100.2013.56/57U BUC/SBE/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 28. April 2014 a.o. Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Streun Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern Beschwerdeführerin gegen A.________ Beschwerdegegner und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2009; Nichteintreten bzw. Rückweisung (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 11. Januar 2013; 100 11 324; 200 11 247)
Sachverhalt: A. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern (Steuerverwaltung), Region …, veranlagte A.________ wegen verspäteten Einreichens der Steuererklärung mit Verfügungen vom 12. Januar 2011 für die Steuerperiode 2009 sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer nach Ermessen. Ferner wurden ihm eine Gebühr sowie Bussen auferlegt. Zuvor hatte die Steuerverwaltung A.________ mit Schreiben vom 6. Januar 2011 mitgeteilt, dass die bei ihr nach Ablauf der Nachfrist eingegangene Steuererklärung 2009 nicht berücksichtigt werden könne, diese aber als Einsprachen gegen die (in Aussicht gestellten) Ermessensveranlagungen entgegen genommen würde. Am 17. Januar 2011 bestätigte die Steuerverwaltung den Eingang der «Einsprachen». Mit Entscheiden vom 13. April 2011 nahm sie gestützt auf die Steuererklärung 2009 die ordentliche Veranlagung vor, reduzierte die auferlegten Bussen von Fr. 360.-- bzw. Fr. 380.-- auf Fr. 310.-- bzw. Fr. 330.--, bestätigte die Mahngebühr von Fr. 50.-- und erhob eine Einsprachegebühr von Fr. 100.--. B. Mit Rekurs und Beschwerde vom 11. April 2011 (Postaufgabe am 12. Mai 2011) gelangte A.________ an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK) und beantragte, die ihm auferlegten Bussen und Gebühren seien aufzuheben oder wenigstens zu reduzieren. Mit Entscheiden vom 11. Januar 2013 trat die StRK auf die Rechtsmittel nicht ein und wies die Sache zur Durchführung der Einspracheverfahren an die Steuerverwaltung zurück. C. Dagegen hat die Steuerverwaltung am 14. Februar 2013 in einer einzigen Rechtsschrift Verwaltungsgerichtsbeschwerden erhoben mit den Anträgen, die Entscheide der StRK seien aufzuheben und die StRK sei anzuweisen, auf Rekurs und Beschwerde einzutreten und diese materiell zu prüfen. Mit Verfügung vom 15. Februar 2013 hat der (damalige) Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt.
Die StRK hat am 20. Februar 2013 die Abweisung der Beschwerden beantragt. A.________ hat sich nicht vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]; Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Entscheide der StRK sind auch selbständig anfechtbar, soweit sie die Verfahren nicht abschliessen, zumal sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (vgl. Art. 61 Abs. 1 Bst. a, Abs. 2 und Abs. 3 Bst. a i.V.m. Art. 74 Abs. 3 VRPG; vgl. BVR 2010 S. 411 E. 1.2.2 ff.; VGE 2012/116 vom 24.6.2013, E. 1.3). Die Steuerverwaltung ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt (Art. 79 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 201 Abs. 2 StG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 DBG). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten. 1.2 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwei Urteile fällen; denn es handelt sich um zwei verschiedene Steuern, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Die beiden Entscheide können aber in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1). – Vorliegend ist im Wesentlichen umstritten, ob die StRK auf Rekurs und Beschwerde des Beschwerdegegners zu Recht nicht eingetreten ist. Da die massgebenden Rechtsnormen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich nicht nur die Vereinigung der Verfahren (Art. 17 Abs. 1 VRPG; vgl. vorne Bst. C.), sondern auch die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler und kantonaler sowie eidgenössischer Steuer. 1.3 Die Behandlung der vorliegenden Beschwerden fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b und c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Strittig ist, ob die StRK die bei ihr angefochtenen Einspracheentscheide zu Recht als Veranlagungsverfügungen qualifiziert und auf das Fehlen von Anfechtungsobjekten geschlossen hat. 2.1 Die Steuerverwaltung forderte den Beschwerdegegner mit Mahnung vom 24. Juni 2010 auf, seine Steuererklärung innert einer Frist von 30 Tagen einzureichen, unter Androhung einer Ordnungsbusse sowie der Veranlagung nach Ermessen im Unterlassensfall (Vorakten Steuerverwaltung [in act. 3A], pag. 15). Nachdem der Beschwerdegegner die angesetzte Frist ungenutzt verstreichen liess, leitete die Steuerverwaltung am 23. November 2010 intern die ermessensweise Veranlagung ein und schloss diese (wiederum intern) am 4. Dezember 2010 ab. Am 11. Dezember 2010 erfolgte die Freigabe der Veranlagungsverfügungen für den Druck und Versand (vgl. Auszug aus dem Veranlagungssystem, act. 1C). Mit Schreiben vom 15. November 2010 reichte der Beschwerdegegner seine vollständig ausgefüllte Steuererklärung bei der Steuerverwaltung ein. Nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Steuerverwaltung ging diese aber erst am 29. Dezember 2010 bei ihr ein und wurde am 4. Januar 2011 durch die Wohnsitzgemeinde im System erfasst (vgl. Beschwerden, S. 2 f.; Steuererklärung 2009, Vorakten Steuerverwaltung [in act. 3A], pag. 1 ff.; Auszug aus dem Veranlagungssystem, act. 1C). In der Folge teilte die Steuerverwaltung dem Beschwerdegegner am 6. Januar 2011 mit, dass die Verarbeitung der Steuerperiode 2009 abgeschlossen und Änderungen nicht mehr möglich seien, die eingereichte Steuererklärung jedoch als Einsprachen gegen die Veranlagungsverfügungen, welche ihm mit Datum vom 12. Januar 2011 zugestellt würden, entgegen genommen würden. Entsprechend dieser Vorankündigung tragen die definitiven Veranlagungsverfügungen, mit der die Steuerverwaltung Einkommen und Vermögen des Beschwerdegegners ermessensweise festlegte, das Datum «12. Januar 2011». Mit Schreiben vom 17. Januar 2011 bestätigte die Steuerverwaltung dem Beschwerdegegner den Eingang der «Einsprache[n] vom 4. Januar 2011». Am 13. April 2011 ergingen schliesslich die in der Folge bei der StRK angefochtenen Entscheide. 2.2 Die StRK hat ihre Entscheide, wonach es an einem rekurs- bzw. beschwerdefähigen Anfechtungsobjekt fehle, wie folgt begründet: Mit Eingang der Steuererklärung seien die Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung dahingefallen, weshalb die Steuerverwaltung (direkt) zur ordentlichen Veranlagung
hätte schreiten müssen und diese nicht erst im Rahmen der ergangenen «Einspracheentscheide» hätte vornehmen dürfen. Zudem setze eine Einsprache eine das Veranlagungsverfahren abschliessende anfechtbare Veranlagungsverfügung voraus; eine solche habe jedoch im Zeitpunkt, als die Steuererklärung bei der Steuerverwaltung eingegangen sei, nicht vorgelegen, weshalb die Steuererklärung auch nicht als Einsprache angesehen werden könne. Entsprechend seien die «Einspracheentscheide» materiell als Veranlagungsverfügungen und der Rekurs bzw. die Beschwerde als Einsprachen zu qualifizieren. – Die Steuerverwaltung vertritt demgegenüber die Auffassung, die Veranlagungen seien zulässigerweise (zunächst) nach Ermessen erfolgt, da ihr die Steuererklärung im massgeblichen Zeitpunkt, nämlich demjenigen der Entscheidfällung (und nicht der Eröffnung), nicht vorgelegen habe. Selbst wenn die Ermessenstaxationen zu Unrecht erfolgt sein sollten, sei von anfechtbaren und nicht von nichtigen Veranlagungen auszugehen, wie die StRK anzunehmen scheine. Was die Behandlung der verspätet eingereichten Steuererklärung als Einsprachen angehe, habe der Beschwerdegegner diese Vorgehensweise akzeptiert, indem er auf die zweimalige Mitteilung, dass seine Steuererklärung als Einsprachen entgegengenommen werde, nicht reagierte. Aus diesem Verhalten habe sie auf seinen Einsprachewillen schliessen dürfen. Anders zu entscheiden hiesse, die Ermessensveranlagungen in Rechtskraft erwachsen zu lassen, was mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren sei. 3. Es ist zunächst zu prüfen, ob die Ermessensveranlagungen als Grundlage der «Einspracheentscheide» vom 13. April 2010 Bestand haben. 3.1 Die Steuerverwaltung nimmt die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt hat oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können (Art. 174 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG). Die Voraussetzungen der Ermessensveranlagung sind namentlich dann erfüllt, wenn nach Abklärung des Sachverhalts durch die Veranlagungsbehörde eine nicht zu beseitigende Ungewissheit im Sachverhalt, d.h. ein Untersuchungsnotstand, besteht (vgl. statt vieler BGer 2C_273/2013 und 2C_274/2013 vom 16.7.2013, in StE 2013 B 93.5 Nr. 27 E. 3.4; Martin Zweifel, in Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. Aufl. 2008, Art. 130 DBG N. 16 f. und 30; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 130 N. 25 ff.; Markus Berger, Voraussetzungen und Anfechtung der Ermessensveranlagung, ASA 75 S. 185 ff.). Auch bei der Ermessensveranlagung muss die steuerpflichtige Person – soweit möglich – nach ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
veranlagt werden; Ziel der Sachverhaltsermittlung ist stets die Feststellung der materiellen Wahrheit (vgl. BVR 2008 S. 181 E. 4.1 auch zum Nachfolgenden; BGer 2C_260/2009 vom 22.9.2009, E. 3.1, 2C_441/2008 vom 30.1.2009, E. 2.2; Martin Zweifel, a.a.O., Art. 130 DBG N. 46 f.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 130 N. 17 ff.; Zweifel/Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2008, § 19 N. 4 und 19). Die Steuerbehörde hat daher von Amtes wegen alle ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen zu berücksichtigen, wobei jeweils der Aktenstand im Zeitpunkt des Entscheids massgebend ist (vgl. BGer 2C_2/2013 vom 9.7.2013, E. 3.2, 2C_311/2010 vom 22.12.2010, E. 3.4 auch zum Nachfolgenden, 2A.166/2002 vom 11.10.2002, E. 2.2; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 130 N. 62). Ist im Entscheidzeitpunkt der Untersuchungsnotstand behoben, verbietet sich die Vornahme einer Ermessensveranlagung, besteht dafür doch nur insoweit Raum, als hinsichtlich des Sachverhalts ein Bereich von Ungewissheit verbleibt (vgl. BGer 2C_554/2013 und 2C_555/2013 vom 30.1.2014, E. 2.5, 2C_6/2011 vom 16.5.2011, E. 3.1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 130 N. 25 und 65; Martin Zweifel, a.a.O., Art. 130 N. 30, 43 und 50; Zweifel/Casanova, a.a.O., § 19 N. 16). 3.2 Es erscheint gestützt auf Art. 130 f. DBG bzw. Art. 174 und 151 StG i.V.m. Art. 25 VRPG fraglich, ob mit dem Entscheidzeitpunkt – wie die Steuerverwaltung geltend macht – bereits die Einleitung der Ermessensveranlagung (Initialisierung bzw. Vorerfassung «simulierte Steuererklärung») gemeint ist, oder ob nicht vielmehr erst auf jenen der definitiven Ausfertigung oder der Unterschrift (bzw. hier der Druckfreigabe [Status «disponiert» im Veranlagungssystem]) oder sogar erst auf denjenigen der Eröffnung abzustellen ist. Der Umstand jedenfalls, dass (soweit hier interessierend) im Verwaltungs- bzw. im Steuerveranlagungsverfahren mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage die Eventualmaxime grundsätzlich nur sehr beschränkt zum Tragen kommt, deutet daraufhin, dass Ergänzungen der tatsächlichen Grundlagen durch die steuerpflichtige Person bis zum Entscheid durch Verfügung zulässig sein dürften (vgl. etwa Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 25 N. 12; Waldmann/Bickel, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 30 N. 35; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 147 ff.; Patrick M. Müller, Aspekte der Verwaltungsrechtspflege, Diss. 2006, S. 375 ff.). Wie es sich damit verhält, kann indes offenbleiben. Wie die Steuerverwaltung richtig ausführt, sind fehlerhafte Verwaltungsakte in der Regel nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar. Von Nichtigkeit ist nur auszugehen, wenn die fehlerhafte Verfügung einen besonders schweren und offensichtlichen oder zumindest leicht erkennbaren Mangel aufweist und zudem die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet. Inhaltliche Mängel führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (statt vieler BVR 2012 S. 481 E. 2.4;
BGE 138 III 49 E. 4.4.3, 138 II 501 E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen). Davon ist hier nicht auszugehen: Selbst wenn die Steuerverwaltung die (wohl noch) vor Eröffnung der Veranlagungsverfügungen bei ihr eingegangene Steuererklärung zu Unrecht nicht berücksichtigt haben sollte, könnte im Umstand, dass folglich statt ordentliche Veranlagungen solche nach Ermessen erfolgt wären, nicht ein derart schwerer Mangel erblickt werden, der die Veranlagungsverfügungen als geradezu nichtig erscheinen liesse. Die Veranlagungsverfügungen hatten somit Bestand, auch wenn sie möglicherweise fehlerhaft waren. 4. Es bleibt damit zu klären, ob rechtsgültige Einsprachen vorlagen, über welche die Steuerverwaltung befugterweise mit Einspracheentscheiden befunden hatte. 4.1 Gegen Veranlagungsverfügungen ist innert 30 Tagen seit deren Eröffnung bei der Steuerverwaltung Einsprache zu erheben (Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Art. 190 Abs. 1 StG; Art. 132 Abs. 1 DBG). Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann dabei nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden; die Einsprache ist zu begründen und hat allfällige Beweismittel zu nennen (Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Art. 191 Abs. 3 und 5 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Die Erfordernisse der Begründung und der Nennung von Beweismitteln stellen bei Einsprachen, die sich gegen Ermessensveranlagungen richten, Prozessvoraussetzungen dar (vgl. BGE 131 II 548 E. 2.3; BVR 2006 S. 174 E. 2.4.1). Ist die Ermessensveranlagung Folge davon, dass die steuerpflichtige Person ihre Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren nicht erfüllt hat, ist für den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit grundsätzlich die versäumte Mitwirkungshandlung nachzuholen (also beispielsweise eine bisher nicht vorgelegte Steuererklärung nachträglich einzureichen), um die Einsprache genügend begründen zu können (vgl. etwa BGer 2C_80/2012 vom 16.1.2013, E. 4.3 mit Hinweisen, auch zum Nachfolgenden, 2C_279/2011 und 2C_280/2011 vom 17.10.2011, in StR 2012 S. 59 E. 3.2 mit Hinweisen; Martin Zweifel, a.a.O., Art. 132 N. 44 ff.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 132 N. 58). Die Einsprache muss schriftlich abgefasst sein, wobei erforderlich ist, dass der Anfechtungswille aus der schriftlichen Eingabe ausdrücklich oder sinngemäss hervorgeht (vgl. BGer 2C_554/2013 und 2C_555/2013 vom 30.1.2014, E. 4.1; Martin Zweifel, a.a.O., Art. 132 DBG N. 18; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 132 N. 40 ff., je auch zum Nachfolgenden). Zur Schriftlichkeit gehört, dass der Erklärungsinhalt in Papierform festgehalten und das Schriftstück unterzeichnet wird, wodurch die erklärende Person
einerseits die Erklärung anerkennt und andererseits ihre Identifikation gewährleistet ist (vgl. BVR 2011 S. 564 E. 2.3.2, 2007 S. 523 E. 3.2). 4.2 Zu Recht nicht umstritten ist, dass vor Eröffnung der Veranlagungsverfügungen grundsätzlich keine Einsprache erhoben werden kann. Nicht von vornherein klar ist indes, ob die Steuerverwaltung aufgrund des Stillschweigens des Beschwerdegegners auf ihre Mitteilung hin, dass seine Steuererklärung als Einsprachen behandelt werde, zu Recht vom Vorliegen von solchen ausgegangen ist: So erscheint dieses Vorgehen zunächst mit Blick auf das Erfordernis der Schriftlichkeit der Einsprache als problematisch. Allerdings handelt es sich insoweit um einen grundsätzlich verbesserungsfähigen Mangel, der innert der Beschwerdefrist hätte behoben werden können (vgl. Martin Zweifel, a.a.O., Art. 132 N. 19 und 25; Zweifel/Casanova, a.a.O., § 20 N. 11 und 15; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 132 N. 40 ff., 43; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 11). Auch das Begründungserfordernis steht vorliegend einer Behandlung der Steuererklärungen als Einsprachen nicht entgegen, da mit dieser die bestehende Ungewissheit im Sachverhalt beseitigt worden ist (vgl. vorne E. 4.1). Nachdem die Steuerverwaltung im Nachgang zu ihrem Schreiben vom 6. Januar 2011 dem Beschwerdegegner am 17. Januar 2011 den Eingang der Einsprachen bestätigt hatte und sich der Beschwerdegegner in der Folge nicht vernehmen liess, durfte und musste die Steuerverwaltung unter den gegebenen Umständen grundsätzlich von einem unbedingten Einsprachewillen ausgehen. Jedenfalls ist es mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 11 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) vorliegend nicht als rechtsfehlerhaft anzusehen, dass die Steuerverwaltung die nachgereichte Steuererklärung als Einsprachen behandelt hat. Es fragt sich indes, ob die Steuerverwaltung in der Folge nicht gehalten gewesen wäre, dem Beschwerdegegner ausdrücklich Gelegenheit zu geben, sich zur Frage zu äussern, inwiefern er die (ihm nunmehr vorliegenden) Veranlagungsverfügungen anfechten wolle (vgl. Zweifel/Casanova, a.a.O., § 20 N. 12; Bärtschi/Beusch, Rechtsschutz bei den Harmonisierten Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer – dargestellt am Beispiel des Kantons Zürich, in ZSIS 2006, Aufsätze Nr. 5, Ziff. 2.5; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 11). Wie es sich damit verhält, braucht indes nicht weiter erörtert zu werden, denn soweit darin ein Verfahrensfehler zu sehen sein sollte, wiegt dieser ebenfalls nicht derart schwer, als dass von der Nichtigkeit der Einspracheentscheide auszugehen ist (vgl. E. 3.2 hiervor). 4.3 Entgegen der Auffassung der StRK liegen damit beschwerde- bzw. rekursfähige Anfechtungsobjekte vor. Die Beschwerden erweisen sich im Ergebnis somit als begründet und sind gutzuheissen. Die angefochtenen Entscheide sind aufzuheben und die Sache ist – soweit nicht bereits erfolgt – zur Prüfung der übrigen
Eintretensvoraussetzungen bzw. zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang der Verfahren wird der Beschwerdegegner grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Da er in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren indes keine Anträge gestellt hat, ist er nicht als unterliegend zu betrachten, weshalb ihm auch keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 3; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 3 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Über die im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten hat die StRK neu zu entscheiden (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 5). 6. Gegen das vorliegende Urteil steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Da es sich wohl um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (vgl. statt vieler BGE 138 I 143 E. 1.2 mit Hinweisen), dürfte die Beschwerde aber nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig sein. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2009 wird gutgeheissen. Der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 11. Januar 2013 wird aufgehoben und die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Steuerrekurskommission zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2009 wird gutgeheissen. Der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 11. Januar 2013 wird aufgehoben und die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Steuerrekurskommission zurückgewiesen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - dem Beschwerdegegner - der Steuerrekurskommission des Kantons Bern - der Eidgenössischen Steuerverwaltung Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden.