100.2013.374U DAM/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. Dezember 2013 Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Kummler Einwohnergemeinde A.___ handelnd durch den Gemeinderat, vertreten durch den Sozialdienst Beschwerdeführerin gegen 1. B.___ 2. C.___ Beschwerdegegnerschaft und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Sozialhilfe; Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe; aufschiebende Wirkung (Zwischenentscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 14. Oktober 2013; shbv 67/2013)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.12.2013, Nr. 100.2013.374U, Seite 2 Sachverhalt: A. B.___, geb. am … 1968, wird seit September 2007 vom Sozialdienst der Einwohnergemeinde (EG) A.___ mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Er hat an der Universität ... Rechtswissenschaften studiert und bereitet sich seit längerer Zeit auf die Anwaltsprüfung vor. Am 15. August 2013 verheiratete er sich mit C.___, geb. am … 1972. Die Ehefrau brachte am … 2013 den Sohn D.___ zur Welt. B. Die EG A.___ erteilte B.___ am 28. August 2013 die Weisung, am Montag, 2. September 2013, pünktlich um 8.15 Uhr beim Contact Netz Testarbeitsplatz (TAP) an der …strasse .. in Bern zu erscheinen. Sie wies ihn darauf hin, dass er mit einer Einstellung seines Lebensgrundbedarfs rechnen müsse, wenn er dieser Weisung nicht nachkomme. B.___ informierte Contact Netz am 30. August 2013 telefonisch, dass er den TAP aufgrund anderer Verpflichtungen nicht antreten werde. Die EG A.___ forderte ihn daher am 10. September 2013 auf, die Arbeit umgehend und bis spätestens am 16. September 2013 aufzunehmen sowie korrekt und vollständig mitzuarbeiten. Sie machte ihn nochmals darauf aufmerksam, dass die wirtschaftliche Hilfe im Weigerungsfall eingestellt werde. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 stellte die EG A.___ die Unterstützungsleistungen für B.___ und C.___ ab diesem Tag ein; die Anordnung könne aufgehoben werden, wenn sich B.___ schriftlich bereit erkläre, eine zumutbare Arbeit oder einen zumutbaren Einsatz in einem Beschäftigungsprogramm anzunehmen. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung. C. Dagegen erhoben B.___ und C.___ am 3. Oktober 2013 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die wirtschaftliche Hilfe sei weiterhin zu leisten; weiter sei ihnen unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die aufschiebende Wirkung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.12.2013, Nr. 100.2013.374U, Seite 3 Beschwerde sei wiederherzustellen. Mit Zwischenentscheid vom 14. Oktober 2013 hiess der Regierungsstatthalter die Beschwerde gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung mit Bezug auf C.___ gut und stellte den Suspensiveffekt wieder her; mit Bezug auf B.___ wies er die Beschwerde hingegen ab. D. Am 23. Oktober 2013 hat die EG A.___ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den Anträgen, der Beschwerde an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland sei auch mit Bezug auf C.___ unter entsprechender Abänderung des Zwischenentscheids des Regierungsstatthalters vom 14. Oktober 2013 die aufschiebende Wirkung zu entziehen. B.___ und C.___ beantragen mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2013, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventuell sei sie abzuweisen. Der Regierungsstatthalter schliesst mit Vernehmlassung vom 14. November 2013 auf Abweisung des Rechtsmittels. E. B.___ und C.___ haben beim Verwaltungsgericht am 5. Dezember 2013 ein Gesuch um superprovisorischen Erlass vorsorglicher Massnahmen gestellt. Sie beantragen, der Sozialdienst der EG A.___ sei anzuweisen, sofort alle offenen Rechnungen der Krankenkasse von C.___ und ihrem Sohn sowie alle offenen «Unterhaltsforderungen» (gemeint wohl: die wirtschaftliche Hilfe) für diese beiden Familienmitglieder bis zum Endentscheid zu bezahlen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen den angefochtenen Zwischenentscheid als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.12.2013, Nr. 100.2013.374U, Seite 4 und Art. 75 Bst. a (Umkehrschluss) i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz; BSG 860.1]). 1.2 Zwischenentscheide betreffend die aufschiebende Wirkung sind nach Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Bst. g und Abs. 3 Bst. a VRPG unter anderem dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Ein solcher ist gegeben, wenn die beschwerdeführende Partei ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung des Entscheids hat, was bereits zutrifft, wenn ein günstiger Endentscheid nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Dabei genügt auch ein tatsächliches, etwa bloss wirtschaftliches Interesse, soweit es für die betroffene Partei nicht nur darum geht, eine Verteuerung oder eine aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Verlängerung des Verfahrens zu verhindern (BVR 2011 S. 508 E. 1.3, 2009 S. 189 E. 1.2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 61 N. 5). Der Nachteil muss in jedem Fall dargetan sein, wobei das Glaubhaftmachen genügt (BVR 2009 S. 189 E. 1.2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 61 N. 4). – Der Regierungsstatthalter hat die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Bezug auf die Beschwerdegegnerin 2 wiederhergestellt (vorne Bst. C). Die Gemeinde will verhindern, dass sie der Ehefrau des Beschwerdegegners 1 mit dem neugeborenen Sohn während des vor der Vorinstanz hängigen Beschwerdeverfahrens Sozialhilfeleistungen ausrichten muss. Diesen wirtschaftlichen Nachteil würde ein für die Gemeinde günstiger Endentscheid nicht vollständig beseitigen, müsste für die bezogene wirtschaftliche Hilfe doch – soweit überhaupt noch möglich – ein Rückerstattungsverfahren angestrengt werden (Art. 40 ff. SHG). Die zusätzliche Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für die Anfechtung selbständig eröffneter Zwischenentscheide ist damit gegeben. 1.3 Die Gemeinde hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid – soweit die Beschwerdegegnerin 2 betreffend – in ihren finanziellen Interessen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch BVR 2006 S. 408 E. 1.1). Das Rechtsschutzinteresse ist auch aktuell. Weiter erfüllt die Rechtsschrift der Gemeinde entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerschaft die Begründungsanforderungen gemäss Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG: Ob die Begründung mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.12.2013, Nr. 100.2013.374U, Seite 5 Blick auf den zur Diskussion stehenden Streitgegenstand – Entzug bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung – zutreffend ist oder nicht, ist im Rahmen der materiellen Erwägungen zu prüfen und für die Eintretensfrage ohne Belang (vgl. statt vieler BVR 2006 S. 470 E. 2.4). Auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft der angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen (Art. 80 VRPG). Die Behandlung von Beschwerden gegen Zwischenentscheide fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Umstritten ist, ob der Regierungsstatthalter die aufschiebende Wirkung der bei ihm hängigen Beschwerde hinsichtlich der Beschwerdegegnerin 2 wiederherstellen durfte. Das sozialhilferechtliche Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das SHG keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 10 SHG). Mangels spezialgesetzlicher Regelung zum Verfahren um Gewährung individueller Sozialhilfe (Art. 49 ff. SHG) kommt Beschwerden gegen Verfügungen der Sozialhilfe grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu (Art. 68 Abs. 1 VRPG). Wichtige Gründe können indes einen Entzug der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen (Art. 68 Abs. 2 VRPG). Als wichtige Gründe gelten insbesondere bedeutende und dringliche öffentliche Anliegen, die den Interessen an einem Aufschub der Wirksamkeit einer Anordnung bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage vorgehen (vgl. Art. 68 Abs. 5 VRPG). 2.2 Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung bedingt in der Regel eine einzelfallbezogene Interessenabwägung. Nur wenn die Gründe, die für eine sofortige Vollstreckung sprechen, den Vorrang beanspruchen können, darf einer Beschwerde der Suspensiveffekt entzogen werden. Auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache können beleuchtet werden; sie fallen bei der Abwägung aber nur dann wesentlich ins Gewicht, wenn der Prozessausgang eindeutig erscheint (BVR 2011 S. 508 E. 2.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 68 N. 16). Entsprechend dem vorläufigen Charakter von Anordnungen betreffend die aufschiebende Wirkung muss die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.12.2013, Nr. 100.2013.374U, Seite 6 Interessenabwägung zumeist aufgrund der Akten – ohne zusätzliche Beweiserhebungen – erfolgen. Herabgesetzt sind nebst den Untersuchungspflichten auch die Beweisanforderungen. Es genügt in der Regel, wenn eine Gefährdung aufgrund summarischer Prüfung zwar als wahrscheinlich erscheint, die Möglichkeit einer Fehlannahme aber nicht ausgeschlossen werden kann (BVR 2011 S. 508 E. 2.3, 2008 S. 433 E. 2.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 68 N. 17 mit Hinweisen). 3. 3.1 Die Gemeinde begründete den Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen die verfügte Leistungseinstellung in erster Linie mit der Durchsetzung der Pflichten gemäss Art. 28 SHG. Danach sind Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, unter anderem verpflichtet, Weisungen des Sozialdienstes zu befolgen, das zum Vermeiden, Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderliche selber vorzukehren und eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen (Art. 28 Abs. 2 SHG). Angesprochen wird damit der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzips (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 sowie Art. 23 Abs. 2 SHG; BVR 2013 S. 463 E. 3.2). Das Interesse der Gemeinde an der Durchsetzung der erwähnten Pflichten bezieht sich ausschliesslich auf den Beschwerdegegner 1; nur ihm wirft sie vor, entgegen ihrer Weisung einen zumutbaren TAP nicht angetreten zu haben (vorne Bst. B). Mit Bezug auf die Beschwerdegegnerin 2 steht solches nicht zur Diskussion; sie kann – wie die Gemeinde ausdrücklich anerkennt – angesichts der Betreuungsaufgaben für das neugeborene Kind jedenfalls zur Zeit nicht zu eigener Arbeitsleistung angehalten werden. Das Interesse am Entzug der aufschiebenden Wirkung (auch) im Fall der Beschwerdegegnerin 2 besteht daher im Wesentlichen am Schutz der öffentlichen Finanzmittel (vgl. BVR 2011 S. 508 E. 4.2.2; vgl. auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 68 N. 30). Dem ist das private Interesse gegenüberzustellen, der Beschwerdegegnerin 2 die wirtschaftliche Hilfe vorläufig weiter auszurichten. Dieses Interesse ist gewichtig, hat doch die Gemeinde die Leistungen nicht nur gekürzt, sondern ganz eingestellt. Es liegen zudem keine Anhaltspunkte vor, dass die Beschwerdegegnerin 2 über finanzielle Mittel verfügen würde, die es ihr erlaubten, den Lebensunterhalt für sich und ihren Sohn zu bestreiten. Solches wird denn auch von keiner Seite geltend gemacht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.12.2013, Nr. 100.2013.374U, Seite 7 3.2 Bei dieser Interessenlage kommt der Entzug der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache eindeutig zu Gunsten der Gemeinde ausfallen (vgl. auch Zwischenverfügung vom 20.11.2012 im Verfahren 2012/304). Auf diesen Aspekt legt die Gemeinde das Hauptgewicht ihrer Argumentation. Sind aufgrund des Verhaltens des Beschwerdegegners 1 die Voraussetzungen für die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe erfüllt, trifft dies ihrer Ansicht nach auch die Beschwerdegegnerin 2 mit dem neugeborenen Kind; es sei mithin nicht zulässig, die Bedürftigkeit für ein Ehepaar mit einem minderjährigen Kind individuell zu bestimmen. Massgebend sei insoweit die Familiengemeinschaft als Ganzes. Bei einem vollen Pensum würde der hier zur Diskussion stehende TAP- Einsatz mit Fr. 4'500.-- pro Monat entschädigt; die bis anhin geleistete wirtschaftliche Hilfe für die Familie belaufe sich auf Fr. 3'048.-- pro Monat. Die Bedürftigkeit der ganzen Familie sei demnach zu verneinen, weshalb auch die aufschiebende Wirkung für beide Eheleute entzogen werden müsse. 3.3 Der Gemeinde ist zunächst zuzustimmen, dass Ehepaare mit minderjährigen Kindern sozialhilferechtlich als Einheit behandelt werden, da sie rechtlich zu gegenseitiger Hilfe verpflichtet sind (sog. Unterstützungseinheit; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Unveränderte Aufl. 1999, S. 136; Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz [BKSE], abrufbar unter: <http://handbuch.bernerkonferenz.ch>, Stichwort: Unterhalt der Ehegatten, Version vom 24.5.2012; vgl. auch Art. 32 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1]). Für die Personen einer Unterstützungseinheit werden keine individuellen Budgets berechnet; vielmehr ist ein Gesamtbudget zu erstellen, wobei die Einkünfte zusammengerechnet werden (BVR 2006 S. 22 E. 4.2 und 4.3; VGE 22360 vom 19.3.2007, E. 5.1). 3.4 Wer sich weigert, an einem (zumutbaren) TAP-Einsatz teilzunehmen, mit dem sie bzw. er sich selber erhalten könnte, hat für die Dauer des Einsatzes grundsätzlich keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Für diese Zeit darf die wirtschaftliche Hilfe eingestellt werden; denn mit der Verletzung des Subsidiaritätsprinzips fehlt es bereits an den Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von wirtschaftlicher Unterstützung (Art. 28 Abs. 2 Bst. c SHG; BVR 2013 S. 463 E. 7.2 und 7.3). Von der Leistungseinstellung zu unterscheiden ist die Leistungskürzung nach Art. 36 Abs. 1 SHG, welche bezweckt, pflichtwidriges Verhalten, das nicht die Anspruchsberechtigung als solche in Frage
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.12.2013, Nr. 100.2013.374U, Seite 8 stellt, zu sanktionieren. Die sanktionsweise (vollständige) Leistungseinstellung kennt das SHG nicht. Sie wäre auch mit dem grundrechtlichen Anspruch auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) nicht vereinbar (BVR 2013 S. 463 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen). 3.5 Gemäss Art. 36 Abs. 2 SHG muss die Leistungskürzung dem Fehlverhalten der bedürftigen Person angemessen sein und darf den absolut nötigen Existenzbedarf nicht berühren; sie darf nur die fehlbare Person selber treffen. Im Fall einer Unterstützungseinheit ist folglich zwischen den einzelnen Personen der Einheit zu differenzieren (vgl. Peter Mösch Payot, «Sozialhilfemissbrauch?!», in Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 279 ff., 302). Auch nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), die laut Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) im Kanton Bern grundsätzlich verbindlich sind, ist die Situation von mitbetroffenen Personen einer Unterstützungseinheit bei Leistungskürzungen angemessen zu berücksichtigen (SKOS-Richtlinien A.8.2). Der Regierungsstatthalter ist davon ausgegangen, dass es sich bei der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe zufolge fehlender Anspruchsvoraussetzungen gleich verhält (angefochtener Entscheid, E. 7.1). Die Gemeinde stellt sich hingegen auf den Standpunkt, die Leistungseinstellung beziehe sich auf alle Personen einer Unterstützungseinheit, sei sie doch im Gegensatz zur Leistungskürzung nicht als Sanktion aufzufassen. Ihre Auffassung steht im Einklang mit den (rechtlich nicht verbindlichen) Empfehlungen des Handbuchs Sozialhilfe der BKSE (Stichwort: Einstellung/Nichteintreten, Version vom 30.10.2013). Danach betrifft die Einstellung die ganze Unterstützungseinheit; wenn Kinder oder andere schutzbedürftige Personen betroffen sind, ist eine Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu prüfen. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, scheint die Frage indes noch wenig geklärt. 3.6 Das Verwaltungsgericht befasste sich in einem neueren Urteil mit der vollständigen Leistungseinstellung für ein Ehepaar mit zwei minderjährigen Kindern. Die Behörden hatten die Einstellung mit der unzureichenden Mitwirkung des Ehemannes bei der Feststellung der Bedürftigkeit begründet. Unter dem Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit hielt das Gericht fest, die Ehefrau und die Kinder seien von der Massnahme zwar unmittelbar betroffen, obschon die fehlende
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.12.2013, Nr. 100.2013.374U, Seite 9 Mitwirkung zum grössten Teil der Ehemann allein zu verantworten habe. Weil die Familie als Unterstützungseinheit gelte, habe die Einschätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehemannes aber zwangsläufig Auswirkungen auf alle Familienmitglieder. Das Gericht ging davon aus, dass der Ehemann für den Unterhalt der ganzen Familie aufkommen könnte. Es beanstandete deshalb die vollständige Leistungseinstellung für die ganze Familie nicht (VGE 2012/304 vom 27.5.2013, E. 8.1; in diesem Sinn auch VGer ZH VB.2007.00465 vom 7.2.2008, E. 4.3). In einem anderen Fall hatte das Verwaltungsgericht die Folgen von Mitwirkungspflichtverletzungen zu beurteilen, die sich ein Ehepaar bei einer behördlich angeordneten beruflichen Abklärung vorwerfen lassen musste. Es kam zum Schluss, dass die Verletzung der Mitwirkungspflicht im Fall der Ehefrau (nur) eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe rechtfertigt. Beim Ehemann hielt es hingegen in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips die Leistungseinstellung für zulässig. Das Gericht differenzierte bei den Rechtsfolgen also zwischen dem Ehepaar, wobei es sich mit der rechtlichen Bedeutung der Unterstützungseinheit nicht befasste (VGE 2009/305 vom 20.5.2010, E. 4). 3.7 Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts lässt sich somit keine klare Antwort entnehmen, ob die Leistungseinstellung alle Personen einer Unterstützungseinheit erfasst. Nicht geklärt ist in diesem Zusammenhang auch die Tragweite von Art. 32 Abs. 3 SHG. Danach kann die wirtschaftliche Hilfe auf Antrag eines Ehegatten oder einer in eingetragener Partnerschaft lebenden Person aufgeteilt und beiden Ehegatten oder beiden eingetragenen Partnerinnen oder Partnern separat ausgerichtet werden. Der Wortlaut der Bestimmung (Randtitel: «Ausrichtung») und deren systematische Stellung innerhalb von Art. 32 SHG, der verschiedene Formen der Hilfe regelt (Geldleistung, Sachleistung, Kostengutsprache usw.), legen an sich nahe, dass die wirtschaftliche Hilfe für das Ehepaar auch in diesem Fall gesamthaft berechnet wird; die mit dem Gesamtbudget errechnete Hilfe wäre den Eheleuten bloss separat auszurichten. Bleibt es bei der gesamthaften Betrachtung, hat es eine gewisse Logik, die Leistungen bei Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen auch für alle Personen der Unterstützungseinheit einzustellen. In den Gesetzesmaterialien wird allerdings ausgeführt, die Möglichkeit von Art. 32 Abs. 3 SHG sei eine Konsequenz der Eigenständigkeit des Sozialhilfeanspruchs; sie dürfte namentlich im Hinblick auf die Sicherung des Verwendungszwecks aktuell werden (Vortrag des Regierungsrats zum SHG, in Tagblatt des Grossen Rates 2001, Beilage 16, Kommentar zu Art. 32, S. 21; vgl. zur Vorgängerregelung Art. 66 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 1961 über das Fürsorgewesen [FüG; GS 1961 S. 293] in der Fassung vom 9. September 1997
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.12.2013, Nr. 100.2013.374U, Seite 10 [BAG 98-12] und dazu Vortrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern betreffend Fürsorgegesetz, Fürsorgeheimdekret und Zuschussdekret [Änderungen], in Tagblatt des Grossen Rates 1997, Beilage 20, Ziff. 2.14.3 S. 8). Der erwähnte Hinweis unterstreicht die Eigenständigkeit des Sozialhilfeanspruchs (auch) von Personen, die einer Unterstützungseinheit angehören. Diese Überlegung spricht dafür, dass Differenzierungen zwischen den Eheleuten schon bei der Berechnung – und nicht erst bei der Ausrichtung – der wirtschaftlichen Hilfe möglich sind; die Leistungseinstellung würde bei dieser Sichtweise nicht ohne weiteres alle Personen der Unterstützungseinheit treffen. 3.8 Die Gemeinde wirft somit eine grundsätzliche Frage auf, die vom Regierungsstatthalter im Hauptverfahren vertieft geprüft werden muss, wenn sich die angeordnete Leistungseinstellung im Grundsatz als zulässig erweisen sollte. Ob ihrer Auffassung gefolgt werden kann und die Leistungseinstellung auch die Beschwerdegegnerin 2 mit ihrem Sohn umfasst, ist nach dem vorstehend Gesagten keineswegs eindeutig. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache fallen bei der Interessenabwägung im Zusammenhang mit dem vorsorglichen Rechtsschutz mithin nicht wesentlich ins Gewicht. Es bleibt deshalb dabei, dass das Interesse der Gemeinde am Entzug der aufschiebenden Wirkung das gegenläufige Interesse der Beschwerdegegnerin 2 nicht überwiegt. Wichtige Gründe im Sinn von Art. 68 Abs. 5 VRPG sind demnach zu verneinen. 4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Die Gemeinde hat der Beschwerdegegnerin 2 folglich während Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsstatthalteramt in der Hauptsache (weiterhin) wirtschaftliche Hilfe zu leisten. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, die superprovisorisch gestellten Begehren der Beschwerdegegnerschaft zu behandeln (vorne Bst. E). Welche Rechnungen die Gemeinde im Einzelnen zu begleichen hat, ist im Übrigen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 5.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.12.2013, Nr. 100.2013.374U, Seite 11 Im Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen werden vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 53 SHG). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ohne weiteres ergibt, ist das von der Gemeinde angestrengte Rechtsmittelverfahren entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerschaft weder mutwillig noch leichtfertig. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. Ersatzfähige Parteikosten sind nicht angefallen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin (mit einem Doppel des Gesuchs der Beschwerdegegnerschaft vom 5.12.2013 inkl. Beilage) - der Beschwerdegegnerschaft - dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (mit einem Doppel des Gesuchs der Beschwerdegegnerschaft vom 5.12.2013 inkl. Beilage) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.12.2013, Nr. 100.2013.374U, Seite 12