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Bern Verwaltungsgericht 18.02.2014 100 2013 321

February 18, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·5,858 words·~29 min·5

Summary

Beitrag aus dem Sportfonds an den Bau einer Halle mit Mehrzwecknutzung (RRB 1134 vom 28. August 2013) | Subventionen

Full text

100.2013.321U BUC/ROC/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. Februar 2014 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident a.o. Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg Einwohnergemeinde A.________ handelnd durch den Gemeinderat Beschwerdeführerin gegen Kanton Bern handelnd durch den Regierungsrat, dieser vertreten durch die Polizei- und Militärdirektion, Kramgasse 20, 3011 Bern Beschwerdegegner betreffend Beitrag aus dem Sportfonds an den Bau einer Halle mit Mehrzwecknutzung (RRB 1134 vom 28. August 2013)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2014, Nr. 100.2013.321U, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 28. November 2010 nahmen die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der Einwohnergemeinde (EG) A.________ die Rahmenkreditvorlage für den «Neubau einer Halle mit Mehrzwecknutzung» (Projekt «B.________») an. Zur Sanierung von nachträglich entdeckten Altlasten musste der Rahmenkredit von 8,9 auf 10,55 Mio. Franken erhöht werden. An der Urnenabstimmung vom 25. November 2012 stimmten die Stimmberechtigten der Kreditvorlage zu. Gemäss Abstimmungsbotschaft des Gemeinderats für die Urnenabstimmung vom 28. November 2010 (nachfolgend: Abstimmungsbotschaft 2010) besteht die geplante Mehrzweckhalle aus drei abtrennbaren Turnhallen, einer mobilen Bühne mit Nebenraum, einer Galerie bzw. Zuschauertribüne und einer Eingangshalle. Vorgesehen sind zudem ein Mehrzweckraum sowie diverse weitere Einrichtungen und Nebenräume («Office» bzw. Küche, Garderoben, sanitäre Anlagen, technische und logistische Räume usw.). Der Gemeinderat ging gemäss Abstimmungsbotschaft 2010 bzw. derjenigen für die Urnenabstimmung vom 25. November 2012 (nachfolgend: Abstimmungsbotschaft 2012) davon aus, dass der Neubau mit einem Beitrag aus dem Sportfonds des Kantons Bern von mindestens 1,335 Mio. Franken (entspricht 15 % von 8,9 Mio. Franken) unterstützt wird. B. Mit Gesuch vom 17. bzw. 21. Mai 2013 (ergänzt am 30.5.2013) beantragte die EG A.________ bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) die Zusicherung eines Beitrags aus dem Sportfonds an den Neubau der Mehrzweckhalle «B.________». Der beigelegte Kostenvoranschlag wies in Übereinstimmung mit den Abstimmungsbotschaften 2010 und 2012 Projektkosten von 8,9 Mio. Franken aus (Gesamtkosten von 10,55 Mio. Franken abzüglich Anteil Altlastensanierung von 1,65 Mio. Franken). Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 1134 vom 28. August 2013 (nachfolgend: RRB), welcher der EG A.________ am 29. August 2013 durch die POM eröffnet wurde, sicherte der Regierungsrat des Kantons Bern der EG A.________ an den Neubau der geplanten Halle einen Beitrag aus dem Sportfonds von Fr. 371'000.-für den «Nutzungsanteil Breitensport» zu.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2014, Nr. 100.2013.321U, Seite 3 C. Gegen den RRB hat die EG A.________ mit Eingaben vom 24. und 30. September 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und sinngemäss die Begehren gestellt, der RRB sei aufzuheben und es sei ihr ein Fr. 371'000.-- übersteigender Beitrag zuzusichern. Der Regierungsrat (POM) beantragt mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2013 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der RRB stützt sich auf öffentliches Recht. Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 43 Abs. 1 des Lotteriegesetzes vom 4. Mai 1993 [LotG; BSG 935.52]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Beschluss besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen die teilweise Verweigerung eines Beitrags aus dem Sportfonds des Kantons Bern. Solche Verfügungen überprüft das Verwaltungsgericht auf Rechtsverletzungen hin (Art. 43 Abs. 2 LotG i.V.m. Art. 80 VRPG). Gerügt werden können mithin die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 80 Bst. a und b VRPG; vgl. BVR 2012 S. 109 E. 1.2 [nicht publ.], S. 121 E. 1.3 [nicht publ.], 4.1.1 f. und 4.2.2; vgl. zur Prüfungsdichte bei der Rechtskontrolle hinten E. 3.3.1 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2014, Nr. 100.2013.321U, Seite 4 2. Umstritten ist, ob der Regierungsrat das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung eines Beitrags aus dem Sportfonds an das Projekt «B.________» zu Recht (implizit) teilweise abgewiesen hat. 2.1 Lotteriegelder sind ausschliesslich für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke zu verwenden (vgl. Art. 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten [SR 935.51; nachfolgend: LG] i.V.m. Art. 26 der Interkantonalen Vereinbarung vom 7. Januar 2005 über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten [nachfolgend: IVLW; BSG 945.4]). Die Verwendung von Lotteriegeldern zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen von Gemeinwesen oder von Privaten ist ausgeschlossen (vgl. Art. 34 Abs. 2 LotG; ebenso Art. 5 Abs. 2 LG sowie Art. 7 Interkantonalen Vereinbarung vom 26. Mai 1937 betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien [BSG 945.3; nachfolgend: IKV]; siehe hinten E. 2.3 und 5.1 f.). Vorhaben, die nach der Gesetzgebung aus ordentlichen Mitteln eines Gemeinwesens unterstützt werden können, dürfen indes mit Lotteriegeldern (mit)finanziert werden, soweit das Gesetz das Gemeinwesen nicht zur Übernahme der Kosten verpflichtet (Art. 34 Abs. 3 LotG). Gemäss Art. 45 Abs. 1 LotG fallen die von Swisslos überwiesenen Reinertragsanteile in den Lotteriefonds. Die Mittel aus dem Lotteriefonds werden einerseits (direkt) für kulturelle Einrichtungen, Veranstaltungen und Publikationen, Denkmalpflege, Heimat-, Natur- und Umweltschutz, Katastrophen- und Entwicklungshilfe und für weitere gemeinnützige oder wohltätige Projekte verwendet (vgl. Art. 46 Abs. 2 LotG); andererseits werden damit der Sportfonds und der Kulturförderungsfonds gemäss der Kulturförderungsgesetzgebung gespeist (vgl. Art. 45 Abs. 2 LotG; zum Ganzen BVR 2013 S. 183 E. 2.1, 2012 S. 109 E. 2.1 f., S. 121 E. 3.1 ff.; siehe auch hinten E. 2.3). 2.2 Der Sportfonds wird von der POM verwaltet (Art. 46a Abs. 1 LotG). Die POM beschliesst über die Ablehnung von Gesuchen sowie – im Rahmen ihrer Finanzkompetenz (vorliegend: bis Fr. 200'000.--) – über die Bewilligung von Beiträgen aus dem Sportfonds; nimmt sie einen Beitrag in Aussicht, für den ihr die Finanzkompetenz fehlt, leitet sie das Gesuch an das finanzkompetente Organ weiter (hier: Regierungsrat; vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 LotG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 der Sportfondsverordnung vom 24. März 2010 [SpfV; BSG 437.63] in der hier

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2014, Nr. 100.2013.321U, Seite 5 massgebenden Fassung vom 19. September 2012 [in Kraft seit 1.1.2013; vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung der SpfV vom 19.9.2012 {BAG 12-81}]; zum Zeitpunkt der Gesuchstellung vgl. vorne Bst. B; vgl. BVR 2012 S. 121 E. 3.4). 2.3 Gemäss Art. 46a Abs. 2 Bst. a LotG ist der Sportfonds namentlich für den Bau und die Sanierung von Sportanlagen zu verwenden (vgl. auch Art. 7 IKV, wonach die Verwendung von Lotteriegeldern für sportliche Zwecke als gemeinnützig im Sinn von Art. 3 LG gilt). Beiträge können gewährt werden für den Bau und die Instandsetzung von Sportbauten und -anlagen im Kanton Bern, die unmittelbar der Sportausübung dienen (Art. 7 Abs. 1 SpfV; vgl. auch Art. 5 Abs. 2 SpfV). Die durch den Sportfonds mitfinanzierten Sportbauten und -anlagen sind der Öffentlichkeit und allen nicht gewinnorientierten Benützergruppen unentgeltlich oder zu höchstens kostendeckenden Preisen zur Verfügung zu stellen (Art. 7 Abs. 2 SpfV). Bei Sportbauten und -anlagen, die aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zu erstellen sind, können die über die gesetzliche Verpflichtung hinausgehenden Nutzungsmöglichkeiten für Vereine durch den Sportfonds mitunterstützt werden (Art. 7 Abs. 3 SpfV). Anrechenbar sind mithin diejenigen Kosten, die im Zusammenhang mit der Erstellung von unmittelbar sportlichen Zwecken dienenden Sportbauten und Sportanlageteilen entstehen (Art. 7 Abs. 4 SpfV), soweit damit keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung erfüllt wird (Art. 34 Abs. 2 LotG; vgl. vorne E. 2.1 sowie hinten E. 5.1 f.). Art. 8 Abs. 1 SpfV bestimmt sodann, dass sich die Beiträge – ausgehend von den anrechenbaren Kosten – nach degressiven Sätzen bemessen, wobei sich der jeweilige Beitragssatz aus der in Anhang 1 der SpfV aufgeführten Formel ergibt. 2.4 Auf die Ausrichtung von Beiträgen aus dem Sportfonds besteht kein Rechtsanspruch (vgl. Art. 27 IVLW; Art. 34 Abs. 5 LotG; Art. 5 Abs. 1 SpfV). Sind die Voraussetzungen bzw. Bedingungen für eine Beitragsgewährung im Einzelfall erfüllt, entscheidet die zuständige Behörde (hier: der Regierungsrat) nach pflichtgemässem Ermessen, ob und wenn ja in welcher Höhe ein Beitrag aus dem Sportfonds ausgerichtet wird (sog. Entschliessungs- und Rahmenausfüllungsermessen). Die massgebenden Rechtsnormen legen mithin nur bestimmte, für die Gesuchsbeurteilung bedeutsame Kriterien und Gesichtspunkte fest, ohne dass eine behördliche Verpflichtung besteht, bei Erfüllung dieser Anforderungen dem Gesuch zu entsprechen (BVR 2013 S. 183 E. 2.1, 2012 S. 109 E. 2.4, S. 121 E. 3.6, je mit Hinweisen). 2.5 Die POM hat zur Konkretisierung der Bestimmungen der SpfV eine Wegleitung erlassen. Mit Blick auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (vorne Bst. B) ist hier die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2014, Nr. 100.2013.321U, Seite 6 Wegleitung vom 20. November 2012 (gültig ab 1.1.2013) massgeblich (einsehbar unter <http://www.pom.be.ch>, Rubriken «Lotterie- und Sportfonds/Sportfonds»; nachfolgend: Wegleitung SpfV). Diese regelt u.a. Termine, einzureichende Gesuchsunterlagen, Beitragsvoraussetzungen, Berechnungsgrundlagen sowie Kriterien für Beitragssätze, -obergrenzen und -ausschlüsse. In Bezug auf die Beiträge für den Bau und die Instandsetzung von Sportbauten und Sportanlagen sieht sie, soweit hier interessierend, Folgendes vor (S. 3 f.): «2. Beiträge für den Bau und die Instandsetzung von Sportbauten und Sportanlagen […] Beitragsvoraussetzungen Voraussetzung für die Beitragsgewährung ist, dass die Sportanlage dem Jugend-, Breiten- und Amateursport bzw. dem Vereinssport zur Verfügung steht. […] Gesuch […] Beitragsfestlegung • Für die Beitragsfestlegung werden durch den Sportfonds auf der Grundlage der eingereichten Baukostenpläne und/oder Kostenvoranschläge die anrechenbaren Kosten der unmittelbar sportlichen Zwecken dienenden Anlagenteile ermittelt. Nicht alle Anlagenteile sind anrechenbar. Unmittelbar sportlichen Zwecken dienen insbesondere: - Sporthallen - Sportanlagen - Garderoben - Duschen - Lagerräume für das Sportmaterial - Heizungen (anteilig) […] • Gemeinden sind aufgrund gesetzlicher Vorgaben (Schulsport) verpflichtet, die erforderlichen Bauten bereit zu stellen. Wenn solche Anlagen den Sportvereinen und Sportverbänden zur Nutzung offen stehen, kann der Sportfonds an diesen Teil der Nutzung einen unterstützenden Beitrag ausrichten. Zur Berechnung des Anteils werden die Nutzungspläne beigezogen. Maximal kann eine öffentlichrechtliche Baute rechnerisch zu 50 % durch Vereine abends und/oder am Wochenende belegt werden, dementsprechend kann der Nutzungsanteil für den Sportfonds diese 50 % nicht übersteigen. […] Beitragsausschlüsse Keine Beiträge werden ausgerichtet für: • Anlagen oder Anlageteile, die keinen sportlichen Zweck verfolgen. […] • Investitionen für deren Tätigkeit eine öffentlichrechtliche gesetzliche Verpflichtung besteht. […] Minimallaufzeiten […] […]»

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2014, Nr. 100.2013.321U, Seite 7 3. Der Regierungsrat hat der Beschwerdeführerin – abweichend von der in den Abstimmungsbotschaften 2010 und 2012 zum Ausdruck gebrachten Erwartung, einen Beitrag von mindestens 1,335 Mio. Franken zu erhalten – lediglich einen Beitrag von Fr. 371'000.-- aus dem Sportfonds zugesichert (vgl. Bst. A und B vorne). 3.1 Der Regierungsrat hat diesen Beitrag wie folgt berechnet bzw. begründet: In einem ersten Schritt hat er – gestützt auf den eingereichten Kostenvoranschlag (Vorakten POM, act. 6B1) – die Gesamtkosten von 10,55 Mio. Franken nach dem Baukostenplan (BKP) gegliedert und in Sach- bzw. Honorarkosten aufgeteilt (vgl. Beitragsberechnung [Beilage zum RRB]): BKP Beschreibung Kosten Sachkosten Honorarkosten 0 Grundstück 30'000.-- - - 1 Vorbereitungsarbeiten 1'736'000.-- 1'581'800.-- 154'200.-- 2 Gebäude 7'184'000.-- 6'143'000.-- 1'041'000.-- 3 Betriebseinrichtungen 475'000.-- 475'000.-- - 4 Umgebung 379'000.-- 379'000.-- - 5 Baunebenkosten 533'000.-- 533'000.-- - 9 Ausstattung 213'000.-- 213'000.-- - Total 10'555'000.-- 9'324'800.-- 1'195'200.-- In einem zweiten Schritt hat der Regierungsrat die anrechenbaren Sachkosten ermittelt. Von den Gebäudekosten (BKP 2) von Fr. 6'143'000.-- hat er Fr. 415'000.-- für «nicht beitragsberechtigte Baukosten» und Fr. 1'015'350.-- für «nicht beitragsberechtigte Flächen» abgezogen, was anrechenbare Gebäudekosten von total Fr. 4'712'650.-- ergab. Des Weiteren hat der Regierungsrat die Kosten für Teile der Betriebseinrichtungen (BKP 3) in der Höhe von Fr. 145'000.-- anerkannt. Die übrigen BKP-Positionen wurden nicht berücksichtigt mit der Begründung, praxisgemäss stünden als beitragsberechtigte Ausgaben die «materialisierten» Baukosten im Sinn von BKP 2 im Vordergrund. Nicht anrechenbar seien demnach Vorbereitungsarbeiten und andere Kostenpositionen, da sie keine Aufwendungen von bleibendem Wert im Sinn der Lotteriegesetzgebung darstellten. Gestützt auf diese Überlegungen anerkannte der Regierungsrat vom Total der Sachkosten von Fr. 9'324'800.-- lediglich Fr. 4'857'650.-- (Fr. 4'712'650.-- + Fr. 145'000.--) bzw. 52,09 % als beitragsberechtigt. In einem dritten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2014, Nr. 100.2013.321U, Seite 8 Schritt addierte der Regierungsrat die anteilsmässigen Honorarkosten von (gerundet) Fr. 622'626.--, was anrechenbare Gesamtkosten von (gerundet) Fr. 5'480'276.-- (Fr. 4'857'650.-- + Fr. 622'626.--) ergab. In einem vierten Schritt wurde schliesslich in Anwendung der in Anhang 1 SpfV festgelegten Formel der Sportfondsbeitrag berechnet und vom Ergebnis ein Abzug von 50 % gemacht, da die Baute (auch) der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe diene. Bei einer theoretischen Nutzung der Anlage durch den Schulsport tagsüber und durch die Vereine an den Abenden und Wochenenden, ergebe sich ein rechnerischer Nutzungsanteil für Vereinsaktivitäten von (maximal) 50 % (vgl. zum Ganzen RRB inkl. Beitragsberechnung; Aktennotiz vom 19.9.2013, Vorakten POM [act. 6A1], pag. 20; Beschwerdeantwort S. 2 ff.). 3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht, dass vorliegend die neue seit dem 1. Januar 2013 geltende SpfV anwendbar ist (vgl. E. 2.5 vorne). Sie macht aber geltend, der Inhalt der dazu ausgearbeiteten Wegleitung bzw. der geänderten, seit dem 1. Januar 2013 geltenden, Verordnungsbestimmungen von Art. 7 und 8 SpfV (vgl. vorne E. 2.3) sei ihr nicht bekannt gewesen, weshalb der Beitrag aus dem Sportfonds deutlich unter ihren Erwartungen ausgefallen sei. – Die Beschwerdeführerin ist – offenbar gestützt auf Äusserungen eines Beraters – von einem wesentlich höheren Beitrag ausgegangen als ihr der Regierungsrat zugesichert hat (vgl. Bst. A und B vorne). Ob sich gestützt auf die bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Bestimmungen der SpfV (BAG 10-33) allenfalls ein höherer Beitrag ergeben hätte oder Solches von die Beschwerdeführerin beratenden Dritten in Aussicht gestellt worden ist, kann indes dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn dem so wäre, kann die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, den sie als Grundlage für die Weitergeltung bisherigen Rechts sinngemäss anruft, vermag sie schon deshalb nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, weil dieser einer Änderung der rechtlichen Grundlagen und Massstäbe grundsätzlich nicht entgegensteht. Anders könnte es sich lediglich verhalten, wenn der Gesetzgeber selber im Gesetz die Unabänderlichkeit bestimmter Positionen festgelegt und damit wohlerworbene Rechte begründet hätte oder eine angemessene Übergangsfrist für die neue Regelung verfassungsrechtlich geboten wäre, was aber weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist (BGE 134 I 23 E. 7.6.1, 130 I 26 E. 8.1, 128 II 112 E. 10b/aa; VGE 2012/422 vom 10.2.2014 [zur Publ. bestimmt], E. 4.2; 22297/22298 vom 6.2.2006, E. 3.2; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 24 N. 12 ff.; vgl. auch BVR 2012 S. 294 E. 5.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2014, Nr. 100.2013.321U, Seite 9 3.3 Die Beschwerdeführerin bringt sodann zu Recht nicht vor, dass der Regierungsrat bei der Beitragsberechnung grundsätzlich falsch vorgegangen ist oder die Berechnungen gemäss Anhang 1 der SpfV fehlerhaft ausgeführt hat. Sie rügt jedoch zum einen, dieser habe den Mehrzweckraum, die Galerie und weitere Anlageteile zu Unrecht als der Sportausübung nicht dienlich und damit nicht beitragsberechtigt qualifiziert (hiernach E. 4). Zum anderen macht sie geltend, die Baute werde entgegen der Auffassung des Regierungsrats grundsätzlich nicht in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung erstellt, sei doch die Mehrzweckhalle «B.________» hauptsächlich für die Sport- und Kulturvereine der Gemeinde bestimmt. Für den Schulsport sei hingegen mit den drei bereits heute bestehenden Turnhallen genügend Raum vorhanden, weshalb der Umstand, dass die Mehrzweckhalle, wie im Belegungsplan angegeben, auch vom Schulsport genutzt werden könne, lediglich ein positiver Nebeneffekt der neuen Halle sei (hinten E. 5). 3.3.1 Mit den Fragen, inwieweit die Mehrzweckhalle «unmittelbar der Sportausübung» bzw. «unmittelbar sportlichen Zwecken» dient (Art. 7 Abs. 1 und 4 SpfV) und ob die Beschwerdeführerin mit dem Bau der Halle in Erfüllung «öffentlichrechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen» handelt (Art. 34 Abs. 2 LotG; Art. 7 Abs. 3 SpfV), liegt die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe im Streit (zur Gegenüberstellung von Ermessen und unbestimmten Rechts- oder Gesetzesbegriffen vgl. z.B. Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 26 N. 27 f., 31 ff.). Die Anwendung solcher Begriffe hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich einer einzelfallbezogenen Rechtskontrolle zu unterziehen (vgl. vorne E. 1.2). Allerdings vermittelt diese offene Normierung der zuständigen Verwaltungsbehörde einen zu respektierenden Beurteilungsspielraum. Denn eine umfassende verwaltungsgerichtliche Rechtskontrolle scheiterte vorab am fehlenden Überblick über die gesamte Beitragspraxis, unter Umständen aber auch an fachtechnischem Wissen in Einzelfragen. Entsprechend hat das Verwaltungsgericht seine diesbezügliche Prüfungsdichte zu reduzieren. Im Licht der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Verwaltung und Gericht ist lediglich zu prüfen, ob sich die Behörde bei der Auslegung von sachlichen Überlegungen hat leiten lassen und ob der auf ihrer wertenden Teilkonkretisierung beruhende Entscheid namentlich unter dem Gesichtswinkel des Rechtsgleichheitsgebots als vertretbar erscheint (BVR 2012 S. 109 E. 3.2, 121 E. 4.1.1). 3.3.2 Die verwaltungsgerichtliche Zurückhaltung rechtfertigt sich insbesondere dann, wenn der zu überprüfende Entscheid in Einklang mit dem Inhalt der Wegleitung SpfV

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2014, Nr. 100.2013.321U, Seite 10 steht (vgl. Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2008, Art. 49 N. 14 mit Hinweisen). Soweit hier interessierend, enthält die Wegleitung SpfV zwar keine Rechtssätze (vgl. Art. 2 Bst. e des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993 [PuG; BSG 103.1]). Vielmehr handelt es sich bei den angeführten Vorgaben der POM um Ausführungen, wie sie typischerweise in einer Verwaltungsverordnung enthalten sind und deren Hauptfunktion hier darin besteht, im Sinn einer behördlichen Meinungsäusserung über die Auslegung der anwendbaren Bestimmungen eine einheitliche, gleichmässige und sachgerechte Beitragspraxis sicherzustellen. Trotz mangelnder Gesetzeskraft ist die Wegleitung bei der Gesuchsbehandlung zu beachten, wenn und soweit ihre Anwendung nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstösst und eine einzelfallgerechte Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt bzw. sie eine überzeugende und praktikable Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellt. Es rechtfertigt sich umso mehr, der Wegleitung eine Beachtung beizumessen, die über den Stellenwert eines blossen «Auslegungsangebots» hinausgeht, und davon nicht ohne Not abzuweichen, als sie neben einer rechtsgleichen Gesetzeskonkretisierung zugleich auch Rechtssicherheitsinteressen der vom staatlichen Handeln Betroffenen schützen will. Dies ist namentlich daran zu erkennen, dass die jeweils aktuelle Fassung der das Sportfondsrecht konkretisierenden Richtlinie im Internet publiziert wird (bzw. worden ist) und gewisse Fassungen Übergangsregelungen enthalten (vgl. zum Ganzen BGE 137 V 1 E. 5.2.3, 136 V 295 [Pra 100/2011 Nr. 12] E. 5.7, 136 II 415 E. 1.1; BVR 2012 S. 121 E. 4.1.2 mit Hinweisen; Patrick Mägli, Zugänglichkeit der Verwaltungsverordnungen [Weisungen] des Bundes, in LeGes 2013 S. 127 ff.; Uhlmann/Binder, Verwaltungsverordnungen in der Rechtsetzung: Gedanken über Pechmarie, in LeGes 2009 S. 151 ff., 161 und 168). 4. Zu prüfen ist zunächst, ob der Regierungsrat zu Recht einen Teil der Kosten für den Neubau der Halle mit Mehrzwecknutzung mangels unmittelbarer Sportdienlichkeit bestimmter Anlageteile nicht anerkannt hat. 4.1 Es ist zwar unbestritten, dass nicht alle der im Kostenvoranschlag bzw. BKP (vgl. vorne E. 3.1) ausgewiesenen Aufwendungen im Zusammenhang mit unmittelbar sportlichen Zwecken dienenden Anlageteilen stehen. Die Beschwerdeführerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2014, Nr. 100.2013.321U, Seite 11 anerkennt ausdrücklich, dass die drei Auszugstribünen, das Office bzw. die Küche (inkl. Einrichtung) sowie gewisse Lagerräumlichkeiten bzw. -flächen «keinen sportlichen Zweck» verfolgen bzw. «nicht beitragsberechtigte Fläche[n]» darstellen. Sie wirft dem Regierungsrat auch nicht vor, bestimmte Betriebseinrichtungen zu Unrecht von der Beitragsberechnung ausgeschlossen zu haben (vgl. Eingabe vom 30.9.2013, S. 2 f.). Sie macht aber geltend, der Regierungsrat habe den auf den Mehrzweckraum und die Galerie entfallenden Gebäudekosten zu Unrecht die Beitragsberechtigung abgesprochen. Beide Anlageteile erfüllten eindeutig sportliche Zwecke. Der Mehrzweckraum sei mit einem flächenelastischen Sportboden ausgerüstet und für sportliche Aktivitäten wie beispielsweise Gymnastik, Altersturnen, Tanzen und Yoga vorgesehen; im Übrigen gehöre er zum Raumprogramm einer Sporthalle gemäss «BASPO-Norm 201». Die Galerie diene als Zugang zum Mehrzweckraum (vgl. hiernach E. 4.2). Sodann zählten entgegen dem Regierungsrat sowohl die Kosten für die Vorbereitungsarbeiten als auch ein Teil der Aufwendungen für die Umgebungsarbeiten und die Baunebenkosten sowie die Architektenhonorare (ausser für die Landschaftsarchitektur) zu den beitragsberechtigten Kosten. Diese stellten unabdingbare Aufwendungen für die Erstellung und den Betrieb der Baute dar und würden weder von der SpfV noch der Wegleitung von der Beitragsberechtigung ausgeschlossen. Die Nebenräume für den Bühnenbetrieb seien ausserdem für die Kulturnutzung zwingend erforderlich. 4.2 Zum Mehrzweckraum und zur Galerie, die der Regierungsrat als «nicht beitragsberechtigte Flächen» von den (grundsätzlich beitragsberechtigten) Gebäudekosten (BKP 2) ausgeschieden hat (vgl. Beitragsberechnung [Beilage zum RRB]), ergibt sich aus den Akten was folgt: Der Mehrzweckraum befindet sich im Erdgeschoss auf Höhe der zu den Turnhallen im Untergeschoss offenen Eingangshalle (Foyer) und ist über die Galerie erreichbar (vgl. Abstimmungsbotschaft 2012, S. 12, sowie Bauplan Erdgeschoss [Vorakten POM, act. 6B5], auch zum Folgenden). Er weist eine Fläche von 98,60 m2 auf und steht gemäss Abstimmungsbotschaft 2010 für Theorie, Gymnastik, Turniersekretariat, Blutspenden usw. zur Verfügung. Der vordere Bereich des Foyers und die daran anschliessende Galerie können als Zuschauertribüne genutzt werden. – Schliesst der Regierungsrat bei dieser Sachlage die auf diese beiden Anlageteile entfallenden Gebäudekosten (Sach- und Honorarkosten) von der Beitragsberechnung aus, kann ihm nicht vorgeworfen werden, sich nicht an die Wegleitung SpfV (insb. an Ziff. 2 «Beitragsfestlegung»; vorne E. 2.5) gehalten oder den ihm zustehende Beurteilungsspielraum unsachlich ausgefüllt zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2014, Nr. 100.2013.321U, Seite 12 haben. Selbst wenn im Mehrzweckraum, wie die Beschwerdeführerin in teilweiser Abweichung zu ihren Angaben in der Abstimmungsbotschaft 2010 ausführt, nebst Gymnastik weitere sportliche Aktivitäten wie Altersturnen, Tanzen und Yoga betrieben würden, vermöchte dies die Anrechenbarkeit der Kosten nicht zu begründen. Denn erforderlich ist, dass Anlageteile unmittelbar sportlichen Zwecken dienen (vgl. vorne E. 2.3). Die Ausführungen des Regierungsrats, wonach derartige Bewegungsförderungsaktivitäten – soweit hier interessierend – nach den Beitragsgewährungsgrundsätzen nicht zu den durch den Sportfonds zu fördernden Breiten- und allenfalls Leistungssportbereichen zählten, sind rechtlich ebenso haltbar wie der ergänzende Hinweis, der als Mehrzweckraum konzipierte Anlageteil verfüge nicht über die Raummasse, wie sie für das korrekte Ausüben gängiger Sportarten erforderlich seien. Daran ändert nichts, dass der Raum mit einem Sportboden ausgestattet ist oder angeblich zum Raumprogramm einer Sporthalle gemäss der Norm 201 des Bundesamts für Sport (BASPO) gehört, wie der Regierungsrat überzeugend ausführt. Damit ist auch klar, dass die Galerie zu Recht nicht angerechnet worden ist. Diese dient gemäss Akten als Zugang zum Mehrzweckraum und als Zuschauertribüne, womit sie höchstens mittelbar sportlichen Zwecken dienen kann. Unbehelflich ist schliesslich der Einwand der Beschwerdeführerin, gewisse Anlageteile seien für die Kulturnutzung zwingend erforderlich. Damit Anlageteile mit Mitteln aus dem Sportfonds unterstützt werden können, müssen diese nicht kulturellen, sondern sportlichen Zwecken dienen. 4.3 Bei den anderen umstrittenen Kosten handelt es sich einerseits um nach Auffassung des Regierungsrats «nicht beitragsberechtigte Baukosten» innerhalb der Gebäudekosten (BKP 2: Sach- bzw. Honorarkosten für Baugrube, Baustelleneinrichtung, Gerüste, Bauschuttentsorgung, Kücheneinrichtungen, Transportanlagen, Bauaustrocknung und Baureinigung; vgl. Beitragsberechnung [Beilage zum RRB], sowie Kostenvoranschlag [Vorakten POM, 6B1], je auch zum Folgenden). Andererseits hat der Regierungsrat weitere BKP-Positionen ganz oder teilweise von der Beitragsberechtigung ausgeschlossen, so namentlich die Kosten für Vorbereitungsarbeiten (BKP 1: Baugrunduntersuchungen, Räumung, Rodung usw.), Umgebungsarbeiten (BKP 4: Gartenanlagen, Erschliessung durch Leitungen innerhalb des Grundstücks, Trassenbauten) und Baunebenleistungen (BKP 5: Bewilligungen, Gebühren, Muster, Modelle, Vervielfältigungen, Dokumentation, Versicherungen usw.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2014, Nr. 100.2013.321U, Seite 13 4.3.1 Der Regierungsrat hat die Anrechenbarkeit dieser Kosten u.a. mit der Begründung verneint, entsprechend einer langjährigen Praxis seien grundsätzlich primär die «materialisierten» Baukosten und damit die Gebäudekosten im Sinn von BKP 2 anrechenbar, da nur diesen, nicht aber auch den hiervor genannten Aufwendungen bleibende Werte im Sinn der Lotteriegesetzgebung gegenüberstünden. Gegen die Anrechenbarkeit dieser Kosten sprächen sodann praktische Gründe. So beinhalteten Vorbereitungsarbeiten auch temporäre Einrichtungen, deren effektive Kosten im Nachhinein kaum mehr überprüfbar seien. Auch wenn solche Kosten aus bautechnischer Sicht zwingend anfielen, fehle es am erforderlichen engen Zusammenhang «mit sportlichen Kernzwecken». Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Sportfonds über beschränkte finanzielle Mittel verfüge, was zu einer Auslese der anrechenbaren Posten zwinge. 4.3.2 Die Begründung des Regierungsrats ist stichhaltig und überzeugend. Ihm kann (auch) diesbezüglich nicht vorgeworfen werden, er habe sich bei der Konkretisierung von Art. 7 Abs. 1 und 4 SpfV nicht von sachlichen Überlegungen leiten lassen und einen Entscheid getroffen, der namentlich unter dem Gesichtswinkel des Rechtsgleichheitsgebots nicht als vertretbar erscheint. Es steht zwar ausser Frage, dass sämtliche im Zusammenhang mit dem Gebäude anfallenden Arbeiten, die Vorbereitungsarbeiten sowie die Bauneben- und Umgebungskosten aus bau- und betriebstechnischer Sicht erforderlich sind. Aufgrund der massgeblichen Rechtsgrundlagen erscheint es jedoch vertretbar, wenn – wie die nicht abschliessende Aufzählung in Ziff. 2 der Wegleitung SpfV erkennen lässt (vgl. vorne unter «Beitragsfestlegung») – grundsätzlich nur die sog. materialisierten Baukosten (inkl. der anteilmässigen Honorarkosten vorab für Architekturdienstleistungen) berücksichtigt werden, zumal nach den lotterierechtlichen Grundsätzen in erster Linie Vorhaben mit bleibendem Wert zu unterstützen sind (vgl. Art. 35 Abs. 1 der Lotterieverordnung vom 20. Oktober 2004 [LV; BSG 935.520]). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Anwendung des Erfordernisses der unmittelbar zweckgebunden Verwendung der Sportfondsgelder praktikabel sein muss und im Übrigen zu einer Selektion der beitragsberechtigten Kosten zwingt, da die finanziellen Mittel des Sportfonds stets limitiert sind und – unter Sicherung der Fondsliquidität – kaum je ausreichen, um sämtliche an sich förderungswürdigen Vorhaben zu unterstützen (vgl. VGE 2013/113 vom 26.11.2013, E. 4.4, 2010/274 vom 15.9.2011, E. 3.5.5; Beschwerdeantwort S. 3 f., auch zum Folgenden). Der Regierungsrat weist diesbezüglich überzeugend auf das «Mengengerüst» des Sportfonds hin, wonach in den Jahren 2011 und 2012 allein im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2014, Nr. 100.2013.321U, Seite 14 Zuwendungsbereich «Bau» 92 bzw. 93 Beitragsgesuche mit einem Investitionsvolumen von 126,25 bzw. 98 Mio. Franken eingereicht worden seien, jedoch lediglich Fondsgelder von 13,02 bzw. 18,6 Mio. Franken zur Verfügung gestanden hätten. Auch vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich der Vorwurf nicht, der Regierungsrat habe sich nicht an die allgemeinen Grundsätze der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe gehalten, wenn er in Übereinstimmung mit der Wegleitung SpfV bestimmte Anlageteile und Kostenpositionen nicht als unmittelbar sportlichen Zwecken dienlich und somit nicht als beitragsberechtigt qualifiziert hat. 4.4 Anderes, das darauf hindeutete, dass der Regierungsrat die fraglichen Bestimmungen der SpfV in Missachtung allgemeiner Grundsätze konkretisiert hätte oder dass er sich von sachfremden Kriterien hätte leiten lassen, ist nicht ersichtlich und von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt worden. Es ergibt sich somit, dass der Entscheid des Regierungsrats der Rechtskontrolle standhält, soweit er bestimmte Anlageteile und Kostenpositionen als nicht unmittelbar sportdienlich qualifiziert hat. 5. Weiter ist zu prüfen, ob die Kürzung des Sportfondsbeitrags um 50 % wegen Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung rechtmässig ist. 5.1 Die Verwendung von Lotteriegeldern zur Erfüllung öffentlichrechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen von Gemeinwesen ist ausgeschlossen (Art. 34 Abs. 2 LotG sowie vorne E. 2.1). Den Materialien zu Art. 34 Abs. 2 und 3 LotG kann u.a. entnommen werden, dass beispielsweise keine Lotteriegelder zur Finanzierung von Schulräumen, Strassen oder Verwaltungsgebäuden des Kantons oder von Gemeinden eingesetzt werden dürfen. Hingegen schliessen diese Bestimmungen die Gewährung von Beiträgen aus Lotteriegeldern dort nicht aus, wo das Gesetz nur eine fakultative oder eine beschränkte Subventionierung von Vorhaben aus ordentlichen Mitteln vorsieht (z.B. Kultur, Naturschutz, Wissenschaft, öffentlicher Verkehr, Wirtschaftsförderung). Die Abgrenzung im Einzelfall ist nicht einfach, kann aber nicht gesetzlich normiert werden, sondern muss im Rahmen der Rechtsanwendung erfolgen (zum Ganzen BVR 2012 S. 109 E. 3.3 mit Verweis auf den Vortrag der damaligen Polizeidirektion an den Regierungsrat zuhanden des Grossen Rates betreffend das Lotteriegesetz, in Tagblatt des Grossen Rates 1992, Beilage 63, S. 10; BGer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2014, Nr. 100.2013.321U, Seite 15 1C_493/2009 vom 3.3.2010, in ZBl 2010 S. 693 E. 7.4, 2P.102/2004 vom 30.11.2004 E. 4.3). Grundsätzlich ist jedoch stets dann von der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung auszugehen, wenn es um die Finanzierung von Aufgaben geht, deren Erfüllung dem Gemeinwesen gesetzlich vorgeschrieben ist, wie z.B. das Erstellen von Schulhäusern (vgl. BGer 1C_493/2009 vom 3.3.2010, in ZBl 2010 S. 693 E. 7.4). 5.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG; BSG 432.210) sorgen die Gemeinden für die Erstellung, den Unterhalt und den Betrieb der Schulanlagen sowie deren Ausrüstung. Für den Turn- und Sportunterricht der Schulen sollen geeignete Anlagen zur Verfügung stehen. Zur Sicherstellung des Unterrichts erlässt der Regierungsrat Minimalvorschriften für den Neu- und Umbau von Schul- und Schulsportanlagen (Art. 48 Abs. 3 VSG). Schul- und Schulsportanlagen sind zudem in angemessener Weise auch für ausserschulische Zwecke zur Verfügung zu stellen (Art. 48 Abs. 4 VSG). Art. 9 der Volksschulverordnung vom 10. Januar 2013 (VSV; BSG 432.211.1) bestimmt sodann u.a., dass der schulischen Benützung von Schul- und Sportanlagen Vorrang einzuräumen ist (Abs. 1), Sportanlagen und die nötigen Geräte ausserhalb der Unterrichtszeit aber grundsätzlich auch der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen sind (Abs. 2). Die Gemeinde entscheidet über die schulfremde Benützung der Schulanlagen, wobei die im Interesse des Schulbetriebs nötigen Benützungsbeschränkungen zu umschreiben sind (Abs. 3). In Art. 10 Abs. 1 Bst. d VSV wird schliesslich vorgeschrieben, dass die Fläche einer Sporthalle – Ausnahmen vorbehalten (vgl. Art. 10 Abs. 2 VSV) – mindestens 288 m2 zu betragen hat (vgl. zum Ganzen auch Art. 8 Abs. 1-3 sowie Art. 9 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 der soweit hier interessierend inhaltlich gleichlautenden und bis zum 31.7.2013 gültigen Volksschulverordnung vom 28.5.2008 [aVSV; BAG 08-63]; vgl. auch Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung [Sportförderungsgesetz, SpoFöG; SR 415.0]). 5.3 In der Abstimmungsbotschaft 2010 (S. 4) wird in Ziff. 1 («Das Wichtigste in Kürze») unter dem ersten Untertitel «Platznot für Turnunterricht, Training, Spiele und grössere kulturelle Anlässe» darauf hingewiesen, dass die drei bereits vorhandenen Turnhallen zu kleine Hallenmasse aufwiesen, so dass darin nicht alle Sportarten betrieben werden könnten. Zudem sei der Platz für die Schulen knapp. Diese könnten den gesetzlich vorgeschriebenen Turnunterricht nur knapp anbieten und hätten bei jeder geringfügigen Verschiebung des Unterrichts oder zusätzlichen Schülerinnen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2014, Nr. 100.2013.321U, Seite 16 Schülern grosse Probleme. Bei der Umschreibung der Ausgangslage in Ziff. 2 (S. 7) wird der Hallenbedarf der Schulen erläutert: Der kantonale Richtwert für die benötigte Anzahl Turnstunden werde (derzeit) nicht erreicht und die Sporthallen seien überbelegt. Angesichts der kleinen Hallenmasse der bestehenden Hallen müsse zudem auf beliebte Spiele wie Handball und Unihockey verzichtet werden. Im Beitragsgesuch vom 17. Mai 2013 wird des Weiteren angegeben, die geplante Mehrzweckhalle diene der «Schul- und Vereinsnutzung», was im beigelegten Hallenbelegungsplan zum Ausdruck kommt. Demnach stehen die drei Turnhallen von Montag bis Freitag tagsüber (bis 17.00 Uhr) vorwiegend für die Real- und Sekundarschule sowie den Schulsport zur Verfügung (vgl. Vorakten POM [act. 6A8], pag. 6 bzw. 1). 5.4 Mit Blick auf diese Unterlagen kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie im Streit um die Zusicherung eines Beitrags aus dem Sportfonds nunmehr vorbringt, für den Schulsport bestehe «kein unmittelbarer [Platz-]Bedarf», weshalb die Möglichkeit für eine Schulnutzung lediglich «ein positiver Nebeneffekt» darstelle (vgl. E. 3.3 vorne bzw. Eingabe vom 24.9.2013, S. 2, auch zum Folgenden). Die Beschwerdeführerin hat in der Abstimmungsbotschaft 2010 und im Beitragsgesuch mit dem beigelegten Belegungsplan deutlich zum Ausdruck gebracht, dass zu wenig Platz für den Schulsport vorhanden ist und in der geplanten Mehrzweckhalle namentlich auch Schulsport betrieben werden soll. Darauf ist abzustellen. Für eine Halle, die nur bzw. «hauptsächlich den Sport- und Kulturvereinen» zur Verfügung stehen soll, wäre wohl eine kostengünstigere Anlage gewählt worden, wie der Regierungsrat zu Recht bemerkt (vgl. Beschwerdeantwort S. 3). Die von der Beschwerdeführerin geplante – für eine Gemeinde mit einer Wohnbevölkerung von gut 4'200 Personen (vgl. «http://www.A.________.ch», Rubriken «Leben in A.________/Porträt/Zahlen») verhältnismässig grosse – Dreifachhalle ist hingegen auf eine vielfältige Nutzung von Schul- und Vereinssport sowie auf kulturelle Anlässe ausgerichtet, was auch Konzept, Dimensionierung und Ausstattung der Baute sowie deren Bezeichnung als Halle «mit Mehrzwecknutzung» bestätigen. Unter diesen Umständen ist es als erstellt zu erachten, dass die Mehrzweckhalle nicht nur vereinssportlichen und kulturellen, sondern zu einem wesentlichen Teil auch schulsportlichen Zwecken dienen soll. 5.5 Soweit die Mehrzweckhalle dem Schulsport zur Verfügung steht, ist sie als Schulsportanlage im Sinn der Volksschulgesetzgebung zu betrachten. Insoweit dient

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2014, Nr. 100.2013.321U, Seite 17 sie der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung bzw. Aufgabe im Sinn von Art. 7 Abs. 3 SpfV bzw. Art. 34 Abs. 2 LotG (vgl. auch Art. 5 Abs. 2 LG; Art. 7 IKV) und ist der Einsatz von Mitteln aus dem Sportfonds von vornherein ausgeschlossen. Dabei ist unerheblich, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihres derzeitigen Platzangebots dazu gesetzlich verpflichtet wäre, ihre Schulsportanlagen umgehend zu erweitern, finanziert sie doch unter den gegebenen Umständen mit dem Bau der geplanten Mehrzweckhalle eine ihr gesetzlich zur Erfüllung zugewiesene Aufgabe (vgl. E. 5.1 vorne). Bei Sportbauten, die der Erfüllung öffentlich-rechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen bzw. Aufgaben dienen, können nur die darüber hinausgehenden Nutzungsmöglichkeiten für Vereine mit Mitteln aus dem Sportfonds unterstützt werden (vgl. Art. 7 Abs. 3 SpfV; E. 2.3 vorne). Gestützt auf diese Regelung sowie auf die diese konkretisierende Wegleitung SpfV hat der Regierungsrat den Sportfondsbeitrag um die Hälfte gekürzt in der Annahme, dass die Mehrzweckhalle von den Vereinen jeweils abends sowie an den Wochenenden und damit (maximal) zu 50 % genutzt wird (vgl. vorne E. 3.1 und 4.2 f.). Dieser Entscheid ist haltbar, denn er steht sowohl im Einklang mit der Wegleitung SpfV (vgl. vorne E. 2.5) als auch mit dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Belegungsplan (vgl. vorne E. 5.3). Die vom Regierungsrat vorgenommene Abgrenzung beinhaltet zwar einen gewissen Schematismus. Dies erscheint jedoch angesichts der Tatsache, dass Angaben über die künftige Nutzung lediglich Prognosecharakter haben, sowie mit Blick auf das Anliegen einer rechtsgleichen Behandlung aller Antragstellenden sachlich gerechtfertigt und führt jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zu einem rechtlich unhaltbaren Ergebnis. 5.6 An diesem Ergebnis würde im Übrigen nichts ändern, wenn die Schulsportnutzung, d.h. der Anteil, welcher der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtung dient, unter 50 % liegen sollte. Massgeblich für den Sportfondsbeitrag ist das Ausmass der vereinssportlichen Nutzung (vgl. vorne E. 2.3 und E. 5.4 f.). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Halle neben schul- und vereinssportlichen auch kulturellen Zwecken dienen soll. Die Beschwerdeführerin äussert sich zwar nicht zum voraussichtlichen Umfang der Hallenbelegung für kulturelle Veranstaltungen. Dies kann aber auch offen bleiben, denn es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die kulturelle Nutzung die Vereinssportnutzung einschränken wird, zumal kulturelle Anlässe typischerweise abends und an Wochenenden – d.h. zu Zeiten des Vereinssports und nicht des Schulsports – stattfinden. Soweit die Mehrzweckhalle kulturellen Zwecken dient, kann die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2014, Nr. 100.2013.321U, Seite 18 Kostenanrechnung bzw. Beitragsgewährung zwar nicht mit der Begründung verweigert werden, die Baute erfülle öffentlich-rechtliche Verpflichtungen. Es steht aber ausser Frage, dass es (auch) diesbezüglich an der unmittelbaren Sportdienlichkeit und damit an einer Voraussetzung für einen Beitrag aus dem Sportfonds fehlt. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Beschluss der Rechtskontrolle auch insofern standhält, als der Regierungsrat den Sportfondsbeitrag um 50 % gekürzt hat. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin, die in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, kostenpflichtig (vgl. Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). 7. Nach Art. 83 Bst. k des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht. Der strittige Beitrag stellt wohl keine Anspruchssubvention im Sinn dieser Bestimmung dar (vgl. etwa BGer 2C_360/2012 vom 17.8.2012, E. 1.1, 2C_762/2008 vom 8.5.2009, E. 1.1). Gegen den vorliegenden Entscheid dürfte somit lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offenstehen, weshalb in der Rechtsmittelbelehrung auf diese verwiesen wird. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (vgl. Art. 116 BGG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2014, Nr. 100.2013.321U, Seite 19 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 4'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - dem Beschwerdegegner Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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