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Bern Verwaltungsgericht 16.12.2013 100 2013 189

December 16, 2013·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,045 words·~15 min·5

Summary

Nichterteilen einer Aufenthaltsbewilligung - Härtefall (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 3. Mai 2013 - BD 210/11) | Ausländerrecht

Full text

100.2013.189U BUR/BDE/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. Dezember 2013 Verwaltungsrichter Müller, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Burkhard Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ p.A. B.___ Beschwerdeführerin gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichterteilen einer Aufenthaltsbewilligung; Härtefall (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 3. Mai 2013; BD 210/11)

Sachverhalt: A. Die am … 1962 geborene serbische Staatsbürgerin A.________ reiste im Juni 1998 mit ihrem Ehemann und vier gemeinsamen Kindern von Deutschland in die Schweiz ein; die zwei ältesten Kinder verblieben im Ausland. Nachdem das Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration [BFM]) das Asylgesuch der Familie, welche der ethnischen Minderheit der Roma angehört, im September 1999 abgewiesen hatte, verfügte es am 26. Februar 2002 deren vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Mit Urteil vom 11. August 2006 entschied die Schweizerische Asylrekurskommission (heute: Bundesverwaltungsgericht), dass der Aufenthalt von A.________ und ihren vier (jüngsten) Kindern weiterhin nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln sei. Mit Ausnahme der jüngsten Tochter sind inzwischen alle in der Schweiz lebenden Kinder eingebürgert; der Ehemann wurde im August 2011 wieder vorläufig aufgenommen. Am 20. Januar 2010 ersuchte A.________ das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dieses wies das Gesuch mit Verfügung vom 21. Juni 2011 ab. B. Die von A.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern (POM) mit Entscheid vom 3. Mai 2013 ab. C. Hiergegen hat A.________ am 3. Juni 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihre vorläufige Aufnahme sei «in eine jährliche Aufenthaltsbewilligung umzuwandeln». Gleichzeitig ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2013 die Abweisung der Beschwerde; hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Mit Eingabe vom 22. Juli 2013 hat A.________ ihre Rechtsbegehren bestätigt und zudem um eine Aufenthaltsbewilligung für ihren Ehemann ersucht.

Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin zu Recht verweigert hat. Insoweit ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung für ihren Ehemann verlangt, geht das Begehren über das hinaus, was die Vorinstanz geregelt hat, und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (vgl. BGE 133 II 35 E. 2; BVR 2011 S. 391 E. 2.1; VGE 2012/442 vom 11.2.2013, E. 1.1, 2009/380 vom 10.6.2012, E. 2.1; vgl. auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6). 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin. Gerügt werden können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Als Rechtsfehler bei der Ermessensausübung gelten die Ermessensüberschreitung und unterschreitung sowie der Ermessensmissbrauch. Solange die Vorinstanz ihr Ermessen in diesem Rahmen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen (vgl. dazu BVR 2010 S. 481 E. 1.2, S. 1 E. 1.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 7 und Art. 66 N. 21). 2. Die Beschwerdeführerin verlangt eine Aufenthaltsbewilligung. 2.1 Wird in der Schweiz ein Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit oder ein mehr als dreimonatiger Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AuG). Sie ist befristet und kann verlängert werden (vgl. Art. 33 Abs. 3 AuG). Demnach

besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die um eine Bewilligung ersuchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 133 I 185 E. 2.3). Andernfalls entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungserteilung bzw. Bewilligungsverlängerung (vgl. Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AuG). Das AuG unterscheidet demnach zwischen Bewilligungen, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht (sog. Anspruchsbewilligung), und Bewilligungen, worüber die Behörde ermessensgeprägt entscheidet (sog. Ermessensbewilligung). 2.2 Die Beschwerdeführerin macht zu Recht keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101): Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist ebenfalls nur vorläufig aufgenommen und verfügt daher über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Auch gestützt auf die Beziehungen zu ihren eingebürgerten, volljährigen Kindern kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, da ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen weder geltend gemacht noch ersichtlich ist (vgl. BGE 137 I 154 E. 3.4.2, 135 I 143 E. 1.3.1 f., 129 II 11 E. 2). In Bezug auf das Recht auf Achtung des Privatlebens hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass es an den geforderten besonders intensiven und über eine normale Integration hinausgehenden Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Art bzw. an den entsprechenden vertieften sozialen Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich der Beschwerdeführerin fehlt (angefochtener Entscheid, E. 2; vgl. auch BGE 130 II 281 E. 3.2.1, 126 II 377 E. 2c; BGer 2C_42/2011 vom 23.8.2012, E. 1; VGE 2012/399 vom 16.9.2013, E. 5.2 [noch nicht rechtskräftig]). 2.3 Gemäss Art. 84 Abs. 5 AuG werden Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft. Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber den vorläufig aufgenommenen Personen, welche sich bereits längere Zeit in der Schweiz aufhalten, die Möglichkeit geben, ihren Anwesenheitsstatus regularisieren zu lassen (vgl. Amtl. Bull. NR 2004 S. 1127). Es handelt sich dabei mehrheitlich um Personen, deren Asylgesuche abgewiesen worden sind (Ruedi Illes, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, 2010, Art. 84 N. 23). Aus den Materialien ergibt sich, dass der Gesetzgeber keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung schaffen wollte, sondern lediglich einen Anspruch auf vertiefte Prüfung des

Bewilligungsgesuchs (Amtl. Bull. NR 2004 S. 1126). Vorliegend ist somit einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin die ermessensweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Recht verweigert wurde. 3. 3.1 Der Vorinstanz bzw. der Bewilligungsbehörde kommt in Ermessensfragen ein grosser Spielraum zu, den sie pflichtgemäss, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen auszufüllen hat. Namentlich sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung, die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, die Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot zu beachten. Durch die Ermessensausübung soll insbesondere dem konkreten Einzelfall aus Billigkeitsgründen Rechnung getragen werden können, wenn das Gesetz keinen Rechtsanspruch auf Aufenthalt (mehr) einräumt. Als gesetzliche Leitlinie sind die persönlichen Verhältnisse, der Grad der Integration und das bisherige Verhalten der ausländischen Person zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AuG; grundlegend BVR 2010 S. 481 E. 6.1). – Das Verwaltungsgericht beschränkt sich im Beschwerdefall nebst der Sachverhaltskontrolle auf die bei Ermessensentscheiden massgebliche Rechtskontrolle: Es überprüft die Ermessensausübung und die damit verbundene Interessenabwägung vorab unter methodischen Gesichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die Vorinstanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Ermessensausübung missachtet oder gegen materielle oder formelle Rechtsregeln verstossen hat (BVR 2013 S. 73 E. 3.3, 2010 S. 481 E. 6.2; VGE 2012/451 vom 25.10.2013, E. 4.1.1). 3.2 Die Voraussetzungen, unter welchen einer vorläufig aufgenommenen ausländischen Person nach Art. 84 Abs. 5 AuG ermessensweise eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann, unterscheiden sich nicht grundlegend von denjenigen nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG (VGE 2010/344 vom 24.11.2011, E. 4.1; vgl. auch BVGer C-351/2010 vom 2.11.2012, E. 6.2, C-5769/2009 vom 31.1.2011, E. 4.4). Nach dieser Bestimmung kann von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18- 29 AuG) abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen (vgl. BVR 2013 S. 73 E. 3.4, 2010 S. 1 E. 3.4; VGE 2012/451 vom 25.10.2013, 2011/368 vom 17.2.2012 [Härtefallbewilligung]). Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a-g der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; vgl. VGE 2010/344 vom

24.11.2011, E. 4.1). Der Begriff des Härtefalls in Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG ist derselbe wie in Art. 13 Bst. f der (alten) Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; AS 1986 S. 1791), weshalb die unter dem alten Recht entwickelte Praxis herangezogen werden kann (BGE 136 I 254 E. 5.3.1). Danach liegt ein Härtefall vor, wenn sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in einer vergleichbaren Situation, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer Ausnahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte. Die Ausländerbehörden dürfen diese Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls in Anbetracht des öffentlichen Interesses an einer restriktiven Einwanderungspolitik streng handhaben (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.1; BVR 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweisen, 2011 S. 193 E. 6.1.3, 2010 S. 1 E. 3.4). Insbesondere begründen eine langdauernde Anwesenheit und eine gute Integration sowie klagloses Verhalten für sich allein keinen persönlichen Härtefall (BGE 130 II 39 E. 3 [Pra 93/2004 Nr. 140]). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat aufgrund einer Würdigung der gesamten Umstände das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls verneint. Sie hält der Beschwerdeführerin zu Gute, dass sie sich faktisch seit 15 Jahren in der Schweiz aufhalte und seit elf Jahren vorläufig aufgenommen sei. Allerdings sei ihre Integration gemessen an der Aufenthaltsdauer sowohl in sprachlicher und sozialer als auch in wirtschaftlicher und beruflicher Hinsicht unterdurchschnittlich. So könne sich die Beschwerdeführerin immer noch nicht gut auf Deutsch verständigen und ihr soziales Umfeld beschränke sich mehrheitlich auf Familienmitglieder. Gegen eine durchschnittliche Integration spreche weiter die Verurteilung vom 27. Januar 2005 wegen Raufhandels und Tätlichkeit, auch wenn sich die Beschwerdeführerin seither in strafrechtlicher Hinsicht nichts mehr habe zuschulden kommen lassen. Die Beschwerdeführerin sei zwar nicht im Betreibungsregister registriert, beziehe jedoch seit Jahren wirtschaftliche Sozialhilfe und sei, bis auf eine kurze Beschäftigung als Reinigungsangestellte, keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen; diese mangelhafte wirtschaftliche und berufliche Integration lasse sich weder mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch mit den familiären Betreuungspflichten erklären. Die POM verneinte sodann das Vorliegen eines Härtefalls aus medizinischen Gründen, da die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin auch im Kosovo behandelt werden könnten. Die Reintegrationsmöglichkeiten im Heimatland erachtet die Vorinstanz als intakt (vgl. zum Ganzen: angefochtener Entscheid, E. 4).

4.2 Die Beschwerdeführerin hält dagegen, es müsse berücksichtigt werden, dass fast alle ihre Kinder eingebürgert seien und sie deswegen über starke soziale und familiäre Bindungen zu Personen in der Schweiz und damit dem Land selbst verfüge. In den letzten Jahren habe sie sich ausschliesslich um Kinder und Haushalt kümmern müssen, was Kontakte ausserhalb des familiären Umfelds sowie das Erlernen der deutschen Sprache erheblich erschwert habe. Als nachteilig hätten sich diesbezüglich auch ihr Gesundheitszustand und derjenige des Ehemannes sowie der Umstand, dass sie Analphabetin sei, ausgewirkt. Zurzeit unternehme sie jedoch grosse Anstrengungen, um Deutsch zu lernen; an den Deutschkursen wie auch den Arbeitsintegrationskursen habe sie bereits einige Kontakte knüpfen können. Hinsichtlich ihrer beruflich-wirtschaftlichen Situation sei zu berücksichtigen, dass sich die Stellensuche aufgrund des Aufenthaltsstatus, der fehlenden beruflichen Qualifikation sowie der gesundheitlichen Problemen schwierig gestalte; ihre Bemühungen seien deshalb oft erfolglos geblieben (Beschwerde, Ziff. III./2 ff.). 4.3 Die POM hat eine umfassende Prüfung vorgenommen und bei der Beurteilung sämtliche massgebenden Kriterien berücksichtigt. Sie hat die lange Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin positiv gewürdigt und auf die geltende bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, wonach eine Aufenthaltsdauer von mindestens zehn Jahren einen Härtefall begründen kann, sofern ein tadelloses Verhalten, finanzielle Unabhängigkeit sowie sozial und beruflich gute Integration vorliegen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4a; BGE 124 II 110 E. 3; BVR 2011 S. 193 E. 6.2.4 mit Hinweisen auf die Literatur). Sie ist aber zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin trotz verhältnismässig langer Anwesenheit nur unterdurchschnittlich in die Schweizerischen Verhältnisse integriert ist (angefochtener Entscheid, E. 4c). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihre Deutschkenntnisse bescheiden sind. Auch die langjährige und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit sowie der Umstand, dass sie kaum erwerbstätig war, stellt sie nicht in Abrede. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere Analphabetismus, Kinderbetreuungspflichten und gesundheitliche Probleme, hat die POM eingehend gewürdigt. Es trifft zu, dass die angeführten Umstände keine hinreichenden Gründe für die mangelnde Integration darstellen und der Beschwerdeführerin vorzuwerfen ist, sich erst spät und nur in ungenügender Weise um ihre Integration bemüht zu haben. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die POM hätte im Zusammenhang mit ihrer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit einen weiteren Arztbericht einfordern müssen (Beschwerde, Ziff. III./5), ist ihr entgegenzuhalten, dass hierzu kein Anlass bestand, zumal sie selbst zumindest im Januar 2013 noch von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen ist (vgl. Bewerbungsschreiben vom 29. und 30.1.2013 in Vorakten POM). Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinen neuen Arztbericht eingereicht, so dass keine Anhaltspunkte bestehen für eine rechtsfehlerhafte Beurteilung des

Gesundheitszustands durch die POM. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich arbeitsfähig ist; aktuelle Arbeitsbemühungen hat sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren indes nicht vorgelegt. Der Umstand, dass drei der vier in der Schweiz lebenden Kinder der Beschwerdeführerin inzwischen eingebürgert sind, vermag in Bezug auf die soziale Integration und ihre Verbindung zur Schweiz nichts zu ändern. Die Beziehungen zu ihren Nachkommen können insbesondere nicht als «Kontakte zur hiesigen Bevölkerung» und somit als Indiz für eine in sozialer Hinsicht gelungene Eingliederung betrachtet werden, wie die Beschwerdeführerin meint (Beschwerde, Ziff. III./1). Weitere soziale Kontakte weist sie auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nach. Die POM hat sodann berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Verurteilung vom 27. Januar 2005 strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Daraus kann sie aber nichts Wesentliches für sich ableiten, wird doch die Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung allgemein erwartet (vgl. BVR 2013 S. 73 E. 3.4 und vorne E. 3.2). Zu ihrem Heimatland bestehen weiterhin soziale Bindungen, pflegt sie doch zu ihrem dort lebenden Vater und Bruder unbestrittenermassen regen Kontakt (angefochtener Entscheid, E. 4e). Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin ist schliesslich festzuhalten, dass diese nicht von einer Schwere sind, die einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen und damit einen Härtefall begründen würden (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4d). 4.4 Nach dem Gesagten vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder für sich allein noch gesamthaft betrachtet den angefochtenen Entscheid als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen: Trotz der langen Aufenthaltsdauer von 15 Jahren ist die Beschwerdeführerin kaum in die schweizerischen Verhältnisse integriert und bezieht sie seit Jahren in erheblichem Umfang Sozialhilfeleistungen. Unter diesen Umständen ist das Vorliegen eines Härtefalls zu verneinen (vgl. vorne E. 4.3 einleitend). Die Weigerung, der Beschwerdeführerin ermessensweise eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, hält daher der Rechtskontrolle stand. Von diesem Entscheid nicht betroffen ist der Status der Beschwerdeführerin als vorläufig aufgenommene Ausländerin. 5. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie hat indessen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. – Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist und das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 138 III 217 E. 2.2.4; vgl. zum Ganzen auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 12). 6.2 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, muss im vorliegenden Fall die Prozessführung vor dem Verwaltungsgericht mit Blick auf den ausführlichen und sorgfältig begründeten Entscheid der Vorinstanz als von vornherein aussichtslos betrachtet werden. Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde hauptsächlich auf die Wiederholung ihrer bisherigen Argumente beschränkt und nichts wesentlich Neues vorgebracht. Dass dies zu keiner anderen Beurteilung führen kann, musste auch für sie erkennbar sein. Insbesondere hat bereits die POM eingehend und zutreffend begründet, warum die lange Aufenthaltsdauer für sich allein nicht ausreicht, um einen Härtefall zu begründen; dies darf bei der Würdigung der Aussichtslosigkeit ebenfalls berücksichtigt werden (vgl. BGer 2C_872/2011 vom 19.1.2012, E. 4). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist deshalb abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut noch zu prüfen wäre. Da über das Gesuch erst im Sachentscheid befunden wird und die Beschwerdeführerin keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Verfahrenskosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühren zu erheben. Parteikosten sind keine angefallen.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - dem Bundesamt für Migration Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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