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Bern Verwaltungsgericht 19.06.2014 100 2013 225

June 19, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,570 words·~23 min·5

Summary

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit - Ermessensbewilligung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 7. Juni 2013 - BD 246/12) | Ausländerrecht

Full text

100.2013.225U HER/MAL/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. Juni 2014 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Marti A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit; Ermessensbewilligung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 7. Juni 2013; BD 246/12)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.06.2014, Nr. 100.2013.225U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. … 1962), Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste am 30. Oktober 1984 illegal in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Am 2. Juni 1997 wurde er vorläufig aufgenommen; seit 30. Januar 2003 ist er im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Aus erster Ehe mit einer Landsfrau hat A.________ eine inzwischen volljährige Tochter, die in … lebt. Am 19. Mai 2003 heiratete er in Sri Lanka die Landsfrau … (geb. … 1971), die im Familiennachzug am 18. April 2004 in die Schweiz einreiste. Am 18. November 2011 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren wegen mehrfacher sexueller Nötigung, sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher Pornografie, Drohung, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz. Nachdem die Aufenthaltsbewilligung von A.________ letztmals bis am 21. Juli 2009 verlängert worden war, verfügte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), am 13. August 2012 den Widerruf (bzw. die Nichtverlängerung) der Aufenthaltsbewilligung, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, bestimmte die Ausreise auf den Tag der Haftentlassung und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. B. Dagegen erhob A.________ am 13. September 2012 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2012 stellte die instruierende Behörde der POM die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her. Mit Entscheid vom 7. Juni 2013 trat die POM auf den Antrag um vorläufige Aufnahme nicht ein und wies die Beschwerde im Übrigen ab. C. Am 10. Juli 2013 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den folgenden Anträgen in der Sache:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.06.2014, Nr. 100.2013.225U, Seite 3 «1. Der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion vom 7. Juni 2013 sei aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu belassen und diese zu verlängern. 3. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz bzw. das MIDI zurückzuweisen, damit sie bzw. es Vollzugshindernisse prüfe und einen Antrag auf vorläufige Aufnahme dem Bundesamt für Migration stelle.» Mit Vernehmlassung vom 14. August 2013 beantragt die POM die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen: 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach). 1.2 Mit Eventualbegehren beantragt der Beschwerdeführer, das Verfahren sei an die Vorinstanz bzw. den MIDI zurückzuweisen, damit diese dem Bundesamt für Migration (BFM) seine vorläufige Aufnahme beantragen. – Im ausländerrechtlichen Verfahren hat die betroffene Person keinen Anspruch auf vorläufige Aufnahme. Nach Art. 83 Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) kann nur die kantonale Behörde diese Ersatzmassnahme beim BFM beantragen und dieses entscheidet über die vorläufige Aufnahme (BGE 137 II 305 E. 3.2 mit Hinweisen; BVR 2013 S. 543 E. 7.1). Soweit der Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache im Hinblick auf vorläufige Aufnahme beantragt, ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten (vgl. aber hinten E. 5). Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich, dass der Vorwurf des Beschwerdeführers unbegründet ist, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf einen gleichen Antrag nicht eingetreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.06.2014, Nr. 100.2013.225U, Seite 4 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin. Gerügt werden können somit die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Umstritten sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 2.1 Wird in der Schweiz ein Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit oder ein mehr als dreimonatiger Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 und 11 AuG). Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AuG). Sie ist befristet und kann verlängert werden (vgl. Art. 33 Abs. 3 AuG). Demnach besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die um eine Bewilligung ersuchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 133 I 185 E. 2.3). Andernfalls entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungserteilung bzw. Bewilligungsverlängerung (vgl. Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AuG). Das AuG unterscheidet demnach zwischen Bewilligungen, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht (sog. Anspruchsbewilligung), und Bewilligungen, über welche die Behörde ermessensgeprägt entscheidet (sog. Ermessensbewilligung). 2.2 Der Beschwerdeführer macht zu Recht keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung geltend. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Zum einen vermag der Aufenthalt von fast 30 Jahren dem Beschwerdeführer kein faktisches Anwesenheitsrecht zu verschaffen; weder ist die im Jahr 2003 erteilte Aufenthaltsbewilligung über viele Jahre hinweg verlängert worden noch hat sie zu einem Dauerstatus geführt. Zum andern macht der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.06.2014, Nr. 100.2013.225U, Seite 5 Beschwerdeführer keine besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden privaten Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich geltend (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1 mit Hinweisen; BGer 2C_25/2012 vom 17.1.2012 E. 3.1; BVR 2012 S. 145 E. 3.4.2; VGE 2013/189 vom 16.12.2013, E. 2.2, 2011/335 vom 11.7.2012 E. 7.1 ff.). Eine besondere Verwurzelung in den hiesigen Verhältnissen ergibt sich auch nicht aus den Akten. Seine Integration erscheint im Übrigen bereits angesichts seiner Delinquenz als nicht gelungen. An dieser Einschätzung ändert seine (zweite) Ehe nichts, da ein gefestigtes bzw. faktisches Anwesenheitsrecht der aufenthaltsberechtigten Ehefrau nicht dargetan ist. Zu prüfen ist somit einzig, ob dem Beschwerdeführer die ermessensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Recht verweigert wurde. 3. 3.1 Der Vorinstanz bzw. der Bewilligungsbehörde kommt in Ermessensfragen ein grosser Spielraum zu, den sie pflichtgemäss, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen auszufüllen hat. Namentlich sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung, die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, die Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot zu beachten. Durch die Ermessensausübung soll insbesondere dem konkreten Einzelfall aus Billigkeitsgründen Rechnung getragen werden können, wenn das Gesetz keinen Rechtsanspruch auf Aufenthalt (mehr) einräumt. Als gesetzliche Leitlinie dienen die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der ausländischen Person. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse sind die Aufenthaltsdauer, die persönlichen Beziehungen zur Schweiz sowie das bisherige Verhalten des oder der Betroffenen zu berücksichtigen (BVR 2010 S. 481 E. 6.1 mit vielen Hinweisen; Zünd/Arquint Hill, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 8.44; vgl. auch Benjamin Schindler, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, 2010, Art. 96 N. 11 ff.). – Das Verwaltungsgericht beschränkt sich im Beschwerdefall nebst der Sachverhaltskontrolle auf die bei Ermessensentscheiden massgebliche Rechtskontrolle: Es überprüft die Ermessensausübung und die damit verbundene Interessenabwägung vorab unter methodischen Gesichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die Vorinstanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Ermessensausübung missachtet oder gegen materielle oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.06.2014, Nr. 100.2013.225U, Seite 6 formelle Rechtsregeln verstossen hat. Dabei ist es namentlich aufgrund der grösseren Sachnähe in erster Linie an der beschwerdeführenden Person, im Einzelnen darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid ihrem konkreten Einzelfall in rechtsfehlerhafter Weise ungenügend Rechnung trägt (BVR 2013 S. 73 E. 3.3, 2010 S. 481 E. 6.2, S. 1 E. 3.4). 3.2 Nach Art. 33 Abs. 3 AuG kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat diese Bestimmung in einem über den Wortlaut hinausgehenden Sinn dahin ausgelegt, dass das Vorliegen eines Widerrufsgrunds nicht automatisch zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führt; die Entfernungsmassnahme muss sich vielmehr mit Rücksicht auf die Gesamtumstände des Einzelfalls als verhältnismässig erweisen (BVR 2013 S. 73 E. 3.2, 2011 S. 289 E. 6.3.2). Die Nichtverlängerung kann auch dann zulässig sein, wenn kein Widerrufsgrund ersichtlich oder diskutabel ist, ob ein solcher vorliegt. Denn die Verweigerung der Ermessensbewilligung misst sich nach weniger strengen Anforderungen als bei der Anspruchsbewilligung, und die Behörde kann auch aus anderen Gründen von einer ermessensweisen Bewilligungsverlängerung absehen (BVR 2013 S. 73 E. 3.3). – Vorliegend wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Umso eher erscheint deshalb die Nichtverlängerung einer Ermessensbewilligung begründet, wenn der Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe von Art. 62 Bst. b AuG erfüllt ist. In einer derartigen Konstellation müssen daher bedeutende Umstände vorliegen, um die Ermessensausübung der Behörde als rechtsfehlerhaft darstellen zu lassen. 4. 4.1 Die Vorinstanz hat es nach einer umfassenden Interessenabwägung abgelehnt, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Dabei ist sie gestützt auf die zutreffend wiedergegebene Rechtsprechung aufgrund des Strafmasses sowie der Art und Umstände der Delikte unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Strafgerichte in fremdenpolizeilicher Hinsicht von einem sehr schweren Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen. Hinsichtlich seiner Integration hat die Vorinstanz erwogen, dass sie trotz der langen Aufenthaltsdauer nicht als gelungen bezeichnet werden könne. Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer die ersten 22 Lebensjahre in Sri Lanka verbracht hat und sowohl seine heutige als auch seine Exfrau aus

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.06.2014, Nr. 100.2013.225U, Seite 7 demselben Kulturkreis stammen, hat die POM auf eine gewisse Verbundenheit zum Heimatland geschlossen und die Reintegrationsmöglichkeiten als intakt erachtet (vgl. E. 7 und 8 des angefochtenen Entscheids). 4.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer zunächst – ohne jegliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen – erneut ein, die Strafe sei wegen der Sexualdelikte unverhältnismässig hoch ausgefallen und deshalb nur beschränkt aussagekräftig (Beschwerde S. 4 f.). Dem kann nicht gefolgt werden: Hinsichtlich der sexuellen Nötigung sind die Strafgerichte von einem erheblichen Verschulden ausgegangen, da sich der Beschwerdeführer während rund neun Monaten bei einer Vielzahl von Übergriffen, welche sich zudem in der Intensität sukzessive steigerten, in gravierender Weise über das sexuelle Selbstbestimmungsrecht des Opfers und dessen körperliche Unversehrtheit hinweggesetzt hat. Dass er sein hohes Ansehen und Vertrauen, welches er innerhalb der Familie des Opfers genoss, hemmungslos ausnützte und bedenkenlos riskierte, dem Ansehen des Opfers und dessen Familie massiv zu schaden, hat das Obergericht des Kantons Zürich als besonders perfid betrachtet. Zwar könne einerseits sein Verschulden bezüglich der sexuellen Handlungen mit einem Kind, gemessen an der gesamten Bandbreite möglicher sexueller Übergriffe auf Kinder, noch als leicht bezeichnet werden, dürfe aber andererseits keineswegs bagatellisiert werden. In beiden Fällen sei es ihm ausschliesslich um die Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse gegangen. Schwer wiege das Verschulden des Beschwerdeführers hinsichtlich der Drohung, da er den Freund der von seinen Übergriffen Betroffenen ebenfalls aus rein egoistischen Motiven mit dem Tod bedroht und bei jenem eine erhebliche und nachhaltige Verunsicherung bewirkt habe (Strafurteil vom 18.11.2011, Akten MIDI pag. 463-469). Aus diesen Ausführungen ergibt sich ohne weiteres, dass der Beschwerdeführer eine schwere Schuld auf sich geladen hat (vgl. auch BGer 2C_873/2012 vom 28.3.2013, E. 4.2.1; VGE 2013/118 vom 11.4.2014, E. 4.2.1 [noch nicht rechtskräftig]). Abgesehen davon besteht im ausländerrechtlichen Verfahren regelmässig kein Raum mehr, die strafrichterliche Beurteilung in Bezug auf das Verschulden zu relativieren (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 4.4.4 am Ende; Silvia Hunziker, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, 2010, Art. 63 N. 11, je mit weitern Hinweisen). Unbehelflich ist der Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich wegen verschiedener Delikte, die eng miteinander verknüpft waren, erstmals vor dem Strafrichter verantworten müssen (Beschwerde S. 4). Zwar trifft zu, dass abgesehen von einer Gefängnisstrafe zu 25 Tagen wegen Widerhandlungen gegen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.06.2014, Nr. 100.2013.225U, Seite 8 das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und der Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration aus dem Jahr 1986 (vgl. Akten MIDI pag. 195) keine weiteren strafrechtlichen Verurteilungen aktenkundig sind und den genannten weit zurückliegenden Straftaten keine grosse Bedeutung mehr zukommt (dazu statt vieler BGer 2C_477/2008 vom 24.2.2009, E. 3.2.1 f.; BVR 2013 S. 543 E. 4.3.1). Der Beschwerdeführer bagatellisiert die der Verurteilung vom 18. November 2011 zugrunde liegenden Straftaten aber massiv, wenn er sie als einmaligen Rechtsverstoss verstanden haben will. Er verübte die insgesamt ca. 20 bis 30 Übergriffe gegen die sexuelle Integrität im Zeitraum von September 2007 bis Juli 2008. Bis zur polizeilichen Sicherstellung vom 28. Oktober 2008 bewahrte der Beschwerdeführer Waffen samt Munition bei sich zu Hause auf, obwohl ihm dies als Staatsangehöriger von Sri Lanka untersagt war. Sodann verstiess er abermals gegen das Waffengesetz, indem er in der Zeit nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft (Dezember 2008) und der erneuten Verhaftung im Mai 2010 eine CS-Spraydose erwarb, die er bei sich zu Hause aufbewahrte. Weiter hielten ihn weder das laufende Strafverfahren noch das richterliche Kontaktverbot vom 31. März 2010 davon ab, am 16. Mai 2010 eine Todesdrohung auszusprechen (vgl. Strafurteil vom 18.11.2011, Akten MIDI pag. 440 f., 468-471; Anklageschrift, Akten MIDI pag. 480, 485 f.). Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer über mehrere Jahre verschiedene hochrangige Rechtsgüter verletzt, neben der sexuellen Integrität (Art. 187 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) namentlich auch die Freiheit (Art. 180 ff. StGB), und damit schwer gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen. Die Vorinstanz hat somit in der Straffälligkeit des Beschwerdeführers zu Recht einen gewichtigen Grund für die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gesehen. 4.3 Anders als der Beschwerdeführer meint, kann er aus seinem Verhalten seit der erstinstanzlichen Verurteilung vom 15. Februar 2011 nichts Wesentliches zu seinen Gunsten ableiten (Beschwerde S. 5). Einerseits befand er sich bis Ende November 2012 im Strafvollzug, wo erwartet wird, dass sich Personen bewähren; es kann insoweit auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 7c/cc). Andererseits hat er die Vorwürfe der mehrfachen sexuellen Nötigung und der sexuellen Handlungen mit einem Kind noch im Berufungsverfahren bestritten (Akten MIDI, pag. 417). Seine Beteuerung, er habe aus der Verbüssung der Strafe die notwendigen Lehren gezogen, weshalb von ihm keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe (Beschwerde S. 4 f.), ist vor diesem Hintergrund nicht ohne weiteres glaubhaft. Zudem legt er nicht ansatzweise dar, weshalb «bei angemessener

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.06.2014, Nr. 100.2013.225U, Seite 9 Würdigung der konkreten Verhältnisse […] vielmehr eine sehr günstige Prognose gestellt werden» müsse (Beschwerde S. 5). Im Übrigen gibt die Prognose über künftiges Wohlverhalten bei der Interessenabwägung, wie sie im Rahmen ausländerrechtlicher Nichtverlängerungs- oder Widerrufsverfahren geboten ist, nicht den Ausschlag, zumal die Rechtsprechung bei schwerer Delinquenz, insbesondere bei Delikten gegen die körperliche und sexuelle Integrität, eine strenge Praxis verfolgt und ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 und 31 E. 2.3.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3 am Ende). 4.4 Im Zusammenhang mit der Würdigung der privaten Interessen wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz unbegründetermassen vor, diese habe seiner Aufenthaltsdauer kein besonderes Gewicht zugemessen (vgl. Beschwerde S. 5; E. 8a und b des angefochtenen Entscheids). Zwar hält sich der Beschwerdeführer faktisch seit rund 30 Jahren in der Schweiz auf, und es trifft grundsätzlich zu, dass die Integration in die schweizerischen Verhältnisse vermutungsweise umso fortgeschrittener bzw. eine Rückkehr ins Heimatland umso schwieriger ist, je länger sich die betroffene Person im Gastland aufgehalten hat. Allerdings ist es der ermessensausübenden Behörde unbenommen, die Aufenthaltsdauer nach sachlichen Kriterien qualitativ zu gewichten und namentlich «nicht-integrationswirksame» Aufenthaltsphasen nicht oder nicht voll anzurechnen (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 5.1, 2011 S. 193 E. 6.2.2, 2010 S. 1 E. 5.1.2). Mit Blick auf die illegale Einreise, die 1997 verfügte vorläufige Aufnahme und die Regularisierung seines Aufenthalts erst im Jahr 2003 sowie die Zeit, welche der Beschwerdeführer in Haft bzw. im Strafvollzug verbracht hat, u.a. vom 22. Mai 2010 bis am 29. November 2012 (vorne Bst. A; Akten MIDI, pag. 561, 585, 593), ist nicht zu beanstanden, dass die POM die lange Aufenthaltsdauer deutlich relativiert hat. 4.5 Der Beschwerdeführer kritisiert im Übrigen die vorinstanzliche Einschätzung zu seiner Integration und die damit verbundenen Sachverhaltsfeststellungen nicht (insbesondere Fehlen einer gefestigten Erwerbssituation, zeitweiser Sozialhilfebezug). Er bestreitet insbesondere auch nicht, dass er trotz der sehr langen Anwesenheit die deutsche Sprache kaum beherrscht und über keine gefestigten sozialen Kontakte zur einheimischen Bevölkerung verfügt (vgl. angefochtener Entscheid E. 8b). Obschon der Beschwerdeführer bei verschiedenen Arbeitgebern tätig war und seit Mai 2013 offenbar wieder einer Erwerbstätigkeit nachgeht, kann mit der Vorinstanz nicht von einer gelungenen Integration ausgegangen werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.06.2014, Nr. 100.2013.225U, Seite 10 4.6 Zu den drohenden familiären Nachteilen im Fall der Wegweisung bringt der Beschwerdeführer vor, seine sri-lankische Ehefrau habe sich nach (nunmehr) neun Jahren Aufenthalt gut integriert (Beschwerde S. 4). Konkrete Anhaltspunkte, die auf eine besondere Verbundenheit der Ehefrau mit der Schweiz schliessen lassen, hat er jedoch auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht dargetan. Jedenfalls ist die Ehefrau erst im Alter von 32 Jahren eingereist und hat den grössten Teil ihres bisherigen Lebens in Sri Lanka verbracht. Deshalb nimmt die Vorinstanz zu Recht an, dass für sie eine Wohnsitzverlegung, will sie ihrem Ehemann in die Heimat folgen und dort die Ehe leben, nicht mit untragbaren Schwierigkeiten verbunden ist (vgl. E. 8c). Da die Ehefrau über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt (vgl. vorne E. 2.2) und ihr die Ausreise mit dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann, steht im Übrigen auch sie nicht im Schutz von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV (vgl. dazu VGer SG B 2012/87 vom 18.9.2012, E. 6.7 [bestätigt durch BGer 2C_1020/2012 vom 15.10.2012]). 4.7 Der Beschwerdeführer hat schliesslich die vorinstanzlichen Erwägungen zu seiner Wiedereingliederung nicht bestritten. Es ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit der Kultur und den Gepflogenheiten seiner Heimat nach wie vor gut vertraut ist und er mit dem Land noch heute verbunden ist; er konnte denn auch im Jahr 2003 ohne Beeinträchtigungen nach Sri Lanka reisen. Obschon nicht aktenkundig ist, ob der Beschwerdeführer über Familienangehörige in Sri Lanka verfügt (vgl. angefochtener Entscheid E. 8c), ist mangels gegenteiliger Vorbringen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er auf gewisse Beziehungen in Sri Lanka zurückgreifen kann, wohl auch über seine Ehefrau. Zwar dürfte sich für ihn angesichts der langen Landesabwesenheit die Wiedereingliederung in den heimatlichen Arbeitsmarkt nicht einfach gestalten. Insgesamt finden sich aber keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Rückkehr ist weiter von Belang, dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka seit Beendigung des militärischen Konflikts im Mai 2009 verändert hat. Die nach dem Kriegsende vorherrschende Hoffnung auf eine Versöhnung hat sich so nicht realisiert, der Druck auf die Diaspora ist gestiegen (Medienmitteilung des BFM vom 26.5.2014, einsehbar unter <http://www.bfm.admin.ch>; vgl. auch BVGE 2011/24). Die Situation kann für den Beschwerdeführer, der Sri Lanka als junger Mann verlassen und sich in der srilankischen Diaspora möglicherweise exilpolitisch betätigt hat (vgl. dazu hinten E. 5.1 f.), nicht als von vornherein unproblematisch und sicher bezeichnet werden; eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.06.2014, Nr. 100.2013.225U, Seite 11 Gefährdung des Beschwerdeführers lässt sich daher nicht ausschliessen. Unter diesem Blickwinkel erscheint fraglich, ob dem Beschwerdeführer die Rückkehr nach Sri Lanka zugemutet werden kann. Eine allfällige derartige Gefährdung stellt im bewilligungsrechtlichen Zusammenhang allerdings nur ein Element dar, welches in die gesamte Interessenabwägung einzubeziehen ist, und hat noch nicht zur Folge, dass dem Beschwerdeführer ein reguläres Anwesenheitsrecht erhalten bleiben müsste, umso weniger, als hier bloss eine Ermessensbewilligung in Frage steht (vgl. auch BVR 2013 S. 543 E. 6.1; VGE 2013/101 vom 14.3.2014, E. 4.3.4 [noch nicht rechtskräftig], 2010/157 vom 22.11.2010, E. 5.2.3). Soweit der Beschwerdeführer seine Sicherheit aufgrund der vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeit gefährdet sieht, ist vor allem auf die Ausführungen zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu verweisen (hinten E. 5). 4.8 Nach dem Gesagten hat die POM aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu Recht ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gesehen (E. 8d). Die rechtskräftige Freiheitsstrafe von 4 Jahren weist ein sehr schweres Verschulden aus und lässt das Verhalten des Beschwerdeführers und damit seine persönlichen Verhältnisse in einem ungünstigen Licht erscheinen. Gemessen an der langen Aufenthaltsdauer sind seine Integrationsbemühungen insgesamt bescheiden ausgefallen. Das vorgebrachte Risiko einer Gefährdung im Fall der Rückkehr nach Sri Lanka vermag vor diesem Hintergrund nicht den Ausschlag für eine Aufenthaltsbewilligung zu geben. Andere Umstände, die für einen Verbleib in der Schweiz sprechen, sind weder dargelegt noch ersichtlich. Bei dieser Sachlage fällt die vom Beschwerdeführer beantragte Verwarnung unter (blosser) Androhung des Bewilligungswiderrufs (vgl. Art. 96 Abs. 2 AuG; Beschwerde S. 5) ausser Betracht. Eine solche würde den öffentlichen Interessen an der Wegweisung nicht gerecht (vgl. auch BVR 2013 S. 543 E. 6.2 betreffend Widerruf einer Niederlassungsbewilligung). Die Interessenabwägung der Vorinstanz hält damit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 5. 5.1 Die vorgebrachte Gefährdung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka kann dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG; BVR 2013 S. 543 E. 7;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.06.2014, Nr. 100.2013.225U, Seite 12 VGE 2013/101 vom 14.3.2014, E. 6.1 [insoweit rechtskräftig]). – Der Beschwerdeführer macht eine Gefährdung aufgrund einer langjährigen exilpolitischen Tätigkeit geltend und verweist darauf, dass er die Partei bzw. die Organisation der PLOTE (People’s Liberation Organization of Tamil Eelam) teilweise repräsentiert und bei der schweizerischen Tochterpartei wichtige Ämter bekleidet habe. In Sri Lanka habe sich die PLOTE der Opposition angeschlossen, weshalb derzeit zahlreiche ihrer Exponenten in Haft genommen oder ermordet worden seien (Akten POM [rotes Mäppli], Beilagen 1, 7, 8, 9). Vor diesem Hintergrund bestehe ein «real risk» für sein Leben, weshalb der Wegweisungsvollzug unzulässig sei (Beschwerde S. 3 f.; Akten POM pag. 11 f.). 5.2 Die Vorinstanz hat gestützt auf eine beim BFM eingeholte Stellungnahme vom 30. Oktober 2012 (Akten POM pag. 49-52) erwogen, dass es sich bei der PLOTE um eine regierungsfreundliche paramilitärische Gruppierung handle; deren politischer Flügel bilde seit kurzem Teil der Tamil National Alliance, einem Zusammenschluss von mehreren tamilischen Parteien. Die Mitgliedschaft bei der PLOTE allein führe nicht zwangsläufig zu Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Behörden. Zudem sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ins besondere Augenmerk der srilankischen Behörden geraten sei. Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen objektiver Anhaltspunkte, welche auf eine reale und ernsthafte Gefahr an Leib und Leben schliessen liessen, liess offen, ob die vorgebrachten Aktivitäten in genannten Organisationen überhaupt hinreichend belegt sind, und beurteilte den Vollzug als zulässig (E. 10c). 5.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. In diesem Zusammenhang ist das völkerrechtliche Rückschiebeverbot (Non- Refoulement) zu beachten; von einer Wegweisung auch von Straftätern muss abgesehen werden, wenn der betroffenen Person Folter oder eine unmenschliche Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK droht (Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG im Umkehrschluss). Mit Blick auf den absoluten Charakter dieser Bestimmungen ist unerheblich, ob die geltend gemachte Gefahr von Behörden, von Drittpersonen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, oder von Privatpersonen ausgeht. Massgebend ist, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine verpönte Handlung droht. Dabei ist grundsätzlich nicht ausreichend, dass im Empfangsstaat ein generelles Misshandlungsrisiko vorhanden ist. Vielmehr muss aufgrund bestimmter objektiver

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.06.2014, Nr. 100.2013.225U, Seite 13 Anhaltspunkte ein spezifisches Verfolgungsrisiko gerade für die betroffene Person dargelegt sein (vgl. BGE 137 II 305 E. 3.2; BVR 2013 S. 543 E. 7.2 mit zahlreichen Hinweisen; mit Bezug auf Sri Lanka VGE 2013/101 vom 14.3.2014, E. 6.1 [insoweit rechtskräftig]). 5.4 Das BFM hat am 26. August 2013 beschlossen, Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig zu sistieren und ist in der Folge dazu übergangen, unbesehen der konkreten Umstände keine Ausreisefristen mehr anzusetzen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben (Medienmitteilung des BFM vom 3.10.2013, einsehbar unter ˂http://www.bfm.admin.ch˃; vgl. auch zuletzt BVGer E-2223/2012 vom 21.5.2014, E. 3.1). Es bestehen Anhaltspunkte, dass sri-lankische Rückkehrer oder Rückkehrerinnen Gefahr laufen, bei ihrer Einreise in Sri Lanka besonders kontrolliert und in Haft genommen zu werden. Folter oder unmenschliche Behandlung durch die sri-lankischen Behörden können gegen Art. 3 EMRK verstossen und den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen lassen. Gemäss Medienmitteilung vom 26. Mai 2014 hat das BFM aufgrund umfassender Abklärungen eine neue Lagebeurteilung vorgenommen und die sogenannten Risikoprofile angepasst. Gleichzeitig hat das BFM eine neue Asyl- und Wegweisungspraxis für Sri Lanka definiert und den Wegweisungsstopp aufgehoben. – Mit den Beilagen, welche der Beschwerdeführer im Nachgang zur Stellungnahme des BFM vom 30. Oktober 2012 im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht hat, bestehen hinreichende Anhaltspunkte für seine vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit (vgl. Eingaben des Beschwerdeführers vom 25.3, 26.3. und 25.4.2013 mit diesbezüglichen Beilagen, in Akten POM pag. 70 f., 72, 81 f. und Beilagen im roten Mäppli [act. 3A1]). Angesichts der aktuellen Situation kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, er sei bei der Rückkehr in seine Heimat keiner Gefährdung ausgesetzt. Es stellt sich unter diesen Umständen die Frage nach der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 3 AuG. Es ist daher ein Verfahren auf Prüfung einer vorläufigen Aufnahme beim BFM zu veranlassen. Dieses wird abklären müssen, ob tatsächlich Unzulässigkeitsgründe vorliegen, welche die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers rechtfertigen (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 7.1 und 7.3; VGE 2013/101 vom 14.3.2014, E. 6.3 [insoweit rechtskräftig]). Die von der Vorinstanz bestätigte Anordnung des MIP, der Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag der Haftentlassung zu verlassen (Ziff. 3 der Verfügung des MIP vom 13.8.2012), ist aufzuheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.06.2014, Nr. 100.2013.225U, Seite 14 6. Zusammenfassend kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht nicht verlängert worden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Es bestehen jedoch gewisse Anhaltspunkte dafür, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig im Sinn von Art. 83 Abs. 3 AuG sein könnte. Die Akten sind daher an das MIP zu weisen, damit dieses beim BFM die Einleitung des Verfahrens auf vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers veranlasse, und die von der POM bestätigte Ausreiseverpflichtung ist aufzuheben. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Akten gehen an das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Migrationsdienst, damit dieses beim Bundesamt für Migration die Einleitung des Verfahrens auf vorläufige Aufnahme von A.________ veranlasse. Die Anordnung, der Beschwerdeführer habe die Schweiz zu verlassen, wird aufgehoben. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2ʹ500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.06.2014, Nr. 100.2013.225U, Seite 15 - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (vgl. Ziff. 2) - dem Bundesamt für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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