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Bern Verwaltungsgericht 09.01.2015 100 2014 157

January 9, 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,484 words·~17 min·4

Summary

Verweigerung eines Waffenerwerbscheins (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 30. April 2014 - BD 134/13) | Polizei/Waffen

Full text

100.2014.157U MUT/SIL/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. Januar 2015 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum und Müller Gerichtsschreiber Sieber A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Verweigerung eines Waffenerwerbsscheins (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 30. April 2014; BD 134/13)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2015, Nr. 100.2014.157U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________, geboren am … 1981, ist seit Juli 2007 im Besitz einer Pistole «Glock 21» (Nr. …), welche er ordnungsgemäss erworben hat. Mit Gesuch vom 15. Dezember 2012 beantragte er die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins für drei «Feuerwaffen». Mit Schreiben vom 3. Januar 2013 «lehnte» die Kantonspolizei Bern dieses Gesuch formlos «ab», weil A.________ wegen wiederholt begangener Vergehen im Strafregister verzeichnet sei. Zudem sei er mehrfach in polizeiinternen Registern vermerkt. Am 15. April 2013 ersuchte A.________ erneut um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins für drei «Feuerwaffen» zu Sportzwecken. Mit Verfügung vom 22. Mai 2013 wies die Kantonspolizei Bern auch dieses Gesuch unter Hinweis auf wiederholte Einträge in den polizeiinternen Registern ab. B. Die gegen diese Verfügung am 30. Mai 2013 (Poststempel) erhobene Beschwerde wies die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) mit Entscheid vom 30. April 2014 mit der Begründung ab, ein Waffeneinsatz gegen B.________, die frühere Lebenspartnerin von A.________, könne nicht ausgeschlossen werden. Am 6. Juni 2014 stellte die Kantonspolizei Bern die Pistole «Glock 21» von A.________ hinsichtlich einer allfälligen Beschlagnahme oder definitiven Einziehung sicher. C. Gegen den Entscheid der POM vom 30. April 2014 hat A.________ am 4. Juni 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und beantragt, dieser sei aufzuheben und es sei ihm ein Waffenerwerbsschein für «drei Feuerwaffen», eventuell für «eine Feuerwaffe» zu erteilen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2015, Nr. 100.2014.157U, Seite 3 Mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2014 beantragt die POM die Abweisung der Beschwerde. In der Stellungnahme vom 4. Juli 2014 hält A.________ an seinen Anträgen fest. Mit Verfügung vom 20. November 2014 hat der Instruktionsrichter die Strafakten betreffend A.________ und B.________ zu den Akten erkannt. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Umstritten ist die Verweigerung eines Waffenerwerbsscheins. 2.1 Nach Ansicht der Vorinstanz kann dem Beschwerdeführer kein Waffenerwerbsschein erteilt werden, da der Hinderungsgrund der Drittgefährdung nach Art. 8 Abs. 2 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) gegeben sei. Der Beschwerdeführer und seine frühere Lebenspartnerin seien massiv zerstritten und es könne ein (allenfalls nur defensiver) Waffeneinsatz nicht ausgeschlossen werden (angefochtener Entscheid, S. 5-13). Der Beschwerdeführer sieht demgegenüber den Nachweis einer Drittgefährdung nicht als erbracht an. Trotz des angespannten Verhältnisses zu seiner

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2015, Nr. 100.2014.157U, Seite 4 früheren Lebenspartnerin habe er ausser im Rahmen seiner Freizeitbeschäftigung als Sportschütze nie zur Waffe gegriffen. Aufgrund seines gesamten Verhaltens und insbesondere wegen des verantwortungsvollen Waffenumgangs könne eine sehr gute Prognose für die Zukunft gestellt werden (vgl. Beschwerde, S. 4-16). 2.2 Aus den Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: 2.2.1 Der Beschwerdeführer hatte seit September 2006 eine Beziehung mit B.________. Am … 2007 wurde die gemeinsame Tochter C.________ geboren. Im Juni 2008 endete die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B.________, was mit Streitigkeiten verbunden war, die zu mehreren Polizeieinsätzen führten. Nach Angabe der Betroffenen kam es jeweils zu Handgreiflichkeiten, Drohungen, Beschimpfungen und Sachbeschädigungen. B.________ gab ausserdem an, der Beschwerdeführer habe sie und die Tochter mit seiner Pistole bedroht (vgl. act. 8A, Anzeige vom 12.7.2008 [inkl. Beilagen 1-4]). Anfangs Juli 2008 begaben sich sowohl der Beschwerdeführer als auch B.________ mit leichten Verletzungen in ärztliche Behandlung (vgl. act. 8A, Beilagen 5 und 6 zur Anzeige von 12.7.2008). In der Folge erliess die Polizei gegenüber dem Beschwerdeführer betreffend die Wohnung von B.________ eine Fernhalteverfügung, welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Ausserdem stellte sie die Pistole «Glock 21» sicher. Nach Angaben der Kantonspolizei befand sich die Waffe im Zeitpunkt der Sicherstellung im Waffenkoffer. Sie war entladen und das Magazin war nicht eingesetzt. Munition war keine vorhanden (vgl. act. 8A, Anzeige von 12.7.2008 [inkl. Beilagen 8 und 9]). Die aufgrund gegenseitiger Anzeigen erhobenen Strafverfahren wurden mit Verfügung vom 19. Dezember 2008 auf gemeinsamen Antrag der Beteiligten hin sistiert (vgl. act. 8A, Vereinbarung vom 16.12.2008 und Verfügung vom 19.12.2008). Mit Entscheid vom 12. August 2009 hob die zuständige Gerichtspräsidentin die Strafverfolgungen zufolge Rückzugs der Strafanträge auf. Ausserdem ordnete sie die Rückgabe der Pistole des Beschwerdeführers an; der Beschwerdeführer erhielt diese im September 2009 zurück (vgl. act. 8A, Entscheid vom 12.8.2009 und Empfangsbestätigung vom 10.9.2009). 2.2.2 Mit Urteil vom 31. März 2010 erkannte die Gerichtspräsidentin 15 des damaligen Gerichtskreises VIII Bern-Laupen B.________ der Irreführung der Rechtspflege schuldig (vgl. act. 8A, Anzeige vom 3.9.2008 [inkl. Beilagen] und Urteil vom 31.3.2010). B.________ wurde ausserdem mit Strafbefehl vom 25. August 2011 der Verleumdung schuldig erklärt, weil sie den Strafbehörden gegenüber wider besseres Wissen angegeben habe, der Beschwerdeführer habe sie und die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2015, Nr. 100.2014.157U, Seite 5 gemeinsame Tochter mit einer Waffe bedroht. Auf Einsprache hin sprach die zuständige Gerichtspräsidentin B.________ in diesem Punkt mit Urteil vom 2. April 2012 von sämtlichen Vorwürfen frei (vgl. act. 8B, pag. 120 f. und 228 ff.). – Der Beschwerdeführer seinerseits wurde mit Strafbefehl vom 13. April 2011 wegen falscher Anschuldigung, Verleumdung und übler Nachrede verurteilt. Er hatte wider besseres Wissen der Erwachsenen- und Kindesschutzkommission der Stadt Bern (EKS) gegenüber falsche Angaben über das (angeblich strafrechtlich relevante) Verhalten von B.________ gemacht. Für einige seiner Äusserungen hat der Beschwerdeführer sich am 6. Oktober 2010 schriftlich entschuldigt (Akten POM, Beilagen 1 und 2 zur Eingabe vom 27.8.2013). Auf eine weitere Anzeige gegen den Beschwerdeführer vom 30. Juli 2008 wegen Diebstahls, Urkundenfälschung und übler Nachrede traten die zuständigen Behörden nicht ein (vgl. act. 8A, Beschluss vom 4./5.11.2008). 2.2.3 Nach der Trennung von B.________ räumte die EKS dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 2010 ein begleitetes Besuchsrecht von vier Stunden in der Woche bei seiner Tochter ein, wobei sie festhielt, «dass keine Gefährdungsgründe vorliegen, welche das Besuchsrecht zurzeit verunmöglichen würden» (act. 8B, pag. 28 f.). Mit Vereinbarungen vom Dezember 2008 und August 2009 wurde das Besuchsrecht ausgedehnt. Hierbei sicherte der Beschwerdeführer B.________ schriftlich zu, «ihr und dem gemeinsamen Kind nie etwas anzutun» (act. 8B, pag. 31 ff.). Das Besuchsrecht konnte indes nicht bzw. nicht konfliktfrei ausgeübt werden, weshalb die EKS mit Beschluss vom 12. November 2009 eine Erziehungsbeistandschaft über C.________ errichtete und die Beiständin unter anderem mit der Regelung des Besuchsrechts beauftragte (vgl. act. 8B, pag. 35). Auch in der Folge konnte die Besuchsregelung aufgrund des Verhaltens von B.________ nicht umgesetzt werden, weshalb die EKS sie unter Strafdrohung nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zur Mitwirkung anhielt (vgl. act. 8B, pag. 36 ff.). B.________ änderte ihr Verhalten nicht, was am 20. Juli 2010 und am 2. April 2012 Verurteilungen wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach sich zog (vgl. act. 8B, pag. 186 ff., 228 f. und 234 f.). Mit Vereinbarung vom 2./5. Dezember 2012 kamen der Beschwerdeführer und B.________ überein, «im Hinblick auf den Wiederaufbau des Kontaktrechts […] den Kontakt» zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter «auf ein praxisübliches Mass aufzubauen» (vgl. Akten POM, Beilage 14 zur Beschwerde). Nach Angaben des derzeitigen Beistands der Tochter des Beschwerdeführers von Ende Januar 2014 konnte mittlerweile trotz fortbestehender Spannungen zwischen den Eltern grundsätzlich eine einvernehmliche Besuchsrege-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2015, Nr. 100.2014.157U, Seite 6 lung erreicht werden. Auch wurden persönliche Kontakte und strittigen Punkte «minimiert» (vgl. Akten POM, pag. 48 f.). 3. 3.1 Das Recht auf Waffenerwerb, Waffenbesitz und Waffentragen ist im Rahmen des Waffengesetzes gewährleistet (Art. 3 WG). Als Waffen gelten unter anderem Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen; Art. 4 Abs. 1 Bst. a WG). Wer eine Waffe erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG). Wer einen solchen erhalten will, muss das dafür vorgesehene Formular ausfüllen. Jede Waffe ist mit der Angabe der Waffenart zu bezeichnen (Art. 15 Abs. 1 der Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffenverordnung, WV; SR 514.541]). Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG). 3.2 Bei der Prüfung der Frage, ob der Hinderungsgrund der Selbst- oder Drittgefährdung nach Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG erfüllt ist, kommt der zuständigen Behörde ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Sie muss im Einzelfall sorgfältig und aufgrund sämtlicher Umstände prüfen, ob bei einer Person Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung vorliegen oder konkrete Hinweise dafür bestehen, dass keine Gewähr für einen sorgfältigen und verantwortungsbewussten Umgang mit der Waffe gegeben ist und deshalb Dritte gefährdet sind. Der Waffenerwerbsschein ist zu verweigern, wenn die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die antragstellende Person sich selbst oder Dritte gefährden wird. Dies ist namentlich der Fall bei trunksüchtigen, geisteskranken sowie suizidgefährdeten Personen. Eine ausreichende Gefährdung besteht aber auch bei Personen, die Dritte mit einer Waffe bedrohen, einen Waffeneinsatz in Aussicht stellen oder mit eine Schusswaffe unkontrolliert in die Luft schiessen (vgl. BGer 2C_469/2010 vom 11.10.2010, E. 3.6, 2C_125/2009 vom 4.8.2009, E. 4, 2C_93/2007 vom 3.9.2007, E. 5.2; BVR 2009 S. 82 [VGE 23283 vom 1.9.2008], nicht publ. E. 4.2.2; Amsler/Calderari, La réglementation des armes à feu par la loi fédérale sur les armes, in AJP 2014 S. 309 ff., 316; Philippe Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes [unter Berücksichtigung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2015, Nr. 100.2014.157U, Seite 7 von Art. 260quater StGB], in AJP 2000 S. 153 ff., 163; Hans Wüst, Schweizer Waffenrecht, 1999, S. 76 f.). 4. 4.1 Nach Ansicht der Vorinstanz ist der Hinderungsgrund der Drittgefährdung gegeben, da ein Waffeneinsatz des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der Beziehung zu seiner früheren Lebenspartnerin nicht ausgeschlossen werden könne (vgl. vorne E. 2.1). Wie dargelegt, ist die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ stark belastet. Es besteht ein hohes Konfliktpotential. Dies hat sich insbesondere bei der Trennung im Sommer 2008 gezeigt, anlässlich der es zu Handgreiflichkeiten und leichten Verletzungen beider Beteiligter gekommen ist (vgl. vorne E. 2.2.1). Wie der Beschwerdeführer indes zu Recht geltend macht (vgl. Beschwerde, S. 14), hat sich die Situation in den letzten Monaten und Jahren beruhigt. Gegen die Beteiligten mussten soweit aktenkundig letztmals im April 2011 bzw. im April 2012 strafrechtlich vorgegangen werden (vgl. auch angefochtener Entscheid, S. 13), wobei das damit geahndete Verhalten noch länger zurückliegt (Juli 2010 bzw. Juli 2010 bis Juni 2011; vgl. Akten POM, Beilage 1 zur Eingabe vom 27.8.2013; act. 8B, pag. 228 f.). Auch nach den Beobachtungen des Beistands von C.________ hat sich das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ wenn auch nicht entspannt, so doch insoweit beruhigt, als eine einvernehmliche Besuchsregelung gefunden und persönliche Kontakte sowie strittige Punkte minimiert werden konnten (vgl. vorne E. 2.2.3). Damit lässt sich insgesamt eine wesentliche Entschärfung der Situation feststellen. 4.2 Was einen früheren Waffeneinsatz durch den Beschwerdeführer angeht (vgl. angefochtener Entscheid, S. 12), ist festzuhalten was folgt: 4.2.1 Bezüglich der Behauptung von B.________, der Beschwerdeführer habe sie und die Tochter im Juni 2008 mit der Waffe bedroht, ist vorab festzuhalten, dass die entsprechende Strafverfolgung – wenn auch nur zufolge Rückzugs des Strafantrags – aufgehoben wurde (vgl. vorne E. 2.2.1). Sodann erklärte die mit der Sache befasste Gerichtspräsidentin der Vorinstanz gegenüber, es hätten aufgrund der Umstände «zumindest Zweifel an [der] Aussage» von B.________ bestanden. Auch sei die Pistole des Beschwerdeführers wenige Tage nach dem angeblichen Vorfall und nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2015, Nr. 100.2014.157U, Seite 8 weiteren Zwischenfällen (immer noch) ungeladen und ohne Magazin sichergestellt worden (vgl. Akten POM, pag. 34 f.). B.________ wurde sodann ausdrücklich in Anwendung des Grundsatzes «im Zweifel für den Angeklagten» vom Vorwurf der Verleumdung bzw. der üblen Nachrede zum Nachteil des Beschwerdeführers freigesprochen (vgl. Akten POM, pag. 36). Dem Beschwerdeführer wurde seine Pistole denn auch wieder ausgehändigt (vgl. vorne E. 2.2.1). Weiter hat der Beschwerdeführer die (ungeladene) Pistole anlässlich des Vorfalls im Juni 2008 zwar unbestritten auf sich getragen. Dem Vorhalt der Vorinstanz, er habe dies nicht nachvollziehbar erklären können (vgl. angefochtener Entscheid, S. 12), entgegnet er vor Verwaltungsgericht indes, er habe die Pistole nach der letzten Verwendung im Schiesskeller nur deshalb in die Wohnung seiner Exfreundin mitgenommen, weil er die Waffe noch nicht habe wegräumen können (vgl. Beschwerde, S. 12). Auch hieraus lässt sich nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer seine frühere Lebensgefährtin und seine Tochter mit der Waffe bedroht hat. Nichts anderes gilt für die Zusicherung des Beschwerdeführers in der Vereinbarung vom Dezember 2008, wonach er B.________ und seiner Tochter nie etwas antun werde (vgl. vorne E. 2.2.3; anders angefochtener Entscheid, S. 12). Diese Zusicherung kann nicht isoliert betrachtet werden; sie ist im Zusammenhang mit dem damaligen Versuch zu sehen, in einer angespannten Situation eine einvernehmliche Besuchsrechtsregelung herbeizuführen (vgl. auch Beschwerde, S. 11). 4.2.2 Es bestehen somit keine genügend erhärteten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer seine frühere Lebenspartnerin oder seine Tochter tatsächlich mit einer Waffe bedroht oder verletzt hätte, obgleich er zwischen September 2009 und Juni 2014 im Besitz der Pistole «Glock 21» war (vgl. vorne E. 2.2.1). Er ist seither zwar wegen falscher Anschuldigung, Verleumdung und übler Nachrede, nicht aber wegen eines Gewaltdelikts verurteilt worden (vgl. vorne E. 2.2.2). Weiter konnte auch die EKS keine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung feststellen. Vielmehr gelangte sie bereits am 7. Oktober 2010 anlässlich der ersten Regelung des Besuchsrechts und in Kenntnis der Vorfälle vom Juni 2010 und der Fernhalteverfügung vom 2. Juli 2010 zum Schluss, es lägen «keine Gefährdungsgründe vor […], welche das Besuchsrecht zurzeit verunmöglichen würden» (vgl. act. 8B, pag. 28 f.; vorne E. 2.2.3). Am 14. Juli 2010 gab sie gegenüber den Strafbehörden an, der Beschwerdeführer habe sich nie drohend oder sonst auffällig gegenüber der Tochter verhalten (act. 8B, pag. 42 f.). 4.2.3 Gesamthaft lassen sich den Akten damit keine Anhaltspunkte entnehmen, welche auf einen Einsatz der Pistole oder einer anderen Waffe während der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2015, Nr. 100.2014.157U, Seite 9 Streitigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ hindeuten würden. – In diesem Zusammenhang fällt ausserdem auf, dass die Kantonspolizei, obgleich sie spätestens seit August 2013 von der Rückgabe der «Glock 21» an den Beschwerdeführer durch die Strafbehörden wusste (vgl. Akten POM, pag. 19. ff.) und obgleich sie diesem aufgrund der angenommenen Drittgefährdung im Mai 2013 keinen Waffenerwerbsschein erteilt hatte (vgl. vorne Bst. A), bis im Juni 2014 zuwartete, um die Pistole hinsichtlich einer allfälligen (waffenrechtlichen) Beschlagnahme sicherzustellen (vgl. Beschwerdebeilage 5). Dies ist umso bemerkenswerter, als die gesetzlichen Gründe für die Verweigerung eines Waffenerwerbsscheins dieselben sind, die auch eine Beschlagnahme von Waffen rechtfertigen (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. b WG). Warum die Kantonspolizei mit der Beschlagnahme der «Glock 21» derart lange zugewartet hat, wenn beim Beschwerdeführer angeblich der Hinderungsgrund der Drittgefährdung bestehen soll, ist unklar. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass sich einerseits die Konfliktsituation um den Beschwerdeführer und seine frühere Lebenspartnerin beruhigt hat, und dass andererseits keine Anzeichen für einen früheren Waffenmissbrauch durch den Beschwerdeführer vorhanden sind. Hinzu kommt, dass die Behörden mit der Sicherstellung der «Glock 21» des Beschwerdeführers zugewartet haben, ohne dass sich dies nachteilig ausgewirkt hätte. Die Kantonspolizei hat dem Beschwerdeführer in ihrer ablehnenden Verfügung vom 22. Mai 2013 denn auch in Aussicht gestellt, sie sei bereit, zu einem späteren Zeitpunkt (ab 1.1.2015) ein neues Gesuch zu prüfen (Akten POM, pag. 4). Unter diesen Umständen erscheint der Schluss der Vorinstanz, es bestehe eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Gefährdung der ehemaligen Lebenspartnerin des Beschwerdeführers oder von dessen Tochter, selbst unter Berücksichtigung eines erheblichen Beurteilungsspielraums der Behörden als rechtsfehlerhaft. 5. 5.1 Zwar besteht beim Beschwerdeführer der Hinderungsgrund der Selbst- oder Drittgefährdung gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Das Verwaltungsgericht kann ihm indessen nicht wie beantragt einen Waffenerwerbsschein ausstellen: Sowohl im Gesuch vom 15. April 2013 als auch in der Beschwerde vom 4. Juni 2014 beantragt der Beschwerdeführer auf pauschale Weise, ihm sei ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2015, Nr. 100.2014.157U, Seite 10 Waffenerwerbsschein für drei «Feuerwaffen» (eventuell eine «Feuerwaffe») zu erteilen (vgl. vorne Bst. A und C). Was eine Feuerwaffe ist, wird im Gesetz nicht präzis beschrieben (vgl. vorne E. 3.1), sodass hierunter sehr unterschiedliche Geräte und Gegenstände fallen können (z.B. Faust- oder Handfeuerwaffen). Der Beschwerdeführer hat die Waffen, für welche er um einen Erwerbsschein ersucht, daher näher zu bezeichnen (vgl. Art. 15 Abs. 1 WV). Das Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins erweist sich insoweit als unvollständig und wird zu ergänzen sein (vgl. Art. 33 Abs. 1 VRPG). Weiter wurde bisher nicht geprüft, ob dem Beschwerdeführer (ausnahmsweise) ein Erwerbsschein für mehr als eine Waffe erteilt werden kann (vgl. Art. 9b Abs. 1 und 2 WG i.V.m. Art. 16 WV). Das Verwaltungsgericht ist Rechtsmittelinstanz, nicht Bewilligungsbehörde; es ist darum nicht seine Sache, diese Fragen erstmals und gegebenenfalls unter Vervollständigung des Sachverhalts zu entscheiden (vgl. BVR 2008 S. 372 E. 5.3). 5.2 Damit ist die Beschwerde dahin gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Kantonspolizei Bern zurückzuweisen ist. Diese wird in ihrer neuen Verfügung ausserdem sämtlichen neuen Sachverhaltsentwicklungen Rechnung zu tragen haben (vgl. Art. 25 VRPG); mithin wird auch zu berücksichtigen sein, wie sich die Situation zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ zwischenzeitlich entwickelt hat. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. – Unter diesen Umständen braucht auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nicht eingegangen zu werden. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer zu drei Vierteln. Er hat deshalb einen Viertel der Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Dem Kanton Bern können gemäss Art. 108 Abs. 2 VRPG keine Verfahrenskosten auferlegt werden; die übrigen Kosten sind daher nicht zu erheben. Weiter hat der Kanton Bern (POM) dem Beschwerdeführer drei Viertel seiner im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2014 weist für einen Zeitaufwand von 23 ½ Stunden ein Honorar von Fr. 5'875.-- aus. Im Licht der gesetzlichen Kriterien,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2015, Nr. 100.2014.157U, Seite 11 wonach sich der Parteikostenersatz innerhalb des Rahmentarifs – also zwischen Fr. 400.-- und Fr. 11'800.-- – nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemisst (Art. 41 Abs. 1-3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]; Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes [Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811]), erscheint der geltend gemachte Betrag als überhöht; der Parteikostenersatz wird auf Fr. 4'500.-- (zuzüglich Auslagen und MWSt) festgelegt. 6.2 Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind entsprechend dem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens neu zu verlegen. Dem Beschwerdeführer sind damit im Verfahren vor der POM die Verfahrenskosten zu einem Viertel aufzuerlegen. Entschädigungspflichtige Parteikosten sind – der Beschwerdeführer hat seinen Rechtsvertreter erst nach Ausfällung des vorinstanzlichen Entscheids mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt (vgl. Akten POM, pag. 73 f.) – keine angefallen (vgl. Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 30. April 2014 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Kantonspolizei Bern zurückgewiesen wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. a) Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer zu einem Viertel, ausmachend Fr. 750.--, auferlegt. Die restlichen Kosten werden nicht erhoben. b) Der Kanton Bern (Polizei- und Militärdirektion) hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf insgesamt Fr. 4'959.05 (inkl. Auslagen und MWSt), zu drei Vierteln, ausmachend Fr. 3'719.30, zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2015, Nr. 100.2014.157U, Seite 12 3. a) Die Kosten des Verfahrens vor der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden dem Beschwerdeführer zu einem Viertel, ausmachend Fr. 250.--, auferlegt. Die restlichen Kosten werden nicht erhoben. b) Für das Verfahren vor der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - der Kantonspolizei Bern, Kriminalabteilung, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe - dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.