Juni 2013 insoweit gut, als sie die Verfügung der EG

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2015, Nr. 100.2014.161U, Seite 3 Sigriswil aufhob und diese anwies, die gewässerschutzpolizeiliche Anzeige von A.________ und B.________ unverzüglich materiell zu behandeln. Zur Begründung führte die BVE aus, dass die Versickerungsanlage auf dem Nachbargrundstück nicht der Baubewilligung entsprochen habe. Damit habe sich die Situation in Bezug auf das anwendbare Recht verändert, da A.________ und B.________ grundsätzlich verlangen könnten, dass das Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück entsprechend den bewilligten Plänen ausgeführt werde (Akten BVE RA Nr. 120/2012/58 [act. 4D], pag. 82 ff., E. 3 auch zum Folgenden). Hierzu ist zu bemerken, dass die BVE in diesem Verfahren einzig geprüft hat, ob die Gemeinde zu Recht nicht auf das Begehren um Erlass von baupolizeilichen Massnahmen gegen die Eigentümerschaft des Grundstücks Nr. 1___ und Ergänzung der erteilten Baubewilligung mit zusätzlichen Auflagen eingetreten ist (act. 4D, pag. 82 ff., E. 2a). Zur nachbarrechtlichen Problematik hat sich die BVE indes nicht geäussert. Was die Behörden im Rahmen eines gewässerschutzrechtlichen Verfahrens zu prüfen haben, hat die BVE sodann bereits im Entscheid vom 24. Januar 2007 und auch im Entscheid vom 4. Juni 2013 dargelegt (act. 4D, pag. 82 ff., E. 2c; Akten BVE RA Nr. 120/2006/15 [act. 4B], pag. 91 ff., E. 1b). 1.3 Bevor die EG Sigriswil in dieser Sache verfügte, gelangten A.________ und B.________ am 5. Dezember 2013 mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde an die BVE, welche die Eingabe zuständigkeitshalber an den Regierungsstatthalter von Thun weiterleitete. Dieser nahm sie als aufsichtsrechtliche Anzeige an die Hand und stellte fest, dass die Gemeinde entsprechend dem Entscheid der BVE vom 4. Juni 2013 ein gewässerschutzpolizeiliches Verfahren eingeleitet hatte und deshalb keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen nötig seien, was er A.________ und B.________ mit Schreiben vom 24. April 2014 mitteilte (Akten Regierungsstatthalteramt [act. 11A], pag. 19 ff.). 1.4 Am 12. Februar 2014 beantragten A.________ und B.________ unter dem Titel «Wiedererwägungs-Beschwerde zum Entscheid der BVE vom 24. Januar 2007» die Wiederaufnahme betreffend Ziff. 1 des Entscheids der BVE vom 24. Januar 2007. Die BVE erwog, dass gegen diesen bereits rechtskräftigen Entscheid nur noch das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision offenstehe. Folgerichtig nahm sie die Eingabe als Revisionsgesuch entgegen. Zur Begründung ihres Gesuchs machten A.________ und B.________ geltend, es seien nach dem 24. Januar 2007 Tatbestände von früher aufgetaucht, die zur Zeit des Entscheids vor ihnen und der BVE

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2015, Nr. 100.2014.161U, Seite 4 verborgen worden waren. Diese neuen Erkenntnisse würden aufzeigen, dass es sich beim Streit um die Versickerung des Dachwassers von der Nachbarparzelle nicht um eine zivilrechtliche Angelegenheit handle, sondern der Weg über die Verwaltungsrechtspflege führen müsse (Revisionsgesuch, Akten BVE RA Nr. 195/2014/1 [act. 4A], pag. 32 und 56 f.). Nebst der fehlenden Gewässerschutzbewilligung gelte dies noch für weitere Tatsachen; all diese seien ihnen bis 2011 vorenthalten worden (vgl. Schreiben vom 22.1.2014, in welchem die Beschwerdeführenden ihr Revisionsgesuch ankünden, Akten BVE RA Nr. 120/13/34 [act. 4E], pag. 38) bzw. seien ihnen – wie sie nun vor Verwaltungsgericht geltend machen – erst seit dem 24. Dezember 2013 bekannt (Beschwerde, S. 40). Mit Entscheid RA Nr. 195/2014/1 vom 5. Mai 2014 trat die BVE auf das Revisionsgesuch nicht ein. 1.5 Dagegen erhoben A.________ und B.________ am 11. Juni 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragen die Aufhebung des Entscheids der BVE vom 5. Mai 2014. Eventualiter solle das Verwaltungsgericht in der Sache selber feststellen, dass das Beenden der Schädigung durch das Hangwasser und das Beurteilen der entstandenen Schäden auf dem öffentlich-rechtlichen Weg anzustreben sei und den Beschwerdeführenden gestattet werde, innert Jahresfrist nach erfüllter Massnahme eine Schadenersatzklage an die zu bezeichnende zuständige Stelle einzureichen. Ausserdem sei dem Verfahren höchste Dringlichkeit zu gewähren. Die EG Sigriswil schliesst mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2014 auf Abweisung der Beschwerde, wie auch die BVE mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2014. A.________ und B.________ haben mit Eingaben vom 24. Juli 2014 und 8. Dezember 2014 weitere Bemerkungen gemacht. Letztere hat der Instruktionsrichter am 12. Dezember 2014 zur allfälligen Anhandnahme als Rechtsverzögerungsbeschwerde oder als aufsichtsrechtliche Anzeige der BVE und dem Regierungsstatthalter von Thun zugestellt. Mit Eingabe vom 19. Januar 2015 haben A.________ und B.________ weitere Unterlagen eingereicht. 2. 2.1 Angefochten ist ein Nichteintreten auf ein Revisionsgesuch. Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2015, Nr. 100.2014.161U, Seite 5 gemäss Art. 99 Abs. 2 i.V.m. Art. 74 Abs. 1, Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, soweit die Beschwerdeführenden die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangen. Soweit weitergehend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da das Verfahren auf die Frage begrenzt ist, ob die BVE das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen zu Recht verneint hat (VGE 2011/452 vom 25.4.2012, E. 1.5; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 99 N. 8 mit Hinweisen). 2.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Innerhalb des Streitgegenstands wendet es das Recht von Amtes wegen an (Art. 20a Abs. 1 VRPG) und kann die Begründung der Vorinstanz durch seine eigene ersetzen, selbst wenn es zum gleichen Ergebnis wie diese gelangt (sog. Substitution der Motive; BVR 2013 S. 521 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 12, je mit Hinweisen). 2.3 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide fällt in die einzelrichterliche Kompetenz (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 3. Das Revisionsbegehren muss innert 60 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrunds bei derjenigen Verwaltungsjustizbehörde eingereicht werden, deren Entscheid revidiert werden soll (Art. 96 Abs. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 VRPG). Im Gesuch ist anzugeben, welche Änderung des früheren Entscheids verlangt wird (Art. 97 Abs. 2 VRPG). Die gesuchstellende Person muss ein schutzwürdiges Interesse an der verlangten Änderung haben (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 95 N. 7). Ferner sind im Revisionsgesuch unter sinngemässer Beachtung der Formvorschriften von Art. 32 VRPG der Revisionsgrund und dessen rechtzeitige Geltendmachung darzulegen (Art. 97 Abs. 3 VRPG). Die BVE begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2015, Nr. 100.2014.161U, Seite 6 mit der Einleitung des gewässerschutzpolizeilichen Verfahrens das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführenden an einer Änderung des Entscheids vom 24. Januar 2007 weggefallen sei und dass die Beschwerdeführenden die Frist zum Einreichen eines Revisionsgesuchs nicht eingehalten hätten. – Wie es sich damit im Einzelnen verhält, braucht hier nicht geprüft zu werden, da auf das Revisionsbegehren bereits aus einem anderen Grund nicht eingetreten werden kann (vgl. vorne E. 2.2 sowie E. 4 hiernach). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden berufen sich auf einen Revisionsgrund im Sinn von Art. 95 Bst. b VRPG: Danach kann ein rechtskräftiger Entscheid einer Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin abgeändert oder aufgehoben werden, wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen, die nach dem fraglichen Entscheid entstanden sind. Mit der Revision soll mithin die nachträgliche Korrektur eines Verwaltungsjustizentscheids aufgrund von Sachverhaltsgrundlagen vorgenommen werden, die zwar im Zeitpunkt des Entscheids bereits bestanden haben, aber unverschuldeterweise erst nach Ausfällung des Entscheids bzw. nach Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist zur Kenntnis der am Verfahren beteiligten Parteien gelangt sind. Als revisionsbegründende neue Tatsachen gelten deshalb nur solche, welche im ursprünglichen Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BVR 1996 S. 473 E. 2b; VGE 2011/378 vom 1.12.2011, E. 1.3.2 [bestätigt durch BGer 1C_42/2012 vom 25.4.2012], 2011/452 vom 25.4.2012, E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 95 N. 8 und Art. 56 N. 13; vgl. auch Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 198 f.). 4.2 Dem Entscheid der BVE, dessen Revision die Beschwerdeführenden beantragt haben (RA Nr. 120/2006/15), ging eine Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde voraus (vgl. vorne E. 1.1), deren Überprüfung wiederum richtigerweise im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens (sog. nachträgliche Verwaltungsrechtspflege) erfolgte. – Beschwerden sind nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser bezeichnet

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2015, Nr. 100.2014.161U, Seite 7 im Beschwerdeverfahren den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Zu seiner Bestimmung ist von der angefochtenen Verfügung bzw. dem angefochtenen Entscheid, dem sog. Anfechtungsobjekt, auszugehen, das den Rahmen des Streitgegenstands vorgibt. Der Streitgegenstand kann mithin nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz beurteilt hat (BGE 136 II 457 E. 4.2, 133 II 35 E. 2; BVR 2011 S. 391 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 6). Soweit über den derart bestimmten Streitgegenstand hinausgehende Begehren gestellt werden, fehlt es an einem Anfechtungsobjekt, dessen Vorliegen Voraussetzung jedes Beschwerdeverfahrens ist (vgl. Art. 74 Abs. 1 VRPG; BVR 2011 S. 391 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 25 N. 13 und Art. 49 N. 2; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 135 f.). 4.3 Die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde bildete das Anfechtungsobjekt. Darin beurteilte die Gemeinde verschiedene, ohne Baubewilligung erstellte, Annexbauten auf der Parzelle Nr. 2___ und verpflichtete die Beschwerdeführenden zum Abbruch und dem Entfernen ebendieser Bauten sowie zur (Wieder)herstellung des Terrains. Betreffend die Versickerung des Dachwassers auf dem Grundstück Nr. 1___ wurde in dieser Verfügung, die sich einzig an die Beschwerdeführenden richtete, keine Anordnung getroffen. – Soweit die Beschwerdeführenden die verfügten Wiederherstellungsmassnahmen beanstandeten, bewegte sich ihre Eingabe innerhalb des Anfechtungsobjekts. Nach dem Gesagten konnte darauf eingetreten werden, was die BVE auch tat und folgerichtig diesbezüglich einen Entscheid in der Sache fällte (vgl. vorne E. 1.1). Soweit die Beschwerdeführenden jedoch «widerklageweise» verlangten, die Gemeinde habe dafür zu sorgen, dass die Einleitung von Dachwasser auf ihr Grundstück gestoppt und die angerichteten Schäden vergütet werden, ging ihre Eingabe über das hinaus, was die Gemeinde in ihrer Verfügung beurteilt hatte. Mangels Anfechtungsobjekt konnte die BVE deshalb nicht darauf eintreten, womit der Entscheid vom 24. Januar 2007 – entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden (Beschwerde, S. 12 und 34 f.; Eingabe vom 24.7.2014, act. 7, S. 9) – nur auf «Nichteintreten» lauten konnte und damit im Ergebnis richtig ist. Ob das widerklageweise Anbegehrte vor einem Zivilgericht oder auf dem öffentlich-rechtlichen Verfahrensweg angestrebt werden muss, hat – wie bereits von der BVE erwähnt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4 S. 6) – darauf letztlich keinen Einfluss. Entscheidend ist vielmehr, dass es nicht im Rahmen des zu beurteilenden Beschwerdeverfahrens (RA Nr. 120/2006/15) geltend gemacht werden konnte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2015, Nr. 100.2014.161U, Seite 8 4.4 Bezogen auf die Frage nach dem Vorliegen eines Revisionsgrunds bedeutet dies Folgendes: Selbst wenn den Beschwerdeführenden der Nachweis von (neuen) Tatsachen gelingen würde, die wiederum zur Erkenntnis führen würden, dass das von ihnen widerklageweise Verlangte (Beseitigung der Störung und Entschädigung; vgl. vorne E. 1.1) – anders als die BVE im Entscheid vom 24. Januar 2007 erwogen hat – nicht vor einem Zivilgericht, sondern auf dem öffentlich-rechtlichen Verfahrensweg verfolgt werden müsste, änderte dies nichts. Die BVE hätte nach dem zuvor Ausgeführten – mangels Anfechtungsobjekt – richtigerweise dennoch nicht darauf eintreten können, konnte doch nur die von der Gemeinde verfügte Wiederherstellung den Streitgegenstand bilden (vgl. E. 4.2 f. hiervor). Es fehlt damit von vornherein an einer Tatsache, die zu einer für die Beschwerdeführenden günstigeren Beurteilung führen könnte; mit anderen Worten sind die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Tatsachen nicht erheblich im Sinn von Art. 95 Bst. b VRPG. Mangels zulässigen Revisionsgrunds konnte auf das Begehren der Beschwerdeführenden damit nicht eingetreten werden (vgl. E. 4.1 hiervor; VGE 2009/1 vom 14.1.2009, E. 3.3; Markus Müller, a.a.O., S. 228). 4.5 Die BVE ist damit im Ergebnis zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch vom 12. Februar 2014 eingetreten, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht die Abweisung der Beschwerde anders begründet als die Vorinstanz, rechtfertigt eine angemessene Reduktion der Verfahrenskosten (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2015, Nr. 100.2014.161U, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführenden - der Beschwerdegegnerin - der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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