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Bern Verwaltungsgericht 13.01.2015 100 2013 430

January 13, 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,500 words·~23 min·4

Summary

Familiennachzug - nachträglicher Nachzug des Sohnes durch eingebürgerten Vater (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 11. November 2013 - BD 135/13) | Ausländerrecht

Full text

100.2013.430U HER/KUN/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. Januar 2015 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Kummler 1. A.________ 2. B.________ gesetzlich vertreten durch seinen Vater A.________ beide vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Familiennachzug; nachträglicher Nachzug des Sohnes durch eingebürgerten Vater (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 11. November 2013; BD 135/13)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2015, Nr. 100.2013.430U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Kosovo stammende A.________ (geb. ….1958) wurde am 25. November 2003 in der Schweiz eingebürgert. Er ist seit dem 30. Juli 1982 mit der im Heimatland lebenden Kosovarin C.________ verheiratet, mit welcher er sieben gemeinsame Kinder hat. Am 10. Oktober 2006 stellte A.________ für seine Ehefrau sowie vier Kinder, darunter D.________ (geb. 1991), E.________ (geb. 1993) sowie der jüngste Sohn F.________ (geb. 1997), beim Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), ein Familiennachzugsgesuch. Die zu diesem Gesuch eingeforderten Unterlagen reichte er nicht ein. Am 16. Oktober 2009 ersuchte A.________ erneut um Nachzug der Tochter D.________; die behördlichen Fragen zu diesem Gesuch liess er unbeantwortet. Weder das Gesuch aus dem Jahr 2006 noch jenes aus dem Jahr 2009 schloss der MIDI förmlich ab. Am 19. März 2012 reichte die Ehefrau für sich, E.________ und F.________ bei der Schweizer Botschaft in Pristina (Kosovo) den Antrag auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt in der Schweiz zwecks Verbleibs beim Ehemann bzw. Vater ein. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 stellte der MIDI der Ehefrau die Einreisebewilligung in Aussicht und teilte mit, dass hinsichtlich E.________ (separate Gesuchsabweisung) und F.________ der Familiennachzug gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen ausser Betracht falle. A.________ hielt in der Folge soweit F.________ betreffend am Nachzugsgesuch fest. Nach weiteren Abklärungen wies der MIDI dieses Gesuch mit Verfügung vom 3. Mai 2013 ab. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 3. Juni 2013 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese beteiligte B.________ als notwendige Partei am Verfahren. Mit Entscheid vom 11. November 2013 wies sie das Rechtsmittel ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2015, Nr. 100.2013.430U, Seite 3 C. Hiergegen haben A.________ und B.________ am 10. Dezember 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Familiennachzug sei zu bewilligen. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 7. Januar 2014 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Strittig ist zunächst der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und damit das auf den anbegehrten Nachzug anwendbare Recht. 2.1 Die Vorinstanz hält für den Nachzug des Sohnes das Gesuch aus dem Jahr 2012 für massgeblich und hat dieses gestützt auf Art. 126 Abs. 3 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) beurteilt. Die Beschwerdeführer bringen vor, es sei auf das Nachzugsgesuch vom 10. Oktober 2006 abzustellen, weil das entsprechende Verfahren nie förmlich abgeschlossen worden und daher immer noch hängig sei;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2015, Nr. 100.2013.430U, Seite 4 eventuell sei das Gesuch 2012 als «Fortsetzungshandlung» im Verfahren aus dem Jahr 2006 zu qualifizieren. Auf den anbegehrten Nachzug des Beschwerdeführers 2 sei daher nicht das AuG, sondern dessen (günstigerer) Vorgängererlass anwendbar (Beschwerde S. 4 ff. und 11). 2.2 Das Gesuch vom 10. Oktober 2006 bezog sich auf den Nachzug der Ehefrau sowie der Kinder G.________, D.________, E.________ und F.________ (Akten MIDI 3D pag. 1 f.). Am 31. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer 1 in diesem Verfahren vom MIDI schriftlich aufgefordert, den Nachweis darüber zu erbringen, dass seine Ehe in der Schweiz registriert und der Vermieter seiner Wohnung mit dem Zuzug von fünf weiteren Personen einverstanden ist (vgl. Akten MIDI 3D pag. 10). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer 1 nicht nach, sondern erklärte mit Schreiben vom 17. November 2006, seine Wohnung sei für die ganze Familie zu klein; er werde «nach Bestätigung des Familiennachzuges eine grössere Wohnung suchen» (Akten MIDI 3D pag. 11). Weitere Korrespondenz oder mündliche Vorsprachen in dieser Sache sind weder aktenkundig noch vorgebracht. Aktenkundig ist als Nächstes ein (erneutes) Nachzugsgesuch des Beschwerdeführers 1 aus dem Jahr 2009 für seine Tochter D.________; die behördlicherseits dazu schriftlich gestellten Fragen beantwortete er nicht (vgl. Akten MIDI 3D pag. 11 f., 19 f., 22). Schliesslich haben die Ehefrau, E.________ und F.________ im Jahr 2012 von Kosovo aus ein Visum für den langfristigen Aufenthalt in der Schweiz zwecks Familiennachzugs beantragt (Akten MIDI 3B pag. 1 ff., 7 f.). Der Beschwerdeführer 1 führte zur Begründung dieses Gesuchs im September 2012 aus, er habe bereits im Jahr 2006 ein Nachzugsgesuch gestellt, welches abgelehnt worden sei; mittlerweile sähen seine berufliche Zukunft und damit verbunden die Wohnverhältnisse wesentlich besser aus (Akten MIDI 3B pag. 11). Nachdem der MIDI die negative Beurteilung des Gesuchs soweit die zwei Kinder betreffend in Aussicht gestellt hatte, hielt der Beschwerdeführer 1 am Nachzugsbegehren hinsichtlich des Sohnes fest (E.________ hatte sich zwischenzeitlich verheiratet) und bestätigte seinen Wunsch, diesen nunmehr nachziehen zu können, nachdem das Gesuch aus dem Jahr 2006 an den ungenügenden Wohnverhältnissen gescheitert sei (vgl. Schreiben vom 8.1.2013, Akten MIDI 3B pag. 24). In der Befragung durch den MIDI am 1. März 2013 hat er sodann erklärt, dass er wegen der erfolglosen Wohnungssuche sowie seiner Arbeitslosigkeit und Sozialhilfeabhängigkeit nach einem Arbeitsunfall nicht am Gesuch 2006 festgehalten habe (vgl. Einvernahmeprotokoll, Akten MIDI 3B pag. 30).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2015, Nr. 100.2013.430U, Seite 5 2.3 Das Gesuch aus dem Jahr 2006 ist zwar nie förmlich (schriftlich) abgeschlossen worden (sei es durch negative Sachverfügung oder durch Abschreibungsverfügung). Die Beschwerdeführer können unter den gegebenen Umständen aber nicht mit Erfolg geltend machen, dieses Gesuch sei nach wie vor hängig mit der Folge, dass sich der Nachzug des Sohnes nach dem Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1 S. 121, in Kraft bis 31.12.2007) richte: Erstens war der Gegenstand des Gesuchs aus dem Jahr 2006 ein anderer, da es mehrere Familienmitglieder betraf (E. 2.2 hiervor). Es ist bereits aus diesem Grund fraglich, ob die Beschwerdeführer daraus etwas zu ihren Gunsten ableiten können. Zweitens sind nicht nur staatliche Organe, sondern auch Private zum Handeln nach Treu und Glauben angehalten (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Wie seine Erklärungen in dem im Jahr 2012 neu anhängig gemachten Gesuchsverfahren deutlich machen (E. 2.2 hiervor), ging der Beschwerdeführer 1 im Zusammenhang mit dem Nachzugsgesuch 2006 offensichtlich davon aus, dass er sowohl die vom MIDI gestellten Bedingungen als auch weitere Voraussetzungen (fehlende Fähigkeit, sich selbst oder Familienmitglieder zu erhalten) kaum oder nicht erfüllte. Aufgrund seiner Äusserungen steht auch eindeutig fest, dass er jenes Verfahren längst als abgeschlossen betrachtete. Unter diesen Umständen kann er sich auch als Laie nicht sechs Jahre später mit Erfolg auf fortbestehende Rechtshängigkeit berufen. Wohl wäre wünschbar, wenn die Ausländerbehörde in Konstellationen wie der vorliegenden zum Ausdruck bringen würde, dass sie das Verfahren als erledigt abschreiben werde, falls geforderte Unterlagen nicht innert bestimmter Frist eingereicht würden, und das Verfahren in der Folge gegebenfalls auch abschriebe. Es ist aber weder treuwidrig noch unfair, dass der MIDI im Nachgang zum Schreiben des Beschwerdeführers 1 vom 17. November 2006 in der Sache nichts mehr vorgekehrt und das Verfahren auch nicht förmlich als erledigt abgeschrieben hat. Dem Beschwerdeführer 1 wäre es ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, innert nützlicher Frist nochmals an den MIDI zu gelangen, wäre er tatsächlich davon ausgegangen, dass er sich um genügende Wohnverhältnisse erst nach bewilligtem Nachzug kümmern müsste, und hätte er ernsthaft am damaligen Gesuch festhalten wollen. Dass er durchaus zu Korrespondenz mit der Ausländerbehörde in der Lage war, hat er denn auch unter Beweis gestellt, indem er 2009 für eine vom Gesuch 2006 erfasste Tochter erneut ein Nachzugsgesuch eingereicht hat. Auch dies belegt im Übrigen, dass er selbst von seinem ersten Gesuch längst Abstand genommen hatte, hätte er sich doch sonst auch für diesen Nachzug auf das Gesuch aus dem Jahr 2006 berufen. Macht er sechs Jahre später Rechtshängigkeit jenes Gesuchsverfahrens

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2015, Nr. 100.2013.430U, Seite 6 geltend, dann verhält er sich widersprüchlich und ist die Dauer vertretbaren Zuwartens auf eine weitere behördliche Äusserung oder einen förmlichen Verfahrensabschluss längst überschritten (vgl. auch VGE 2011/480 vom 2.7.2012, E. 2, betreffend Zuwarten mit der Anfechtung einer erkennbar negativen Beurteilung eines Nachzugsgesuchs). Anders als mit Beschwerde vorgebracht wird (vgl. S. 5 f.), spielt nach dem Gesagten auch keine Rolle, ob der MIDI die Bewilligung des Gesuchs damals zu Recht an die genannten zwei Bedingungen knüpfte. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (E. 2e), darf das im Jahr 2006 eingeleitete Gesuchsverfahren vielmehr als erledigt gelten. Die Vorinstanz hat daher zu Recht den Gesuchszeitpunkt vom 19. März 2012 als massgebend betrachtet. Es kommen damit nicht die Bestimmungen des ANAG, sondern diejenigen des AuG zur Anwendung (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG [Umkehrschluss]). Die Rügen der Bundesrechtsverletzung und der falschen Sachverhaltsfeststellung erweisen sich insoweit als unbegründet. 3. Strittig ist weiter, ob die Verweigerung des Nachzugs des Sohnes nach den Vorschriften des AuG rechtmässig ist. 3.1 Der Beschwerdeführer 1 wurde am 25. November 2003 in der Schweiz eingebürgert (vgl. Akten MIDI 3B pag. 8). Nach Art. 42 Abs. 1 AuG haben ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (Satz 1); Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Satz 2). Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 Bst. a AuG). Sie beginnen gemäss Art. 126 Abs. 3 AuG allerdings erst mit dem Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist. Wurde der Nachzug innert der Fristen von Art. 47 Abs. 1 AuG beantragt, so ist er zu bewilligen, wenn gemäss Art. 51 Abs. 1 AuG kein Rechtsmissbrauch oder keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG gegeben sind, die nachziehenden Eltern das Sorgerecht haben und das Kindeswohl dem Nachzug nicht entgegensteht (vgl. BGE 136 II 78 E. 4.7 f. [Pra 99/2000 Nr. 70]; BGer 2C_578/2012

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2015, Nr. 100.2013.430U, Seite 7 vom 22.2.2013, E. 4.1 f., 2C_174/2012 vom 22.10.2012, E. 2). Ein nachträglicher Familiennachzug wird hingegen nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG). 3.2 Der Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau sind für F.________ unbestrittenermassen sorgeberechtigt und wollen mit diesem zusammenwohnen. Mit Blick auf das Nachzugsgesuch vom 19. März 2012 (dazu vorne E. 2) bestreiten die Beschwerdeführer (die Anwendbarkeit des AuG vorausgesetzt) sodann zu Recht nicht, dass die Fristen von Art. 47 Abs. 1 AuG nicht eingehalten sind und daher ein nachträglicher Familiennachzug im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG zur Diskussion steht (angefochtener Entscheid E. 2d und g): Der am … 1997 geborene F.________ war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AuG am 1. Januar 2008 neun Jahre und damit weniger als zwölf Jahre alt (vgl. Akten MIDI 3B pag. 4 f.); die entsprechende Fünfjahresfrist dauerte bis Anfang 2012. F.________ wurde jedoch am … 2009 12jährig. Als Folge davon verkürzte sich die Nachzugsfrist auf zwölf Monate und lief im November 2010 ab (vgl. BGer 2C_473/2014 vom 2.12.2014, E. 4.1, 2C_205/2011 vom 3.10.2011, E. 3.5). Zum Zeitpunkt der Einreichung des Nachzugsgesuchs im März 2012 war sie somit abgelaufen. Die Vorinstanz hat zudem entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer die Fristen nach Art. 47 AuG bzw. die materielle Nachzugsvoraussetzung von Art. 47 Abs. 4 AuG zu Recht zur Anwendung gebracht (vgl. zum Diskriminierungsvorwurf hinten E. 3.4). 3.3 Strittig ist, ob wichtige familiäre Gründe für die Bewilligung des nachträglichen Nachzugs im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG gegeben sind. 3.3.1 Derartige Gründe liegen vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Entgegen dem Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist nach der Rechtsprechung jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Dabei ist dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die Integration der Kinder erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen. Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die erst kurz vor Erreichen des erwerbsfähigen Alters gestellt werden, wobei die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2015, Nr. 100.2013.430U, Seite 8 im Vordergrund steht. Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG aber so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird (vgl. statt vieler BGer 2C_485/2013 vom 6.1.2014, E. 2.3, 2C_97/2013 vom 26.8.2013, E. 2.3, je mit weiteren Hinweisen). Praxisgemäss liegen keine wichtigen familiären Gründe vor, wenn im Heimatland alternative Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, weil dadurch vermieden werden kann, dass die Kinder aus ihrer bisherigen Umgebung und dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz gerissen werden. An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen (BGE 137 I 284 E. 2.2 und 2.3.1; BGer 2C_132/2012 vom 19.9.2012, E. 2.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Zu prüfen ist somit stets auch, ob im Heimatland alternative Betreuungsmöglichkeiten bestehen, die es dem Kind erlauben, dort zu bleiben, wo es aufgewachsen ist. Gerade Jugendliche, die bisher stets im Heimatland gelebt haben, sind nur mit Zurückhaltung aus ihrer bisherigen Umgebung und dem vertrauten Beziehungsnetz zu reissen (BGer 2D_5/2013 vom 22.10.2013, E. 4.2, 2C_578/2012 vom 22.2.2013, E. 4.2; vgl. zum Ganzen auch VGE 2013/178 vom 2.12.2013, E. 2.3, bestätigt durch BGer 2C_17/2014 vom 28.10.2014, 2012/397 vom 3.6.2013, E. 2.4). 3.3.2 F.________ war im Gesuchszeitpunkt über 14-jährig, im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids war er bereits 16 Jahre alt. In diesem Alter ist der Ablösungsprozess der Kinder vom Elternhaus regelmässig weit fortgeschritten. Jugendliche sind in der Lage, tägliche Verrichtungen selbständig wahrzunehmen; eine gewisse Betreuung namentlich in schwierigen Lebenssituationen erscheint zwar weiterhin nötig, diese kann jedoch grundsätzlich auch von Vertrauenspersonen – auch ausserhalb der engeren Familie – punktuell wahrgenommen werden (vgl. BGer 2D_5/2013 vom 22.10.2013, E. 5.3, 2C_578/2012 vom 22.2.2013, E. 5.3, 2C_174/2012 vom 22.10.2012, E. 4.2, 2C_305/2012 vom 1.10.2012, E. 4.2). Der Beschwerdeführer 1 brachte zwar im Gesuchsverfahren vor, F.________ sei zu jung, um selbständig einen Haushalt zu führen, und als jüngstes Kind und «Muttersöhnchen» sei er auf die elterliche Betreuung angewiesen; die «abrupte» Trennung von der Mutter könnte bei ihm zu Leistungsschwierigkeiten in der Schule oder zu schwereren psychischen Problemen führen (vgl. Akten MIDI 3B pag. 24 f.). Abgesehen davon ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2015, Nr. 100.2013.430U, Seite 9 aber weder geltend gemacht noch liegen Anhaltspunkte vor, dass F.________ nicht ein seinem Alter entsprechendes hohes Mass an Eigenständigkeit erreicht hat. Von einer solchen Situation ist denn auch nicht auszugehen, zumal es aufgrund der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG an den Beschwerdeführern wäre, eine von der Norm abweichende Entwicklung darzutun und entsprechend zu belegen (vgl. auch Art. 20 VRPG; BVR 2010 S. 541 E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen). 3.3.3 Die Vorinstanz ist unter einlässlicher Begründung davon ausgegangen, dass eine altersgemässe Betreuung in Kosovo selbst bei Wegzug der Mutter, welche bislang vor Ort für F.________ gesorgt hat, gewährleistet sei (E. 3b ff.). Mit den betreffenden Ausführungen der Vorinstanz setzen sich die Beschwerdeführer wenn überhaupt nur am Rand auseinander. Sie wenden zwar sinngemäss ein, die POM vereitle durch die Bewilligungsverweigerung das Recht des Beschwerdeführers 1 auf Familienleben, zumal allenfalls die Mutter von F.________ in Kosovo bleibe, falls nicht auch dem Sohn der Aufenthalt in der Schweiz bewilligt werde (Beschwerde S. 10 ff.). Sie zeigen aber nicht auf, dass in Kosovo im Fall des Wegzugs der Mutter keine alternativen Betreuungsmöglichkeiten für F.________ bestehen, sich die Eltern ernsthaft um solche bemüht haben und warum solche nicht in Betracht kommen (vgl. zur diesbezüglich weitgehenden Mitwirkungspflicht BGer 2C_1116/2013 vom 10.11.2014, E. 3.3). Die Schlussfolgerung der POM ist denn auch nicht zu beanstanden: Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass angesichts des fortgeschrittenen Alters und der entsprechenden Selbständigkeit F.________s zunächst die Eltern von der Schweiz aus nicht nur finanzielle Unterstützung leisten, sondern auch einen wesentlichen Teil der Betreuungsaufgaben übernehmen und ihren Sohn in schwierigen Lebenssituationen unterstützen können. Hierfür stehen, wie die POM entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 10) durchaus zutreffend erwogen hat, insbesondere die herkömmlichen Kommunikationsmittel zur Verfügung; abgesehen davon sind auch regelmässige und bei Bedarf spontane Besuche in Kosovo bzw. Besuche des Sohnes in der Schweiz denkbar. Es leben sodann unbestrittenermassen vier ältere Schwestern von F.________ in Kosovo (vgl. Vorakten MIDI 3B pag. 11 und 30). Es ist nicht vorgebracht oder erkennbar, dass oder weshalb diese die altersmässig noch notwendige, punktuelle Betreuung von F.________ nicht sollten gewährleisten können (vgl. BGer 2C_330/2012 vom 18.10.2012, E. 4.3.1). Warum der angefochtene Entscheid bei dieser Ausgangslage «gespickt mit Mutmassungen und Spekulationen» sein soll (Beschwerde S. 11), ist nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz war namentlich auch nicht verpflichtet, die Betreuungsverhältnisse von Amtes wegen weiter abzu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2015, Nr. 100.2013.430U, Seite 10 klären. Die Beschwerdeführer können auch nichts daraus ableiten, dass die Schwestern verheiratet sind und einen eigenen Haushalt führen (vgl. Akten MIDI 3B pag. 24; Akten POM pag. 33; VGE 2013/178 vom 2.12.2013, E. 4.3.2, bestätigt durch BGer 2C_17/2014 vom 28.10.2014, 2012/397 vom 3.6.2013, E. 5.2); ebenso wenig führt der Wunsch F.________s, nicht bei seinen Schwestern, sondern bei der Mutter zu leben (vgl. Akten MIDI 3B pag. 30; Akten POM pag. 33), zu einem anderen Ergebnis. Die POM weist schliesslich auch zu Recht darauf hin, dass selbst eine bezahlte Betreuung für F.________ angesichts seines Alters ohne weiteres zumutbar wäre, zumal er den Kontakt mit den bisherigen Bezugspersonen, namentlich den Eltern, auch in diesem Rahmen weiterhin pflegen könnte (vgl. hierzu etwa BGer 2C_578/2012 vom 22.2.2013, E. 5.3; VGE 2013/178 vom 2.12.2013, E. 4.3.3, bestätigt durch BGer 2C_17/2014 vom 28.10.2014, E. 3.2). Mit der Vorinstanz ist damit eine dem fortgeschrittenen jugendlichen Alter von F.________ entsprechende alternative Betreuung als gesichert zu betrachten. Die Beschwerdeführer können somit allein aus dem Umstand, dass ihr Sohn in Kosovo gegebenenfalls ohne die Betreuung der Mutter leben muss, nichts Wesentliches zu ihren Gunsten ableiten; sollte sich die Mutter bei dieser Ausgangslage dafür entscheiden, in Kosovo zu verbleiben, kann von einer «Vereitelung des ehelichen Familienlebens» keine Rede sein. 3.3.4 Mit der Vorinstanz ist zudem auf eine erhebliche Integrationsproblematik zu schliessen: F.________ ist in Kosovo aufgewachsen und hat dort seine gesamte obligatorische Schulzeit durchlaufen (vgl. Akten MIDI 3B pag. 30; unbestrittene Ausführungen der POM in E. 3c). Er hat in seiner Heimat weder mit Sprachschwierigkeiten noch mit ungewohnten kulturellen Verhältnissen zu kämpfen. Zur Schweiz hat er demgegenüber mit Ausnahme zu seinem Vater und einer offenbar hier lebenden Schwester (vgl. Akten MIDI 3B pag. 11 und 30) unbestrittenermassen keine Beziehung. Er bemühe sich zwar darum, per Internet Deutsch zu lernen (vgl. Akten MIDI 3B pag. 30). Es ist aber weder geltend gemacht noch aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung zu vermuten, dass er sich in einer Schweizer Landessprache verständigen könnte (vgl. auch Akten MIDI 3B pag. 11). Dass F.________ in der Schweiz erfolgreich eine Ausbildung absolviert und sich hier integriert, erscheint unter diesen Umständen kaum realistisch. Der Beschwerdeführer 1 gab abgesehen davon vor dem MIDI zwar zu Protokoll, F.________ wolle in der Schweiz zunächst ein Integrationsjahr absolvieren und anschliessend einen handwerklichen Beruf erlernen (vgl. Akten MIDI 3B pag. 30); entsprechende Vorkehrungen wurden aber – anderes ist weder geltend gemacht noch ersichtlich –

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2015, Nr. 100.2013.430U, Seite 11 nicht getroffen und es liegen auch keine näheren konkreten Pläne vor. Es sind mit der Vorinstanz damit nicht zu vernachlässigende Integrationsschwierigkeiten zu erwarten. Die Beschwerdeführer selber bestreiten im Übrigen das Vorliegen einer gewissen Integrationsproblematik nicht (vgl. Beschwerde S. 10). Soweit sie vorbringen, es sei zu erwarten, dass F.________ angesichts seines Alters mit der Unterstützung der beiden Elternteile die Integrationsschwierigkeiten meistern werde, kann ihnen nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Abgesehen davon dürfte gerade die Unterstützung durch die Mutter, für welche die schweizerischen Verhältnisse wohl ebenfalls neu sind – anderes ist nicht vorgebracht –, insoweit keine wesentliche Hilfe sein. 3.3.5 Zusammenfassend ergibt sich was folgt: Der Wunsch des Beschwerdeführers 1, nebst seiner Ehefrau auch F.________ in die Schweiz nachzuziehen, ist zwar verständlich. Der Gesetzgeber verlangt für den nachträglichen Familiennachzug indes wichtige Gründe, die vorliegend nicht dargetan sind: F.________ stehen in Kosovo seinem fortgeschrittenen jugendlichen Alter entsprechende alternative Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung. Er ist in einem Alter, das es ihm erlaubt, mit der Unterstützung der Eltern aus der Schweiz und punktueller Betreuung durch Familienangehörige oder Dritte selbständig in Kosovo zu leben. Er ist ferner in Kosovo sozialisiert worden, hat dort die gesamte obligatorische Schulzeit durchlaufen, kennt die hiesigen Gepflogenheiten nicht und verfügt über wenige Deutschkenntnisse. Seine Integration in die hiesigen Verhältnisse wäre daher mit grossen Schwierigkeiten verbunden. Bei dieser Sachlage erscheint, anders als die Beschwerdeführer geltend machen, eine Übersiedlung F.________s in die Schweiz auch mit Blick auf das Kindeswohl nicht erforderlich. Hieran ändert der Hinweis der Beschwerdeführer nichts, dass vorliegend der nachzuziehende Elternteil – anders als in dem von der Vorinstanz zitierten BGer 2C_765/2011 – in einem früheren Zeitpunkt nicht freiwillig auf ein Leben in der Schweiz verzichtet hat (vgl. Beschwerde S. 9 f.). Die Beschwerdeführer können auch nichts Wesentliches zu ihren Gunsten daraus ableiten, dass das Einreisegesuch von F.________ abweichend von demjenigen seiner Mutter beurteilt wurde: Für den Nachzug der Ehefrau des Beschwerdeführers 1 gilt anders als für den Kindernachzug die ordentliche Fünfjahresfrist (vgl. Art 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 AuG). Diese ist mit der Gesuchseinreichung im Jahr 2012 gewahrt; es steht daher insoweit kein nachträglicher Familiennachzug zur Diskussion, welcher wichtige familiäre Gründe voraussetzt. Von Rechts- oder Ermessensmissbrauch (vgl. Beschwerde S. 4) kann damit keine Rede sein. Unbehelflich ist auch das Argument, es bestehe kein Grund, die im AuG angelegte restriktive Einwanderungspolitik auf Schweizer Bürgerinnen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2015, Nr. 100.2013.430U, Seite 12 Bürger anzuwenden (vgl. Beschwerde S. 9 f., ferner S. 7 f.), da es ein Grundentscheid des Bundesgesetzgebers ist, den Kindernachzug auch im Fall nachzugswilliger Personen mit Schweizer Bürgerrecht an die Voraussetzung der wichtigen familiären Gründe zu knüpfen (vgl. auch E. 3.4 hiernach). 3.4 Die Beschwerdeführer können schliesslich auch nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten, dass gemäss Art. 47 Abs. 2 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 AuG – anders als in der vorliegenden Konstellation – für Schweizerinnen und Schweizer mit Angehörigen, welche im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, keine (nationalen) Nachzugsfristen gelten (vgl. Beschwerde S. 8 f. und 11). Diese Bestimmung sollte nachzugsrechtlich die Gleichbehandlung von Schweizerinnen und Schweizern mit den Staatsangehörigen aus den EU-EFTA-Staaten sicherstellen, welche nach der damals geltenden «Akrich- Praxis» gestützt auf Art. 3 Anhang 1 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) ihre Angehörigen aus anderen Vertragsstaaten unabhängig von Nachzugsfristen nachziehen konnten. Mittlerweile wurde diese Praxis durch die «Metock-Praxis» abgelöst, wonach die Nachzugsregelung nach FZA auch auf Angehörige von sog. Drittstaaten, d.h. einem nicht der EU oder EFTA angehörenden Land, anwendbar ist (BGE 136 II 120 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen; Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, 2013, S. 31 ff., 46). Wie die Beschwerdeführer zutreffend anmerken, sind damit Schweizerinnen und Schweizer mit nachzuziehenden Drittstaatsangehörigen nunmehr schlechter gestellt als Staatsangehörige eines EU- oder EFTA- Staates in der gleichen Situation (sog. «Inländerdiskriminierung»). Darin liegt gemäss der Rechtsprechung aber keine unzulässige Ungleichbehandlung. Die sog. Inländerdiskriminierung wird gestützt auf Art. 190 BV aus Gründen der Gewaltenteilung vielmehr (vorläufig) hingenommen (vgl. BGE 136 II 120 E. 3.5) und eine gerichtliche Korrektur auch in der Folgerechtsprechung abgelehnt, nachdem der gesetzgeberische Entscheid in voller Kenntnis der Problematik im Zusammenhang mit der Behandlung einer parlamentarischen Initiative bestätigt wurde (vgl. BGer 2C_354/2011 vom 13.7.2012, E. 2, 2C_1/2013 vom 16.1.2013, E. 3.1; s. auch BGer 2C_56/2012 vom 24.9.2012, E. 5.1; ferner Thomas Hugi Yar, a.a.O., S. 47; Hansjörg Seiler, Einfluss des europäischen Rechts und der europäischen Rechtsprechung auf die schweizerische

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2015, Nr. 100.2013.430U, Seite 13 Rechtspflege, in ZBJV 2014 S. 265 ff., 346 f.). Für das Verwaltungsgericht ist bei dieser Ausgangslage nicht ersichtlich, weshalb eine entsprechende Korrektur aufgrund einer Ungleichbehandlung im rein inländischen Verhältnis zwischen Schweizerinnen und Schweizern mit Familienmitgliedern aus EU-/EFTA-Staaten einerseits (Art. 42 Abs. 2 AuG) und solchen mit Familienmitgliedern aus Drittstaaten andererseits (Art. 42 Abs. 1 AuG) erfolgen dürfte: Die von den Beschwerdeführern beklagte Ungleichbehandlung von Schweizerinnen und Schweizern resultiert unmittelbar aus der bundesgesetzlichen Regelung, welche gestützt auf Art. 190 BV massgebend ist. Eine unzulässige Ungleichbehandlung von Schweizerinnen und Schweizern, welche gegen den Wortlaut von Art. 47 Abs. 2 AuG zu korrigieren wäre, lässt sich daher nicht ausmachen. Inwiefern in diesem Verhältnis – wie die Beschwerdeführer dafür halten – Art. 8 Abs. 1 BV überhaupt eine Rolle spielt, kann bei diesem Ergebnis offenbleiben. Jedenfalls knüpft die fragliche Regelung für alle nachzugswilligen Personen mit Schweizer Bürgerrecht gleichermassen an die unterschiedliche Staatsangehörigkeit der Angehörigen an. Die Vorinstanz durfte bzw. musste nach dem Erwogenen Art. 47 Abs. 4 AuG zur Anwendung bringen. 4. Der angefochtene Entscheid hält nach dem Erwogenen der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden den Beschwerdeführern auferlegt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2015, Nr. 100.2013.430U, Seite 14 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführern - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - dem Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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