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Bern Verwaltungsgericht 24.03.2015 100 2013 357

March 24, 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,094 words·~20 min·4

Summary

Festlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes 2008 (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 17. September 2013 - 100 11 878) | Steuerteilung/Veranlagungsort

Full text

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 1. April 2016 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (BGer 2C_403/2015). 100.2013.357U HAT/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. März 2015 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Büchi A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern Beschwerdegegnerin 1 und Einwohnergemeinde B.________ handelnd durch den Gemeinderat Beschwerdegegnerin 2 sowie Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Festlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes 2008 (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 17. September 2013; 100 11 878)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2015, Nr. 100.2013.357U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. 1957) ist seit rund 25 Jahren für die C.________ bzw. deren schweizerische Tochtergesellschaften tätig, wobei sie seit Ende 1993 am Sitz der D.________ AG in E.________ (ZG) arbeitet. Ab April 1994 hat sie in Zug eine 1- Zimmer-Wohnung gemietet und dort ihre Schriften hinterlegt. Die Wochenenden verbringt sie in der Regel zusammen mit ihrem Ehemann in B.________, wo dieser Anfang 1994 ein Eigenheim erworben hat. B. Einem Antrag der Einwohnergemeinde B.________ folgend, stellte die Steuerverwaltung des Kantons Bern am 11. September 2009 fest, der steuerrechtliche Wohnsitz von A.________ befinde sich für das Jahr 2008 in B.________. Hiergegen erhob A.________ erfolglos Einsprache (Entscheid vom 3.10.2011). C. Am 2. November 2011 gelangte A.________ an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), die ihren Rekurs mit Entscheid vom 17. September 2013 abwies. D. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18. Oktober 2013 beantragt A.________, es sei festzustellen, dass sich ihr steuerrechtlicher Wohnsitz im Steuerjahr 2008 in Zug befinde. Die StRK und die Steuerverwaltung schliessen mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2013 bzw. Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2013 je auf Abweisung der Beschwerde. Die Einwohnergemeinde B.________ hat auf Stellungnahme verzichtet und die Gemeinde Zug hat sich nicht vernehmen lassen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2015, Nr. 100.2013.357U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Natürliche Personen sind gemäss Art. 4 Abs. 1 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit im Kanton Bern steuerpflichtig, wenn sie hier ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Art. 4 Abs. 2 StG). Der steuerrechtliche Wohnsitz liegt mithin am Ort, an dem sich der Mittelpunkt der persönlichen Lebensinteressen der steuerpflichtigen Person befindet (vgl. BVR 2001 S. 1 E. 2b, 1999 S. 152 E. 2a; BGE 125 I 54 E. 2, 123 I 289 E. 2a; Bauer-Balmelli/Omlin, in Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2a, 2. Aufl. 2008, Art. 3 DBG N. 4). Im Verhältnis zu andern Kantonen ist insoweit die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zu beachten (Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). 2.2 Der Mittelpunkt der Lebensinteressen, also der ideelle und materielle Schwerpunkt des Lebens einer Person (BVR 1999 S. 152 E. 2b), bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven äusseren Umstände und nicht nach den bloss erklärten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2015, Nr. 100.2013.357U, Seite 4 Wünschen der steuerpflichtigen Person oder deren gefühlsmässiger Verbundenheit mit einem bestimmten Ort; der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar (BVR 2001 S. 1 E. 2c; BGE 132 I 29 E. 4.1, 125 I 54 E. 2a, 123 I 289 E. 2b). Dem polizeilichen Domizil, an dem die Schriften hinterlegt sind oder die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Es handelt sich dabei bloss um ein äusseres Merkmal, das gemeinsam mit dem übrigen Verhalten der steuerpflichtigen Person ein Indiz für das Steuerdomizil bilden kann (BVR 2001 S. 1 E. 2b und c; BGE 132 I 29 E. 4.1). Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält (BVR 2001 S. 1 E. 2c; BGE 131 I 145 E. 4.2, 125 I 458 E. 2d). Dies beurteilt sich jeweils aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls (BGE 123 I 289 E. 2a und b; zum Ganzen BVR 1999 S. 152 E. 2c), wobei die Verhältnisse am Ende der betroffenen Steuerperiode massgebend sind (Art. 9 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14] in der bis Ende 2013 geltenden Fassung vom 15.12.2000 [AS 2001 1052]). 2.3 Das Hauptsteuerdomizil von ledigen unselbständig erwerbstätigen Personen liegt grundsätzlich am Ort, an dem sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur (BVR 2001 S. 1 E. 2d; BGE 132 I 29 E. 4.2, 125 I 54 E. 2b; zuletzt etwa BGer 2C_469/2014 vom 9.12.2014, E. 3.2). Anders verhält es sich nach ständiger Rechtsprechung bei verheirateten Steuerpflichtigen, die täglich (Pendlerin bzw. Pendler) oder regelmässig an den Wochenenden (Wochenaufenthalterin bzw. Wochenaufenthalter) zu ihrer Familie zurückkehren: Die durch persönliche und familiäre Bande begründeten Beziehungen werden für stärker erachtet als jene zum Arbeitsort. Deshalb sind diese Steuerpflichtigen in der Regel am Aufenthaltsort der Familie zu besteuern; anders kann es sich dann verhalten, wenn sie in leitender Stellung tätig sind und nicht täglich an den Familienort zurückkehren (BVR 1999 S. 152 E. 3, S. 364 E. 4b/aa; BGE 132 I 29 E. 4 und 5, 125 I 54 E. 2b/aa, 121 I 14 E. 4a) oder wenn sie nicht regelmässig an den Familienort zurückkehren und damit – trotz Weiterbestehens der Ehe – einen eigenen (separaten) Wohnsitz und ein eigenes Hauptsteuerdomizil begründen (BGer 2P.2/2003 vom 7.1.2004, in ASA 73 S. 420, E. 2.4; vgl. zum Ganzen auch Zweifel/Hunziker, in Zweifel/Beusch/Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Interkantonales Steuerrecht, 2011, § 6 Rz. 29 f.). http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Schriften+Indiz+Steuerdomizil&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F132-I-29%3Ade&number_of_ranks=0#page29

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2015, Nr. 100.2013.357U, Seite 5 3. 3.1 Die StRK hat mit Blick auf die Wohnsituation und die familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin festgestellt, deren Lebensmittelpunkt liege am Familienort in B.________, wo mithin auch der steuerliche Wohnsitz liege (angefochtener Entscheid, E. 5). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, allein der Lebensmittelpunkt ihres Ehemanns befinde sich in B.________, ihr eigener liege in Zug, weshalb sich ihr Hauptsteuerdomizil dort befinde. Es liege eine Ausnahme vom Grundsatz vor, dass verheiratete Steuerpflichtige ihr Steuerdomizil am Familienort hätten. Sie pflege enge persönliche und wirtschaftliche Beziehungen in Zug und im Raum Zürich, während sie zu B.________ nur über eine mittelbare Beziehung durch ihren Ehemann verfüge. Sie führt diesbezüglich insbesondere an, Mitglied von Zuger Sportvereinen zu sein, ihre Arztbesuche in Zug zu tätigen und zudem Zeit in Solothurn zu verbringen, von wo sowohl ihr Ehemann als auch sie selber stammten. Ferner betont sie den Komfort ihrer Mietwohnung in der Zuger Altstadt und die Bedeutung ihrer Tätigkeit für die D.________ AG. 3.2 Die Beschwerdeführerin ist seit 1988 mit ihrem Ehemann verheiratet und lebt mit diesem in ungetrennter Ehe. Beide Eheleute sind in Solothurn aufgewachsen und wohnten zunächst gemeinsam in Zürich (1975-1988), dann in Solothurn und anschliessend in F.________ im Kanton Aargau. Seit April 1994 mietet die Beschwerdeführerin eine (unmöblierte) 1-Zimmer-Wohnung, die sich in einer Entfernung von rund 2,5 km von ihrem Arbeitsort in E.________ in der Altstadt von Zug befindet. Ihr Ehemann arbeitet offenbar in Bern und erwarb am 28. Januar 1994 im rund 35 km entfernten B.________ ein Zweifamilienhaus, das er zu einem Einfamilienhaus umbauen liess. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin sich zwar unter der Woche am Arbeitsort in Zug aufhält, aber die Wochenenden (in der Regel) mit ihrem Ehemann in B.________ verbringt, das bei diesen Gegebenheiten als Familienort erscheint (Beschwerde, S. 15 f.; vgl. auch Protokoll des Parteiverhörs vom 11.6.2013, S. 3 [act. 3A, pag. 67]; «Fragebogen für Personen mit Wochenaufenthalt» vom 22.5.2007, Vorakten Steuerverwaltung [in act. 3A], pag. 4). Da die Eheleute eine intakte Ehe führen, verfügen sie grundsätzlich über ein gemeinsames Steuerdomizil am Familienort (vgl. etwa BGer 2P.2/2003 vom 7.1.2004, in ASA 73 S. 420, E. 2.4.1). Es ist im Folgenden zu prüfen, ob der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Beschwerdeführerin dennoch in Zug und nicht in B.________ liegt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2015, Nr. 100.2013.357U, Seite 6 3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, vom Grundsatz, dass das Steuerdomizil einer verheirateten Wochenaufenthalterin am Familienort liege, müsse es auch Ausnahmen geben. Obschon sie verheiratet sei und die Wochenenden mit ihrem Ehemann verbringe, liege ihr Lebensmittelpunkt an ihrem Arbeitsort in Zug. Bei «Doppelverdiener-Ehepaaren» ohne Kinder komme dem Familienort nicht die gleiche Bedeutung zu, wie bei einem Haushalt mit Kindern. Sie begründet dies damit, dass bei finanziell unabhängigen, kinderlosen Ehepaaren das «Eheband» kaum gewichte. Mit dieser Argumentation übersieht die Beschwerdeführerin, dass die Anknüpfung am Ort der Familienniederlassung nicht in erster Linie auf wirtschaftlichen Gesichtspunkten (wie der Gemeinschaftlichkeit der Mittel), sondern auf persönlichen Umständen bzw. den durch persönliche und familiäre Bande begründeten Beziehungen beruht (vgl. BGer 2P.2/2003 vom 7.1.2004, in ASA 73 S. 420, E. 2.4.2). Deshalb genügt selbst bei weitgehendem Getrenntleben der Eheleute der Wille zur Fortführung der Gemeinschaft dafür, dass die Ehegattenbesteuerung weitergilt (BGer 2C_523/2007 vom 5.2.2008, in StR 63/2008 S. 364, E. 2.3). Diese gesetzliche Behandlung der Verheirateten als steuerliche Einheit unter gemeinsamer Besteuerung am Familienort würde durch die Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin grundsätzlich in Frage gestellt. Folgt man ihrer Auffassung sind bei kinderlosen Eheleuten mit einem auswärtigen Wochenaufenthalt auch bei einer regelmässigen Rückkehr an den Familienort – zumindest ab einer gewissen Dauer des Auseinanderfallens von Arbeits- und Familienort – stets getrennte Steuerdomizile anzunehmen, was dem System der Familienbesteuerung widersprechen würde. Soweit ersichtlich haben denn auch weder das Verwaltungsgericht noch das Bundesgericht je auf ein vom Familienort abweichendes Hauptsteuerdomizil am Ort des Wochenaufenthalts entschieden, falls die Eheleute erstens eine intakte Ehe führten und zweitens eine regelmässige Rückkehr an den Familienort gegeben war; wenn auf zwei getrennte Hauptsteuerdomizile entschieden wurde, fehlte es zumindest am einen der beiden Elemente (vgl. etwa BGE 121 I 14 E. 5a oder BGer 2P.2/2003 vom 7.1.2004, in ASA 73 S. 420, E. 3.2.1). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist in der Rechtsprechung sodann keine Tendenz erkennbar, das Gewicht der Familienbande zugunsten rein wirtschaftlicher Kriterien zu relativieren. Das Bundesgericht hat erst kürzlich seine ständige Praxis bekräftigt, die bei Ehepaaren mit auseinanderfallendem Arbeits- und Familienort die persönlichen und familiären Kontakte zum Ort, wo sich die Familie aufhält, stärker gewichtet (BGer 2C_934/2013 und 2C_935/2013 vom 18.6.2014, E. 3.2). Diese Rechtsprechung kann nicht so verstanden werden, dass von einer «Familie» nur dann auszugehen wäre, wenn die Eheleute Kinder haben. Soweit der Begriff der Familie teils durch den Zusatz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2015, Nr. 100.2013.357U, Seite 7 «Ehegatte und Kinder» ergänzt wird, soll damit vorab die Gruppe der Steuerpflichtigen mit eigener Familie von jener der Unverheirateten, welche die Wochenenden bei der elterlichen Familie verbringen und für die andere Grundsätze gelten (vgl. hierzu etwa VGE 2012/244 vom 13.11.2013, E. 2.3), abgegrenzt werden. 3.4 Weiter erscheinen die Beziehungen der Beschwerdeführerin zum Arbeitsort nicht aussergewöhnlicher Natur; ein vom Familienort in B.________ abweichender Lebensmittelpunkt in Zug lässt sich daraus nicht ableiten: 3.4.1 Die Beschwerdeführerin hat zwar angesichts ihres langjährigen Wochenaufenthalts in Zug, wo sie auch in Sportvereinen engagiert ist und über etliche persönliche Bekanntschaften verfügt, sicherlich enge Beziehungen geknüpft (vgl. Beschwerdeschrift, S. 4 f.). Es dürfte sich jedoch in B.________, wo sie sich seit gleich langer Zeit regelmässig an den Wochenenden (von Freitagabend bis Montagmorgen) aufhält, kaum anders verhalten. Sie bestreitet denn auch nicht, am Familienort ebenfalls Kontakte zu Nachbarinnen und Nachbarn sowie Freundinnen und Freunden und Verwandten zu pflegen (vgl. auch Protokoll des Parteiverhörs vom 11.6.2013, S. 2 [act. 3A, pag. 68]). Es kann insoweit nicht ausschlaggebend sein, ob der Anstoss zur Pflege der betreffenden Kontakte vorab durch ihren Ehemann erfolgt ist. Zudem verbringen jeweils im Sommer Verwandte ihres Ehemanns längere Zeit in einem Ferienhaus in B.________, was die Beziehungen zum Familienort weiter verstärkt. Demgegenüber erscheint selbstverständlich, dass die Beschwerdeführerin ihre Arztbesuche in Zug und nicht in B.________ tätigt, da sie sich während den Sprechstundenzeiten dort aufhält. Mit Blick auf ihre regelmässige Rückkehr nach B.________ zum Ehemann ist nicht ersichtlich, weshalb die gesellschaftlichen Beziehungen der Beschwerdeführerin für einen Lebensmittelpunkt in Zug sprechen sollten. Dies umso weniger, als die familiären Beziehungen erfahrungsgemäss – mehr als alle anderen – zu einer engen Verbundenheit mit einem Ort führen (vgl. BGer 2C_646/2007 vom 7.5.2008, E. 3.3.2). 3.4.2 Ein Vergleich der Wohnsituationen in Zug und B.________ spricht klar dafür, dass der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin im Kanton Bern liegt: Auch wenn die Wohnung in Zug hübsch eingerichtet sein und den Komfortvorstellungen der Beschwerdeführerin genügen mag (vgl. das Fotodossier in den Vorakten der Steuerverwaltung [in act. 3A], pag. 25-20), handelt es sich dabei um eine einfache 1- Zimmer-Wohnung für einen monatlichen Bruttomietzins von Fr. 940.-- (Vorakten Steuerverwaltung [in act. 3A], pag. 39). In B.________ wohnt die Beschwerdeführerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2015, Nr. 100.2013.357U, Seite 8 demgegenüber in einem grosszügigen Einfamilienhaus, das im (Allein-)Eigentum ihres Ehemanns steht und über Umschwung sowie ein Schwimmbecken verfügt. Es liegt also eine Wohnsituationen vor, wie sie für eine Wochenaufenthalterin typisch ist und bei der zur Hauptwohnung der Familie eine kleinere und einfachere Zweitwohnung am Arbeitsort hinzukommt. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Schilderung der Umstände, die zur Miete der Zweitwohnung in Zug geführt haben sollen, nicht überzeugen: Die Beschwerdeführerin macht insoweit geltend, die Eheleute hätten die gemeinsame Wohnung in F.________ darum aufgegeben, weil die D.________ AG ihre Büroräumlichkeiten von Zürich nach E.________ verschoben habe. Sie sei 1994 von F.________ nach Zug in eine eigene Wohnung gezogen, während ihr Ehemann für sich das Haus in B.________ erworben habe. Deshalb handle es sich bei der Liegenschaft in B.________ nicht um ihre Erst- und bei der Mietwohnung in Zug nicht um eine (blosse) Zweitwohnung. Die Umstände sprechen indes dafür, dass die Eheleute ihre Familienwohnung von F.________ nach B.________ verschoben haben, so dass die Beschwerdeführerin – angesichts einer Distanz von knapp 150 km zwischen B.________ und E.________ – eine Unterkunft am Arbeitsort benötigte. Der Wechsel des Arbeitsorts der Beschwerdeführerin hat kaum Anlass zur Aufgabe der gemeinsamen Wohnung in F.________ gegeben, zumal die Entfernung zwischen F.________ und Zürich einerseits und F.________ und E.________ anderseits praktisch gleich gross ist (je rund 35 km), so dass die Beschwerdeführerin weiterhin problemlos von F.________ aus zur Arbeit hätte fahren können. 3.4.3 Ferner ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe nur eine mittelbare und keine eigene Beziehung zu B.________ unrichtig: Zwar mag das Wohnhaus im Alleineigentum des Ehemanns stehen, die Beschwerdeführerin verfügt jedoch selber auch über Grundeigentum am Familienort. Ihr gehört bereits seit dem Frühjahr 1998 mit ihrem Ehemann zusammen je die Hälfte zweier Rebberge im Halt von 786 m2 bzw. 212 m2 (B.________ Gbbl. Nrn. 412 und 411). Weiter fällt auf, dass der Telefonanschluss der Liegenschaft in B.________, obschon es sich dabei um den alleinigen Wohnsitz des Ehemanns handeln soll, sowohl auf <www.local.ch> als auch auf <www.tel.search.ch> auf beide Eheleute eingetragen ist (Eintrag: «…»). Sodann pflegt die Beschwerdeführerin auch den Kontakt zu ihrer eigenen Verwandtschaft, die offenbar – wie jene ihres Ehemanns – überwiegend im Raum Solothurn wohnt, zumindest teilweise vom wesentlich näher gelegenen B.________ aus (vgl. auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2015, Nr. 100.2013.357U, Seite 9 Protokoll des Parteiverhörs vom 11.6.2013, S. 2 und 3 [act. 3A, pag. 68-67]), was ebenfalls gegen einen bloss mittelbaren Bezug zum Familienort spricht. 3.5 Nach dem Gesagten liegen zwar zum Arbeitsort in Zug enge Bindungen vor, es besteht jedoch auch nach einer Gesamtwürdigung der Lebensumstände der Eheleute kein Anlass, trotz regelmässiger Rückkehr der Beschwerdeführerin an den Familienort einen abweichenden Lebensmittelpunkt am Arbeitsort anzunehmen. Vorbehältlich einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in leitender Stellung (dazu sogleich E. 4) begründet die regelmässige Rückkehr an den Familienort – der allgemeinen Regel entsprechend (vgl. vorne E. 2.3) – auch bei ihr eine ausschliessliche Steuerhoheit des Kantons, in dem sich der Familienort befindet (BGE 132 I 29 E. 4.2; Zweifel/Hunziker, a.a.O., § 6 Rz. 29 mit zahlreichen Hinweisen). 4. Nach dem Gesagten liegt das Steuerdomizil der Beschwerdeführerin nur dann in Zug, wenn ihre Beziehungen zum Arbeitsort diejenigen zum Familienort darum überwiegen, weil sie in leitender Stellung für die D.________ AG tätig ist. 4.1 Die StRK hat verneint, dass die Beschwerdeführerin besondere Verantwortung trage, wie sie mit einer leitenden Stellung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verbunden sei. Hiefür müsse die steuerpflichtige Person zwingend die alleinige und direkte Leitung eines Unternehmens (oder von Teilen davon) innehaben, was bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall sei. Sie habe als Verwaltungsrätin stets einem Gremium angehört und dabei nicht (alleine) spezifisch geschäftsleitende Funktionen wahrgenommen. Sie habe über keine direktionsähnliche Stellung verfügt, sondern die Dossiers zusammen mit andern Verwaltungsratsmitgliedern betreut und sei auch nie einzelzeichnungsberechtigt gewesen. Hinzu komme, dass sie zum massgebenden Zeitpunkt nur im Umfang von 40 % als Verwaltungsrätin tätig gewesen sei und überwiegend als Leiterin des Rechtsdiensts mit bloss einigen wenigen Untergebenen gewirkt habe. Weiter komme dem einzelnen Verwaltungsratsmitglied keine Weisungsbefugnis zu, da der Verwaltungsrat seine Beschlüsse als Organ fälle. Deshalb könne nicht von einer (indirekten) Unterstellung der rund 150 Mitarbeitenden der D.________ AG ausgegangen werden. Als Leiterin des Rechtsdiensts sei sie nur gerade gegenüber drei juristischen Mitarbeitenden direkt weisungsbefugt gewesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2015, Nr. 100.2013.357U, Seite 10 Mithin habe die Beschwerdeführerin zwar eine durchaus verantwortungsvolle Position inne, sei aber nicht in leitender Stellung im Sinn der einschlägigen Rechtsprechung tätig (angefochtener Entscheid, E. 6). 4.2 Was die Beschwerdeführerin gegen diese Erwägungen der StRK vorbringt, ist nicht stichhaltig: 4.2.1 Im angefochtenen Entscheid wird zu Recht betont, dass das Bundesgericht eine leitende Stellung und damit eine engere Bindung zum Arbeits- als zum Familienort nur sehr restriktiv bejaht. Eine solche liegt nur dann vor, wenn die berufliche Tätigkeit die steuerpflichtige Person derart intensiv beansprucht, dass die familiären und sozialen Beziehungen in den Hintergrund treten. Verlangt wird deshalb, dass die steuerpflichtige Person eine wirtschaftlich bedeutende Unternehmung leitet, also eine besonders grosse Verantwortung wahrnimmt und eine beachtliche Zahl von Angestellten führt (BGE 132 I 29 E. 4.2 f.; BGer 2C_934/2013 und 2C_935/2013 vom 18.6.2014, E. 3.2, 2C_753/2011 vom 14.3.2012, E. 4.3.1). Bejaht wurde das Erfüllen dieser Voraussetzungen beim Direktor einer Maschinenfabrik, dem die Sanierung des Unternehmens anvertraut worden war, beim Stellvertreter des Chefingenieurs einer Kohlenmine, der zahlreiche Angestellte zu führen hatte, beim Geschäftsführer eines Bergwerks, dem zeitweise 400 Personen unterstanden, bei einem der Aufsicht des Verwaltungsrats unterstellten technischen Direktor mit 130-140 Untergebenen sowie beim Präsidenten der Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen. Hingegen verneinte das Bundesgericht eine leitende Stellung beim Direktor einer Kollektivgesellschaft mit 6 bis 8 Mitarbeitenden, bei einem Richter des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, beim Hauptaktionär und gleichzeitigen Präsidenten und Delegierten des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft mit 40 Mitarbeitenden, beim Sektionschef einer kantonalen Verwaltung sowie bei einem Direktor einer öffentlichen Anstalt, der 70 Angestellte führte (zum Ganzen BGE 132 I 29 E. 4.3 mit Hinweisen; BGer 2P.2/2003 vom 7.1.2004, in ASA 73 S. 420, E. 2.3). 4.2.2 Vor dem Hintergrund dieser Kasuistik ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss kommt, die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin erfülle die einschlägigen Voraussetzungen für eine leitende Stellung nicht. Die Beschwerdeführerin ist für ihre Arbeitgeberin überwiegend als Leiterin des Rechtsdiensts mit bloss zwei bzw. drei direkt Unterstellten in einer typischen Stabsfunktion tätig, die offensichtlich nicht den Charakter einer leitenden Stellung im dargestellten Sinn aufweist. Daran ändert nichts, dass sie zudem Mitglied des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2015, Nr. 100.2013.357U, Seite 11 Verwaltungsrats der D.________ AG und mehrerer Tochtergesellschaften bzw. des Stiftungsrats des Pensionsfonds der D.________ ist und zudem auch Teil des «Country Coordination Teams (CCT)» der D.________ AG bildet. Sie mag zwar in diesen Funktionen an Entscheiden beteiligt sein, die zur eigentlichen Geschäftsführung zählen (vgl. Ziff. 6 des Organisationsreglements der D.________ AG; act. 3A pag. 12- 10). Sie bestimmt aber nicht allein über die Geschicke der Schweizer D.- Gesellschaften und führt auch deren Mitarbeitende nicht direkt. Dies wäre nach dem Gesagten jedoch Voraussetzung, damit eine leitende Stellung im Sinn der einschlägigen Rechtsprechung vorliegen würde. 4.2.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erscheint unproblematisch, dass gemäss einem solchen Rechtsverständnis bei Unternehmungen, die von einem Kollektiv ohne starke Delegierte oder Delegierten geführt werden, keine (Einzel- )Person mehr eine leitende Stellung innehat. Die mit einer solchen einhergehende Teilung der Steuerhoheit wurde für ausgesprochene Ausnahmesituationen geschaffen (BGer 2C_112/2007 vom 11.9.2007, E. 3.2; vgl. auch BGE 132 I 29 E. 5.3, 125 I 458 E. 2d), weshalb keineswegs zwingend bei jeder (wirtschaftlich bedeutenden) Unternehmung eine leitende Stellung im entsprechenden Sinn gegeben sein muss. Auch wenn der Verwaltungsrat grundsätzlich die Geschäfte der Aktiengesellschaft führt, soweit er die Geschäftsführung nicht delegiert hat (vgl. Art. 716 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]), ist mit einem Verwaltungsratsmandat in der Regel keine besonders intensive berufliche Beanspruchung verbunden. Eine solche ist auch im Fall der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, obschon diese vorbringt, die Geschäftsführung werde bei allen Gesellschaften, in deren Verwaltungsrat sie Einsitz nehme, vom Rat selber besorgt. Die Beschwerdeführerin behauptet selber nicht, täglich mit Verwaltungsratsgeschäften befasst zu sein, sondern erwähnt insoweit bloss (mindestens) monatliche Sitzungen des CCT (zuzüglich «mehrtägiger Offsite-Meetings»; Beschwerde, S. 20 f.). Hinzu kommen Sitzungen der Verwaltungsräte von drei Tochtergesellschaften der D.________ AG, die offenbar in ähnlicher Anzahl stattfinden (angefochtener Entscheid, S. 6; Protokoll des Parteiverhörs vom 11.6.2013, S. 1 [act. 3A, pag. 69]), sowie «jährlich mehrere Sitzungen» des Stiftungsrats des Pensionsfonds (Beschwerde, S. 21). Mit diesen Verwaltungsratsmandaten ist folglich auch nach den eigenen Darstellungen der Beschwerdeführerin keine berufliche Beanspruchung verbunden, die familiäre und soziale Beziehungen zum Familienort geradezu in den Hintergrund drängen würden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2015, Nr. 100.2013.357U, Seite 12 4.3 Geht die Beschwerdeführerin mithin in Zug keiner Erwerbstätigkeit in leitender Stellung nach, bleibt es nach dem Gesagten beim Steuerdomizil am Familienort in B.________ und der alleinigen Steuerhoheit des Kantons Bern. 5. Die Beschwerdeführerin beruft sich schliesslich noch auf den Umstand, dass die Steuerverwaltung des Kantons Bern ihr Steuerdomizil in Zug während Jahren akzeptiert hat (Beschwerde, S. 22 f.). Sie ist sich allerdings bewusst, dass jede Veranlagung ein eigenes, von früheren Veranlagungen weitgehend unabhängiges Verfahren darstellt (vgl. etwa BVR 2013 S. 506 E. 4.3; VGE 23007 vom 26.5.2008 in NStP 2008 S. 120, E. 3.6; BGer 2P.153/2002 und 2A.358/2002 vom 29.11.2002, in StE 2003 B 72.14.2 Nr. 31, E. 4.2). Deshalb ist unerheblich, dass die Frage des Steuerdomizils von der Steuerverwaltung – trotz grundsätzlich gleich gebliebener Gegebenheiten – während langer Zeit anders beurteilt worden ist. Soweit die Beschwerdeführerin den Behörden in diesem Zusammenhang auch vorwirft, einer «Ehefrau» kein vom Ehemann getrenntes Steuerdomizil zugestehen zu wollen, sich also letztlich auf eine geschlechtsbedingte Benachteiligung beruft (ähnlich auch Beschwerde, S. 19), sind ihre Ausführungen verfehlt: Zum einen wurde die restriktive Rechtsprechung zum eigenen Hauptsteuerdomizil am Arbeitsort anhand von Sachverhalten entwickelt, bei denen sich der Ehemann als Wochenaufenthalter vom Familienort entfernte. Diese vom Bundesgericht entwickelten und vom Verwaltungsgericht übernommenen Grundsätze hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ohne irgendwelche Rückgriffe auf ein geschlechterbezogenes Rollenverständnis zur Anwendung gebracht. Zum andern lassen sich aus dem Umstand, dass die Steuerbehörden der Beschwerdeführerin während Jahren (fälschlicherweise) ein eigenes Hauptsteuerdomizil am auswärtigen Arbeitsort zugestanden haben, keine Rückschlüsse auf die behördliche Sichtweise der Stellung von Ehefrauen ziehen; jedenfalls ist nicht ersichtlich, weshalb ein Wechsel des rechtlichen Standpunkts mit dem Geschlecht der Beschwerdeführerin in Zusammenhang stehen sollte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2015, Nr. 100.2013.357U, Seite 13 6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Steuerverwaltung des Kantons Bern - der Einwohnergemeinde B.________ - der Steuerrekurskommission des Kantons Bern - der Eidgenössischen Steuerverwaltung und mitzuteilen: - der Gemeinde Zug Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2015, Nr. 100.2013.357U, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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