100.2013.387U publiziert in BVR 2015 S. 66 HER/SIL/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. November 2014 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiber Sieber A.________ vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Beschlagnahme von Waffen (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 8. Oktober 2013; BD 171/13)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.11.2014, Nr. 100.2013.387U, Seite 2 Sachverhalt: A. Anfang September 2012 endete die Liebesbeziehung, welche A.________ und B.________ seit April 2012 miteinander geführt hatten. In den folgenden Monaten sandte A.________ unzählige Kurznachrichten sowie einige E-Mail mit teilweise beleidigendem, drohendem und pornographischem Inhalt an B.________. Im Rahmen der aus diesem Anlass gegen A.________ eröffneten Strafuntersuchung wurden bei einer Hausdurchsuchung mehrere Soft-Air-Waffen bzw. Bestandteile von solchen, 15 Schalldämpfer zu Soft-Air-Waffen, zwei Laserzielgeräte sowie Armeemunition sichergestellt. Mit Strafbefehl vom 20. Februar 2013 verurteilte die Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland A.________ wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, Beschimpfung, Drohung, sexueller Belästigung, versuchter Nötigung sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 150.--, ausmachend Fr. 13'500.--, aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 900.--. Gleichzeitig zog die zuständige Staatsanwältin die zwischenzeitlich beschlagnahmten Schalldämpfer und Laserzielgeräte sowie eine mit Schalldämpfer und Laserzielgerät ausgerüstete Soft-Air- Waffe ein. Die übrigen sichergestellten Waffen – mit Ausnahme der Armeemunition; diesbezüglich war schon früher das zuständige Oberauditorat Bern informiert worden – übergab sie der Kantonspolizei Bern. Mit Verfügung vom 12. Juni 2013 beschlagnahmte die Kantonspolizei Bern die verbleibenden Soft-Air-Waffen und Bestandteile von solchen (insgesamt 43 Positionen) und ordnete deren Einlagerung bei der Polizei an. Gleichzeitig stellte sie in Aussicht, über das weitere Vorgehen (definitive Einziehung oder Rückgabe der Waffen) am 25. April 2015 zu entscheiden. B. Die von A.________ hiergegen am 12. Juli 2013 erhobene Beschwerde wies die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) mit Entscheid vom 8. Oktober 2013 ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.11.2014, Nr. 100.2013.387U, Seite 3 C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 8. November 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Zudem beantragt er, die Kosten für die Verfahren vor der «Vor- und Beschwerdeinstanz» seien auf die Staatskasse zu nehmen und ihm sei eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Mit Vernehmlassung vom 27. November 2013 schliesst die POM auf Abweisung der Beschwerde. Am 18. Dezember 2013 hat A.________ weitere Bemerkungen eingereicht. Mit Verfügung vom 3. Juli 2014 hat die Instruktionsrichterin die Akten betreffend den Strafbefehl vom 20. Februar 2013 ediert und die Verfahrensbeteiligten um weitere Unterlagen und Angaben ersucht. Am 8. Juli 2014 hat die Kantonspolizei Bern dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, dass bezüglich A.________ im Kanton Bern keine neuen Vorkommnisse vorliegen. Mit Eingabe vom 15. Juli 2014 hat der Beschwerdeführer einen aktuellen Strafregisterauszug zu den Akten gegeben. Mit Verfügung vom 17. Juli 2017 hat die Instruktionsrichterin den Antrag von A.________ auf Durchführung eines Parteiverhörs abgelehnt. Mit Schlussbemerkungen vom 29. Juli 2014 und vom 8. August 2014 halten die Verfahrensbeteiligten an ihren Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.11.2014, Nr. 100.2013.387U, Seite 4 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Als Waffen gelten unter anderem Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air- Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können (Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffengesetz, WG; SR 514.54]). Bei den Soft-Air- Waffen und den Waffenbestandteilen des Beschwerdeführers handelt es sich unbestritten um Waffen im Sinn des Waffengesetzes. Umstritten ist, ob die Kantonspolizei – sie ist zur Beschlagnahme zuständig (vgl. Art. 31 WG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2004 über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts [Kantonale Waffenverordnung, KWV; BSG 943.511.1]) – diese beschlagnahmen durfte. 2.2 Die zuständige Behörde beschlagnahmt Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteilte, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. b WG). Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG). Keinen Waffenerwerbsschein erhalten nach Art. 8 Abs. 2 WG unter anderem Personen, die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (Bst. c) oder die wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist (Bst. d). Die Beschlagnahme beschränkt sich auf die Wegnahme des Besitzes und ist eine sofortige polizeiliche Sicherungsmassnahme (vgl. Hans Wüst, Schweizer Waffenrecht, 1999, S. 187). Sie ist vorab präventiver Natur und hat im Fall einer späteren Herausgabe der Waffen an den Eigentümer vorübergehenden Charakter (vgl. BGE 135 I 209 E. 3.2.1), weshalb an die Gefahren, die von der Besitzerin oder dem Besitzer ausgehen, keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGer 2A.546/2004 vom 4.2.2005, E. 3.2.2; Philippe Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes [unter Berücksichtigung von Art. 260quater StGB], in AJP 2000 S. 153 ff., 163).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.11.2014, Nr. 100.2013.387U, Seite 5 2.3 Nach Ansicht der Vorinstanz geht vom Beschwerdeführer eine Gefahr für Dritte im Sinn von Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG aus, was sich insbesondere in seinem Verhalten gegenüber seiner früheren Partnerin gezeigt habe (vgl. angefochtener Entscheid, S. 3 f.). Die Kantonspolizei hat die Beschlagnahme dagegen gestützt auf Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG verfügt, da der Beschwerdeführer wegen mehrerer Vergehen verurteilt worden sei (vgl. Akten POM, pag. 4). Die Vorinstanz hat in den Schlussbemerkungen mitgeteilt, ihrer Ansicht nach sei dieser Beschlagnahmegrund ebenfalls erfüllt (act. 15). – Das Verwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 20a Abs. 1 VRPG). Es ist nicht an die Rechtsauffassung der Vorinstanz gebunden und kann deren Begründung durch seine eigene ersetzen, selbst wenn es zum gleichen Ergebnis wie diese gelangt (sog. Substitution der Motive; vgl. statt vieler BVR 2013 S. 521 E. 2.4 mit Hinweisen). Dem Verwaltungsgericht ist es damit unbenommen, die Beschlagnahme gegebenenfalls aus anderen Gründen als die POM zu bestätigen. Jedenfalls soweit es sich hierbei auf den bereits von der Kantonspolizei und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nunmehr auch von der Vorinstanz angenommenen Beschlagnahmegrund stützt, liegt hierin auch keine für den Beschwerdeführer überraschende Rechtsanwendung, zu welcher er besonders anzuhören gewesen wäre (vgl. etwa BGE 128 V 272 E. 5b/bb, 126 I 19 E. 2c/aa, 124 I 49 E. 3c). 3. 3.1 Mit Strafbefehl vom 20. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer unter anderem der Drohung und Nötigung sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe verurteilt (Ziff. 1 und 2 des Strafbefehls [Akten Kantonspolizei [Kapo], pag. 133 f.]; vorne Bst. A). Bei diesen Delikten handelt es ich um Vergehen (vgl. Art. 180 und 181 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] sowie Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB; vgl. auch Art. 366 Abs. 2 Bst. a StGB). Der Beschwerdeführer ist im Strafregister einzig mit der Verurteilung vom 20. Februar 2013 eingetragen (vgl. act. 12A). Vorab ist zu prüfen, ob hiermit der Beschlagnahmegrund nach Art. 31 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG gegeben ist, wie die Kantonspolizei angenommen hat (vgl. vorne E. 2.3). – Nach Ansicht des Beschwerdeführers dürfen seine Waffen gestützt auf diese Bestimmung nicht beschlagnahmt werden. Er habe sich nicht im Sinn des Waffengesetzes wiederholt strafbar gemacht. Einerseits fehle es an der Erfüllung zweier Straftatbestände, die je auf einem eigenständigen Tatentschluss
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.11.2014, Nr. 100.2013.387U, Seite 6 beruhten und zu verschiedenen Zeitpunkten begangen worden seien. Er habe sich allein im Kontext der gescheiterten Beziehung mit B.________ strafbar gemacht; es liege eine Tateinheit vor. Anderseits sei er nur wegen einer einmaligen Verurteilung im Strafregister eingetragen. Eine Beschlagnahme sei aber bloss bei einem mindestens zweifachen Registereintrag zulässig, weil diesfalls die Warnfunktion des ersten Eintrags wirkungslos geblieben sei (vgl. Beschwerde, S. 10, sowie Beschwerde vom 12.7.2013 und Schlussbemerkungen vom 5.9.2013 im vorinstanzlichen Verfahren [Akten POM, pag. 7 f. und 21 ff.]). 3.2 Der Beschwerdeführer wurde wegen mehr als einem Vergehen verurteilt (vgl. E. 3.1 hiervor). Es überzeugt nicht, wenn er vorbringt, es liege nur ein Tatentschluss oder eine Tateinheit vor. Wie bereits die Kantonspolizei im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt hat (vgl. Vernehmlassung vom 16.7.2013 [Akten POM, pag. 14]), beruht die Verurteilung des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2013 auf zwei verschiedenen, voneinander unabhängigen Vorkommnissen: Zum einen auf dem Verhalten gegenüber seiner früheren Partnerin (Drohung und Nötigung); zum andern auf dem unerlaubten Besitz von Waffenzubehör (Laserzielgeräte und Schalldämpfer). Das Verhalten gegenüber der früheren Partnerin stand im Zusammenhang mit der Auflösung der Beziehung (vgl. Beschwerde, S. 6 und 8). Bei den Soft-Air- Waffen handelt es sich dagegen um Sammlerstücke, welche der Beschwerdeführer als Freizeitbeschäftigung über 15 Jahre hinweg erworben oder selber gebaut hat (vgl. Beschwerde, S. 3). Die Soft-Air-Waffen haben nach seinen eigenen Angaben im Beziehungszusammenhang denn auch keine Rolle gespielt (Beschwerde, S. 10; Schlussbemerkungen, S. 2). 3.3 Weiter fragt sich, ob der Beschlagnahmegrund nach Art. 31 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG (zweite Tatbestandsvariante) bei Vorliegen eines einzigen Strafregistereintrags erfüllt ist, oder ob eine Beschlagnahme zumindest zwei Registereinträge voraussetzt. – Der Sinngehalt einer Norm ist durch Auslegung zu ermitteln. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut. Ist der Normtext nicht klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss unter Einbeziehung aller Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Zu berücksichtigen sind der Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen, die Entstehungsgeschichte sowie der Sinn und Zweck der Norm (statt vieler BVR 2013 S. 173 E. 4.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.11.2014, Nr. 100.2013.387U, Seite 7 3.3.1 Nach dem Gesetzestext erhalten Personen keinen Waffenerwerbsschein, die «wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist». Nichts ableiten lässt sich aus dem Passus im ersten Satzteil, wonach die betroffene Person im Strafregister eingetragen sein muss; er äussert sich nicht zur Art des Eintrags. Allerdings folgt im zweiten Satzteil die Aussage, der Eintrag dürfe nicht gelöscht sein. Die Verwendung der Einzahl deutet darauf hin, dass ein Strafregistereintrag genügt (vgl. auch RR ZH 12.6.2002 [RRB Nr. 914/2002], in Assistalex 2002 Nr. 9257, E. 4c). 3.3.2 Obgleich der Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG an den Strafregistereintrag anknüpft, stand für den Gesetzgeber nicht dieser, sondern die Verurteilung wegen Verbrechen oder Vergehen im Vordergrund. In der Botschaft des Bundesrats zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (BBl 1996 I 1053 ff., 1061) wird ausgeführt: «Ein Waffenerwerbsschein wird erteilt, wenn die antragstellende Person das 18. Altersjahr vollendet hat, nicht entmündigt ist, nicht Anlass zur Annahme gibt, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet und sie nicht wegen einer strafbaren Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen verurteilt wurde.» Entscheidend ist danach der Umstand der wiederholten Begehung von Verbrechen oder Vergehen, nicht aber der wiederholte Eintrag ins Strafregister. Dies spricht dafür, dass keine Rolle spielt, ob die betroffene Person mit einem Eintrag oder mit mehreren Einträgen im Strafregister verzeichnet ist, solange die wiederholte Deliktsbegehung nachgewiesen ist. – Aus dem systematischen Auslegungselement lassen sich vorliegend keine weiteren Erkenntnisse gewinnen. 3.3.3 Mit der hier interessierenden Tatbestandsvariante von Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG soll nach der Rechtsprechung verhindert werden, dass Personen, die sich aufgrund wiederholter Delinquenz als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben, Waffen besitzen. Personen, die Waffen besitzen wollen, müssen mit Blick auf die erhöhten Gefahren, welche von diesen Gegenständen ausgehen, besonders zuverlässig sein. Durch wiederholtes deliktisches Verhalten von erheblicher Schwere (Vergehen oder Verbrechen) wird das Vertrauen in die betreffende Person erschüttert, dass sie weiterhin in jeder Hinsicht ordnungsgemäss mit Waffen umgehen wird. Nicht notwendig ist ein Bezug des Delikts zu Gewalt oder Waffen (vgl. BGer 2C_1271/2012 vom 6.5.2013, E. 3.2, 2C_158/2011 vom 29.9.2011, E. 3.5, 2C_125/2009 vom 4.8.2009, E. 3.4). Für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.11.2014, Nr. 100.2013.387U, Seite 8 die Beschlagnahme ist damit der mit der wiederholten Delinquenz verbundene Vertrauensverlust ausschlaggebend. Entsprechend kann keine Rolle spielen, wie das strafbare Verhalten geahndet worden ist, mithin ob eine Verurteilung und ein Strafregistereintrag für mehrere Delikte vorliegt oder ob mehrere Verurteilungen und mehrere Einträge für je ein Delikt ergangen sind. In beiden Fällen offenbart die betroffene Person die für den Vertrauensverlust entscheidende Unzuverlässigkeit im Umgang mit Waffen (ähnlich RR ZH vom 12.6.2002 [RRB Nr. 914/2002], a.a.O., E. 4c). Es kann dem Beschwerdeführer daher nicht gefolgt werden, soweit er von einer Warnfunktion des Strafregistereintrags ausgeht, welche die Beschlagnahme erst erlaube, wenn die betroffene Person die mit dem ersten Eintrag verbundene Warnung ausser Acht lässt (vgl. E. 3.1 hiervor). Im Fokus des Gesetzes steht nicht die betroffene Person, sondern der Schutz der Allgemeinheit. 3.4 Der Hinderungsgrund von Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG ist nach dem Ausgeführten erfüllt, wenn jemand für mehr als ein Verbrechen oder Vergehen verurteilt worden ist, gleichgültig, ob dafür nur ein oder mehrere Strafregistereinträge bestehen (ebenso RR ZH 12.6.2002 [RRB Nr. 914/2002], a.a.O., E. 4; Philippe Weissenberger, a.a.O., S. 163). Der Beschwerdeführer erfüllt demnach die Voraussetzungen der Beschlagnahme nach Art. 31 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG (vgl. auch E. 3.1 und 3.2 hiervor), weshalb die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht auf das Vorliegen eines Beschlagnahmegrunds geschlossen hat. Keine Rolle spielt im Übrigen, dass es sich bei Soft-Air-Waffen um Waffen handelt, für die eine Ausnahme von der Waffenerwerbsscheinpflicht besteht (Art. 10 Abs. 1 Bst. e WG; vgl. BGer 2C_1271/2012 vom 6.5.2013, E. 3.3). Ebenfalls ist unerheblich, dass der Beschwerdeführer sich seit den Vorfällen Ende 2012 nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen (vgl. Eingabe der Kantonspolizei vom 8.7.2014 [act. 10]; Schlussbemerkungen, S. 2) – Unter diesen Umständen kann im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben, ob (zusätzlich) der Beschlagnahmegrund nach Art. 31 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG erfüllt ist. 4. Der Beschwerdeführer rügt weiter die Unverhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme (vgl. Beschwerde, S. 10). – Sind die Voraussetzungen der Beschlagnahme nach Art. 31 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG aufgrund der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.11.2014, Nr. 100.2013.387U, Seite 9 Verurteilung wegen mehrerer Vergehen erfüllt, ist die Massnahme nach der Rechtsprechung anzuordnen, ohne dass zusätzlich im Einzelfall zu prüfen wäre, ob sie verhältnismässig ist (vgl. BGer 2C_1271/2012 vom 6.5.2013, E. 3.1 mit Hinweisen). Ohnehin würde sich die Beschlagnahme und der damit verbundene Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 24 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) sowie gegebenenfalls die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV; Art. 12 Abs. 1 KV; vgl. insoweit zur Einziehung BGE 135 I 209 E. 3.3.1; 118 Ia 305 E. 4 und 6) vorliegend als verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 28 Abs. 3): Die auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interessen (Schutz der Öffentlichkeit vor unsachgemässem Waffengebrauch; vgl. vorne E. 3.3.3) überwiegen jedenfalls die Interessen des Beschwerdeführers an der Ausübung seiner Freizeitbeschäftigung (vgl. vorne E. 3.2). Dies gilt auch bei Soft-Air- Waffen, selbst wenn deren Gefährlichkeit primär in der «Verwechselbarkeit mit echten Waffen» besteht (Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition, in BBl 2006 S. 2713 ff., 2722 und 2730). Hinzu kommt, dass es sich bei der Beschlagnahme um eine bloss vorübergehende Sicherungsmassnahme handelt (vgl. vorne E. 2.2) und über die (definitive) Einziehung erst zu entscheiden sein wird (vgl. vorne Bst. A). Sodann ist weder ersichtlich noch geltend gemacht, welche anderen oder milderen Massnahmen zum effektiven Schutz der Öffentlichkeit vor unsachgemässem Waffengebrauch ergriffen werden könnten, wie er aufgrund der Delinquenz des Beschwerdeführers zu befürchten ist. 5. Der angefochtene Entscheid hält demnach der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind nicht zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Den Kostenanträgen des Beschwerdeführers für das vorinstanzliche Verfahren und das Verwaltungsverfahren kann bei diesem Ausgang von vornherein nicht entsprochen werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.11.2014, Nr. 100.2013.387U, Seite 10 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3‘000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.