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Bern Verwaltungsgericht 24.04.2014 100 2013 79

April 24, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,244 words·~16 min·6

Summary

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Aufhebung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 28. Januar 2013 - BD 167/12) | Ausländerrecht

Full text

100.2013.79U BUR/SIL/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. April 2014 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident a.o. Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiber Sieber A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3000 Bern 7 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Aufhebung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 28. Januar 2013; BD 167/12)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2014, Nr. 100.2013.79U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der türkische Staatsangehörige A.________, geboren am … 1985, reiste am 31. Juli 2007 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Am 24. Dezember 2008 heiratete er seine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau B.________, geboren am … 1966. Gestützt auf diese Ehe wurde ihm der Aufenthalt in der Schweiz bewilligt. Am … 2008 wurde der Sohn C.________ geboren. Am 25. Mai 2011 hoben die Eheleute den gemeinsamen Haushalt auf. Gemäss Trennungsvereinbarung vom 24. Oktober 2012 wurde der Sohn unter die Obhut der Mutter gestellt und ein «praxisübliches Besuchsrecht» für jedes zweite Wochenende festgelegt. Das Regionalgericht Bern- Mittelland genehmigte die Vereinbarung und ordnete für C.________ eine Beistandschaft an. Mit Verfügung vom 14. Mai 2012 verweigerte die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. B. Gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erhob A.________ am 14. Juni 2012 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 28. Januar 2013 ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 11. März 2013 an. C. Hiergegen hat A.________ am 4. März 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und die folgenden Anträge in der Sache gestellt: «1. Der Entscheid des Beschwerdegegners vom 28. Januar 2013 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern beziehungsweise zu erteilen. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Beschwerdegegners vom 28. Januar 2013 aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2014, Nr. 100.2013.79U, Seite 3 3. […] - unter Kosten und Entschädigungsfolge -» Mit Beschwerdevernehmlassung vom 2. April 2013 bzw. Stellungnahme vom 4. April 2013 beantragen die POM und die EG Bern die Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter hat verschiedene Beweismassnahmen angeordnet und insbesondere einen Bericht des Beistands von C.________ zur Ausübung des Besuchsrechts eingeholt. Die Verfahrensbeteiligten haben dazu auch im Licht der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Aufenthaltsrecht geschiedener Väter Stellung genommen. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters hin hat sich der Beschwerdeführer zur Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn geäussert. Die POM und die EG Bern haben sich dazu ebenfalls vernehmen lassen und halten an ihren Anträgen fest. Am 21. Februar 2014 haben die Eheleute beim Regionalgericht Bern- Mittelland ein Gesuch um Scheidung auf gemeinsames Begehren gestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2014, Nr. 100.2013.79U, Seite 4 2. Im Streit liegt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. 2.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Da die Eheleute den gemeinsamen Haushalt im Mai 2011 aufgehoben haben und seither getrennt leben (vgl. Akten POM, pag. 36), kommt diese Bestimmung nicht mehr zur Anwendung (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.1). Art. 50 Abs. 1 AuG sieht jedoch vor, dass der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AuG im Anschluss an die Auflösung der Familiengemeinschaft fortbesteht, wenn (Bst. a) diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat, oder (Bst. b) wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Der Beschwerdeführer hat mit seiner niederlassungsberechtigten Ehefrau unbestrittenermassen weniger als drei Jahre zusammengewohnt. Aufgrund der Beziehung zu seinem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Sohn – dieser hat wie seine Mutter die Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 43 Abs. 3 AuG) – macht er jedoch wichtige persönliche Gründe für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung geltend. Zudem beruft er sich auf den konventions- und verfassungsrechtlichen Schutz des Familienlebens (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101] und Art. 13 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). 2.2 Der Verbleib in der Schweiz kann sich im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG als erforderlich erweisen, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, zu denen eine enge Beziehung besteht und die in der Schweiz gut integriert sind (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2; BVR 2010 S. 481 E. 5.2). Leitlinie bildet insoweit Art. 8 EMRK und der inhaltlich deckungsgleiche Art. 13 BV, weil es diese Garantien verletzen kann, wenn die Pflege einer intakten familiären Beziehung zwischen der betroffenen Person und einem Kind mit festem Anwesenheitsrecht in der Schweiz durch eine Entfernungsmassnahme vereitelt wird. Nach der von der Vorinstanz zutreffend wiedergegebenen ständigen Praxis kann der nicht sorge- oder obhutsberechtigte Elternteil aus den angeführten Verfassungs- und Konventionsbestimmungen einen Anwesenheitsanspruch ableiten, wenn in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2014, Nr. 100.2013.79U, Seite 5 besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland der ausländischen Person praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und das bisherige Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. tadelloses Verhalten; vgl. z.B. BGer 2C_467/2012 vom 25.1.2013, E. 2.1.5; BVR 2010 S. 481 E. 5.2.1). Das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung wurde stets daran gemessen, ob ein «grosszügig ausgestaltetes» Besuchsrecht eingeräumt worden ist und dieses kontinuierlich, spontan und reibungslos ausgeübt wird. Im Sinn einer Präzisierung der Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG entschieden, dass das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung bereits dann erfüllt ist, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts tatsächlich stattfindet (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.5; BGer 2C_652/2013 vom 17.12.2013, E. 3.2, 2C_318/2013 vom 5.9.2013, E. 3.3; vgl. auch Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Eheund Familiengemeinschaft, in Achermann/Caroni/Kälin [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, 2013, S. 31 ff., 131). Damit wird auch Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) Rechnung getragen. Demnach achten die Vertragsstaaten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht. Die weiteren Voraussetzungen der Bewilligungsverlängerung – besonders intensive Beziehung zwischen Kind und nicht sorgeberechtigtem Elternteil in wirtschaftlicher Hinsicht sowie tadelloses Verhalten des Letzteren – gelten unverändert fort (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.5 am Ende). 2.3 Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bezüglich seines Sohns ein Besuchsrecht kontinuierlich und reibungslos ausübt, welches dem üblichen Umfang entspricht. Sodann ist zu klären, ob er eine signifikante finanzielle Unterstützung an den Sohn leistet und ob er sich wohlverhalten hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2014, Nr. 100.2013.79U, Seite 6 3. 3.1 Der Beschwerdeführer hat sich bis heute weitgehend klaglos verhalten (vgl. auch E. 3.4 hiernach). Weder wird von den Vorinstanzen geltend gemacht noch ist aus den Akten ersichtlich, dass er in strafrechtlicher Hinsicht aufgefallen wäre oder Leistungen der Sozialhilfe bezogen hätte. Er hat seinen Sohn nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts im Mai 2011 durch Bezahlung von dessen Krankenkassenprämien und mit punktuellen Geldzahlungen unterstützt (vgl. Akten EMF, pag. 48, 98, 105 und 119 f.). Zu persönlichen Kontakten zwischen Vater und Sohn kam es in dieser Zeit selten (vgl. Akten EMF, pag. 48, 97, 105 und 120). Mit gerichtlich genehmigter Trennungsvereinbarung vom 24. Oktober 2012 wurde der Sohn unter die Obhut der Mutter gestellt. Das Regionalgericht Bern-Mittelland errichtete über C.________ eine Beistandschaft zur detaillierten Regelung und Überwachung des Besuchsrechts. Vereinbart wurde ein Besuchsrecht in drei Stufen. Als erste Stufe sind 14-tägliche Kontakte während dreier Stunden unter Begleitung des Beistands oder einer von diesem zu bezeichnenden Person vorgesehen. Die zweite Stufe beinhaltet unbegleitete Besuche jedes zweite Wochenende, wobei der Beistand Zeit und Dauer bestimmt. In der dritten Stufe kann der Beschwerdeführer jedes zweite Wochenende ein praxisübliches, unbegleitetes Besuchsrecht ausüben (vgl. act. 20 S. 1). Der Beschwerdeführer verpflichtete sich sodann zur Zahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge von Fr. 100.-- zuzüglich allfälliger Kinderzulagen ab 1. November 2012 (vgl. Trennungsvereinbarung und Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 24.10.2012; Akten POM, pag. 35 ff.). Der Beistand bestätigte, dass das Besuchsrecht nach einem längeren Kontaktunterbruch am 13. Januar 2013 wieder aufgenommen worden ist und seit Mai 2013 ohne Begleitung ausgeübt wird (Bericht vom 19.7.2013 [act. 3A]). In seinem neusten Bericht gibt der Beistand an, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn gemäss Stufe 2 unbegleitet jeden zweiten Samstag und Sonntag sehe, und schildert die Bindung zwischen Vater und Sohn als «vertrauensvoll und stark»; der Beschwerdeführer könne seine Rolle als Erzieher ausfüllen und für den Sohn sei die Beziehung wertvoll und der Entwicklung förderlich (vgl. Bericht vom 18.9.2013 [act. 20]). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen bescheidenen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Sohn seit November 2012 nachgekommen ist (vgl. angefochtener Entscheid, S. 7). Anfang Mai 2013 hat er eine unbefristete Vollzeitstelle mit einem jährlichen Bruttolohn von Fr. 59'800.-- bei der D.________ AG angetreten (Arbeitsvertrag vom 16.4.2013 [act. 10A]). Derzeit erzielt der Beschwerdeführer ein Nettoeinkommen von Fr. 4'861.60 im Monat (Stand:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2014, Nr. 100.2013.79U, Seite 7 Dezember 2013; act. 30A/4). Seit Stellenantritt unterstützt er seinen Sohn mit Fr. 170.-monatlich und leitet die Kinderzulagen an diesen weiter (vgl. Schreiben vom 29.4.2013 [act. 8], vom 27.5.2013 [act. 10A] und vom 6.2.2014 [act. 30]; Kontoauszüge vom 27.6.2013 [act. 13C], 31.8.2013, 30.9.2013 [act. 22A], 31.10.2013, 30.11.2013 und 27.12.2013 [act. 30A/5]). Gemäss Scheidungsvereinbarung vom 21. Januar/2. Februar 2014 ist der Beschwerdeführer berechtigt, seinen Sohn an jedem zweiten Wochenende (Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr), während zweier Ferienwochen sowie der Hälfte der üblichen Feiertage zu sich zu nehmen. Ausserdem verpflichtet sich der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrags von 17 % seines Nettoeinkommens zuzüglich Kinder- und Familienzulagen (act. 30A/1; act. 36A). Das Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren der Eheleute ist seit 21. Februar 2014 beim Regionalgericht Bern-Mittelland hängig (act. 30A/1 und 36A). Der Beschwerdeführer rechnet mit künftigen Unterhaltsleistungen an den Sohn in der Höhe von monatlich Fr. 740.-- zuzüglich Kinderzulagen. Allerdings ist er seit 30. Oktober 2013 mit einer Lohnpfändung belastet, weshalb ihm zurzeit das unter Berücksichtigung des bisherigen tiefen Unterhaltsbeitrags ermittelte Existenzminimum von Fr. 2'333.50 verbleibt (vgl. Stellungnahme vom 6.2.2014 [act. 30]). 3.2 Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer engen affektiven Beziehung verneint, da das Kriterium eines grosszügig ausgestalteten Besuchsrechts nicht erfüllt sei (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5b S. 7). Ihr Entscheid ist allerdings vor der Präzisierung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergangen (vgl. vorne E. 2.2); zudem wurde das Besuchsrecht in der Zeit des vorinstanzlichen Entscheids noch begleitet ausgeübt (vgl. vorne E. 3.1). Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist die jüngste Rechtsprechung ohne weiteres zu berücksichtigen (vgl. Art. 20a Abs. 1 VRPG). Für den massgeblichen Sachverhalt ist auf die Umstände abzustellen, wie sie sich im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts darstellen (vgl. Art. 25 VRPG; BVR 2012 S. 529 E. 6.5, 2011 S. 448 E. 3.4.1). Auch unter Berücksichtigung der sachverhaltlichen Entwicklung ist die Vorinstanz der Auffassung, dass die Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn noch nicht einem üblichen Besuchsrecht entsprechen (Stellungnahmen vom 25.10.2013 [act. 24], S. 1 und vom 21.2.2014 [act. 33]). Die EG Bern meint, der Beschwerdeführer sei von einem üblichen Besuchsrecht «noch weit entfernt» (Stellungnahme vom 21.10.2013 [act. 23], S. 2). – Nach heutigem Massstab liegt ein übliches Besuchsrecht jedenfalls dann vor, wenn das Kind jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Ferien beim getrennt lebenden Elternteil verbringt (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Aktenkundig ist,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2014, Nr. 100.2013.79U, Seite 8 dass der Beschwerdeführer seinen Sohn jedes zweite Wochenende für (knappe) zwei Tage zu sich nimmt (Samstag 12-19 Uhr, Sonntag 12-18 Uhr; vgl. act. 20 S. 1; 20A). Dieses Besuchsrecht erreicht das heute Übliche noch nicht, fehlt es doch an der Übernachtung an Wochenenden und an den gemeinsamen Ferien. Immerhin ist anzuerkennen, dass das vierzehntägige Besuchsrecht jeweils samstags und sonntags kontinuierlich und reibungslos wahrgenommen wird und sich eine positive und gefestigte Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn entwickelt hat (vgl. vorne E. 3.1). Ein gelungener Kontakt mit beiden Elternteilen ist nach heutiger Auffassung für die Entwicklung des Kindes von grosser Bedeutung. Für die Zukunft ist davon auszugehen, dass sich die Kontakte noch intensivieren (vgl. Scheidungsvereinbarung) und auch Übernachtungen des Sohns möglich sein werden, sobald der Beschwerdeführer eine grössere Wohnung gefunden hat. Angesichts der grossen Distanz zwischen der Schweiz und der Türkei wäre es kaum möglich, die schon heute recht enge affektive Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn aufrechtzuerhalten. 3.3 In wirtschaftlicher Hinsicht ist auf Folgendes hinzuweisen: Von der Trennung im Mai 2011 bis zur Genehmigung der Trennungsvereinbarung im Oktober 2012 unterstützte der Beschwerdeführer seinen Sohn nur unregelmässig. In der Folge entrichtete er bis Mai 2013 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 100.--. Seit Stellenantritt Anfang Mai 2013 unterstützt der Beschwerdeführer seinen Sohn mit Fr. 170.-- (vgl. E. 3.1 hiervor). In der Scheidungsvereinbarung ist die Leistung eines gerichtsüblichen Unterhaltsbeitrags in der Höhe von 17 % des Nettoeinkommens zuzüglich Kinder- und Familienzulagen vorgesehen. Von einer intensiven wirtschaftlichen Beziehung kann bisher nicht gesprochen werden. Jedoch ist anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer seine Unterstützungsbemühungen während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht intensiviert und sich mit der Scheidungsvereinbarung zur Zahlung eines gerichtsüblichen Unterstützungsbeitrags verpflichtet hat. Wesentlich für diese Entwicklung ist der Antritt einer Dauerstelle im Mai 2013, die nun ein signifikantes wirtschaftliches Engagement ermöglicht. Der Beschwerdeführer ist gehalten, seinen Sohn künftig mit namhaften Beiträgen, zumindest im Umfang, wie sie in der Scheidungsvereinbarung vorgesehen sind, zu unterstützen. 3.4 Der Beschwerdeführer hat sich während seines Aufenthalts in der Schweiz abgesehen von Schulden, die zur Lohnpfändung geführt haben, wohl verhalten (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2014, Nr. 100.2013.79U, Seite 9 E. 3.1 hiervor). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer für Schulden hat und wie hoch diese sind. Mit Blick auf das geforderte tadellose Verhalten muss allerdings verlangt werden, dass er seine finanziellen Verhältnisse regelt. Was das Erfordernis der affektiven Beziehung zum Sohn betrifft, ist festzustellen, dass die Intensität von Kontakten eines üblichen Besuchs- und Ferienrechts noch nicht erreicht ist. Ebenso steht fest, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn in wirtschaftlicher Hinsicht bislang nicht signifikant unterstützt hat. Damit sind die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG zum heutigen Zeitpunkt noch nicht vollumfänglich erfüllt. Es gilt aber zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer eine vertrauensvolle Beziehung zu seinem Sohn aufbauen konnte (vgl. vorne E. 3.1). Zudem hat er mit dem Antritt einer Dauerstelle die notwendige Grundlage geschaffen, seine finanziellen Verhältnisse zu regeln und den Sohn substanziell zu unterstützen. Aufgrund dieser Entwicklungen kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für seinen weiteren Verbleib in der Schweiz in absehbarer Zeit erfüllen kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er seine jüngsten Anstrengungen fortsetzt und verstärkt. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich mit Blick auf die Interessen des Sohns und die Wertungen der Kinderrechtskonvention nicht, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers bereits heute nicht mehr zu verlängern und diesen aus der Schweiz wegzuweisen. Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung um vorerst ein Jahr (vgl. Art. 33 Abs. 1 AuG; Art. 58 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]) ist indessen mit der ausdrücklichen Androhung der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in einem Jahr zu verbinden für den Fall, dass der Beschwerdeführer den persönlichen Kontakt zu seinem Sohn nicht im Rahmen eines üblichen Besuchsrechts tatsächlich ausübt, den Sohn nicht mit zumindest gerichtsüblichen Beiträgen unterstützt und seine finanzielle Situation nicht bereinigt. Diesen Vorgaben muss sich der Beschwerdeführer bei der Gestaltung seines weiteren Aufenthalts in der Schweiz bewusst sein. 3.5 Die Beschwerde ist demnach hinsichtlich der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung teilweise gutzuheissen. Die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids sind aufzuheben und die Gemeinde ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, zudem ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung anzudrohen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2014, Nr. 100.2013.79U, Seite 10 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als zu zwei Dritteln obsiegend. 4.1 Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sind ihm entsprechend die Kosten zu einem Drittel aufzuerlegen. Die restlichen Kosten können nicht erhoben werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Im Umfang seines Obsiegens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 4.2 Für die Verlegung der vorinstanzlichen Kosten können besondere Umstände im Sinn von Art. 108 Abs. 1 VRPG vorliegen, wenn der angefochtene Entscheid aufgrund der seinerzeitigen Verhältnisse korrekt war, die Beschwerde sich aber trotzdem als berechtigt erweist, weil eine inzwischen veränderte Sach- oder Rechtslage eine für die beschwerdeführende Person vorteilhaftere Regelung des Rechtsverhältnisses erlaubt (BVR 2008 S. 193 E. 9.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 108 N. 9). Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids hat die POM aufgrund der damaligen Sachlage (Ausübung eines bloss begleiteten Besuchsrechts, Unterstützung mit Fr. 100.-- im Monat) zu Recht erkannt, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Vater-Sohn-Beziehung nicht erfüllt sind. Dies rechtfertigt es, den vorinstanzlichen Kostenschluss weiter gelten zu lassen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. a) Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1 und 2 des Entscheids der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 28. Januar 2013 werden aufgehoben. Die Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung um zwölf Monate (ab Verfügungsdatum) zu verlängern.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2014, Nr. 100.2013.79U, Seite 11 b) Dem Beschwerdeführer wird die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz angedroht für den Fall, dass er den persönlichen Kontakt zum Sohn nicht im Rahmen eines üblichen Besuchsrechts tatsächlich ausübt, den Sohn nicht massgeblich im Sinn der Erwägungen unterstützt oder kein tadelloses Verhalten vorliegt. c) Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden dem Beschwerdeführer zu einem Drittel, ausmachend Fr. 833.35, auferlegt. Die verbleibenden Kosten werden nicht erhoben. 3. Der Kanton Bern (Polizei- und Militärdirektion) hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 2'918.55 (inkl. Auslagen und MWSt), zu zwei Dritteln, ausmachend Fr. 1'945.70, zu ersetzen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - der Einwohnergemeinde Bern - dem Bundesamt für Migration und mitzuteilen: - dem Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz der Stadt Bern Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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