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Bern Verwaltungsgericht 04.12.2013 100 2013 314

December 4, 2013·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,199 words·~16 min·5

Summary

Bauvorhaben LED-Bildschirm für digitale Plakatwerbung (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 21. August 2013 - RA Nr. 110/2013/270) | Baubewilligung/Baupolizei

Full text

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 2. Mai 2014 abgewiesen (BGer 1C_4/2014). 100.2013.314U KEP/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. Dezember 2013 Verwaltungsrichter Müller, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Keller, Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiber Bischof A.________ GmbH handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde B.___ Baubewilligungsbehörde Beschwerdegegnerin und Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern betreffend Bauvorhaben LED-Bildschirm für digitale Plakatwerbung (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 21. August 2013; RA Nr. 110/2013/270)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.12.2013, Nr. 100.2013.314U, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 29. November 2011 stellte die A.________ GmbH bei der Einwohnergemeinde B.___ ein Gesuch für das Errichten eines freistehenden LED-Bildschirms für digitale Plakatwerbung auf Parzelle B.___ Gbbl. Nr. 1___ an der ...strasse 11. Auf dem Bildschirm mit einer grossen Werbefläche sollen in Intervallen von 20 Sekunden wechselnde Standbilder gezeigt werden. Die betroffene Parzelle liegt in der Wohn- und Gewerbezone WG2. Gestützt auf den Fachbericht des Tiefbauamts des Kantons Bern (TBA), Strasseninspektorat Oberaargau, welcher die Verkehrssicherheit auf der betreffenden Kantonsstrasse im Hinblick auf das geplante Bauvorhaben als spürbar beeinträchtigt beurteilt hatte, erteilte der Gemeinderat mit Bauentscheid vom 12. Februar 2013 den Bauabschlag. B. Hiergegen erhob die A.________ GmbH am 15. März 2013 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Diese führte am 11. Juni 2013 einen Augenschein mit den Beteiligten durch und wies die Beschwerde mit Entscheid vom 21. August 2013 ab. C. Gegen diesen Entscheid hat die A.________ GmbH am 17. September 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie stellt folgende Rechtsbegehren: «1. Es sei der Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion vom 21. August 2013 aufzuheben und die Angelegenheit zur Erteilung einer baurechtlichen Bewilligung für die LED-Reklameanlage auf der Parzelle Nr. 1___, …strasse 11, B.___, dies eventuell unter Auflagen, an die Erstinstanz zurückzuweisen. 2. Eventualiter sei der Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion vom 21. August 2013 aufzuheben und die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Subeventualiter sei der Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion vom 21. August 2013 aufzuheben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Erstinstanz zurückzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.12.2013, Nr. 100.2013.314U, Seite 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.» Die EG B.___ hält mit Stellungnahme vom 20. September 2013 an ihrem Bauentscheid fest. Die BVE beantragt mit Vernehmlassung vom 26. September 2013 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG; zur Beschränkung der Prüfungsdichte bei Fragen der Verkehrssicherheit vgl. E. 3.4 hiernach). 2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 2.1 Zur Begründung bringt sie vor, die Erstinstanz hätte sich in ihrem Bauentscheid vom 12. Februar 2013 nicht annähernd mit der Stellungnahme vom 12. Dezember 2012 auseinandergesetzt, sondern lediglich pauschal auf den Fachbericht des TBA vom 6. Juli 2012 bzw. 18. Januar 2013 verwiesen. Damit habe sie die Begründungspflicht verletzt. Die Vorinstanz habe den entsprechenden Rückweisungsantrag zu Unrecht abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.12.2013, Nr. 100.2013.314U, Seite 4 2.2 Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör richtet sich in erster Linie nach dem einschlägigen (kantonalen) Verfahrensrecht, mithin nach Art. 21 Abs. 1 VRPG, subsidiär nach den Mindestgarantien gemäss Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Der Gehörsanspruch garantiert den betroffenen Personen unter anderem ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich an der Beweiserhebung beteiligen oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können. Die Vorbringen der Parteien muss die Behörde tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Behörde hat sich jedoch nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Es genügt, wenn sie kurz die wesentlichen Überlegungen nennt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Inhalt und Umfang der Begründungsdichte können nicht abstrakt umschrieben werden; die konkreten Umstände des Einzelfalls sind stets einzubeziehen. Im Allgemeinen gilt, dass die Begründung zumindest so abgefasst sein muss, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (statt vieler BGE 137 II 266 E. 3.2, 136 I 229 E. 5.2; BVR 2012 S. 109 E. 2.3.3; VGE 2013/84 vom 16.10.2013, E. 4.4). – Zu Recht hielt die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die einschlägige Literatur und Rechtsprechung fest, dass aus dem zulässigen Verweis auf die massgeblichen Dokumente, insbesondere den Fachbericht des TBA, klar hervorgeht, aus welchen Gründen die Erstinstanz am 12. Februar 2013 den Bauabschlag erteilt hat (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2). Dies zeigt sich denn auch im Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen ist, im Rechtsmittelverfahren vor der BVE eine umfassende und genügend substantiierte Beschwerdeschrift einzureichen. Es war nicht erforderlich, dass die Erstinstanz die Ausführungen der Fachbehörde nochmals in eigenen Worten wiedergab, zumal nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin weitere oder andere Erkenntnisse daraus hätte ableiten können. Die Vorinstanz hat eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen Verfahren somit zu Recht verneint. 3. In der Sache ist umstritten, ob die Erteilung der Baubewilligung für die LED- Reklameanlage zu Recht verweigert worden ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.12.2013, Nr. 100.2013.314U, Seite 5 3.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf die Beurteilung durch das TBA (vgl. Vorakten Gemeinde, pag. 6 f.) sowie ihren eigenen Augenschein (vgl. Vorakten BVE, pag. 25 ff.) zum Schluss gelangt, die geplante LED-Reklameanlage beeinträchtige die Verkehrssicherheit und könne deswegen nicht bewilligt werden. 3.2 In sachverhaltlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 bei der Gemeinde B.___ ein Gesuch um Errichtung einer LED- Reklameanlage auf der Parzelle Nr. 1___ einreichte. Der geplante freistehende Bildschirm weist eine Fläche von 9,25 m2 auf und soll täglich von 06.00 bis 24.00 Uhr Werbebilder zeigen, welche in 20-Sekunden-Intervallen wechseln. Geplanter Standort des LED-Bildschirms ist die ...strasse 11 in B.___, wo der Bildschirm mit einem Abstand von 16,5 m zum Fahrbahnrand, quer zur Verkehrsachse, in Fahrtrichtung C.___ aufgestellt werden soll. Vor dem Standort des Bildschirms fahren die Verkehrsteilnehmenden zunächst an der Einmündung einer kleinen Strasse und dann bei einer Tankstelle vorbei. Zu Beginn einer leichten Rechtskurve auf der ...strasse befindet sich die Ausfahrt der Tankstelle sowie die Zu-/Wegfahrt zum Gewerbebetrieb, auf dessen Parzelle die LED-Reklameanlage errichtet werden soll. Nach dieser Einmündung befindet sich auf jeder Strassenseite jeweils ein Strassensignal (vgl. Vorakten Gemeinde, pag. 1 ff. sowie 6 f.; Vorakten BVE, pag. 25 ff.). 3.3 Der entscheidwesentliche Sachverhalt und die örtlichen Gegebenheiten ergeben sich mit hinreichender Klarheit aus den Akten, insbesondere aus dem Fachbericht des TBA, dem Protokoll des Augenscheins sowie der zugehörigen Fotodokumentation. Auf die verlangten weiteren Abklärungen (Verkehrsexpertise, Amtsauskünfte bei der Verkehrspolizei und oberinstanzlicher Augenschein) kann deswegen verzichtet werden. Die entsprechenden Beweisanträge werden daher abgewiesen (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 18 N. 10 mit Hinweisen). 3.4 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) i.V.m. Art. 99 Abs. 1 Satz 1 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) bedarf das Anbringen und die Änderung von Strassenreklamen einer Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde. Strassenreklamen unterstehen grundsätzlich der Baubewilligungspflicht gemäss Art. 1a Abs. 1 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0; vgl. BVR 1999 S. 120 E. 3, 205 E. 3; VGE 2013/84 vom 16.10.2013, E. 3.1). Art. 6 Abs. 1 SVG und Art. 96 Abs. 1 SSV untersagen Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.12.2013, Nr. 100.2013.314U, Seite 6 beeinträchtigen könnten. Die Bestimmung stellt auf die «mögliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit» ab (BGer 2A.431/2004 vom 16.12.2004, in BVR 2005 S. 330 E. 2.2, 2A.377/2002 vom 29.1.2003, in ZBl 2003 S. 662 E. 3.1; BVR 2005 S. 321 nicht publ. E. 5.2 mit Hinweisen; VGE 22507 vom 28.12.2006, E. 3.1, auch zum Folgenden). Bei der Zulassung von Reklamen soll ein strenger Massstab angewendet werden. Das Bundesgericht misst dem Aspekt der Verkehrssicherheit unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens im Verhältnis zu wirtschaftlichen Interessen grosses Gewicht bei. Es bestätigt die Kantone in ihren Bemühungen, bei der Bewilligung von Reklamen eine strikte Praxis zu verfolgen (BGer 2A.112/2007 vom 30.7.2007, E. 3.3, 2A.377/2002 vom 29.1.2003, in ZBl 2003 S. 662 E. 3.1, Letzterer unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien; VGE 23439 vom 12.2.2009, E. 3.4; Hans Giger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 7. Aufl. 2008, Art. 6 N. 1). Namentlich reicht bereits eine potentielle Beeinträchtigung oder eine entfernte, nicht einmal in der Regel eintretende mittelbare Gefährdung der Verkehrssicherheit aus, um eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch Reklamen zu bejahen (BGer 2A.431/2004 vom 16.12.2004, in BVR 2005 S. 330 E. 2.2; BVR 2005 S. 321 nicht publ. E. 5.2; VGE 22507 vom 28.12.2006, E. 3.1; ferner Manfred Küng, Strassenreklamen im Verkehrs- und Baurecht, Diss. Bern 1991, S. 49). Ob die Verkehrssicherheit gefährdet sein könnte, ist anhand der Umstände und der örtlichen Gegebenheiten von Fall zu Fall zu prüfen. An verkehrstechnisch heiklen Orten können Reklamen in aller Regel nicht bewilligt werden (vgl. BGer 2A.249/2000 vom 14.2.2001 [Pra 90/2001 Nr. 130], E. 3a und 3c). Der Begriff der möglichen Beeinträchtigung nach Art. 6 Abs. 1 SVG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Ob die rechtsanwendende Behörde diesen richtig ausgelegt hat, ist zwar eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht grundsätzlich frei zu überprüfen hat; den Verwaltungsbehörden ist für die sachgerechte Konkretisierung indessen ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzubilligen (vgl. BGer 2A.112/2007 vom 30.7.2007, E. 3.2, 2A.431/2004 vom 16.12.2004, in BVR 2005 S. 330 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; zur Reduktion der Prüfungsdichte allgemein vgl. auch BVR 2004 S. 489 E. 4c und 5e; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 26 N. 29 f.). Die Beurteilung, ob eine Verkehrsanordnung die Verkehrssicherheit gefährdet, hängt zudem wesentlich von den örtlichen und technischen Verhältnissen ab. Das Verwaltungsgericht hat sich auch insoweit eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen, als die Beurteilung von der Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen und kommunalen Behörden besser kennen und überblicken (BVR 2010 S. 78 nicht publ. E. 1.3; VGE 2012/69 vom 28.2.2013, E. 3.4, 2010/468 vom 27.6.2011, E. 1.3, 22548 vom 9.11.2006, E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.12.2013, Nr. 100.2013.314U, Seite 7 3.5 Das TBA kam zum Ergebnis, dass das relativ hohe Verkehrsaufkommen mit einem durchschnittlichen täglichen Verkehr (DTV) von über 9000 Fahrten, das im Sichtbereich stehende Vorschriftssignal «Höchstgeschwindigkeit 60 km/h», die Überholmöglichkeit sowie die unmittelbare Nähe zu einer Grundstückzufahrt die Verkehrssicherheit im betroffenen Strassenabschnitt aufgrund der Ablenkungswirkung bereits beeinträchtigten. Vor diesem Hintergrund betrachtete das TBA den zusätzlichen Spezialeffekt, namentlich die alle 20 Sekunden wechselnden Werbebilder des Bildschirms der geplanten Reklameanlage, als besonders heikel (Fachbericht vom 6.7.2012, Vorakten Gemeinde, pag. 6 f.). Die Vorinstanz schloss sich nach einem durchgeführten Augenschein im Wesentlichen den Ausführungen des TBA an. Sie ging von einer vergleichsweise komplexen Verkehrssituation aus und beurteilte die Verkehrssicherheit aufgrund der in Frage stehenden LED-Reklameanlage als beeinträchtigt (angefochtener Entscheid, E. 3d). Demgegenüber betrachtet die Beschwerdeführerin die Würdigung des TBA und der Vorinstanz als willkürlich und realitätsfern. 3.5.1 Die Beschwerdeführerin wendet zunächst ein, dass es sich keineswegs um eine komplizierte Verkehrssituation handle. Es befänden sich lediglich ein Gewerbebetrieb und eine Tankstelle im Umfeld der betroffenen Parzelle. Die Verkehrssignale wiesen einen grösseren Abstand zum geplanten Standort auf. Zudem sei gerade die Tatsache, dass auf dem betroffenen Strassenabschnitt kein Überholverbot gelte, ein wesentliches Indiz dafür, dass eben gerade keine komplexe Verkehrssituation bestehe (Beschwerde, S. 6 f.). – Diese Vorbringen vermögen nicht zu überzeugen. Betreffend die Verkehrssignale ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass solche im Hinblick auf die beabsichtigte Signalwirkung so aufgestellt werden, dass sie bereits aus erheblicher Distanz wahrgenommen werden können, damit die Motorfahrzeuglenkerinnen und -lenker ihr Verhalten frühzeitig danach ausrichten können. Dass sich die Verkehrssignale im vorliegenden Fall etwas vom betroffenen Strassenabschnitt entfernt befinden, vermag nichts daran zu ändern, dass sich ihr Wirkungsbereich ebenfalls auf diesen erstreckt. Auch aus dem Umstand, dass kein Überholverbot besteht, kann nicht auf eine einfache Verkehrssituation geschlossen werden. Im Gegenteil ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass, neben den Zu- und Wegfahrten zu Tankstelle und Gewerbebetrieb und dem hohen Verkehrsaufkommen auf dem besagten Strassenabschnitt, die Überholmöglichkeit gerade zu einer verkehrstechnisch anspruchsvollen Situation beiträgt, da allfällige Überholmanöver die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmenden zusätzlich in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.12.2013, Nr. 100.2013.314U, Seite 8 Anspruch nehmen und – gerade auch bei einer Geschwindigkeit von immerhin 60 km/h – ein erhöhtes Mass an Konzentration erfordern (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3d). 3.5.2 Der Auffassung der Beschwerdeführerin, dass die zur Diskussion stehende LED-Reklameanlage, welche quer zur ...strasse errichtet werden soll, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen würde, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. – Der Bildschirm weist eine Fläche von 9,25 m2 auf und ist deswegen für die Verkehrsteilnehmenden schon aus einer erheblichen Distanz sichtbar. Ausserdem wird er freistehend errichtet und sticht aus der Umgebung hervor; dies auch weil er bzw. die Bilder, die gezeigt werden sollen, sich farblich vom Umfeld abheben. Während längs zur Verkehrsachse errichtete Reklameanlagen von den Verkehrsteilnehmenden oft gar nicht bemerkt werden, befinden sich quer zur Verkehrsachse stehende Reklameanlagen direkt im Blickfeld der Motorfahrzeugführerinnen und -führer und werden damit naturgemäss eher wahrgenommen (vgl. VGE 23439 vom 12.2.2009, E. 3.6.1). Schon alleine aufgrund der vorgenannten Umstände muss davon ausgegangen werden, dass der Bildschirm die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmenden auf sich zieht und sich diese damit weniger auf das Fahren und den Verkehr konzentrieren. Mit der Vorinstanz ist einig zu gehen, dass der Wechsel der Werbebilder im 20-Sekunden-Intervall die ohnehin schon vorhandene Ablenkungswirkung noch verstärkt, auch wenn davon auszugehen ist, dass eine Fahrzeuglenkerin oder ein Fahrzeuglenker höchstens einen Bildwechsel wahrnimmt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3d). Das zuerst als «fix» empfundene Bild, welches sich plötzlich ändert, birgt zusätzliches Ablenkungspotential für diejenigen Verkehrsteilnehmenden, die gerade bei einem Bildwechsel den betroffenen Strassenabschnitt passieren und nicht mit einem Wechsel des Bildes gerechnet haben. Der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang angeführte Vergleich der LED- Reklameanlage mit konventionellen Werbetafeln, insbesondere Leuchtkästen mit wechselnder Rollbandwerbung, geht fehl, zumal solche vorwiegend in Fussgängerzonen und Bahnhöfen und eben gerade nicht an viel befahrenen Strassen errichtet werden. Im Übrigen dürfen auch solche nur bewilligt werden, wenn eine mögliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ausgeschlossen ist. Soweit die Beschwerdeführerin zudem behauptet, der nächtliche Betrieb der LED-Reklameanlage zeitige keine negativen Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit, ist ihr entgegenzuhalten, dass selbst bei einer minimalen Leuchtstärke von einer erheblichen Präsenz der LED-Reklameanlage und einer damit verbundenen Ablenkungswirkung auszugehen ist, zumal die restliche Umgebung des betroffenen Strassenabschnitts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.12.2013, Nr. 100.2013.314U, Seite 9 kaum beleuchtet ist und die Reklameanlage deswegen automatisch ins Zentrum der Wahrnehmung rücken würde. Der von der Beschwerdeführerin erwähnte rote Schriftzug sowie der Werbepylon am Tankstellengebäude sind erheblich kleiner und verursachen weit weniger Lichtimmissionen als der zur Diskussion stehende Bildschirm mit einer Fläche von 9,25 m2. Hinzu kommt, dass es sich bei jenem um das (schlichte) Firmensignet der Tankstelle handelt, welches den meisten Motorfahrzeugführerinnen und -führern wohl bekannt ist und die Aufmerksamkeit kaum in einer Weise in Anspruch nimmt wie ständig wechselnde, den Verkehrsteilnehmenden zum Teil unbekannte, farbintensive Werbebilder, die oft auch noch mit Textpassagen ergänzt würden. Die Beurteilung einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit erfolgt im Hinblick auf die örtlichen und technischen Verhältnisse (vgl. E. 3.4 hiervor), massgebend ist somit stets die konkrete Situation. Nicht zu beanstanden ist deswegen die Auffassung der Vorinstanz, dass sich der grosszügige Abstand zur Strasse aufgrund der Umstände im vorliegenden Fall eher negativ auf die Verkehrssicherheit auswirkt, weil die Verkehrsteilnehmenden womöglich den Kopf zu stark nach rechts drehen würden, damit sie die Werbung besser wahrnehmen können (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3d; vgl. auch VGE 23439 vom 12.2.2009, E. 3.6.1). Dies führt nicht, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, zu einer Aushebelung jeglicher Abstandsvorschriften. 3.5.3 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt eine bereits entfernte, nicht einmal in der Regel eintretende mittelbare Gefährdung, um eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit als gegeben zu erachten (vgl. E. 3.4 hiervor). Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das TBA und die Vorinstanz hätten anstelle verlässlicher Erhebungen nur Mutmassungen angestellt (vgl. Beschwerde, S. 11 unten), ist festzuhalten, dass es kaum möglich ist, im Vorfeld mit Sicherheit festzustellen, wie sich ein geplantes Bauvorhaben genau auf die Verkehrssicherheit auswirken wird. Das Vorliegen einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit im vorliegenden Fall, welche die Vorinstanz bejaht hat, beruht auf verschiedenen Annahmen und erscheint nach dem Gesagten keineswegs derart unwahrscheinlich, dass nicht mit ihrem Eintreffen gerechnet werden kann. Zu Recht hat die Vorinstanz deswegen im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten und die vorherrschende Verkehrssituation eine mögliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch die geplante LED-Reklameanlage bejaht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.12.2013, Nr. 100.2013.314U, Seite 10 3.6 Der Kritik der Beschwerdeführerin an der kantonalen Praxis ist entgegenzuhalten, dass es der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht, dass die Kantone einen strengen Massstab bei der Beurteilung von Reklametafeln anlegen und dass bereits eine mögliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit genügt, damit eine Bewilligung verweigert werden kann. Ebenso soll die Verkehrssicherheit im Verhältnis zu den wirtschaftlichen Interessen im Zusammenhang mit Reklamen erheblich stärker gewichtet werden (vgl. E. 3.4 hiervor). Es ist der Beschwerdeführerin zwar dahingehend zuzustimmen, dass die Verkehrsteilnehmenden stets auch vielen anderen – teilweise nicht vermeidbaren – Ablenkungsquellen ausgesetzt sind; daraus kann sie jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Vorinstanz ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände im vorliegenden Fall zum Ergebnis gekommen, dass die Verkehrssicherheit im Hinblick auf die zur Diskussion stehende Reklameanlage erheblich beeinträchtigt ist, was durch das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin am Betreiben der LED-Reklameanlage keinesfalls aufgewogen werden kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Errichten und der Betrieb von solchen Anlagen im Kanton Bern grundsätzlich ausgeschlossen sind. Dass andere Kantone im Einzelfall die Verkehrssicherheit auch schon als nicht beeinträchtigt angesehen und eine Bewilligung erteilt haben, ist für die vorliegende Beurteilung weder präjudizierend noch ausschlaggebend. Betreffend die kritischen Äusserungen zum Vorgehen des TBA kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3d; vgl. auch E. 3.5.3 hiervor). Es besteht kein Anlass, die Sache zur erneuten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Der angefochtene Entscheid hält somit der Rechtskontrolle stand; die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen und wird kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.12.2013, Nr. 100.2013.314U, Seite 11 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Beschwerdegegnerin - der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern - dem Bundesamt für Strassen und mitzuteilen: - dem Tiefbauamt des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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