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Bern Verwaltungsgericht 12.12.2014 100 2014 151

December 12, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,437 words·~12 min·4

Summary

Opferhilfe - Kostenbeiträge für psychologische Hilfe (Verfügung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 5. Mai 2014 - 2014-12026) | Opferhilfe

Full text

100.2014.151U HER/BDE/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 12. Dezember 2014 Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ Beschwerdeführerin gegen Kanton Bern handelnd durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektion, Rathausgasse 1, 3011 Bern Beschwerdegegner betreffend Opferhilfe; Kostenbeiträge für psychologische Hilfe (Verfügung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 5. Mai 2014; 2014-12026)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2014, Nr. 100.2014.151U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ stellte am 13. Februar 2014 bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) ein Gesuch um opferhilferechtliche Leistungen. Konkret ersuchte sie um die Übernahme der Kosten für eine Craniosacral-Therapie bei B.________ sowie für eine Polarity-Therapie bei Frau Dr. phil. C.________. Sie gab an, im Februar 2011 Opfer sexueller Übergriffe geworden zu sein. Mit Verfügung vom 5. Mai 2014 wies die GEF das Gesuch ab. B. Hiergegen hat A.________ am 22. Mai 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie ersucht sinngemäss um Aufhebung der Verfügung und um Erstattung der Therapiekosten. Die GEF beantragt mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 21. Juli 2014 hat die Instruktionsrichterin A.________ Gelegenheit gegeben, geeignete Unterlagen bzw. einen fachärztlichen Bericht betreffend die Craniosacral- sowie Polarity-Therapie beizubringen. A.________ hat sich in der Folge nicht mehr vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 15

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2014, Nr. 100.2014.151U, Seite 3 des Einführungsgesetzes vom 2. September 2009 zum Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten [EG OHG; BSG 326.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Ob es im Bereich der längerfristigen Hilfe gemäss Art. 13 ff. des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) auch eine Angemessenheitskontrolle durchführen muss (vgl. Art. 80 Bst. c VRPG i.V.m. Art. 29 Abs. 3 OHG), ist mit Blick auf die systematische Stellung von Art. 29 OHG unklar (vgl. VGE 2013/144 vom 27.1.2014, E. 1.2), kann aber, wie sich ergeben wird, hier offen bleiben. 1.3 Beschwerden, deren Streitwert Fr. 20'000.-- nicht erreicht, behandeln die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Umstritten ist die Übernahme von Therapiekosten. Gemäss Art. 5 Abs. 4 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Kantonalen Opferhilfeverordnung vom 28. April 2010 (KOHV; BSG 326.111) werden für psychologische Hilfe grundsätzlich Kostengutsprachen für maximal 60 Stunden à höchstens Fr. 150.-- erteilt. Der Entscheid fällt damit in die einzelrichterliche Zuständigkeit. 2. 2.1 Nach Art. 124 der Bundesverfassung (BV; SR 101) sorgen der Bund und die Kantone dafür, dass Opfer von Straftaten Hilfe erhalten und allenfalls angemessen entschädigt werden. Mit dieser Norm wird die Kompetenz des Bundes insofern begrenzt, als dieser keine Regelung treffen darf, die den Kantonen jegliche Aufgabe im Bereich der Opferhilfe nimmt, oder ihnen lediglich reine Vollzugsaufgaben überlassen würde (vgl. Botschaft über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 Band I S. 341; Charlotte Schoder, in Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2014, Nr. 100.2014.151U, Seite 4 - St. Galler Kommentar, 3. Aufl., 2014, Art. 124 N. 2; Giovanni Biaggini, BV Kommentar, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2007, Art. 124 N. 2). Der Bund hat mit dem Erlass des OHG von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht, wobei der Vollzug des Bundesgesetzes Aufgabe der Kantone ist (Botschaft über die Totalrevision des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten, in BBl 2005 S. 7165 ff., 7199 [nachfolgend: Botschaft OHG]; Nicolai Fullin, in Gomm/Zehntner [Hrsg.], Opferhilfegesetz, 3. Aufl., 2009, Art. 31 N. 2 f.). Im Kanton Bern werden der Vollzug und der Umfang der Opferhilfe im EG OHG und in der KOHV näher konkretisiert. 2.2 Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach dem Opferhilfegesetz (Art. 1 Abs. 1 OHG). Die Opferhilfe umfasst unter anderem die längerfristige Hilfe Dritter (vgl. Art. 2 Bst. c und Art. 13 Abs. 2 und 3 OHG). Als längerfristige Hilfe gilt jede über die Soforthilfe hinausgehende zusätzliche Hilfe, die geleistet wird, bis sich der gesundheitliche Zustand (dazu gehört auch die psychische Befindlichkeit) stabilisiert hat und die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (Art. 13 Abs. 2 OHG; Botschaft OHG, S. 7211; Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz [SVK-OHG] vom 21. Januar 2010 zur Anwendung des OHG [Empfehlungen SVK- OHG], Ziff. 3.3.3). Bei der Frage, ob die Opferhilfe Kostenbeiträge für die längerfristige Hilfe Dritter übernehmen kann oder nicht, sind namentlich die Notwendigkeit, die Geeignetheit und die Angemessenheit einer Hilfeleistung bzw. Massnahme zu berücksichtigen (vgl. Botschaft OHG, S. 7212; Empfehlungen SVK-OHG, Ziff. 3.3.3). – Die GEF stellt die Opfereigenschaft der Beschwerdeführerin nicht in Abrede. Streitig ist einzig, ob im Rahmen der längerfristigen psychologischen Hilfe Dritter im Sinn von Art. 13 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 OHG die Kosten für die Craniosacral- Therapie sowie für die Polarity-Therapie zu übernehmen sind. 2.3 Nach Ansicht der Vorinstanz besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme, da die beiden Therapien nicht von Fachpersonen im Sinn von Art. 5 Abs. 1 KOHV erbracht werden. Mangels traumaspezifischer Ausrichtung der beiden Therapien liege auch kein Ausnahmefall gemäss Art. 5 Abs. 2 KOHV vor. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, die opferhilferechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung längerfristiger Hilfe Dritter seien erfüllt. Ihre Therapeutinnen würden nach der Methode des «Somatic Experiencing» nach Dr. Peter A. Levine und damit trauma-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2014, Nr. 100.2014.151U, Seite 5 spezifisch arbeiten. Zudem nehme sie die Craniosacral- und Polarity-Therapien in Absprache mit ihrem behandelnden Psychotherapeuten (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH) in Anspruch. 3. 3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 Satz 1 OHG umfassen die Leistungen der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe u.a. die angemessene psychologische Hilfe, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist. Der Kanton Bern hat den Umfang der psychologischen Hilfe in der KOHV näher konkretisiert (Art. 8 Abs. 3 EG OHG i.V.m. Art. 5 und 6 KOHV; Vortrag der GEF zur KOHV [nachfolgend: Vortrag KOHV], S. 4). Gemäss Art. 5 Abs. 1 KOHV können Kostenbeiträge für längerfristige psychologische Hilfe Dritter geleistet werden, wenn sie durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder eine Psychotherapeutin oder einen Psychotherapeuten mit einer Berufsausübungsbewilligung nach eidgenössischem oder kantonalem Recht durchgeführt werden. In Abweichung von Art. 5 Abs. 1 KOHV können nach Einholung einer Expertise sodann auch Kostenbeiträge für psychologische Hilfe bei anderen Therapeutinnen oder Therapeuten geleistet werden (Art. 5 Abs. 2 KOHV; Vortrag KOHV, S. 6). Nach der Praxis der GEF beschränken sich die gewährten Ausnahmen auf Therapien durch Psychologinnen oder Psychologen, die zwar keine kantonale Berufsausübungsbewilligung vorweisen können, aber über eine fachlich anerkannte gleichwertige Ausbildung in traumaspezifischer Behandlung verfügen. Darüber hinaus können nach der Praxis der GEF zur Stabilisierung des Opfers in Ausnahmefällen die Kosten für wenige Stunden ergänzende Therapie übernommen werden, wenn diese «in enger Anlehnung an eine Traumatherapie» bei einer Fachperson nach Art. 5 Abs. 1 KOHV durchgeführt werden (angefochtene Verfügung, S. 4). 3.2 Die Regelung in Art. 5 KOHV entspricht grundsätzlich der bis zum Inkrafttreten der Verordnung geltenden Praxis gemäss den internen Weisungen des Sozialamts des Kantons Bern (Vortrag KOHV, S. 1). Ziel der Einschränkung von Art. 5 KOHV ist die Sicherung anerkannter Qualitätskriterien (Vortrag KOHV, S. 6; vgl. auch VGE 2010/201 vom 25.10.2010, E. 5.1 und 5.3). Anders als bei den Fachpersonen im Sinn von Art. 5 Abs. 1 KOHV gestaltet sich bei Leistungen, welche durch andere Personen erbracht werden, die Sicherstellung von Qualität und Effektivität der Behandlung schwierig. Dies

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2014, Nr. 100.2014.151U, Seite 6 rechtfertigt die grundsätzliche Einschränkung auf Fachpersonen sowie die Einholung einer Expertise, wenn Kostenbeiträge für psychologische Hilfe bei anderen Therapeutinnen und Therapeuten beantragt werden (vgl. Dominik Zehntner, in Gomm/Zehntner [Hrsg.], Opferhilfegesetz, 3. Aufl., 2009, Art. 14 N. 13). Diese Regelung entspricht zudem dem im OHG geltenden Grundsatz der Wirksamkeit der Hilfeleistung (vgl. Dominik Zehntner, a.a.O., Einleitung N. 21; Empfehlungen SVK- OHG, Ziff. 3.3.3) sowie der Rechtsprechung, wonach nur Massnahmen durch die Opferhilfe zu entschädigen sind, die nach wissenschaftlichen Kriterien geboten sind (vgl. VGE 2010/201 vom 25.10.2010, E. 5.3 mit Hinweis auf VGE 19957 vom 7.3.1997, E. 3a [bestätigt durch BGer 1A.128/1997 vom 19.1.1998]). Mit Blick auf eine möglichst rechtsgleiche und gleichmässige Praxis ist sodann nicht zu beanstanden, wenn die GEF ihre Praxis näher konkretisiert, zumal diese über den Wortlaut der Kann-Vorschrift von Art. 5 Abs. 2 KOHV hinausgeht (vgl. BVR 2012 S. 121 E. 3.7). 4. 4.1 Die von der Beschwerdeführerin beantragten Therapien stellen unbestrittenermassen vorwiegend Körpertherapien dar. Bei der Craniosacral-Therapie handelt es sich gemäss der Internet-Seite der Schweizerischen Gesellschaft für Craniosacral Therapie (Cranio Suisse) um eine ganzheitliche Köpertherapie, bei der mittels feinen manuellen Impulsen der Therapeutin oder des Therapeuten die Eigenregulierung des Körpers eingeleitet werden soll. Die natürlichen körpereigenen Heilkräfte würden so aktiviert und die Klientin oder der Klient auf dem Weg zur Selbstheilung unterstützt (einsehbar unter <http://www.craniosuisse.ch>, Rubrik «Craniosacral Therapie»). Gemäss der Internet-Seite des Polarity Verband Schweiz ist die Polarity-Therapie eine Methode zur Unterstützung der Selbstheilung und Persönlichkeitsentwicklung des Menschen. Sie beachte den Menschen als Einheit von körperlichen, seelischen, geistigen und energetischen Aspekten. Mittels Körperübungen und körpertherapeutischer Verfahren sollen über den Körper seelische und geistige Blockaden oder Probleme aufgespürt und gelöst werden können, um den Energiefluss zu stärken und zu harmonisieren (abrufbar unter <http://www.polarityverband.ch>, Rubriken «Home» und «Polarity»). Mit dem von der Beschwerdeführerin ebenfalls erwähnten «Somatic Experiencing» nach Dr. Peter A. Levine soll gezielt versucht werden, im Körper gestaute Aktivierungsenergie auf sichere Art zu befreien. Damit sollen überschüssige, im Körper gehaltene Energien

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2014, Nr. 100.2014.151U, Seite 7 abgebaut und so Traumas aufgelöst werden (abrufbar unter <http://www.polarity.ch>, Rubrik «Traumahealing»). 4.2 Es ist unbestritten, dass die hier interessierende Craniosacral- und Polarity- Therapien nicht von einer Fachperson im Sinn von Art. 5 Abs. 1 KOHV durchgeführt werden. Eine Kostenübernahme kommt demnach grundsätzlich nur nach Einholung einer Expertise in Frage (Art. 5 Abs. 2 KOHV). – Die GEF hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um Übernahme von Therapiekosten unter Beilage der Therapieberichte sowie der Zeugnisse und Diplome der beiden Therapeutinnen zwei Expertinnen zur Beurteilung vorgelegt (Akten GEF, pag. 20 und 21). Diese empfahlen, von einer Kostenübernahme abzusehen, da es sich bei der Craniosacral- und der Polarity-Therapie nicht um traumaspezifische Therapien handle (Akten GEF, pag. 22). Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss rügt, die Expertise sei fachlich zu wenig breit abgestützt (Beschwerde, S. 2), ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich bei den Expertinnen um eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern und eine Fachpsychologin für Psychotherapie der Psychiatrischen Dienste des Spitals Region Oberaargau handelt. Für das Verwaltungsgericht besteht kein Anlass, an deren Eignung zur Beurteilung der traumaspezifischen Ausrichtung der interessierenden Therapien zu zweifeln. Triftige Gründe, von dieser fachkundigen Einschätzung abzuweichen, liegen nicht vor (vgl. BGE 139 II 185 E. 9.2, 135 II 384 E. 3.4.1, je mit Hinweisen). Daran ändert nichts, dass die Therapeutinnen nach Angabe der Beschwerdeführerin nach der Methode des «Somatic Experiencing» nach Dr. Peter A. Levine arbeiten. Abgesehen davon, dass diese Tatsache den Expertinnen bekannt war und es sich bei den beiden Therapeutinnen nicht um Psychologinnen (vgl. Praxis GEF, vorne E. 3.1) handelt, ist die Arbeitsmethode des «Somatic Experiencing» vorwiegend körperorientiert (vgl. vorne E. 4.1). Einer traumaspezifischen Therapie unterzieht sich die Beschwerdeführerin bei ihrem Psychotherapeuten; die Craniosacral- und Polarity-Therapien können höchstens diese Psychotherapie ergänzen oder begleiten. 4.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass sie die Craniosacral- und die Polarity-Therapie in Ergänzung und Absprache mit ihrem Psychotherapeuten in Anspruch genommen habe (Beschwerde S. 2). Dass dem so ist, lässt sich den vorliegenden Akten indes nicht entnehmen. Zwar stellen die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (sog. Untersuchungsgrundsatz; Art. 18 Abs. 1 VRPG). Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht der Parteien

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2014, Nr. 100.2014.151U, Seite 8 eingeschränkt (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich insbesondere auf Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte. Wenn ein Sachumstand von einer Partei aufgehellt werden könnte, diese aber die ihr zumutbare Mitwirkung unterlässt, ist die Behörde nicht gehalten, von sich aus weitere Abklärungen zu treffen (vgl. etwa BVR 2010 S. 512 E. 3.3, 541 E. 4.2.3). – Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde (S. 2) lediglich pauschal angegeben, sie habe die Körpertherapien nach Absprache mit ihrem Psychotherapeuten in Anspruch genommen. Trotz ausdrücklichem Hinweis des Gerichts (vgl. act. 6) hat sie es auch innert verlängerter Frist zur Replik unterlassen, einen Therapiebericht des behandelnden Psychotherapeuten oder andere geeignete Unterlagen einzureichen, welche die Notwendigkeit der Craniosacral- und Polarity- Therapien oder deren Durchführung in enger Koordination mit der fachärztlichen Traumatherapie belegen würden. Damit ist weder genügend dargetan, dass die beantragten Therapien angemessen und notwendig sind, noch dass sie koordiniert mit einer Traumatherapie bei einer Fachperson nach Art. 5 Abs. 1 KOHV erfolgen. Das Vorliegen eines Ausnahmefalls gemäss Art. 5 Abs. 2 KOHV bzw. der Praxis der GEF ist somit zu verneinen. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin die beiden Therapien als unterstützend und hilfreich empfindet. Dies allein ist keine hinreichende Voraussetzung für opferhilferechtliche Leistungen (vgl. VGE 2010/201 vom 25.10.2010, E. 6.2). 4.4 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die GEF die Leistung von Kostenbeiträgen für die Craniosacral- sowie die Polarity-Therapie verweigert hat. Die angefochtene Verfügung hält damit der Rechtskontrolle stand und ist unter den gegebenen Umständen auch nicht unangemessen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Das Verfahren ist unter Vorbehalt mutwilliger Prozessführung kostenlos (Art. 30 Abs. 1 und 2 OHG). Die Beschwerde ist nicht als mutwillig zu bezeichnen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2014, Nr. 100.2014.151U, Seite 9 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - dem Beschwerdegegner - dem Bundesamt für Justiz Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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