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Bern Verwaltungsgericht 10.11.2014 100 2014 142

November 10, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,998 words·~10 min·4

Summary

Baupolizei - Übernahme der Kosten für die Ersatzvornahme (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 17. April 2014 - RA Nr. 120/2013/33) | Baubewilligung/Baupolizei

Full text

Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das Bundesgericht am 5.01.2015 nicht eingetreten (1C_602/2014). 100.2014.142U KEP/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 10. November 2014 Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiber Bischof A.________ und B.________ Beschwerdeführende gegen Einwohnergemeinde Sumiswald handelnd durch die Bau- und Planungskommission, Lütoldstrasse 3, 3454 Sumiswald Beschwerdegegnerin und Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern betreffend Baupolizei; Übernahme der Kosten für die Ersatzvornahme (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 17. April 2014; RA Nr. 120/2013/33)

Sachverhalt: A. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 29. November 2012 forderte die Bau- und Planungskommission der Einwohnergemeinde (EG) Sumiswald B.________, Eigentümerin der Grundstücke Sumiswald Gbbl. Nrn. 1___ und 2___, auf, die auf Parzelle Nr. 1___ gelagerten Kranteile zu entsorgen sowie die Parzelle Nr. 2___ von allen Bauten, Baumaterialien, Baumaschinen und dergleichen zu räumen. Gleichzeitig drohte die Bau- und Planungskommission der EG Sumiswald für den Fall der Nichtbefolgung der Verfügung innert Frist die Ersatzvornahme an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde von B.________ wies die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) am 3. Juni 2013 ab und setzte die Wiederherstellungsfrist neu bis zum 2. September 2013 fest (Verfahren RA Nr. 120/2013/1). Dieser Entscheid blieb unangefochten. Nachdem B.________ die von der BVE anberaumte Wiederherstellungsfrist ungenutzt verstreichen liess, kündigte die Bau- und Planungskommission der EG Sumiswald mit Schreiben vom 4. September 2013 die Ersatzvornahme für den 16. September 2013 an. Bei der Besichtigung am Morgen des 16. Septembers 2013 wurde festgestellt, dass mit den Wiederherstellungsarbeiten begonnen worden war, diese jedoch noch abgeschlossen werden mussten. B. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 verpflichtete die Bau- und Planungskommission der EG Sumiswald B.________, der Gemeinde die vom beauftragten Unternehmen in Rechnung gestellten Kosten für die Vorbereitungen der Ersatzvornahme (inkl. Bereitstellung von Fahrzeugen und Baumaschinen) sowie die Arbeits- bzw. Wartezeiten im Umfang von Fr. 5'006.90 zu ersetzen. C. Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und B.________ am 25. November 2013 Beschwerde bei der BVE. Mit Entscheid vom 17. April 2014 trat die BVE auf die Beschwerde von A.________ nicht ein und wies die Beschwerde von B.________ ab, soweit sie darauf eintrat.

D. Dagegen haben A.________ und B.________ am 20. Mai 2014 (Postaufgabe: 22.5.2014) gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und sinngemäss beantragt, der Entscheid der BVE sei aufzuheben. Die EG Sumiswald hat mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2014 unter Hinweis auf die Vorakten auf eine Stellungnahme verzichtet. Die BVE schliesst mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 49 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). 1.2 Auf die Beschwerde kann, soweit sie den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer betrifft, aus folgenden Gründen nicht eingetreten werden: Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens kann nur die Frage sein, ob die Vorinstanz zu Recht oder zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 51 N. 14). An die Begründung einer Beschwerde werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn aus einem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Dabei muss sich die Begründung wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, inwiefern dieser unrichtig sein soll (BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 15). In seiner Beschwerde nimmt der Beschwerdeführer mit keinem Wort dazu Stellung, weshalb die Vorinstanz auf seine Beschwerde hätte eintreten müssen bzw. weshalb ihm die Vorinstanz die Beschwerdelegitimation nicht hätte absprechen dürfen. Er äussert sich ausschliesslich zur Sache. Damit genügt seine Beschwerde auch den minimalen Anforderungen an die Begründung nicht.

1.3 Dagegen hat die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid in der Sache besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführerin ist einzutreten. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 1.5 Für die Behandlung von Beschwerden, deren Streitwert Fr. 20'000.-- nicht erreicht, ist die Einzelrichterin oder der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die einzelrichterliche Zuständigkeit zur Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ergibt sich aus Art. 57 Abs. 2 Bst. c GSOG. 2. Anfechtungsobjekt und gleichzeitig Streitgegenstand ist im vorliegenden Verfahren der Entscheid der BVE vom 17. April 2014 betreffend die Kosten für die Ersatzvornahme. Die von der BVE mit Entscheid vom 3. Juni 2013 bestätigte Wiederherstellungsverfügung und die darin enthaltene Anordnung der Ersatzvornahme sind dagegen bereits in Rechtskraft erwachsen. Die mit dem Streitgegenstand dieses vorausgegangenen Verfahrens zusammenhängenden Fragen sind nicht mehr zu überprüfen (Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 49 N. 4 Lemma 4). Dies gilt namentlich für den Einwand, die Gemeinde sei nicht gegen den Rechtsvorgänger vorgegangen, soweit die Beschwerdeführerin dies sinngemäss geltend macht. 3. 3.1 Zu prüfen ist, ob die Kosten für die Vorbereitungen der Ersatzvornahme sowie die Arbeits- und Wartezeiten des beauftragten Unternehmens zu Recht der Beschwerdeführerin auferlegt worden sind. 3.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 BauG lässt die Baupolizeibehörde rechtskräftig verfügte Massnahmen, welche die Pflichtigen innerhalb der angesetzten Frist nicht oder nicht vorschriftsgemäss ausführen, auf deren Kosten durch Dritte vornehmen (vgl. auch Art. 117 Abs. 2 VRPG). Die Kosten für die Ersatzvornahme dürfen der oder dem Pflichtigen im Allgemeinen nur auferlegt werden, wenn sie bzw. er vor der

Durchführung der Ersatzvornahme ordnungsgemäss auf die drohende Anwendung des Zwangsmittels und die damit verbundenen Kostenfolgen aufmerksam gemacht worden ist (VGE 2011/182 vom 15.9.2011, E. 3.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 47 N. 4a). Weiter kann gegen Verfügungen bzw. Entscheide über Ersatzvornahmekosten nur geltend gemacht werden, was nicht schon gegen die Wiederherstellungsverfügung gerügt werden konnte (vgl. dazu vorne E. 2), insbesondere, der Vollzug der Ersatzvornahme sei über das hinausgegangen, was in der zugrunde liegenden Verfügung festgelegt worden ist, und die Kostenrechnung sei nicht korrekt oder übermässig hoch (VGE 2011/182 vom 15.9.2011, E. 3.2, 2009/125 vom 30.11.2009, E. 5.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 49 N. 4 Lemma 5). Letzteres umfasst namentlich auch die Rüge der Notwendigkeit der Kosten der Ersatzvornahme (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 47 N. 7 mit Hinweisen). 3.3 In sachverhaltlicher Hinsicht steht fest, dass eine rechtskräftige Wiederherstellungsverfügung vorliegt. Auch ist unbestritten, dass die mit Entscheid der BVE vom 3. Juni 2013 angesetzte Frist zur Wiederherstellung am 2. September 2013 unbenutzt verstrichen ist. Danach teilte die Bau- und Planungskommission der EG Sumiswald mit Schreiben vom 4. September 2013 (Vorakten BVE, pag. 4) der Beschwerdeführerin mit, die Ersatzvornahme werde am 16. September 2013 durch ein von der Gemeinde beauftragtes Unternehmen erfolgen. Die Beschwerdeführerin wurde ausserdem über die voraussichtlichen, von ihr zu tragenden Kosten informiert. Zudem wurde der Beschwerdeführerin freigestellt, die Wiederherstellung doch noch selber vorzunehmen. Diesbezüglich wurde sie jedoch angehalten, die Bau- und Planungskommission sofort zu informieren, andernfalls sie allfällige Kosten des beauftragten Unternehmens zu tragen haben werde, weil dieses sich für die Wiederherstellung nutzlos zur Verfügung hält. 3.4 Bestritten ist vorliegend einzig die Notwendigkeit der angefallenen Ersatzvornahmekosten. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe die Gemeinde darüber informiert, dass sie die Räumungsarbeiten selber vornehmen werde, was schliesslich auch der Fall gewesen sei. Die Höhe der Ersatzvornahmekosten und damit der Aufwand des von der Gemeinde mit der Räumung beauftragten Unternehmens für Vorbereitungen sowie Arbeits- und Wartezeit (vgl. Rechnung vom 30.9.2013, Vorakten BVE, pag. 3) wird nicht in Frage gestellt. 3.5 Betreffend die Notwendigkeit der Ersatzvornahme und die damit verbundenen Kosten kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener Entscheid, E. 2). So ist nicht zu beanstanden, wenn die BVE unter Berücksichtigung des Telefonanrufs des Beschwerdeführers vom 9. September 2013 und desjenigen des früheren Anwalts der Beschwerdeführerin vom 12. September 2014 zum Schluss kommt, die Beschwerdeführerin habe im Anschluss an die Ankündigung der Ersatzvornahme vom 4. September 2013 der Bau- und

Planungskommission der EG Sumiswald nicht umgehend mitgeteilt, dass sie die Räumungsarbeiten fristgerecht selber ausführen werde. Die Beschwerdeführerin hat zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht, sie werde der Verpflichtung zur Wiederherstellung bis zum 16. September 2014 nachgekommen sein. Vielmehr gestand sie ein, dass es ihr nicht möglich sei, die Räumungsarbeiten rechtzeitig zu erledigen. Dies bestätigt die Beschwerdeführerin ausdrücklich in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Beschwerde, S. 1). 3.6 Ebenso wenig ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu beanstanden, dass die Gemeinde die Räumungsarbeiten vor dem 16. September 2013 bei einem Unternehmen definitiv in Auftrag gegeben hat. Dies insbesondere mit Blick auf die Art und den Umfang der im vorliegenden Fall anfallenden Räumungsarbeiten, welche diverse Spezialmaschinen erforderten. Die Offerte des beauftragten Unternehmens für die komplette Räumung belief sich immerhin auf Fr. 26'460.-- (unpag. Vorakten Gemeinde, Beilage 4). Ein gewisser Vorbereitungs- bzw. Koordinations- und Planungsaufwand ist bei einem Auftrag dieser Grössenordnung üblich und unerlässlich. Anders wäre es nicht möglich, zu einem bestimmten Zeitpunkt die notwendigen Fahrzeuge, Baumaschinen und Mitarbeitenden bereitstehen zu haben. Mit der Auftragserteilung bis zum 16. September 2013 zuzuwarten, hätte zu einer späteren Ersatzvornahme geführt. Dies hätte eine erneute Mitteilung eines Datums der Ersatzvornahme bedingt und wäre einer Fristverlängerung gleichgekommen. Eine solche hat die Gemeinde aber ausdrücklich und unbestrittenermassen nicht gewährt. Sie wäre dazu ohnehin nicht befugt gewesen, da sie die von der Beschwerdeinstanz angeordnete Wiederherstellungsfrist nicht verlängern darf und verpflichtet ist, eine rechtskräftige Wiederherstellungsverpflichtung ohne Verzug durchzusetzen (VGE 22618 vom 3.10.2006, E. 3.3; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 47 N. 6). 3.7 Nichts an der Rechtmässigkeit der Kostenverfügung ändert, dass die Gemeinde den dem Unternehmen bereits erteilten Auftrag nicht im letzten Moment noch widerrufen hat. Aufgrund der Äusserungen der Beschwerdeführerin musste sie davon ausgehen, dass die Räumungsarbeiten am 16. September 2013 nicht ausgeführt bzw. abgeschlossen sein würden, was schliesslich auch eingetroffen ist (vgl. unpag. Vorakten Gemeinde, Beilage 8). Die Beschwerdeführerin hat die angefallenen Ersatzvornahmekosten somit selber zu verantworten. Sie hat einerseits die im Entscheid der BVE vom 3. Juni 2013 festgesetzte Wiederherstellungsfrist unbenutzt verstreichen lassen und es andererseits unterlassen, der Gemeinde umgehend mitzuteilen, dass sie die Räumung bis zum 16. September 2013 selber vornehmen werde. Im Übrigen wurden der Beschwerdeführerin weitergehende Kosten erspart, indem das beauftragte Unternehmen schliesslich nicht im vorgesehenen Umfang zum Einsatz gelangte und die Gemeinde die Beschwerdeführerin die Räumungsarbeiten am 16. und 17. September 2013 selber abschliessen liess. In diesem Sinn sind die Kosten

der Ersatzvornahme nicht über das Notwendige hinausgegangen. Der Kostenauferlegung zu Lasten der Beschwerdeführerin haftet nichts Rechtsfehlerhaftes und somit auch nichts Willkürliches an. Daran ändert auch die Aktennotiz einer Beratungsstelle vom 4. Juli 2013 nichts, in der eine weitere Sitzung mit der Gemeinde Mitte August vorgeschlagen wurde (unpag. Vorakten Gemeinde, Beilage 6): Spätestens mit dem Schreiben der Bau- und Planungskommission vom 4. September 2013 war klar, dass keine Besprechung der Angelegenheit mehr stattfinden würde. Die Beschwerdeführerin hätte es in der Hand gehabt, die angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen selber rechtzeitig vorzunehmen. Die entstandenen Kosten hat die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen selber zu verantworten (zum Ganzen auch VGE 18299 vom 23.8.1991). 4. Der angefochtene Entscheid hält somit der Rechtskontrolle stand; die Beschwerde erweist sich, soweit darauf einzutreten ist, als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegenden Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten unter Solidarhaft zu gleichen Teilen zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und Art. 106 VRPG). Parteikosten sind keine entstanden (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird, soweit den Beschwerdeführer betreffend, nicht eingetreten. Soweit die Beschwerdeführerin betreffend, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführenden - der Beschwerdegegnerin - der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern

und mitzuteilen: - dem Regierungsstatthalteramt Emmental Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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