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Bern Verwaltungsgericht 15.01.2014 100 2014 10

January 15, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,683 words·~8 min·5

Summary

Änderung des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen - kantonale Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 | kantonal

Full text

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 4.06.2014 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann (BGer 1C_28/2014). 100.2014.10U HAT/SAD/LIR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. Januar 2014 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiber Schurter A.________ Beschwerdeführer gegen Kanton Bern handelnd durch den Regierungsrat, Postgasse 68, 3000 Bern 8 Beschwerdegegner betreffend Änderung des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen; kantonale Volksabstimmung vom 9. Februar 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.01.2014, Nr. 100.2014.10U, Seite 2 Sachverhalt und Erwägungen: 1. 1.1 Am 9. Februar 2014 werden die Stimmberechtigten des Kantons Bern über eine Änderung des Konkordats vom 15. November 2007 über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (BSG 559.14) abstimmen. Mit einer als «Abstimmungsbeschwerde» bezeichneten Eingabe vom 12. Januar 2014 ist A.________ an das Verwaltungsgericht gelangt und hat folgende Rechtsbegehren gestellt: «a. Der Regierungsrat des Kantons Bern sei zu verpflichten, eine Ergänzung der Abstimmungsbotschaft mit Korrigendum zu erstellen, welche die Folgen des Urteils des Bundesgerichts 1C_176/2013 vom 7. Januar 2014 sachlich erläutert und die vom Bundesgericht festgelegten Streichungen im Konkordatstext wiedergibt, und diese sei im Internet und durch Zustellung an die Medien bis zum 18. Januar 2014 zu veröffentlichen. b. Es sei abzuklären, ob und in welchem Umfang die Fanarbeit Bern vom Kanton Bern und von der Stadt Bern in den Jahren 2013 und 2014 finanziell unterstützt wird und ob diese Unterstützung und die damit verbundenen öffentlichen Aufgaben mit der politischen Aktivität der Fanarbeit Bern im Nein-Komitee rechtlich vereinbar ist. Das Ergebnis dieser Abklärungen sei möglichst rasch aber noch vor dem Abstimmungstermin öffentlich zu machen. c. Der Aushang des Plakats des Nein-Komitees, welches eine Aussage und eine Foto von Polizei- und Militärdirektor Regierungsrat Hans-Jürg Käser verwendet, sei auf öffentlichem Grund unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verbieten. - Ohne Kostenfolgen -» 1.2 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Es beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 2 Bst. a VRPG i.V.m. Art. 163 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte (PRG; BSG 141.1) als erste und einzige kantonale Instanz Beschwerden betreffend kantonale Wahl- und Abstimmungssachen. Zur Beschwerde ist befugt, wer – wie der Beschwerdeführer – im Kanton Bern stimmberechtigt ist (Art. 164 Abs. 2 PRG). Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrunds, spätestens aber drei Tage nach der Veröffentlichung der Ergebnisse einzureichen (Art. 165 Abs. 1 PRG). Werden Handlungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung einer Wahl oder einer Abstimmung gerügt und endet die dreitägige Beschwerdefrist vor dem Wahl- oder Abstimmungstermin, so ist gegen die Vorbereitungshandlung Beschwerde zu führen (Art. 165 Abs. 3 PRG). Unzulässig ist die Beschwerde jedoch gegen Akte des Grossen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.01.2014, Nr. 100.2014.10U, Seite 3 Rates und des Regierungsrats (Art. 162 Abs. 2 PRG). In diesen Fällen steht direkt die Beschwerde an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 88 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer beantragt zunächst, der Regierungsrat sei zu verpflichten, eine Ergänzung der Botschaft zur Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 zu veröffentlichen. Er begründet dies mit einem Bundesgerichtsurteil vom 7. Januar 2014, in dem die Änderung des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen in zwei Punkten als verfassungswidrig bezeichnet wurde (BGE 1C_176/2013 und 1C_684/2013). Der Beschwerdeführer fordert damit ein Tätigwerden des Regierungsrats, obschon die Abstimmungserläuterungen (Botschaft) vom zuständigen Organ des Grossen Rates beschlossen werden (Art. 54 Abs. 1 PRG; vgl. auch Art. 16b Abs. 4 Bst. d des Gesetzes vom 8. November 1988 über den Grossen Rat [Grossratsgesetz, GRG; BSG 151.21]). Jedenfalls richtet sich die Beschwerde insoweit gegen (bisher unterlassene) Vorbereitungshandlungen des Regierungsrats bzw. des Grossen Rates im Hinblick auf die Abstimmung vom 9. Februar 2014, gegen welche die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen ist (vorne E. 1.2). Ein anderes kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung, womit die Sache grundsätzlich in die Zuständigkeit des Bundesgerichts fällt, das mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angerufen werden kann (vgl. BGer 1C_392/2009 vom 1.12.2009, E. 1; Gerold Steinmann, in Basler Kommentar, 2. Aufl. 2011, Art. 88 BGG N. 13 mit Hinweisen; zum Ganzen sodann BVR 2009 S. 529 E. 1.3; VGE 2011/56 vom 11.2.2011, E. 1.4; Vortrag des Regierungsrats betreffend das Gesetz über die politischen Rechte [PRG], in Tagblatt des Grossen Rates 2012, Beilage 7, S. 28; Herzog/Daum, Die Umsetzung der Rechtsweggarantie im bernischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, in BVR 2009 S. 1 ff., 31 f.). Soweit die Abstimmungsbotschaft des Grossen Rates betreffend, ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten und die Eingabe vom 12. Januar 2014 unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln (Art. 48 Abs. 3 BGG). 2.2 Weiter will der Beschwerdeführer durch das Verwaltungsgericht abgeklärt haben, ob und in welchem Umfang der Verein Fanarbeit Bern vom Kanton Bern und von der Gemeinde Bern in den Jahren 2013 und 2014 finanziell unterstützt worden ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.01.2014, Nr. 100.2014.10U, Seite 4 bzw. unterstützt werde. – Gemäss Art. 18 Abs. 1 VRPG stellt das Verwaltungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest, allerdings nur innerhalb des Verfahrens- bzw. Streitgegenstands (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 18 N. 2; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 57). Von der Frage nach dem Streitgegenstand zu unterscheiden ist jene nach dem Anfechtungsgegenstand als Sachurteilsvoraussetzung. Die nachträgliche Verwaltungsrechtspflege setzt als Basis das Bestehen eines Anfechtungsobjekts voraus, in der Regel in Form einer Verfügung (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 2), im vorliegenden Zusammenhang einer Vorbereitungshandlung im Sinn von Art. 165 Abs. 3 PRG. Fehlt ein solches Anfechtungsobjekt, mangelt es dem Rechtsmittelverfahren an einem Anknüpfungs- und Ausgangspunkt, so dass grundsätzlich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 127; vgl. auch S. 44 f.). Hier erklärt der Beschwerdeführer bloss, mit den beantragten Abklärungen bzw. der Veröffentlichung der Ergebnisse die «Schaffung von Transparenz» für die bevorstehende Abstimmung zu bezwecken (Beschwerde S. 4). Konkrete behördliche Handlungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Abstimmung, auf die sich der «Abklärungsantrag» beziehen würde, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Mithin fehlt es der Beschwerde diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt, weshalb auf sie insoweit nicht einzutreten ist. 2.3 Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer, dass der Aushang von Plakaten des Nein-Komitees mit einer Aussage und einem Foto von Regierungsrat Hans-Jürg Käser auf öffentlichem Grund untersagt wird. Er begründet dies nicht mit einem privatoder strafrechtlich unzulässigen Inhalt der Plakate, sondern macht geltend, die Darstellung des Nein-Komitees sei irreführend, da sie den Eindruck erwecke, der Regierungsrat und Polizeidirektor Hans-Jürg Käser lehne die umstrittene Änderung des Konkordats ab (Beschwerde S. 5). – Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung können private Informationen im Vorfeld von Sachabstimmungen in unzulässiger Weise die Willensbildung der Stimmberechtigten beeinflussen. Private Äusserungen stehen allerdings grundsätzlich unter dem Schutz der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit, weshalb eine derartige Beeinträchtigung nicht leichthin angenommen wird (weiterführend BGE 135 I 292 E. 4.1; zum Ganzen auch BGer 1C_472/2010 vom 20.1.2011, in ZBl 2011 S. 375 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Die Richtigstellung offensichtlich falscher oder irreführender Informationen kann aber in Einzelfällen ein behördliches Eingreifen in den Abstimmungskampf rechtfertigen (vgl. etwa BGE 118 Ia

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.01.2014, Nr. 100.2014.10U, Seite 5 259 E. 3; BGer 1C_412/2007 vom 18.7.2008, in ZBl 2010 S. 507 E. 6.1), wobei unter Umständen gar eine Pflicht der Behörden besteht, zur Sicherstellung des Anspruchs auf freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe zu intervenieren. Letztlich verfügen die Behörden jedoch über einen grossen Ermessensspielraum, namentlich beim Entscheid, ob unsachliche, irreführende oder falsche Behauptungen durch Private einer behördlichen Korrektur bedürfen (zum Ganzen BGer 1C_472/2010 vom 20.1.2011, in ZBl 2011 S. 375 E. 4.3 mit zahlreichen Hinweisen). Private Handlungen als solche stellen indes von vornherein kein taugliches Anfechtungsobjekt dar; der Beschwerde in Wahl- und Abstimmungssachen gemäss Art. 74 Abs. 2 Bst. a VRPG i.V.m. Art. 163 Abs. 1 PRG unterliegen nur behördliche Akte (vgl. Vortrag des Regierungsrats betreffend das Gesetz über die politischen Rechte, in Tagblatt des Grossen Rates 2012, Beilage 7, S. 28; so auch Christoph Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, Diss. Zürich 1990, S. 193 f.). Im Zusammenhang mit privater Propaganda im Vorfeld von kantonalen Abstimmungen können allenfalls Unterlassungen der Behörden angefochten werden, wenn diese trotz Handlungsbedarfs nicht gegen eine unzulässige private Beeinflussung der Stimmbürgerschaft im Abstimmungskampf einschreiten (vgl. Hangartner/Kley, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2000, § 47 N. 2667 mit Hinweis). Der Antrag des Beschwerdeführers betrifft nicht eine behördliche Vorbereitungshandlung, sondern richtet sich gegen die Plakate eines privaten Abstimmungskomitees, dessen Handlungen nach dem Gesagten kein taugliches Anfechtungsobjekt bilden. Auf die Beschwerde kann mithin auch insoweit nicht eingetreten werden. Dass eine derart gewichtige Beeinflussung des Abstimmungskampfes drohen würde, dass die dafür zuständigen Behörden einschreiten müssten, ist ohnehin weder ersichtlich noch geltend gemacht, zumal die allfällige Gefahr einer Irreführung der Stimmbürgerschaft bereits in verschiedenen Medienberichten thematisiert worden ist. Sodann hat Regierungsrat Hans-Jürg Käser beim Abstimmungskomitee interveniert und offenbar erreicht, dass der beanstandete Teil der Plakate abgedeckt wird (vgl. die entsprechenden Meldungen in «Der Bund» sowie «Berner Zeitung BZ» vom 14.1.2014). 3.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.01.2014, Nr. 100.2014.10U, Seite 6 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde offensichtlich nicht einzutreten, ohne dass vorgängig ein Schriftenwechsel durchzuführen wäre (vgl. Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG). Dieser Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Auf das Erheben von Verfahrenskosten ist zu verzichten (Art. 167 Abs. 1 PRG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Soweit die Abstimmungsbotschaft des Grossen Rates betreffend, wird die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2014 dem Bundesgericht übermittelt. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - dem Regierungsrat des Kantons Bern - dem Bundesgericht (vorab per Fax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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