100.2013.319U VBL/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. April 2014 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Steinmann, a.o. Verwaltungsrichterin von Büren Gerichtsschreiber Sieber A.________ geb. ….2002, gesetzlich vertreten durch seine Eltern … vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführer gegen Erziehungsdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern betreffend andere Schulung i.S. von Art. 18 VSG (Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 22. August 2011 [richtig: 2013]; 4800.600.200.04/13 [628195])
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.04.2014, Nr. 100.2013.319U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________, geboren am … 2002, besuchte die ersten vier Schuljahre (bis Ende des Schuljahres 2012/2013) die Klasse für besondere Förderung (nachfolgend: KbF) der Unterstufe in B.________. Am 8. Mai 2013 beantragte die kantonale Erziehungsberatung B.________ (nachfolgend: EB) beim regionalen Schulinspektorat Bern-Mittelland, Kreis 7 (nachfolgend: Schulinspektorat), für A.________ eine sog. andere Schulung im Sinn von Art. 18 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG; BSG 432.210). Demnach sollte er ab der fünften Klasse die Heilpädagogische Sonderklassen HPS (separative Sonderschule) in C.________ besuchen. Mit Verfügung vom 13. Mai 2013 erteilte das Schulinspektorat die entsprechende Bewilligung. B. Mit Beschwerde vom 3. Juni 2013 beantragte A.________, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, bei der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ) die Aufhebung der Verfügung des Schulinspektorats und die Schulung in der KbF der Mittelstufe der Primarschule B.________. Seit dem 12. August 2013 (Beginn des Schuljahres 2013/2014) besucht A.________ die KbF der Mittelstufe in B.________. Am 22. August 2013 wies die ERZ das Rechtsmittel ab. C. Dagegen hat A.________, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, am 23. September 2013 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben und folgende Rechtsbegehren gestellt: «1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 22. August 2013 sei aufzuheben. 2. A.________ sei in der KbF Mittelstufe in B.________ zum Schulunterricht zuzulassen. 3. Eventualiter: A.________ sei ein Probesemester in der KbF Mittelstufe B.________ zu gewähren. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -»
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.04.2014, Nr. 100.2013.319U, Seite 3 Mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2013 beantragt die ERZ die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Gemäss Anordnung des damaligen Instruktionsrichters hat die Schulleiterin der Primarschule B.________ am 2. Dezember 2013 einen Bericht zur aktuellen schulischen Situation von A.________ erstattet. Am 16. Dezember 2013 hat die EB dazu Stellung genommen und weitere Fragen beantwortet. Mit Eingabe vom 6. Januar 2014 hat die ERZ an ihren Anträgen festgehalten. A.________ hat am 14. Februar 2014 Stellung genommen und weitere Unterlagen zu den Akten gereicht. Am 20. März 2014 hat eine Instruktionsverhandlung (nachfolgend: IV) stattgefunden unter Mitwirkung der Eltern von A.________, der ERZ, einer Fachpsychologin der EB, der Schulleiterin der Primarschule B.________ sowie des aktuellen Klassenlehrers von A.________. Die ERZ hat am 27. März 2014 an ihren Anträgen festgehalten. A.________ hat am 15. April 2014 Schlussbemerkungen sowie weitere Unterlagen eingereicht und ebenfalls an seinen Anträgen festgehalten. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.04.2014, Nr. 100.2013.319U, Seite 4 2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die ERZ die Bewilligung für eine separative Sonderschulung des Beschwerdeführers zu Recht bestätigt hat. 2.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen steht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV), sowie für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr (Art. 62 Abs. 3 BV; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen [Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3]). Sie fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule (Art. 20 Abs. 2 BehiG). 2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) hat jedes Kind Anspruch auf Schutz, Fürsorge und Betreuung sowie auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende, unentgeltliche Schulbildung. Schülerinnen und Schülern, deren schulische Ausbildung durch Störungen und Behinderungen oder durch Probleme bei der sprachlichen und kulturellen Integration erschwert wird, sowie Schülerinnen und Schülern mit ausserordentlichen Begabungen soll in der Regel der Besuch der ordentlichen Bildungsgänge ermöglicht werden (Grundsatz der Integration; Art. 17 Abs. 1 VSG). Die Bildungsziele werden soweit nötig durch besondere Massnahmen wie Spezialunterricht, besondere Förderung oder Schulung in besonderen Klassen, die grundsätzlich in Schulen mit Regelklassen zu integrieren sind, angestrebt (Art. 17 Abs. 2 VSG). Kinder, die nicht in Regelklassen oder besonderen Klassen geschult werden können, müssen in Sonderschulen oder Heimen geschult werden oder erhalten auf andere Weise Pflege, Erziehung, Förderung und angemessene Ausbildung (sog. andere Schulung; Art. 18 Abs. 1 VSG; zur Verfassungskonformität dieses Systems BGE 129 I 12 E. 7.1 f. und 9.5). Das regionale Schulinspektorat bewilligt eine anderweitige Schulung oder Förderung nach Anhören der Eltern, der Lehrerschaft und der Schulleitung sowie auf Grund eines begründeten Antrags einer kantonalen Erziehungsberatungsstelle, gegebenenfalls des Kinder- und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.04.2014, Nr. 100.2013.319U, Seite 5 Jugendpsychiatrischen Dienstes oder des schulärztlichen Dienstes (Art. 18 Abs. 2 VSG). 2.3 Das gestützt auf Art. 17 Abs. 3 VSG erlassene Ausführungsrecht sieht zur Schulung von Kindern und Jugendlichen – soweit hier interessierend – folgende besonderen Massnahmen vor, die den Besuch der ordentlichen Bildungsgänge ermöglichen sollen (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 19. September 2007 über die besonderen Massnahmen in der Volksschule [BMV; BSG 432.271.1]): Massnahmen zur besonderen Förderung (Art. 5 BMV; z.B. individuelle Lernziele, integrative Sonderschulung von Kindern mit einer Intelligenzminderung), Spezialunterricht (Art. 6 BMV; z.B. Logopädie und Psychomotorik) sowie besondere Klassen, namentlich Klassen zur besonderen Förderung (Art. 8 ff. BMV). Letztere sind in Bezug auf die Regelklassen kooperativ und durchlässig zu organisieren und dienen der Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Lern- oder Leistungsstörungen, Behinderungen oder Verhaltensauffälligkeiten, die nicht in einer Regelklasse geschult werden (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 i.V.m. Art. 9 BMV). Die besonderen Massnahmen berücksichtigen die schulischen, persönlichen und familiären Verhältnisse sowie die individuellen Möglichkeiten und Besonderheiten der Schülerinnen und Schüler (Art. 2 Abs. 2 BMV). Gemäss dem Grundsatz der Integration besuchen Schülerinnen und Schüler, die besonderer Massnahmen bedürfen, ganz oder teilweise die Regelklasse, ansonsten eine besondere Klasse. Die sonderpädagogischen Massnahmen für Kinder und Jugendliche mit einem behinderungsbedingten oder sonstigen besonderen Bildungsbedarf sind seit 1. August 2013 Gegenstand der Verordnung vom 8. Mai 2013 über die sonderpädagogischen Massnahmen (Sonderpädagogikverordnung, SPMV; BSG 432.281; Art. 1 Bst. a SPMV; vgl. auch Art. 1 Abs. 2 BMV). Als solche gelten gemäss Art. 3 Abs. 1 SPMV: die Sonderschulung (Art. 8 ff. SPMV), die heilpädagogische Unterstützung (Art. 17 ff. SPMV) sowie pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Art. 20 ff. SPMV; heilpädagogische Früherziehung, Logopädie, Psychomotorik). Ein behinderungsbedingter oder sonstiger besonderer Bildungsbedarf besteht bei Kindern und Jugendlichen im Volksschulalter, wenn sie infolge einer Beeinträchtigung der Bildungsmöglichkeiten nicht in Klassen der Volksschule geschult werden können oder ohne spezifische Unterstützung dem Unterricht in Volksschulen nicht folgen können (Art. 5 Abs. 1 Bst. b SPMV). Ein behinderungsbedingter Bedarf besteht insbesondere bei Kindern und Jugendlichen mit einer Intelligenzminderung bei einem Intelligenzquotienten (IQ) bis 75 (Art. 5 Abs. 2 Bst. a SPMV). Die Sonderschulung findet separativ in einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.04.2014, Nr. 100.2013.319U, Seite 6 Sonderschule oder im Einzelfall integrativ in einer öffentlichen Volksschule statt (Art. 8 Abs. 1 SPMV; zur integrativen Sonderschulung: Art. 15 ff. SPMV i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Bst. b und Art. 11 Abs. 6 BMV). Sie setzt während der Volksschulzeit eine Bewilligung gemäss Art. 18 Abs. 2 VSG voraus (Art. 8 Abs. 2 SPMV). 2.4 Voraussetzung für eine andere Schulung (Sonderschulung) im Sinn von Art. 18 Abs. 1 VSG ist nach dem Gesagten, dass das betreffende Kind in Regelklassen oder besonderen Klassen nicht geschult werden kann. Konkretisierende Voraussetzungen, wann eine Schulung im Rahmen der Volksschule nicht (mehr) möglich ist, enthält das VSG nicht. Mit der Frage, ob ein Kind in der Regelklasse oder einer KbF nicht geschult werden kann, und damit die Voraussetzung von Art. 18 Abs. 1 VSG erfüllt ist, liegt somit die Auslegung und Anwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe im Streit («nicht geschult werden kann»). Die Beurteilung des behinderungsbedingten Bedarfs für sonderpädagogische Massnahmen basiert zudem auf dem Fachwissen der antragstellenden EB bzw. deren Fachpsychologinnen und Fachpsychologen. Das regionale Schulinspektorat verfügt deshalb beim Entscheid darüber, ob und in welcher Form eine Sonderschulung angezeigt ist, über einen Beurteilungsspielraum, den die Rechtsmittelbehörden zu beachten haben, soweit die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt worden sind (BGer 2P.43/2003 vom 16.5.2003, E. 2.2; Hardy Landolt, in Franziska Sprecher/Patrick Sutter [Hrsg.], Das behinderte Kind im schweizerischen Recht, 2006, S. 193; zum Beurteilungsspielraum zufolge unbestimmter Gesetzesbegriffe BGE 139 II 173 E. 6.3.2, 135 II 384 E. 2.2.2; BVR 2012 S. 529 E. 3.3.1, S. 193 E. 3.2.1 f., beide auch zum Folgenden; zur Zurückhaltung der Rechtsmittelbehörden bei Fachfragen BGE 138 II 77 E. 6.4, 132 II 257 E. 3.3; BVR 2013 S. 5 E. 5.6, 2012 S. 252 E. 3.4.4 [betr. Sachverständigengutachten], 2010 S. 411 E. 1.5; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 19 N. 16, Art. 80 N. 14; ferner Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, 2010, S. 341 ff.). Der Beurteilungsspielraum der Schulbehörde darf indes nicht zu einem Verzicht der Rechtsmittelinstanzen auf eine umfassende Rechts- und Sachverhaltsprüfung führen. Allemal zu prüfen ist, ob allfällige tieferrangige unbestimmte Rechtsbegriffe mit dem Gesetzesrecht vereinbar sind und ob sich die Behörde bei der Auslegung von sachlichen Überlegungen hat leiten lassen (vgl. BVR 2012 S. 529 E. 3.3.1 f. betr. Einbürgerung). http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2014&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F132-II-257%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page257
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.04.2014, Nr. 100.2013.319U, Seite 7 2.5 Der kantonale Gesetzgeber stellt – für besondere Massnahmen ebenso wie für die sonderpädagogischen Massnahmen – auf den Begriff der «Behinderung» ab (vgl. Art. 17 Abs. 1 VSG; Art. 1 Bst. a SPMV). Eine geistige Behinderung liegt nach der «Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme» (ICD-10) in der Form der leichten geistigen Behinderung (auch leichte Intelligenzminderung genannt) im Intelligenzquotienten-Bereich von 50-69 vor (ICD-10: F70.0). Als lernbehindert gelten demgegenüber Kinder und Jugendliche, welche zwar Lernschwierigkeiten haben, jedoch hinsichtlich ihrer intellektuellen Fähigkeiten im Streubereich der Normalverteilung der intellektuellen Leistungsfähigkeit einer Bevölkerung liegen, d.h. mindestens einen IQ von 70 und höher (bis 85) aufweisen (vgl. Botschaft vom 11. Dezember 2000 zur Volksinitiative «Gleiche Rechte für Behinderte» und zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen behinderter Menschen, BBl 2001 S. 1715 ff., 1727 Anm. 26; Aussage der Fachpsychologin der EB, Protokoll der Instruktionsverhandlung [nachfolgend: Protokoll]; act. 15A, S. 3 f.). 2.6 Wie gesehen (E. 2.2-2.4 hiervor), regeln die massgebenden Rechtsgrundlagen nicht, nach welchen Kriterien sich die Erforderlichkeit einer separativen Sonderschulung beurteilt. Aus dem IQ ergibt sich zwar, ob und inwiefern eine geistige (Lern-)Behinderung vorliegt und ein behinderungsbedingter Bedarf für sonderpädagogische Massnahmen besteht (Art. 5 Abs. 2 Bst. a SPMV). Ob dieser Bedarf integrativ oder separativ zu decken ist, ist jedoch gestützt auf eine umfassende Würdigung der konkreten Situation zu entscheiden. Nach Auskunft der Fachpsychologin anlässlich der IV vom 20. März 2014 ergibt sich die der Bildungsfähigkeit des jeweiligen Kindes entsprechende Schulung aus einer Gesamtbeurteilung, die sich auf die aktuelle testpsychologische Abklärung, auf die Verhaltensbeobachtung während der Untersuchung, die Schulanamnese (Lernstand und Fortschritte; Einschätzung der Lehrperson) und die Auffassung der Eltern stützt (Protokoll, S. 4). Allemal ist vorab das Kindswohl massgebend für den Entscheid, wie ein (behindertes) Kind zu schulen ist, wobei das effektiv Mögliche nicht ausser Acht gelassen werden darf (BGE 130 I 352 E. 6.1.2 f.; vgl. auch Art. 20 Abs. 2 BehiG; Hardy Landolt, a.a.O., S. 194). Aus dem Grundsatz der Integration, wonach die Regelschule grundsätzlich Vorrang vor der separativen Sonderschulung hat, ergibt sich schliesslich, dass Letztere den Bedürfnissen des Kindes besser Rechnung tragen muss als die Schulung in einer KbF (zum Grundsatz der Integration vgl. Art. 20 Abs. 2 BehiG; Art. 17 Abs. 1 und 2 VSG; Art. 3 BMV; BGE 138 I 162 E. 4.2; Bernhard
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.04.2014, Nr. 100.2013.319U, Seite 8 Ehrenzeller/Markus Schott, in Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 2. Aufl. 2008, Art. 62 N. 36; ferner «Integration und besondere Massnahmen im Kindergarten und in der Volksschule», Leitfaden der ERZ zur Umsetzung von Art. 17 VSG, 2009 [nachfolgend: Leitfaden], S. 5). Die Behinderung muss mit anderen Worten die Schulung in der Regelklasse bzw. in einer KbF verunmöglichen (Hardy Landolt, a.a.O., S. 194). 3. Zu prüfen ist, ob eine separative Sonderschulung des Beschwerdeführers angesichts der konkreten Umstände angezeigt ist. 3.1 Die ERZ begründet ihren Entscheid damit, dass die Entwicklung des Beschwerdeführers zeige, dass eine Weiterschulung in einer KbF nicht geeignet sei, den besonderen Bedürfnissen des Beschwerdeführers gerecht zu werden. Nach den Ausführungen der EB im Antrag vom 13. Mai 2013 liege die intellektuelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers klar im unterdurchschnittlichen Bereich und eindeutig im Förderbereich der Sonderschule. Schulleistungsmässig zeigten sich sehr geringe Fortschritte, obwohl sich der Beschwerdeführer sehr anstrenge. Eine Sonderschulung sei aufgrund der bisherigen entwicklungspsychologischen Abklärungen, des Schulverlaufs, des Lernstands und der zusätzlich gewährten Unterstützung (Psychomotorik und Logopädie) sowie der persönlichen Entwicklung klar angezeigt. Auf diesen überzeugend begründeten Antrag der EB sei deshalb abzustellen (angefochtener Entscheid, E. 2.3). – Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, das Schulungsangebot der für ihn vorgesehenen Heilpädagogischen Schule C.________ richte sich an geistig Behinderte. Bei ihm sei eine geistige Behinderung bislang fachärztlich nicht attestiert worden. Der Antrag der EB sei unvollständig und auch sein Kinderarzt erachte eine Schulung in der KbF für angemessen. Der Klassenlehrer der KbF Mittelstufe bestätige, dass eine Sonderschulung des Beschwerdeführers nicht nötig sei. Dieser sei in der KbF gut integriert, mache Fortschritte und stelle keine zusätzliche Belastung dar. 3.2 Seit dem Antrag der EB (13.5.2013) bzw. dem Entscheid der ERZ (22.8.2013) hat sich der Sachverhalt insofern geändert als der Beschwerdeführer während des laufenden Verfahrens und seit nunmehr einem dreiviertel Jahr die KbF der Mittelstufe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.04.2014, Nr. 100.2013.319U, Seite 9 besucht (vorne Bst. B). Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Instruktionsverfahrens hat sich ergeben, dass die aktuelle Lehrperson – anders als die früheren Lehrerinnen des Beschwerdeführers und anders als die EB – eine Sonderschulung des Beschwerdeführers nicht für erforderlich erachtet; dessen Leistungen seien (gemessen an reduzierten Lernzielen) grösstenteils genügend, er arbeite zwar langsam, mache aber schulische Fortschritte, sein Wohlbefinden sei gut und er erhalte die nötige Unterstützung, ohne eine zu grosse Belastung darzustellen (vgl. Kurzbericht vom 15.9.2013 [Beschwerdebeilage, BB 5 in act. 1C]; Beurteilungsbericht vom 15.1.2014 [BB 7 in act. 12A]; Protokoll, S. 11 ff.; E-Mail- Korrespondenz vom 5. und 14.4.2014 [BB 10 und 11 in act. 18A]). Die ERZ ist, wie die EB, demgegenüber nach wie vor der Auffassung, eine Sonderschulung des Beschwerdeführers sei angezeigt. Es seien keine triftigen Gründe ersichtlich, weshalb vom Fachantrag der EB sowie deren Stellungnahme vom 16. Dezember 2013 abzuweichen sei. Das Bedürfnis nach Sonderschulung habe sich anlässlich der IV bestätigt. Die Beobachtungen des aktuellen Klassenlehrers seien nicht entscheidend und stützten sich – anders als die Einschätzungen der EB und der früheren Lehrkräfte – auf eine Zeitspanne von lediglich einem dreiviertel Jahr. Die kurzen und nicht näher begründeten Ausführungen des Klassenlehrers belegten nicht, dass eine Sonderschulung nicht mehr angezeigt sei (Schlussbemerkungen vom 27.3.2014, act. 16). 3.3 Der Beschwerdeführer weist gemäss den von der EB durchgeführten testpsychologischen Untersuchungen nach der Hawik-IV-Methode (Hamburg- Wechsler-Intelligenztest für Kinder) im Februar 2013 einen Gesamtwert-IQ von 66 auf (2009 betrug der IQ 75, 2011 65; vgl. Antrag EB vom 8.5.2013 [Beilage 8 zu act. 3 der Vorakten ERZ], S. 1). Auch wenn seitens des Beschwerdeführers die Stichhaltigkeit von IQ-Tests für die Beurteilung der Regelschulfähigkeit angezweifelt (vgl. Protokoll, S. 5) und die Höhe des IQ des Beschwerdeführers unter Verweis auf die Einschätzungen des behandelnden Kinderarztes hinterfragt wird (vgl. BB 4 in act. 1C), ist nicht bestritten, dass die EB die Tests korrekt durchgeführt hat und die intellektuelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im unterdurchschnittlichen Bereich liegt (vgl. Beschwerde vom 3.6.2013, [Vorakten ERZ act. 1]). Auf die Ergebnisse der testpsychologischen Untersuchungen kann deshalb vorliegend abgestellt werden. Nach der massgebenden ICD-Klassifikation liegt somit eine leichte geistige Behinderung vor (vorne E. 2.5). Insofern ist die ERZ zu Recht von einem grundsätzlichen Bedarf von sonderpädagogischen Massnahmen für den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.04.2014, Nr. 100.2013.319U, Seite 10 Beschwerdeführer ausgegangen (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. a SPMV; Leitfaden, S. 9, einsehbar unter: <http//:www.erz.be.ch>; Hardy Landolt, a.a.O, S. 194). Weitergehende diesbezügliche Abklärungen durften deshalb unterbleiben. 3.4 Die EB und die ERZ begründen die Notwendigkeit einer separativen Sonderschulung insbesondere damit, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner verminderten intellektuellen Leistungsfähigkeit und des Fehlens grundlegender Lernund Problemlösestrategien auf eine intensive und heilpädagogisch umfassende Unterstützung und Förderung angewiesen sei, was in der KbF, anders als in der Sonderschule, nicht gewährleistet sei (Stellungnahme der EB vom 16.12.2013 [act. 8], S. 1). Wie das Beweisverfahren ergeben hat, ist der aktuelle Klassenlehrer bereit und in der Lage, dem Beschwerdeführer die nötige Unterstützung im Schulunterricht zukommen zu lassen (Protokoll, S. 11 f.; BB 5 [in act. 1C] und 7 [in act. 12A]). Dies hat anlässlich der IV auch die EB eingestanden: Der Beschwerdeführer könne dank der aktuellen Lehrkraft die KbF besuchen und wenn viele Lehrer eine so hohe Bereitschaft hätten wie der Klassenlehrer, wäre die separative Sonderschule nicht mehr nötig (Protokoll, S. 14). Die aktuelle Klassengrösse von neun Schülerinnen und Schülern (vgl. BB 10 [in act. 18A]) unterscheidet sich kaum von derjenigen in einer Sonderschule (sechs bis acht; Protokoll, S. 4) und der Klassenlehrer kann die gleiche heilpädagogische Ausbildung ausweisen wie Lehrkräfte an Sonderschulen (vgl. Beilage zu act. 8 der Vorakten ERZ; Protokoll, S. 11; vgl. auch Stellungnahme des Schulinspektorats vom 26.6.2013, S. 3 [Vorakten ERZ act. 3]). Der Beschwerdeführer ist sodann, nach den Beobachtungen des Klassenlehrers sowie der Schulleiterin, (zunehmend) in der Lage, die nötige Unterstützung selber einzufordern (Protokoll, S. 10, 11 unten). Es ist somit festzuhalten, dass die nötige intensive Unterstützung und Betreuung des Beschwerdeführers bei der aktuellen Lehrkraft in der KbF gewährleistet ist. Entgegen der Auffassung der ERZ (Schlussbemerkungen vom 27.3.2014 [act. 16], S. 2) sind die Beobachtungen, Eigenschaften und Fähigkeiten der jeweiligen Lehrperson durchaus mitentscheidend für die Frage, ob unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls eine separative Sonderschulung angezeigt ist. Dass dies dazu führen kann, dass die Form der Schulung (integrative Schulung in der Regelklasse oder KbF bzw. Sonderschule) auch von der jeweiligen Lehrperson abhängt, ist im Sinn der Integration und unter Berücksichtigung des Wohls des Kindes (dazu hinten E. 3.6) hinzunehmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.04.2014, Nr. 100.2013.319U, Seite 11 3.5 Die ERZ und die EB machen weiter geltend, der Lernrückstand des Beschwerdeführers sei mit drei bis vier Jahren zu gross und dessen Lernfortschritte auch unter der aktuellen Lehrkraft zu gering, als dass eine Schulung in der KbF noch gerechtfertigt sei. 3.5.1 Für die verschiedenen Schulungsformen (Regelklasse, KbF, Sonderschule) gelten unterschiedliche Bildungsziele: In der Regelschule richtet sich der Unterricht nach dem für die (deutschsprachige) Volksschule geltenden Lehrplan, der bestimmte Lernziele vorgibt (vgl. Art. 12 Abs. 1 VSG). Individuelle (erweiterte oder reduzierte) Lernziele sind indes möglich (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. a BMV) und namentlich in der KbF üblich. Die Sonderschulung orientiert sich demgegenüber lediglich am Lehrplan, (Art. 9 Abs. 1 SPMV) und richtet sich nach einer individuellen Förderung (Art. 9 Abs. 2 SPMV). Im Zentrum steht, nebst der Vermittlung der Kulturtechniken, die selbständige Lebensbewältigung (vgl. Protokoll, S. 4; Leitbild der HPS C.________, BB 3). Die grundsätzlichen Bildungsziele der Regelschule werden durch den Grundsatz der möglichst weitgehenden Integration (vorne E. 2.6) im Einzelfall erheblich relativiert: (Lern-)Behinderten Kindern und Jugendlichen bzw. solchen mit besonderen Bildungsbedürfnissen soll der Besuch der Volksschule – Regelklasse oder KbF – auch dann ermöglicht werden, wenn die Lernziele nicht in jedem Fall erreicht werden und ein entsprechender Bildungsrückstand vorliegt. Entscheidend ist somit nicht das Ausmass eines Bildungsrückstandes, sondern vielmehr, wo und wie die dem Kindswohl am besten gerecht werdende Förderung möglich ist (vgl. zum Kindswohl vorne E. 2.6 sowie E. 3.6 hiernach). – Eine KbF besuchen Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichstem Förderungsbedarf und namentlich Kinder mit und ohne IQ-bedingten Lernschwierigkeiten (vgl. Art. 9 BMV; Protokoll, S. 3). Der Lehrplan der Volksschule gilt in Fällen mit reduzierter individuellen Lernzielen faktisch in bloss reduziertem Umfang (Art. 5 Abs. 2 Bst. a BMV; Protokoll, S. 3). Üblich ist, dass Kinder mit einem Lernrückstand von ein bis eineinhalb Jahren gegenüber der Regelklasse die KbF besuchen. Die Reintegration in die Regelklasse ist zwar das Ziel, nicht aber die Regel (Protokoll, S. 3). Es ist denn auch möglich, dass die gesamte Schulzeit in der KbF absolviert wird. 3.5.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in den Fächern Deutsch und Mathematik (in Französisch ist er dispensiert) derzeit ca. drei Jahre Rückstand auf den Lernstoff aufweist, sehr langsam arbeitet und bei der Bewältigung von schulischen, und insbesondere neuen, Aufgaben regelmässig auf Hilfe angewiesen ist (Protokoll, S. 11;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.04.2014, Nr. 100.2013.319U, Seite 12 vgl. Antrag EB [Beilage 8 zu act. 3 der Vorakten ERZ]). In den Fächern Musik, Sport und Gestalten ist er, soweit aus den Akten ersichtlich, nicht auf besondere Hilfe angewiesen (vgl. auch BB 10 [in act. 18A]). Ob er den Rückstand auf den obligatorischen Lernstoff zumindest teilweise wird aufholen können, ist ungewiss, jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen, steht doch fest, dass der Beschwerdeführer im laufenden Schuljahr gewisse (wenn auch kleine) Fortschritte erzielt hat, sehr motiviert ist und sich unbestrittenermassen sehr bemüht (vgl. Protokoll, S. 4, 11; BB 7 [in act. 12A] und 10 [in act. 18A]). Eine Prognose der schulischen Entwicklung scheint derzeit kaum möglich, zumal die grundsätzlich positiven Auswirkungen des Lehrpersonenwechsels angesichts des kurzen Beobachtungszeitraums von einem dreiviertel Jahr trotz einer bereits feststellbaren Stabilisierung der Situation noch nicht abgeschätzt werden können. Angesichts der Heterogenität der in einer KbF zu berücksichtigenden Bildungsbedürfnisse und Leistungsstände, der Tatsache, dass gerade auch lernbehinderte Kinder mit einem IQ von 70 bis 75 dort zu schulen sind (vgl. Protokoll, S. 3; vorne E. 2.3) und des Umstands, dass eine vollständige Schulung von Kindern in der KbF – ohne Perspektive auf Übertritt in die Regelklasse – durchaus vorkommt (gemäss EB in Einzelfällen auch bei IQ 65 [Protokoll, S. 14 unten]), schliessen Sinn und Zweck einer KbF die Schulung des Beschwerdeführers trotz erheblichen Bildungsrückstands und nur kleiner Fortschritte jedenfalls nicht von vornherein aus. Anzeichen dafür, dass der Unterricht der übrigen Schülerinnen und Schüler unter der Betreuung des Beschwerdeführers ernsthaft leidet oder dessen besondere Bedürfnisse zu einer unzumutbaren Belastung für die Lehrperson oder Schule führen, sind nicht ersichtlich und werden auch seitens der Schulleitung nicht geltend gemacht (vgl. Protokoll, S. 12 oben; zu dieser Voraussetzung BGE 130 I 352 S. 358 E. 6.1.2). Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob – wie der Klassenlehrer vorbringt (Protokoll, S. 11) – tatsächlich Kinder mit vergleichbaren Lernrückständen oder ähnlich verminderter Leistungsfähigkeit in derselben Klasse (KbF) wie der Beschwerdeführer geschult werden. 3.6 Entscheidend ist letztlich die dem Kindswohl in der konkreten Situation am besten gerecht werdende Lösung: Zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die EB hat der Beschwerdeführer – wie die damaligen Lehrkräfte beobachteten (Beilage 7 zu act. 3 der Vorakten ERZ) und die Eltern des Beschwerdeführers heute bestätigen (Protokoll, S. 5, 8) – unter seiner schulischen Situation gelitten und (zeitweise) Anzeichen von Überforderung, sozialem Rückzug und Verunsicherung gezeigt. Dies hat die Lehrpersonen und die EB im Interesse und zur Entlastung des Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.04.2014, Nr. 100.2013.319U, Seite 13 führers veranlasst, die separative Sonderschulung zu beantragen. Anders als vor einem Jahr bestehen für das Verwaltungsgericht nach Durchführung des Beweisverfahrens aktuell keine Anhaltspunkte für ein nach wie vor schlechtes Wohlbefinden des Beschwerdeführers in der KbF; wie der Klassenlehrer, die Eltern und grundsätzlich auch die Schulleitung bestätigen, geht es dem Beschwerdeführer in der KbF Mittelstufe gut. Er geht gerne zur Schule, fühlt sich dort wohl und ist gut integriert (Protokoll, S. 5, 7 unten, 10; vgl. auch BB 7 [in act. 12A]). Wie auch die EB hervorhebt, dürfte dabei entscheidend sein, dass der Beschwerdeführer weiss und merkt, dass seine Eltern hinter der aktuellen Lösung stehen (Protokoll, S. 14; ebenso die privat beigezogene Psychologin in BB 8 [in act. 12A], S. 2). Soweit die separative Sonderschulung seinerzeit auch mit dem schlechten Wohlbefinden des Beschwerdeführers und der Gefahr einer affektiven Störung begründet wurde (vgl. Stellungnahme der EB vom 16.12.2013 [act. 8], S. 2), hat sich der Sachverhalt somit wesentlich verändert und spricht insofern nichts (mehr) gegen die weitere Schulung des Beschwerdeführers in der KbF. Für die weitere Schulung in der KbF spricht zudem, dass der Beschwerdeführer kurz- und mittelfristig nicht aus seinem intakten sozialen Umfeld herausgerissen wird. Er kann mit seinen bisherigen Mitschülerinnen und Mitschülern an seinem Wohnort zur Schule gehen und muss sich nicht neu integrieren. Langfristig stehen schliesslich auch die beruflichen Entwicklungschancen und insofern die wirtschaftliche Selbständigkeit des Beschwerdeführers auf dem Spiel: Zwar ist aus heutiger Sicht ungewiss, ob der Beschwerdeführer am Ende der obligatorischen Schulzeit schulisch das Niveau für eine Eidgenössische Berufsattestlehre (EBA) erreicht (Protokoll, S. 12). Bei einer Versetzung in die separative Sonderschule ist ihm diese Möglichkeit jedoch höchstwahrscheinlich von vornherein genommen. Auch die Berücksichtigung des Grundsatzes der Integration (vorne E. 2.6) rechtfertigt es deshalb, angesichts der offenen schulischen und persönlichen Entwicklung sowie den (teilweise) veränderten Umständen (soeben E. 3.4 und 3.5), den Zukunftsperspektiven des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen. In persönlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht erfordert es somit das Kindswohl, von einer separativen Sonderschulung – zumindest zum jetzigen Zeitpunkt (vgl. jedoch hinten E. 3.8) – abzusehen. 3.7 Wie bereits festgestellt, ist eine den besonderen Bedürfnissen des Beschwerdeführers gerecht werdende Schulung in der KbF derzeit namentlich dank den Fähigkeiten und der grossen Unterstützungsbereitschaft des Klassenlehrers möglich (vorne E. 3.4). Indes ist unklar, wie lange dieser für die Klasse des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.04.2014, Nr. 100.2013.319U, Seite 14 Beschwerdeführers verantwortlich ist und ob bzw. wann es in der verbleibenden obligatorischen Schulzeit zu einem Wechsel der Lehrperson kommt. Die Befürchtungen der ERZ und der EB, dass es bei einem Lehrerwechsel spätestens in der Oberstufe zu einer erneuten Anmeldung für die Sonderschule käme (Protokoll, S. 14; vgl. auch die Bedenken des Klassenlehrers auf S. 12), sind deshalb nicht von der Hand zu weisen. Aktuell ist jedoch ungewiss, ob es überhaupt dazu kommt (vgl. zur Möglichkeit, dass der jetzige Lehrer den Beschwerdeführer bis Ende der Schulzeit übernimmt: Protokoll, S. 14; Schlussbemerkungen vom 15.4.2014 [act. 18]; BB 11 [in act. 18A]) und ob der Beschwerdeführer bei einer anderen Lehrperson zu gegebener Zeit tatsächlich in der KbF nicht mehr geschult werden könnte. Angesichts dieser Ungewissheiten und des Umstands, dass die Entwicklung des Beschwerdeführers ohnehin nicht über die gesamte Schullaufbahn prognostiziert werden kann, spricht ein allfälliger späterer Lehrpersonenwechsel somit nicht für eine separative Sonderschulung zum jetzigen Zeitpunkt. 3.8 Unter den gegebenen Umständen ist somit eine angemessene Schulung in der KbF weiterhin möglich. Angesichts des behinderungsbedingten Bedarfs des Beschwerdeführers (vgl. vorne E. 3.3) steht es den Eltern bzw. der EB zudem frei, beim Schulinspektorat gegebenenfalls eine heilpädagogische Unterstützung zu beantragen (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Bst. a und Art. 15 ff. SPMV). Zudem ist auch ein neuerlicher Antrag der EB auf separative Sonderschulung nicht ausgeschlossen, sollte die positive Entwicklung nicht anhalten und die Schulung des Beschwerdeführers in der KbF zeigen, dass dieser – wie bereits in der Unterstufe – keine schulischen Fortschritte macht, oder sollte die Entwicklung sogar dahin gehen, dass sich der Beschwerdeführer – wie von der EB (ursprünglich) befürchtet – sozial zurückzieht, mit Verunsicherung und Ängstlichkeit oder sogar Depression reagiert (vgl. Stellungnahme vom 16.12.2013 [act. 8], S. 2). Diesfalls sind alle Beteiligten gehalten zu reagieren und der veränderten Situation geeignet Rechnung zu tragen. 3.9 Zusammenfassend kann zurzeit nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer in der KbF nicht angemessen geschult werden kann. Eine separative Sonderschulung ist unter den aktuellen Umständen deshalb nicht erforderlich. Angesichts der positiven Entwicklung seit Beginn des laufenden Schuljahrs trägt der (vorher ergangene) Entscheid der ERZ dem Kindswohl und dem grundsätzlichen Interesse des Beschwerdeführers, solange als möglich im Rahmen der Volksschule gefördert zu werden, auch mit Blick auf dessen berufliche Zukunftsperspektiven zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.04.2014, Nr. 100.2013.319U, Seite 15 wenig Rechnung. Aus diesen Gründen ist dem Beschwerdeführer weiterhin der Besuch der KbF zu ermöglichen. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als obsiegend. Es sind daher grundsätzlich keine Verfahrenskosten zu erheben und der Kanton Bern (ERZ) hat dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote der Rechtsvertreterin gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Ausscheidung der auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren entfallenden Kosten ist der tarifmässige Parteikostenersatz daher gestützt auf Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung; BSG 168.811) auf Fr. 5'213.15 (Anwaltshonorar von Fr. 4'750.--, Auslagen von Fr. 77.-und MWSt von Fr. 386.15) festzusetzen. 4.2 Für die Verlegung der vorinstanzlichen Kosten gilt es zu berücksichtigen, dass der angefochtene Entscheid aufgrund der seinerzeitigen Verhältnisse korrekt war und die Beschwerde sich deshalb als berechtigt erweist, weil eine inzwischen veränderte Sachlage eine andere Regelung des Rechtsverhältnisses erlaubt (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 9; vgl. auch vorne E. 3.3). Es bleibt deshalb beim vorinstanzlichen Kostenschluss. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 1 des Entscheids der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 22. August 2013 wird aufgehoben. 2. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.04.2014, Nr. 100.2013.319U, Seite 16 3. Der Kanton Bern (Erziehungsdirektion) hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, festgesetzt auf Fr. 5'213.15 (inkl. MWSt), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Erziehungsdirektion des Kantons Bern und mitzuteilen: - der kantonalen Erziehungsberatung B.________ Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.