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Bern Verwaltungsgericht 09.01.2015 100 2013 310

January 9, 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,213 words·~21 min·4

Summary

Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2009 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 16. August 2013 - 100 12 17, 200 12 20) | Einkommen/Gewinn Vermögen/Kapital Kanton

Full text

100.2013.310/311U HAT/SBE/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. Januar 2015 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Streun A.________ Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2009 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 16. August 2013; 100 12 17, 200 12 20)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2015, Nrn. 100.2013.310/ 311U, Seite 2 Sachverhalt: A. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern (nachfolgend: Steuerverwaltung), Region …, veranlagte A.________ für das Steuerjahr 2009 in Abweichung von dessen Selbstdeklaration auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 60'800.-- bei den Kantonsund Gemeindesteuern bzw. von Fr. 67'600.-- bei der direkten Bundessteuer. Die Abweichung beruhte im Wesentlichen auf einer Einkommensaufrechnung von Fr. 19'000.--, welche sich aus einer Vergleichsberechnung von Vermögensentwicklung und Lebensaufwand ergab. Die gegen diese Verfügungen erhobenen Einsprachen wies die Steuerverwaltung mit Entscheiden vom 15. Dezember 2011 ab. B. Am 12. Januar 2012 gelangte A.________ mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), welche die Rechtsmittel mit Entscheiden vom 16. August 2013 abwies. C. In einer einzigen Rechtschrift vom 21. August 2013 hat A.________ gegen die Entscheide der StRK Verwaltungsgerichtsbeschwerden erhoben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Entscheide und den Verzicht auf eine Einkommensaufrechnung. Zudem verlangt er, sein steuerbares Vermögen sei um Fr. 11'000.-- höher zu veranlagen. Mit Verfügung vom 13. September 2013 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt. In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 16. Oktober 2013 bzw. Beschwerdeantwort vom 22. November 2013 schliessen die StRK und die Steuerverwaltung je auf Abweisung der Beschwerden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2015, Nrn. 100.2013.310/ 311U, Seite 3 Am 10. Dezember 2013 hat sich A.________ erneut zur Sache vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist – unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach – einzutreten. 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt u.a. auch, sein steuerbares Vermögen sei «um Fr. 11'000.-- nach oben zu korrigieren», was eine (wenn auch geringfügig) höhere Veranlagung nach sich ziehen würde. Ein Antrag der steuerpflichtigen Person auf Abänderung der Steuerfaktoren zu ihrem Nachteil ist im Rechtsmittelverfahren jedoch regelmässig ausgeschlossen, da die Beschwerdeerhebung ein steuerrechtliches Interesse voraussetzt. Ein derartiges Interesse, das im Hinblick auf eine Höherveranlagung nur ausnahmsweise zu bejahen ist (vgl. VGE 23057/23058 vom 30.1.2009, E. 2.2 f., 22540 vom 11.9.2006, E. 3.1 mit Hinweisen), ist weder ersichtlich noch dargetan. Bezüglich seiner Bedenken hinsichtlich der Veranlagung in den Folgeperioden ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass spätere Veranlagungen durch die Beurteilung der Veranlagung des Jahres 2009 nicht präjudiziert werden. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, «wonach er nicht verstehe, weshalb das als zu tief beanstandete Vermögen nicht angepasst werden solle» beanstanden will, die StRK hätte sein entsprechendes Rechtsbegehren nicht behandelt, ist deshalb (auch) nicht weiter auf sein Vorbringen einzugehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2015, Nrn. 100.2013.310/ 311U, Seite 4 1.3 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht – da es sich um zwei verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden – zwei Entscheide fällen. Diese können jedoch in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Vorliegend ist eine durch die Steuerverwaltung ermessensweise vorgenommene Einkommensaufrechnung umstritten. Da die einschlägigen Normen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.4 Eine Gutheissung der Beschwerden hätte für den Beschwerdeführer sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundesteuer eine Ersparnis von deutlich unter Fr. 20'000.-- zur Folge, weshalb die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 119 VRPG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte, die nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausgenommen sind (Art. 19 Abs. 1 StG; Art. 16 i.V.m. Art. 24 DBG; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Die Veranlagungsbehörde stellt zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest (Art. 166 Abs. 2 StG; Art. 123 Abs. 1 DBG). Aus dem Untersuchungsgrundsatz ergibt sich die Pflicht (und das Recht) der Veranlagungsbehörde, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären; sie hat insbesondere die Steuererklärung zu prüfen und die erforderlichen Untersuchungen vorzunehmen, um den materiell wahren Sachverhalt zu erforschen (vgl. Art. 166 Abs. 3 Satz 1, Art. 174 Abs. 1 StG; Art. 123

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2015, Nrn. 100.2013.310/ 311U, Seite 5 Abs. 2 Satz 1, Art. 130 Abs. 1 DBG; vgl. auch Art. 46 Abs. 1 StHG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 130 N. 3 ff.; Martin Zweifel, in Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. Aufl. 2008, Art. 130 DBG N. 2; Zweifel/Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2008, § 14 N. 4). Die steuerpflichtige Person hat ihrerseits alles zu tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Art. 167 Abs. 1 StG; Art. 126 Abs. 1 DBG; vgl. auch Art. 42 Abs. 1 StHG). Sie muss insbesondere die Steuererklärung und Einlageblätter wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgerecht bei der zuständigen Behörde einreichen (Art. 170 Abs. 2 Satz 1 StG; Art. 124 Abs. 2 DBG). Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit müssen der Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen beilegen (Art. 171 Abs. 2 StG; Art. 125 Abs. 2 DBG; Art. 42 Abs. 3 StHG; vgl. auch Art. 957 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 125 N. 18 f.; Martin Zweifel, a.a.O., Art. 125 DBG N. 29 f.). 2.2 Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Steuerverwaltung die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 174 Abs. 2 Satz 1 StG; Art. 130 Abs. 2 Satz 1 DBG; vgl. auch Art. 46 Abs. 3 StHG). Anlass zu einer Ermessensveranlagung bietet jede nicht zu beseitigende Ungewissheit im Sachverhalt, welche es der Veranlagungsbehörde verunmöglicht, die Steuerfaktoren oder Teile davon einwandfrei zu ermitteln. Die Ungewissheit über den massgebenden Sachverhalt kann, muss aber nicht auf einer Nicht- bzw. Schlechterfüllung von Verfahrenspflichten beruhen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 130 N. 26, 30, 38, 41; Martin Zweifel, a.a.O., Art. 130 DBG N. 30, 42; Zweifel/Casanova, a.a.O., § 19 N. 10, 16; Markus Berger, Voraussetzungen und Anfechtung der Ermessensveranlagung, in ASA 75 S. 185 ff., 196, 200). Bevor eine Ermessensveranlagung vorgenommen werden darf, ist im Beweisverfahren anhand der angebotenen oder anhand anderer geeigneter Beweismittel zu prüfen, ob die geltend gemachten Tatsachen ausgewiesen sind (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 130 N. 24 f.; Martin Zweifel, a.a.O., Art. 130

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2015, Nrn. 100.2013.310/ 311U, Seite 6 DBG N. 43; Zweifel/Casanova, a.a.O., § 19 N. 16; Markus Berger, a.a.O., S. 198). Die Anforderungen an das einwandfreie Vorliegen des steuerlich relevanten Sachverhalts dürfen nicht überspannt werden. Hat die steuerpflichtige Person alle Mitwirkungspflichten erfüllt, findet bei ungewissem Sachverhalt grundsätzlich die allgemeine Beweislastregel Anwendung, wonach die Veranlagungsbehörde für die steuerbegründenden bzw. -erhöhenden Tatsachen, die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden bzw. -mindernden Tatsachen die Beweislast trägt. Die Veranlagungsbehörde darf nur dann eine Schätzung vornehmen, wenn das Beweisverfahren genügend Anhaltspunkte für einen steuerbegründenden bzw. -mehrenden oder steueraufhebenden bzw. -mindernden Sachverhalt ergeben hat, ohne dass im Quantitativen eine eindeutige Abklärung möglich war. Die Ungewissheit über die Höhe der Steuerfaktoren muss so gross sein, dass der korrekt handelnden steuerpflichtigen Person zugemutet werden darf, in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren das Gegenteil der Schätzung zu beweisen (vgl. zum Ganzen VGE 2012/359/360 vom 4.9.2014, E. 2.2; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 130 N. 23, 41; vgl. auch Zweifel/Casanova, a.a.O., § 19 N. 9; Markus Berger, a.a.O., S. 201). 2.3 Die Ermessensveranlagung besteht in einer Schätzung der Steuerfaktoren oder einzelner Einkommens- bzw. Gewinnbestandteile und beruht auf einer Sachverhaltsfeststellung durch Wahrscheinlichkeitsschluss. Ziel der ermessensweisen Schätzung ist die bestmögliche Annäherung an den wirklichen Sachverhalt. Die Veranlagungsbehörde hat die amtliche Schätzung pflichtgemäss vorzunehmen. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berücksichtigen (Art. 174 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG; vgl. auch Art. 46 Abs. 3 StHG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 130 N. 61 f.; Zweifel/Casanova, a.a.O., § 19 N. 18 f.). Der steuerpflichtigen Person steht allerdings der Nachweis offen, dass sie besonders sparsam gelebt hat oder ihren Lebensunterhalt durch Vermögensverzehr oder steuerfreie Einkünfte bestritten hat (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, a.a.O., Art. 130 N. 71). 2.4 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten; die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 191 Abs. 3 und 5 StG bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG; vgl. auch Art. 48 Abs. 2 StHG). Diese gegenüber der Einsprache im ordentlichen Verfahren qualifizierte Anforderung folgt aus der besonderen Natur der Ermessensveranlagung. Weil sich der betragsmässige Umfang der zu bestimmenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2015, Nrn. 100.2013.310/ 311U, Seite 7 Steuerfaktoren nicht genau feststellen lässt, ist er zu schätzen. Die Schätzung beruht notwendigerweise auf Annahmen und Vermutungen. Weil die Ermessensveranlagung deshalb zwangsläufig gewisse Ungenauigkeiten aufweist, ist die Möglichkeit, sie anzufechten, entsprechend eingeschränkt. Mithilfe eines umfassenden Unrichtigkeitsnachweises hat die steuerpflichtige Person die bestehende Ungewissheit bezüglich des Sachverhalts zu beseitigen; blosse Teilnachweise genügen nicht. In der Begründung der Einsprache ist daher der Sachverhalt in substanziierter Weise darzulegen, und es sind die Beweismittel für diese Sachverhaltsdarstellung zu nennen. Es reicht nicht aus, die Einschätzung in pauschaler Weise zu bestreiten oder lediglich einzelne Positionen der Einschätzung als zu hoch zu bezeichnen (vgl. zum Ganzen VGE 2012/359/360 vom 4.9.2012, E. 2.4; vgl. auch BGer 2C_136/2011 vom 30.4.2012, E. 4.2.1. mit Verweis auf 2C_279/2011 und 2C_280/2011 vom 17.10.2011, in StE 2012 B 93.5 Nr. 26 E. 3.2; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 132 N. 54; Martin Zweifel, a.a.O., Art. 132 DBG N. 42). Offensichtlich unrichtig ist eine Schätzung dann, wenn sie an einem in die Augen springenden, qualifizierten Fehler leidet. Dies ist der Fall, wenn ein wesentlicher erwägenswerter Gesichtspunkt übergangen oder falsch gewürdigt worden ist (statt vieler BGer 2C_260/2014 und 2C_261/2014 vom 2.4.2014, E. 4.1 mit Verweis auf 2C_279/2011 und 2C_280/2011 vom 17.10.2011, in StE 2012 B 93.5 Nr. 26 E. 3.1) oder wenn die Schätzung sachlich nicht begründbar, insbesondere erkennbar pönal oder fiskalisch motiviert ist, sich auf sachwidrige Schätzungsgrundlagen, -methoden oder -hilfsmittel stützt oder aus sonstigen Gründen mit den aktenkundigen Verhältnissen des Einzelfalls nicht vereinbar ist (BVR 2008 S. 181 E. 4.3 mit Hinweisen; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 132 N. 68; Martin Zweifel, a.a.O., Art. 132 DBG N. 52). 3. Vorab ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensveranlagung hier erfüllt waren. 3.1 Der Beschwerdeführer erzielt einen (Gross-)Teil seiner Einkünfte, indem er Aktien ankauft und diese auf Internet-Auktionsplattformen gewinnbringend wieder verkauft. Für das Jahr 2009 hat er den aus dieser Tätigkeit erzielten Gewinn auf Fr. 25'140.-- beziffert und daneben Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 13'774.-- deklariert (vgl. Steuererklärung 2009, Vorakten Steuerverwaltung [in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2015, Nrn. 100.2013.310/ 311U, Seite 8 act. 4A], pag. 2). Mit Blick auf Zahl und Häufigkeit der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Transaktionen sowie die Art und Weise des Vorgehens (Ankauf der Aktien im Hinblick auf den direkten Weiterverkauf) ist diese Handelstätigkeit als selbständige Erwerbstätigkeit zu werten (vgl. Art. 21 Abs. 1 Satz 2 StG; vgl. betreffend Liegenschaftenhandel VGE 2012/21 vom 2.4.2013, E. 3.1; BGer 2A.547/2004 vom 22.4.2005, E. 2.2, 2A.272/2003 vom 13.12.2003, E. 2.3). Zwar war der Beschwerdeführer, da er kein eigentliches Gewerbe betrieb, diesbezüglich nicht buchführungspflichtig (vgl. Art. 957 Abs. 1 OR in der bis zum 31.12.2012 anwendbaren Fassung [AS 2002 949]; Art. 934 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 36 Abs. 1 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 [HRegV; SR 221.411]); er unterlag indes einer steuergesetzlichen Aufzeichnungspflicht (vgl. E. 2.1 hiervor). Die Anforderungen an diese Aufzeichnungspflicht richten sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art der Geschäftstätigkeit und deren Umfang. Erforderlich sind in jedem Fall geeignete Aufzeichnungen, die Gewähr für die vollständige und zuverlässige Erfassung des Geschäftseinkommens und -vermögens bieten und eine zumutbare Überprüfung durch die Steuerbehörden ermöglichen (vgl. statt vieler BGer 2C_835/2012 und 2C_836/2012 vom 1.4.2013, E. 7.2.2, mit Hinweisen; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 125 N. 19; Martin Zweifel, a.a.O., Art. 125 DBG N. 31). Die Zusatz-Wegleitung für selbständig Erwerbende der Steuerverwaltung des Kantons Bern für das Jahr 2009 sieht u.a. vor, dass die Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben fortlaufend, lückenlos und wahrheitsgetreu vorzunehmen sind; wobei sich jede Eintragung grundsätzlich auf einen Beleg zu stützen hat (Zusatz-Wegleitung 2009, S. 6, abrufbar unter: <http://www.fin.be.ch>, Rubriken «Steuern/Steuererklärung/Publikationen/Wegleitungen/2009»). 3.2 Der Beschwerdeführer hat zwar über seine Ausgaben und Einnahmen aus der Aktienan- und -verkaufstätigkeit eine fortlaufende Tabelle geführt (vgl. Aufstellung «B.________ Ein / Aus», unpag. Vorakten Steuerverwaltung [in act. 4A]), aus der hervorgeht, an welchen Daten er wofür wieviel eingenommen oder ausgegeben hat (also z.B. «Ein: 17.4., 7'800.--, Aktie C.________», «Aus: 16.1., € 4'400.--, Aktie D.________»). Eine solche einfache Einnahmen- und Ausgabenrechnung vermöchte den Anforderungen an die steuerliche Aufzeichnungspflicht von Nicht- Buchführungspflichtigen wohl grundsätzlich zu genügen. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Aufstellung ist jedoch mit zahlreichen Fehlern behaftet und erscheint lückenhaft: So stimmen die periodisch vorgenommenen Zusammenzüge der Einkünfte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2015, Nrn. 100.2013.310/ 311U, Seite 9 und Auslagen rechnerisch nicht mit dem Total der aufgeführten Ein- und Ausgaben überein. Zudem sind bei einer der Transaktionen (Aktie E.________) zwar die Ausgaben von € 1'900.-- aufgeführt, es fehlen indes Angaben zu den Einnahmen. Ein Vergleich der Aufstellung des Beschwerdeführers mit den von ihm eingereichten Bankkontoauszügen zeigt schliesslich, dass verschiedene an ihn erfolgte Zahlungen, die mittels der fortlaufend nummerierten und von ihm für die Aktienverkaufstätigkeit verwendeten Einzahlungsscheine getätigt worden sind, nicht in der Einnahmentabelle erscheinen (so die Zahlungen vom 26.1.2009, 12.2.2009, 17.2.2009 und 23.2.2009 über Fr. 975.60 [ESR 346], Fr. 1'150.-- [EZS 350], Fr. 1'800.-- [ESR 293], sowie Fr. 24'905.-- [ESR 352]). Damit vermag die vom Beschwerdeführer vorgelegte Aufstellung den (vorerwähnten) Anforderungen an zuverlässige und für die Veranlagungsbehörden überprüfbare Aufzeichnungen über die Geschäftstätigkeit, aufgrund derer die Steuerfaktoren einwandfrei ermittelt werden können, nicht zu genügen (vgl. hierzu auch die angefochtenen Entscheide, E. 6.1). 3.3 Es ist somit nicht zu beanstanden, dass Steuerverwaltung und StRK eine Ermessensveranlagung vorgenommen haben: Zum einen hat der Beschwerdeführer also bloss unzuverlässige Aufzeichnungen über sein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit eingereicht. Zum anderen hat er vorliegend Einkünfte deklariert, die nach allgemeiner Erfahrung nicht ausreichen, um – nebst dem ermittelten Vermögenszuwachs – sein Auskommen zu finanzieren, hat doch die Steuerverwaltung aufgrund einer Vermögensvergleichsberechnung beim Beschwerdeführer einen unerklärten Fehlbetrag von Fr. 23'438.-- festgestellt (vgl. Vorakten Steuerverwaltung [in act. 4A], pag. 9 f.). Es lagen damit genügend Anhaltspunkte für die Annahme eines steuerbegründenden Sachverhalts vor und es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, diese zu widerlegen (vorne E. 2.2), was ihm jedoch nicht gelungen ist. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen zu seinen Haushaltskosten (vgl. Schreiben Steuerverwaltung vom 24.12.2010 und 11.2.2011, Vorakten Steuerverwaltung [in act. 4A], pag. 13 f.) vermochten die Differenz gemäss der Vermögensvergleichsberechnung nicht umfassend zu erklären, weshalb die Steuerverwaltung zur (teilweisen) Ermessensveranlagung schritt und sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer einen Ermessenszuschlag von Fr. 19'000.-- als weitere steuerbare Einkünfte aufrechnete (vgl. Veranlagungsverfügungen vom 9.3.2011, Vorakten Steuerverwaltung [in act. 4A], pag. 15 ff.). Im Verfahren vor der StRK konnte der Beschwerdeführer den ermittelten Einkommensfehlbetrag mit Versäumnissen bei der Abgrenzung der offenen und in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2015, Nrn. 100.2013.310/ 311U, Seite 10 Rechnung gestellten Guthaben (Debitoren) zum Jahresende hin zwar teilweise erklären (vgl. angefochtene Entscheide, E. 6.2). Es sind jedoch neue Ungereimtheiten bezüglich des Gesamtbestands der Wertschriften zutage getreten, bezüglich derer der Beschwerdeführer (weitere) Fehler in der Selbstdeklaration einräumt (vgl. angefochtene Entscheide, E. 6.3, sowie die nachfolgende E. 4.1). 4. Es bleibt zu prüfen, ob die durch die Vorinstanz(en) vorgenommene Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig ist. 4.1 Die StRK hat zwar gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers an den Berechnungen der Steuerverwaltung gewisse Korrekturen vorgenommen, ist jedoch gestützt auf ihre eigene Aufstellung von Vermögensentwicklung und Privataufwand zu einem (mindestens) gleich hohen Einkommensfehlbetrag gekommen wie die Steuerverwaltung (vgl. angefochtene Entscheide, E. 7). – Der Beschwerdeführer beanstandet die Erwägungen der Vorinstanz in zweierlei Hinsicht: Zum einen bringt er vor, ihm sei in der Steuererklärung 2009 bei der Deklaration eines Guthabens von Fr. 186'600.-- insoweit ein Fehler unterlaufen, als er dieses zu 100 % anstatt wie in der Vorperiode zu lediglich 95 % bewertet habe. Er habe diesen Fehler behoben, indem er im Formular 3 das Total Vermögen (Kolonne I) um den zu viel deklarierten Betrag (5 % von Fr. 186'600.--, ausmachend Fr. 9'330.--) vermindert habe. Die Vorinstanz sei diesbezüglich zu Unrecht von einem Additionsfehler im Umfang von Fr. 9'330.-ausgegangen. Es verhalte sich so, dass nicht der Totalbetrag sondern der Betrag der aufgeführten Forderung falsch sei, indem er diese mit Fr. 186'600.-- anstatt Fr. 177'270.-- angegeben habe. Mit der Korrektur dieses vermeintlichen Additionsfehlers durch die Vorinstanz ergebe sich in der Vermögensentwicklung ein Fehlbetrag von Fr. 9'330.--, welcher nicht auf einen Mittelzufluss, sondern auf eine zu bereinigende Bewertungsdifferenz zurückzuführen sei. Zum anderen macht der Beschwerdeführer geltend, es handle sich bei dem erwähnten falsch deklarierten Guthaben um eine Forderung aus dem Kauf von REKA-Checks, die nicht geliefert worden seien, inkl. der aufgelaufenen Verzugszinsen. Die StRK habe in den angefochtenen Entscheiden insoweit einen Fehler begangen, als sie die – nur rechnerisch vereinnahmten – Verzugszinsen im Rahmen der von ihr vorgenommenen Vermögensvergleichsberechnung vom erzielten Einkommen abgezogen sie aber

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2015, Nrn. 100.2013.310/ 311U, Seite 11 zugleich als Vermögenswert berücksichtigt habe. Ein solches Vorgehen führe dazu, dass aus der Vermögensvergleichsberechnung ein zu hohes Einkommensmanko erwachse. 4.2 Der Beschwerdeführer belegt Höhe und Bestand der Forderung, von welcher er geltend macht, sie in der Steuererklärung im Steuerjahr 2008 mit 100 % und im darauf folgenden mit 95 % aufgeführt habe, einzig mit zwei von ihm erstellten Abrechnungen zum «REKA-Vertrag August 2007» in welchen er die Lieferungs- bzw. Zahlungsausstände per Jahresende, die darauf aufgelaufenen Verzugszinsen sowie die zukünftigen ausstehenden Zahlungen bzw. Lieferungen aufgeführt hat (vgl. Abrechnungen vom 5.1.2009 und 5.1.2010 [in act. 1C]). Der «REKA-Vertrag», auf welchen der Beschwerdeführer seine Forderung abstützt, findet sich indes nicht in den Akten. Es liegt insoweit lediglich ein Schreiben der Verkäuferin der REKA-Checks vom 11. August 2007 vor, in welchem sie anbietet, dem Beschwerdeführer wahlweise Fr. 240'000.-- in 40 Raten à Fr. 6'000.-- oder Fr. 241'000.-- in je 20 Raten à Fr. 5'500.-und Fr. 6'550.-- ab August 2007 in Geldform oder in REKA-Checks zu bezahlen. Dieses Schreiben ist indes nicht im Sinn einer Schuldanerkennung von der Verkäuferin unterzeichnet worden (vgl. unpag. Vorakten Steuerverwaltung [in act. 4A]). Ob über die Höhe der Forderung und die Zahlungsmodalitäten eine Einigung erzielt worden ist, ergibt sich aus den übrigen in den Akten liegenden Dokumenten nicht. Fraglich erscheint dies bereits deshalb, weil die Verkäuferin dem Beschwerdeführer in einem späteren Schreiben (vgl. Schreiben vom 2.12.2007, unpag. Vorakten Steuerverwaltung [in act. 4A]) eine neue «Lösungs-Variante» mit einem Kredittilgungsplan für den Zeitraum vom 26. Dezember 2007 bis 26. Oktober 2011 vorgelegt hat. Auch ist im Schreiben vom 11. August 2007 ein Verzugszins in der Höhe von 10 % – wie er vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird – nicht vorgesehen, was dieses als Beweismittel für seine Forderung weiter schwächt. Der Beschwerdeführer vermag somit Bestand und Umfang seiner Forderung per Ende der hier interessierenden Jahre nicht rechtsgenüglich nachzuweisen, weshalb auch nicht als erstellt gelten kann, dass er hinsichtlich der deklarierten Forderung in den Steuererklärungen 2008 und 2009 von unterschiedlichen Bewertungsgrundsätzen ausgegangen ist. Es ist damit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz geschlossen hat, eine offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung sei insoweit nicht dargetan (vgl. angefochtene Entscheide, E. 6.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2015, Nrn. 100.2013.310/ 311U, Seite 12 4.3 Was die Zinserträge betrifft, hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausgeführt, es könne nicht übergeprüft werden, ob diese dem Beschwerdeführer – wie von ihm behauptet – nicht effektiv zugeflossen seien. Aufgrund der Korrespondenz mit der Verkäuferin der REKA-Checks, aus welcher sich deren Lieferschwierigkeiten und die verzögerte Abwicklung des Verkaufs ergäben, erachtete sie die Darstellung des Beschwerdeführers indes als glaubhaft. Entsprechend hat sie in der Vermögensvergleichsberechnung einen Abzug beim Einkommen im Umfang von Fr. 14'000.-vorgenommen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 6.4 und 7). Der Beschwerdeführer wendet ein, mit diesem Vorgehen habe die StRK die nicht zugeflossenen Verzugszinsen beim erzielten Einkommen ausgeklammert, sie jedoch für die Ermittlung der Vermögensentwicklung einbezogen, weil er sie in seiner Selbstdeklaration auf die betreffende Forderung aufgerechnet habe. Indem die Verzugszinsen beim Vermögensstand nicht aber bei den Erträgen berücksichtigt worden seien, resultiere eine um Fr. 14'000.-- überhöhte unerklärte Vermögenszunahme. – Diese Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen: 4.3.1 Zwar ist ihm darin beizupflichten, dass soweit (aufgelaufene) Zinsforderungen in die Vermögensentwicklung einfliessen, die entsprechenden Zinserträge beim Einkommen zu berücksichtigen sind, da andernfalls eine ungerechtfertigte Einkommenslücke resultiert. Der Beschwerdeführer vermag indes nicht schlüssig aufzuzeigen und zu belegen, dass der Vermögensstand, von dem die Vorinstanz ausgegangen ist, (noch) nicht befriedigte Zinsforderungen umfasst. Was insbesondere die Forderung aus dem Kauf von REKA-Checks betrifft, sind nicht nur Anfangs- und Schlussbestand ungewiss (vgl. die vorangehende E. 4.3), sondern es herrscht auch über die durch die Schuldnerin getätigten Zahlungen Unklarheit (gemäss Aufstellung des Beschwerdeführer Fr. 28'240.--, gemäss Belegen Fr. 14'300.--), so dass nicht ermittelt werden kann, ob der Beschwerdeführer – wie er behauptet – Verzugszinsen zur Forderung dazu geschlagen hat. Was die übrigen deklarierten Guthaben angeht, unterlässt es der Beschwerdeführer gänzlich, deren Entwicklung über das Jahr 2009 aufzuzeigen bzw. sich zu den damit in Zusammenhang stehenden Erträgen zu äussern, geschweige denn entsprechende Belege beizubringen. Entsprechend kann auch sein Einwand, dass «wenn schon» nur im Umfang von Fr. 8'801.-- von «fiktiven» Verzugszinsen auszugehen sei, nicht überprüft werden. Mit seinen unbestimmten, nicht auf konkrete Beweismittel gestützten Einwänden vermag er den ihm obliegenden Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Vermögensvergleichsberechnung (vgl. vorne E. 2.1 f.) nicht zu erbringen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2015, Nrn. 100.2013.310/ 311U, Seite 13 4.3.2 Überdies ist zu bemerken, dass die StRK die Haushaltsauslagen des Beschwerdeführers nicht ernsthaft geprüft, sondern in ihrer Berechnung – unbesehen der zuvor getroffenen Feststellung, dass das Haushaltsbüchlein des Beschwerdeführers «keineswegs alle Ausgaben schlüssig aufliste» – den behaupteten Betrag von bloss Fr. 1'000.-- jährlich übernommen hat. Dies, weil sich der aus der Vermögensvergleichsberechnung ergebende Fehlbetrag aufgrund der vorzunehmenden Korrekturen selbst dann, wenn auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt werde, in der Grössenordnung der Aufrechnung der Steuerverwaltung bewege. Ein derart tiefer Betrag ist jedoch offensichtlich unrealistisch und wäre, falls es für den Verfahrensausgang auf die Höhe der entsprechenden Aufwendungen ankäme, wesentlich zu erhöhen. So würde eine allfällige Korrektur, die nach Auffassung des Beschwerdeführers betreffend Verzugszinsen vorzunehmen wäre, durch einen korrekt bemessenen Betrag für die Haushaltskosten (weitgehend) kompensiert. Damit käme es – selbst wenn dem Beschwerdeführer insoweit zu folgen wäre – im Ergebnis höchstens zu einer geringen Abweichung vom streitigen Ermessenszuschlag, weshalb ohnehin keine offensichtliche Unrichtigkeit der Veranlagung vorliegen würde. 4.4 Damit erweisen sich die Beschwerden als unbegründet und sind abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang der Verfahren wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2015, Nrn. 100.2013.310/ 311U, Seite 14 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2009 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2009 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Steuerverwaltung des Kantons Bern - der Steuerrekurskommission des Kantons Bern - der Eidgenössischen Steuerverwaltung Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden.

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