100.2013.267U MUT/MAL/KUN/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. September 2014 Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiberin Marti A.________ vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführerin gegen Kanton Bern handelnd durch die Erziehungsdirektion, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern Beschwerdegegner betreffend Rückforderung von Stipendien (Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 21. Juni 2013; 4800.600.600.22/12 [601796v1])
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.09.2014, Nr. 100.2013.267U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________, geboren am … 1986, studierte ab Herbst 2009 Soziale Arbeit an der Berner Fachhochschule. Im Herbst 2011 stellte sie beim Amt für zentrale Dienste (AZD), Abteilung Ausbildungsbeiträge (AAB) der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ), ein Gesuch um einen Ausbildungsbeitrag. Das AZD gewährte ihr mit Verfügung vom 29. Dezember 2011 ein Stipendium in der Höhe von Fr. 6ʹ084.-- für das Ausbildungsjahr 2011/2012 (12 Monate). Am 27. August 2012 teilte es A.________ mit, dass die Berechtigung auf das Stipendium überprüft und dieses aufgrund ihres effektiven Einkommens auf Fr. 0.-- angepasst worden sei. Gleichzeitig forderte das AZD das bereits ausbezahlte Stipendium zurück. B. Hiergegen erhob A.________ am 27. September 2012 Beschwerde bei der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ) und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2013 lehnte die ERZ das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab; auf das hierauf eingereichte Gesuch um Wiederwägung trat sie mit Verfügung vom 21. Mai 2013 nicht ein. Mit Entscheid vom 21. Juni 2013 wies sie das Rechtsmittel ab. C. Dagegen hat A.________ am 24. Juli 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt «1. Die Verfügung vom 21. Juni 2013 sei aufzuheben und es sei die Verfügung vom 27. August 2012 der Abteilung Ausbildungsbeiträge vom 27. August 2012 aufzuheben [sic]. 2. Eventualiter sei die Verfügung vom 21. Juni 2013 aufzuheben und es sei auf die Rückerstattung zu verzichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.09.2014, Nr. 100.2013.267U, Seite 3 4. Der Beschwerdeführerin sei die ungeteilte unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Anwältin sei als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen.» Die ERZ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2013, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und das «Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung sei abzulehnen». Der Abteilungspräsident i.V. hat A.________ am 25. Juli 2013 aufgefordert, ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu belegen. Am 2. September 2013 hat diese verschiedene Unterlagen zu den Akten gereicht. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist vorbehältlich der nachfolgenden E. 1.2 einzutreten. 1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt neben der Aufhebung des Entscheids der ERZ vom 21. Juni 2013 auch die Aufhebung der Rückerstattungsverfügung des AZD vom 27. August 2012. Damit verkennt sie, dass ihrer Beschwerde an die ERZ voller Devolutiveffekt zugekommen und der vorinstanzliche Entscheid an die Stelle der Rückerstattungsverfügung getreten ist. Anfechtungsobjekt vor dem Verwaltungsgericht kann deshalb ausschliesslich der Entscheid der ERZ sein (vgl. Merkli/Aeschlimann/ Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7). Soweit die Aufhebung der ursprünglichen Verfügung beantragt wird, ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.09.2014, Nr. 100.2013.267U, Seite 4 1.3 Strittig ist die Rückerstattungspflicht für Ausbildungsbeiträge in der Höhe von Fr. 6ʹ084.--. Die Streitsache fällt aufgrund des Streitwerts von unter Fr. 20ʹ000.-- in die einzelrichterliche Kompetenz (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs. 2.1 Sie beanstandet im Einzelnen, die ERZ gehe zu Unrecht davon aus, bei ihrer Mutter seien im Familienbudget keine Wohnkosten zu berücksichtigen. Da ihre Mutter im Ausland mit dem Wohnmobil unterwegs sei, würden anstelle der üblichen Wohnkosten aber Campingkosten anfallen. Die Vorinstanz habe eine Untersuchungspflicht und die Beschwerdeführerin habe alle verfügbaren Belege eingereicht. Unter diesen Umständen sei nicht nachvollziehbar, dass die Wohnkosten der Mutter weiterhin als nicht belegt gelten würden. Weiter hält die Beschwerdeführerin der ERZ vor, ihr rechtliches Gehör verletzt zu haben, indem sie nicht auf die Argumente zu den Wohnkosten der Mutter eingegangen sei, sondern ungeprüft die Feststellung der AAB übernommen habe, wonach die Campingkosten nicht belegt seien. Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe allein auf die verbesserten Einkommensverhältnisse abgestellt, ohne die einzelnen Budgetposten umfassend zu überprüfen, obschon sie hierzu gesetzlich verpflichtet gewesen wäre. Dadurch habe die ERZ ihr Ermessen zu Ungunsten der Beschwerdeführerin nicht ausgeübt und eine Rechtsverletzung begangen. 2.2 Nach dem in Art. 18 Abs. 1 VRPG verankerten Untersuchungsgrundsatz stellen die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie sind verpflichtet, diesen richtig und vollständig abzuklären, was das Zusammentragen, Nachprüfen und Bewerten aller Sachumstände umfasst, die im Hinblick auf die Regelung des konkreten Rechtsverhältnisses bedeutsam sind (BVR 2012 S. 252 E. 3.3.1, 2009 S. 149 E. 5.1). Die Pflicht der Behörden, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, wird jedoch durch die Mitwirkungspflichten der Parteien beschränkt, welche verpflichtet sind, an der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.09.2014, Nr. 100.2013.267U, Seite 5 Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wenn sie aus einem Begehren eigene Rechte ableiten (Art. 20 VRPG; BVR 2010 S. 541 E. 4.2.3 mit Hinweisen auch zum Folgenden; ferner etwa BVR 2013 S. 463 E. 7.2.2, 497 E. 4.5). Dies gilt insbesondere für Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können. Wenn ein Sachumstand von einer Partei (durch Aussagen, Auskünfte oder Unterlagen) zu ihrem Vorteil aufgehellt werden könnte, diese aber die ihr mögliche und zumutbare Mitarbeit unterlässt, ist das Gericht nicht gehalten, von sich aus weitere Abklärungen zu treffen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG; Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 137 II 226 E. 3.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 21 N. 16). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 138 IV 81 E. 2.2 [Pra 101/2012 Nr. 105], 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen; BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1 mit Hinweisen). 2.3 Es trifft zu, dass sich die Vorinstanz auf die Beurteilung der Fragen beschränkt hat, ob veränderte Verhältnisse im Sinn von Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. November 2004 über die Ausbildungsbeiträge (ABG; BSG 438.31) und ein Härtefall nach Art. 43 Abs. 4 der Verordnung vom 5. April 2006 über die Ausbildungsbeiträge (ABV; BSG 438.312) vorliegen, und dass sie die Richtigkeit der Budgetberechnung in der Rückerstattungsverfügung demnach nicht umfassend geprüft hat. Dies obschon die Beschwerdeführerin die von der ERZ mit Verfügung vom 26. Februar 2013 verlangten Belege u.a. zu den Wohn- und Lebenskosten ihrer Mutter (jedenfalls teilweise) zu den Akten gereicht hat und der ERZ spätestens mit der Stellungnahme des AZD vom 23. Oktober 2012 (Vorakten ERZ, pag. 3 [nachfolgend: Stellungnahme AZD]) klare http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2c_39%2F2013&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-IV-81%3Ade&number_of_ranks=0#page81 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2c_39%2F2013&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F136-I-229%3Ade&number_of_ranks=0#page229
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.09.2014, Nr. 100.2013.267U, Seite 6 Hinweise vorlagen, dass verschiedene – gegenüber der Beitragsverfügung vom 29. Dezember 2011 unveränderte – Posten im Budget der Beschwerdeführerin und deren Mutter zu korrigieren wären. Da die Rechtmässigkeit der Rückerstattungsforderung von der korrekten Berechnung der finanziellen Mittel der Beschwerdeführerin abhängt, hätte sich die Vorinstanz nicht mit der Prüfung begnügen dürfen, ob veränderte Verhältnisse gegeben sind und ob aufgrund eines Härtefalls allenfalls auf die Rückerstattung zu verzichten ist. Vielmehr hätte sie, nachdem sie veränderte Verhältnisse bejaht hat, auch – wie es Art. 19 Abs. 1 ABG verlangt – die Berechtigung und Höhe des bewilligten Ausbildungsbeitrags umfassend überprüfen müssen (vgl. auch hinten E. 3.1). Dass die ERZ die Berechnung des Budgets der Beschwerdeführerin und deren Mutter und damit die Rechtmässigkeit der Höhe der Rückforderung nicht einlässlich überprüft hat, stellt folglich insoweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin dar. 2.4 Obschon der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, sodass eine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen müsste, kann die Gehörsverletzung unter bestimmten Bedingungen geheilt werden: Vorausgesetzt wird, dass der Rechtsmittelinstanz dieselbe Kognition wie der Vorinstanz zusteht und der beschwerdeführenden Person aus der Heilung kein Nachteil erwächst, d.h. sie ihre Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen konnte (BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5; BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: Die Gehörsverletzung der Vorinstanz bezieht sich auf die korrekte Berechnung des Budgets der Beschwerdeführerin. Das Verwaltungsgericht prüft diese Rechtsfrage und die damit zusammenhängenden Sachverhaltsfragen frei (Art. 80 Bst. a und b VRPG; vgl. auch VGE 2013/113 vom 26.11.2013, E. 2.2). Zudem würde die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung der Sache ohne materielle Prüfung der Angelegenheit einem formalistischen Leerlauf gleichkommen und zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit den Interessen an einer beförderlichen Beurteilung der Sache und prozessökonomischen Verfahrensführung nicht zu vereinbaren wären. Der Heilung der Gehörsverletzung ist allerdings bei der Kostenverlegung Rechnung zu tragen (vgl. hinten E. 5.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.09.2014, Nr. 100.2013.267U, Seite 7 3. In der Sache rügt die Beschwerdeführerin vorab, dass ihre finanziellen Verhältnisse falsch erhoben worden seien und die Rückforderung der Ausbildungsbeiträge daher unrechtmässig sei. 3.1 Nach Art. 19 Abs. 1 ABG werden Berechtigung und Höhe des bewilligten Beitrags überprüft und die Beitragsverfügung angepasst, wenn sich die Verhältnisse ändern. Zu viel bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten. – Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführerin im Ausbildungsjahr 2011/2012 ein Einkommen von Fr. 22ʹ959.-anzurechnen ist (Beschwerde, S. 2). Ihr Verdienst in der massgeblichen Periode liegt folglich höher als das im Beitragsgesuch angeführte voraussichtliche Nettoeinkommen von Fr. 9ʹ958.-- (Gesuch Ausbildungsbeitrag 2011/12, Vorakten ERZ, Beilagen nach pag. 3, oranges Dossier, Ziff. 9). Die Vorinstanz hat damit zu Recht eine Veränderung der Verhältnisse im Sinn von Art. 19 Abs. 1 ABG bejaht, welche eine Überprüfung der Berechtigung und der Höhe der gesprochenen Ausbildungsbeiträge auslöst. 3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet einzig die Richtigkeit der angerechneten Leistung der Mutter in der Höhe von Fr. 12ʹ832.--. Sie argumentiert, dieser Betrag sei zu hoch und bewirke, dass in ihrem Budget ein ungerechtfertigter Überschuss entstehe, welcher zur Rückforderung der gewährten Ausbildungsbeiträge führe. Die fehlerhafte Berechnung des Familienbudgets der Mutter liegt nach Auffassung der Beschwerdeführerin zum einen im Umstand, dass für die Mutter keine Wohnkosten berücksichtigt worden sind. Zum anderen macht sie geltend, dass die Berechnung des Familienbudgets anhand der üblichen Pauschalen der besonderen Situation der Mutter, die im Wohnmobil in Süd- und Mittelamerika auf Reisen sei, nicht Rechnung trage und zu einem unhaltbaren und willkürlichen Ergebnis führe. Der Grundbedarf von Fr. 11ʹ520.-- decke nicht einmal die betreibungsrechtlichen Grundbeträge. Auch würden die Mobilitätskosten der Mutter nicht berücksichtigt (Reise- und Rückreisekosten). 3.3 Unbehelflich ist zunächst das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Berechnung mittels Pauschalen würde der besonderen Lebenssituation der Mutter nicht gerecht. – Sind die Mittel der Auszubildenden, der Eltern, anderer Verpflichteter sowie Dritter zur Finanzierung der Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten der Auszubildenden nicht ausreichend, deckt der Kanton gemäss Art. 15 Abs. 1 ABG auf Gesuch hin den anerkannten Bedarf mit Stipendien oder Darlehen. Für die Berechnung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.09.2014, Nr. 100.2013.267U, Seite 8 der Ausbildungsbeiträge sind die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten der Auszubildenden massgebend (Art. 16 Abs. 1 ABG). Die Ausbildungsbeiträge berechnen sich nach der Differenz zwischen den anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten einerseits und den anrechenbaren Mitteln andererseits (Art. 16 Abs. 2 ABG). Die massgeblichen Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten werden im Rahmen einer sog. Fehlbetragsrechnung ermittelt (Art. 16 Abs. 3 ABG). Diese ergibt sich aus dem Familienbudget und dem persönlichen Budget der Auszubildenden (Art. 13 ABV). Das Familienbudget dient dazu, die Verhältnisse der Eltern und ihrer im gleichen Haushalt lebenden Kinder zu erfassen (Art. 14 Abs. 1 ABV). Im persönlichen Budget werden die Verhältnisse der oder des Auszubildenden erfasst (Art. 17 Abs. 3 ABG i.V.m. Art. 25 ABV). Die Berechnungsgrundlagen hat der Gesetzgeber festgelegt (vgl. Art. 17 ABG; Art. 14 ff. ABV): Dabei werden namentlich die anerkannten Lebenshaltungskosten gemäss Art. 17 Abs. 4 ABG aufgrund in der Schweiz allgemein anerkannter Richtwerte ermittelt, welche nach oben begrenzt sind. Indem der Gesetzgeber auf pauschalisierte Durchschnitts- und Höchstwerte abstellt, hat er bewusst in Kauf genommen, dass von der tatsächlichen Lebenssituation und den finanziellen Ausgaben der Betroffenen abstrahiert und diesen nicht oder nur teilweise Rechnung getragen wird (BVR 2013 S. 151 insb. E. 4.3.2 f.; vgl. auch Vortrag der ERZ an den Regierungsrat zur ABV vom 5.4.2006, act. 3A, Erläuterungen zu Art. 17 bis 22 [nachfolgend: Vortrag ABV]). Die Situation der Mutter der Beschwerdeführerin, welche im Wohnmobil im Ausland auf Reisen ist, unterscheidet sich insoweit nicht wesentlich von derjenigen anderer Verpflichteter und es besteht kein Anlass, die geltenden Pauschalen nicht anzuwenden. 3.4 Die Vorinstanz hat die Richtigkeit der Budgetberechnung wie in E. 2 dargelegt zu Unrecht nicht geprüft. In ihrer Stellungnahme im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stellt sie sich auf den Standpunkt, dass – sollten wider Erwarten auch gegenüber der Beitragsverfügung unveränderte Posten in der Rückerstattungsverfügung zu überprüfen sein – im Familienbudget der Mutter neben den Wohnkosten auch die Steuern zu überprüfen wären (Stellungnahme der ERZ 12.8.2013, act. 3, Ziff. 3 [nachfolgend: Stellungnahme ERZ]). Das AZD hat in seiner detaillierten Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren erwogen, dass grundsätzlich auch bei der Mutter der Beschwerdeführerin Wohnkosten berücksichtigt werden können, sofern sie die auf der Reise anfallenden Standplatzgebühren für das Wohnmobil und weitere damit verbundene Kosten mittels Quittungen oder jedenfalls mittels einer eigenhändigen Bestätigung belege (Stellungnahme AZD, Ziff. 4.2 und Anträge). Zugleich hat es darauf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.09.2014, Nr. 100.2013.267U, Seite 9 hingewiesen, dass verschiedene Budgetposten voraussichtlich zu Ungunsten der Beschwerdeführerin korrigiert werden müssten. Im Familienbudget der Mutter und im persönlichen Budget der Beschwerdeführerin seien die anerkannten Kosten für Steuern zu korrigieren. Überdies sei die Vermögens- und Einkommenssituation der Mutter nicht hinreichend abgeklärt worden; gegebenenfalls müssten neben deren Rente weitere Einkünfte wie z.B. Liegenschafts- oder Vermögensertrag zu Ungunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden. 3.5 Die Eingaben der Beschwerdeführerin, des AZD und der Vorinstanz enthalten konkrete Hinweise dafür, dass die Wohn- und Lebenskosten der Mutter sowie die Steuern im Budget der Mutter und der Beschwerdeführerin in der Rückerstattungsverfügung unrichtig sind (Stellungnahme AZD, Ziff. 4.2 f., Stellungnahme der Mutter der Beschwerdeführerin vom 5.3.2013, Vorakten ERZ, Beilagen zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom 13.3.2013 [nachfolgend: Vorakten ERZ, Beilagen nach pag. 12], nach pag. 12 [nachfolgend: Stellungnahme Mutter]; Stellungnahme ERZ, Ziff. 3). Darüber hinaus liegen keine Hinweise vor, dass weitere Budgetposten korrekturbedürftig wären; solches macht auch die Beschwerdeführerin nicht geltend. Das Verwaltungsgericht sieht sich daher angesichts der Mitwirkungs- und Begründungspflicht der Beschwerdeführerin (Art. 20 und Art. 32 Abs. 2 VRPG), unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen, nicht veranlasst, die Richtigkeit der übrigen Budgetposten in der Rückerstattungsverfügung in Zweifel zu ziehen und eingehend zu überprüfen (vgl. VGE 2012/97 vom 17.9.2012, E. 3.4.5). 3.6 Die Überprüfung der gestützt auf die Akten im Familienbudget der Mutter als korrekturbedürftig anzusehenden Budgetposten ergibt im Einzelnen was folgt: 3.6.1 Als Wohnkosten werden gemäss Art. 19 ABV die effektiven Wohnungsmietkosten einschliesslich Nebenkosten oder bei Wohneigentum der Hypothekarzins angerechnet, jedoch maximal bis zu den im Anhang aufgeführten Höchstbeträgen. – Die Mutter der Beschwerdeführerin bereist seit 2009 Süd- und Mittelamerika im Wohnmobil und hat daher keinen festen Wohnsitz. Sie veranschlagt mit Stellungnahme vom 5. März 2013 Campingplatzgebühren von täglich durchschnittlich Fr. 25.--, ausmachend einen Jahresbetrag von Fr. 9ʹ125.--, sowie durchschnittliche separate Wasser- und Stromkosten von Fr. 1.-- pro Übernachtung, ausmachend Fr. 365.-- pro Jahr (Stellungnahme Mutter). Daraus resultieren gemäss den Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin insgesamt Wohnkosten von Fr. 9ʹ490.--. Das AZD geht in seiner Stellungnahme davon aus (Ziff. 4.2), dass auf die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.09.2014, Nr. 100.2013.267U, Seite 10 Mutter der Beschwerdeführerin maximal die (im Ausbildungsjahr 2011/2012 anwendbare) Pauschale für einen Einpersonenhaushalt von Fr. 10ʹ956.-- anwendbar ist. Die ERZ vertritt dagegen die Auffassung, dass auf die im Konkubinat lebende Mutter der Beschwerdeführerin – analog zu einem wiederverheirateten Elternteil – grundsätzlich die für einen Zweipersonenhaushalt geltende Pauschale anwendbar und um die Hälfte zu reduzieren ist (Stellungnahme ERZ, Ziff. 3). Die anwendbare Pauschale für einen Zweipersonenhaushalt im Ausbildungsjahr 2011/2012 betrug Fr. 13ʹ092.--, sodass bei der Mutter der Beschwerdeführerin bei diesem Vorgehen maximale Wohnkosten von Fr. 6ʹ546.-- berücksichtigt werden könnten (Art. 19 ABV samt Anhang Ziff. 2 in der Fassung vom 5.4.2006, BAG 06-44). Die Mutter der Beschwerdeführerin präzisiert nicht, ob es sich bei den geltend gemachten Wohnkosten um die Kosten pro Person oder pro Übernachtung, d.h. die Kosten für sich und ihren Lebenspartner, handelt. Letzteres erscheint wahrscheinlich, da sie in ihrer Stellungnahme ausführt, «wir» bezahlen Campingplatzgebühren und meistens separat für Strom- und Wasser. Zudem führt sie in der Auflistung der anfallenden Kosten beispielsweise die gesamten Krankenkassenkosten für sich und ihren Lebenspartner an (Stellungnahme Mutter und Prämienabrechnung SWICA vom 16.12.2010, Vorakten ERZ, Beilagen nach pag. 12). Da die Mutter der Beschwerdeführerin mit ihrem Lebenspartner zusammenlebt, scheint es naheliegend, die Pauschale für einen Zweipersonenhaushalt anzuwenden und für die Wohnkosten der Mutter die Hälfte, d.h. Fr. 6ʹ546.--, zu berücksichtigen. Die Frage kann aber letztlich offen bleiben: Selbst wenn der Mutter der Beschwerdeführerin im Rahmen der höheren Pauschale für einen Einpersonenhaushalt die effektiv geltend gemachten Wohnkosten von Fr. 9ʹ490.-- angerechnet würden, wäre der Überschuss im Familienbudget noch so hoch, dass die Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin für den strittigen Stipendiumsbeitrag zu bejahen wäre (vgl. hinten E. 3.7 ff.). Der Berechnung des Familienbudgets werden daher nachfolgend die effektiv geltend gemachten Wohnkosten von Fr. 9ʹ490.-- zugrunde gelegt. 3.6.2 Gemäss Art. 22 ABV werden im Familienbudget bezahlte Steuern angerechnet. – Die Mutter der Beschwerdeführerin ist seit 2009 im Ausland auf Reisen und aus der Schweiz abgemeldet (Abmeldebescheinigung vom 3.6.2009, Vorakten ERZ, Beilagen nach pag. 3, Vorakten, rotes Dossier). Sie macht denn auch nicht geltend, dass sie ab 2010 in der Schweiz (oder im Ausland) noch Steuern bezahlt hätte. Demnach können anders als in der Rückerstattungsverfügung im Familienbudget keine Steuern berück-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.09.2014, Nr. 100.2013.267U, Seite 11 sichtigt werden. Der insoweit anzuerkennende Betrag ist von Fr. 8ʹ838.-- auf Fr. 0.-- zu korrigieren. 3.6.3 Die Mutter der Beschwerdeführerin macht in ihrer Stellungnahme vom 5. März 2013 – abgesehen von den bereits in der Rückerstattungsverfügung berücksichtigten Kosten – weiter folgende Ausgaben geltend: Autovollkaskoversicherung von Fr. 2ʹ821.--, Autohaftpflichtversicherung von Fr. 600.--, Servicekosten für das Wohnmobil von Fr. 3ʹ000.--, AHV-Beiträge von Fr. 954.80 sowie – je für sich und ihren Lebenspartner zusammen – Krankenkassenprämien von Fr. 4ʹ996.-- und Lebenshaltungskosten von Fr. 30.-- pro Tag, ausmachend jährlich Fr. 10ʹ950.--. – In der Rückerstattungsverfügung wurde der Mutter der Beschwerdeführerin als Grundbedarf für die Lebenshaltungskosten die im Ausbildungsjahr 2011/2012 massgebliche Pauschale für einen Einpersonenhaushalt von Fr. 11ʹ520.-- angerechnet (Art. 18 ABV samt Anhang in der Fassung vom 5.4.2006, BAG 06-44, auch zum Folgenden). Da sie mit ihrem Lebenspartner zusammenlebt und sich der anerkannte Grundbedarf nach den Haushaltskosten richtet, dürfte indes die um die Hälfte gekürzte Pauschale für einen Zweipersonenhaushalt von Fr. 8ʹ814.-- massgeblich sein (Pauschale für den Zweipersonenhaushalt: Fr. 17ʹ628.--). Auch diese Frage braucht hier indes nicht abschliessend geklärt zu werden. Selbst unter Zugrundelegung der für die Beschwerdeführerin günstigeren Pauschale für einen Einpersonenhaushalt ist die Rückerstattungspflicht für den strittigen Stipendienbeitrag grundsätzlich zu bejahen (vgl. hinten E. 3.7 ff.). Die nachstehende Berechnung basiert daher auf der höheren Pauschale für einen Einpersonenhaushalt. Für die medizinische Grundversorgung wird auf Pauschalbeträge abgestellt und nicht auf die tatsächlich anfallenden Kosten (Art. 20 ABV und Vortrag ABV, Erläuterungen zu Art. 17-22), wobei die Krankenkassenprämien des Lebenspartners nicht zu den anerkannten Lebenshaltungskosten der Mutter gehören und demnach nicht berücksichtigt werden können. In der Rückerstattungsverfügung wurde im Familienbudget der Mutter für die Grundversorgung der insoweit massgebliche Pauschalbetrag von Fr. 3ʹ800.-anerkannt (Art. 20 ABV in der Fassung vom 5.4.2006 samt Anhang Ziff. 7). Diese Pauschale ist im Übrigen deutlich höher als die effektiv von der Mutter der Beschwerdeführerin (für sich allein) geltend gemachten Krankenkassenprämien von Fr. 2ʹ393.40 (vgl. Prämienabrechnung SWICA vom 16.12.2010, Vorakten ERZ, Beilagen nach pag. 12). Was die weiteren von der Mutter der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausgabepositionen anbelangt, sehen Art. 14 ff. ABV keine separate Anrechnung vor. Jedenfalls die Prämien für die Autohaftpflicht- und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.09.2014, Nr. 100.2013.267U, Seite 12 Autovollkaskoversicherung sowie die Mobilitäts- und Rückreisekosten sind der individuellen Lebensführung zuzurechnen und aus den allgemeinen Lebenshaltungskosten und dem Einkommensfreibetrag zu bestreiten. Die Mutter der Beschwerdeführerin ist insofern nicht schlechter gestellt als andere Personen, deren effektive Lebenshaltungskosten aufgrund ihrer konkreten Lebensumstände über der gesetzlichen Obergrenze der Kosten liegen. Hinsichtlich der aufgeführten AHV- (Mindest-)Beiträge erscheint zumindest fraglich, ob diese als Ausgaben angerechnet werden können. Wie es sich damit verhält, kann mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen aber dahingestellt bleiben; selbst eine (vollumfängliche) Anrechnung zu Gunsten der Beschwerdeführerin im geltend gemachten Umfang von Fr. 954.80 vermag am klaren Ergebnis nichts Wesentliches zu ändern. 3.7 Auf der Basis der vorangehenden Zahlen ergeben sich im Familienbudget der Mutter für das Ausbildungsjahr 2011/2012 (höchstens) anrechenbare Kosten von insgesamt Fr. 28ʹ164.80 (Grundbedarf: Fr. 11ʹ520.--, Wohnkosten: Fr. 9ʹ490.--, medizinische Grundversorgung: Fr. 3ʹ800.--; AHV-Beiträge: Fr. 954.80; Integrationszulage pro in Ausbildung stehendes Kind: Fr. 2ʹ400.--). Diesen stehen (mindestens) unbestrittene anrechenbare Renteneinkünfte der Mutter von Fr. 39ʹ390.-- gegenüber (Total Einkünfte: Fr. 44ʹ190.-- minus Einkommensfreibetrag von Fr. 4ʹ800.--). Folglich resultiert im Familienbudget der Mutter – selbst auf der für die Beschwerdeführerin in mehrfacher Hinsicht günstigsten Berechnungsgrundlage, wobei offen bleiben kann, ob dies rechtlich überhaupt zulässig ist – jedenfalls ein Einkommensüberschuss von Fr. 11ʹ225.20. D.h. selbst auf der Grundlage dieser Annahmen fällt die anrechenbare elterliche Leistung nur wenig tiefer aus als der in der Rückerstattungsverfügung angerechnete Betrag von Fr. 12ʹ832.--. Wie es sich mit der Vermögenssituation der Mutter der Beschwerdeführerin im Einzelnen verhält und ob sie namentlich über weitere Einkünfte aus Vermögen verfügt, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben, da allfälliges weiteres Vermögen oder Einkünfte an der Rückerstattungspflicht der umstrittenen Ausbildungsbeiträge nichts ändern würde. 3.8 Im persönlichen Budget der Beschwerdeführerin sind die Kosten für die Kantons- und Gemeindesteuern bzw. die Bundessteuer anzupassen: Anstelle der in der Rückerstattungsverfügung für die Kantons- und Gemeindesteuern eingesetzten Fr. 4ʹ592.-- sind die anteilmässig bezahlten Steuern der Steuerjahre 2011 und 2012 in der Höhe von insgesamt Fr. 1ʹ475.05 zu berücksichtigen (definitive Steuerveranlagung vom 21.5.2012 für das Steuerjahr 2011 [Fr. 972.90], Vorakten ERZ, Beilagen nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.09.2014, Nr. 100.2013.267U, Seite 13 pag. 12; definitive Steuerveranlagung für das Steuerjahr 2012 [Fr. 1ʹ977.15; act. 5A], je inklusive Bundessteuer). Hinsichtlich der Wohnkosten ist die Vorinstanz von effektiven Wohnkosten von Fr. 7ʹ740.--, basierend auf der Hälfte der damaligen Miete von Fr. 1ʹ290.-- pro Monat für die zu zweit bewohnte Wohnung ausgegangen, obschon Anhang Ziff. 6 ABV für einen Zweipersonenhaushalt ein Höchstwert von Fr. 10ʹ956.--, ausmachend pro Person Fr. 5ʹ478.--, vorsieht (vgl. Art. 31 i.V.m. Art. 19 ABV in der Fassung vom 5.4.2006). Wie es sich damit verhält, braucht indes nicht geklärt zu werden (vgl. E. 3.9 hiernach). Zu Gunsten der Beschwerdeführerin wird im Folgenden von den effektiven Wohnkosten (Fr. 7ʹ740.--) ausgegangen. 3.9 Demnach weist die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der korrigierten elterlichen Leistung und ihrer korrigierten Kosten für Steuern im Ausbildungsjahr 2011/2012 keinen Fehlbetrag, sondern einen Budgetüberschuss von (mindestens) Fr. 8ʹ635.15 auf: Anrechenbaren Kosten von Fr. 25ʹ549.05 (Grundbedarf: Fr. 8ʹ814.--, Wohnkosten: Fr. 7ʹ740.--; medizinische Grundversorgung: Fr. 3ʹ800.--; Steuern: 1ʹ475.05; Ausbildungskosten: Fr. 3ʹ000.--; Fahrkosten: Fr. 720.--) stehen anrechenbare Einnahmen von Fr. 34ʹ184.20 gegenüber (Nettoerwerbseinkommen der Beschwerdeführerin: Fr. 22ʹ959.--; anrechenbare elterliche Leistung aus Familienbudget gemäss vorangehender Berechnung: Fr. 11ʹ225.20). Die Beschwerdeführerin verfügt damit grundsätzlich über ausreichende Mittel, um ihre Ausbildung im Ausbildungsjahr 2011/2012 selber zu finanzieren. Die ERZ hat demnach zu Recht erwogen, dass die Beschwerdeführerin für den Stipendienbeitrag von Fr. 6ʹ084.-- grundsätzlich rückerstattungspflichtig ist. 4. Zu prüfen bleibt, ob die ERZ wegen eines Härtefalls ganz oder teilweise auf die Rückerstattung der Ausbildungsbeiträge hätte verzichten müssen. 4.1 Die Vorinstanz hat erwogen, dass ein Härtefall u.a. gegeben sein könne, wenn die betroffene Person unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum lebe und daher eine Rückzahlung in Raten unzumutbar wäre. Die Beschwerdeführerin mache weder geltend noch belege sie, unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu leben. Dass sie von ihrer Mutter keine zusätzlichen Leistungen erhalte und sich noch in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.09.2014, Nr. 100.2013.267U, Seite 14 Ausbildung befinde, stelle keinen Härtefall dar. Es fehle daher bei der Beschwerdeführerin an einer Notlage. 4.2 Nach Art. 43 Abs. 4 ABV kann die AAB in Härtefällen teilweise oder ganz auf eine Rückerstattung von Stipendien verzichten. ABG und ABV definieren den Härtefall nicht. Erläuterungen dazu enthält der Vortrag ABV (Erläuterungen zu Art. 43 bis 45). Danach kann praxisgemäss ein Verzicht auf die Rückforderung insbesondere erfolgen, wenn die Leistungsfähigkeit der Schuldnerin oder des Schuldners durch besondere Verhältnisse wie aussergewöhnliche Belastung durch die Familie, andauernde Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Erwerbsunfähigkeit, Unglücksfall, Invalidität oder andere Umstände, beeinträchtigt ist und die Schuldnerin oder der Schuldner dadurch in eine Notlage geraten ist und davon auszugehen ist, dass auch längerfristig keine Rückzahlung möglich und zumutbar sein wird. 4.3 Bei der Beschwerdeführerin sind keine Umstände aktenkundig, welche die Rückzahlung der umstrittenen Ausbildungsbeiträge von gut Fr. 6ʹ000.-- als besondere Härte erscheinen lassen würde. Die Beschwerdeführerin ist alleinstehend und damit nicht mit familiären Pflichten belastet. Zudem ist aufgrund ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeiten zu schliessen, dass sie erwerbsfähig ist und aufgrund ihrer Ausbildung über gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt verfügt. Kurz nach Beendigung ihrer Ausbildung trat sie im Juli 2013 eine Arbeitsstelle als Sozialarbeiterin mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % an (vgl. Arbeitsvertrag vom 9.7.2013, act. 5A [nachfolgend: Arbeitsvertrag]). Die Beschwerdeführerin sollte dementsprechend in der Lage sein, den umstrittenen Ausbildungsbeitrag mittelfristig zurückzuzahlen. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass die ERZ in der Zwischenverfügung vom 18. April 2013 betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zum Schluss gelangt ist, dass ihr zivilprozessualer Zwangsbedarf durch ihre Einnahmen nicht gedeckt ist. Die Beschwerdeführerin scheint zu verkennen, dass der zivilprozessuale Zwangsbedarf höher angesetzt ist als der betreibungsrechtliche Zwangsbedarf (vgl. dazu hinten E. 5.3.2) und es aufgrund der ihr obliegenden Substantiierungs- und Mitwirkungspflicht an ihr gewesen wäre darzulegen, inwiefern sie unter oder am betreibungsrechtlichen Existenzminimum lebt. Fehl geht schliesslich das Argument, die von der Vorinstanz zitierten Entscheide (inkl. Vortrag) seien durch eine Internetsuche im üblichen Rahmen nicht aufzufinden, war die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin doch in keinem Zeitpunkt daran gehindert, die genannten Unterlagen bei der ERZ einzufordern.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.09.2014, Nr. 100.2013.267U, Seite 15 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist und die Beschwerdeführerin das Stipendium für das Ausbildungsjahr 2011/2012 zurückzuerstatten hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.1). 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Besondere Umstände können jedoch eine vom Unterliegerprinzip abweichende, dem Einzelfall und dessen Umständen angemessene Kostenverlegung rechtfertigen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die ERZ das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat (vgl. vorne E. 2). Diese Gehörsverletzung, die im vorliegenden Verfahren geheilt werden konnte, darf für die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der Verfahrenskosten keine Nachteile zeitigen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 9). Daher erscheint es vorliegend angemessen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Die Beschwerdeführerin ersucht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. 5.2.1 Soweit das Gesuch die Befreiung von den Verfahrenskosten angeht, wird es durch den Kostenschluss dieses Urteils (vgl. E. 5.1 hiervor) gegenstandslos. 5.2.2 Die Verwaltungsjustizbehörde befreit eine Partei von den Kostenpflichten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Nach der Rechtsprechung gilt eine Partei als prozessbedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne Mittel anzugreifen, derer sie zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und die Familie bedarf. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der rechtsuchenden Person im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Dazu gehören
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.09.2014, Nr. 100.2013.267U, Seite 16 einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie andererseits die Einkommensund Vermögensverhältnisse (vgl. BVR 2010 S. 283 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen; BVR 2014 S. 437 E. 7.2; vgl. auch BGE 135 I 221 E. 5.1 [Pra 99/2010 Nr. 25]). Der Nachweis der Prozessbedürftigkeit obliegt der gesuchstellenden Partei. Sie hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit möglich auch zu belegen (BVR 2010 S. 283 E. 2.2). 5.3 Die Prozessbedürftigkeit ist bei unselbständig erwerbstätigen Personen anhand der Gegenüberstellung des monatlichen Nettoeinkommens und des zivilprozessualen Zwangsbedarfs zu ermitteln, wobei allfälliges Vermögen zu berücksichtigen ist (Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Januar 2011 über die Ermittlung und den Nachweis der Prozessarmut im Sinn von Art. 117 Bst. a ZPO und Art. 111 Abs. 1 VRPG [nachfolgend: Kreisschreiben 1], Bst. A; die in E. 6 angeführten Kreisschreiben sind einsehbar auf <www.justice.be.ch>, Rubriken «Themen/Zivilverfahren/Kreisschreiben»). 5.3.1 Die Beschwerdeführerin arbeitet seit Mitte Juli 2013 zu 80 % als Sozialarbeiterin und erzielt ein Bruttoeinkommen von monatlich Fr. 4ʹ921.70. Unter anteilsmässiger Berücksichtigung des zusätzlich ausbezahlten 13. Monatslohns ergibt sich ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 5ʹ331.85 (vgl. Arbeitsvertrag). Der Nettolohn der Beschwerdeführerin ist nicht aktenkundig. Ihrem Einkommen steht gemäss den von ihr eingereichten Unterlagen folgender zivilprozessualer Zwangsbedarf entgegen: 5.3.2 Auszugehen ist bei der Beschwerdeführerin von dem um 30 % erweiterten monatlichen betreibungsrechtlichen Grundbetrag für alleinstehende Schuldnerinnen und Schuldner von Fr. 1ʹ200.-- (Kreisschreiben 1, Bst. A i.V.m. Beilage 1, Ziff. I zum Kreisschreiben Nr. B 1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. April 2010 [nachfolgend: Kreisschreiben B 1]). Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin in einer Wohngemeinschaft mit einem Mitbewohner lebt, erscheint ein monatlicher Abzug von Fr. 150.-- angemessen, da sie jedenfalls bei der Beleuchtung, den Strom- oder Gaskosten, den Gebühren für die Billag und beim Telefon- und Internetanschluss Einsparungen erzielen kann («kostensenkende Wohngemeinschaft», vgl. Kreisschreiben 1, Bst. D i.V.m. Beilage 1, Ziff. I und Beilage 2, ad Ziff. I zum Kreisschreiben B 1; Angaben der Beschwerdeführerin über den Mitbewohner vom 5.3.2013, Vorakten ERZ, Beilagen nach pag. 12). Ihr um 30 % erhöhter monatlicher Grundbedarf beträgt demnach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.09.2014, Nr. 100.2013.267U, Seite 17 Fr. 1ʹ365.-- (Fr. 1ʹ050.-- zuzüglich Fr. 315.-- [30 %]). Dieser Grundbetrag deckt namentlich die Ausgaben für Privatversicherungen, weshalb die von der Beschwerdeführerin nachgewiesenen Kosten für Krankenzusatzversicherungen und Hausrat- und Haftpflichtversicherung [vgl. act. 5A]) nicht separat zu berücksichtigen sind (Kreisschreiben 1, Bst. C, Ziff. 1 und 2b); angerechnet werden einzig die Kosten für die obligatorische Grundversicherung von monatlich Fr. 427.-- (Versicherungsausweis … Krankenversicherung vom 17.10.2012). 5.3.3 Hinzuzurechnen sind die Mietkosten. Gemäss dem von der Beschwerdeführerin zu den Akten gegebenen Zahlungsbeleg überweist sie ihrem Mitbewohner monatlich Fr. 800.-- für «Miete etc.» (Inlandzahlung Credit Suisse vom 30.7.2013, act. 5A). Sie unterlässt es indes zu präzisieren, worin das «Etc.» besteht. Naheliegend scheint, dass es sich dabei um die Beteiligung an Nebenkosten und Gebühren handelt (z.B. Internetanschluss, Gebühren Billag), welche bereits durch den monatlichen Grundbedarf abgedeckt sind (vgl. Kreisschreiben 1, Bst. C, Ziff. 1). Es ist daher lediglich die Hälfte des effektiven Mietzinses (samt Nebenkosten) von (heute) Fr. 1ʹ490.--, ausmachend Fr. 745.-- anzurechnen (Mietvertrag vom 20.9.2011, Vorakten ERZ, Beilagen nach pag. 12). 5.3.4 Hinzu kommen überdies unumgängliche Berufsauslagen, wozu namentlich die Kosten für die Fahrten zum Arbeitsplatz mit dem öffentlichen Verkehr zählen. Die Beschwerdeführerin macht monatliche Kosten für das SBB-Abonnement von Fr. 225.-geltend (Schreiben der Beschwerdeführerin vom 2.9.2013, act. 5; Zahlungsbeleg Credit Suisse vom 31.7.2013, act. 5A). 5.3.5 Zu berücksichtigen sind grundsätzlich auch die laufenden Steuern. Im Jahr 2012 hat die Beschwerdeführerin bei einem steuerbaren Einkommen von Fr. 12ʹ700.-- Steuern in der Höhe von Fr. 1ʹ977.15 bezahlt (definitive Steuerveranlagung für 2012 vom 12.6.2013, act. 5A; vgl. auch vorne E. 3.8). 2013 dürfte ein höherer Steuerbetrag geschuldet sein, da die Beschwerdeführerin an der Mitte Jahr angetretenen Stelle als Sozialarbeiterin ein deutlich höheres Einkommen erzielt (vgl. vorne E. 5.3.1). Obschon in der eingereichten Bestätigung der Steuerbehörde der Wohnsitzgemeinde Angaben über die voraussichtliche Höhe der zu bezahlenden Steuern im Steuerjahr 2013 fehlen (Bestätigung vom 12.8.2013, act. 5A), ist für die Ermittlung des zivilprozessualen Zwangsbedarfs zu ihren Gunsten für die laufenden Steuern ein Betrag von monatlich Fr. 600.-- einzusetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.09.2014, Nr. 100.2013.267U, Seite 18 5.4 Auf der Basis der vorgenannten Zahlen resultiert bei der Beschwerdeführerin ein monatlicher zivilprozessualer Zwangsbedarf von Fr. 3ʹ362.-- (erweiterter Grundbedarf: Fr. 1ʹ365.--; Krankenkasse: Fr. 427.--; Miete: Fr. 745.--; SBB-Abo: Fr. 225.--; laufende Steuern: Fr. 600.--). Diesem Zwangsbedarf steht ein monatliches Bruttoeinkommen vom Fr. 5ʹ331.85 gegenüber (vgl. vorne E. 5.3.1). Auch ohne Kenntnis des an sich massgeblichen Nettoeinkommens muss ihre Prozessbedürftigkeit unter diesen Umständen verneint werden, da die Beschwerdeführerin über die nötigen eigenen Mittel verfügt, um die Kosten dieses nicht sehr kostspieligen Prozesses innert Jahresfrist zu tilgen (Kreisschreiben 1, Bst. E; vgl. etwa auch BVR 2014 S. 437 E. 7.2 mit zahlreichen Hinweisen). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung einer amtlichen Anwältin ist demnach abzuweisen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, ohne dass die Frage der Aussichtslosigkeit der Beschwerde und eine allfällige Unterstützungspflicht der Mutter bezüglich der Prozesskosten zu prüfen wäre. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung einer amtlichen Anwältin wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Erziehungsdirektion des Kantons Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.09.2014, Nr. 100.2013.267U, Seite 19 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.