Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 07.11.2013 100 2013 63

November 7, 2013·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·6,979 words·~35 min·5

Summary

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 22. Januar 2013 - BD 170/12) | Ausländerrecht

Full text

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 27. Mai 2014 abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist (BGer 2C_1193/2013). 100.2013.63U HER/BAA/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. November 2013 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Steinmann, Verwaltungsrichter Burkhard Gerichtsschreiberin Bärtschi A.________ vertreten durch B.________, Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde D.___ betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 22. Januar 2013; BD 170/12)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2013, Nr. 100.2013.63U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________, geboren am … 1989, Staatsangehöriger von Kosovo, reiste am 29. Januar 1994 zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im Familiennachzug zu seinem Vater in die Schweiz ein und erhielt später die Niederlassungsbewilligung. A.________ wurde mehrfach straffällig und (von einem Strafbefehl aus jüngster Zeit abgesehen) zuletzt mit Urteil vom 26. Oktober 2011 unter anderem wegen Raubes, Raufhandels (mehrfache Begehung), Angriffs und Nötigung (Versuch) zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt. Diese verbüsste er (bis zu seiner bedingten Entlassung) vom 20. Juli 2010 bis zum 7. Dezember 2011 in den Anstalten Thorberg. Mit Verfügung vom 16. Mai 2012 widerrief die Einwohnergemeinde (EG) D.___ die Niederlassungsbewilligung von A.________, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist an. B. Gegen die Verfügung der EG D.___ erhob A.________, welcher am 30. Mai 2012 die Schweizer Bürgerin C.___ geheiratet hat, am 15. Juni 2012 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 22. Januar 2013 ab und setzte A.________ eine Ausreisefrist bis zum 5. März 2013 an. C. Hiergegen hat A.________ am 20. Februar 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid der POM sei aufzuheben, eventuell sei er unter Androhung des Bewilligungswiderrufs zu verwarnen. Gleichzeitig hat A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt gestellt. Mit Vernehmlassung vom 18. März 2013 beantragt die POM, die Beschwerde sei abzuweisen. Betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2013, Nr. 100.2013.63U, Seite 3 eines Antrags. Die EG D.___ schliesst mit Stellungnahme vom 22. März 2013 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 2.1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Sie kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist, wobei mehrere unterjährige Strafen nicht kumuliert werden dürfen und keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (VGE 2011/170 vom 3.1.2012, E. 2.1 [bestätigt mit BGer 2C_135/2012 vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2013, Nr. 100.2013.63U, Seite 4 29.10.2012]). Der Bewilligungswiderruf ist in diesem Fall auch möglich, wenn der Ausländer sich länger als 15 Jahre in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG). 2.2 Gemäss den Akten ist der Beschwerdeführer wie folgt rechtskräftig verurteilt worden: – Urteil des Jugendgerichts Oberland vom 15. Mai 2007 wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung (begangen am 19.7.2006): Freiheitsentzug von 14 Tagen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von einem Jahr (Akten EG D.___, pag. 1 f.). Der bedingte Vollzug dieses Freiheitsentzugs wurde mit Urteil vom 5. Dezember 2007 widerrufen (Akten EG D.___, pag. 8 f.). – Urteil des Jugendgerichts Oberland vom 24. September 2007 wegen Raufhandels (begangen am 8.7.2007): Busse von Fr. 400.-- (Akten EG D.___, pag. 05 ff.). – Strafmandat des Untersuchungsrichteramts IV Berner Oberland vom 15. Dezember 2008 wegen Widerhandlung (Reisen ohne gültigen Fahrausweis am 10.9.2008) gegen das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über den Transport im öffentlichen Verkehr (AS 1986 S. 1974; aufgehoben am 20.3.2009): Busse von Fr. 100.-- (Akten EG D.___, pag. 10). – Urteil der Préfecture du district de l’Ouest lausannois vom 19. Oktober 2009 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) (begangen am 28.7.2009): Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 50.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und Busse von Fr. 400.--. Der bedingte Vollzug dieser Strafe wurde am 26. Oktober 2011 widerrufen (Akten EG D.___, pag. 149). – Urteil des Gerichtskreises X Thun vom 2. November 2009 wegen Angriffs, Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, Nichtbeherrschens des Fahrzeugs sowie Widerhandlungen gegen die kantonale Strassenverkehrsgesetzgebung (begangen am 5.4.2009 bzw. vom 26. bis 28.4.2009): Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- und Busse von Fr. 900.-- (Akten EG D.___, pag. 32 ff.). – Strafmandate des Untersuchungsrichteramts IV Berner Oberland vom 11. Januar 2010 wegen Führens eines Motorfahrzeugs mit einem mangelhaften Reifen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2013, Nr. 100.2013.63U, Seite 5 unanständigen Benehmens sowie vom 23. März 2010 wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte durch den Fahrzeugführer (begangen im Sept. resp. Dez. 2009): Bussen von Fr. 190.-- resp. Fr. 60.-- (Akten EG D.___, pag. 16, 30). – Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 26. Oktober wegen Raubes, Raufhandels (mehrfach begangen), Angriffs, versuchter Nötigung, fahrlässigen Führens eines nicht vorschriftgemäss ausgerüsteten Fahrzeugs (begangen im Zeitraum Sept. 2009 bis Feb. 2010): Freiheitsstrafe von 28 Monaten (unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Strafe gemäss Urteil der Préfecture du district de l’Ouest lausannois vom 19.10.2009 sowie teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Préfecture du district de l’Ouest lausannois vom 19.10.2009 und des Gerichtskreises X Thun vom 2.11.2009) und Busse von Fr. 150.-- (Akten EG D.___, pag. 98 ff.). – Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11. Mai 2012 wegen Verletzung der Pflicht zur Abgaswartung gemäss Art. 59a der Verkehrsregelnverordnung vom 12. November 1962 (VRV; SR 741.11) (begangen am 26.1.2012): Busse von Fr. 100.-- (Akten EG D.___, pag. 158 f.). – Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 24. Juni 2013 wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (begangen am 27.9.2012): Geldstrafe von sechs Tagessätzen zu je Fr. 80.-- (act. 7A). 2.3 Da die am 26. Oktober 2011 ausgesprochene rechtskräftige Freiheitsstrafe die Dauer eines Jahres deutlich übersteigt, hat die Vorinstanz zu Recht auf das Vorliegen eines Widerrufsgrunds im Sinn von Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG geschlossen, was der Beschwerdeführer auch nicht in Frage stellt. Er erachtet den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung hingegen als unverhältnismässig. – Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist nur zulässig, wenn er aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. im Einzelnen BGE 135 II 377 E. 4.3 und 4.5, 110 E. 2.1; BVR 2011 S. 289 E. 5.1, 2008 S. 193 E. 2.2 und 5.1). Gestützt auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2013, Nr. 100.2013.63U, Seite 6 seine Ehe wie auch als Ausländer der zweiten Generation kann sich der Beschwerdeführer zudem auf Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. den inhaltlich deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 BV berufen (Schutz des Privat- und Familienlebens). In diesem Fall bilden Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV Grundlage der Interessenabwägung (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die EGMR-Praxis, 137 I 247 E. 4.1, 135 I 143 E. 2.1, 134 II 1 E. 2.2, 10 E. 4.1 [Pra 97/2008 Nr. 87] [Nr. 54273/00]; BVR 2011 S. 289 E. 5.1). 3. Aufgrund der Akten ist von folgendem, unbestrittenen Sachverhalt auszugehen: 3.1 Der Beschwerdeführer gelangte am 29. Januar 1994 im Alter von vier Jahren zusammen mit seiner Mutter, seinem Bruder und seinen zwei Schwestern zu seinem Vater in die Schweiz (Akten EG D.___, pag. 114, 117; angefochtener Entscheid, E. I/1). Nach der obligatorischen Schulzeit in … hat er eine Lehre als «…» in der Stiftung «...» begonnen, diese allerdings nicht abgeschlossen. Danach arbeitete er während zweier Jahre als Bodenleger und später temporär als Strassenbauer (vgl. Begründung des Strafurteils vom 26.10.2011 [datierend vom 13.4.2012], als Beilage zu den Akten POM [nachfolgend: Urteilsbegründung 13.4.2012], S. 32; Akten EG D.___, pag. 174). Ab dem 2. Januar 2012 war er als Hilfsbodenleger bei der E.___ AG (Akten EG D.___, pag. 128 f.) und ab 12. Juni 2012 als Allrounder bei der F.___ GmbH tätig (act. 2A, Beilage 2). Seit Februar 2013 ist er erneut auf Stellensuche (Beschwerde, S. 12; Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege [act. 2], S. 3 und Beilage 3 [act. 2A]). Am 30. Mai 2012 heiratete der Beschwerdeführer die Schweizer Bürgerin C.___ (geb. 1993), mit welcher er seit 2008 eine Beziehung pflegt (Akten EG D.___, pag. 161; Akten POM, pag. 12). C.___ hat ihren Wohnsitz bei ihren Eltern in … und lebt(e) – zumindest bis im Juli 2013 – unter der Woche in …, wo sie eine Lehre absolviert (hat). Der Beschwerdeführer wohnt (seit der Entlassung aus dem Strafvollzug) bei seinen Eltern in … (act. 2, S. 3; Akten POM, pag 29). Die Ehe ist bis heute kinderlos (vgl. Beschwerde, S. 14). Zum weiteren familiären Umfeld gab der Beschwerdeführer an, dass auch seine Geschwister sowie rund 20 weitere Verwandte in der Schweiz leben (vgl. Akten EG D.___, pag. 114, 142 f.). Im Verfahren vor der … Ausländerbehörde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2013, Nr. 100.2013.63U, Seite 7 gaben der Beschwerdeführer und sein Vater zudem an, dass die Grosseltern väterlicherseits verstorben seien und es keine anderen Familienmitglieder gebe, die ihn in Kosovo unterstützen könnten (Akten EG D.___, pag. 142). Im vorliegenden Verfahren lässt er vortragen, alle vier Grosselternteile seien tot und er habe keinen einzigen ihm persönlich bekannten Verwandten im Heimatland (Beschwerde, S. 13). 3.2 16 ½-jährig wurde der Beschwerdeführer erstmals straffällig, indem er eine vorsätzliche einfache Körperverletzung beging; der bedingte Vollzug des deswegen ausgesprochenen Freiheitsentzugs von 14 Tagen musste mit Urteil vom 5. Dezember 2007 widerrufen werden. Eine weitere jugendgerichtliche Verurteilung erfolgte wegen Raufhandels im Jahr 2007 (vgl. vorne E. 2.2). Nachdem er im Dezember 2008 wegen Busfahrens ohne gültigen Fahrausweis zu einer Busse verurteilt worden war, folgten im Jahr 2009 zwei Verurteilungen zu Geldstrafen wegen verschiedenen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung (grobe Verkehrsregelverletzung, Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, Widerhandlung gegen die kantonale Strassenverkehrsgesetzgebung); die eine dieser Verurteilungen erfolgte zusätzlich wegen Angriffs. Der bedingte Vollzug der Geldstrafe musste in einem Fall widerrufen werden (vgl. vorne E. 2.2). Im September und Dezember 2009 beging der Beschwerdeführer erneut Widerhandlungen gegen das SVG und fiel durch unanständiges Benehmen auf, weswegen er erneut unter zwei Malen zu einer Busse verurteilt wurde (vgl. vorne E. 2.2). Eine weitere aktenkundige Busse sowie eine Geldstrafe im Zusammenhang mit Strassenverkehrsbelangen gehen auf Verstösse in der Zeit nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug zurück (vgl. vorne E.2.2 sowie E. 3.3 hiernach). Dem Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 26. Oktober 2011 lagen die folgenden Vorkommnisse zu Grunde: Am 19. September 2009 war der Beschwerdeführer handgreiflich an einer Auseinandersetzung von mindestens drei Personen beteiligt, welche zu Verletzungen eines der Beteiligten führte. Dieser war nach dem Vorfall arbeitsunfähig und musste sich einer Operation unterziehen (vgl. Urteilsbegründung vom 13.4.2012, S. 3-5, als Beilage bei den Akten POM). Am 16. Dezember 2009 wollte der Beschwerdeführer mit drei Mittätern eine Person zu einer Geldzahlung nötigen. Dabei baute er sich mit den drei Beteiligten vor dem Opfer in drohender Körperhaltung auf und drohte mit Gewalt, womit er den Tatbestand der versuchten Nötigung erfüllte (vgl. Urteilsbegründung vom 13.4.2012, S. 5 f.). Am 30. Dezember 2009 war der Beschwerdeführer an einem Angriff beteiligt, indem er nach dem Entschluss zur Tat als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2013, Nr. 100.2013.63U, Seite 8 Fahrer das Auto mit den später das Opfer attackierenden Beteiligten zuerst gewendet und dann angehalten hat (vgl. Urteilsbegründung vom 13.4.2012, S. 7 f.). Am 31. Januar 2010 beging er zusammen mit Mittätern einen Raub, indem er ein Handyvideo drehte, durch sein Herumstehen den Druck auf das Opfer erhöhte und einen Teil der Beute erhielt (vgl. Urteilsbegründung vom 13.4.2012, S. 8-10). Am 27. Februar 2010 war der Beschwerdeführer aktiv an einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen einer Gruppierung, zu der er gehörte, und Schwarzafrikanern in der Café/Bar … in … beteiligt und setzte dabei auch Flaschen ein. Im Lauf der Schlägerei wurde einer der Schwarzafrikaner lebensgefährlich verletzt (vgl. Urteilsbegründung vom 13.4.2012, S. 16-18). Im Übrigen fuhr der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2009 ein Fahrzeug, welches nicht vorschriftsgemäss ausgerüstet war (vgl. Urteilsbegründung vom 13.4.2012, S. 25). 3.3 Der Beschwerdeführer befand sich ab 27. Februar 2010 in Untersuchungshaft und trat am 20. Juli 2010 den vorzeitigen Strafvollzug in den Anstalten Thorberg an (Akten EG D.___, pag. 96 f., 108). Er arbeitete dort in der «Montage 1» und besuchte seit April 2011 die Basisbildung im Strafvollzug. Daneben absolvierte er auf freiwilliger Basis eine Gesprächstherapie beim Forensisch-Psychiatrischen Dienst. Zudem schloss er die Programme «R&R-Training» und «R&R2-Training» (Programme zur Vermeidung von gewalttätigen Rückfällen) erfolgreich ab. Während seines Aufenthalts musste er einmal wegen Arbeitsverweigerung mit fünf Tagen Arrest sanktioniert werden. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der gewährten Besuche regelmässig von den Eltern und Geschwistern, Freunden und Bekannten besucht. Am 6. Dezember 2011 verfügte das Amt für Freiheitsentzug und Betreuung, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers per 7. Dezember 2011 aus den Anstalten Thorberg unter Auferlegung einer Probezeit von einem Jahr (vgl. zum Ganzen Verfügung vom 6.12.2011, in Akten EG D.___, pag. 105- 108). Am 26. Januar 2012 wurde festgestellt, dass die Frist für die Abgaswartung des vom Beschwerdeführer gefahrenen Personenwagens überschritten war. Er unterliess es in der Folge, die ihm auferlegte Ordnungsbusse zu begleichen, weshalb er im ordentlichen Verfahren zu einer Busse verurteilt wurde (Akten EG D.___, pag. 158 f.). Am 27. September 2012 erfüllte er den Tatbestand des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, indem er den ihm im August 2012 entzogenen Führerausweis auf Probe trotz behördlicher Aufforderung nicht abgab. Mit Strafbefehl vom 24. Juni 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2013, Nr. 100.2013.63U, Seite 9 (Geldstrafe) wurde auf den Widerruf der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug verzichtet (act. 7A). 4. Für die Beurteilung des öffentlichen Interesses am Widerruf der Niederlassungsbewilligung sind die Schwere des Verschuldens, das Verhalten der ausländischen Person gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen und die Rückfallgefahr zu berücksichtigen. 4.1 Ausgangspunkt für diese Beurteilung ist das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (vgl. statt vieler BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87], 129 II 215 E. 3.1). 4.1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 26. Oktober 2011 von einem erheblichen Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4c). Der Beschwerdeführer hält fest, er habe sich weder eines Sexualdelikts noch eines schweren Drogendelikts schuldig gemacht; zur Debatte würden einzig Vorfälle stehen, bei denen es zu Gewaltanwendung kam. Zudem habe er bei drei der fünf Vorfälle keine aktive Rolle eingenommen und selber keine Gewalt angewendet. Die Initiative für die Straftaten sei nie von ihm ausgegangen. Vielmehr habe er sich dem Gruppendruck gebeugt, wobei er teilweise unter Alkoholeinfluss gestanden habe. Die verhängte Strafe hätte schliesslich ohne Zusatzstrafe die Grenze von 24 Monaten nicht überschritten (Beschwerde, S. 4 ff.). 4.1.2 Unter den Gewaltdelikten, deren der Beschwerdeführer schuldig gesprochen wurde, stellt der Raub das schwerste Delikt dar. Zusätzlich hat er sich zweimal wegen Raufhandels, wegen Angriffs sowie wegen versuchter Nötigung schuldig gemacht (Urteilsbegründung vom 13.4.2012, S. 31). Verschuldensmässig hat das Strafgericht den Vorfall in der Café/Bar … (Raufhandel) vom 27. Februar 2010 am stärksten gewichtet: Gemäss eigenen Angaben war der Beschwerdeführer insofern aktiv, als er zwei der Schwarzafrikaner weggeschubst und Fusstritte ausgeteilt hatte. Ausserdem wurde an einer der sichergestellten Trinkglasscherben DNA des Beschwerdeführers

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2013, Nr. 100.2013.63U, Seite 10 festgestellt. Das Strafgericht hält jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer aktiv an der Schlägerei beteiligt war und auch selber Flaschen eingesetzt hat (Urteilsbegründung vom 13.4.2012, S. 16 f.). Insgesamt fällt belastend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer aus einem Kompensationsbedürfnis heraus handelte, also aus rein egoistischen Motiven; es lagen keine achtenswerte Beweggründe vor und der Beschwerdeführer hat bei keinem der Delikte von sich aus Abstand vom strafbaren Verhalten genommen (Urteilsbegründung vom 13.4.2012, S. 31). Wohl trifft zu, dass er nie allein, sondern in allen fünf Fällen in einer Gruppe gehandelt hat; das Strafgericht hat anerkannt, dass «viel» aus einer Gruppendynamik heraus entstanden sei. Allerdings stellte das Gericht auch fest, dass sich beweismässig nicht genau klären lasse, ob der Beschwerdeführer Mitläufer oder Anführer war. Jedenfalls hat (auch) der Beschwerdeführer in allen fünf Fällen vorsätzlich gehandelt und ist nach Einschätzung des Strafgerichts insgesamt auf ein erhebliches Verschulden zu schliessen (vgl. Urteilsbegründung vom 13.4.2012, S. 31), was denn auch in der hohen Freiheitsstrafe von 28 Monaten zum Ausdruck kommt. An dieser Verschuldenseinschätzung ändert nichts, dass vier Monate davon als Zusatzstrafe ausgesprochen wurden: Zum einen muss sich der Beschwerdeführer vorhalten lassen, dass es überhaupt zum Widerruf von Vorstrafen kam. Zum andern sprechen nach der bundesgerichtlichen Praxis Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass ein vollständiger Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremdenpolizeilicher Sicht bedeutet danach eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten oder mehr in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die Rechtsordnung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4 zur vorliegend wegen langer Aufenthaltsdauer zwar nicht anwendbaren sog. «Reneja-Praxis», aber in Bezug auf die Beurteilung des Verschuldens dennoch massgeblichen Erwägungen). Die vom Bundesgericht bei schweren bzw. wiederholten Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, ausländerrechtlich verfolgte strenge Praxis gilt im Übrigen selbstredend nicht nur dann, wenn jemand in allen diesen drei Deliktskategorien delinquiert hat. Vielmehr wird das Interesse an der Fernhaltung von ausländischen Personen, die sich wie der Beschwerdeführer in einer dieser Deliktskategorien ein schweres Verschulden vorwerfen lassen müssen, für sich allein als bedeutend eingestuft (vgl. z.B. BGE 139 I 31: 24 Monate Freiheitsstrafe bedingt wegen Drogendelinquenz, nicht in der Rolle des Haupttäters).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2013, Nr. 100.2013.63U, Seite 11 4.1.3 Der Versuch des Beschwerdeführers, seine Taten durch äussere Umstände zu relativieren, ist unbehelflich: Das Strafgericht hat das Argument der «Gruppendynamik» unter der «Tatkomponente» berücksichtigt. Es hielt gleichzeitig fest, dass nicht mehr klärbar sei, ob der Beschwerdeführer Mitläufer oder Anführer war. Im Alkoholkonsum sah es keinen Strafmilderungsfaktor und würdigte diesen Aspekt lediglich im Rahmen der normalen Strafzumessung als enthemmenden und insofern etwas entlastenden Faktor (vgl. Urteilsbegründung vom 13.4.2012, S. 31). Bei der Festsetzung des Strafmasses wurden somit mildernde Umstände bereits berücksichtigt, auch wenn diese nicht besonders ins Gewicht fielen. Im ausländerrechtlichen Verfahren bleibt daher kein Raum, die strafrichterliche Beurteilung in Bezug auf das Verschulden zu relativieren (vgl. auch etwa BGer 2C_888/2012 vom 14.3.2013, E. 4.2.3; ferner BVR 2012 S. 193 E. 4.4.4). Die Würdigung der Vorinstanz, das Verschulden des Beschwerdeführers sei erheblich, ist daher nicht zu beanstanden. 4.2 Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen. Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 122 II 433 E. 2d; statt vieler VGE 2011/380 vom 17.9.2012 [bestätigt mit BGer 2C_1052/2012 vom 2.4.2013], E. 4.3, 2011/170 vom 3.1.2012 [bestätigt mit BGer 2C_135/2012 vom 29.10.2012], E. 4.3). – Der Beschwerdeführer hat sich noch nicht 17-jährig erstmals und in der Folge wiederholt strafbar gemacht. Das erste Delikt als Jugendlicher richtete sich gegen die körperliche Unversehrtheit und das Urteil lautete auf Freiheitsentzug (vgl. vorne E. 2.2). Diese Verurteilung hielt ihn nicht von weiteren Verstössen gegen die Rechtsordnung ab. Zwar sind dem Beschwerdeführer vor allem die im Zeitraum September 2009 bis Februar 2010 begangenen Taten anzulasten, welche dem Strafurteil vom 26. Oktober 2011 zugrunde liegen. Aber auch die davor und danach begangenen Delikte zeugen in ihrer Häufung von einer inakzeptablen Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung. Es handelt sich dabei im Übrigen schwergewichtig um Verstösse gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung, welche der Beschwerdeführer von vornherein nicht mit dem Vorbringen relativieren kann, nicht gelernt zu haben, mit Konfliktsituationen umzugehen (vgl. Beschwerde, S. 6 f.). Wenn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2013, Nr. 100.2013.63U, Seite 12 die ersten Verurteilungen noch als Jugendkriminalität qualifiziert werden können, so trifft das spätestens für die Gesetzesverstösse ab 2009, darunter die Serie der Gewaltdelikte 2009/10, nicht mehr zu (vgl. BGE 139 I 31 E. 3.1: Delinquenz knapp 20jährig). Insgesamt hat der Beschwerdeführer seit seiner Adoleszenz bis in jüngste Zeit (die Phase des Strafvollzugs in den Anstalten Thorberg ausgenommen) immer wieder delinquiert (vgl. vorne E. 2.2). Die Vorinstanz stellt zudem zu Recht fest, dass angesichts der wiederholten und 2009/10 im Gewaltbereich begangenen Delikte von einer Aggravierungstendenz in den Jahren 2007 bis 2010 ausgegangen werden muss (angefochtener Entscheid, E. 5b). Das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Ordnung verleiht dem sicherheitspolizeilichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung zusätzliches Gewicht. 4.3 Mit Blick auf die Zukunft ist die Rückfallgefahr zu beurteilen. 4.3.1 Bei schweren Straftaten, darunter Gewaltdelikte, wird angesichts der von diesen Delikten ausgehenden potenziellen Gefahr für die Gesellschaft ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen, sodass sich im Ausländerrecht ein im Vergleich zum Strafrecht strengerer Beurteilungsmassstab ergibt (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 und 31 E. 2.3.2, 137 II 233 E. 5.2.2). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87], 130 II 176 E. 4.2, 129 II 215 E. 3.2, 125 II 105 E. 2c mit Hinweisen). Vielmehr dürfen auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen auch BVR 2011 S. 289 E. 5.3.1 mit Hinweisen; aus der jüngsten Rechtsprechung z.B. BGer 2C_856/2012 vom 25.3.2013, E. 6.9; VGE 2012/319 vom 22.5.2013, E. 3.4.4 [noch nicht rechtskräftig]). 4.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Anwendung eines strengeren Beurteilungsmassstabs für die Rückfallgefahr im Ausländerrecht als im Strafrecht stelle eine Diskriminierung ausländischer Personen gegenüber Schweizerinnen und Schweizern dar (Beschwerde, S. 7). Auch dürfe nicht auf eine Prognose im Zeitpunkt des Strafurteils abgestellt werden, sondern es müssten die aktuellen Verhältnisse massgebend sein; während des Strafvollzugs erbrachte Leistungen seien zu berücksichtigen (Beschwerde, S. 8). Im Übrigen habe er sich definitiv von seinen früheren Kollegen resp. der «… Szene» losgesagt. Schliesslich unterstütze seine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2013, Nr. 100.2013.63U, Seite 13 Familie ihn und helfe ihm dabei, nicht mehr rückfällig zu werden (Beschwerde, S. 10). 4.3.3 Wie sich aus der angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt, verkennt der Beschwerdeführer zunächst, dass Strafrecht und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen und unabhängig voneinander anzuwenden sind, wobei ausländerrechtlich ein strengerer Beurteilungsmassstab anzulegen ist (vgl. vorne E. 4.3.1). Es trifft im Übrigen nicht zu, dass er aufgrund seiner Herkunft minderwertig behandelt wird. Die gerügte «Diskriminierung» geht darauf zurück, dass fremdenrechtliche Konsequenzen sachlogisch bloss ausländische Personen treffen; diese Ungleichbehandlung ist mit der Staatsbürgerschaft sachlich begründet (BGE 139 I 31 E. 3.1 a.E.). Schliesslich trifft auch nicht zu, dass die Entwicklungen im Strafvollzug ausgeblendet werden (vgl. angefochtener Entscheid, E. 6a S. 9 f., und E. 4.3.4 hiernach). 4.3.4 Der Beschwerdeführer hat durch seine mehrfache Delinquenz gezeigt, dass er über einen längeren Zeitraum nicht willens war, die hiesige Rechtsordnung zu respektieren, und sich durch die in den Jahren 2007 bis 2012 verhängten Strafen auch nicht beeindrucken liess. Ebenso wenig hielt ihn die gemäss Urteil vom 19. Oktober 2009 ab Oktober 2009 laufende Probezeit davon ab, in der Zeit bis Februar 2010 verschiedene (Gewalt-)Delikte zu begehen, welche zum Strafurteil vom 26. Oktober 2011 führten (vgl. E. 2.2. und 3.2 vorne). Der Begründung dieses Strafurteils ist unter Bezugnahme auf den Führungsbericht der Anstalten Thorberg vom 21. September 2011 zu entnehmen, dass der Strafvollzug in geordneten Bahnen verlief (Urteilsbegründung vom 13.4.2012, S. 32), was auch durch den Führungsbericht vom 6. Dezember 2011 bestätigt wird (Akten EG D.___, pag. 107). Positiv zu werten ist, dass der Beschwerdeführer während des Strafvollzugs recht zufriedenstellend gearbeitet, die Basisbildung im Strafvollzug besucht, die «R&R»- sowie «R&R2»- Trainings absolviert hat und sich in therapeutischen Einzelgesprächen mit seinen Problemen resp. den begangenen Delikten auseinandergesetzt hat (vgl. auch E. 3.3 vorne). Aus seinem Verhalten im Strafvollzug, welches im Übrigen nicht immer tadellos war (vgl. E. 3.3 vorne), kann der Beschwerdeführer allerdings insgesamt, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten ableiten (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2; BVR 2011 S. 289 E. 5.3.1). Hatte er seine Taten anfänglich eher verharmlosend bzw. verdrängend dargestellt (vgl. Urteilsbegründung vom 13.4.2012, S. 32), übernahm er gegen Ende des Vollzugs die volle Verantwortung für seine Taten, beschönigte diese nicht mehr und verfasste selbständig einen Brief an

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2013, Nr. 100.2013.63U, Seite 14 das sogenannte Hauptopfer (Akten EG D.___, pag. 107). Diese Entwicklung ist anzuerkennen, wiewohl er seine Taten noch heute zu relativieren sucht (vgl. vorne E. 4.1.3). Jedenfalls lässt sich mit der Vorinstanz eine gewisse Rückfallgefahr nicht von der Hand weisen, auch wenn er sich von seinem damaligen Umfeld losgesagt hat (bestätigt mit Kurzbericht der Abteilung Bewährungshilfe und alternativer Strafvollzug vom 13. Juni 2012, in Akten EG D.___, pag. 169 f.): Die übrigen, insbesondere beruflichen Voraussetzungen für das deliktfreie Bestehen in der Gesellschaft sind heute nicht wesentlich günstiger als zur Zeit der Straffälligkeit. Vielmehr befindet sich der Beschwerdeführer auf Stellensuche, welche sich mangels eines Berufsabschlusses nicht einfach gestalten dürfte (vgl. E. 2.2 vorne). Weshalb ihn seine Familie oder seine damalige Freundin und heutige Ehefrau anders als damals von erneuter Delinquenz sollten abhalten können, ist nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer ist es denn auch nicht gelungen, sich in der kurzen Zeit seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug klaglos zu verhalten (vgl. vorne E. 2.2 und E. 3.3). 4.4 Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz angesichts des schweren Verschuldens, der wiederholten Straffälligkeit und der nicht auszuschliessenden Rückfallgefahr ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz angenommen hat. Wohl trifft zu, dass das öffentliche Interesse im Falle von Mördern und dergleichen noch ausgeprägter ist (vgl. Beschwerde, S. 10). Fremdenpolizeiliche Entfernungsmassnahmen sind aber nicht auf die Kategorie von Schwerstverbrechern beschränkt. 5. Diesem öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung sind die privaten Interessen gegenüberzustellen, wobei die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind. 5.1 Je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2013, Nr. 100.2013.63U, Seite 15 der «zweiten Generation»), ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausgeschlossen; bei schweren bzw. wiederholten Straftaten, insbesondere bei Gewalt- und Betäubungsmitteldelikten, besteht hieran ein wesentliches öffentliches Interesse (BGE 139 I 31 E. 2.3.1, 135 II 110 E. 2.1; VGE 2013/58 vom 15.8.2013 [noch nicht rechtskräftig], E. 5.1, auch zum Folgenden). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die ausländische Person in der Schweiz nicht integriert ist (VGE 2009/315 vom 13.10.2010 [bestätigt mit BGer 2C_893/2010 vom 24.3.2011], E. 5.1, mit Hinweis). – Der Beschwerdeführer ist als gut Vierjähriger in die Schweiz eingereist, weshalb die Vorinstanz ihn zu Recht als Ausländer zweiter Generation betrachtet hat (VGE 2012/68 vom 5.10.2012 [bestätigt durch BGer 2C_1115/2012 vom 11.6.2013], E. 5.1, 2010/277 vom 29.12.2010, E. 4.5.1). Er hat in der Schweiz die prägenden Abschnitte seiner Kindheit und Adoleszenz verbracht, hier die obligatorische Schulzeit durchlaufen und ist in den hiesigen Verhältnissen aufgewachsen. Mit der POM ist darin einig zu gehen, dass die Aufenthaltsdauer – auch unter Berücksichtigung der in Unfreiheit verbrachten Zeit (E. 3.3 vorne) – als lang zu bezeichnen ist. Deshalb und als Ausländer der zweiten Generation hat der Beschwerdeführer ein gewichtiges Interesse am Verbleib in der Schweiz. 5.2 In Bezug auf die Integration ist Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer hat gute Deutschkenntnisse, was in Anbetracht der Aufenthaltsdauer ohne weiteres erwartet werden darf. Er verfügt dagegen über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Wohl arbeitete er nach dem Abbruch der Lehre, bemühte sich regelmässig um Arbeit, so auch aktuell. Seine wirtschaftliche Situation hat er aber weder vor noch nach dem Strafvollzug festigen können. Heute ist er arbeitslos (vgl. vorne E. 3.1). Zudem hatte er laut dem Führungsbericht vom Juni 2012 zumindest in jenem Zeitpunkt noch Schulden, wobei er sich um Schuldentilgung bemühen wollte (Akten EG D.___, pag. 170). Hinsichtlich seiner sozialen Integration gehen aus den Akten, abgesehen von der Ehe mit C.___, keine vertieften Beziehungen zu Schweizer Bürgerinnen und Bürgern hervor, deren Abbruch ihn besonders hart treffen würde. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz weitere Abklärungen hätte treffen müssen, ist unbegründet (vgl. Beschwerde, S. 11). Es hätte aufgrund seiner Mitwirkungspflichten ihm oblegen, spätestens im vorliegenden Verfahren Näheres zu seiner Integration in der hiesigen Gesellschaft vorzubringen, z.B. konkrete Beziehungen zu Schweizer Bürgerinnen und Bürgern darzulegen oder Sonstiges, was für eine Verankerung spricht (vgl. Art. 90 AuG). Er bringt aber nichts Dergleichen vor. Eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2013, Nr. 100.2013.63U, Seite 16 Pflicht der Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung resp. zu Befragungen, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht (Beschwerde, S. 11), bestand unter diesen Umständen nicht (vgl. dazu BVR 2010 S. 541 E. 4.2.3; BGer 2C_408/2008 vom 11.9.2009, E. 5.1). Weitere Beweismassnahmen erübrigen sich auch im vorliegenden Verfahren (der Beschwerdeführer beantragt auch keine solchen). Es kann unter den gegebenen Umständen davon ausgegangen werden, dass die soziale Integration insgesamt jedenfalls kaum das Mass erreicht, das angesichts der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz erwartet werden kann (vgl. VGE 2009/267 vom 17.5.2009 [bestätigt mit BGer 2C_521/2010 vom 30.11.2010], E. 6.3 mit Hinweis auf BGer 2C_72/2009 vom 5.3.2009, E. 1.3; VGE 2009/30 vom 14.12.2009 [bestätigt mit BGer 2C_74/2010 vom 10.6.2010], E. 5.3.1). Nebst dem Umstand, dass er sich keine stabile Erwerbssituation hat schaffen können, ist die Integration des Beschwerdeführers auch durch seine wiederholte Straffälligkeit wesentlich relativiert; denn anders als er vorbringt (vgl. Beschwerde, S. 11), gilt nach dem Ausländerrecht die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung als ein wichtiger Aspekt jeglicher Integration (vgl. Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]; VGE 2012/255 vom 26.2.2013, E. 4.2 [noch nicht rechtskräftig], 2009/424 vom 28.5.2010, E. 4.4.2 mit Hinweis auf BGer 2C_425/2008 vom 27.1.2009, E. 3.3 und 2C_477/2008 vom 24.2.2009, E. 3.3.2). Insgesamt besteht beim Beschwerdeführer eine höchstens durchschnittliche Integration. 5.3 Zu würdigen sind schliesslich die dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile: 5.3.1 Der Beschwerdeführer anerkennt, dass er die Sprache des Heimatlands spricht, hält aber dafür, dass dies nicht negativ ins Gewicht fallen dürfe. Er verfüge im Übrigen über keine ihm bekannten Verwandten im Kosovo, könne nirgends wohnen und habe keine Aussicht auf eine legale Arbeit. Auch sei er kulturell nicht mit dem Land vertraut. Die Vorinstanz stelle diesbezüglich lediglich Mutmassungen an, die sich nicht erhärten liessen, weshalb sie den Sachverhalt auch insoweit unrichtig resp. unvollständig festgestellt habe (Beschwerde, S. 13). – Der Beschwerdeführer wuchs in einer kosovarischen Familie auf (vgl. E. 3.1 vorne), welche ihm die Bräuche und die Muttersprache vermitteln konnte. Deshalb ist davon auszugehen, dass ihm die Verhältnisse in seinem Heimatland nicht fremd sind und er sich zurecht finden wird, auch wenn er sich ein soziales Umfeld weitgehend neu aufbauen muss, weil er laut

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2013, Nr. 100.2013.63U, Seite 17 seinen Angaben auch nicht auf verwandtschaftliche Beziehungen zurückgreifen kann. Die Trennung von seinen Eltern und weiteren in der Schweiz lebenden Angehörigen mag für ihn zudem schwer sein; diese können ihn allerdings auch von der Schweiz aus unterstützen. Was die berufliche Eingliederung im Kosovo angeht, trifft zwar wohl zu, dass ein dortiger Berufseinstieg nicht einfach sein wird. Der Beschwerdeführer ist aber als arbeitsfähiger und gesunder Mann, der die Landessprache kennt, in der Lage, im Kosovo einer Arbeit nachzugehen, wobei ihm die in der Schweiz gewonnene Erfahrung einen Einstieg ins Erwerbsleben möglicherweise erleichtern kann. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelingen sollte, sich in seiner Heimat eine Wohngelegenheit zu verschaffen. Auch andere Rückkehrer verfügen nicht über eigenes Land. Seiner beruflichen und sozialen Integration im Heimatland stehen somit keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen. Eine Pflicht der Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung bestand angesichts der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (vgl. Art. 90 AuG) auch in dieser Hinsicht nicht (vgl. dazu BGer 2C_408/2008 vom 11.9.2009, E. 5.1); der Vorwurf unrichtiger oder unvollständiger Sachverhaltsfeststellung ist auch insoweit unbegründet. 5.3.2 Was die den Eheleuten im Fall des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung drohenden Nachteile angeht, ist Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass der Schweizer Ehefrau eine Ausreise nach Kosovo aus sprachlichen und gesellschaftlichen Gründen kaum zumutbar wäre (angefochtener Entscheid, E. 9c). Es ist auch anzuerkennen, dass der Wunsch nach Kindern und einem gemeinsamen Familienleben bei einer örtlichen Trennung schwierig umzusetzen ist. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist in diesem Sinn als wesentlicher Eingriff in das Leben der Eheleute anzusehen, zumal die Ausländerbehörde beabsichtigt, ein Einreiseverbot (Art. 67 AuG) gegen den Beschwerdeführer zu beantragen (Akten EG D.___, pag. 152); ein solches kann aber aus wichtigen Gründen vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AuG; vgl. Andrea Binder Oser, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, 2010, Art. 67 N. 26). Der Eingriff in das Eheleben ist im Übrigen in mehrfacher Hinsicht zu relativieren: Die im Mai 2012 geschlossene Ehe wurde bislang mehrheitlich räumlich getrennt gelebt (vgl. E. 3.1 vorne). Was den Beschwerdeführer betrifft, ist der Vorinstanz sodann zuzustimmen, dass die seit 2008 bestehende Beziehung zu seiner heutigen Ehefrau ihn nicht davon abhalten konnte, immer wieder zu delinquieren. Die Eheleute mussten schon von Beginn ihrer Ehe an damit rechnen, das diese nicht in der Schweiz gelebt werden kann; zum Zeitpunkt des Eheschlusses hatte die EG D.___ die Entfernungsmassnahme gegen den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2013, Nr. 100.2013.63U, Seite 18 Beschwerdeführer bereits erlassen (vgl. E. 3.1 vorne). Nach der Rechtsprechung ist bei dieser Ausgangslage das private Interesse der Eheleute an der Fortsetzung ihres Ehelebens in der Schweiz zum vornherein erheblich zu relativieren (vgl. BGer 2C_270/2013 vom 30.5.2013, E. 3.4; VGE 2009/458 vom 8.11.2010, E 4.3.3; EGMR 2.8.2011 i.S. Boultif gegen Schweiz, Ziff. 48). Die Eheleute können den Kontakt zueinander mit den üblichen modernen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten, sollte die Frau dem Beschwerdeführer nicht ins Ausland folgen. Auch Besuche ihrerseits in Kosovo sind nicht ausgeschlossen. 5.4 Insgesamt sind die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer und die eheliche Beziehung zu einer Schweizer Bürgerin – auch wenn diese zu relativieren ist – von einigem Gewicht. Demgegenüber kommt der Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz keine besondere Bedeutung zu. 6. Eine Gesamtschau der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer ist wiederholt straffällig geworden und wurde im Jahr 2011 zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt. Mit seinen schwersten Taten hat er eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt; die übrigen Verurteilungen aus weniger schwerwiegendem Anlass verdeutlichen, dass er nicht willens oder in der Lage ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Seine Integration entspricht weder in sozialer noch in wirtschaftlicher Hinsicht seiner langen Anwesenheit. Dem Beschwerdeführer ist schliesslich trotz gewisser Härten ein Neuanfang in Kosovo zumutbar. Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass seine Rückkehr in sein Heimatland auch seine Ehefrau erheblich treffen wird, da die Pflege des persönlichen Kontakts voraussichtlich nur noch eingeschränkt möglich sein wird. Mit Blick auf die wiederholte und schwere Delinquenz des Beschwerdeführers, die bestehende Rückfallgefahr und den Umstand, dass die Frau vor Eheschluss mit einer ausländerrechtlichen Entfernungsmassnahme rechnen musste, ist dies aber hinzunehmen. Zu Recht hat die Vorinstanz erkannt, dass bei einer gesamthaften Würdigung der Umstände das öffentliche Interesse an der Wegweisung die privaten Interessen überwiegt, und sich die angeordnete Massnahme als verhältnismässig erweist. Unter diesen Umständen fällt eine blosse Androhung des Bewilligungswiderrufs (vgl. Art. 96 Abs. 2 AuG) ausser Betracht. Eine solche würde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2013, Nr. 100.2013.63U, Seite 19 den öffentlichen Interessen an der Massnahme nicht gerecht. Der angefochtene Entscheid hält demnach der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde ist abzuweisen und dem Beschwerdeführer ist eine neue Ausreisefrist anzusetzen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Die Verwaltungsjustizbehörde befreit eine Partei von den Kostenpflichten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen (vgl. BVR 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 138 III 217 E. 2.2.4). 7.2 Mit Blick auf die Einkommenssituation und den zivilprozessualen Zwangsbedarf des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er prozessbedürftig ist (vgl. act. 2 und 2A). Zu den Erfolgsaussichten der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergibt sich sodann was folgt: Die POM kam richtigerweise zum Schluss, dass es der Ehefrau aus sprachlichen und gesellschaftlichen Gründen nicht ohne weiteres zumutbar sei, ihrem Ehemann in sein Heimatland zu folgen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 9c). Vor diesem Hintergrund und angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz kann nicht ohne weiteres gesagt werden, die Gewinnaussichten wären beträchtlich geringer als die Verlustgefahren und die Beschwerde sei somit geradezu aussichtslos. Die sich stellenden Fragen rechtfertigten zudem den Beizug eines Anwalts. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen, und dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren sein Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen. 7.3 Die Verfahrenskosten sind demnach unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers vorläufig vom Kanton Bern zu tragen (Art. 113 VRPG i.V.m.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2013, Nr. 100.2013.63U, Seite 20 Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Der in der Kostennote geltend gemachte Zeitaufwand erweist sich mit Blick auf die Vorkehren, die im vorliegenden Verfahren zu treffen waren (Eingabe im Rahmen eines einfachen Schriftenwechsels), als klar überhöht. Gestützt auf die Erfahrungen des Gerichts in zahlreichen ausländerrechtlichen Verfahren ist der gebotene Aufwand mit 12 Stunden zu veranschlagen. Mit Blick auf diesen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses erscheint ein Honorar von pauschal Fr. 3'000.-- angemessen (vgl. Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Zuzüglich Fr. 44.40 Auslagen und Fr. 243.55 MWSt (8 % von Fr. 3'044.40), ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf insgesamt Fr. 3'287.95 festzusetzen (vgl. Art. 42a Abs. 3 KAG). Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 12 Stunden ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 2'400.-- (12 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 44.40 Auslagen und Fr. 195.55 MWSt (8 % von Fr. 2'444.40), insgesamt Fr. 2'639.95, festzusetzen. Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf 30. Dezember 2013.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2013, Nr. 100.2013.63U, Seite 21 2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerdeführer B.________, …, als amtlicher Anwalt beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 3'287.95 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird B.________ aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'639.95 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - der Einwohnergemeinde D.___ - dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

100 2013 63 — Bern Verwaltungsgericht 07.11.2013 100 2013 63 — Swissrulings