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Bern Verwaltungsgericht 19.12.2013 100 2013 309

December 19, 2013·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,752 words·~19 min·5

Summary

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 12. August 2013 - BD 303/12) | Ausländerrecht

Full text

100.2013.309U BUR/MAL/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. Dezember 2013 Verwaltungsrichter Müller, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Steinmann, Verwaltungsrichter Burkhard Gerichtsschreiberin Marti A.________ vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 12. August 2013; BD 303/12

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.12.2013, Nr. 100.2013.309U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________, geboren am … 1988, Staatsangehöriger der Republik Kosovo, reiste im September 2004 im Familiennachzug zu seinem Vater in die Schweiz ein und erhielt später die Niederlassungsbewilligung. Am 24. Oktober 2011 heiratete er die Landsfrau B.___, welche mit dem gemeinsamen Kind im Kosovo lebt. A.________ wurde mehrmals straffällig und zuletzt mit Urteil vom 9. September 2011 unter anderem wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, Strassenverkehrsgesetz und das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 widerrief das Amt für Migration und Personenstand (MIP), Migrationsdienst (MIDI), die Niederlassungsbewilligung von A.________, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist an. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 12. August 2013 ab. C. Dagegen hat A.________ am 11. September 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben mit den Rechtsbegehren, der Entscheid der POM sei aufzuheben, auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sei zu verzichten und es sei eine Verwarnung auszusprechen. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.12.2013, Nr. 100.2013.309U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Strittig sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 2.1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Sie kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist, wobei mehrere unterjährige Strafen nicht kumuliert werden dürfen und keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2 und 4.5). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (VGE 2013/274 vom 26.11.2013, E. 2.1 [noch nicht rechtskräftig], 2013/58 vom 15.8.2013, E. 3.1 [bestätigt durch BGer 2C_841/2013 vom 18.11.2013], 2011/170 vom 3.1.2012, E. 2.1 [bestätigt durch BGer 2C_135/2012 vom 29.10.2012]). 2.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer wie folgt straffällig geworden ist:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.12.2013, Nr. 100.2013.309U, Seite 4 Am 15. Juli 2005 verurteilte das Jugendgericht des Oberlandes den damals 17-jährigen Beschwerdeführer wegen falscher Namensangabe und Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) zu einer Arbeitsleistung von einem Tag. Noch im selben Jahr wurde er zu einer Arbeitsleistung von anderthalb Tagen wegen sexueller Handlungen mit einem Kind verurteilt. Wenige Monate später folgte eine weitere Verurteilung zu einer Busse von Fr. 150.-- wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über den Transport im öffentlichen Verkehr (Transportgesetz; AS 1986 S. 1974; aufgehoben am 20.3.2009; vgl. angefochtener Entscheid, E. 3c/aa; Akten MIP, pag. 102 f., 104 f., 106). Das Regionalgericht Oberland verurteilte den Beschwerdeführer sodann am 9. September 2011 wegen Einbruchdiebstählen, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01), Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) sowie wegen Widerhandlungen gegen das BetmG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und zu einer Busse von Fr. 1ʹ450.--; die Probezeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. der vorzeitige Strafvollzug von 336 Tagen wurden an die bedingte Freiheitsstrafe angerechnet (vgl. Akten MIP, pag. 85 ff.). Am 25. Februar 2012 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen Einbruchdiebstahls eröffnet; sie wurde auf weitere Vorfälle ausgedehnt und ist noch nicht abgeschlossen (unpag. Akten Staatsanwaltschaft). 2.3 Die am 9. September 2011 verhängte Freiheitsstrafe übersteigt die Dauer eines Jahres deutlich. Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf das Vorliegen eines Widerrufsgrunds im Sinn von Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG geschlossen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Grenze von einem Jahr sei sehr tief und es sei unbefriedigend, dass die Vollzugsart keine Rolle spiele, kritisiert er die Praxis des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts zum Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe (vgl. vorne E. 2.1). Die geäusserte Kritik gibt jedoch nicht Anlass, die Rechtsprechung zu ändern. 3. 3.1 Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist nur zulässig, wenn er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.12.2013, Nr. 100.2013.309U, Seite 5 aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Beurteilung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. die Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie oder anderen Angehörigen drohenden Nachteile (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 und 4.5, 110 E. 2.1; BVR 2011 S. 289 E. 5.1). 3.2 Ausgangspunkt für die fremdenpolizeiliche Beurteilung des öffentlichen Interesses am Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (vgl. statt vieler BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87], 129 II 215 E. 3.1). – Nach Ansicht der Vorinstanz lassen sowohl die Höhe der ausgefällten Strafe, die Art der begangenen Delikte als auch die hohe Delikts- und Schadenssumme auf ein erhebliches Verschulden schliessen. Zwar habe der Beschwerdeführer – mit Ausnahme der sexuellen Handlungen mit einem Kind – keine besonders hochwertigen Rechtsgüter gefährdet. Er habe aber aus reiner Profitgier oder Langeweile und nicht aufgrund einer persönlichen oder finanziellen Notlage gehandelt; mit seinem Verhalten zeige er eine ausgeprägte Geringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3b/aa). Der Beschwerdeführer entgegnet, er sei damals drogenabhängig gewesen und mit der Delinquenz habe er seine Sucht finanzieren wollen (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 5). 3.3 Dem Urteil vom 9. September 2011 liegen mehrere Einbruchdiebstähle zu Grunde, die der Beschwerdeführer mit anderen Mittätern in der Zeit vom 18. Januar 2008 bis 21. Juni 2010 verübt hat. Die Deliktssumme (mindestens Fr. 132ʹ144.25) ist hoch; dazu kommen Sachbeschädigungen im Umfang von rund Fr. 20ʹ000.-- (Akten MIP, pag. 85 f.). Mit den massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen ausserorts und auf der Autobahn hat der Beschwerdeführer sodann nicht nur sich selbst, sondern auch andere Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer gefährdet. Die (nachträgliche)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.12.2013, Nr. 100.2013.309U, Seite 6 Behauptung des Beschwerdeführers, sämtliche Straftaten stünden im Zusammenhang mit seiner Drogensucht, ist unglaubwürdig: Abgesehen davon, dass sich die Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz und das Waffengesetz (Schussabgaben im Wald) nicht mit der Beschaffung von Drogen erklären lassen, hat der Beschwerdeführer die angebliche Drogenabhängigkeit im vorinstanzlichen Verfahren nie erwähnt und es finden sich in den Akten auch keine Hinweise, dass er mit den Einbruchdiebstählen den Erwerb von Kokain für den Eigenkonsum finanzieren wollte. Er gab im Gegenteil an, das gestohlene Geld nicht hauptsächlich zur Beschaffung von Betäubungsmitteln, sondern für den Lebensunterhalt wie Essen, Zigaretten und Trinken verbraucht zu haben (vgl. Akten MIP, pag. 25; Einvernahme vom 28.11.2011, unpag. Akten Staatsanwaltschaft). Wohl hat der Beschwerdeführer gelegentlich Drogen konsumiert. Daraus kann aber nicht auf Drogensucht geschlossen werden. Dem Beschwerdeführer war es auch problemlos möglich, während der Haftdauer von fast einem Jahr (vgl. vorne E. 2.2) drogenfrei zu leben. Der Beschwerdeführer unterlässt es sodann darzutun, wie er seine angebliche Suchtkrankheit überwunden haben will; erfahrungsgemäss gelingt ein solches Unterfangen nur mit professioneller Hilfe und entsprechenden Therapien. Aufgrund der gesamten Umstände ist der Schluss der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer vor allem aus Profitgier delinquierte und ihn mithin ein erhebliches Verschulden trifft (vgl. vorne E. 3.2), nicht zu beanstanden. 3.4 Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen. Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 122 II 433 E. 2d; statt vieler VGE 2013/58 vom 15.8.2013, E. 4.2 [bestätigt durch BGer 2C_841/2013 vom 18.11.2013], 2011/170 vom 3.1.2012, E. 4.3 [bestätigt durch BGer 2C_135/2012 vom 29.10.2012]). – Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ziehen sich die Verfehlungen wie ein roter Faden durch das Leben des Beschwerdeführers in der Schweiz. Kaum eingereist, trat er mit 17 Jahren erstmals strafrechtlich in Erscheinung. In den Jahren 2006 bis 2010 folgten die weiteren Straftaten, für die er sich vor Gericht verantworten musste. Selbst die Probezeit hielt den Beschwerdeführer nicht von weiteren Delikten ab. Am 25. Februar 2012 wurde er auf frischer Tat ertappt, als er mit zwei Mittätern in einem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.12.2013, Nr. 100.2013.309U, Seite 7 Lebensmittelgeschäft einen Tresor aus der Wand brach. Die erforderlichen Spezialwerkzeuge hatte er unmittelbar zuvor auf dem Gelände einer Metallbaufirma entwendet (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3c/bb; Anordnung der Untersuchungshaft vom 27.2.2012 durch das Regionale Zwangsmassnahmengericht Oberland, S. 6, unpag. Akten Staatsanwaltschaft). Sodann konnte dem Beschwerdeführer anhand seiner DNA-Spuren ein weiterer Einbruchdiebstahl vom 24. April 2013 beim … im Bahnhof … zur Last gelegt werden (Vorakten POM, pag. 42). Zwar liegt hinsichtlich der neueren Delikte noch kein Strafurteil vor. Der Beschwerdeführer wurde aber auf frischer Tat ertappt, bestreitet den Sachverhalt nicht und räumt sogar ein, die Idee für den Einbruch im Lebensmittelgeschäft stamme von ihm (vgl. Einvernahme vom 25.2.2012, S. 5 f.; Verhandlung Regionales Zwangsmassnahmengericht vom 27.2.2012, S. 3, unpag. Akten Staatsanwaltschaft). Die neuen Vorfälle lassen auf eine gewisse Einsichtslosigkeit schliessen. Zu Recht hat die Vorinstanz im gesamten bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers nicht nur eine notorische Delinquenz, sondern auch eine Aggravierungstendenz erblickt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3c und 3c/dd). Das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Ordnung verleiht dem sicherheitspolizeilichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung zusätzliches Gewicht. 3.5 Mit Blick in die Zukunft ist die Rückfallgefahr zu beurteilen. Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87], 130 II 176 E. 4.2, 129 II 215 E. 3.2, 125 II 105 E. 2c mit Hinweisen). – Der Beschwerdeführer macht geltend, das Gericht habe ihm bei einer Probezeit von nur drei Jahren eine «günstige Prognose» gestellt. Dem steht aber entgegen, dass sich die Strafverfolgungsbehörden nach längerer Haft und während der Probezeit erneut mit dem Beschwerdeführer befassen müssen. Diesem Umstand darf im Rahmen der Rückfallprognose – wenn auch mit einer gewissen Zurückhaltung – Rechnung getragen werden, ohne hierdurch die Unschuldsvermutung zu verletzen (vgl. BGer 2C_845/2009 vom 17.8.2010, E. 5, 2C_596/2009 vom 23.4.2010, E. 6; VGE 2012/334 vom 20.11.2013, E. 6.3). Dies gilt erst recht vorliegend, da der Beschwerdeführer geständig ist und auch zugibt, den Einbruchdiebstahl ausgedacht zu haben (vgl. vorne E. 3.4). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer am 26. April 2012 wegen unanständigen Benehmens und am 26. Mai 2013 in Zusammenhang mit einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.12.2013, Nr. 100.2013.309U, Seite 8 Schlägerei vor einer Bar polizeilich angezeigt wurde (vgl. Akten MIP, pag. 137; Vorakten POM, pag. 50). Wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt, stellt der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten unter Beweis, dass er sich weder von Strafuntersuchungen, Vorstrafen, Bewährungsfristen, längeren Aufenthalten in Haftanstalten noch vom ausländerrechtlichen Widerrufsverfahren beeindrucken lässt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3c/dd). Das Bestehen einer Rückfallgefahr ist offensichtlich. 3.6 Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz angesichts des erheblichen Verschuldens, der wiederholten Straffälligkeit sowie der bestehenden Rückfallgefahr ein wesentliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz angenommen hat. 4. Diesem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen gegenüberzustellen, wobei die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind. 4.1 Je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Die Aufenthaltsdauer ist insofern zu relativieren, als die Jahre, welche die ausländische Person in Illegalität, im Strafvollzug oder aufgrund einer vorläufigen Duldung verbracht hat, für die Interessenabwägung nicht ausschlaggebend sein können (BGE 137 II 1 E. 4.3, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]). Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter die ausländische Person in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der «zweiten Generation»), ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausgeschlossen. Erst recht gilt dies für ausländische Personen, die erst als Kind oder – wie der Beschwerdeführer – als Jugendliche in die Schweiz gelangt sind. Bei schweren bzw. wiederholten Straftaten, insbesondere bei Gewalt- und Betäubungsmitteldelikten, besteht hieran ein wesentliches öffentliches Interesse (BGE 139 I 31 E. 2.3.1, 16 E. 2.2.1, 135 II 110

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.12.2013, Nr. 100.2013.309U, Seite 9 E. 2.1, 125 II 521 E. 2b; BGer 2C_28/2012 vom 18.7.2012, E. 3.2 f.; VGE 2011/170 vom 3.1.2012, E. 5.1 [bestätigt durch BGer 2C_135/2012 vom 29.10.2012], auch zum Folgenden). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die ausländische Person in der Schweiz nicht integriert ist (BGer 2A.119/2001 vom 15.10.2001, E. 2b; VGE 2013/58 vom 15.8.2013, E. 5.1 [bestätigt durch BGer 2C_841/2013 vom 18.11.2013]), 2009/315 vom 13.10.2010, E. 5.1 [bestätigt durch BGer 2C_893/2010 vom 24.3.2011]. – Der Beschwerdeführer ist vor neun Jahren im Alter von 16 Jahren in die Schweiz eingereist (vgl. vorne Bst. A). Er gilt damit nicht als Ausländer der zweiten Generation (vgl. BGer 2A.571/2005 vom 17.1.2006, E. 2.4; VGE 2013/274 vom 26.11.2013, E. 4.1 mit Hinweisen). Die prägenden Abschnitte seiner Kindheit und Adoleszenz verbrachte er im Kosovo, wo er auch die obligatorische Schulzeit durchlief. Die anrechenbare Aufenthaltsdauer in der Schweiz reduziert sich zwar um die Zeit, welche er im Strafvollzug verbracht hat (Akten MIP, pag. 73 und pag. 77) und welche er kraft aufschiebender Wirkung der gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ergriffenen Rechtsmittel hier verbringt (vgl. BGE 137 II 10 E. 4.4, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]). Der Vorinstanz ist aber darin zu folgen, dass selbst unter Berücksichtigung dieser Reduktion die Aufenthaltsdauer weder als kurz noch als sehr lang bezeichnet werden kann. 4.2 In Bezug auf die Integration ergibt sich was folgt: Der Beschwerdeführer hat ein zehntes Schuljahr für Fremdsprachige absolviert und spricht mittlerweile gut Deutsch, was in Anbetracht der Aufenthaltsdauer ohne weiteres erwartet werden darf. Er hat keine Berufsbildung abgeschlossen und war in den Jahren 2006 bis 2010 als … im gleichen Betrieb wie sein Vater tätig. Seither ist es ihm nicht mehr gelungen, eine gefestigte Erwerbssituation aufzubauen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4b). Der Beschwerdeführer behauptet zwar, wieder Vollzeit im früheren Betrieb zu arbeiten; er hat jedoch die in Aussicht gestellten Beweismittel weder im vorinstanzlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingereicht. Zudem fehlen Nachweise, dass der Beschwerdeführer einen Teil der Schulden abbezahlt hätte; gemäss Betreibungsregisterauszug vom 30. Juli 2012 liegen gegen ihn Betreibungen in der Höhe von Fr. 23ʹ139.-- sowie offene Verlustscheine von Fr. 10ʹ776.20 vor (Akten MIP, pag. 200). In sozial-gesellschaftlicher Hinsicht verweist der Beschwerdeführer lediglich darauf, dass der grösste Teil seiner Familie in der Schweiz lebe, sein Vater mittlerweile eingebürgert worden sei und er Freunde und Bekannte ausserhalb seines Kulturkreises habe. Konkrete und enge Beziehungen zu anderen Schweizer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.12.2013, Nr. 100.2013.309U, Seite 10 Bürgerinnen und Bürgern, deren Abbruch ihn treffen würde, macht er allerdings keine namhaft. Die Vorinstanz folgert zu Recht, dass auch aufgrund der Straffälligkeit nicht von einer «gelungenen Integration» gesprochen werden kann, ist doch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein wichtiger Aspekt jeglicher Integration (Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). 4.3 Zu würdigen sind schliesslich die Auswirkungen der Entfernungsmassnahme auf den Beschwerdeführer und seine Familie. 4.3.1 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Rückkehr in den Kosovo sei ihm nicht zumutbar. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass der Beschwerdeführer seine gesamte Kindheit sowie einen wesentlichen Teil seiner Jugendjahre im Kosovo verbracht hat. Es ist davon auszugehen, dass die Bindung zu seinem Heimatland immer noch sehr eng ist und der Beschwerdeführer mit den sprachlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten nach wie vor vertraut ist, zumal er sich in den vergangenen Jahren während Wochen bzw. gar Monaten zwecks Ferien- und Besuchsaufenthalten im Kosovo aufgehalten hat. Eine enge Verbundenheit zu seinem Heimatland ergibt sich vor allem aus der Tatsache, dass seine Ehefrau und das gemeinsame Kind dort wohnen. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Rückkehr sei angesichts der dort herrschenden Arbeitslosigkeit nicht zumutbar. Wohl trifft zu, dass die dortigen Lebensumstände und die wirtschaftliche Situation schwieriger sind als in der Schweiz. Darin liegen freilich keine spezifischen persönlichen Umstände, die einer Ausreise entgegenstehen (vgl. VGE 2012/93 vom 11.1.2013, E. 5.3.2, 2011/170 vom 3.1.2011, E. 5.3.3 [bestätigt durch BGer 2C_135/2012 vom 29.10.2012]; BGer 2C_1004/2011 vom 23.8.2012, E. 4.3). Als arbeitsfähiger gesunder junger Mann, der die Grundschule im Kosovo absolviert hat und die Landessprache spricht, ist er in der Lage, einer Arbeit nachzugehen. Die in der Schweiz gewonnenen Erfahrungen sowie sein dortiges Beziehungsnetz können ihm die Wiedereingliederung erleichtern. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Arbeitssuche sei zusätzlich erschwert, da er auch im Heimatland vorbestraft sei (unerlaubter Waffenbesitz), hat er dies seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben. 4.3.2 Unter den gegebenen Umständen ist auch hinzunehmen, dass durch die Wegweisung die persönlichen Kontakte des Beschwerdeführers zu seinen Eltern und Geschwistern erschwert werden. Da sie nicht zur Kernfamilie zählen und zwischen ihnen und dem Beschwerdeführer kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.12.2013, Nr. 100.2013.309U, Seite 11 das über die normalen affektiven Beziehungen hinausgeht, fallen diese weder von der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) noch verfassungsrechtlich geschützten Beziehungen ohnehin nicht wesentlich ins Gewicht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2 mit Hinweis; BGer 2C_864/2011 vom 11.4.2012, E. 4, 2C_839/2011 vom 28.2.2012, E. 3.3; VGE 2013/107 vom 26.9.2013, E. 4.3.2, 2012/93 vom 11.1.2013, E. 5.3.4). 4.3.3 Der Vorwurf des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz die «genauen privaten Umstände» im Fall seiner Rückkehr hätte abklären müssen, ist unbegründet. Gestützt auf seine Mitwirkungspflicht hätte er die Probleme aufzuzeigen müssen, welche seine Rückkehr in den Kosovo angeblich erschweren (vgl. Art. 20 VRPG; Art. 90 AuG; vgl. dazu BGer 2C_408/2008 vom 11.9.2009, E. 5.1; VGE 2013/63 vom 7.11.2013, E. 5.2 [noch nicht rechtskräftig]). Im Übrigen ist der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der Akten erstellt. Weitere Abklärungen, insbesondere die Einholung von Unterlagen zur Heirat und zur Geburt der Tochter, von Auskünften über Abzahlung von Schulden sowie Abklärungen über die Familienangehörigen, würden zu keinem anderen Ergebnis führen. Die entsprechenden Beweisanträge werden daher abgewiesen (vgl. BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3 mit Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 18 N. 9, Art. 21 N. 6 und Art. 69 N. 13). 4.4 Mit Blick auf die privaten Interessen ist festzuhalten, dass, obwohl die Anwesenheitsdauer nicht als kurz bezeichnet werden kann, die Integration des Beschwerdeführers nicht gelungen ist. Er kann sich auf keine gewichtigen Interessen berufen, die für seinen Verbleib in der Schweiz sprechen. 5. Eine Gesamtschau der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer hat zahlreiche Straftaten begangen und ist im Jahr 2011 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden. Sodann zeigen die jüngsten Vorkommnisse eindrücklich die Einsichtslosigkeit des Beschwerdeführers und seine Respektlosigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. Trotz der nicht kurzen Anwesenheit hat er sich sowohl in beruflich-wirtschaftlicher als auch in sozialgesellschaftlicher Hinsicht nicht integrieren können; von den Beziehungen zum Kreis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.12.2013, Nr. 100.2013.309U, Seite 12 seiner kosovarischen Angehörigen abgesehen, ist er nicht besonders in der hiesigen Gesellschaft verankert. Demgegenüber leben im Kosovo seine Ehefrau und das gemeinsame Kind, weshalb dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung keine wesentlichen familiären Nachteile entgegenstehen. Zu Recht stellt die Vorinstanz fest, dass das beträchtliche öffentliche Interesse an der Entfernungsmassnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die privaten Interessen am weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die angeordnete Massnahme erweist sich somit als verhältnismässig. Unter diesen Umständen fällt die vom Beschwerdeführer beantragte Verwarnung unter (blosser) Androhung des Bewilligungswiderrufs (vgl. Art. 96 Abs. 2 AuG) ausser Betracht. Eine solche würde den öffentlichen Interessen an der Wegweisung nicht gerecht. Der angefochtene Entscheid hält demnach der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Angesichts des noch hängigen Strafverfahrens wird es Sache der ausländerrechtlichen Behörde sein, dem Beschwerdeführer zum gegebenen Zeitpunkt eine neue Ausreisefrist anzusetzen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 8). 6. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind nicht zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2ʹ500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.12.2013, Nr. 100.2013.309U, Seite 13 - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - dem Bundesamt für Migration Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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