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Bern Verwaltungsgericht 13.01.2014 100 2013 412

January 13, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,159 words·~16 min·1

Summary

Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 22. Oktober 2013 - BD 016/12) | Ausländerrecht

Full text

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 25.11.2014 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (BGer 2C_194/2014). 100.2013.412U DAM/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. Januar 2014 Verwaltungsrichter Daum, präsidierendes Mitglied a.o. Verwaltungsrichterin von Büren Gerichtsschreiberin Marti A.___ und B.___ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführende gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 22. Oktober 2013; BD 016/12)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2014, Nr. 100.2013.412U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der serbische Staatsangehörige A.___, geb. am … 1977, kam in Österreich zur Welt und wuchs dort auf. Er wurde in Österreich wegen Betäubungsmittel- und Vermögensdelikten verurteilt. Am 2. Januar 2011 reiste er in die Schweiz ein und heiratete seine Landsfrau B.___, geb. am … 1986, welche die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt und über eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA verfügt. Am … 2012 wurde der gemeinsame Sohn C.___ geboren. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 wies das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), das Gesuch von A.___ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau ab und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Dagegen erhoben A.___ und B.___ am 20. Januar 2012 Beschwerde bei der Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Am 22. Oktober 2013 wies die POM die Beschwerde ab und setzte A.___ eine neue Ausreisefrist auf den 6. Dezember 2013 an. C. Am 21. November 2013 haben A.___ «und Ehefrau» Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den Rechtsbegehren, A.___ sei eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau zu erteilen und eventuell sei von der Wegweisung aus der Schweiz abzusehen. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 29. November 2013 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2014, Nr. 100.2013.412U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2 Aus der Beschwerdeschrift geht nicht ganz klar hervor, ob auch die Ehefrau des Beschwerdeführers den Entscheid der POM anfechten will. Ihr Name wird nicht aufgeführt, sondern es wird lediglich «A.___» als Beschwerdeführer genannt mit dem Zusatz «und Ehefrau». Auf Ersuchen des Abteilungspräsidenten hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers diese Angaben zwar nicht präzisiert, jedoch auch eine von der Ehefrau unterzeichnete Anwaltsvollmacht zu den Akten gegeben (act. 4A2). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Beschwerde auch im Namen der Ehefrau des Beschwerdeführers erhoben werden soll (vgl. auch Beschwerde, Ziff. 1.3 S. 3). Sie hat wie ihr Ehemann am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid ebenfalls besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.3 Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist damit grundsätzlich einzutreten (vgl. zum Eventualbegehren aber auch hinten E. 5.2). Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist mit einer hier niedergelassenen deutschen Staatsangehörigen verheiratet und kann sich daher auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) berufen. Nach Art. 7 Bst. d i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. a Anhang I FZA hat der Ehegatte einer EU- Bürgerin, die in der Schweiz über ein Aufenthaltsrecht verfügt, während der gesamten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2014, Nr. 100.2013.412U, Seite 4 Ehedauer einen grundsätzlichen (abgeleiteten) Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. statt vieler BGE 136 II 5 E. 3.2 und 3.7). 2.2 Gemäss Art. 5 Anhang I FZA dürfen gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen eingeräumte Rechte durch Massnahmen eingeschränkt werden, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind (BGE 136 II 5 E. 4.1, 130 II 176 E. 3.1; BVR 2003 S. 513 E. 2a); dabei sind die dort erwähnten Richtlinien sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu beachten (vgl. Art. 16 FZA). Die Regelung von Art. 5 Anhang I FZA kann indes nicht zu Massnahmen gegen in der Schweiz befindliche Personen ermächtigen, die über diejenigen hinausgehen, welche im schweizerischen Recht vorgesehen sind. Demnach ist zunächst zu prüfen, ob ausserhalb des FZA eine Rechtsgrundlage vorhanden ist, auf welche sich die Verweigerung des Verbleibs des Beschwerdeführers in der Schweiz stützen lässt. Erst bei Bejahung dieser Frage ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, inwiefern das Freizügigkeitsabkommen zusätzliche Schranken auferlegt. Mit Blick auf Art. 2 FZA darf für Ehepartnerinnen und -partner von Staatsangehörigen von Vertragsparteien dabei keine strengere Regelung zur Anwendung kommen, als sie für ausländische Ehegattinnen und -gatten von Schweizer Staatsangehörigen gilt (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.2; BGer 2C_636/2010 vom 3.8.2011, E. 2.1). 3. 3.1 Ausländische Ehepartnerinnen und -partner von Schweizer Staatsangehörigen haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]; vgl. auch E. 2.2 hiervor). Die Ansprüche nach Art. 42 AuG erlöschen unter anderem, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 Bst. b AuG). Ein ausländerrechtlicher Widerrufs- bzw. Erlöschensgrund liegt insbesondere dann vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG), wobei mehrere unterjährige Strafen nicht kumuliert werden dürfen und keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1). Vorausgesetzt ist sodann, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2013 S. 543 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2014, Nr. 100.2013.412U, Seite 5 3.2 Der Beschwerdeführer wurde in der Republik Österreich wie folgt verurteilt (Vorakten 3B, pag. 14 ff. und 23 ff.): – Urteil des Landesgerichts … vom 13. Juni 2008 wegen Suchtgifthandels (Ein- und Ausfuhr sowie Übergabe und Verkauf von Heroin): Freiheitsstrafe von 3½ Jahren; – Urteil des Bezirksgerichts … vom 26. April 2005 wegen Betrugs: Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 2 Euro; – Urteil des Bezirksgerichts … vom 20. April 2005 wegen Betrugs: Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 2 Euro; – Urteil des Bezirksgerichts … vom 23. Mai 2002 wegen fahrlässiger Körperverletzung: Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 Euro. In der Schweiz wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. April 2012 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 90.-- sowie zu einer Busse von Fr. 2'200.-- verurteilt (Vorakten 3A, pag. 41). 3.3 Mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3½ Jahren am 13. Juni 2008 ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG erfüllt. Dass es sich dabei um ein Urteil der Republik Österreich handelt, ändert daran entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden grundsätzlich nichts. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich beim Suchtgifthandel nach österreichischem Recht um ein Delikt handelt, das auch in der Schweiz ein Verbrechen darstellt. Der Schuldspruch ist zudem in Österreich und damit einem Staat ergangen, in dem die Einhaltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte als gewährleistet erscheint (BGer 2C_226/2013 vom 8.9.2013, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 134 II 25 E. 4.3.1 [Pra 97/2008 Nr. 101]). 3.4 Die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung ist nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. die Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie oder anderen Angehörigen drohenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2014, Nr. 100.2013.412U, Seite 6 Nachteile (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 und 4.5). Wird durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt, bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 139 I 145 E. 2.2 und 2.4). In diese Prüfung sind ausserdem die nach dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) zu berücksichtigenden Interessen des Sohnes des Beschwerdeführers einzubeziehen (BGE 135 I 153 E. 2.2.2; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Die POM ist von einem gewichtigen öffentlichen Interesse ausgegangen, dem Beschwerdeführer die beantragte Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. Sie hat dabei namentlich auf das sehr schwere Verschulden hingewiesen, das im Urteil vom 13. Juni 2008 mit dem Strafmass von 3½ Jahren Freiheitsstrafe zum Ausdruck kommt. Der Beschwerdeführer habe aus rein finanziellen Gründen mehr als 75 Gramm reines Heroin über die Landesgrenzen zwischen Serbien, Österreich und Deutschland transportiert und in Verkehr gesetzt. Er müsse sich zudem wiederholte Delinquenz vorwerfen lassen und sei in den Bereichen des Strassenverkehrsrechts und Betrugs rückfällig geworden. Auch wenn sich seine finanzielle Situation in der Zwischenzeit gebessert habe, sei namentlich mit Blick auf bestehende Schulden in Österreich in nicht unerheblichem Umfang sowie auf die Einsichtslosigkeit und Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers, sich an die Rechtsordnung zu halten, eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Rückfallgefahr anzunehmen (angefochtener Entscheid, E. 4). 4.2 Die Beschwerdeführenden setzen sich mit diesen überzeugenden Erwägungen kaum auseinander. Insbesondere bestreiten sie die Würdigung des Verschuldens sowie der wiederholten Delinquenz durch die Vorinstanz nicht. Einzig die Rückfallgefahr halten sie für gering, da der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit Familienvater sei. Es sei notorisch, dass eine solche Veränderung des sozialen Umfelds die Rückfallwahrscheinlichkeit deutlich vermindere (Beschwerde, Ziff. 2.1 Bst. c S. 5). – Dieser Einwand überzeugt nicht. Wie bereits die POM ausgeführt hat, vermochte auch die Verantwortung als Ehemann den Beschwerdeführer nicht von weiteren Straftaten abzuhalten (angefochtener Entscheid, E. 4c S. 8). Das soziale Umfeld hat die Rückfallgefahr in der Vergangenheit mithin nicht vermindert; weshalb es sich nach der Geburt des Sohnes anders verhalten soll, ist nicht ersichtlich. Der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2014, Nr. 100.2013.412U, Seite 7 Beschwerdeführer ist zudem erst wenige Monate Familienvater. Wie er mit seiner neuen Rolle umgeht, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht zuverlässig beurteilt werden. Seine Verhältnisse sind angesichts der wiederholten früheren Delinquenz noch keineswegs so stabil, dass sie das bestehende aktuelle und gegenwärtige Rückfallrisiko entfallen lassen könnten. 4.3 Zu den privaten Interessen hat die POM festgehalten, der Beschwerdeführer befinde sich seit Anfang des Jahres 2011 und damit erst kurz in der Schweiz. Er sei hier unterdurchschnittlich integriert. Die Vorinstanz hat sodann die Rückkehrmöglichkeiten sowohl nach Österreich als auch nach Serbien geprüft, da der Beschwerdeführer zwar serbischer Staatsbürger ist, offenbar aber nach wie vor über einen gültigen österreichischen Aufenthaltstitel verfügt (vgl. Auskunft der österreichischen Botschaft in Bern vom 6.4.2011; Vorakten 3B, pag. 25). In beiden Fällen seien die Rückkehr- und Reintegrationschancen intakt. Der Beschwerdeführerin sei es mit dem gemeinsamen Sohn ebenfalls zumutbar, ihrem Ehemann nach Österreich zu folgen; ob dies auch für eine Rückkehr nach Serbien zutreffe, sei weniger eindeutig und wäre mit einer gewissen Härte verbunden. Eine allfällige Trennung von seiner Familie habe der Beschwerdeführer aber mit Blick auf die wiederholte und zum Teil schwere Delinquenz hinzunehmen (angefochtener Entscheid, E. 5). 4.4 Auch diesen Ausführungen ist beizupflichten: Es wird nicht substanziiert in Frage gestellt, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich oder in Serbien erfolgreich integrieren kann. Für den Fall einer Rückkehr nach Serbien hat die POM namentlich auf Ferienaufenthalte und vorhandene Sprachkenntnisse hingewiesen; die dortige Kultur sei dem Beschwerdeführer zudem nicht gänzlich fremd, zumal auch Verwandte in Serbien lebten (angefochtener Entscheid, E. 5b S. 10). Der bloss pauschal erhobene Vorwurf, der Beschwerdeführer sei mit den Verhältnissen in Serbien nicht vertraut und habe dort kein soziales Umfeld (Beschwerde, Ziff. 2.1 Bst. c S. 6), vermag die Beurteilung der Vorinstanz nicht zu entkräften. Die POM hat weiter mit Recht berücksichtigt, dass die Ehe zwischen den Beschwerdeführenden erst im Jahr 2011 geschlossen wurde, nachdem der Beschwerdeführer am 27. März 2010 bedingt aus dem Strafvollzug in Österreich entlassen worden und in die Schweiz eingereist war. Angesichts seiner teilweise schweren Straffälligkeit musste die Ehefrau damit rechnen, dass die eheliche Beziehung möglicherweise nicht in der Schweiz gelebt werden kann, stellen doch die in Österreich begangenen und beurteilten Delikte auch einen schweren Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung dar. Anders als in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, kommt dieser familiären Beziehung nach der Rechtsprechung daher in der ausländerrechtlichen Interessenabwägung kein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2014, Nr. 100.2013.412U, Seite 8 entscheidendes Gewicht zu (vgl. etwa BGer 2C_1141/2012 vom 1.5.2013, E. 5.4, 2C_273/2012 vom 29.5.2012, E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen, u.a. auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] 265/07 i.S. Darren Omoregie gegen Norwegen vom 31.7.2008, § 57, sowie 50435/99 i.S. Rodrigues da Silva gegen Niederlande vom 31.1.2006, § 39, publ. in EuGRZ 2006 S. 562). Weshalb es sich hier anders verhalten sollte, ist nicht erkennbar, zumal der besuchsweise Kontakt zwischen dem Ehepaar nach wie vor möglich ist, falls die Ehefrau dem Beschwerdeführer nicht nach Österreich oder Serbien folgen sollte. 4.5 Bei dieser Ausgangslage fällt bei den privaten Interessen des Beschwerdeführers im Wesentlichen die Beziehung zu seinem Sohn ins Gewicht. Gesundheitliche Probleme können die ausländerrechtliche Interessenabwägung zwar (beschränkt) beeinflussen, auch wenn sie für sich genommen kein Anwesenheitsrecht zu begründen vermögen (vgl. etwa BGer 2C_733/2012 vom 24.1.2013, E. 8.4.6 mit Hinweis). Der allgemeine Hinweis, der Beschwerdeführer leide an zahlreichen gesundheitlichen Beschwerden und es wäre deshalb für ihn «angenehm, zur Ruhe zu kommen» (Beschwerde, Ziff. 2.2 Bst. d S. 7), reicht aber nicht aus, um in diesem Zusammenhang ernsthafte Bedenken zu erwecken. Mit Blick auf die wiederholte Straffälligkeit – vier Verurteilungen in Österreich, ein Strafbefehl in der Schweiz –, die zum Teil schwerwiegend war und sich auch im Übrigen nicht im Bereich der Bagatelldelinquenz bewegte, vermögen die geltend gemachten privaten Interessen das gegenläufige gewichtige sicherheitspolizeiliche Fernhalteinteresse nicht aufzuwiegen (vgl. auch angefochtener Entscheid, E. 6). Gerade bei schweren Betäubungsmitteldelikten ohne Konsum verfolgt die Rechtsprechung im Einklang mit der in Europa herrschenden Rechtsauffassung eine strenge Praxis (BGE 139 I 145 E. 2.5; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3 am Ende). Eine allfällige Trennung von seinem Sohn hat der Beschwerdeführer daher – auch bei Berücksichtigung des Kindeswohls – hinzunehmen. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung verstösst somit weder gegen das AuG noch gegen die EMRK. Sie ist sodann auch mit dem FZA vereinbar: Im Fall des Beschwerdeführers ist nach dem vorstehend Gesagten die von Art. 5 Anhang I FZA verlangte tatsächliche und hinreichend schwere sowie gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu bejahen (vgl. zu den Anforderungen statt vieler BGE 139 II 121 E. 5.3). 4.6 Die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung verletzt somit kein Recht. 5.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2014, Nr. 100.2013.412U, Seite 9 5.1 Die POM hat den Beschwerdeführer aufgrund der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung aus der Schweiz weggewiesen und ihm eine Ausreisefrist angesetzt (vorne Bst. B). Die Beschwerdeführenden verlangen mit ihrem Eventualbegehren, es sei von der Wegweisung abzusehen. Sie rügen in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 83 AuG, der die Anordnung der vorläufigen Aufnahme regelt. Ihrer Ansicht nach sind für die Wegweisung bzw. deren Vollzug «noch deutlich höhere Anforderungen an das öffentliche Fernhalteinteresse zu stellen» als bei der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung. Diese Anforderungen seien hier «definitiv nicht erfüllt» (Beschwerde, Ziff. 2.3 S. 7). 5.2 Die Wegweisung ist die zwangsläufige Folge der Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Weshalb die Wegweisungsverfügung rechtswidrig sein soll, ist nicht ersichtlich; es kann deshalb offenbleiben, ob die Beschwerde im Eventualstandpunkt überhaupt die Mindestanforderungen an die Begründung erfüllt (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG; vgl. dazu BVR 2006 S. 470 E. 2.4). Unter dem Gesichtswinkel von Art. 83 AuG stellt sich vielmehr die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob als Ersatzmassnahme die vorläufige Aufnahme in Betracht zu ziehen ist (BGE 138 I 246 E. 2.3, 137 II 305 E. 3.1). Die vorläufige Aufnahme kann nur von kantonalen Behörden, nicht aber von den Beschwerdeführenden beantragt werden (Art. 83 Abs. 6 AuG; BGE 137 II 305 E. 3.2; BVR 2013 S. 543 E. 7.1). 5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das zuständige Bundesamt (Bundesamt für Migration, BFM) nach Art. 83 Abs. 1 AuG die vorläufige Aufnahme. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Nicht zulässig ist der Vollzug, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 4 AuG) steht hier angesichts der Straffälligkeit des Beschwerdeführers von vornherein nicht zur Diskussion (Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG). 5.4 Im vorliegenden Fall bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Österreich bzw. Serbien nicht möglich oder nicht zulässig sein könnte; die Beschwerdeführenden machen solches auch nicht substanziiert geltend. Es besteht daher kein Anlass, die kantonale Migrationsbehörde anzuhalten, beim BFM die Einleitung eines Verfahrens auf vorläufige Aufnahme zu beantragen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2014, Nr. 100.2013.412U, Seite 10 5.5 Die Beschwerde erweist sich somit in allen Teilen als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Dem Beschwerdeführer ist praxisgemäss eine neue Ausreisefrist anzusetzen (Art. 64d Abs. 1 AuG). 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden unter Solidarhaft kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 und Art. 106 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den 25. Februar 2014. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführenden - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - dem Bundesamt für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2014, Nr. 100.2013.412U, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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