100.2014.160U DAM/COZ/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. Januar 2015 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum und Keller Gerichtsschreiberin Conrad A._____ AG handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde Riggisberg handelnd durch den Gemeinderat, Vordere Gasse 2, 3132 Riggisberg vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Anschlussgebühr für das Einleiten des Strassenabwassers in die Kanalisation (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 13. Mai 2014; vbv 25/2013)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.01.2015, Nr. 100.2014.160U, Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._____ AG ist Eigentümerin der Parzelle Gbbl. Nr. 1/1___ in Riggisberg, die durch das B.________gässli erschlossen wird. Der parallel dazu und ursprünglich als Sackgasse verlaufende C.________weg diente der im Eigentum von D.________ stehenden Parzelle Riggisberg Gbbl. Nr. 1/2___ als Hauszufahrt. Am 5. Mai 2009 schlossen die Einwohnergemeinde (EG) Riggisberg, die A._____ AG und D.________ einen Erschliessungsvertrag über den Ausbau des C.________wegs als Detailerschliessungsstrasse bis zum Grundstück der A._____ AG am Ende des Wegs (nachfolgend auch kurz: EV). Am 7. September 2009 wurde das Bauvorhaben bewilligt. Nachdem die A._____ AG den C.________weg wie vertraglich vereinbart erstellt hatte, ging er als Parzelle Riggisberg Gbbl. Nr. 1/3___ in das Eigentum der Gemeinde über. Mit Verfügung vom 7. März 2013 verpflichtete die EG Riggisberg gestützt auf den Erschliessungsvertrag die A._____ AG zur Bezahlung einer einmaligen Abwasseranschlussgebühr von Fr. 4'842.-- (inkl. MWSt) für das Einleiten des Strassenabwassers in die öffentliche Kanalisation. B. Gegen diese Verfügung führte die A._____ AG am 9. April 2013 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern-Mittelland. Nach Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wies die stellvertretende Regierungsstatthalterin die Beschwerde mit Entscheid vom 13. Mai 2014 ab. C. Dagegen hat die A._____ AG am 11. Juni 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der Entscheid des RSA Bern-Mittelland sei aufzuheben. Die EG Riggisberg beantragt mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2014 die Abweisung der Beschwerde. Das RSA hat mit Eingabe vom 3. Juli 2014 auf eine Vernehmlassung verzichtet. D.________, Beigeladener im vorinstanzlichen Verfahren, hat auf die weitere Beteiligung am Verfahren verzichtet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.01.2015, Nr. 100.2014.160U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 1.2 Im Streit liegt, ob die Beschwerdeführerin die einmalige Anschlussgebühr für das Einleiten des Abwassers vom ausgebauten C.________weg in die öffentliche Kanalisation zu bezahlen hat. Die Gemeinde und das RSA sind der Auffassung, diese habe sich im Rahmen des Erschliessungsvertrags vom 5. Mai 2009 zur Bezahlung der Gebühr verpflichtet (Beschwerdeantwort, S. 3 f.; angefochtener Entscheid, E. 5). Die Beschwerdeführerin bestreitet, die Gebühr für den Strassenabwasseranschluss vertraglich übernommen zu haben (Beschwerde, S. 5). – Die Vertragsauslegung beschlägt zwar nicht die Eintretensfrage, sondern die materielle Prüfung der Streitsache. Ist indessen unstreitig, dass sich die Abgabepflicht der Beschwerdeführerin nur aus dem Erschliessungsvertrag ergeben kann, stellt sich die Frage, ob die Gemeinde nicht verwaltungsrechtliche Klage beim RSA Bern-Mittelland hätte erheben müssen, da Streitigkeiten aus einem solchen öffentlich-rechtlichen Vertrag grundsätzlich auf dem Klageweg auszutragen sind (Art. 88 Bst. d VRPG; vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 88 N. 9; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band II, 3. Aufl. 2010, Art. 109-110 N. 19). Gegen eine Streitigkeit aus Vertrag spricht allerdings der Umstand, dass die Abwasseranschlussgebühr im kommunalen Recht geregelt ist und nicht Gegenstand einer vertraglichen Abmachung bildet (vgl. hinten E. 2; ferner VGE 21300 vom 28.6.2002, E. 3b/cc betreffend Tarifordnungen von öffentlich-rechtlichen Spitalträgern bzw. Kliniken). Abwasseranschlussgebühren sind nach der Verfahrensordnung denn auch mit Verfügung zu erheben, die auf dem Beschwerdeweg angefochten werden kann (Art. 49 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 1 VRPG; vgl. Art. 31 des Kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 11. November 1996 [KGSchG; BSG 821.0] und Art. 38 des Abwasserentsorgungsreglements der EG Riggisberg vom 15. Dezember 2004 [nachfolgend: AER]; vgl. auch BVR 2002 S. 181 E. 1a). Die Frage nach der richtigen Verfahrensart kann aber mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offenbleiben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.01.2015, Nr. 100.2014.160U, Seite 4 Insbesondere muss nicht näher geprüft werden, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegebenenfalls als Appellation entgegengenommen und behandelt werden könnte. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Der vorliegende Entscheid fällt mit Blick auf den Streitwert von unter Fr. 20‘000.-- an sich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die rechtlichen Verhältnisse rechtfertigen indes die Überweisung an die Kammer (Art. 57 Abs. 6 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 Die Kantone sorgen für die Erstellung öffentlicher Kanalisationen und zentraler Anlagen zur Reinigung von verschmutztem Abwasser aus Bauzonen (Art. 10 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer [Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20]). Sie sind gehalten, die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursacherinnen und Verursachern zu überbinden (Art. 60a Abs. 1 GSchG). Im Kanton Bern sind die Gemeinden zur Erstellung der notwendigen Anlagen zur Ableitung und Reinigung des Abwassers aus Bauzonen zuständig (Art. 6 Abs. 1 KGSchG). Entsprechend haben sie Reglemente über die Organisation und Finanzierung der Abwasserentsorgung zu erlassen (Art. 23 KGSchG; Art. 31 Abs. 1 der Kantonalen Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 [KGV; BSG 821.1]). Nach den kantonalrechtlichen Finanzierungsgrundsätzen muss die Abwasserentsorgung finanziell selbsttragend sein (Art. 24 Abs. 1 KGSchG, Art. 32 KGV); sie wird unter anderem mit einmaligen Gebühren, Grundeigentümer- und vertraglichen Erschliessungsbeiträgen finanziert (Art. 24 Abs. 2 Bst. a und b KGSchG; vgl. Peter M. Keller, Umwelt- und Energierecht, in Müller/Feller
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.01.2015, Nr. 100.2014.160U, Seite 5 [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2013, S. 593 ff., 614 f. N. 51 f.). Gestützt auf diese Rechtsgrundlage kann zur Deckung der Investitionskosten für die Erstellung und Anpassung von Anlagen von den Anschlusspflichtigen für jeden Anschluss eine Anschlussgebühr erhoben werden (Art. 33 Abs. 1 KGV). Sie wird auf den Zeitpunkt des Kanalisationsanschlusses fällig (Art. 36 Abs. 1 KGV). 2.2 Die EG Riggisberg finanziert die öffentliche Abwasserentsorgung auch mit einmaligen Anschlussgebühren (Art. 28 Abs. 1 Bst. a AER). Das kommunale Recht wiederholt zunächst den kantonalrechtlichen Grundsatz, wonach von den Anschlusspflichtigen für jeden Anschluss eine solche Gebühr zu bezahlen ist (Art. 30 Abs. 1 AER). Es sieht sodann ausdrücklich eine Anschlussgebühr für Regen- und Strassenabwasser vor, das in die Kanalisation eingeleitet wird (Art. 30 Abs. 3 AER). Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Fälligkeit (Kanalisationsanschluss) Eigentümerin oder Eigentümer der angeschlossenen Baute oder Anlage ist (Art. 35 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 AER). 2.3 Unter den Verfahrensbeteiligten ist unstreitig, dass die Beschwerdeführerin nie Eigentümerin des ausgebauten C.________wegs war und daher nicht gesetzliche Schuldnerin der Abwasseranschlussgebühr sein kann. Die Gemeinde stützt die Gebührenpflicht indes auf den Erschliessungsvertrag vom 5. Mai 2009 (vorne E. 1.2). Wie es sich mit der vertraglichen Übernahme der Abgabe verhält, ist nachfolgend zu prüfen. 3. 3.1 Der Erschliessungsvertrag vom 5. Mai 2009 ist unbestrittenermassen ein öffentlich-rechtlicher Vertrag (vgl. BGE 136 I 142 E. 4.2; BVR 2012 S. 567 E. 2.2; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 33 N. 12). Öffentlich-rechtliche Verträge sind grundsätzlich gleich wie privatrechtliche Verträge auszulegen. Die Auslegung richtet sich daher – anders als diejenige von Gesetzen – nicht in erster Linie nach dem Wortlaut, sondern nach dem empirisch festzustellenden übereinstimmenden wirklichen Willen der Vertragsparteien (Art. 18 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]); ist ein solcher Wille nicht feststellbar, so ist der Vertrag gemäss Vertrauensprinzip nach dem mutmasslichen Willen auszulegen, das heisst so, wie ihn die Parteien nach Treu und Glauben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.01.2015, Nr. 100.2014.160U, Seite 6 vernünftigerweise verstehen durften (BGE 139 V 82 E. 3.1.2, 135 V 237 E. 3.6, 132 I 140 E. 3.2.4 [Pra 96/2007 Nr. 40], je mit Hinweisen; BVR 2010 S. 180 E. 3.2.1, 1994 S. 440 E. 5b; Bernhard Waldmann, Der verwaltungsrechtliche Vertrag – Eine Einführung, in Häner/Waldmann [Hrsg.], Der verwaltungsrechtliche Vertrag in der Praxis, 2007, S. 2 ff., 11 f.). Dabei ist vom Wortlaut auszugehen, wie er nach dem normalen Sprachgebrauch verstanden wird, sofern nicht Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Parteien von einem besonderen Wortsinn ausgegangen sind (BGE 111 II 284 E. 2). Die Auslegung darf aber nicht nur auf den Wortlaut abstellen, sondern muss auch den Zusammenhang und die gesamten Umstände des Vertragsschlusses einbeziehen. Die einzelnen Vertragselemente sind nicht isoliert, sondern anhand des Vertrags in seiner Gesamtheit auszulegen (BGE 140 III 134 E. 3.2, 131 III 606 E. 4.2 [Pra 95/2006 Nr. 80]; BVR 2010 S. 462, nicht publ. E. 7.4 [VGE 23374 vom 31.8.2009]). Bei öffentlich-rechtlichen Verträgen ist zudem zu beachten, dass diese nur im Rahmen des Gesetzes zulässig sind, das heisst nur soweit das Gesetz die Vertragsform vorsieht oder sie jedenfalls nicht ausschliesst (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, S. 241 N. 1069 f.; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 33 N. 21). Auch inhaltlich darf der Vertrag vom Gesetz nur abweichen, soweit das Gesetz dies zulässt (BGE 136 I 142 E. 4.1 f., 105 Ia 207 E. 2b; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., S. 243 N. 1077; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, 1990, Nr. 46.B.IV S. 143; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 33 N. 29). Im Zweifel ist daher derjenigen Auslegung der Vorzug zu geben, die sich an die gesetzliche Regelung anlehnt, soweit das Gesetz nicht Abweichungen vorsieht (BGE 121 II 81 E. 4a; BVR 2002 S. 181, nicht publ. E. 3 [VGE 21167 vom 27.7.2001]; Blaise Knapp, Précis de droit administratif, 4. Aufl. 1991, S. 323 N. 1534; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 35 N. 2). 3.2 Das RSA Bern-Mittelland hat erwogen, die Beschwerdeführerin habe sich mit dem Erschliessungsvertrag vom 5. Mai 2009 wie eine erschliessungsinteressierte Grundeigentümerin nach Art. 109 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) verpflichtet, die Kosten für die Erstellung der Strasse vollständig zu übernehmen (angefochtener Entscheid, E. 5.1 ff.). Zu den Erstellungskosten sei auch die Anschlussgebühr für das Strassenabwasser zu rechnen, da diese zu den Erschliessungsabgaben gehöre, welche von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zu tragen seien (angefochtener Entscheid, E. 4.1 und 5.7). Die Vorinstanz verweist weiter auf eine privatrechtliche, im Erschliessungsvertrag erwähnte Vereinbarung, welche die Beschwerdeführerin ergänzend mit dem Eigentümer des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.01.2015, Nr. 100.2014.160U, Seite 7 Grundstücks Nr. 1/2___ abgeschlossen hat (angefochtener Entscheid, E. 5.5). Schliesslich behalte der Erschliessungsvertrag kommunale Gebühren im Entsorgungsbereich zwar vor; diese Regelung beziehe sich jedoch auf die Gebührenpflicht der am C.________weg gelegenen Liegenschaften und sei hier deshalb nicht anwendbar (angefochtener Entscheid, E. 5.7). Die Gemeinde teilt die vorinstanzliche Beurteilung, wobei sie sich zur Begründung insbesondere auf das Grundeigentümerbeitragsrecht stützt (Verfügung vom 7.3.2013, Vorakten RSA, Beilage 1 zur Beschwerde, S. 4; Beschwerdeantwort, S. 4 ff.). 3.3 Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Abwasseranschlussgebühr gehöre nicht zu den Erstellungs- bzw. Strassenbaukosten. Sie habe sich im Rahmen des Erschliessungsvertrags einzig verpflichtet, die Kosten für die Erstellung der Strasse zu übernehmen, nicht jedoch diejenigen für den Abwasseranschluss. Dieser Vertrag ändere nichts an der gesetzlichen Gebührenregelung, welche im Gegenteil ausdrücklich vorbehalten werde. 3.4 Ausgangspunkt für die Auslegung des Erschliessungsvertrags vom 5. Mai 2009 bildet Art. 15. Er gehört zum Titel «IV. Finanzierung und Übernahme der Anlagen» und lautet wie folgt: «Die Vertragsparteien vereinbaren, dass • die Kosten für die Erstellung der Detailerschliessungsstrasse, sowie der notwendigen Verlängerung der Meteorwasserleitung von der Bauherrschaft [Beschwerdeführerin] zu 100 % definitiv getragen werden. Der Grundeigentümer [der Parzelle Nr. 1/3___] beteiligt sich mit einem Pauschalbetrag (der Pauschalbetrag ist in einer privatrechtlichen Vereinbarung geregelt worden) an den Erstellungskosten und bezahlt diesen der Bauherrschaft; • […]» Ihrem Wortlaut nach bezieht sich die Bestimmung ausschliesslich auf die «Kosten für die Erstellung der Detailerschliessungsstrasse, sowie der notwendigen Verlängerung der Meteorwasserleitung» bzw. «Erstellungskosten». Der Anschluss des C.________wegs an die öffentliche Kanalisation wird weder in Art. 15 der Vereinbarung noch in einer anderen Vertragsbestimmung ausdrücklich geregelt (vgl. immerhin hinten E. 3.8 zum Vorbehalt kommunaler Gebühren). Zu klären ist daher, ob die einmalige Abwasseranschlussgebühr für das Einleiten des Strassenabwassers von den Erstellungskosten gemäss Art. 15 EV miterfasst ist. Da der wirkliche Wille der Vertragsparteien nicht feststellbar ist, ist die Vereinbarung nach dem mutmasslichen Willen der Parteien auszulegen (Vertrauensprinzip; vorne E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.01.2015, Nr. 100.2014.160U, Seite 8 3.5 Gegenstand des Erschliessungsvertrags ist gemäss dessen Art. 3 die Erstellung der Detailerschliessungsstrasse (ausgebauter C.________weg) ab Vordere Gasse bis zur Nordwestgrenze der Parzelle Nr. 1/1___ (Bst. a), die Erstellung der Druckwasserleitung (Bst. b) und die Übernahme der bestehenden privaten Meteor- und Schmutzwasserleitungen im C.________weg durch die EG Riggisberg (Bst. c). Die Beschwerdeführerin ist als Bauherrin für die Projektierung und den Bau der Strasse und die Verlängerung der bestehenden Meteorwasserleitung verantwortlich (Art. 4 des Vertrags). Damit erfasst die Erstellung der Strasse – wie die Gemeinde ausführt (Beschwerdeantwort, S. 6) – auch den Bau von Strasseneinlaufschächten, die das Strassenabwasser in die öffentliche Kanalisation ableiten. Die einmalige Abwasseranschlussgebühr ist indessen ein Entgelt für die Einräumung des Rechts auf Benützung der öffentlichen Kanalisation (BGE 112 Ia 260 E. 5a; BGer 2C_153/2007 vom 10.10.2007, in ZBl 2008 S. 316 E. 4; Beat Stalder, Raumplanungsrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2013, S. 373 ff., 463 N. 245 und S. 465 N. 252; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Aufl. 2008, S. 283). Wer die Erstellung der Anlage finanziert, also die Kosten für den Bau der Strasse einschliesslich der für die Strassenentwässerung erforderlichen Vorrichtungen und Leitungen zu tragen hat, ist eine andere Frage. Bereits der Wortlaut von Art. 15 EV spricht somit dagegen, dass die einmalige Anschlussgebühr zu den Erstellungskosten zu zählen ist. 3.6 Unbehelflich für die Vertragsauslegung ist der Rückgriff auf das Grundeigentümerbeitragsrecht. Das BauG und das Dekret vom 12. Februar 1985 über die Beiträge der Grundeigentümer an Erschliessungsanlagen und an weitere öffentliche Werke und Massnahmen (Grundeigentümerbeitragsdekret, GBD; BSG 732.123.44) regeln vorab die Grundeigentümerbeiträge an Strassenbauten bzw. Strassenbaukosten (Art. 111 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 112 ff. BauG; Art. 3 Abs. 1 Bst. a und Art. 11 ff. GBD). Sie enthalten sodann Vorschriften über die Vorfinanzierung anderer Erschliessungsanlagen wie der Versorgungs- und Entsorgungsanlagen, wobei dafür eine kommunale Rechtsgrundlage vorausgesetzt ist (Art. 111 Abs. 1 Bst. b Satz 2 BauG; Art. 3 Abs. 1 Bst. b/aa und Art. 21 ff. GBD; vgl. dazu BVR 1999 S. 456 E. 3c/aa; weiterführend Christophe Cueni, Planung, Bau und Betrieb von öffentlichen Erschliessungsanlagen im Baugebiet und ihre Finanzierung, in KPG-Bulletin 2003 S. 82 ff., 88 ff.). Im vorliegenden Fall stehen weder Grundeigentümerbeiträge an Strassenbaukosten noch die Vorfinanzierung der Entsorgungsanlage zur Diskussion. Die hier interessierende einmalige Abwasseranschlussgebühr ist vielmehr
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.01.2015, Nr. 100.2014.160U, Seite 9 spezialgesetzlich geregelt (Art. 111 Abs. 1 Bst. b Satz 1 BauG sowie Art. 1 Abs. 3 GBD; vgl. vorne E. 2). Das Grundeigentümerbeitragsrecht ist auf die strittige Abgabe mithin nicht anwendbar. Das betrifft namentlich auch Art. 11 GBD, wonach Grundeigentümerbeiträge an die Kosten der Erstellung, des Ausbaus und der Umgestaltung von Strassen erhoben werden können (Abs. 1) und die Beiträge nach den gesamten Kosten des Strassenbaus zu bemessen sind (Abs. 2). Das Grundeigentümerbeitragsrecht kann – soweit hier interessierend – auch nicht hilfsweise für die Auslegung von Art. 15 EV herangezogen werden. Mit Blick auf Art. 11 GBD liesse sich allenfalls konkretisieren, welche baulichen Aufwendungen als Erstellungskosten des C.________wegs anerkannt werden könnten. Wer die einmalige Abwasseranschlussgebühr zu bezahlen hat, ist damit aber nicht bestimmt (vgl. E. 3.5 hiervor). 3.7 Aus der privatrechtlichen Vereinbarung vom 30. März/5. Mai 2009 zwischen der Beschwerdeführerin und dem Eigentümer der Parzelle Nr. 1/2___, die in Art. 15 EV erwähnt wird (Beschwerdebeilage 3), ergibt sich nichts anderes. Dieser Vertrag dient der «Regelung der die Parteien betreffenden internen Belange im Zusammenhang mit dem Ausbau des C.________weges» (Ziff. I der Vereinbarung). Die Baukosten werden von der Beschwerdeführerin «vorfinanziert und bezahlt»; der Eigentümer der Parzelle Nr. 1/2___ beteiligt sich mit einem vertraglich festgelegten Pauschalbetrag an den Baukosten. Die Baukosten setzen sich zusammen aus dem Betrag gemäss dem Kostenvoranschlag des Ingenieurbüros, dem Honorar für dieses Büro, den Nebenkosten und einer Reserve (Ziff. II/3 der Vereinbarung). Weder der Abwasseranschluss noch die einmalige Anschlussgebühr werden erwähnt. Die Pauschale bezieht sich nur auf die «Baukosten» im vorerwähnten Sinn. Nichts deutet darauf hin, dass unter diesen Kosten auch einmalige Abgaben für den Abwasseranschluss zu verstehen wären. 3.8 Art. 15 ist schliesslich Art. 21 EV gegenüberzustellen. Danach bleiben alle Gebühren der kommunalen Reglemente im Ver- und Entsorgungsbereich vorbehalten und werden durch den Erschliessungsvertrag nicht berührt. Nach Ansicht der Gemeinde bezieht sich dieser Vorbehalt nicht auf die zu erstellende Erschliessungsanlage selbst (C.________weg), sondern auf private Häuser und Anlagen. Vorbehalten seien damit nur kommunale Gebühren, die in Verbindung mit einem Anschluss an die erstellte Anlage anfallen. Das gegenteilige Verständnis widerspreche dem öffentlichen Interesse an der Finanzierung der Abwasserentsorgung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.01.2015, Nr. 100.2014.160U, Seite 10 (Beschwerdeantwort, S. 8 f.). – Die Ausführungen der Gemeinde überzeugen nicht. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend festhält, ist Art. 21 EV keine Einschränkung auf Gebühren für den Abwasseranschluss privater Häuser und Anlagen zu entnehmen (Beschwerde, S. 6). Der Vorbehalt erfasst nach seinem insofern klaren Wortlaut vielmehr alle Gebühren der kommunalen Reglemente im Ver- und Entsorgungsbereich. Mit dem Erschliessungsvertrag sollte also offenbar gerade nicht von den gesetzlichen Gebührenregelungen abgewichen werden, mithin auch nicht von der Pflicht der Eigentümerin oder des Eigentümers des C.________wegs zur Bezahlung der einmaligen Anschlussgebühr für das Einleiten des Strassenabwassers in die Kanalisation (vorne E. 2.2). Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die Parteien vertraglich von dieser gesetzlichen Regelung abweichen wollten (vgl. auch vorne E. 3.1). Es ist denn auch nicht einzusehen, weshalb sie die Finanzierung des Abwasseranschlusses der am C.________weg gelegenen Liegenschaften hätten regeln sollen, bilden diese Anschlüsse doch nicht Vertragsgegenstand. Nicht ersichtlich ist schliesslich, inwiefern aus Art. 22 EV, wonach sämtliche Kosten für Geometer, Grundbuch und Notar zu Lasten der Bauherrschaft gehen, geschlossen werden könnte, dass die Abwasseranschlussgebühr von der Beschwerdeführerin zu tragen ist (vgl. Beschwerdeantwort, S. 6). 3.9 Zusammenfassend ergibt die Auslegung des Erschliessungsvertrags, dass die einmalige Anschlussgebühr für das Einleiten des Strassenabwassers vom C.________weg in die öffentliche Kanalisation nicht zu den Erstellungskosten der Strasse im Sinn von Art. 15 EV gehört. Sie fällt vielmehr unter Art. 21 EV und ist gemäss den Vorgaben des kommunalen Gebührenrechts geschuldet. Die Beschwerdeführerin ist damit mangels vertraglicher Übernahme der Abgabe nicht gebührenpflichtig. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob es überhaupt zulässig wäre, mit öffentlich-rechtlichem Vertrag von der Gebührenpflicht der Eigentümerin oder des Eigentümers der angeschlossenen Anlage gemäss Art. 35 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 AER abzuweichen. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid (und mit ihm auch die Verfügung der Gemeinde) ist aufzuheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.01.2015, Nr. 100.2014.160U, Seite 11 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Gemeinde kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie hat für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und vor dem RSA die Verfahrenskosten zu tragen, da sie in ihren Vermögensinteressen betroffen ist (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Zudem hat sie der obsiegenden Beschwerdeführerin für beide Verfahren die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 13. Mai 2014 wird aufgehoben. 2. a) Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. b) Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, festgesetzt auf Fr. 3'283.20 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 3. a) Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. b) Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten für das Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, festgesetzt auf Fr. 5'567.40 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Beschwerdegegnerin - dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland - dem Bundesamt für Umwelt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.01.2015, Nr. 100.2014.160U, Seite 12 und mitzuteilen: - D.________ Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.