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Bern Verwaltungsgericht 22.12.2014 100 2014 114

December 22, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,123 words·~6 min·4

Summary

Familiennachzug der Ehefrau (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 31. März 2014 - BD 165/13) | Ausländerrecht

Full text

100.2014.114U DAM/SCA/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. Dezember 2014 Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann 1. A.________ zur Zeit in …, Sudan 2. B.________ beide vertreten durch Fürsprecherin … Beschwerdeführende gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Familiennachzug der Ehefrau (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 31. März 2014; BD 165/13)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2014, Nr. 100.2014.114U, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung, dass B.________ (Beschwerdeführer), anerkannter Flüchtling und damals im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, am 6. Juni 2012 um Bewilligung des Familiennachzugs für seine im Sudan wohnhafte Ehefrau A.________ (Beschwerdeführerin) ersuchte, dass die Beschwerdeführerin bereits am 23. April 2012 auf der Schweizer Botschaft in Khartum ein Gesuch um Erteilung eines nationalen Visums (Typ D) zwecks Einreise in die Schweiz und Wohnsitznahme beim Ehemann gestellt hatte, welches von der Auslandvertretung an das Bundesamt für Migration (BFM) und schliesslich an das zuständige Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP) übermittelt wurde, dass das MIP mit Verfügung vom 25. Juni 2013 festhielt, die Voraussetzungen für den Familiennachzug seien wegen ungenügender finanzieller Mittel nicht erfüllt und die Erteilung des Einreise-Visums an die Beschwerdeführerin werde verweigert, dass die POM die am 8. Juli 2013 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 31. März 2014 abwies, wobei sie dem Umstand Rechnung trug, dass der Beschwerdeführer zwar seit dem 9. Dezember 2013 über eine Niederlassungsbewilligung verfüge, dem Familiennachzug aber nach wie vor die mangelnde wirtschaftliche Selbständigkeit entgegenstehe, dass die Beschwerdeführenden dagegen am 25. April 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben haben und sinngemäss beantragen, das MIP habe den Familiennachzug zu bewilligen und der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zu erlauben, dass die POM zunächst die Abweisung der Beschwerde beantragt hat (Vernehmlassung vom 9.5.2014), dass der Beschwerdeführer dem Gericht nach mehreren Eingaben zu seiner aktuellen schulischen und beruflichen Situation am 10. Oktober 2014 mitgeteilt hat, er stehe seit dem 15. September 2014 in einer unbefristeten und ungekündigten Anstellung als Hilfskoch bei der C._____ AG,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2014, Nr. 100.2014.114U, Seite 3 dass er dazu einschlägige Unterlagen eingereicht hat (Arbeitsvertrag, Bestätigung Stellenantritt), dass die POM daraufhin mit Eingabe vom 28. Oktober 2014 die Gutheissung der Beschwerde beantragt und sich zur Kostenliquidation geäussert hat, dass in der Hauptsache somit übereinstimmende Anträge vorliegen und keine Gründe ersichtlich sind, weshalb diesen nicht stattzugeben wäre (vgl. Art. 43 i.V.m. Art. 51 Abs. 2 und Art. 62 Bst. e des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]), dass die Beschwerde demnach insoweit gutzuheissen ist, als Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids (Abweisung der Beschwerde) aufzuheben und die Sache an das MIP zurückzuweisen ist, damit dieses den Familiennachzug bewillige und der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz gestatte, dass es sich indessen nicht rechtfertigt, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen (Dispositiv-Ziffern 2-4 inkl. Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege), da der angefochtene Entscheid im Zeitpunkt der Beurteilung durch die POM und mit Blick auf die sich damals präsentierende Sachlage (fehlende wirtschaftliche Selbständigkeit des Beschwerdeführers) nicht zu beanstanden ist (es kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden), dass der vorinstanzliche Kostenschluss mithin trotz Obsiegens der Beschwerdeführenden in der Hauptsache unverändert bleibt (vgl. BVR 2008 S. 193 E. 9.2), dass die Beschwerdeführenden bei diesem Ausgang des Verfahrens weitgehend obsiegend sind bzw. nur hinsichtlich des vorinstanzlichen Kostenschlusses unterliegen, es sich jedoch nicht rechtfertigt, hierfür Kosten auszuscheiden, dass der POM zwar keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]), sie aber den Beschwerdeführenden die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen hat (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG), dass die POM dagegen einwendet, es müsse kostenmässig dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es den Beschwerdeführenden «auch im Rahmen des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2014, Nr. 100.2014.114U, Seite 4 Verwaltungsgerichtsverfahrens erst nach mehreren Aufforderungen und Fristverlängerungen möglich war, eine geregelte und für den Familiennachzug genügende Erwerbstätigkeit nachzuweisen» und sie im Übrigen die Beschwerde im vorinstanzlichen Verfahren hätten kostenlos zurückziehen und bei Klärung der finanziellen Situation ein neues Gesuch einreichen können, was Kosten und Aufwand minimiert hätte (Stellungnahme vom 28.10.2014), dass die Parteien neue Tatsachen und Beweismittel solange in das Verfahren einbringen dürfen, als weder verfügt noch entschieden noch mit prozessleitender Verfügung das Beweisverfahren förmlich geschlossen worden ist (Art. 25 VRPG), dass das Vorgehen der Beschwerdeführenden kein schuldhaftes oder wenigstens ordnungswidriges prozessuales Verhalten darstellt (vgl. zum Begriff des vorwerfbaren prozessualen Verhaltens BVR 2004 S. 133 E. 3.1, 1994 S. 91 E. 5c) und darin auch kein besonderer Umstand für eine vom Unterliegerprinzip abweichende Kostenregelung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu erblicken ist (vgl. Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG), dass den Beschwerdeführenden insbesondere auch keine Verletzung der Mitwirkungspflichten im Sinn von Art. 90 AuG vorgeworfen werden kann, dass sie demnach für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht kostenpflichtig werden und Anspruch auf Parteikostenersatz haben, dass im Fall der Vertretung durch im Dienst einer anerkannten gemeinnützigen Organisation stehende Anwältinnen und Anwälte (wie hier) ein im Vergleich zu freiberuflich tätigen Anwältinnen und Anwälten reduzierter Stundenansatz von Fr. 130.-- gilt (BVR 2012 S. 424 E. 5.2 und 5.3), weshalb die Parteikosten entgegen der Kostennote bloss im Umfang von Fr. 1'454.-- (inkl. Auslagen und MWSt) zu ersetzen sind, dass damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gegenstandslos wird, dass Geschäfte, bei denen die Parteien übereinstimmend die Gutheissung beantragen, in die einzelrichterliche Zuständigkeit fallen (Art. 57 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2014, Nr. 100.2014.114U, Seite 5 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 31. März 2014 aufgehoben und die Sache an das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Migrationsdienst, zurückgewiesen wird, damit dieses den Familiennachzug bewillige und der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz gestatte. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Kanton Bern (Polizei- und Militärdirektion) hat den Beschwerdeführenden die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, festgesetzt auf Fr. 1'454.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführenden - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - dem Bundesamt für Migration Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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