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Bern Verwaltungsgericht 11.08.2014 100 2013 231

August 11, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·5,561 words·~28 min·5

Summary

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 10. Juni 2013 - BD 262/12) | Ausländerrecht

Full text

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 30.03.2015 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (2C_795/2014). 100.2013.231U MUT/KUN/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. August 2014 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Müller, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Kummler A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 10. Juni 2013; BD 262/12)

Sachverhalt: A. Der am … 1978 geborene A.________, Staatsbürger von Kosovo, heiratete am 27. Juli 2004 in seinem Heimatland die hier niederlassungsberechtigte Landsfrau B.________. Am 8. Januar 2005 reiste er in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung. Am 12. August 2008 wurde der eheliche Haushalt ein erstes Mal aufgehoben und die beiden gemeinsamen Töchter C.________, geboren am … 2005, und D.________, geboren am … 2008, für die Dauer der Trennung unter die Obhut der Mutter gestellt. Vom 1. Dezember 2010 bis 26. Mai 2011 nahm das Ehepaar vorübergehend wieder einen gemeinsamen Haushalt auf. Mit Verfügung vom 30. August 2012 verweigerte das Amt für Migration und Personenstand (MIP), Migrationsdienst (MIDI), die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A.________ unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 2. Oktober 2012 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Mit Entscheid vom 10. Juni 2013 wies diese das Rechtsmittel ab und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 25. Juli 2013 an. C. Hiergegen hat A.________ am 8. Juli 2013 (Postaufgabe: 11. Juli 2013) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Gleichzeitig hat er um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 12. August 2013 die Abweisung der Beschwerde; zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie nicht Stellung genommen. Am 17. Juli 2013 und 17. Oktober 2013 hat der MIDI weitere Unterlagen eingereicht. Daraus geht unter anderem hervor, dass die Eheleute ... seit dem 8. Oktober 2013 rechtskräftig geschieden sind.

Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Im Streit liegt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 2.1 Wird in der Schweiz ein Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit oder ein mehr als dreimonatiger Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 und 11 AuG). Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AuG). Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (vgl. Art. 33 Abs. 3 AuG). Demnach besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die um eine Bewilligung ersuchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 133 I 185 E. 2.3). Andernfalls entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungserteilung bzw. Bewilligungsverlängerung (vgl. Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AuG). Das AuG unterscheidet demnach zwischen Bewilligungen, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht (sog. Anspruchsbewilligung), und Bewilligungen, über welche die Behörde ermessensgeprägt entscheidet (sog. Ermessensbewilligung). 2.2 Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz einen Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu Recht verneint hat (vgl. hinten E. 4). Gegebenenfalls ist anschliessend zu untersuchen, ob sie hinsichtlich der Ermessensbewilligung ihr

Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat bzw. ob sie hierbei einen Rechtsfehler begangen hat (vgl. hinten E. 5). 3. Aufgrund der Akten ist von folgendem unbestrittenen Sachverhalt auszugehen: 3.1 Der aus Kosovo stammende Beschwerdeführer, geboren am … 1978, heiratete am 27. Juli 2004 in seinem Heimatland die hier niederlassungsberechtigte Landsfrau B.________ (Vorakten MIP, pag. 14, 41). Nach seiner Einreise in die Schweiz am 8. Januar 2005 erhielt er gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. Vorakten MIP, pag. 155, 160). Am 12. August 2008 haben sich die Eheleute ein erstes Mal getrennt; für die Dauer der Trennung wurden die beiden gemeinsamen Töchter C.________ (geb. ….2005) und D.________ (geb. ….2008), welche hier ebenfalls niederlassungsberechtigt sind, unter die Obhut der Mutter gestellt (vgl. Vorakten MIP, pag. 113). Nachdem das Ehepaar vom 1. Dezember 2010 bis 26. Mai 2011 vorübergehend wieder in gemeinsamem Haushalt gelebt hatte (Vorakten MIP, pag. 224), ist es seit 8. Oktober 2013 auf Klage der Ehefrau hin rechtskräftig geschieden (vgl. act. 7A). 3.2 Der Beschwerdeführer arbeitete ab Juli 2005 jeweils in der Sommersaison als … bei der … AG in … (vgl. Vorakten MIP, pag. 22); während der übrigen Zeit bezog er Sozialhilfe der Einwohnergemeinde (EG) … im Betrag von insgesamt Fr. 4'902.50 (vgl. Beilage 18 zur Beschwerde vom 2.10.2012). Wegen schlechter Auftragslage wurde das Arbeitsverhältnis im Dezember 2010 aufgelöst (Vorakten MIP, pag. 4 und 229). In der Folge war der Beschwerdeführer arbeitslos und empfing ab 15. August 2011 Sozialhilfeleistungen der EG … in der Höhe von total Fr. 31'475.60 (Beilage 17 zur Beschwerde vom 2.10.2012; Vorakten MIP, pag. 227). Nachdem der Beschwerdeführer von Februar bis August 2012 mit einem Pensum von 80 % an einem Integrationsprogramm der Sozialhilfe (BIAS) teilgenommen hatte (vgl. Vorakten MIP, pag. 263 f.), ist er seit Oktober 2012 im Rahmen eines unbefristeten Einsatzvertrags mit einem Personalvermittlungsbüro auf Stundenlohnbasis als temporärer Mitarbeiter für die … AG in … tätig (vgl. Beilage 12 zur Beschwerde vom 2.10.2012). Da der Beschwerdeführer die Unterhaltszahlungen für seine beiden Töchter eingestellt hat, werden die Alimente vom Sozialdienst der EG … bevorschusst (vgl. die unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz in E. 4c/bb und 5b/cc; Beschwerde, S. 6 und 9, vgl. auch Vorakten POM, pag. 34). Seit Oktober 2012 leistet der Beschwerdeführer wieder Unterhaltszahlungen von Fr. 900.-- pro Monat, welche er direkt dem Sozialdienst überweist (vgl. Beilage 9 zur Beschwerde vom 2.10.2012; Beschwerde, S. 3 und 9 f.). Im Betreibungsregister des Betreibungsamts … ist der

Beschwerdeführer per 22. November 2012 mit (jedenfalls teilweise noch offenen) Betreibungen von insgesamt Fr. 1'404.45 registriert (Beilage 10 zur Beschwerde vom 2.10.2012). 3.3 In den Akten befinden sich zahlreiche Strafanzeigen bzw. Anzeigerapporte wegen gewalttätigen Verhaltens des Beschwerdeführers insbesondere gegenüber seiner Exfrau, jedoch auch gegenüber der Tochter D.________ (vgl. betreffend die Exfrau: Vorakten MIP, pag. 140 ff. [leichte Körperverletzung vom 16.7.2007], 133 f. [Tätlichkeiten vom 19.4.2008], 128 ff. [wiederholte einfache Körperverletzung und Drohung vom 11.8.2008], 123 [Drohung und Tätlichkeit vom 7.11.2008], 189, 194 ff. und 204 ff. [wiederholte Tätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung, Gefährdung des Lebens, Nötigung bzw. häusliche Gewalt vom 24.5.2011 bis 26.5.2011 und früher bzw. vom 15.5.2011 bis 26.5.2011], 200 ff. [häusliche Gewalt vom 29.8.2011], 230, 245 [Drohung, Tätlichkeiten, Missbrauch Fernmeldeanlage vom 16.2.2011 bis 17.2.2012], Vorakten POM, pag. 92 ff. [Tätlichkeiten vom 16.6.2013]; betreffend die Tochter: Vorakten MIP, pag. 194 ff. [Tätlichkeiten vom 15.5.2011 bis 26.5.2011]). Der Beschwerdeführer wurde deswegen mehrfach angehalten bzw. vorläufig festgenommen (vgl. Vorakten MIP, pag. 126 f., 131 f., 189 ff. 230 betreffend Anhaltungen vom 7.11.2008, 11.8.2008, 26.5.2011, 24.2.2012) und ausserdem zum Schutz der Familie in polizeilichen Gewahrsam genommen (vgl. Vorakten MIP, pag. 200 ff., 204 ff.). Zudem wurden gegen ihn sowohl hinsichtlich der Exfrau als auch der Tochter mehrfach befristete Fernhalteverfügungen erlassen (vgl. Vorakten MIP, pag. 192 f., 198 f., 230 f.); diese hat der Beschwerdeführer in der Folge wiederholt missachtet (Vorakten MIP, 198 f.; Vorakten POM, pag. 40 ff.). Nachdem die meisten gegen ihn eröffneten Strafverfahren infolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt worden waren (vgl. etwa Vorakten MIP, pag. 213 f., 296 f. und 298), erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern am 7. August 2012 einen Strafbefehl wegen Drohung (in einer Beziehung), Beschimpfung (je begangen von 16.2.2012 bis 17.2.2012), Tätlichkeiten zum Nachteil der Tochter D.________ (begangen von Dezember 2010 bis 26.5.2011), Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (begangen vom 16.2.2012 bis 17.2.2012), mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügung (begangen am 9.6.2011 und 18.7.2011) und Nichtausführenlassens der Abgaswartung. Sie ordnete eine bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie (Verbindungs-)Bussen von Fr. 500.-- und Fr. 800.-an (Vorakten POM, pag. 40 ff.). Hinsichtlich der Tätlichkeiten vom 16. Juni 2013 ist ein weiteres Strafverfahren nach dem Wissensstand des Gerichts nach wie vor hängig. Am 19. April 2008 war der Beschwerdeführer überdies in eine handgreifliche Auseinandersetzung ausserhalb der Familie verwickelt (Vorakten MIP, pag. 133 f.).

4. Hinsichtlich des Anspruchs auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ergibt sich was folgt: 4.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Da der gemeinsame Haushalt nach vorübergehender Wiederaufnahme seit 26. Mai 2011 aufgelöst und das Ehepaar seit 8. Oktober 2013 rechtskräftig geschieden ist (vgl. vorne E. 3.1, auch zum Folgenden), kommt diese Bestimmung nicht mehr zur Anwendung. Dies bestreitet der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Er scheint zudem – anders als noch im Verfahren vor der POM (vgl. Beschwerde vom 2.10.2012, S. 4 f.) – auch keine wichtigen Gründe für das Getrenntleben im Sinn von Art. 49 AuG mehr geltend zu machen. Wohl bringt er vor, es sei nicht ausgeschlossen, dass er und seine Exfrau sich wieder «versöhnen» würden; sie hätten bereits nach der ersten Trennung im Jahr 2008 wieder zusammengefunden (vgl. Beschwerde, S. 3). Abgesehen davon macht er aber keine nur vorübergehende Trennung mehr geltend. Von einer solchen könnte angesichts der mittlerweile rechtskräftig erfolgten Ehescheidung auch keine Rede sein; die Familiengemeinschaft ist definitiv aufgelöst. Wie bereits die POM richtig erkannt hat, fällt damit auch ein Anspruch gestützt auf Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 AuG ausser Betracht. Gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach gescheiterter Ehe indessen verselbständigt weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (Bst. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Bst. b). 4.2 Der Beschwerdeführer beruft sich zunächst auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG (Beschwerde, S. 5 ff.). – Es ist unbestritten, dass die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers in der Schweiz insgesamt länger als drei Jahre gedauert hat. In Frage steht aber, ob sich dieser erfolgreich in die hiesigen Verhältnisse integriert hat. Die POM hat zwar die nicht mehr nur kurze Aufenthaltsdauer von gut acht Jahren anerkannt. Ihrer Auffassung nach entspricht aber die Eingliederung des Beschwerdeführers in verschiedener Hinsicht nicht dem, was nach einem mehrjährigen Aufenthalt allgemein erwartet werden darf (E. 4). 4.2.1 Eine erfolgreiche Integration im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG liegt vor, wenn die ausländische Person namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert, den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet und sich mit den Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzt (Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR

142.201]; Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VInTA, SR 142.205]). Massgebend sind etwa die Dauer der Anwesenheit, die persönlichen Beziehungen zur Schweiz (insbesondere wenn Kinder vorhanden sind), die berufliche Situation, das persönliche Verhalten und die Sprachkenntnisse. Daneben sind weitere positive und negative Indikatoren bezüglich des Integrationsgrads zu beachten. Negativ ins Gewicht fallen etwa Schulden oder der Verstoss gegen grundlegende gesellschaftliche Werte. Positiv zu werten sind beispielsweise ein geordnetes Familienleben oder die soziale Teilhabe. Entscheidend ist letztlich eine Gesamtwürdigung der konkreten Umstände (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in Uebersax et al. [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 7.120; aus der jüngeren Rechtsprechung etwa VGE 2012/281 vom 30.4.2013, E. 2.2; BGer 2C_719/2013 vom 10.12.2013, E. 2.2 mit Praxisübersicht). 4.2.2 Die POM hat eine erfolgreiche Integration zunächst aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers der Exfrau und Tochter gegenüber verneint (E. 4b/bb ff.). – Diese Feststellung ist nicht zu beanstanden: Wohl trifft zu, dass die meisten gegen den Beschwerdeführer eröffneten Strafverfahren eingestellt worden sind. Der Beschwerdeführer hat sich aber jedenfalls die dem Strafbefehl vom 7. August 2012 zugrunde liegenden Straftaten entgegenhalten zu lassen: Nach dieser – immerhin einen (vgl. Beschwerde, S. 5 f.) – Verurteilung hat der Beschwerdeführer von Dezember 2010 bis 26. Mai 2011 seine heute 6 ½-jährige Tochter D.________ mehrmals geschlagen. Vom 16. Februar 2012 bis 17. Februar 2012 hat er zudem die Exfrau über 60 Mal pro Tag angerufen und ihr mehr als 20 Combox-Nachrichten hinterlassen, sie als «Hure» bezeichnet und ihr unter anderem damit gedroht, sie nie in Ruhe zu lassen, solange er lebe. Er werde zwar sein eigenes Leben verlieren, ihres aber mitnehmen; ausserdem werde er auch ihren neuen Freund «kaputt» machen, sollte er diesen treffen. Darüber hinaus hat er mehrfach die gegen ihn erlassenen Fernhalteverfügungen missachtet (vgl. Vorakten POM, pag. 42; vorne E. 3.3). Es liegen damit bereits mehrere, je unterschiedliche Vorfälle vor, welche für sich allein auf eine inakzeptable Verletzung der rechtsstaatlichen Ordnung sowie der für ein friedliches Zusammenleben elementaren Verhaltensregeln und Prinzipen schliessen lassen. Zudem ist, wie die POM zutreffend ausführt, aufgrund der insgesamt zahlreichen (übrigen) Strafanzeigen, der mehrfach verfügten Fernhaltemassnahmen sowie der regelmässigen polizeilichen Interventionen davon auszugehen, dass es in der Familie des Beschwerdeführers auch über die beurteilten Fälle hinaus wiederholt zu (häuslicher) Gewalt gekommen ist (E. 4b/cc, auch zum Folgenden). Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2008 gegenüber der Polizei selber eingeräumt, seine Exfrau geschlagen und ihr verbal gedroht zu haben (Vorakten MIP, pag. 129); gemäss seiner Aussage vom März 2012 habe sich seine Liebe der Exfrau gegenüber in Hass verwandelt (Vorakten MIP, pag. 246 f.). Ausserdem wurden bei der Ehefrau

regelmässig äussere Verletzungen festgestellt (vgl. etwa Vorakten POM, pag. 93 f.; Vorakten MIP, pag. 129). Entgegen seiner Auffassung (vgl. Beschwerde, S. 5 f.) kann sich der Beschwerdeführer unter diesen Umständen im ausländerrechtlichen Verfahren nicht auf die Unschuldsvermutung berufen. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass es in Fällen häuslicher Gewalt nicht aussergewöhnlich ist, dass das Opfer den Strafantrag zurückzieht, sei es aus Schuld- oder Schamgefühlen, Abhängigkeit, Hoffnung und Existenzängsten, Angst vor weiterer Gewalt bzw. um die Kinder oder aufgrund Machtausübung des Täters. Im Übrigen ist die Polizei nicht nur ausschliesslich auf Meldung der Exfrau hin aktiv geworden, sondern es hat vielmehr auch eine Nachbarin wegen der ehelichen Streitereien die Polizei gerufen (vgl. Vorakten MIP, 128 f.); abgesehen davon ist überdies eine tätliche Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit einer Drittperson aktenkundig (vgl. vorne E. 3.3). Dass der Beschwerdeführer gegebenenfalls nicht die alleinige Schuld an den Konflikten getragen hat (vgl. Beschwerde, S. 5 f.; vgl. auch Vorakten POM, pag. 95; Vorakten MIP, pag. 110, 129), ist nicht von Bedeutung; sein gewalttätiges Verhalten insbesondere der Ehefrau und Tochter gegenüber wäre selbst dann nicht zu bagatellisieren, wenn diese ihren Teil zur Auseinandersetzung beigetragen hätten. Es kann damit, wie die POM richtig erkannt hat, keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer die rechtsstaatliche Ordnung bzw. die Werte der Bundesverfassung respektiert und sich auch an die grundlegenden gesellschaftlichen Werte hält. Entgegen seiner Auffassung (Beschwerde, S. 3 ff.) spielt im Übrigen auch keine Rolle, dass vorliegend keine Sanktion von mehr als 18 (richtig: zwölf) Monaten Freiheitsstrafe verhängt worden ist, geht es doch hier nicht um den Widerrufsgrund einer längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Bst. b AuG, sondern einzig um die Frage, ob sich der Beschwerdeführer in der Schweiz erfolgreich integriert hat. 4.2.3 In wirtschaftlich-beruflicher Hinsicht ist positiv zu werten, dass der Beschwerdeführer nach Absolvieren eines sechsmonatigen Integrationsprogramms seit Oktober 2012 einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgeht, mit welcher er seinen laufenden Lebensunterhalt und die Alimente für die Töchter bestreiten kann (vgl. vorne E. 3.2, auch zum Folgenden; Beschwerde, S. 6 f.). Auch wenn es – wie der Beschwerdeführer zutreffend bemerkt (Beschwerde, S. 6) – nach der Rechtsprechung grundsätzlich ein wesentliches Kriterium darstellt, ob die ausländische Person mit ihrem Erwerbseinkommen ihre Lebenshaltungskosten zu decken vermag (vgl. etwa BGer 2C_308/2014 vom 26.5.2014, E. 2.3.2 [Umkehrschluss]), kann er daraus nichts Wesentliches zu seinen Gunsten ableiten: Denn die POM durfte auch in Anbetracht der jüngsten Entwicklung insgesamt eine hinreichend gesicherte finanzielle Unabhängigkeit verneinen (E. 4c/bb, auch zum Folgenden), da die aktuelle Anstellung bis heute nur im Rahmen eines Einsatzvertrags mit einem Personalvermittlungsbüro auf Stundenlohnbasis je nach Auftragslage besteht; das monatliche Einkommen unterliegt dementsprechend – wie auch der Beschwerdeführer einräumt – starken

Schwankungen (vgl. vorne E. 3.2, auch zum Folgenden; Beilagen 13-16 zur Beschwerde vom 2.10.2012 [Nettolohn von Fr. 2'156.50 im Dezember 2012 bzw. Fr. 6'491.55 im September 2012]; Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege [act. 2], S. 3). Es lässt sich sodann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 6 f., auch zum Folgenden) auch die Vorgeschichte nicht völlig ausblenden: Der Beschwerdeführer hatte zuvor während rund fünfeinhalb Jahren – unter zeitweiser Inanspruchnahme der öffentlichen Sozialhilfe – nur jeweils während der Sommersaison ein Erwerbseinkommen erzielt. Ab Januar 2011 war er ganz arbeitslos, bezog während rund anderthalb Jahren Sozialhilfe und stellte auch die Unterhaltszahlungen an seine Töchter ein; es sind darüber hinaus (offene) Betreibungen aktenkundig. Die wiederholte, teils länger andauernde Arbeitslosigkeit, die vorübergehenden Sozialhilfebezüge sowie die aufgelaufenen Schulden sprechen gegen eine gelungene wirtschaftliche Integration, zumal auch weder geltend gemacht noch ersichtlich ist, dass sich der Beschwerdeführer um (regelmässige) Rückzahlung der aufgelaufenen Alimentenschulden und seiner übrigen Schulden unter Einschluss der erhaltenen Sozialhilfeleistungen bemühen würde (vgl. auch etwa BGer 2C_308/2014 vom 26.5.2014, E. 2.3.3 f.). Hieran ändert nichts, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2010 nicht vom Beschwerdeführer zu vertreten war (vgl. Beschwerde, S. 6 und 8). Mit der POM ist unter diesen Umständen insbesondere auch in Anbetracht des mehrjährigen Aufenthalts in der Schweiz in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht auf eine nur unvollständige Integration zu schliessen; eine solche fällt nicht entscheidend zu Gunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht. Der Beschwerdeführer verkennt ausserdem auch hier, dass der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Bst. e AuG nicht vorliegen muss, um eine mangelhafte wirtschaftliche Integration plausibel erscheinen zu lassen (vgl. Beschwerde, S. 4 und 8; E. 4.2.2 hiervor). 4.2.4 Eine erfolgreiche Integration ergibt sich schliesslich, wie die POM richtig erkannt hat, auch nicht im Licht der übrigen Kriterien (vgl. E. 4d f.): Der Beschwerdeführer verfügte unstreitig während langer Zeit über sehr schlechte Deutschkenntnisse, so dass es für seine frühere Arbeitgeberin teilweise schwierig war, ihm Aufträge zu erteilen (vgl. Vorakten MIP, pag. 22, 229; Beschwerde, S. 7, auch zum Folgenden). Mittlerweile hat er offenbar etwa durch Absolvieren von Deutschkursen gewisse Anstrengungen unternommen, um seine Deutschkenntnisse zu verbessern (vgl. Vorakten MIP, pag. 265; Beilage 11 zur Beschwerde vom 2.10.2012). Diese Bemühungen sind grundsätzlich anzuerkennen. Der Beschwerdeführer spricht aber – was er selber nicht bestreitet – nach wie vor nur gebrochen Deutsch; noch im Sommer 2013 erfolgte die Besprechung mit der Beiständin seiner Kinder zur Regelung des Besuchsrechts im Beisein eines Übersetzers (vgl. Vorakten POM, pag. 94). Bei diesen Gegebenheiten durfte die POM die sprachlichen Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers im Verhältnis zur gesamten Aufenthaltsdauer insgesamt als ungenügend erachten (E. 4d), selbst wenn man sich heute mit ihm angeblich auf Deutsch soll verständigen können. Hieran vermag der Hinweis des Beschwerdeführers auf sein Bildungsniveau und die ausgeübte Tätigkeit auf dem Bau nichts zu ändern; ebenso wenig kann die geäusserte Absicht, die erlernten Sprachkenntnisse in zumutbarem Rahmen weiter zu verbessern, ausschlaggebend sein. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich auch in sozial-gesellschaftlicher Hinsicht nichts Wesentliches zu seinen Gunsten vor: Er macht – wie bereits im Verfahren vor der POM – weder geltend noch ist ersichtlich, dass er am gesellschaftlichen Leben in der Schweiz teilhaben oder hier neben den Kontakten zu seiner Familie über ein soziales Beziehungsnetz verfügen würde. Er wendet zwar ein, die Vorinstanz hätte die in diesem Punkt mangelhaften Informationen nicht zu seinen Ungunsten bewerten dürfen (vgl. Beschwerde, S. 7). Abgesehen davon äussert er sich aber zu seiner sozial-gesellschaftlichen Situation nicht näher. Entgegen seiner Auffassung ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass die POM jedenfalls eine «besonders gelungene» soziale Integration verneint hat (vgl. E. 4e). Es wäre im Rahmen der Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG; vgl. auch Art. 20 VRPG) am Beschwerdeführer, den in dieser Hinsicht relevanten Sachverhalt darzulegen (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen). Andere Hinweise für eine erfolgreiche Integration sind nicht erkennbar. 4.2.5 Die Einschätzung der POM, dass der Beschwerdeführer trotz mehrjähriger Anwesenheit in verschiedener Hinsicht nicht erfolgreich integriert ist, erweist sich somit nicht als rechtsfehlerhaft. Die Vorinstanz hat einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG demnach zu Recht verneint. 4.3 Der Beschwerdeführer macht ausserdem mit Blick auf die Beziehung zu seinen hier niederlassungsberechtigten 9- und 6 ½-jährigen Töchtern sinngemäss einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG geltend (vgl. Beschwerde, S. 8 ff.). Zudem beruft er sich auf den konventions- und verfassungsrechtlichen Schutz des Familienlebens (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101] und Art. 13 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). 4.3.1 Ein Anspruch auf Verbleib in der Schweiz kann sich gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG ergeben, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, zu denen eine enge Beziehung besteht und die in der Schweiz gut integriert sind (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2; BVR 2010 S. 481 E. 5.2). Leitlinie bildet insoweit Art. 8 EMRK und der inhaltlich deckungsgleiche Art. 13 BV, weil es diese Garantien verletzen kann, wenn die Pflege einer intakten familiären Beziehung zwischen der betroffenen Person und einem Kind mit festem Anwesenheitsrecht in der Schweiz durch eine Entfernungsmassnahme vereitelt würde. Nach der von der Vorinstanz zutreffend wiedergegebenen ständigen Praxis kann der nicht sorge- oder obhutsberechtigte Elternteil aus den angeführten Verfassungs- und Konventionsbestimmungen einen

Anwesenheitsanspruch ableiten, wenn in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland der ausländischen Person praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und das bisherige Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. «tadelloses Verhalten»; vgl. z.B. BGer 2C_467/2012 vom 25.1.2013, E. 2.1.5; BVR 2010 S. 481 E. 5.2.1). Gemäss neuester Rechtsprechung ist das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung erfüllt, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts kontinuierlich und reibungslos ausgeübt wird (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.3 ff.; BGer 2C_1076/2013 vom 2.6.2014, E. 3.2; vgl. auch VGE 2013/79 vom 24.4.2014, E. 2.2 f und 3.2). Ein nach heutigem Massstab übliches Besuchsrecht liegt jedenfalls dann vor, wenn das Kind jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Ferien beim getrennt lebenden Elternteil verbringt (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). 4.3.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer auch nach der Ehescheidung am 8. Oktober 2013 über seine beiden Töchter bloss besuchs-, nicht aber obhuts- bzw. sorgeberechtigt ist. Gemäss Trennungsvereinbarung vom 10. Dezember 2008 (Vorakten MIP, pag. 113 ff.) wurde ein vorerst wöchentliches Besuchsrecht (jeden Samstag ca. 6 Stunden) vereinbart (Ziff. 4); von einer Ferienregelung wurde angesichts des Alters der Kinder vorläufig abgesehen (Ziff. 3). Heute betreut der Beschwerdeführer die beiden Töchter offenbar an mehreren Tagen pro Woche, vor allem an den Wochenenden, an welchen seine Exfrau arbeitet (vgl. Beschwerde, S. 3 und 8; vgl. auch Vorakten POM, pag. 94 [offizielle Besuchsreglung seit 21.6.2013: Betreuung durch den Beschwerdeführer an drei Wochenenden pro Monat, jeweils von Freitag- bis Sonntagabend]). Auch wenn weder geltend gemacht noch ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer seine Kinder mittlerweile auch ferienhalber betreut, ist damit in quantitativer Hinsicht insgesamt von einer engen affektiven Beziehung im Sinn der Rechtsprechung auszugehen, was im Übrigen auch die POM (noch in Anwendung der früheren Praxis) nicht in Frage gestellt hat (E. 5b/bb, auch zum Folgenden). Es steht zudem auch ausser Diskussion, dass der Beschwerdeführer zu seinen Töchtern eine relativ enge Beziehung unterhält (vgl. Beschwerde, S. 8 ff.; Vorakten POM, pag. 94; Vorakten MIP, pag. 18). Wie die POM zutreffend ausführt, ist dieses Verhältnis aber angesichts der wiederholten Tätlichkeiten des Beschwerdeführers der Tochter D.________ gegenüber stark zu relativieren. Die Vorinstanz weist zudem auch zu Recht darauf hin, dass die Vormundschaftsbehörde ... aufgrund der elterlichen Konflikte zur weiteren Regelung des Besuchsrechts eine Beistandschaft über die beiden Kinder errichtet hatte (vgl. Vorakten MIP, pag. 18, 113); ausserdem hat die Beiständin im Juni 2013 das Besuchsrecht des Beschwerdeführers vorübergehend sistiert, weil sie befürchtete, dieser könnte seine Kinder entführen (Vorakten POM, pag. 94; vgl. auch Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 17.6.2013 [act. 4A], S. 2). Es ist der

POM insoweit beizupflichten, dass bei dieser Ausgangslage von einem «kontinuierlich» und «reibungslos» ausgeübten Besuchsrecht nicht gesprochen werden kann. Hieran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer aus seinen Fehlern gelernt haben will (vgl. Beschwerde, S. 9); ebenso kann er nichts Wesentliches zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass im Fall seiner Rückkehr ins Heimatland die Kinderbetreuung während der Arbeitszeit der Exfrau anderweitig organisiert werden müsste (vgl. Beschwerde, S. 8). 4.3.3 Wie die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat, fehlt es zudem auch an den übrigen Anspruchsvoraussetzungen (vgl. E. 5b/aa und cc): Es ist zwar wie erwähnt anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer nach vorübergehender Einstellung der Unterhaltszahlungen seit Oktober 2012 wieder regelmässig Zahlungen im Betrag von Fr. 900.-- pro Monat an den Sozialdienst leistet (vgl. vorne E. 3.2 und 4.2.3). Dieser Umstand kann aber nicht ausschlaggebend zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, zumal weder geltend gemacht noch ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer sich um (regelmässige) Rückzahlung der aufgelaufenen Unterhaltszahlungen bemühen würde. Mit der POM ist damit eine in wirtschaftlicher Hinsicht enge Verbundenheit zu verneinen (E. 5b/cc). Besonders negativ fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer sich bisher nicht klaglos verhalten hat; wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, kann angesichts der wiederholten Gewalttätigkeit gegen die Exfrau und Tochter, der Missachtung der gegen ihn wegen dieses Verhaltens verfügten Fernhaltemassnahmen, der zeitweisen Sozialhilfebezüge sowie seiner Schulden von einem «tadellosen Verhalten» nicht die Rede sein (E. 5b/aa). Bei dieser Sachlage kommt dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Besuchsrecht von Kosovo aus nicht mehr im gleichen Umfang wie heute würde ausüben können (vgl. Beschwerde, S. 10), keine entscheidende Bedeutung zu. Abgesehen davon ist entgegen seiner Auffassung durchaus denkbar, dass die Beziehung mittels gegenseitigen Besuchen sowie den herkömmlichen Kommunikationsmitteln auch vom Ausland her in einem gewissen Rahmen weiterhin gepflegt werden kann. Der Beschwerdeführer kann schliesslich – anders als er meint – auch aus dem Urteil 12020/09 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) i.S. Udeh gegen Schweiz vom 16. April 2013 (act. 1C; Zusammenfassung publ. in Plädoyer 3/2013 S. 64) nichts Wesentliches zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Beschwerde, S. 4 und 9). Dieses Urteil ist kein Grundsatzentscheid, sondern erscheint vielmehr als spezifischer Anwendungsfall der bisherigen Praxis des EGMR (vgl. BGE 139 I 325 E. 2.4 [Pra 103/2014 Nr. 22]; BGer 2C_366/2014 vom 6.6.2014, E. 2.3.2). Auch wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass insbesondere für die Töchter die drohende räumliche Trennung vom Vater wohl hart wäre (vgl. Beschwerde, S. 9), verletzt der angefochtene Entscheid somit nicht Recht, wenn er dem Beschwerdeführer auch in dieser Hinsicht einen Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz abspricht.

4.4 Weitere Gründe, welche ein Aufenthaltsrecht vermitteln könnten, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Vorinstanz hat somit einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung seines Aufenthalts in der Schweiz zu Recht verneint. 5. Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungsverlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AuG). – Die Vorinstanz hat die ermessensweise Bewilligungsverlängerung verweigert und zur Begründung festgehalten, dass zwar die Aufenthaltsdauer des vor (damals) gut acht Jahren im Alter von 26 Jahren in die Schweiz eingereisten Beschwerdeführers nicht unwesentlich sei. Abgesehen von der Beziehung zu seinen Töchtern würden aber trotz dieses mehrjährigen Aufenthalts keine tragbaren sozialen Bindungen bestehen, welche eine Wegweisung als unzumutbare Entwurzelung erscheinen liessen. Mangels abgeschlossener Berufsausbildung und angesichts der bisher ausgeübten Tätigkeiten als unqualifizierte Arbeitskraft auf dem Bau sei sein Verbleib in der Schweiz auch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht zwingend erforderlich; vielmehr sei trotz der aktuellen Erwerbstätigkeit insgesamt von einer in verschiedener Hinsicht (schlechte Deutschkenntnisse, wiederkehrende Arbeitslosigkeit, phasenweise Sozialhilfeabhängigkeit, strafrechtliche Verfehlungen, Schulden) nicht gelungenen Integration auszugehen, welche ein «hohes» öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung begründe. Demgegenüber sei ihm die Rückkehr nach Kosovo, wo er den grössten Teil seines Lebens, darunter die gesamte Kindheit und die prägende Jugend, verbracht habe und wo unter anderem die Eltern und vier Geschwister leben, ohne weiteres zumutbar. Insgesamt seien keine Gründe dargetan, die den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu rechtfertigen vermögen (E. 6b und c). – Der Beschwerdeführer beanstandet zwar ausdrücklich die vorinstanzliche Ermessensausübung, führt dies aber mit keinem Wort näher aus (vgl. hierzu Beschwerde, S. 10). Auch aus seinen übrigen Ausführungen ergibt sich nichts, was die zutreffenden Erwägungen der POM als rechtsfehlerhaft erscheinen liesse. Die Vorinstanz hat alle massgebenden Umstände und Interessen berücksichtigt und bei ihrer Würdigung gegen keine Rechtsprinzipien verstossen (vgl. BVR 2010 S. 481 E. 6.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 66 N. 21). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sie die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers auch nicht ermessensweise verlängern will.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Er hat indessen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 6.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist und das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 129 I 129 E. 2.3.1, 128 I 225 E. 2.5.3). 6.2 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: Nach den Akten haben sich die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers seit dem vorinstanzlichen Verfahren – wenn überhaupt – nur geringfügig zu seinen Gunsten verändert. Unter Verweis auf die nicht zu beanstandende Berechnung der POM (E. 9c) ist daher bei einem Durchschnittslohn von Fr. 4'147.80 und monatlichen Ausgaben von (mindestens) Fr. 4'010.80 von seiner Prozessbedürftigkeit auszugehen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann sodann insgesamt nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Der Beizug eines Rechtsvertreters erscheint hinsichtlich der sich stellenden Fragen als sachlich geboten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren sein Rechtsanwalt als amtlicher Anwalt beizuordnen. 6.3 Die Verfahrenskosten sind demnach unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers vorläufig vom Kanton Bern zu tragen (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). In Bezug auf die Parteikosten gibt die Kostennote des Rechtsanwalts

vom 24. Juli 2014 im Licht von Art. 104 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) und Art. 1 und 11 ff. der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) zu keinen Bemerkungen Anlass. Entsprechend ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 3ʹ562.50, zuzüglich Fr. 86.90 Auslagen und Fr. 291.95 MWSt (8 % von Fr. 3ʹ649.40), insgesamt Fr. 3ʹ941.35, festzusetzen. Die amtliche Entschädigung ist bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 14.25 Stunden gestützt auf Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG und Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) auf Fr. 2ʹ850.-- (14.25 x 200.--) zuzüglich Fr. 86.90 Auslagen und Fr. 234.95 MWSt (8 % von Fr. 2ʹ936.90), insgesamt Fr. 3ʹ171.85, festzusetzen. Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 24. September 2014. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt …, als amtlicher Anwalt beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 3ʹ941.35 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt … aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3ʹ171.85 (inkl. Auslangen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.

5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - dem Bundesamt für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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