Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 27.12.2013 100 2013 288

December 27, 2013·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,562 words·~23 min·5

Summary

Sozialhilfe - Nichteintreten auf Unterstützungsgesuch wegen ungenügender Mitwirkung (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 12. Juli 2013 - shbv 2/2013) | Sozialhilfe

Full text

100.2013.288U VBL/BDE/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 27. Dezember 2013 a.o. Verwaltungsrichterin von Büren Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner X.___ vertreten durch Rechtsanwalt… Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde Bern Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Sozialhilfe; Nichteintreten auf Unterstützungsgesuch wegen ungenügender Mitwirkung (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 12. Juli 2013; shbv 2/2013)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2013, Nr. 100.2013.288U, Seite 2 Sachverhalt: A. X.___, geboren am …, stellte am 20. Dezember 2011 bei der Einwohnergemeinde (EG) Bern, Sozialdienst, ein Gesuch um wirtschaftliche Hilfe. Dieser forderte X.___ in der Folge mehrfach auf, verschiedene Unterlagen einzureichen, die für die Abklärung der finanziellen Verhältnisse unerlässlich seien. Mit Verfügung vom 16. Februar 2012 trat die EG Bern auf das Gesuch nicht ein, da anhand der eingereichten Unterlagen die Bedürftigkeit von X.___ nicht ermittelt werden könne. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (RSA) am 22. Juni 2012 ab. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Am 28. Juli 2012 ersuchte X.___ bei der EG Bern erneut um wirtschaftliche Hilfe. Der Sozialdienst verlangte in der Folge mehrmals, unter Androhung des Nichteintretens auf das Gesuch bzw. der Ablehnung des Begehrens, weitere Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen von X.___. Mit Verfügung vom 30. November 2012 trat die EG Bern auch auf das zweite Unterstützungsgesuch wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht ein. B. Gegen diese Nichteintretensverfügung erhob X.___ am 28. Dezember 2012 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland. Mit Entscheid vom 12. Juli 2013 wies die stellvertretende Regierungsstatthalterin das Rechtsmittel ab. C. Dagegen hat X.___ am 15. August 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Begehren, die Verfügung der EG Bern vom 30. November 2012 bzw. der Entscheid der stellvertretenden Regierungsstatthalterin vom 12. Juli 2013 seien aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die EG Bern zurückzuweisen. Gleichzeitig ersucht sie um Gewährung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2013, Nr. 100.2013.288U, Seite 3 unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland hat am 21. August 2013 auf eine förmliche Vernehmlassung verzichtet. Die EG Bern beantragt mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2013 die Abweisung der Beschwerde; hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 einzutreten. 1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt nebst der Aufhebung des angefochtenen Entscheids der stellvertretenden Regierungsstatthalterin auch diejenige der Verfügung der EG Bern vom 30. November 2012 (vorne Bst. C). Damit übersieht sie, dass ihrer Beschwerde an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland voller Devolutiveffekt zugekommen ist. Anfechtungsobjekt kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausschliesslich der vorinstanzliche Entscheid sein. Soweit die Aufhebung der ursprünglichen Verfügung beantragt wird, ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten (BVR 2010 S. 411 E. 1.4). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Die Beurteilung von Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide, die ein Nichteintreten der Verfügungsbehörde zum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2013, Nr. 100.2013.288U, Seite 4 Gegenstand haben, fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; BVR 2011 S. 498 [VGE 2010/495 vom 19.5.2011], nicht publ. E. 1.3 mit Hinweis auf die Praxisfestlegung der erweiterten Abteilungskonferenz vom 29.11.2010; VGE 2012/308 vom 26.11.2012, E. 1.2 [noch nicht rechtskräftig]). 2. Strittig ist, ob der Beschwerdeführerin die wirtschaftliche Sozialhilfe zu Recht wegen ungenügender Mitwirkung bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse verweigert worden ist. 2.1 Nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe, wobei als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 SHG). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die SKOS-Richtlinien verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen. Vorliegender Streit betrifft die Frage, ob der Beschwerdeführerin ab August 2012 Sozialhilfeleistungen auszurichten sind. Es ist daher die im Kanton Bern seit dem 1. Januar 2012 gültige Fassung der Richtlinien vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08 und 12/10 massgebend (Art. 8 SHV in der Fassung vom 2.11.2011 [BAG 11-132, 12-9]; vgl. BVR 2013 S. 45 E. 5.1). 2.2 Zur Prüfung der Anspruchsberechtigung ist die finanzielle Situation der um Sozialhilfe ersuchenden Personen abzuklären: Nach der Untersuchungsmaxime ist der rechtserhebliche Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 18

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2013, Nr. 100.2013.288U, Seite 5 Abs. 1 VRPG). Die Partei hat an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG), wobei die Mitwirkungspflicht durch die Aufklärungspflicht der Behörde präzisiert wird. Art und Umfang der Mitwirkungspflicht richten sich nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (BVR 2009 S. 225 E. 3.1). Für das Sozialhilferecht wird die Mitwirkungspflicht in Art. 28 Abs. 1 SHG konkretisiert (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG; BVR 2013 S. 463 E. 3.2): Danach ist die betroffene Person verpflichtet, dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Die Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf die Eigenmittel als auch Leistungen Dritter, die aufgrund einer Rechtspflicht oder freiwillig geleistet werden. Kommen Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfe diesen Auskunftsoder Mitwirkungspflichten nicht nach, kann die Behörde in Anwendung von Art. 36 Abs. 1 SHG eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe anordnen. Können wegen mangelhafter Mitwirkung der betroffenen Person trotz seriöser Abklärungen der Sozialhilfebehörde erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden, kann zufolge der allgemeinen Beweislastregel, wonach zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden ist, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), eine (teilweise oder volle) Leistungseinstellung bzw. -verweigerung gerechtfertigt sein. Diesfalls ist die Anspruchsberechtigung nach dem SHG – gleich wie der grundrechtliche Anspruch auf Hilfe in Notlage – gar nicht berührt, da die wirtschaftliche Notlage nicht erstellt ist und somit beweismässig keine Bedürftigkeit vorliegt (BVR 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 415 E. 2.3.2). Das kann etwa der Fall sein, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einverlangte Kontoauszüge nicht einreicht, Leistungen Dritter nicht offenlegt oder mangels Mitwirkung die Einkommens- und Vermögensverhältnisse unklar bleiben (vgl. BVR 2011 S. 448 E. 3.3, 2009 S. 225 E. 6, 415 E. 4.3; VGE 2013/50 vom 5.7.2013, E. 2.2; A.8.3 der SKOS-Richtlinien). 2.3 Es ist Sache der Behörde, die beizubringenden Beweismittel zu bezeichnen und Aufgabe der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, diese zu beschaffen (vgl. BVR 2009 S. 225 E. 3.1, 415 E. 2.2; VGE 2012/304 vom 27.5.2013, E. 5.3 auch zum Folgenden). An die Mitwirkungspflicht dürfen allerdings keine überspannten Anforderungen gestellt werden. So können von den betroffenen Personen etwa nicht Unterlagen verlangt werden, die sie nicht haben und die sie auch nicht mit vernünftigem Aufwand beschaffen können (vgl. VGE 2012/308 vom 26.11.2012, E. 3.6 [noch nicht rechtskräftig]; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. un-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2013, Nr. 100.2013.288U, Seite 6 veränderte Aufl. 1999, S. 107; ferner Claudia Hänzi, Die SKOS-Richtlinien, Diss. Basel 2011, S. 143 und 150). 3. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 3.1 Die Beschwerdeführerin betrieb als Alleininhaberin zwischen Dezember 2004 und Ende Oktober 2012 in Bern das Einzelunternehmen «...» (ohne Eintrag im Handelsregister), in welchem Tantramassagen angeboten wurden (Vorakten EG Bern, pag. 275, 279, 420 f.). Gemäss eigenen Angaben habe sie sich um die Organisation und Infrastruktur des «...» gekümmert und diese den dort selbständig erwerbenden Personen gegen ein Entgelt von Fr. 100.-- pro Tag zur Verfügung gestellt; schriftliche Verträge bestünden nicht. Die Infrastrukturbenutzerinnen hätten direkt mit den Kunden abgerechnet. Zusätzlich habe sie den Infrastrukturbenutzerinnen Shiatsu- und Tantrakurse angeboten (Vorakten EG Bern, pag. 279, 289). Ab 1. Februar 2012 beschäftigte die Beschwerdeführerin eine Mitarbeiterin mit einem Arbeitspensum von «ca. 20 Stunden pro Woche» (vgl. Arbeitsvertrag vom 20.1.2012, in Vorakten EG Bern, pag. 166). In den Jahren 2005 bis 2010 wies die Beschwerdeführerin mit ihrer Geschäftstätigkeit Gewinne zwischen Fr. 24'600.-- und Fr. 37'426.-- aus; im Jahr 2011 betrug der Gewinn noch Fr. 17'025.-- (Vorakten EG Bern, pag. 382). Per 31. Oktober 2012 hat die Beschwerdeführerin ihre selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben; seit dem 1. November 2012 bezieht sie eine vorzeitige Altersrente (Vorakten EG Bern, pag. 589; dazu auch hinten E. 5.2). 3.2 Das erste Unterstützungsgesuch der Beschwerdeführerin hatte das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 22. Juni 2012 abgewiesen (vorne Bst. A); es erwog, dass die provisorische Erfolgsrechnung für das Jahr 2011 wenig transparent und mangels entsprechender Dokumentation durch Belege unzureichend sei. Das vollständige Fehlen von Rechnungen, Quittungen bzw. Arbeitsverträgen betreffend die im Unternehmen tätigen Personen sei nicht glaubwürdig. Es bestünden daher erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin (Vorakten EG Bern, pag. 163l-163p). Daraufhin ersuchte die Beschwerdeführerin am 28. Juli 2012 bei der EG Bern erneut um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen. Auf entsprechende Aufforderungen hin, reichte die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2013, Nr. 100.2013.288U, Seite 7 nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zahlreiche Unterlagen zu den Akten. Zwar erachtete die EG Bern die Ausgaben aufgrund der eingereichten Abrechnungen als transparent und nachvollziehbar (Vorakten EG Bern, pag. 660). Dagegen bemängelte sie weiterhin das Fehlen von Einkommensbelegen und forderte diesbezüglich von der Beschwerdeführerin weitere Unterlagen, wobei sie zwischen Einnahmen aus der Kurstätigkeit und Einnahmen der im «...» tätigen Personen unterschied (Vorakten EG Bern, pag. 603, 612). Die Beschwerdeführerin brachte in der Folge zwar weitere Belege bei, wies aber erneut darauf hin, dass sie die verlangten Quittungen nicht vorlegen könne, da solche gar nicht bestünden (Vorakten EG Bern, pag. 598, 608). Mit Verfügung vom 30. November 2012 trat die EG Bern auf das Sozialhilfegesuch vom 28. Juli 2012 nicht ein, da die Beschwerdeführerin die für die Beurteilung der Bedürftigkeit zwingend erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht habe (Beschwerdebeilage [BB] 7; vorne Bst. A). Die vom Sozialdienst eingeforderten Unterlagen (Belege über Einnahmen zu den vorhandenen Abrechnungen für die Monate Juli, August und September 2012, Quittungen der Einnahmen, der in den Räumen des «...» tätigen Personen sowie Belege der Einnahmen aus der Shiatsu- und Tantrakurstätigkeit) sind bis heute nicht aktenkundig. In den Akten findet sich lediglich eine Bestätigung von Y.___ vom 25. Juli 2012, derzufolge sie als Selbständigerwerbende die Infrastruktur der Beschwerdeführerin gegen ein Entgelt von Fr. 100.-- pro Tag benutze und diesen Betrag jeweils am Tag der Benutzung in bar, ohne Ausstellung einer Quittung, bezahle (Vorakten EG Bern, pag. 289). (Lohn- )Abrechnungen betreffend die angestellte Mitarbeiterin hat die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt. 3.3 Die Vorinstanz hat erwogen, die Beschwerdeführerin habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie auch für die Zeit nach dem Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 22. Juni 2012 keine Belege über ihre Einnahmen vorweisen könne, obschon sie nach diesem Entscheid habe wissen müssen, dass sie diese Belege braucht, um Sozialhilfeleistungen beanspruchen zu können. Aufgrund dieser Verletzung der Mitwirkungspflicht bestünden weiterhin erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit. Die eingereichten Unterlagen würden kein ausreichendes Bild über die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin vermitteln, da die gesamten Einnahmen völlig unbelegt seien und auch die übrigen Unterlagen kein klares Bild ergeben würden (angefochtener Entscheid, E. 6). Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, in der «Rotlichtbranche» könne das erzielte Einkommen aus Diskretionsgründen nicht durch Quittungen oder Belege, sondern nur durch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2013, Nr. 100.2013.288U, Seite 8 einseitige Aufzeichnungen erstellt werden; der von der Gemeinde geforderte Umfang der Mitwirkungspflicht sei unzumutbar (Beschwerde, Ziff. 48, 56). Sie sei ihrer Mitwirkungspflicht hinreichend nachgekommen und habe ihre Mittellosigkeit mittels 56 umfassender und aussagekräftiger Beilagen belegt. Ihre Bedürftigkeit sei daher auch ohne die von der EG Bern geforderten Quittungen und Belege erstellt (Beschwerde, Ziff. 54, 60). 4. Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflichten verletzt hat. 4.1 Wie dargelegt (vorne E. 2.2), ist die Beschwerdeführerin im sozialhilferechtlichen Gesuchsverfahren verpflichtet, ihre finanzielle Situation und damit ihr Einkommen offenzulegen. Die von der EG Bern geforderten Unterlagen sind geeignet, hierüber Auskunft zu geben, weshalb deren Einforderung grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Als Alleininhaberin und Geschäftsführerin des «...» war die Beschwerdeführerin für das Unternehmen und die korrekte Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle verantwortlich (vgl. VGE 2012/308 vom 26.11.2012, E. 3.7 [noch nicht rechtskräftig]). Zwar war sie nicht buchführungspflichtig (Art. 957 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220] in der bis am 31. Dezember 2012 anwendbaren Fassung [AS 2002 949]; Art. 934 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 36 Abs. 1 der Handelsregisterverordnung vom 17. Dezember 2007 [HRegV; SR 221.411]); trotzdem hatte sie eine, wenn auch nach einfachen Grundsätzen gehaltene Buchhaltung zu führen. Gemäss der Zusatz-Wegleitung 2012 der Steuerverwaltung des Kantons Bern zum Ausfüllen der Formulare für natürliche Personen mit selbständiger Erwerbstätigkeit sind Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben fortlaufend, lückenlos und wahrheitsgetreu vorzunehmen; jede Eintragung hat sich grundsätzlich auf einen Beleg zu stützen (Zusatz-Wegleitung, S. 6, abrufbar unter: <http://www.fin.be.ch>, Rubrik «Steuern», «Ratgeber», «Publikationen», «Wegleitungen»). – Die Beschwerdeführerin hat ihre monatlichen Einnahmen jeweils in eine Tabelle eingetragen (vgl. Vorakten EG Bern, pag. 472, 481, 493, 531), aus der hervorgeht, an welchen Tagen sie wieviel eingenommen hat (z.B. «Montag, 6. August, Fr. 350.--», «Donnerstag, 16. August, Fr. 200.--»). Wie sich diese Beträge zusammensetzen, geht weder aus den Aufzeichnungen noch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin http://www.fin.be.ch/

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2013, Nr. 100.2013.288U, Seite 9 hervor. Da entsprechende Belege nach Angaben der Beschwerdeführerin nicht vorhanden sind, kann nicht zuverlässig nachvollzogen werden, aus welcher Einnahmequelle (Kurstätigkeit, Infrastrukturvermietung, Einnahmen der Mitarbeiterin) die pauschal bezifferten Tageseinnahmen stammen. Eine Plausibilitätskontrolle der Einnahmen ist deshalb kaum möglich. 4.2 Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Beibringung von (Kunden- )Quittungen sei angesichts der in ihrer Branche erforderlichen Diskretion unzumutbar, ist unbehelflich: Gemäss ihren Angaben setzten sich ihre eigenen Einnahmen nur aus den Nutzungsentschädigungen und Kursgeldern der Infrastrukturbenutzerinnen zusammen (Vorakten EG Bern, pag. 279). Gestützt auf die Akten ist sodann davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zusätzlich an den Einnahmen der von ihr angestellten Masseurin beteiligt war (vgl. Vorakten EG Bern, pag. 165 f.). Besondere Diskretion oder Anonymität wie sie im Geschäftsverkehr mit den Kunden des «...» allenfalls geboten sein könnten, ist gegenüber diesen Personen weder erforderlich noch angezeigt (vgl. auch Art. 10 des Gesetzes vom 7. Juni 2012 über das Prostitutionsgewerbe [PGG; BSG 935.90] i.V.m. Art. 5 der Verordnung vom 5. Dezember 2012 über das Prostitutionsgewerbe [PGV; BSG 935.901]). Es ist daher nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher dargelegt, weshalb es ihr nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, für die Einnahmen aus der «Infrastrukturvermietung», der Kurstätigkeit sowie der Tätigkeit ihrer Mitarbeiterin Quittungen auszustellen oder andere Belege vorzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat sich in diesem Zusammenhang entgegenhalten zu lassen, dass mit der von ihr angestellten Masseurin ein schriftlicher Arbeitsvertrag bestand (Vorakten EG Bern, pag. 166) und eine der Infrastrukturbenutzerinnen die (mündliche) Nutzungsvereinbarung schriftlich bestätigte (Vorakten EG Bern, pag. 289; vgl. vorne E. 3.2). Damit ist belegt, dass auch aus Sicht der Beschwerdeführerin eine gewisse Schriftlichkeit in ihrem Gewerbe oder zumindest in ihrem Betrieb gebräuchlich ist. Die Beschwerdeführerin hätte sodann die pauschal aufgeführten Einnahmen weiter aufschlüsseln und erläutern können (Infrastrukturmiete, Kursgelder, Einnahmen der Masseurin), um deren Herkunft und Höhe transparent zu machen. Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat (vgl. angefochtener Entscheid, E. 6), musste der Beschwerdeführerin zumindest seit dem unangefochten gebliebenen Entscheid des Regierungsstatthalteramts vom 22. Juni 2012 bewusst sein, dass von ihr (detaillierte) Belege über ihre Einnahmen verlangt werden. Es wäre ihr daher zumutbar gewesen, spätestens ab diesem Zeitpunkt entsprechende Belege auszufertigen bzw. sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2013, Nr. 100.2013.288U, Seite 10 ausstellen zu lassen (vgl. VGE 2009/106 vom 12.8.2009, E. 6.1). Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin ihrer Aufzeichnungspflicht nicht in genügender Weise nachgekommen. Aus dem Umstand, dass die Steuerverwaltung von der Beschwerdeführerin während ihrer Geschäftstätigkeit nie ihre Einnahmen dokumentierende Belege und Quittungen verlangte (Beschwerde, Ziff. 65), kann sie nichts Wesentliches für sich ableiten: Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, erfüllt die Steuerverwaltung andere Aufgaben als die Sozialhilfebehörden (angefochtener Entscheid, E. 6). Eine fehlende Überprüfung im Rahmen des Veranlagungsverfahrens ändert sodann nichts an der grundsätzlichen Aufzeichnungsund Dokumentierungspflicht (vgl. vorne E. 4.1). 4.3 Demnach hat die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht insoweit verletzt, als sie für die Monate Juli bis Oktober 2012 keine Belege über ihre Einnahmen vorlegte, obschon ihr dies im dargelegten Umfang zumutbar gewesen wäre. 5. Zu prüfen bleibt, ob trotz dieser Verletzung der Mitwirkungspflicht die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der übrigen Umstände als genügend erstellt erscheint. 5.1 Die EG Bern hatte das sozialhilferechtliche Existenzminimum der Beschwerdeführerin nach dem ersten Sozialhilfegesuch (provisorisch) auf Fr. 2'511.95 festgesetzt (Vorakten EG Bern, pag. 32). Darauf kann auch für den hier strittigen Zeitraum ab August 2012 abgestellt werden, da das Sozialhilfebudget vom 20. Februar 2012 keine besonderen Leistungen aufweist, die zwischenzeitlich einer Änderung erfahren hätten. In den Monaten August, September und Oktober 2012 wies die Beschwerdeführerin einen Geschäftsaufwand von Fr. 4'915.50, Fr. 5'049.35 bzw. Fr. 4'812.-- aus (Vorakten EG Bern, pag. 480, 491, 529). Diese mit diversen Unterlagen belegten Geschäftsausgaben werden weder von der EG Bern noch von der Vorinstanz (substantiiert) in Frage gestellt (vgl. Vorakten EG Bern, pag. 660; Verfügung vom 30.11.2012, S. 2 als BB 7; angefochtener Entscheid, E. 6). Auf der Einnahmenseite verzeichnete die Beschwerdeführerin mit ihrer Geschäftstätigkeit in demselben Zeitraum Einkünfte von Fr. 5'600.--, Fr. 6'450.-- bzw. Fr. 6'100.--. Werden einzig diese von der Beschwerdeführerin angegebenen Geschäftszahlen berücksichtigt, zeigt sich somit, dass diese nicht in der Lage war, ihr

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2013, Nr. 100.2013.288U, Seite 11 sozialhilferechtliches Existenzminimum zu decken. Wie bereits ausgeführt, kann jedoch infolge fehlender Belege nicht allein auf die geltend gemachten Einnahmen abgestellt werden (vgl. vorne E. 4); für die Beurteilung, ob die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin hinreichend nachgewiesen ist, sind daher die weiteren aktenkundigen Unterlagen zu würdigen. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die AHV-Zweigstelle der EG Bern mit Verfügung vom 10. April 2012 ihre Bedürftigkeit festgestellt habe; darauf hätten die Sozialhilfebehörden abstellen können (Beschwerde, Ziff. 53). – Gemäss Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) können rückständige persönliche Beiträge auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden, wenn deren Bezahlung für die versicherte Person unzumutbar ist. Massgebend für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der vollen Beitragsentrichtung ist allein, ob die pflichtige Person, die über kein Vermögen verfügt, ein das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigendes Einkommen erzielt. Die Frage der Herabsetzung der geschuldeten persönlichen Beiträge ist gestützt auf die ökonomischen Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtskraft der Beitragsverfügung zu beurteilen (vgl. BVR 2003 S. 286 E. 3a und 5a; VGE 200.2012.706 vom 15.11.2012, E. 2.3 f.; Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO, S. 121 ff.). – Mit Verfügung vom 10. April 2012 (BB 5) hat die AHV-Zweigstelle der EG Bern das Herabsetzungsgesuch der Beschwerdeführerin betreffend die persönlichen Beiträge für das Jahr 2010 gutgeheissen. Sie hat dabei erwogen, dass gemäss den eingereichten Unterlagen die Einkünfte der Beschwerdeführerin deren betreibungsrechtliches Existenzminimum nicht decken. Auf welche Dokumente sich die AHV-Zweigstelle stützte und von welchen Zahlen sie bei ihrem Entscheid ausging, geht aus der Verfügung nicht hervor. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann daher gestützt auf diese Herabsetzung vom 10. April 2012 nicht ohne weiteres auf ihre Bedürftigkeit im Zeitraum von August bis Oktober 2012 geschlossen werden, zumal das betreibungsrechtliche Existenzminimum regelmässig etwas höher liegt als das sozialhilferechtliche. Es ist aber davon auszugehen, dass die AHV-Behörde die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin und damit auch deren geschäftlichen Ein- und Ausgaben sorgfältig geprüft hat. Die Verfügung vom 10. April 2012 stellt somit ein Indiz für die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin im hier strittigen Zeitpunkt dar. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass der vorzeitige

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2013, Nr. 100.2013.288U, Seite 12 Bezug der Altersrente insofern einen Hinweis auf die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin darstellt, als ein Vorbezug während der gesamten Bezugsdauer zu einer Rentenkürzung führt und deshalb von der Beschwerdeführerin wohl nicht ohne Not in Anspruch genommen wurde (vgl. Art. 40 AHVG i.V.m. Art. 56 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). 5.3 Für die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin sprechen sodann die Ergebnisse der gegen sie angehobenen Betreibungsverfahren: Die Beschwerdeführerin hat im Gesuchsverfahren mehrere Verlustscheine vom 23. Oktober 2012 zu den Akten gereicht (Vorakten EG Bern, pag. 511 ff.). Demnach konnte anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 22. August 2012 kein pfändbares Vermögen festgestellt werden. Das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit das ihr zustehende Existenzminimum von Fr. 2'500.-- nicht erreiche; pfändbare Gegenstände besitze sie nicht. Damit bestehen gewichtige Anhaltspunkte für die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin in den Monaten August bis Oktober 2012. Zwar werden im betreibungsrechtlichen Verfahren andere Ziele verfolgt als im sozialhilferechtlichen und geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor, auf welche (Einkommens-)Belege sich das Betreibungsamt stützte. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin kann jedoch festgehalten werden, dass im strittigen Zeitraum eine kantonale Behörde zum Schluss gekommen ist, die Beschwerdeführerin verfüge weder über nennenswerte Vermögenswerte noch über ein existenzsicherndes Einkommen. 5.4 Bei dieser Sachlage müssten konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Feststellungen der AHV-Zweigstelle sowie des Betreibungsamts unzutreffend waren und die Beschwerdeführerin höhere als die offen gelegten Einnahmen erzielte oder über weiteres, nicht deklariertes Einkommen bzw. Vermögen verfügte. Solche sind indes nicht ersichtlich und weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz erheben in dieser Hinsicht konkrete Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerin. Diese hat bei der EG Bern umfangreiche Unterlagen betreffend ihre finanzielle Situation zu den Akten gereicht, insbesondere alle Gegenüberstellungen von Einnahmen und Ausgaben, monatliche Geschäftsabschlüsse, sämtliche Bankkontoauszüge von Januar 2011 bis 15. November 2012, Steuerveranlagungsverfügungen sowie Ausgabenbelege (vgl. Vorakten EG Bern, pag. 586 ff.). Daraus ergeben sich soweit ersichtlich keine Hinweise auf weitere Einnahmen, falsche Angaben oder Ungereimtheiten in den eingereichten Unterlagen (vgl. VGE 2012/304 vom 27.5.2013, E. 6.3 ff., E. 7.1); auch in den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2013, Nr. 100.2013.288U, Seite 13 Kontoauszügen (Vorakten EG Bern, pag. 343 ff., 506 ff.) finden sich keine auffälligen Bewegungen, die auf weitere Einnahmen oder aussergewöhnliche Ausgaben deuten würden. 5.5 Eine Würdigung der gesamten Umstände ergibt, dass zwei kantonale Behörden im April 2012 bzw. Oktober 2012 unabhängig voneinander und nach Prüfung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zum Schluss gekommen sind, diese verfüge weder über nennenswertes Vermögen noch könne sie mit ihrem Einkommen ihr Existenzminimum decken. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass diese Feststellungen falsch oder unvollständig waren und die Beschwerdeführerin entgegen ihren Angaben über ausreichende eigene Mittel verfügte, um ihren Lebensunterhalt in den Monaten August bis Oktober 2012 zu decken, sind unter Berücksichtigung der umfangreichen Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin weder dargetan noch ersichtlich. Demnach bestehen trotz der fehlenden Belege zu den (pauschal ausgewiesenen) Einnahmen in den Monaten August, September und Oktober 2012 keine erheblichen Zweifel an der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin, die es rechtfertigen würden, auf deren Sozialhilfegesuch wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht einzutreten. 6. Das Nichteintreten auf das Gesuch vom 28. Juli 2012 um Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe hält somit der Rechtskontrolle nicht stand und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Der Beschwerdeführerin hat ab August 2012 grundsätzlich Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Die Sache ist zur Festlegung der Höhe der Unterstützungsleistung an die EG Bern zurückzuweisen. Ob diese hierzu die Akten der AHV-Zweigstelle und des Betreibungsamts Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, beizieht, ist der Gemeinde überlassen. Dieser steht es zudem frei zu prüfen, ob allenfalls eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten gerechtfertigt ist (vgl. Art. 36 Abs. 1 SHG; VGE 2013/50 vom 5.7.2013, E. 6). 7. 7.1 Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist (vorne E. 1.2), gilt die Beschwerdeführerin als obsiegend. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 53 SHG). Die EG Bern hat der Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2013, Nr. 100.2013.288U, Seite 14 führerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Der Rechtsvertreter macht bei einem ausgewiesenen Aufwand von 15.75 Stunden ein Honorar von Fr. 4'336.95 geltend. Dieser Aufwand übersteigt das gebotene Mass, zumal nur ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt wurde und sich die Prozessführung hauptsächlich auf das Erarbeiten und Einreichen der Rechtsschriften beschränkte. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin war durch sein Auftreten vor der Vorinstanz bereits mit der Sache vertraut, weshalb er im Wesentlichen auf die im vorinstanzlichen Verfahren herausgearbeiteten rechts- und sachverhaltserheblichen Argumente zurückgreifen konnte. Insgesamt ist der gebotene Aufwand mit 12 Stunden zu veranschlagen. Die Bedeutung der Streitsache sowie die Schwierigkeit des Prozesses sind höchstens als durchschnittlich einzustufen. Mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses erscheint ein Honorar von pauschal Fr. 3'000.-- als angemessen (vgl. Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Zuzüglich Fr. 115.70 Auslagen und Fr. 249.25 MWSt (8 % von Fr. 3'115.70), ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf insgesamt Fr. 3'364.95 festzusetzen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). 7.2 Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens neu zu verlegen. Das Regierungsstatthalteramt hat keine Verfahrenskosten erhoben, was keiner Änderung bedarf. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf vollen Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Der Parteikostenersatz für das vorinstanzliche Verfahren ist entsprechend der unbestritten gebliebenen und zu keinen Bemerkungen Anlass gebenden Kostennote vom 8. März 2013 (unpag. Vorakten RSA) auf Fr. 4'187.50, zuzüglich Fr. 76.50 Auslagen und Fr. 341.10 MWSt (8 % von Fr. 4'264.--), insgesamt Fr. 4'605.10, festzusetzen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2013, Nr. 100.2013.288U, Seite 15 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 12. Juli 2013 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Fortführung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Einwohnergemeinde Bern zurückgewiesen. 2. a)Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Verfahrenskosten erhoben. b) Die Einwohnergemeinde Bern hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'364.95 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. c) Das Gesuch vom 15. August 2013 um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt … wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. a)Die Einwohnergemeinde Bern hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland die Parteikosten, festgesetzt auf Fr. 4'605.10 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. b) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 28. Dezember 2012 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Beschwerdegegnerin - dem Regierungstatthalteramt Bern-Mittelland Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

100 2013 288 — Bern Verwaltungsgericht 27.12.2013 100 2013 288 — Swissrulings