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Bern Verwaltungsgericht 02.04.2014 100 2013 349

April 2, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,593 words·~18 min·5

Summary

Aufenthaltsbewilligung - Nichteintreten auf Gesuch (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 12. September 2013 - BD 172/13) | Ausländerrecht

Full text

100.2013.349U MUT/MAM/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. April 2014 Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiberin Marti A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Aufenthaltsbewilligung; Nichteintreten auf Gesuch (Entscheid der Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern vom 12. September 2013; BD 172/13)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.04.2014, Nr. 100.2013.349U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der nigerianische Staatsangehörige A.________ gelangte am 1. Juli 2008 unter Missachtung der Einreisevorschriften in die Schweiz und stellte am 28. Juli 2008 ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 29. Juni 2009 trat das Bundesamt für Migration (BFM) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Eine dagegen eingereichte Beschwerde blieb erfolglos. Mit Strafmandat vom 29. Mai 2009 wurde A.________ wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.-- verurteilt. Der nichtehelichen Beziehung mit einer Schweizerbürgerin entsprang am … 2009 der Sohn B.________. A.________ stellte daraufhin ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, welches mit Verfügung des Amtes für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), vom 14. April 2011 abgewiesen wurde. Diese Verfügung bestätigte kantonal letztinstanzlich das Verwaltungsgericht am 21. März 2012 (VGE 2012/7) und das Bundesgericht am 7. Dezember 2012 (2C_382/2012). B. Am 15. April 2013 stellte A.________ erneut ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Darauf trat der MIDI mit Verfügung vom 29. Mai 2013 nicht ein. C. Gegen die Verfügung des MIDI erhob A.________ am 15. Juli 2013 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Mit Entscheid vom 12. September 2013 wies die POM die Beschwerde ab. D.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.04.2014, Nr. 100.2013.349U, Seite 3 Dagegen hat A.________ am 14. Oktober 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben. Er stellt folgende Anträge: «1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 12. September 2013 sei aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 2. Eventualiter sei der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 12. September 2013 aufzuheben und es sei auf das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzutreten und dieses sei materiell zu prüfen. 3. Eventualiter sei der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 12. September 2013 aufzuheben und es sei einzutreten und dem Beschwerdeführer sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.» Mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 hat der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erlass des Gerichtskostenvorschusses bzw. um Befreiung von der Vorschusspflicht und damit sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 hat der Abteilungspräsident dieses Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Mit Vernehmlassung vom 5. November 2013 beantragt die POM die Abweisung der Beschwerde. Am 10. März 2014 hat A.________ eine weitere Eingabe eingereicht und darüber informiert, dass er die hier niedergelassene C.________ heiraten werde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer indessen die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beantragt (Rechts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.04.2014, Nr. 100.2013.349U, Seite 4 begehren 3), liegt das Begehren, wie schon die POM für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren richtig festgestellt hat, ausserhalb des Streitgegenstands, denn Gegenstand auch des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht bildet einzig die Frage, ob das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen betreffend das Gesuch vom 15. April 2013 zu Recht verneint wurde (vgl. BVR 1993 S. 244 E. 3; VGE 2012/333 vom 11.7.2013, E. 1.1). Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Die Beurteilung von Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide, die ein Nichteintreten der verfügenden Behörde zum Gegenstand haben, fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; Praxisfestlegung der erweiterten Abteilungskonferenz zu Art. 57 GSOG vom 17.2.2014). 2. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung der Vorinstanz sowie eine Verletzung der Begründungspflicht der verfügenden Behörde. 2.1 In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101] und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinn dieser in Art. 49 Abs. 2 VRPG konkretisierten Garantie liegt vor, wenn eine Behörde in einer Sache keine Verfügung bzw. keinen Entscheid erlassen will oder die Sache nicht behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1; BVR 2011 S. 564 E. 2.2, 2008 S. 523 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 64). Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit der Bürgerin oder dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (statt vieler BGE 135 I 6 E. 2.1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.04.2014, Nr. 100.2013.349U, Seite 5 mit Hinweisen; BVR 2006 S. 470 E. 2.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 65). – Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz setze die Schranke für die erneute Überprüfung seines Gesuchs dermassen hoch an, dass dies faktisch einer Rechtsverweigerung gleichkomme. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, auf ein Wiedererwägungsverfahren werde nur eingetreten, wenn neue erhebliche Tatsachen bekannt würden oder eine erhebliche Änderung der Praxis erfolge (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2b; ferner hinten E. 3). Sie hat sich sodann mit beiden Aspekten vertieft auseinandergesetzt und diese auf den vorliegenden Fall angewendet (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3c und 3d). Dass sie dabei die Eintretensvoraussetzungen mit übertriebener Strenge geprüft hätte, vermag der Beschwerdeführer nicht substantiiert zu begründen, auch ist solches nicht ersichtlich. Es liegt demnach keine Rechtsverweigerung vor. 2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der in ihrer Rechtsstellung Betroffenen effektiv zu prüfen und beim Entscheid zu berücksichtigen. Folge dieser Prüfungspflicht und zugleich Bedingung einer wirksamen Selbstkontrolle ist die behördliche Begründungspflicht (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Umfang und Inhalt der Begründungspflicht können nicht abstrakt umschrieben werden, sondern sind je nach Sach- und Rechtslage zu konkretisieren. Im Allgemeinen muss die Begründung zumindest so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet aber nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung, mit jedem rechtlichen Einwand und mit jedem Beweismittel auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Erforderlich ist bloss, dass sich aus der Gesamtheit der Begründung ergibt, weshalb die Behörde einem Parteistandpunkt nicht folgen kann (BVR 2012 S. 109 E. 2.3.3 mit Hinweisen; BGE 136 I 229 E. 5.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 52 N. 5 ff.). – Der Beschwerdeführer bringt vor, aus der Begründung der ursprünglichen Verfügung könne nur ungenügend erschlossen werden, warum die Behörde zum Schluss gekommen sei, der Fall sei bereits entschieden. Insbesondere dürfe sich eine Begründung nicht auf das blosse «Rezitieren von Gesetzesartikeln und Allgemeinklauseln» beschränken. Eine «minimale Subsumtion auf den Sachverhalt» habe stattzufinden (Beschwerde, Art. 6). Der Beschwerdeführer setzt sich allerdings nicht mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinander. Er übersieht damit, dass die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.04.2014, Nr. 100.2013.349U, Seite 6 ursprüngliche Verfügung als Folge des Devolutiveffekts durch den angefochtenen Entscheid der POM ersetzt worden ist. Nur dieser kann im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Anfechtungsobjekt bilden (vgl. BVR 2010 S. 411 E. 1.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 60 N. 7). Die Vorinstanz hat erwogen, dass der MIDI die bundesrichterlichen Anforderung an die behördliche Begründungspflicht erfüllt habe und dass der Beschwerdeführer die Verfügung mit einer sachbezogenen Begründung habe anfechten können (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3c/cc; auch zum Folgenden). Sie hat insbesondere festgehalten, aus der Nichteintretensverfügung ergebe sich, dass über die tatsächlichen Vorbringen des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Weiter habe der MIDI Bezug nehmend auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) 16.4.2013 i.S. Udeh gegen Schweiz ausgeführt, dass dieses Urteil vorläufig keinen Einfluss auf die bisher verfolgte Praxis habe, komme ihm doch keinen Empfehlungscharakter zu und sei das Verfahren noch nicht abgeschlossen. Aufgrund dieser Begründung konnte der Beschwerdeführer dem Gedankengang des MIDI folgen und eine entsprechende Beschwerde einreichen, was er auch gemacht hat. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die POM eine Verletzung der Begründungspflicht verneint hat. 3. Strittig ist in der Sache, ob sich die Vorinstanzen mit dem neuen Gesuch des Beschwerdeführers vom 15. April 2013 um Bewilligung seines Aufenthalts hätten materiell befassen müssen, nachdem ihm die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung letztinstanzlich mit Urteil des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2012 verweigert worden ist (vorne Bst. A). 3.1 Gestützt auf Art. 29 BV ist eine Verwaltungsbehörde verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände (Sachverhalt oder Rechtslage) sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen, für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.04.2014, Nr. 100.2013.349U, Seite 7 zu umgehen. Diese Grundsätze gelten auch für die Wiedererwägung eines negativen Entscheids über eine Aufenthaltsbewilligung (BGE 136 II 177 E. 2.1; BGer 2C_796/2012 vom 8.3.2013, E. 3.1; VGE 2012/442 vom 11.2.2013, E. 2.6 [bestätigt durch BGer 2D_13/2013 vom 2.4.2013], 2012/295 vom 12.12.2012, E. 3.2). Wird also ein neues Gesuch mit Sachverhaltsvorbringen begründet, die bereits im Rahmen eines früheren Gesuchs rechtskräftig beurteilt wurden oder hätten beurteilt werden sollen, ist darauf grundsätzlich nicht einzutreten bzw. allenfalls höchstens unter den analogen – strengen – Voraussetzungen einer Revision (BGE 138 I 61 E. 4.3, 136 II 177 E. 2.2.1; BGer 2C_796/2012 vom 8.3.2013, E. 3.1). Eine wesentliche Änderung der rechtserheblichen Sachumstände und damit ein Anspruch auf Neubefassung ist nur dann zu bejahen, wenn die geltend gemachten Veränderungen grundsätzlich geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen und ein für die betroffene Person günstigeres Ergebnis damit ernstlich in Betracht fällt (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1; VGE 2012/442 vom 11.2.2013, E. 2.6 [bestätigt durch BGer 2D_13/2013 vom 2.4.2013]). 3.2 Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, in der Vater-Sohn-Beziehung hätten sich erhebliche Veränderungen ergeben. Er verbringe viel Zeit mit seinem Sohn. Er besuche ihn jeweils sonntags von 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Weiter statte er seinem Sohn spontane Besuche ab (vgl. Beschwerde, Art. 9). Komme hinzu, dass er ihn mit monatlich Fr. 200.-- unterstütze (vgl. Beschwerde, Art. 10). Es werde dem Sohn nicht möglich sein, ihn in Nigeria zu besuchen und es widerspreche dem Kindswohl, wenn er von seinem Sohn getrennt würde. Diese Veränderungen würden es rechtfertigen, die Sache erneut auch materiell zu beurteilen. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass er seine hier niedergelassene Verlobte heiraten werde. 3.2.1 Gegenstand des (ursprünglichen) Verfahrens war die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer und seine Wegweisung aus der Schweiz (VGE 2012/7 und BGer 2C_382/2012; vgl. vorne Bst. A). Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit dieser Massnahme und ihrer Vereinbarkeit mit Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 BV hat sich das Verwaltungsgericht mit den im vorliegenden Verfahren erneut vorgebrachten Interessen bereits eingehend auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer hat damals Besuche an jeweils zwei Nachmittagen pro Woche geltend gemacht. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer zwar um seinen Sohn bemühe und sich das Besuchsrecht offenbar eingespielt habe, wobei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.04.2014, Nr. 100.2013.349U, Seite 8 das Ausmass oder die Umstände jedoch nicht auf eine aussergewöhnlich intensive Beziehung schliessen liessen, welche über das hinausgeht, was bei getrennt lebenden Eltern üblich ist. Selbst wenn der Beschwerdeführer zu einer wichtigen Person für seinen Sohn geworden sei und die Kontakte zum Wohl des Kindes verlaufen würden, vermöge dies das Fehlen eines grosszügig ausgestalteten Besuchsrechts, das kontinuierlich, spontan und reibungslos ausgeübt wird, nicht aufzuwiegen. Auch habe sich der Beschwerdeführer in strafrechtlicher Hinsicht nicht tadellos verhalten, da er wegen eines Betäubungsmitteldelikts belangt worden war (VGE 2012/7 vom 21.3.2012 E. 4.2 und 4.4). Das Bundesgericht hat diese Erwägungen vollumfänglich bestätigt und festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der nicht genügend intensiven Beziehung zu seinem Sohn auch dann keinen aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe, wenn er vermögend wäre und seinen Sohn finanziell unterstützen könnte (BGer 2C_382/2012 vom 7.12.2012, E. 3.5). 3.2.2 Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich die Umstände seit der rechtskräftigen Beurteilung nicht in einer rechtserheblichen Weise verändert haben: Die POM stellt zwar nicht in Frage, dass der Beschwerdeführer seine Vaterrolle verantwortungsvoll ausfüllt. Sie bezweifelt aber, ob die geltend gemachte Intensivierung der Vater-Kind-Beziehung eine wesentliche Veränderung darstellt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3c/bb). Letztlich hat sie die Frage aber offengelassen, da mit Blick auf das Wohlverhalten und die wirtschaftlichen Beziehungen keine wesentlich veränderten Umstände vorlägen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3c/aa und bb). Aus den Akten ergibt sich, dass die Besuche nach wie vor nicht auf einer schriftlich vereinbarten bzw. rechtlich gesicherten Besuchsregelung beruhen. Solches macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend (vgl. Beschwerde, Art. 9). Dass er sich jeweils sonntags von 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr um seinen Sohn kümmere und ihn unter der Woche spontan besuche, bestätigt die Mutter mit Schreiben vom 26. Februar 2013 (vgl. Vorakten MIDI [act. 5B]; pag. 478 f.; auch zum Folgenden). Sie weist auch darauf hin, dass der Sohn seinen Vater liebe und die Vater-Sohn-Beziehung immer enger werde. 3.2.3 Die geltend gemachte Intensivierung der Vater-Sohn-Beziehung vermag im Vergleich zum Sachverhalt, der dem ersten Verfahren zugrunde lag, keine rechtserhebliche Änderung darzustellen. Damals besuchte der Beschwerdeführer seinen Sohn an zwei Nachmittagen pro Woche. Auch aus dem Schreiben der Mutter vom 26. Februar 2013 gehen – mit Ausnahme leicht veränderter Besuchszeiten –

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.04.2014, Nr. 100.2013.349U, Seite 9 keine Tatsachen hervor, welche nicht auch schon in ihrem Schreiben vom 17. Mai 2011 (Vorakten MIDI [act. 5B], pag. 302) vorgebracht und somit im ersten Verfahren berücksichtigt worden wären. Bereits am 17. Mai 2011 attestierte die Mutter dem Beschwerdeführer, ein guter Vater zu sein. Dem Beschwerdeführer gelingt der Nachweis nicht, dass sich die Umstände zwischenzeitlich derart verändert haben, dass mit Blick auf die affektive Beziehung eine andere Beurteilung ernsthaft in Betracht gezogen werden könnte. Kommt hinzu, dass auch mit Blick auf sein Wohlverhalten keine wesentlichen Änderungen feststellbar sind (vgl. die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, angefochtener Entscheid E. 3c/aa; ferner nachfolgende E. 3.3). Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er seinen Sohn mit monatlich Fr. 200.-- unterstützt, nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. vorne E. 3.2.1 a.E. und BGer 2C_382/2012 vom 7.12.2012, E. 3.5). 3.2.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass in den Vorbringen des Beschwerdeführers keine wesentlichen Änderungen der rechtserheblichen Sachumstände zu erkennen sind. Sie sind nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen als die im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren getroffene, und ein für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis fällt nicht in Betracht (vgl. vorne E. 3.1). Damit steht fest, dass die aktuellen Vorbringen des Beschwerdeführers bereits endgültig materiell beurteilt sind; sie können – wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat – demnach nicht mehr zum Gegenstand eines neuen Verfahrens gemacht werden (sog. res iudicata). Unter diesen Umständen bleibt kein Raum für die Erörterung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten angeblichen Verletzungen materiellen Rechts. 3.2.5 Inwieweit der Beschwerdeführer aus seiner Heiratsabsicht für das vorliegende Verfahren etwas zu seinen Gunsten ableiten will, ist nicht ersichtlich: Seine Verlobte und er haben – nachdem die Verlobte ein erstes Ehevorbereitungsgesuch zurückgezogen hat (Vorakten MIDI [act. 5B], pag. 459) – erneut ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet. Aus diesem Grund hat er die Ausländerbehörden am 10. März 2014 ersucht, ihm eine Aufenthaltsbewilligung, eventualiter eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung zu erteilen. Die Zivilstandsbehörde, die das Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung nach Massgabe von Art. 99 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) i.V.m. Art. 16 und 66 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV; SR 211.112.2) zu prüfen hat, wird auch zu beurteilen haben, ob der Bräutigam die Bestimmungen über die Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.04.2014, Nr. 100.2013.349U, Seite 10 umgehen will (vgl. Art 74a ZStV). Der erfolgreiche Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens steht zum heutigen Zeitpunkt folglich noch nicht fest. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer dem Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung nicht alle erforderlichen Unterlagen beizulegen vermochte; er ist offenbar nicht im Besitz seines Passes (vgl. das Gesuch vom 10.3.2014 und den Rapport vom 20.11.2012 des kriminaltechnischen Dienstes; Vorakten MIDI [act. 5B], pag. 460 f.). Somit ist auch insoweit keine Änderung der Sachlage eingetreten, die derart ins Gewicht fallen würde, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht kommt. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die strenge Praxis des Bundesgerichts, wonach Betäubungsmitteldelikte genügten, um eine Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, sei mit der neusten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geändert worden. Ferner habe das Bundesgericht mit seinem Urteil BGE 139 I 315 die Praxis geändert, wonach bei nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteilen eines hier aufenthaltsberechtigten Kindes, welche aufgrund einer inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft mit einer Person schweizerischer Staatsangehörigkeit oder mit Niederlassungsbewilligung bereits eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz besassen, das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung dann als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt werde. Im Licht dieser Praxisänderungen stehe ihm ein Anspruch auf Neubeurteilung zu (vgl. Art. 14 und 15 der Beschwerde). 3.3.1 Eine nachträgliche Änderung der Praxis oder der Rechtsprechung genügt grundsätzlich nicht, um eine Neubefassung zu rechtfertigen. Die Neubefassung mit einem rechtskräftig beurteilten Sachverhalt rechtfertigt sich nur dann, wenn die neue Rechtsprechung eine derartige allgemeine Tragweite aufweist, dass es dem Rechtsgleichheitsgebot widersprechen würde, diese nicht auf sämtliche ältere Entscheide anzuwenden (BGer 2C_1007/2011 vom 12.3.2012, E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 135 V 215 E. 5.1.1 [= Pra 99/2010 Nr. 12]). 3.3.2 Der Beschwerdeführer beruft sich zunächst auf EGMR 16.4.2013 i.S. Udeh gegen Schweiz. Daraus kann er jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dieses Urteil ist kein Grundsatzentscheid. Es erscheint vielmehr als spezifischer Anwendungsfall der bisherigen Praxis des EGMR (vgl. insb. EGMR 2.8.2001 i.S. Boultif gegen Schweiz und EGMR 11.11.2011 i.S. Emre gegen Schweiz). Sodann hat

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.04.2014, Nr. 100.2013.349U, Seite 11 das Bundesgericht mit dem publizierten BGE 139 I 325 E. 2.4 die Bedeutung des Urteils Udeh stark relativiert: Da der EGMR im erwähnten Urteil Udeh diverse Umstände berücksichtigt hat, die erst nach der Beurteilung durch das Bundesgericht eingetreten sind, können Personen in vergleichbaren Situationen aus dem Entscheid keine weitergehenden Rechte zu ihren Gunsten ableiten (BGer 2C_586/2013 vom 3.12.2013, E. 3.2.5). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich aus dem besagten Urteil des EGMR keineswegs ableiten, dass die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend straffällige Ausländer mit Familienangehörigen in der Schweiz konventionswidrig wäre (BGE 139 I 325 E. 2.4; BGer 2C_352/2013 vom 11.11.2013, E. 2.3). Vor diesem Hintergrund kann nicht gefolgert werden, das besagte Urteil weise eine derartige allgemeine Tragweite auf, dass es dem Rechtsgleichheitsgebot widersprechen würde, es nicht auf sämtliche ältere Entscheide anzuwenden. Somit sind die Voraussetzung für eine ausnahmsweise Neubeurteilung eines rechtskräftigen Entscheids aufgrund einer Änderung der Rechtsprechung nicht erfüllt. 3.3.3 Auch aus dem Urteil BGE 139 I 315 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, hat das Bundesgericht doch darauf hingewiesen, dass bei ausländischen Personen, welche erstmals um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchen, weiterhin das Bestehen einer besonders qualifizierten Beziehung zum hier lebenden Kind zu verlangen ist (vgl. E. 2.5). Der Beschwerdeführer, der bislang keine Aufenthaltsbewilligung besessen hat, kann sich demnach von vornherein nicht darauf berufen, das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung sei bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn sich der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts bewege. Inwiefern die vom Bundesgericht getroffene Differenzierung mit dem Gebot der Rechtsgleichheit nicht zu vereinbaren sein soll, begründet der Beschwerdeführer nicht substantiiert; auch ist solches nicht ersichtlich. 4. Somit ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Vorliegen wesentlicher Umstände (erhebliche Tatsachen oder erhebliche Änderung der Rechtslage) verneint hat. Der angefochtene Entscheid hält demnach der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.04.2014, Nr. 100.2013.349U, Seite 12 einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (mit Beilage [Eingabe vom 10.3.2014]) - dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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