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Bern Verwaltungsgericht 17.04.2014 100 2013 417

April 17, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,622 words·~18 min·5

Summary

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 29. Oktober 2013 - BD 110/12) | Ausländerrecht

Full text

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 10. November 2014 abgewiesen (2C_513/2014). 100.2013.417U VBL/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. April 2014 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Müller, a.o. Verwaltungsrichterin von Büren Gerichtsschreiberin Baldegger A.________ vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 29. Oktober 2013; BD 110/12)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2014, Nr. 100.2013.417U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der marokkanische Staatsangehörige A.________, geboren am … 1973, reiste am 21. September 2003 in die Schweiz ein. Am 22. Dezember 2003 heiratete er die deutsche Staatsangehörige B.________ und erhielt eine in der Folge bis zum 9. Oktober 2008 verlängerte Aufenthaltsbewilligung EG(EU)/EFTA. Nach Auflösung der Ehegemeinschaft im August 2008 erhielt A.________ am 9. Dezember 2008 gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) eine zuletzt bis 21. Dezember 2012 gültige Aufenthaltsbewilligung. Am 27. Juli 2009 wurde die Ehe A.___/B.___ geschieden. Am 22. März 2010 heiratete A.________ in seinem Heimatland die marokkanische Staatsangehörige C.________, mit der er bereits zwischen 2006 und 2008 bzw. 2009 (in sog. ziviler Vollmachtsehe nach marokkanischem Recht) verheiratet war und mit der er einen gemeinsamen Sohn hat (D.________, geb. …. 2005). Am 21. März 2011 ersuchte A.________ um Nachzug seiner Ehefrau und seines Sohnes; dieses Verfahren wurde mit Blick auf die Prüfung eines Widerrufsgrunds am 20. Januar 2012 sistiert. Am … 2012 kam die gemeinsame Tochter E.________ zur Welt. Mit Verfügung vom 26. März 2012 widerrief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), die Aufenthaltsbewilligung von A.________, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist an. B. Die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 29. Oktober 2013 ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist an. C. Dagegen hat A.________ am 27. November 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid der POM vom 29. Oktober 2013 sei aufzuheben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2014, Nr. 100.2013.417U, Seite 3 und der Aufenthalt sei ihm weiter zu bewilligen. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2013 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin. Gerügt werden können somit die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Die POM hat ihren Entscheid damit begründet, dass der Beschwerdeführer im Bewilligungsverfahren gegenüber den Behörden wesentliche Tatsachen – das Vaterschaftsverhältnis zu seinem 2005 geborenen Sohn D.________ sowie die (erneute) Heirat mit C.________ im März 2010 – verschwiegen und damit den Widerrufsgrund von Art. 62 Bst. a AuG gesetzt habe. – Der Beschwerdeführer macht geltend, bis zur Trennung von der deutschen Staatsangehörigen B.________ im Jahr 2008 habe sich die Aufenthaltsregelung nach dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2014, Nr. 100.2013.417U, Seite 4 (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) gerichtet. Dieses mache das von einer Unionsbürgerin bzw. einem Unionsbürger abgeleitete Aufenthaltsrecht nur vom rechtlichen Bestand der Ehe abhängig. Zwar dürfe die Berufung auf die Ehe nicht rechtsmissbräuchlich sein, doch kenne das FZA den Widerrufsgrund des Verschweigens wesentlicher Tatsachen bzw. einen ähnlichen Grund für die Aufhebung von Aufenthaltsbewilligungen nicht. Zudem bestehe gemäss Art. 13 Abs. 2 Bst. a der Richtlinie (RL) 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, bzw. in berichtigter Fassung ABl. Nr. L 229 vom 29.6.2004, S. 35 ff.; sog. Unionsbürgerrichtlinie), das Aufenthaltsrecht von Familienangehörigen einer Unionsbürgerin bzw. eines Unionsbürgers nach der Scheidung weiter, wenn die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden habe. Dieses Gemeinschaftsrecht sei für die Auslegung des FZA relevant (Beschwerde, S. 6 f.). 2.2 Der Beschwerdeführer ist seit dem 27. Juli 2009 nicht mehr mit einer Unionsbürgerin verheiratet (vorne Bst. A). Er kann sich deshalb nicht mehr auf die Regeln über den Familiennachzug gemäss FZA (Art. 7 Bst. d i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. a Anhang I FZA) berufen; der bzw. die dauerhaft von einer EU-Bürgerin bzw. einem EU-Bürger getrennt lebende Ehegatte bzw. Ehegattin aus einem Drittstaat kann sich (unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, vgl. BGE 139 II 393 E. 2.1, 130 II 113 E. 9 [Pra 93/2004 Nr. 171]) längstens bis zur Ehescheidung auf ein abgeleitetes EU- Aufenthaltsrecht berufen, danach erlöscht dieses (BGE 139 II 393 E. 2.1, 130 II 113 E. 8.3 mit Hinweisen [Pra 93/2004 Nr. 171]; BGer 2C_213/2012 vom 13.3.2012, E. 2.2.1; VGE 2011/398 vom 31.8.2012, E. 2.2, 2011/71 vom 29.11.2011, E. 3.1). Seit der Scheidung von B.________ im Juli 2009 kann der Beschwerdeführer somit aus dem FZA kein Anwesenheitsrecht mehr ableiten. Er kann sich auch nicht auf Art. 13 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie berufen, wonach (u.a.) bei Scheidung das Aufenthaltsrecht weiter gilt, wenn die Ehe mindestens drei Jahre gedauert hat, wovon zumindest eines im Aufenthaltsstaat verbracht worden sein muss. Diese Richtlinie gilt im Verhältnis mit der Schweiz nicht und ihr Art. 13 ist auch nicht auf dem Weg der Auslegung massgebend, weil er einen neuen, an die EU-Bürgerschaft anknüpfenden weiterführenden Aspekt der Personenfreizügigkeit innerhalb der Union enthält (vgl. BGer 2C_213/2012 vom 13.3.2012, E. 2.2.1, vgl. auch 2C_487/2012 vom 2.4.2013, E. 4.4.3; VGer ZH 2.10.2013 [VB.2013.00335] E. 2.2; Marc Spescha, in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2014, Nr. 100.2013.417U, Seite 5 Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, Art. 4 FZA Anhang I N. 6; Christina Schnell, Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Schweiz – Ausgewählte rechtliche Aspekte zum Personenfreizügigkeitsabkommen, Diss. Zürich 2010, S. 254 f.). Der Beschwerdeführer kann sich somit aktuell weder auf das FZA noch auf die Unionsbürgerrichtlinie berufen. Ein allfälliges nacheheliches Bleiberecht richtet sich vielmehr nach Art. 50 AuG, der auf den Beschwerdeführer als ehemaligen Angehörigen einer EU-Bürgerin zur Anwendung gelangt (BGer 2C_213/2012 vom 13.3.2012, E. 2.2.2, 2C_886/2011 vom 28.2.2012, E. 4; VGE 2011/398 vom 31.8.2012, E. 2.4; Martina Caroni, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, 2010, Art. 50 N. 6; Marc Spescha, a.a.O., Art. 50 AuG N. 3 und 6). Dieser nacheheliche Aufenthaltsanspruch steht jedoch – wovon die POM zu Recht ausgegangen ist – unter dem Vorbehalt des Vorliegens eines Widerrufsgrunds (Art. 51 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 62 AuG; BGer 2C_213/2012 vom 13.3.2012, E. 2.2.2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers braucht die Frage des Rechtsmissbrauchs im Rahmen des FZA somit nicht geprüft zu werden. Das Vorgehen der POM, welche die Nichtverlängerung der Bewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG bloss unter dem Aspekt des Vorliegens eines Widerrufsgrunds geprüft hat (angefochtener Entscheid, E. 6b und c), ist insofern nicht zu beanstanden. 3. Zu prüfen ist zunächst das Vorliegen eines Widerrufsgrunds. 3.1 Der nacheheliche Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 AuG erlischt gemäss Art. 51 Abs. 2 Bst. b AuG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 vorliegen. Gemäss Art. 62 Bst. a AuG kann die Bewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Die falsche Angabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss in der Absicht erfolgt sein, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.1, noch zum Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; BS 1 S. 121]; jüngst zum AuG statt vieler BGer 2C_944/2013 vom 21.3.3014, E. 2.1; VGE 2009/447 vom 17.3.2010, E. 5.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 90 Abs. 1 Bst. a AuG ist eine ausländische Person verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2014, Nr. 100.2013.417U, Seite 6 und insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen. Kraft des im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes obliegt es allerdings primär den Behörden, entsprechende Fragen an den Ausländer zu richten oder auf ihren Formularen einen entsprechenden Hinweis anzubringen. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, die gemäss Art. 62 Bst. a AuG zum Widerruf der Bewilligung führt, liegt erst dann vor, wenn die ausländische Person aufgrund von ihr zu vertretenden Umständen bei den Behörden einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder durch Verschweigen aufrechterhält, von denen sie offensichtlich wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid bedeutsam sind (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.1; BGer 2C_214/2013 vom 14.2.2014, E. 2.2 mit Hinweisen). Es ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre (BGE 135 II 1 E. 4.1). Vielmehr genügt, dass der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft in Frage gestellt gewesen wäre. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Gesuchsteller parallel zur Ehe mit einer Schweizer Bürgerin eine Beziehung zu einer Frau im Heimatstaat unterhält und mit dieser Kinder gezeugt hat (BGer 2A.485/2003 vom 20.2.2004, E. 2.3, 2A.10/2005 vom 2.5.2005, E. 2.3; Silvia Hunziker, a.a.O., Art. 62 N. 22). 3.2 Wesentliche Umstände, von denen die gesuchstellende Person wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich sein können, sind insbesondere vor- bzw. aussereheliche Kinder, das Bestehen einer stabilen ausserehelichen Beziehung oder innere Tatsachen wie die Absicht der Nichtfortsetzung der bisherigen bzw. der Begründung einer neuen Ehe (vgl. BGer 2C_214/2013 vom 14.2.2014, E. 2, 2C_374/2013 vom 8.1.2014, E. 2.1, 2C_299/2012 vom 6.8.2012, E. 4.1, 2C_403/2011 vom 2.12.2011, E. 3.3.2, 2A.511/2001 vom 10.6.2002, E. 3.2; VGE 2012/169 vom 13.3.2013, E. 4.3; Silvia Hunziker, a.a.O., Art. 62 N. 19 mit Hinweisen; Marc Spescha, a.a.O., Art. 62 N. 4). Eine ausländische Person trifft im Bewilligungsverfahren zwar keine generelle Pflicht, auf vor- oder aussereheliche Kinder hinzuweisen, da die Existenz von Kindern im Heimatland für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht in jedem Fall relevant ist. Anders ist dies aber in Konstellationen, bei denen das Vorhandensein von Kindern auf eine Parallelbeziehung im Heimatland hinweisen könnte (BGer 2C_214/2013 vom 14.2.2014, E. 2.2 mit Hinweisen). 3.3 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die schweizerischen Behörden bis zur Einreichung des Familiennachzugsgesuchs im März 2011 weder über die http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2C_214&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-II-1%3Ade&number_of_ranks=0#page1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2014, Nr. 100.2013.417U, Seite 7 mehrjährige (Vollmachts-)Ehe bzw. den neuerlichen Eheschluss mit C.________ noch über seinen 2005 geborenen Sohn D.________ informierte (Beschwerde, S. 4 f.). Ob der Beschwerdeführer damit bereits unter der Geltung des bis Juli 2009 auf ihn anwendbaren FZA (vorne E. 2.2) einen «Widerrufsgrund» gesetzt hat und ob die Berufung auf die Ehe A.___/B.___ unter diesen Umständen als rechtsmissbräuchlich zu betrachten ist, braucht aufgrund der nachfolgenden Ausführungen nicht abschliessend beurteilt zu werden. Auch nach der Trennung bzw. Scheidung von B.________ – und damit unter der ausschliesslichen Geltung des AuG – hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Erteilung (am 9.12.2008) bzw. der Verlängerungen (am 9.11.2009 und 27.10.2010) der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG falsche Angaben gemacht bzw. wesentliche Tatsachen nicht offengelegt: Zum einen verschwieg er weiterhin – obwohl es gegenüber seiner Exfrau in der Schweiz nichts mehr zu verheimlichen gab (vgl. Beschwerde, S. 8) – das Vaterschaftsverhältnis zu seinem Sohn, den er in Marokko öfters besuchte und wirtschaftlich unterstützte und mit dem er zusammenzuleben wünschte (vgl. Vorakten MIDI [act. 3B], pag. 160, 169, 171; vgl. Beschwerde, S. 4, 7 f.). Zum andern machte er im Rahmen der Bewilligungsverlängerung falsche Angaben im Sinn von Art. 62 Bst. a AuG, indem er die am 22. März 2010 erneut und diesmal offenbar aus freien Stücken eingegangene und seit längerer Zeit ins Auge gefasste Ehe mit C.________ (vgl. Vorakten MIDI [act. 3B], pag. 168, 169, 170) nicht angab. Im Verlängerungsgesuch vom 27. Oktober 2010 (Verfallsanzeige) gab er als Zivilstand «geschieden» an und täuschte die Behörden damit über seine wahre – seit März 2010 eheliche – Beziehung zu C.________ (Akten MIDI [act. 3B], pag. 139). Diese beiden Umstände – Vaterschaftsverhältnis und (erneuter) Eheschluss mit der Mutter seines Sohnes – stellen ausländerrechtlich wesentliche Tatsachen dar, was auch dem Beschwerdeführer klar sein musste (vgl. BGer 2C_396/2013 vom 7.1.2014, E. 3.5, 2C_672/2013 vom 27.11.2013, E. 5.2, 2C_72/2009 vom 5.3.2009, E. 3.2 mit Hinweisen, wonach das Vorhandensein einer ausserehelichen Beziehung und ausserehelicher Kinder «derart offensichtlich» relevant sei, dass dies selbst einer gänzlich rechtsunkundigen Person klar sein müsse). Denn Partnerinnen bzw. Partner oder Kinder im Ausland können – wie vorliegend geschehen – früher oder später zu Gesuchen um Gewährung des Familiennachzugs Anlass geben, weswegen die Migrationsbehörden über die Umstände umfassend und wahrheitsgetreu aufzuklären sind (BGer 2C_915/2011 vom 24.4.2012, E. 3.2). Zudem handelt es sich bei der Wiederverheiratung mit der früheren Ehefrau und Mutter seines Sohnes grundsätzlich um einen für die Erteilung oder die Verlängerung der Bewilligung gemäss Art. 50 AuG

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2014, Nr. 100.2013.417U, Seite 8 objektiv wesentlichen Umstand, da die Ausländerbehörde in diesen Konstellationen mit Blick auf ein allfälliges rechtsmissbräuchliches Verhalten vertiefte Abklärungen vornimmt (vgl. BGer 2A.485/2003 vom 20.2.2004, E. 2.3 betreffend Niederlassungsbewilligung; VGE 2009/447 vom 17.3.2010, E. 5.2.1 betreffend Familiennachzug; BVGer C-3842/2010 vom 29.10.2013, E. 8.3 betreffend Art. 50 AuG). Schliesslich können sich unter Umständen Fragen zur Integration im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG stellen, wenn Ehefrau und Kinder im Ausland leben. Somit wäre der gestützt auf die Ehe mit der EU-Bürgerin B.________ bestehende nacheheliche Bewilligungsanspruch gemäss Art. 50 AuG und damit die Grundlage für einen späteren Familiennachzug – anders als der Beschwerdeführer meint (Beschwerde, S. 10) – zumindest in Frage gestellt gewesen, wenn die Behörden Kenntnis davon gehabt hätten, dass der Beschwerdeführer einen Sohn hat, mit dessen Mutter er schon einmal über mehrere Jahre verheiratet war und die er erneut zu heiraten gedenkt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 9) ist unter diesen Umständen auch von einer Täuschungsabsicht auszugehen: Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, aus welchen anderen Gründen, wenn nicht um seinen Bewilligungsanspruch gemäss Art. 50 AuG sicherzustellen bzw. nicht zu gefährden, er die Existenz seines Sohnes und insbesondere den neuerlichen Eheschluss mit der Kindsmutter nicht nur konsequent verschwieg, sondern dazu aktiv falsche Angaben machte. Gegenüber seiner deutschen Exfrau gab es nichts mehr zu verbergen und der Beschwerdeführer strebte klarerweise das Zusammenleben mit dem Sohn und dessen Mutter in der Schweiz an. Dass er im Familiennachzugsgesuch seine persönlichen Verhältnisse dann offengelegt hat, ändert daran nichts. 3.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, es könne nicht sein, dass ein Sachverhalt, der während viereinhalb Jahren unter dem FZA betrachtet worden sei, «wieder aufgerollt und nach den strengeren Regeln des AuG neu beurteilt werde» (Beschwerde, S. 7). Er übersieht, dass der Widerrufsgrund von Art. 62 AuG vorliegend darin zu erblicken ist, dass er mit der neuerlichen Heirat von C.________ im März 2010 und der Absicht, mit ihr und dem gemeinsamen Sohn in der Schweiz zusammenzuleben, wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, die sich nach der Scheidung von B.________ und damit unter der Geltung des AuG neu entwickelt haben und die für sein nacheheliches Bleiberecht von Bedeutung waren. Zudem kann der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Bst. a AuG auch dann erfüllt sein, wenn Angaben, auf welche sich die Behörden bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2014, Nr. 100.2013.417U, Seite 9 der seinerzeitigen Erteilung der Bewilligung gestützt hatten oder die bei späteren Verlängerungen mangels anderer Angaben immer noch als massgebend betrachtet werden konnten, falsch oder unvollständig waren (BGer 2C_472/2007 vom 25.2.2008, E. 2.1, 2C_734/2009 vom 19.4.2010, E. 2.2; Silvia Hunziker, a.a.O., Art. 62 N. 20). 3.5 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Widerrufsgrund von Art. 62 Bst. a AuG erfüllt ist. 4. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Entfernungsmassnahme. 4.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds ist lediglich Grundvoraussetzung für den Bewilligungswiderruf bzw. für die Nichtverlängerung. Art. 62 AuG räumt den Behörden ein Entscheidungsermessen ein (Silvia Hunziker, a.a.O., Art. 62 N. 6 ff.). Dieses Ermessen ist in Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Grades der Integration der betroffenen Person auszuüben (Art. 96 Abs. 1 AuG). Ein Widerruf bzw. eine Nichtverlängerung muss sich zudem im Rahmen der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erweisen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] sowie Art. 96 Abs. 2 AuG; im Zusammenhang mit Art. 62 Bst. a AuG statt vieler BGer 2C_214/2013 vom 14.2.2014, E. 2.1; allgemein zur Verhältnismässigkeit des Widerrufs BVR 2011 S. 289 E. 4.2, 2008 S. 193 E. 5.1). Dabei sind nebst dem Grad der Integration der ausländischen Person bzw. der Dauer ihrer Anwesenheit in der Schweiz das Alter im Zeitpunkt der Einreise und die Chancen einer Wiedereingliederung im Heimatland zu berücksichtigen (zum Ganzen VGE 2011/398 vom 31.8.2012, E. 2.5, 2010/64 vom 27.9.2010, E. 4.4.1, je mit Hinweisen). 4.2 Der Beschwerdeführer hält sich seit September 2003 ununterbrochen in der Schweiz auf. Im Zeitpunkt seiner Einreise war er knapp 30 Jahre alt. Mit der Vorinstanz positiv zu würdigen sind die bisherigen Integrationsleistungen in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht: Der Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben fliessend deutsch und perfekt französisch spricht, ist stets einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und arbeitet seit Juni 2006 in unbefristeter Anstellung als Mitarbeiter … im Bereich Hotellerie für die «…» (Beschwerdebeilage 12). Zudem erteilt er [Sport]-Unterricht. Er vermochte seinen Lebensunterhalt bis anhin selber zu bestreiten und bezog weder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2014, Nr. 100.2013.417U, Seite 10 Sozialhilfeleistungen noch ist er im Betreibungsregister verzeichnet. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, hat sich der Beschwerdeführer jedoch nicht gänzlich klaglos verhalten; gegen ihn liegen Strafbefehle vom März 2009 sowie vom März und November 2011 zu Bussen zwischen Fr. 600.-- und Fr. 850.-- wegen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung vor (angefochtener Entscheid, E. 7b; Vorakten MIDI [act. 3B], pag. 137, 151, 156). Der Beschwerdeführer gibt an, in der Schweiz über ein grosses Netz an Freunden und Bekannten zu verfügen (Beschwerde, S.10). Besonders enge Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Personen sind aber nicht konkret vorgebracht und – abgesehen von offenbar hier lebenden Geschwistern des Beschwerdeführers (Vorakten MIDI [act. 3B], pag. 170 unten) – auch nicht ersichtlich. Insbesondere leben seine Frau und seine beiden Kinder nicht in der Schweiz. Mit Blick auf die genannten Umstände kann beim Beschwerdeführer somit nicht von einer überdurchschnittlichen Integration oder einer eigentlichen Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden. Weiter ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit den Verhältnissen in Marokko nach wie vor gut vertraut ist und ihm die Rückkehr ohne weiteres zumutbar ist. Er verfügt dort über ein intaktes soziales Beziehungsnetz, bestehend aus seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern sowie seiner Mutter und weiteren Verwandten, die er über all die Jahre regelmässig besucht hat (vgl. angefochtener Entscheid, E. 7b). In beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht dürfte die Wiedereingliederung in Marokko zwar unter Umständen mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein, doch kommt dem Beschwerdeführer die hier gemachte Berufserfahrung zugute und ist er von der schwierigeren Wirtschaftslage in Marokko nicht stärker betroffen als die dort ansässige Bevölkerung. Insgesamt vermag das private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz das in Art. 62 Bst. a AuG zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung nicht aufzuwiegen. Die Beurteilung der Vorinstanz, wonach sich die Wegweisung als verhältnismässig erweise, ist folglich nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz zur Verhältnismässigkeit inhaltlich falsch sein sollen. Die Ausländerbehörden haben unter diesen Umständen auch ihr Entscheidungsermessen nicht rechtswidrig ausgeübt und eine ermessensweise Bewilligungsverlängerung durch die Vorinstanz fiel ausser Betracht (vgl. BVR 2011 S. 289 E. 6). 4.3 An diesem Ergebnis ändert nichts, dass der MIDI die Aufenthaltsbewilligung am 7. Dezember 2011 und somit in Kenntnis der familiären Verhältnisse nochmals verlängert hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 10)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2014, Nr. 100.2013.417U, Seite 11 liegt darin kein Verstoss gegen Treu und Glauben (Art. 9 BV). Zwar wirft dieses Vorgehen Fragen auf (vgl. auch angefochtener Entscheid, E. 7c). Die einmalige, zu Unrecht gewährte Bewilligungsverlängerung stellt jedoch keine vertrauensbildende Zusicherung dar, welche den MIDI daran hinderte, in Neubeurteilung der Sachlage die Bewilligung zu widerrufen, zumal die Behörden, eingeschlossen die schweizerische Vertretung in Rabat (vgl. Vorakten MIDI [act. 3B], pag. 158 ff.), umfangreiche Abklärungen zu den beiden Ehen des Beschwerdeführers getroffen hatten, deren Ergebnisse Ende 2011 unter Umständen noch nicht zweifelsfrei feststanden. 5. Die Vorinstanz hat somit kein Recht verletzt, indem sie dem Beschwerdeführer den weiteren Aufenthalt in der Schweiz verweigert hat. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den 5. Juni 2014. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2014, Nr. 100.2013.417U, Seite 12 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - dem Bundesamt für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

100 2013 417 — Bern Verwaltungsgericht 17.04.2014 100 2013 417 — Swissrulings