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Bern Verwaltungsgericht 15.01.2014 100 2013 385

January 15, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,645 words·~8 min·5

Summary

Neubau Mehrfamilienhaus - Art. 75b BV - Einstellung des Verfahrens (Zwischenverfügung der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 8. Oktober 2013 - RA Nr. 110/2013/61) | Vorsorgl.Massnahme/Zwischenentscheid

Full text

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 4.06.2014 als gegenstandslos abgeschrieben (BGer 1C_82/2014). 100.2013.385/386U STE/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 15. Januar 2014 Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Barben 100.13.385 A.___ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer 1 100.13.386 B.___ vertreten durch Rechtsanwälte … und … Beschwerdeführer 2 gegen C.___ AG handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Fürsprecher … und Rechtsanwältin … Beschwerdegegnerin und Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.01.2014, Nrn. 100.2013.385/ 386U, Seite 2 sowie Einwohnergemeinde D.___ Bauverwaltung betreffend Neubau Mehrfamilienhaus; Art. 75b BV; Einstellung des Verfahrens (Zwischenverfügung der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 8. Oktober 2013; RA Nr. 110/2013/61) Sachverhalt: A. Am 26. Dezember 2012 erteilte die Einwohnergemeinde (EG) D.___ der C.___ AG die Baubewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Schwimmbad, Nebenräumen, einer Einstellhalle und einem Technikraum auf der in der Wohnzone W3a gelegenen Parzelle Gbbl. Nr. 1___ und wies die Einsprachen von A.___ und B.___ als öffentlich-rechtlich unbegründet ab. B. Dagegen erhoben A.___ am 21. Januar 2013 und B.___ am 25. Januar 2013 je Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Diese vereinigte die beiden Verfahren und sistierte sie ein erstes Mal mit dem Einverständnis der Parteien bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Gerichtsurteils zur Anwendbarkeit von Art. 75b der Bundesverfassung (BV; SR 101) auf hängige Beschwerdeverfahren. Nachdem das Bundesgericht diese Frage geklärt hatte, nahm die BVE die Verfahren wieder auf. Die Bauherrschaft hielt auf entsprechende Nachfrage hin an ihrem Vorhaben fest und beantragte u.a., das Beschwerdeverfahren sei (erneut) zu sistieren, bis auf Bundesebene die Ausführungsgesetzgebung zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.01.2014, Nrn. 100.2013.385/ 386U, Seite 3 Art. 75b BV in Kraft getreten sei. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2013 sistierte die BVE das Verfahren hierauf bis zum Inkrafttreten der Ausführungsgesetzgebung (Bundesgesetz und Verordnung über Zweitwohnungen) zum Verfassungsartikel über Zweitwohnungen. C. Gegen diese Verfügung haben sowohl A.___ als auch B.___ je am 7. November 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Beide beantragen, die Sistierungsverfügung sei aufzuheben. B.___ verlangt zudem, die Vorinstanz sei anzuweisen, innert angemessener Frist über das Hauptverfahren zu befinden. Die C.___ AG beantragt mit Beschwerdeantworten vom 6. Dezember 2013, auf die Beschwerden sei nicht einzutreten, eventuell seien sie abzuweisen und die Vorinstanz anzuweisen, die Sistierungsverfügung zu bestätigen. Die BVE schliesst mit Beschwerdevernehmlassungen vom 29. November 2013 ebenfalls auf Nichteintreten, eventuell Abweisen der Beschwerden. Erwägungen: 1. 1.1 In der Hauptsache ist über eine Baubeschwerde zu entscheiden. Dafür ist das Verwaltungsgericht gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 VRPG als letzte kantonale Instanz zuständig. Es ist deshalb auch für die Beurteilung der umstrittenen Sistierungsverfügung zuständig (Art. 75 Bst. a VRPG [Umkehrschluss]). 1.2 Die getrennt eingereichten Beschwerden in den Verfahren 100.2013.385 und 100.2013.386 betreffen den gleichen Gegenstand, weshalb die beiden Verfahren nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zu vereinigen sind. 1.3 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Zwischenverfügungen fällt in die einzelrichterliche Kompetenz (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.01.2014, Nrn. 100.2013.385/ 386U, Seite 4 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1). 2. 2.1 Die angefochtene Sistierungsverfügung ist eine Zwischenverfügung (Art. 61 Abs. 1 Bst. c VRPG), die nur selbständig anfechtbar ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 17, Art. 61 N. 3 ff. und 9) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 61 Abs. 3 Bst. b VRPG). Dass Letzteres der Fall wäre, wird zu Recht von keiner Seite geltend gemacht. 2.2 Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG liegt vor, wenn ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung der Zwischenverfügung gegeben ist. Es genügt ein tatsächlicher Nachteil; ein irreparabler Schaden ist nicht erforderlich. Ein tatsächliches Interesse ist ausreichend, sofern es der beschwerdeführenden Partei nicht bloss darum geht, eine Verteuerung oder eine aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Verlängerung des Verfahrens zu verhindern (BVR 2012 S. 97, nicht publ. E. 1.2.1 [bestätigt durch BGer 1P.91/2011 vom 26.10.2011], 2010 S. 411 E. 1.2.6 mit Hinweisen, beide auch zum Folgenden). In jedem Fall sind die Verfahrensumstände zu würdigen. Es gibt keine einfache, allgemeingültige Umschreibung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils; massgebend sind die Umstände des Einzelfalls. So kann die Sistierung eines Verfahrens für eine am raschen Verfahrensausgang interessierte Partei einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Das schutzwürdige Interesse kann aber auch in der Prozessökonomie liegen und wurde etwa bejaht zur frühzeitigen Klärung von wichtigen Verfahrensfragen oder bei grundlegenden prozessleitenden Anordnungen wie dem Entscheid über die Wahl eines bestimmten Verfahrens (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 61 N. 5; Martin Kayser, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 46 N. 11 f. mit weiteren Hinweisen). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss von der Person nachgewiesen werden, die gegen die Zwischenverfügung opponiert (BVR 2001 S. 137 E. 1b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.01.2014, Nrn. 100.2013.385/ 386U, Seite 5 2.3 Die Beschwerdeführer machen geltend, der nicht wieder gutzumachende Nachteil bestehe für sie darin, dass die Sistierung des Beschwerdeverfahrens ihr Interesse an einem raschen Entscheid und damit an Klarheit und Rechtssicherheit missachte. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass aus objektiver Sicht auch ein bloss vorübergehendes Nichterstellen der Baute immer im Interesse der opponierenden Nachbarschaft liege. – Die BVE hat das Verfahren bis zum Inkrafttreten der Ausführungsgesetzgebung zum Zweitwohnungsverbot auf Bundesebene sistiert, damit die Beschwerdegegnerin ihr Projekt dannzumal in Kenntnis der genauen Rechtslage an die neuen Vorschriften anpassen oder gegebenenfalls darauf verzichten kann. Es trifft somit zwar zu, dass bis zum Inkrafttreten der neuen Vorschriften keine endgültige Klarheit, sondern eine gewisse Unsicherheit über die Rechtslage und die genauen Bauabsichten der Beschwerdegegnerin besteht. Das wäre aber nicht anders, wenn das Baubeschwerdeverfahren fortgeführt und mit dem von den Beschwerdeführern angestrebten Bauabschlag enden würde. Denn der Beschwerdegegnerin stünde es auch in diesem Fall frei, für ein an die neuen Vorschriften angepasstes Projekt erneut um eine Baubewilligung nachzusuchen. Insofern stellt sich die Situation für die Beschwerdeführer nicht anders dar und würde ihnen ein rascher Entscheid nicht besser dienen. Im Übrigen bedeutet eine Verfahrenssistierung immer eine Verzögerung. Der damit verbundene Nachteil trifft jedoch vorab die Bauherrschaft, die von der Sache her an einem raschen Entscheid interessiert ist, und nicht die Gegnerschaft, die das Bauvorhaben verhindern will, weshalb auch die bloss vorübergehende Nichtrealisierbarkeit des umstrittenen Bauvorhabens grundsätzlich in ihrem Interesse liegt (BVR 1993 S. 459 E. 3d, VGE 21454 vom 30.7.2002 E. 1a). 2.4 Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, der nicht wieder gutzumachende Nachteil liege darin, dass sie ihre Liegenschaften nicht oder jedenfalls nicht gleich lukrativ verkaufen könnten, solange Ungewissheit über das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin bestehe. Wie die Beschwerdegegnerin mit Recht entgegnet, behauptet keiner der Beschwerdeführer, dass er aktuell daran ist, seine Liegenschaft zu veräussern, so dass es sich bei diesem Vorbringen von vornherein um einen bloss hypothetischen Nachteil handelt. Zudem müsste eine Käuferschaft ohnehin das Risiko in Kauf nehmen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Absicht, das fragliche Grundstück zu überbauen, in die Tat umsetzt. Die Beschwerdegegnerin würde damit nichts anderes tun, als die Bauparzelle ihrer bestimmungsgemässen Nutzung zuzuführen. Dass und inwiefern die Beschwerdeführer deshalb einen geringeren Verkaufspreis für ihre Parzellen sollten lösen können oder – wie der Beschwerdeführer 2 geltend macht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.01.2014, Nrn. 100.2013.385/ 386U, Seite 6 – schadenersatzpflichtig würden, wenn eine potentielle Käuferschaft nicht über das hängige Verfahren informiert würde, vermögen die Beschwerdeführer nicht überzeugend darzutun und ist auch nicht ersichtlich. 2.5 Obwohl bis zum Inkrafttreten der neuen Vorschriften zum Zweitwohnungsbau noch geraume Zeit vergehen dürfte, ist in der Sistierung des Baubeschwerdeverfahrens folglich kein so gewichtiger Nachteil für die Beschwerdeführer zu erblicken, dass er die sofortige Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung zu rechtfertigen vermöchte. Auf die Beschwerden ist deshalb nicht einzutreten. 3. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Auch bei vereinigten Verfahren sind die Kosten so zu verlegen, wie wenn die verschiedenen Eingaben getrennt behandelt worden wären (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 17 N. 4 und Art. 106 N. 3). Da in beiden Verfahren im Wesentlichen die gleichen Fragen zu beantworten waren, ist den Beschwerdeführern je dieselbe Pauschalgebühr aufzuerlegen. Verringert sich der Bearbeitungsaufwand durch die gemeinsame Behandlung, so ist diesem Umstand bei der Festsetzung der Verfahrenskosten Rechnung zu tragen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 17 N. 7, Art. 103 N. 4). 3.2 Im Weiteren haben die Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin deren Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennoten des Anwalts und der Anwältin der Beschwerdegegnerin geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Verfahren 100.2013.385 und 100.2013.386 werden vereinigt. 2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.01.2014, Nrn. 100.2013.385/ 386U, Seite 7 3. a)Die Kosten des Verfahrens 100.2013.385, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 750.--, werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt. b) Die Kosten des Verfahrens 100.2013.386, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 750.--, werden dem Beschwerdeführer 2 auferlegt. 4. a)Der Beschwerdeführer 1 hat der Beschwerdegegnerin die Parteikosten des Verfahrens 100.2013.385, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'439.80 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. b) Der Beschwerdeführer 2 hat der Beschwerdegegnerin die Parteikosten des Verfahrens 100.2013.386, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'439.80 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer 1 - dem Beschwerdeführer 2 - der Beschwerdegegnerin - der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden

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