100.2013.96/97U ARB/GSE/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 20. November 2014 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiberin Gschwind A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2010 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 15. Februar 2013; 100 11 961, 200 11 599)
Sachverhalt: A. A.________ ersuchte am 24. Juni 2011 um Erlass der rechtskräftig festgesetzten Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2010 in der Höhe von Fr. 5'386.30 bzw. Fr. 178.40 (je exkl. Verzugszins). Die Steuerverwaltung des Kantons Bern (Steuerverwaltung), Inkassostelle Region …, hiess die Gesuche mit Entscheiden vom 21. November 2011 wegen geringen Überschreitens des betreibungsrechtlichen Existenzminimums teilweise gut und gewährte einen Teilerlass von insgesamt Fr. 2'035.60. B. Dagegen erhob A.________ am 16. Dezember 2011 Rekurs und Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK) und beantragte den vollständigen Steuererlass. Die StRK erwog in ihren Entscheiden vom 15. Februar 2013, dass die Voraussetzungen für einen Steuererlass nicht erfüllt seien; sie wies die Rechtsmittel ab und nahm eine Schlechterstellung (reformatio in peius) vor, indem sie die Entscheide der Steuerverwaltung aufhob. C. In einer einzigen Rechtsschrift vom 20. März 2013 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen die Entscheide der StRK erhoben. In der Sache beantragt sie, die Entscheide der StRK seien aufzuheben und die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2010 seien in dem Umfang teilweise zu erlassen, dass die zu bezahlende Steuerforderung den Betrag von Fr. 2'184.-- (inkl. Verzugszinsen) nicht überschreitet. Gleichzeitig hat A.________ sinngemäss um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege und um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Am 21. März 2013 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantonsund Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt. Die StRK und die Steuerverwaltung schliessen mit Vernehmlassung vom 25. März 2013 bzw. Beschwerdeantwort vom 24. April 2013 je auf Abweisung der Beschwerden.
Mit Eingabe vom 14. Februar 2014 hat A.________ mitgeteilt, dass ihr geschiedener Ehemann am … 2014 verstorben sei. Auf entsprechende Aufforderung hin hat sie am 29. April 2014 ihre aktuellen finanziellen Verhältnisse dargelegt und gestützt darauf in einer weiteren Eingabe vom 8. Mai 2014 ihre Rechtsbegehren dahingehend geändert, dass sie nunmehr den vollständigen Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2010 beantragt. Die Steuerverwaltung hat am 10. Juni 2014 mitgeteilt, dass sie am gestellten Rechtsbegehren festhalte, während die StRK auf eine weitere Stellungnahme verzichtet hat. A.________ hat am 2. Juni 2014 ein Schreiben der SUVA zu den Akten gegeben. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (vgl. auch E. 1.2 hiernach). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat ihr ursprüngliches Rechtsbegehren auf Teilerlass in ein solches auf vollständigen Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2010 geändert (vgl. Bst. C hiervor). Anlass dazu gab das Ableben ihres geschiedenen Ehemanns während hängigem Verwaltungsgerichtsverfahren. Im Steuererlassverfahren beurteilt sich die Frage nach dem Vorliegen eines Härtefalls im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG mit Blick auf die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person, wie sie sich im Entscheidzeitpunkt unter Mitberücksichtigung der Zukunftsaussichten präsentieren (Art. 240a Abs. 2 Satz 1 StG bzw. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung des EFD vom 19. Dezember 1994 über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer [Steuererlassverordnung, nachfolgend EV DBG; SR 642.121]; vgl. E. 2.2 hiernach). Massgebende Veränderungen der persönlichen Verhältnisse – wie etwa der Tod eines gegenüber der steuerpflichtigen Person Unterhaltspflichtigen – sind an sich geeignet, die finanziellen Verhältnisse erheblich zu beeinflussen. Mit Blick auf die im Steuererlassrecht geltende spezialgesetzliche Regelung erweist sich die Änderung der Rechtsbegehren daher vorliegend ohne weiteres als zulässig (vgl. auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 26 N. 12). 1.3 Neben dem Erlass der direkten Bundessteuer und der Kantonssteuer ist auch jener der Gemeindesteuern 2010 streitig. Für den diesbezüglichen Entscheid ist die Gemeinde zuständig, wobei sie ihre Erlasskompetenz der für den Erlass der Kantonssteuern zuständigen kantonalen Behörde übertragen kann (vgl. Art. 240 Abs. 4 StG). Die EG B.________ hat gestützt auf diese Befugnis ihre «Kompetenz zur Wahrung der Interessen der Gemeinde in den Steuerjustizverfahren» an die Steuerverwaltung abgetreten bzw. delegiert (vgl. Vorakten Steuerverwaltung [in act. 3A] pag. 49). Aufgrund dieser steuergesetzlich ausdrücklich vorgesehenen «Kompetenzdelegation» (so Erläuterungen zum Steuergesetz 2001, S. 303) ist die Steuerverwaltung befugt, anstelle der materiell berechtigten EG B.________ das Rechtsmittelverfahren in eigenem Namen (auch) hinsichtlich des Erlasses der Gemeindesteuern zu führen (vgl. BVR 2014 S. 197 nicht publ. E. 1.3 mit Hinweisen). Damit erübrigt es sich, die EG B.________ als notwendige Partei in das Verfahren einzubeziehen. 1.4 Sind sowohl Entscheide bezüglich des Erlasses kantonaler Steuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen. Allerdings können die Entscheide, gleich wie wenn eine Veranlagung von Einkommenssteuern im Streit liegt, in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Zwar sind die Rechtsnormen des kantonalen und eidgenössischen Rechts im Bereich des Steuererlasses nicht harmonisiert und unterscheiden sich deshalb teilweise; insbesondere gewährt das Bundesrecht den Steuerpflichtigen – anders als das kantonale Steuergesetz – keinen Rechtsanspruch auf Steuererlass, sondern lässt entsprechende Gesuche nach pflichtgemässem Ermessen beurteilen (vgl. Art. 167 Abs. 1 DBG; Art. 2 Abs. 1 Satz 2 EV DBG; statt vieler BGer 2P.390/1998 vom 8.2.1999, in ASA 68 S. 77 E. 1, 2D_27/2013 und 2D_28/2013 vom 27.6.2013, E. 2; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 167 N. 4; a.M. Michael Beusch, in Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. Aufl. 2008, Art. 167 N. 8). Im Ergebnis besteht aber dennoch eine derart weitgehende inhaltliche Übereinstimmung zwischen der Regelung des Kantons Bern und jener des Bundes, dass sich nicht nur eine Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren, sondern auch die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern rechtfertigt (Art. 17 Abs. 1 VRPG; vorne Bst. C; zum Ganzen BVR 2014 S. 197 nicht publ. E. 1.4). 1.5 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.6 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Die jährliche Veranlagung des steuerbaren Einkommens stellt sicher, dass jede steuerpflichtige Person entsprechend ihrer aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Anspruch genommen wird (Art. 104 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; vgl. auch Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Es ist deshalb grundsätzlich davon auszugehen, dass den Steuerpflichtigen die Bezahlung der veranlagten Steuern sowohl möglich als auch zumutbar ist. Dennoch können gemäss Art. 240 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG rechtskräftig festgesetzte Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern bzw. direkte Bundessteuern sowie Zinsen, Gebühren und allenfalls (gewisse) Bussen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Zahlung in Ausnahmefällen mit einer erheblichen bzw. grossen Härte verbunden wäre. Bei solchen Gegebenheiten soll ein Steuererlass zur langfristigen Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen (vgl. Art. 240a Abs. 1 StG bzw. Art. 1 Abs. 1 EV DBG). 2.2 Sind die einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, räumt das kantonale Steuergesetz der steuerpflichtigen Person einen Rechtsanspruch auf Steuererlass ein; allerdings kann dessen Gewährung an Bedingungen wie Abzahlungen oder die Leistung von Sicherheiten geknüpft werden (Art. 240 Abs. 5 StG). Vorbehältlich der gesetzlichen Ausschlussgründe gemäss Art. 240c StG kommt es dabei nicht darauf an, weshalb die steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage geraten ist (vgl. Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit [Bezugsverordnung, BEZV; BSG 661.733] bzw. Art. 2 Abs. 2
EV DBG). Ob ein Härtefall im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG vorliegt, beurteilt sich mit Blick auf die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person, wie sie sich im Entscheidzeitpunkt präsentieren, wobei auch den Zukunftsaussichten Rechnung zu tragen ist (Art. 240a Abs. 2 Satz 1 StG bzw. Art. 3 Abs. 1 EV DBG). Wäre der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen, so ist dies beim Erlassentscheid zu berücksichtigen (Art. 240a Abs. 2 Satz 2 StG bzw. Art. 3 Abs. 3 EV DBG). 2.3 Entscheidend für das Vorliegen eines Härtefalls im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG ist, ob Einschränkungen in der Lebenshaltung geboten und zumutbar sind, was grundsätzlich immer dann der Fall ist, wenn die verfügbaren Mittel der steuerpflichtigen Person deren betreibungsrechtliches Existenzminimum gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) übersteigen (Art. 240a Abs. 3 StG bzw. Art. 3 Abs. 2 EV DBG). Dementsprechend ist das Bestehen einer finanziellen Notlage gesetzlich umschrieben: Gemäss Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG bzw. Art. 9 Abs. 1 EV DBG setzt eine Notlage voraus, dass die Steuerschuld in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht, so dass diese den geschuldeten Betrag trotz Beschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollständig begleichen kann. 2.4 Allerdings ist trotz Vorliegens eines Härtefalls ganz oder teilweise von einem Steuererlass abzusehen, wenn einer der in Art. 240c StG aufgezählten gesetzlichen Ausschlussgründe gegeben ist (vgl. BVR 2010 S. 401 E. 2.3). Auch bei der direkten Bundessteuer führt dies im Rahmen der pflichtgemässen Ermessensausübung nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 EV DBG grundsätzlich zum Ausschluss eines Steuererlasses (vgl. BVR 2014 S. 197 E. 2.4). 3. 3.1 Die StRK hat ihre abschlägigen Entscheide damit begründet, dass die Bezahlung der Steuerschulden für die Beschwerdeführerin nicht mit einer erheblichen Härte verbunden sei. Den monatlichen Einkünften von Fr. 2'632.25 (AHV-Rente, Rente aus Deutschland, Unterhaltsbeiträge und Ergänzungsleistungen) stehe ein betreibungsrechtlicher Zwangsbedarf von Fr. 2'300.60 gegenüber, womit die Beschwerdeführerin über eine freie Einkommensquote von rund Fr. 330.-- pro Monat verfüge. Dieser Betrag erlaube es ihr, die ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2010 innert 17 Monaten und damit in absehbarer Zeit zu begleichen (angefochtene Entscheide E. 5).
3.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe die laufenden Steuern zu Unrecht nicht berücksichtigt. Angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse und der Höhe der laufenden Steuern sei ihr deren Bezahlung ohne Steuererlass nicht möglich (Beschwerde S. 3 ff.). – Die Beschwerdeführerin ist Nutzniesserin eines Einfamilienhauses in B.________ (amtlicher Wert Fr. 347'000.--), das sie soweit ersichtlich allein bewohnt. Eigentümer des Wohnhauses sind ihre drei Söhne, an welche die Liegenschaft im Jahr 2007 auf Rechnung künftiger Erbschaft abgetreten worden ist. Der Mietwert der hypothekarisch gering belasteten Liegenschaft beträgt Fr. 12'020.-- (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 14'070.-- (direkte Bundessteuer), wobei der Beschwerdeführerin der Nettoertrag als Einkommen aufgerechnet wird (vgl. Vorakten Steuerverwaltung [in act. 3A] pag. 42 und 45). Sie hat für den Unterhalt aufzukommen, ist aber aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse offenbar nur in der Lage, die «betrieblichen» Kosten zu bezahlen; wesentliche Ausgaben für den baulichen Unterhalt hat sie hingegen seit Jahren nicht mehr tätigen können (Beschwerde S. 4). 3.3 Es ist anhand einer Gegenüberstellung von Einkünften und Lebenshaltungskosten zu beurteilen, ob die Tilgung einer offenen Steuerschuld aus wirtschaftlichen Gründen mit einer grossen bzw. erheblichen Härte im Sinn von Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG bzw. Art. 9 Abs. 1 EV DBG verbunden wäre. Eine entsprechende Notlage besteht, wenn es der steuerpflichtigen Person trotz gebotener Einschränkung ihrer Lebenshaltung nicht möglich ist, den streitbetroffenen Steuerbetrag innert absehbarer Zeit zu begleichen. Als massgebende Grösse für die zumutbare Einschränkung bezeichnen die einschlägigen Bestimmungen das betreibungsrechtliche Existenzminimum gemäss Art. 93 SchKG (E. 2.3 hiervor). 3.4 Die StRK hat das Einkommen der Beschwerdeführerin zu Recht gestützt auf deren finanzielle Verhältnisse im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids ermittelt (vorne E. 2.2). Die so erfassten Beträge sind anhand der zwischenzeitlich von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Dokumente zu aktualisieren (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29.4.2014 [act. 10 und 10A]). Demnach setzt sich ihr monatliches Einkommen zurzeit zusammen aus einer AHV-Rente in der Höhe von Fr. 1'715.--, einer deutschen Rente von Fr. 149.-- und Ergänzungsleistungen von Fr. 265.--. Infolge Hinschieds ihres geschiedenen Ehemanns am 29. Januar 2014 sind dessen Unterhaltsbeiträge an die Beschwerdeführerin ab Februar 2014 entfallen (vgl. Bst. C). Mit Eingabe vom 2. Juni 2014 hat der Anwalt der Beschwerdeführerin ein Schreiben der SUVA eingereicht, wonach diese die Ausrichtung von Rentenleistungen an die Beschwerdeführerin als Ersatz für die Unterhaltsbeiträge prüfe (vgl. Brief der SUVA vom 30.4.2014 [act. 15A]). Falls die SUVA keine Rente ausrichten sollte, würde sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen im entsprechenden Umfang erhöhen (vgl. Art. 9 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 Bst. h des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. c der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]; vgl. auch Eingabe der Steuerverwaltung vom 10.6.2014 [act. 16]). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin weiterhin Einkünfte von (mindestens) Fr. 2'509.-- zur Verfügung stehen. 3.5 Diesen Einkünften ist der betreibungsrechtliche Zwangsbedarf der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen. Dieser bestimmt sich aufgrund des Kreisschreibens Nr. B1 (nachfolgend: KS B1) der Aufsichtsbehörde in Betreibungsund Konkurssachen für den Kanton Bern vom 1. Januar 2011 (einsehbar unter <http://www.justice.be.ch>, Rubriken «Verwaltungsgerichtsbarkeit», «Verwaltungsgericht», «Downloads & Publikationen»). Die Vorinstanz hat den Zwangsbedarf der Beschwerdeführerin im Einzelnen wie folgt berechnet (vgl. angefochtene Entscheide E. 5.2 f.): Grundbetrag Fr. 1'200.00 Nutzniessungs- und Nebenkosten Fr. 617.55 Krankenkasse KVG Fr. 346.90 Krankheitskosten Fr. 36.15 Telekommunikation Fr. 100.00 ---------------------- Zwangsbedarf Fr. 2'300.60 3.6 Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang beanstandet, die Vorinstanz habe bei dieser Berechnung die laufenden Steuern zu Unrecht nicht berücksichtigt (vorne E. 3.2), kann ihr aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Selbst Auslagen, die grundsätzlich zum Zwangsbedarf zählen, können nur insoweit in dessen Berechnung einfliessen, als sie belegt werden. Die Beschwerdeführerin macht weder geltend noch belegt sie (vgl. vielmehr Vorakten StRK pag. 169, 167), dass sie die laufenden Steuern tatsächlich bezahlt (hat), weshalb diese für die Bestimmung ihres Notbedarfs von vornherein nicht berücksichtigt werden können (vgl. etwa VGE 2012/271/272 vom 15.2.2013, E. 3.4.4, 2012/100 vom 15.2.2013, E. 3.4.3). Damit kann offenbleiben, ob die laufenden Steuern bei einer Härtefallberechnung unter gewissen Umständen in Abweichung von den Grundsätzen der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (vgl. Ziff. III der Beilage 1 zum KS B1) zu berücksichtigen wären. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Prämienaufwand für private Zusatzversicherungen grundsätzlich nicht anerkannt werden kann (vgl. Ziff. II/3 der Beilage 1 zum KS B1; BGE 134 III 323 E. 3). Die Beschwerdeführerin macht denn
auch nicht geltend, dass sie ohne die Zusatzversicherung höhere Behandlungskosten selber tragen müsste, welche bei der Berechnung des monatlichen Grundbedarfs unter Umständen zu berücksichtigen wären (vgl. dazu BVR 2013 S. 506 E. 4.4). Von Amtes wegen zu bemerken ist ferner, dass die Auslagen für Telekommunikation bereits im monatlichen Grundbetrag enthalten sind und deshalb keinen Zuschlag zum Grundbetrag rechtfertigen (vgl. etwa VGE 2013/86/87 vom 27.12.2013, E. 3.5 mit Hinweisen). Der hierfür eingesetzte Betrag von Fr. 100.-- ist mithin zu streichen. Da für die Bestimmung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Zeitpunkt des Entscheids massgebend ist (vorne E. 2.2), sind schliesslich alle Beträge anhand der von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen zu aktualisieren (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29.4.2014 [act. 10 und 10A]). 3.7 Nach dem Gesagten ist von folgendem korrigierten Zwangsbedarf der Beschwerdeführerin auszugehen: Grundbetrag Fr. 1'200.00 Nutzniessungs- und Nebenkosten Fr. 578.00 Krankenkasse KVG Fr. 366.00 Krankheitskosten Fr. 27.00 ---------------------- Zwangsbedarf Fr. 2'171.00 Werden dem Zwangsbedarf von Fr. 2'171.-- die Einkünfte von Fr. 2'509.-gegenübergestellt, resultiert eine frei verfügbare Quote von Fr. 338.-- pro Monat. Da sich die unbezahlt gebliebenen Steuerforderungen 2010 (exkl. Verzugszinsen) auf insgesamt Fr. 5'564.70 belaufen (vgl. Vorakten Steuerverwaltung [in act. 3A] pag. 40 f.), ist es der Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen grundsätzlich möglich und zumutbar, ihre Steuerschulden innert rund 17 Monaten – und mithin «in absehbarer Zeit» (vgl. E. 2.3 hiervor) – zu begleichen (vgl. auch VGE 2009/386 vom 26.8.2010, E. 4.3.2 und 4.4.2). Im Übrigen sichern Ergänzungsleistungen den weiter verstandenen «Existenzbedarf» (Art. 112a Abs. 1 BV), weshalb die Vorgaben, anhand welcher die verfügbaren Mittel einer Person (vgl. Art. 11 ELG) sowie deren anrechenbaren Ausgaben (vgl. Art. 10 ELG) bestimmt werden, wesentlich von den einschlägigen betreibungsrechtlichen Grundsätzen abweichen (vgl. hierzu und weiterführend VGE 2012/141/142 vom 29.6.2012, E. 3.2 ff.). Damit liegt kein wirtschaftlicher Härtefall im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG bzw. 167 Abs. 1 DBG vor, wie die StRK zutreffend erkannt hat. Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang der Verfahren wird die unterliegende Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Sie hat indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. 4.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). 4.2 Eine Person ist prozessbedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten innert zumutbarer Frist aufzubringen, weil sie über kein Vermögen verfügt und das ihr zur Verfügung stehende Einkommen nicht grösser ist als ihr prozessualer Zwangsbedarf; massgebend ist insoweit das Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern über die Ermittlung und den Nachweis der Prozessarmut im Sinn von Art. 117 Bst. a ZPO und Art. 111 Abs. 1 VRPG vom 25. Januar 2011 (nachfolgend KS 1, abrufbar unter <www.justice.be.ch>, Rubriken «Verwaltungsgerichtsbarkeit/Verwaltungsgericht/Downloads & Publikationen/Kreisschreiben»). Für die Beurteilung der Prozessbedürftigkeit ist dem Einkommen – anders als bei der Berechnung der frei verfügbaren Quote im Steuererlassverfahren (vgl. vorne E. 2.3) – nicht das betreibungsrechtliche Existenzminimum als Bezugsgrösse gegenüberzustellen, sondern der zivilprozessuale Zwangsbedarf. Dieser bestimmt sich ausgehend von den betreibungsrechtlichen Grundbeträgen gemäss KS B1, Beilage 1 Ziff. I, die um 30 % zu erhöhen sind (vgl. KS 1, Bst. A). Weiter umschreibt das KS 1 die Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag grosszügiger als das KS B1, sind doch namentlich auch die laufenden Steuern zu berücksichtigen (vgl. KS 1, Bst. C, Ziff. 2g). Das Einkommen der Beschwerdeführerin beträgt Fr. 2'509.-- (vgl. E. 3.4) und erreicht mithin den zivilprozessualen Zwangsbedarf nicht: Der um 30 % erhöhte Grundbetrag macht Fr. 1'560.-- aus. Werden daneben noch die Zuschläge gemäss betreibungsrechtlichem Existenzminimum (vgl. vorne E. 3.6 f.) berücksichtigt, übersteigt der zivilprozessuale Zwangsbedarf mit rund Fr. 2'531.-- bereits das Einkommen der Beschwerdeführerin. Ob die laufenden Steuern tatsächlich bezahlt worden und folglich mitzuberücksichtigen sind, kann unter diesen Umständen offengelassen werden (vgl. KS 1, Bst. C, Ziff. 2g; vorne E. 3.6). Weil die
Beschwerdeführerin zudem über kein nennenswertes Vermögen verfügt, ist sie als prozessbedürftig zu betrachten. 4.3 Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 139 III 475 E. 2.2, 129 I 129 E. 2.3.1). – Das Verfahren kann nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden. Die sich stellenden Fragen rechtfertigten zudem den Beizug eines Anwalts. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen, und der Beschwerdeführerin ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt … als amtlicher Anwalt beizuordnen. 4.4 Der tarifmässige Parteikostenersatz ist im vorliegenden Fall entsprechend der Kostennote von Rechtsanwalt …, welche mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu keinen Bemerkungen Anlass gibt (vgl. Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]), auf Fr. 2'280.--, zuzüglich Fr. 100.-- Auslagen und Fr. 190.40 MWSt (8 % von Fr. 2'380.--), insgesamt Fr. 2'570.40, festzusetzen (vgl. Art. 42a Abs. 3 KAG). Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 9,5 Stunden ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 1'900.-- (9,5 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 100.-- Auslagen und Fr. 160.-- MWSt (8 % von Fr. 2'000.--), insgesamt Fr. 2'160.--, festzusetzen. Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin ist gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO).
5. Gegen das vorliegende Urteil steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht offen, mit der einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (vgl. Art. 83 Bst. m i.V.m. Art. 116 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Soweit die direkte Bundessteuer betreffend, sind die Rügemöglichkeiten zusätzlich stark eingeschränkt, weil mangels Rechtsanspruchs auf den Steuererlass keine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht werden kann (statt vieler BGer 2D_138/2007 vom 21.2.2008, E. 2.2). Es ist deshalb ausdrücklich die Verletzung eines spezifischen verfassungsmässigen Rechts zu rügen (vgl. BGer 2D_54/2011 vom 16.2.2012, E. 1.2; zur eng begrenzten Rügemöglichkeit im Rahmen der sog. «Star-Praxis» vgl. BGE 137 II 305 E. 2; BGer 2C_873/2013 vom 25.3.2014, E 1.2). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2010 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2010 wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 4. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin. 5. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt … als amtlicher Anwalt beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 2'570.40 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt … aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'160.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin.
6. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Steuerverwaltung des Kantons Bern - der Steuerrekurskommission des Kantons Bern Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.