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Bern Verwaltungsgericht 27.01.2014 100 2013 144

January 27, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,750 words·~14 min·5

Summary

Opferhilfe - Übernahme der Anwaltskosten des Strafverfahrens (Verfügung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 26. März 2013 - 2013-11708) | Opferhilfe

Full text

100.2013.144U MUT/SIL/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 27. Januar 2014 Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiber Sieber A.________ vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdeführer gegen Kanton Bern handelnd durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektion, Rathausgasse 1, 3011 Bern Beschwerdegegner betreffend Opferhilfe; Übernahme der Anwaltskosten des Strafverfahrens (Verfügung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 26. März 2013; 2013- 11708)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2014, Nr. 100.2013.144U, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 14. Februar 2009 wurde A.________, geboren am … 1972, Opfer eines tätlichen Übergriffs durch B.___. Mit Urteil vom 4. Februar 2010 sprach das Kreisgericht II ... Letzteren wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren sowie zur Bezahlung einer Genugtuung über Fr. 3'500.-- und von Interventionskosten von Fr. 6'300.45 an A.________ als Privatkläger. Am 22. Februar 2013 stellte A.________ bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) eine als «Gesuch um Entschädigung und Genugtuung gemäss OHG» bezeichnete Eingabe um Übernahme der Anwaltskosten sowie Genugtuung gemäss Strafurteil vom 4. Februar 2010. Die GEF nahm die Eingabe als Gesuch um Genugtuung und längerfristige Hilfe (Übernahme der Anwaltskosten) entgegen. Mit Verfügung vom 26. März 2013 wies sie das Gesuch um Übernahme der Anwaltskosten ab. Gleichzeitig schrieb sie «das Gesuch um Entschädigung» – also das Gesuch um Übernahme von Anwaltskosten unter dem Titel Entschädigung – als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab. Soweit die Genugtuung betreffend hat die GEF noch nicht über das Gesuch entschieden. B. Gegen die Verfügung vom 26. März 2013 hat A.________ am 29. April 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei dem Gesuch um Übernahme der Anwaltskosten im Strafverfahren zu entsprechen. Gleichzeitig hat A.________ ein Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt gestellt. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2013 schliesst die GEF auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2014, Nr. 100.2013.144U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 15 des Einführungsgesetzes vom 2. September 2009 zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten [EG OHG; BSG 326.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. – Angefochten ist eine Teilverfügung (vgl. hierzu BVR 2010 S. 418 E. 1.2.2, 1.2.3 und 1.2.6). Diese ist im gleichen Verfahren wie eine Endverfügung anfechtbar (vgl. BVR 2002 S. 481 E. 2b; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 13). 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen (Art. 80 VRPG). Ob es im Bereich der längerfristigen Hilfe gemäss Art. 13 ff. OHG auch eine Angemessenheitskontrolle durchführt (vgl. Art. 80 VRPG i.V.m. Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten [Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5]), ist unklar, kann aber, wie sich ergeben wird, hier offenbleiben. 1.3 Beschwerden, deren Streitwert Fr. 20'000.-- nicht erreicht, behandeln die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Strittig ist die Übernahme von Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 6'300.45. Der Entscheid fällt damit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2014, Nr. 100.2013.144U, Seite 4 2. Die Vorinstanz hat das unter dem Titel «Entschädigung» gestellte Gesuch um Übernahme der Anwaltskosten als Gesuch um längerfristige Hilfe entgegengenommen (angefochtene Verfügung, S. 3). Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. BGE 131 II 121 E. 2.4 [Pra 2005/94 Nr. 145]; Peter Gomm, in Gomm/Zehntner [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. Aufl. 2009, Art. 19 N. 23; vgl. auch BGE 133 II 361 E. 5.2 und 5.3 [Pra 2008/97 N. 25]), denn die unrichtige Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs schadet nicht (vgl. Peter Gomm, a.a.O., Art. 19 N. 23; Eva Weishaupt, Finanzielle Ansprüche nach Opferhilfegesetz, in SJZ 2002 S.322 ff. und 349 ff., 323 und 349 Anm. 1). Hat die GEF das Gesuch des Beschwerdeführers als ein solches um längerfristige Hilfe entgegengenommen, war es aber nicht zulässig, dieses gleichzeitig als Gesuch um Entschädigung abzuschreiben (vgl. die angefochtene Verfügung, Dispositiv-Ziffer 1). Der Beschwerdeführer hat nur ein Gesuch gestellt, das nicht gleichzeitig auf zwei verschiedene Arten erledigt werden kann. In der Sache hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers indessen materiell behandelt, sodass diesem aus der gleichzeitigen Abschreibung kein Nachteil entstanden ist. 3. 3.1 Umstritten ist die Übernahme der dem Beschwerdeführer im Strafverfahren gegen B.___ entstandenen Anwaltskosten durch den Kanton. – Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach dem OHG (Art. 1 Abs. 1 OHG). Die Opferhilfe umfasst unter anderem die längerfristige Hilfe (vgl. Art. 2 Bst. d und Art. 13 Abs. 2 OHG). Diese beinhaltet die angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 OHG). Leistungen der Opferhilfe werden nur endgültig gewährt, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt (sog. Subsidiarität der Opferhilfe; Art. 4 Abs. 1 OHG). Wer Kostenbeiträge für die längerfristige Hilfe Dritter, eine Entschädigung oder eine Genugtuung beansprucht, muss glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind, es sei denn, es sei ihm oder ihr angesichts der besonderen Umstände nicht zumutbar, sich um Leistungen Dritter zu bemühen (Art. 4 Abs. 2 OHG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2014, Nr. 100.2013.144U, Seite 5 3.2 Nach Ansicht der Vorinstanz besteht aufgrund der Subsidiarität der Opferhilfe kein Anspruch auf Übernahme der Anwaltskosten des Beschwerdeführers. Dieser habe es unterlassen, im Strafverfahren unentgeltliche Rechtspflege erhältlich zu machen, obgleich ihm dies nach dem damals geltenden Prozessgesetz möglich gewesen wäre (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3 f.). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Subsidiaritätsgrundsatz greife vorliegend nicht, da er im Strafverfahren «effektiv und faktisch» das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege nicht erhalten habe. Ohnehin könne nur die zuständige Strafbehörde bzw. das zuständige Strafgericht über die unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren entscheiden, nicht aber eine (nicht-richterliche) Verwaltungsbehörde (vgl. Beschwerde, S. 4 f.). – In sachverhaltlicher Hinsicht ist nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat, im Strafverfahren um unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. Daher haben die Strafbehörden über diese nicht entschieden (vgl. Beschwerde, S. 3). 3.3 Der Beschwerdeführer ist unstreitig Opfer im Sinn von Art. 1 Abs. 1 OHG und hat daher grundsätzlich Anspruch auf Hilfe nach diesem Gesetz. Nach dem in Art. 4 OHG festgeschriebenen Subsidiaritätsgrundsatz tritt die Opferhilfe indessen gegenüber Leistungen der Täterin oder des Täters oder von anderen Personen oder Institutionen zurück. Subsidiär ist sie insbesondere auch gegenüber der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. BGE 131 II 121 E. 2.3 [Pra 2005/94 Nr. 145]; 123 II 548 E. 2a; BVR 2011 S. 27 E. 6.3.1, 2008 S. 58 E. 2.1). Es besteht grundsätzlich kein Bedarf mehr für die Übernahme der Anwaltskosten durch die Opferhilfe, wenn dem Opfer nach dem kantonalen Verfahrensrecht ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zusteht. Das Opfer ist verpflichtet, vorrangig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Kommt es dieser Verpflichtung nicht nach, kann es sein Versäumnis nicht unter Rückgriff auf das Opferhilferecht kompensieren (vgl. BGer 1C_26/2008 vom 18.6.2008, in ZBl 2009 S. 280 E. 4 [hier hatte die zuständige Behörde dem Opfer vorgängig sogar subsidiäre Gutsprache für die Anwaltskosten erteilt]; SVGer ZH 27.11.2012 [OH.2012.00009], E. 4.2; vgl. auch Dominik Zehntner, in Gomm/Zehntner [Hrsg.], a.a.O., Art. 14 N. 27). – Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt es damit nicht darauf an, ob «effektiv und faktisch kein anderer Leistungsträger die Kosten ersetzt». Vielmehr ist darauf abzustellen, ob (tatsächlich) ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestanden hat. Stellt sich heraus, dass dem so ist, der Beschwerdeführer es aber versäumt hat, den Anspruch geltend zu machen, ist die Abweisung des Gesuchs um Übernahme der Anwaltskosten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2014, Nr. 100.2013.144U, Seite 6 nicht zu beanstanden. Dies überzeugt auch im Ergebnis, denn sonst wäre es möglich, durch Unterlassen der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber zahlungsfähigen Dritten die Subsidiarität der Opferhilfe zu umgehen (vgl. auch die angefochtene Verfügung, S. 3 f.). Ebenso wird der Subsidiaritätsgrundsatz im Übrigen im Anwendungsbereich des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) verstanden (vgl. BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2005 S. 400 E. 5.1.1; vgl. auch BGE 131 I 166 E. 4.1, 130 I 71 E. 4.3). 3.4 Die Opferhilfebehörden haben nach dem Gesagten in Fällen wie dem vorliegenden zu prüfen, ob das Opfer im Strafverfahren einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehabt und auf diesem Weg hätte Ersatz für die (gegebenenfalls zwar zugesprochenen, aber uneinbringlichen) Anwaltskosten erlangen können. Der Einwand des Beschwerdeführers, hierüber hätten die Straf- und nicht die Verwaltungsbehörden zu entscheiden, überzeugt demgegenüber nicht: Den Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden ist es unbenommen, soweit notwendig (Vor-)Fragen aus anderen Rechtsgebieten zu beantworten. Dies jedenfalls solange, als die an sich zuständige Behörde – wie hier – über die Frage nicht befunden hat (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 5 N. 5; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N. 58 ff.; für das Bauverfahren vgl. BVR 1990 S. 374 E. 2b und c; VGE 2013/133 vom 3.10.2013, E. 4.1). 3.5 Die Vorinstanz hat damit zu Recht geprüft, ob der Beschwerdeführer im Strafverfahren gegen B.___ Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hatte. Sie hat dies bejaht, was nicht bestritten wird und auch nicht zu beanstanden ist: Gemäss Art. 53 Abs. 1 des damals anwendbaren Gesetzes vom 15. März 1995 über das Strafverfahren (StrV; BAG 95-65; in Kraft bis 31.12.2010) konnte einer Privatklägerin oder einem Privatkläger – als solcher was der Beschwerdeführer am Strafverfahren beteiligt (vgl. Akten GEF, pag. 39) – auf Gesuch hin das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung erteilt und ihr oder ihm eine im Kanton Bern zur Ausübung des Anwaltsberufs zugelassene Person beigeordnet werden, sofern die besonderen Umstände dies rechtfertigten und die Begehren nicht von vornherein aussichtslos waren. Ausserdem war erforderlich, dass die Privatklägerin oder der Privatkläger den Prozess nicht ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und ihre oder seine Familie zu bestreiten vermochte (vgl. Art. 53 Abs. 2 StrV i.V.m. Art. 77 Abs. 1 des Gesetzes über die Zivilprozessordnung vom 7. Juli 1918 ([ZPO; GS III S. 103; in Kraft bis 31.12.2010]). Der Beschwerdeführer war lange arbeitslos bzw. nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2014, Nr. 100.2013.144U, Seite 7 in der Lage, eine Arbeit zu finden, welche die Lebenshaltungskosten für seine Familie gedeckt hätte. Aufgrund der zu seinem Nachteil verübten Straftat war er zudem für längere Zeit arbeitsunfähig (vgl. Akten GEF, pag. 45). Spätestens seit April 2010 – zwei Monate nach Ausfällung des Strafurteils – musste er zudem mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt werden (vgl. Akten GEF, pag. 49). Die Voraussetzung der Prozessarmut war daher gegeben. Das Verfahren, das mit der Verurteilung von B.___ endete, kann weiter nicht als von vornherein aussichtlos beurteilt werden. Sodann stand eine schwere Straftat zur Beurteilung. Auch ist der Beschwerdeführer erst relativ spät in die Schweiz gekommen (vgl. Akten GEF, pag. 45), weshalb ein Strafverfahren für ihn mit besonderen Schwierigkeiten verbunden gewesen sein dürfte. Damit liegen auch besondere Umstände nach Art. 53 Abs. 1 StrV vor, welche die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gerechtfertigt hätten (vgl. Thomas Maurer, Das bernische Straverfahren, 2. Aufl. 2003, S. 141). 3.6 Der Beschwerdeführer hatte damit Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und es wäre ihm möglich gewesen, sich seine Anwaltskosten im Strafverfahren gegen B.___ ersetzen zu lassen. Keine Rolle spielt dabei, dass B.___ zur Zahlung dieser Kosten verurteilt worden ist (vgl. Akten GEF, pag. 39). Da dieser unbestritten nicht zahlungsfähig ist, hätte der Beschwerdeführer seine Kosten jedenfalls dem Kanton gegenüber geltend machen können (vgl. Art. 53 Abs. 2 StrV i.V.m. Art. 82 Abs. 3 ZPO). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch um Übernahme der Anwaltskosten durch die Opferhilfebehörden abgewiesen hat. – An diesem Ergebnis vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts zu ändern, die Opferhilfebehörden hätten ihm geraten, sich an einen Anwalt zu wenden (Beschwerde, S. 3). Wie die GEF zu Recht ausführt (Beschwerdeantwort, S. 2), hat dieser Rat den Beschwerdeführer bzw. dessen Anwalt nicht davon entbunden, sich im Strafverfahren um unentgeltliche Rechtspflege zu bemühen. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt (Beschwerde, S. 5). Soweit ersichtlich geht er von denselben tatsächlichen Umständen wie die Vorinstanz aus. Auf S. 4 der Beschwerde führt er selbst denn auch aus, es sei einzig die «Rechtsfrage» der Subsidiarität der Opferhilfe strittig. Vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens unberührt bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ersatz der Anwaltskosten gegenüber B.___.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2014, Nr. 100.2013.144U, Seite 8 4. 4.1 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (vgl. Art. 30 Abs. 1 OHG). Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt gestellt. 4.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). – Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Der Beschwerdeführer wird von der Einwohnergemeinde C.___ mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt und ist prozessarm. Aufgrund der im vorliegenden Verfahren zu klärenden Rechtsfragen kann sein Gesuch sodann nicht von vornherein als geradezu aussichtslos bezeichnet werden. Zuletzt stammt der Beschwerdeführer nicht aus der Schweiz und ist auf anwaltliche Vertretung angewiesen (vgl. dazu E. 3.5 hiervor). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist Fürsprecher ... als amtlicher Anwalt beizuordnen. 4.3 Der tarifmässige Parteikostenersatz ist im vorliegenden Fall entsprechend der Kostennote von Fürsprecher ... vom 16. Dezember 2013, welche mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu keinen Bemerkungen Anlass gibt (vgl. Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]), auf Fr. 625.--, zuzüglich Fr. 35.80 Auslagen und Fr. 52.85 MWSt (8 % von Fr. 660.80), insgesamt Fr. 713.65, festzusetzen (vgl. Art. 42a Abs. 3 KAG). Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2014, Nr. 100.2013.144U, Seite 9 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 2,5 Stunden ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 500.-- (2,5 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 35.80 Auslagen und Fr. 42.85 MWSt (8 % von Fr. 535.80), insgesamt Fr. 578.65, festzusetzen. Der Rechtsvertreter ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei die Kosten für den unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht zurückerstattet werden müssen (vgl. Art. 30 Abs. 3 OHG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerdeführer Fürsprecher ..., als amtlicher Anwalt beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 713.65 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Fürsprecher ... aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 578.65 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - dem Beschwerdegegner - dem Bundesamt für Justiz Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2014, Nr. 100.2013.144U, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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