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Bern Verwaltungsgericht 16.12.2014 100 2013 134

December 16, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·6,128 words·~31 min·4

Summary

Baupolizei - Bootsanbindeplatz - nachträgliche Baubewilligung und Wiederherstellung (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 20. März 2013 - RA Nr. 110/2012/44) | Baubewilligung/Baupolizei

Full text

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 6. November 2015 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (BGer 1C_43/2015). 100.2013.134U DAM/KOM/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. Dezember 2014 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum und Keller Gerichtsschreiber Kocher A._____ AG handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde Vinelz handelnd durch den Gemeinderat, Dorfstrasse 42, 3234 Vinelz Beschwerdegegnerin und Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern betreffend Baupolizei; Bootsanbindeplatz; nachträgliche Baubewilligung und Wiederherstellung (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 20. März 2013; RA Nr. 110/2012/44)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2014, Nr. 100.2013.134U, Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._____ AG ist Eigentümerin der Parzelle Vinelz Gbbl. Nr. 1___. Als einer ihrer Rechtsvorgänger stellte B.________ am 19. Februar 1990 ein Baugesuch für das «Ausgraben des bestehenden Hafens (Triebsand)» und «Neuerstellen des schon bestehenden Bootssteges in den gleichen Ausmassen» auf der genannten Parzelle am Bielersee. Am 19. März 1990 forderte der Kreisoberingenieur III fehlende Angaben zur vorgesehenen Ausbaggerung nach und ordnete am 20. April 1990 an, die bereits begonnenen Ausbaggerungsarbeiten aufgrund der noch nicht erteilten Wasserbaupolizeibewilligung sofort einzustellen. Gleichentags lieferte B.________ die verlangten Angaben. Am 31. Mai 1990 erteilte der Kreisoberingenieur III die Wasserbaupolizeibewilligung für das «Ausgraben des bestehenden Hafens» und das «Erneuern des bestehenden Bootssteges im gleichen Ausmass (keine Erweiterung oder Veränderung)». B. Auf Beanstandungen eines Nachbars hin, wonach B.________ den Hafen anders als bewilligt saniert und grössere Pfähle in den Seegrund eingerammt habe, verfügte die Einwohnergemeinde (EG) Vinelz am 10. Juli 1996 gegenüber dem damaligen Eigentümer der Parzelle Nr. 1___, C._________, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch Entfernung der Pfosten längs dem Steg sowie der sechs in den Seegrund gerammten Pfähle. Am 6. August 1996 stellte C._________ ein nachträgliches Baugesuch für das «Erstellen von sechs gerammten Pfählen für das Anbinden von Schiffen». In der Folge war das Verfahren zunächst beim damaligen Regierungsstatthalteramt (RSA) Erlach hängig. Mit Schreiben vom 2. Februar 2009 bestätigte die Genossenschaft D.________ dem RSA den Eigentumswechsel an der Parzelle Nr. 1___ und teilte mit, das Verfahren in der Rechtsstellung ihres Rechtsvorgängers C._________ weiterführen zu wollen. Mit Verfügung vom 17. Februar 2012 verweigerte das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) die Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone. Am 15. März 2012 wies der nunmehr mit der Sache befasste Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Seeland das nachträgliche Baugesuch deshalb ab (Bauabschlag)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2014, Nr. 100.2013.134U, Seite 3 und ordnete gegenüber der A._____ AG, in deren Eigentum sich die Parzelle Nr. 1___ mittlerweile befindet, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands an (Entfernen der sechs Pfähle). C. Gegen den Gesamtentscheid des RSA Seeland erhob die A._____ AG am 16. April 2012 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Mit Entscheid vom 20. März 2013 wies die BVE das Rechtsmittel ab. D. Hiergegen hat die A._____ AG am 22. April 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der Entscheid der BVE sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die (nachträgliche) Baubewilligung für das «Setzen von 6 gerammten Pfählen» zu erteilen. Eventuell sei eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) zu erteilen. Subeventuell sei der Bauabschlag zu bestätigen, aber auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zu verzichten. Zudem seien die rechtshängigen Einsprachen als öffentlich-rechtlich unbegründet abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden könne. Die EG Vinelz hat sich am 21. Mai 2013 zur Beschwerde geäussert, aber keinen Antrag gestellt. Mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2013 hat die BVE die Abweisung des Rechtsmittels beantragt. Auf Ersuchen des Instruktionsrichters hat das AGR am 30. Juli 2013 einen Amtsbericht eingereicht und Fragen im Zusammenhang mit der beantragten Ausnahmebewilligung und verschiedenen planerischen Grundlagen beantwortet. Am 5. September 2013 hat die EG Vinelz zum Amtsbericht Stellung genommen. Die A._____ AG hat sich zum (bisherigen) Beweisergebnis geäussert und an ihren Anträgen festgehalten. Die EG Vinelz wie auch die BVE haben auf weitere Ausführungen verzichtet. Mit Verfügung vom 28. April 2014 hat der Instruktionsrichter den Verfahrensbeteiligten sodann Luftbilder vom Gewässerbereich der Parzelle Nr. 1___ aus den Jahren 1951- 1998 zugestellt und sie ersucht, sich zur Frage der Besitzstandsgarantie zu äussern und das Gericht mit weiteren einschlägigen Rechtsgrundlagen zu dokumentieren. Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2014, Nr. 100.2013.134U, Seite 4 A._____ AG hat sich am 4. Juli 2014 dazu geäussert und ihre Rechtsbegehren bestätigt. Die EG Vinelz hat am 14. Mai 2014 Stellung genommen und weitere Unterlagen eingereicht. Mit Schreiben vom 5. Mai 2014 hat die BVE auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 49 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat als Rechtsnachfolgerin des Baugesuchstellers und als zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands Verpflichtete ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 BauG): Während Hängigkeit des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens hat der Baugesuchsteller die Parzelle Nr. 1___ veräussert. Die neue Eigentümerin hat darauf erklärt, in das Verfahren eintreten zu wollen (vgl. vorne Bst. B). Damit hat ein erster Parteiwechsel stattgefunden (Einzelrechtsnachfolge; Art. 13 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 41 des damals noch anwendbaren Gesetzes vom 7. Juli 1918 über die Zivilprozessordnung [ZPO/BE; GS 1917-1925 S. 103]; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 13 N. 12 und 16). Im Rahmen einer Fusion sind später – ebenfalls während Hängigkeit des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens – sämtliche Aktiven und Passiven von der damaligen Eigentümerin auf die Beschwerdeführerin übergegangen (vgl. vorne Bst. B; Eintrag der Beschwerdeführerin im Handelsregister). Von Gesetzes wegen hat damit ein zweiter Parteiwechsel stattgefunden (Gesamtrechtsnachfolge; Art. 13 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 40 ZPO/BE und Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung [Fusionsgesetz, FusG; SR 221.301];

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2014, Nr. 100.2013.134U, Seite 5 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 13 N. 12 f.). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber auch hinten E. 6.2). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, setzt die Baupolizeibehörde der jeweiligen Grundeigentümerin bzw. dem jeweiligen Grundeigentümer eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Die Wiederherstellungsverfügung wird aufgeschoben, wenn die oder der Pflichtige innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung ein Gesuch um nachträgliche Baubewilligung einreicht. Im nachträglichen Baubewilligungsverfahren ist gegebenenfalls zu prüfen, ob das Bauvorhaben wenigstens teilweise bewilligt werden kann (Art. 46 Abs. 2 Bst. b und c BauG). Bei vollständiger oder teilweiser Bewilligung des Bauvorhabens fällt die Wiederherstellungsverfügung im entsprechenden Umfang dahin. Im Fall des Bauabschlags entscheidet die Baubewilligungsbehörde zugleich darüber, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist; sie setzt dafür gegebenenfalls eine neue Frist (Art. 46 Abs. 2 Bst. d und e BauG). – Im Streit liegt die verweigerte nachträgliche Baubewilligung für die sechs in den Seegrund eingelassenen Pfähle sowie deren Entfernung (vgl. vorne Bst. D). 2.2 Die Parzelle Nr. 1___ liegt teilweise im Bielersee. Auf dem Grundstück befinden sich ein Ferienhaus und ein Steg, welcher vom Ufer rund 20 m in den See hinausragt und über sechs Anbindepfähle verfügt. Nicht Verfahrensgegenstand bilden sechs Bootsanbindeplätze, welche östlich des Stegs liegen und mit dem Ufer der Nachbarparzelle Vinelz Gbbl. Nr. 2___ verbunden sind. Die sechs streitbetroffenen Pfähle befinden sich auf der Ostseite der Stegkonstruktion und haben je einen Durchmesser von rund 40 cm und eine Höhe von rund 3 m (ab Seegrund; vgl. Unterlagen zum nachträglichen Baugesuch, Akten RSA [act. 3B], pag. 131 und 136). Drei der sechs Pfähle wurden direkt neben der Stegkonstruktion eingerammt mit einem Abstand von rund 7,3 und 7,5 m zueinander, wobei der erste Pfahl am seeseitigen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2014, Nr. 100.2013.134U, Seite 6 nördlichen Ende der Stegkonstruktion eingebracht wurde. Drei Pfähle wurden parallel zu den anderen freistehend in einem Abstand von rund 5,8 m weiter östlich in den Seegrund eingelassen (vgl. Unterlagen zum nachträglichen Baugesuch, Akten RSA [act. 3B], pag. 133). Aufgrund von Luftbildern ist erstellt, dass sich auf Parzelle Nr. 1___ spätestens seit dem Jahr 1958 ein Steg befunden hat (act. 16A2). Ein weiteres Bild aus dem Jahr 1968 zeigt ebenfalls einen Steg (act. 16A3). Die Bilder zeigen zudem jeweils ein Boot, welches am Steg festgemacht ist. Dass zusätzlich zum Steg auch noch freistehende Anbindepfähle vorhanden waren, lässt sich den Aufnahmen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht entnehmen. Aus der Position des am Steg befestigten Bootes ist jedenfalls nicht darauf zu schliessen (vgl. Stellungnahme Beschwerdeführerin vom 4.7.2014, act. 21, S. 2 Ziff. 4). Ein später aufgenommenes Luftbild zeigt denselben Steg, nun jedoch erweitert mit einer rechtwinkligen Badeplattform, welche mittlerweile nicht mehr besteht. Das Bild stammt aus dem Jahr 1976 (act. 16A4). Wann diese bauliche Veränderung genau vorgenommen wurde, konnte nicht geklärt werden. Die Grundkonstruktion des Stegs ist im Verlauf der Jahre in ihren Ausmassen aber jedenfalls unverändert geblieben (Luftbilder; vgl. auch Geometerplan, act. 21A). 2.3 Die Stegkonstruktion mit den sechs Pfählen ist durch die in den Akten befindlichen Baubewilligungsunterlagen und Aufnahmen hinreichend dokumentiert. Ältere Bausubstanz ist nicht mehr vorhanden, und auch das Einrammen der Pfähle liegt schon mehr als 20 Jahre zurück. Inwiefern ein Augenschein oder ein Parteiverhör mit B.________ – als Eigentümer der Parzelle Nr. 1___ und Bauherr des Bauvorhabens von 1990, in dessen Rahmen die strittigen Pfähle eingerammt wurden – weitere entscheidwesentliche Erkenntnisse über die tatsächliche Situation um 1990 und früher liefern könnten, wird von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. B.________ hat im Übrigen als einzelunterschriftsberechtigter Direktor der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, sich in das schriftlich geführte Verfahren einzubringen. Die Beweisanträge der Beschwerdeführerin werden deshalb abgewiesen (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 10). 3. 3.1 Für die bauliche Nutzung der Gewässer und ihrer Ufer gilt Art. 11 BauG (Art. 5 Abs. 1 BauG). Das Gesetz vom 6. Juni 1982 über See- und Flussufer (SFG; BSG

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2014, Nr. 100.2013.134U, Seite 7 704.1) ist auf die bauliche Nutzung eines Gewässers nicht anwendbar (vgl. Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I/II, 4./3. Aufl. 2013/2010, Art. 11 N. 14 mit Hinweis auf VGE 17535 vom 26.6.1989, E. 2a; vgl. auch Vortrag der Baudirektion betreffend das BauG, in Tagblatt des Grossen Rates 1984, Beilage 6 [nachfolgend: Vortrag BauG], Kommentar zu Art. 11, S. 6). Gemäss Art. 11 Abs. 1 BauG sind in Gewässern – ausserhalb von Gewässerflächen, die im Sinn von Art. 11 Abs. 2 Bst. a BauG freigegeben worden sind – nur standortgebundene Bauvorhaben zulässig, die im öffentlichen Interesse liegen (BVR 2008 S. 385 E. 3.1.2). Standortgebundene Bauvorhaben im öffentlichen Interesse gemäss dieser Bestimmung sind Bauten und Anlagen, die der Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben dienen und die nach ihrer Art nur im Gewässer oder im geschützten Uferbereich erstellt werden können, wie Strandbäder, Schiffsstationen, Uferwege und -anlagen, Gewässerverbauungen, Anlagen zur Nutzung der Wasserkraft und dergleichen (Art. 16 Abs. 1 der Bauverordnung vom 6. März 1985 [BauV; BSG 721.1]). Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um Schutzvorschriften im Sinn von Art. 17 Abs. 2 RPG (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 11 N. 10). Die nach Art. 11 Abs. 2 Bst. a BauG freigegebenen Gewässerflächen gelten laut Art. 16 Abs. 2 BauV als (weitere) Nutzungszonen im Sinn von Art. 18 RPG; in Gewässern mit Gemeindehoheit werden sie im Zonenplan oder in Überbauungsplänen der Gemeinden bezeichnet (Zaugg/Ludwig, a.a.O, Art. 11 N. 9). Erfüllt ein Bauvorhaben die Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Bst. a BauG nicht, wird eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG benötigt (vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O, Art. 11 N. 9 und 10). 3.2 Im nachträglichen Baubewilligungsverfahren ist grundsätzlich das Recht massgebend, das im Zeitpunkt der Ausführung des Vorhabens bzw. im Zeitpunkt der Nutzungsänderung anwendbar war. Späteres Recht ist anzuwenden, wenn es für die Bauherrschaft günstiger ist oder wenn die Bauherrschaft das Bewilligungserfordernis in der Absicht missachtet hat, dem späteren strengeren Recht zuvorzukommen (BGE 123 II 248 E. 3a/bb, 104 Ib 301 E. 5c; BVR 2011 S. 107 E. 4.2.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 14a mit weiteren Hinweisen). Damit ist im vorliegenden Fall, vorbehältlich der genannten Ausnahmen, das im Zeitpunkt der Ausführung des Bauvorhabens im Jahr 1990 geltende Recht anwendbar. Die in E. 3.1 hiervor zitierte Rechtslage entspricht soweit hier interessierend derjenigen von 1990. Seitherige Änderungen betreffen insbesondere den hier nicht massgebenden geschützten Uferbereich, welcher mittlerweile durch das Gesetz vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG; BSG 751.11) und die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2014, Nr. 100.2013.134U, Seite 8 gestützt darauf erlassenen Gemeindevorschriften bestimmt wird (Art. 11 Abs. 3 BauG; vgl. dazu die damals geltenden ursprünglichen Fassungen von Art. 11 BauG [GS 1985 S. 189] und Art. 16 BauV [GS 1985 S. 110]). 3.3 Beim strittigen Bauvorhaben handelt es sich um sechs in den Seegrund gerammte Pfähle, welche der Befestigung von Schiffen am bzw. neben dem bestehenden, mit dem Ufer verbundenen Steg dienen. Das Bauvorhaben liegt ausserhalb der Bauzone im Bielersee, jedoch noch innerhalb der Uferparzelle der Beschwerdeführerin und damit unter der Hoheit der Gemeinde (Zaugg/Ludwig, a.a.O, Art. 33 N. 1). Unbestrittenermassen liegt es nicht auf einer freigegebenen Gewässerfläche im Sinn von Art. 11 Abs. 2 Bst. a BauG. Es besteht weder eine kantonale noch eine kommunale Nutzungsplanung für diese Fläche; insbesondere umfasst die Uferschutzplanung der Gemeinde ausdrücklich nur das Gebiet bis zur Wasserlinie (Art. 1 der Überbauungsvorschriften zum Uferschutzplan gemäss SFG / Teilplan Nr. 2 + 4 vom 19. März 1997 [nachfolgend: ÜV]; vgl. auch Stellungnahme Gemeinde vom 21.5.2013, act. 4). Die sechs Pfähle dienen der Beschwerdeführerin als privater Bootsanbindeplatz. Ein öffentliches Interesse an dieser Anbindemöglichkeit für Boote wird von ihr nicht geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar (Art. 11 Abs. 1 BauG). Die Pfähle sind damit als privates Bauvorhaben im Sinn von Art. 11 Abs. 2 BauG anzusehen. Zu klären ist, gestützt auf welche Rechtsgrundlage des Bundesrechts oder des kantonalen Rechts es gegebenenfalls nachträglich bewilligt werden kann. 4. Die Beschwerdeführerin stellt sich in erster Linie auf den Standpunkt, dass ihr Vorhaben in Anwendung der Besitzstandsgarantie zu bewilligen sei. 4.1 Mit Art. 24c RPG hat der Gesetzgeber für bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen eine sogenannte erweiterte Besitzstandsgarantie eingeführt. Es handelt sich bei dieser Bestimmung um die Grundnorm für erleichterte Ausnahmebewilligungen (vgl. Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Vorbemerkungen zu Art. 24 ff. N. 14 erstes Lemma, Art. 24c N. 1). Danach können bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2014, Nr. 100.2013.134U, Seite 9 teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind (Art. 24c Abs. 1 und 2 RPG; Zaugg/Ludwig, a.a.O, Art. 3 N. 6; Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 24c N. 2, auch zu der direkt aus dem Gebot von Treu und Glauben und der Eigentumsgarantie abgeleiteten Besitzstandsgarantie gemäss Art. 9 und Art. 26 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Eine Änderung gilt als teilweise und eine Erweiterung als massvoll, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt; Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig (Art. 42 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1]). Die Besitzstandsgarantie gemäss Art. 3 BauG gilt für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen grundsätzlich nicht bzw. nur ergänzend, soweit das Bundesrecht keine Regelung enthält (Zaugg/Ludwig, a.a.O, Art. 3 N. 6, Art. 11 N. 11). 4.2 Im Jahr 1990, als das streitbetroffene Bauvorhaben ausgeführt worden ist, bestand soweit hier interessierend die gleiche Rechtslage wie heute: Zwar war Art. 24c RPG noch nicht geltendes Recht; die Vorschrift wurde erst mit der RPG-Änderung vom 20. März 1998 am 1. September 2000 in Kraft gesetzt und am 23. Dezember 2011 auf den 1. November 2012 in für den vorliegenden Fall nicht entscheidwesentlichem Umfang geändert. Im hier massgebenden Zeitpunkt galt die Vorgängernorm aArt. 24 Abs. 2 RPG. Danach konnte das kantonale Recht gestatten, Bauten und Anlagen zu erneuern, teilweise zu ändern oder wieder aufzubauen, wenn dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar war (aArt. 24 Abs. 2 RPG in der bis zum 31. August 2000 geltenden Fassung [AS 1979 S. 1573, 1578]). Damit die erleichterte Ausnahmebewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone zur Anwendung kam, war kantonales Ausführungsrecht nötig (vgl. BGE 107 Ib 233 E. 2). Erst mit Art. 24c RPG konnten Änderungen an Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone im Rahmen der Besitzstandsgarantie direkt gestützt auf Bundesrecht bewilligt werden. Neu sind bauliche Veränderungen nicht mehr an sämtlichen, sondern nur noch an jenen bestehenden Bauten möglich, die durch eine nachträgliche Änderung von Erlassen oder Plänen zonenwidrig geworden sind. Mit Bezug auf den Inhalt der zugelassenen Baumöglichkeiten unterscheidet sich Art. 24c RPG jedoch nicht von der Vorgängernorm (BGE 132 II 21 E. 7.1.1, 129 II 396 E. 4.2.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 81-83 N. 18; Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 24c N. 2). 4.3 Art. 24c bzw. aArt. 24 Abs. 2 RPG verlangt die materielle Rechtmässigkeit einer vorbestehenden Baute. Demnach gilt eine Baute dann als rechtmässig erstellt, wenn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2014, Nr. 100.2013.134U, Seite 10 sie im Zeitpunkt der Erstellung dem damals geltenden Recht entsprochen hatte (vgl. BGer 1A.190/2006 vom 11.6.2007, E. 10.3, 1A.214/2002 vom 12.9.2003, in ZBl 2005 S. 152 E. 4.2, 1A.103/2001 vom 5.3.2002, E. 3.3.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O, Art. 3 N. 6 Fn. 1; Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 24c N. 4 zweites Lemma). In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten (Art. 24c Abs. 5 bzw. aArt. 24 Abs. 2 RPG). Die wichtigen Anliegen der Raumplanung werden primär in den Zielen und Grundsätzen der Art. 1 und 3 RPG sowie den diese konkretisierenden bundesrechtlichen sowie kantonalen Normen und Plänen umschrieben. Diese Prüfung erfolgt in Form einer umfassenden Interessenabwägung, die im Wesentlichen derjenigen von Art. 24 Bst. b RPG entspricht (Rudolf Muggli, in Kommentar RPG, 2010, Art. 24c N. 30; Zaugg/Ludwig, a.a.O, Art. 81-83 N. 26 mit Hinweisen). Soweit das positive Verfassungs- und Gesetzesrecht allerdings einzelne Aspekte der allgemeinen Interessenabwägung konkret regelt, ist das Bauvorhaben vorweg nach diesen Sondernormen zu prüfen (BVR 2009 S. 87 E. 3.4 und 3.5, 2006 S. 385 E. 3.2; Zaugg/Ludwig, a.a.O, Art. 11 N. 10 sowie Art. 81-83 N. 14; Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 24c N. 22). Im vorliegenden Fall erweist sich Art. 11 BauG als Schutzvorschrift für den Uferbereich und die Gewässer und insofern als Sondernorm im vorerwähnten Sinn (vgl. vorne E. 3.1; Vortrag BauG, S. 4 Ziff. 3.10.4). Da das streitbetroffene Bauvorhaben weder im öffentlichen Interesse noch auf einer freigegebenen Gewässerfläche liegt, stehen ihm – wie bereits ausgeführt – Art. 11 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. a BauG entgegen (vgl. vorne E. 3.3). Hingegen lässt Art. 11 Abs. 2 Bst. b BauG auf nicht freigegebenen Gewässerflächen private Bauvorhaben zu, sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und es sich um eine Erneuerung, einen Umbau oder einen Wiederaufbau handelt. Insoweit entspricht das geltende Recht der ursprünglichen Fassung der Bestimmung, welche bereits im Jahr 1990 galt (GS 1985 S. 189). Eine (massvolle) Erweiterung ist – im Unterschied zu Art. 24c und aArt. 24 Abs. 2 RPG und damit diese Bestimmungen im Ergebnis einschränkend – nicht vorgesehen (Zaugg/Ludwig, a.a.O, Art. 11 N. 11); in dieser Hinsicht unterscheidet sich die Vorschrift im Übrigen auch von der (hier nicht anwendbaren; vgl. E. 4.1 hiervor) Besitzstandsgarantie nach Art. 3 BauG, welche neben dem Umbau ausdrücklich auch die Erweiterung zulässt, soweit dadurch die Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird (Art. 3 Abs. 2 BauG). 4.4 Die Besitzstandsgarantie kommt folglich nur soweit als Rechtsgrundlage für die nachträgliche Baubewilligung in Betracht, als es sich bei den streitbetroffenen Pfählen um eine Erneuerung oder einen Umbau handelt; nicht gedeckt von der Garantie ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2014, Nr. 100.2013.134U, Seite 11 hingegen eine Erweiterung des Stegs (Art. 11 Abs. 2 Bst. b BauG). Ein Wiederaufbau steht nicht zur Diskussion und wird auch nicht geltend gemacht (vgl. auch E. 4.5 hiernach). Das kantonale Recht verwendet die Begriffe «Erneuerung», «Umbau» und «Erweiterung» sowohl in Art. 11 als auch in Art. 3 BauG. Unter «Erneuerung» ist die Modernisierung im Rahmen der normalen Lebensdauer einer Baute oder Anlage zu verstehen. Nicht darunter fallen Eingriffe in die Substanz und die Grundstruktur der Baute wie z.B. das Herausbrechen tragender Wände (vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O, Art. 3 N. 3 mit Hinweisen, allerdings zum Begriff «zeitgemäss erneuern»; zum Begriff im Bundesrecht vgl. auch Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 24c N. 10; etwas anders Andreas Baumann, in Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2013, § 59 N. 14, der auch eine Veränderung der Bausubstanz ohne wesentliche Veränderung des äusseren Erscheinungsbilds noch als Erneuerung bezeichnet). Unter dem Begriff «Umbau» werden Vorkehren verstanden, welche dazu dienen, eine bestehende Baute ohne Änderung des Gebäudevolumens zweckmässiger oder anders zu nutzen, indem das Verhältnis der Innenräume unter sich oder deren Benutzbarkeit verändert wird (BVR 2014 S. 65 E. 5.3; Zaugg/Ludwig, a.a.O, Art. 3 N. 3; Christophe Cueni, Die Besitzstandsgarantie für baurechtswidrig gewordene Bauten und Anlagen in der Bauzone, in KPG-Bulletin 4/2007 S. 114 ff., 126 f.). Das Bauwerk behält dabei – im Unterschied zu einer Umgestaltung – seine Identität bei, auch wenn es bautechnisch oder äusserlich in erheblicher Weise verändert wird (VGE 2012/101 vom 2.4.2013, E. 5.2; Christophe Cueni, a.a.O., S. 127; Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Diss. Zürich 1990, S. 96 f. N. 206; Andreas Baumann, a.a.O., § 59 N. 14). Unter Erweiterung wird demgegenüber die Vergrösserung des bestehenden Bauvolumens und die Ausdehnung der Fläche einer Anlage verstanden (BVR 2009 S. 514 E. 5.2; VGE 22990 vom 28.4.2008, E. 5.5.5; Zaugg/Ludwig, a.a.O, Art. 3 N. 3 sowie Art. 1a N. 16; Christophe Cueni, a.a.O. S. 127). Im Unterschied zu der hier interessierenden Stegkonstruktion mit den sechs in den Seegrund eingelassenen Pfählen beziehen sich die vorgenannten Begriffsumschreibungen eher auf Bauten im Sinn von Gebäuden. Sie können deshalb nur sinngemäss auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet werden. 4.5 Wie dargelegt, ist der Steg vorbehältlich der rechtwinkligen Badeplattform seit 1958 im Wesentlichen unverändert geblieben (vgl. vorne E. 2.2). Die damalige Nutzung – sei es als Badesteg oder als Bootsanbindeplatz – ist auch heute noch gewährleistet. Jedenfalls verfügt auch der heute bestehende Steg über Anbindemöglichkeiten in Form von in die Stegkonstruktion eingebundenen Pfählen (vgl. Akten Gemeinde [act. 3C],

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2014, Nr. 100.2013.134U, Seite 12 beigelegtes rotes Mäppchen, Fotoausdrucke). Mit den im Jahr 1990 ohne Bewilligung ausgeführten Arbeiten sind jedoch sechs freistehende Pfähle hinzugekommen. Es handelt sich dabei um eine unabhängige Konstruktion, welche zwar zur sinnvollen Benützung auf den Steg angewiesen ist, dieser aber umgekehrt nicht auf die sechs Pfähle. Die erwähnten Pfähle sind mithin neben dem Steg als eigenständige und zusätzliche Konstruktion angebracht worden und bilden weder Teil der Grundkonstruktion des Stegs noch sind sie als (Teil-)Ersatz des vorbestehenden Stegs zu betrachten. 4.6 Mit den Pfählen ist die gesamte Stegkonstruktion zudem in ihren Ausmassen vergrössert worden. Die Pfähle markieren unter anderem die östlichen Eckpunkte der Anlage. Gegenüber der vorbestehenden Konstruktion wird damit eine grössere Wasseroberfläche beansprucht (vgl. Akten Gemeinde [act. 3C], beigelegtes rotes Mäppchen, Fotografien und Fotoausdrucke). Das beigebrachte Schreiben des mit der Ausführung des Vorhabens beauftragten Bauunternehmens vom 17. Juli 1996 vermag in diesem Zusammenhang nichts anderes zu belegen: Danach handelte es sich bei den baulichen Massnahmen im Jahr 1990 um eine Sanierung, was bedeute, dass die Ausmasse der neuen Steganlage gleichbleibend oder kleiner seien als diejenigen der vorbestehenden Anlage (Akten RSA [act. 3B], pag. 28). Jedoch bezieht sich dieses Schreiben auf den Steg an sich und nicht auf die eingerammten Pfähle. Gegenüber der Seeverkehrs-Kommission hat der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin zudem selber von einem Ausbau der Steganlage gesprochen (Ergänzung zu Revisionsbegehren vom 7.12.1995, Akten RSA [act. 3B], pag. 115). Schliesslich geht mit den sechs zusätzlichen Pfählen auch eine Erweiterung der Anbindemöglichkeiten und damit der Nutzungsmöglichkeiten einher. 4.7 Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin lassen sich die sechs in den Seegrund eingerammten Pfähle nach dem vorstehend Gesagten nicht als eine blosse Erneuerung des Stegs bezeichnen; es liegt auch kein – allenfalls teilweiser – Umbau der vorbestehenden Konstruktion vor. Selbst wenn zutreffen würde, dass die beiden nördlichen Pfähle in der Flucht der früheren rechtwinkligen Badeplattform eingerammt worden sind (vgl. Beschwerde an die BVE vom 16.4.2012, Akten BVE [act. 3A], pag. 5), handelt es sich dabei in erster Linie um eine Anbindevorrichtung für Boote, womit es im Vergleich mit der früheren Badeplattform bereits an der für einen Umbau vorausgesetzten Identität der Baute fehlt. Auszugehen ist vielmehr von einer Erweiterung der vorbestehenden Anlage, welche nach Massgabe von Art. 11 Abs. 2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2014, Nr. 100.2013.134U, Seite 13 Bst. b BauG nicht bewilligungsfähig ist. Es erübrigt sich folglich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Anwendung der Besitzstandsgarantie. So kann bei diesem Ergebnis insbesondere offenbleiben, ob der vorbestehende Steg und die frühere rechtwinklige Badeplattform seinerzeit rechtmässig erstellt worden sind. 5. Die Beschwerdeführerin vertritt weiter die Auffassung, das Vorhaben könne gestützt auf Art. 24 RPG nachträglich bewilligt werden. 5.1 Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG kann erteilt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (Bst. a) und dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Bst. b). Diese Bestimmung hat sich gegenüber ihrer Vorgängernorm, welche im Jahr 1990 in Kraft war, inhaltlich nicht verändert (aArt. 24 Abs. 1 RPG in der bis zum 31. August 2000 geltenden Fassung [AS 1979 S. 1573, 1578]). 5.2 Wenn das Vorhaben der Schutzbestimmung von Art. 11 BauG widerspricht, kommt eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 bzw. aArt. 24 Abs. 1 RPG grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. vorne E. 4.3). Sie ist auch im vorliegenden Fall aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen ausgeschlossen: Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Freihaltung der Gewässer; dieses ist im Kanton Bern in Art. 11 BauG kodifiziert worden und steht der Erweiterung bestehender Bauten und Anlagen in Gewässern und im geschützten Uferbereich entgegen (vgl. BVR 2008 S. 385 E. 4.3.2). Für die sechs Pfähle spricht im vorliegenden Fall einzig das private Interesse der Beschwerdeführerin an einer ausgebauten Bootsanbindevorrichtung. Dieses Interesse ist jedoch insoweit zu relativieren, als sie den Steg wie in der Vergangenheit ohne freistehende Pfähle weiterhin als Bootsanbindeplatz für ein Boot benützen kann; mehr kann auch nicht auf dem Ausnahmeweg von Art. 24 RPG bewilligt werden. 6. 6.1 Der Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach im Gewässer vor der Nachbarparzelle ein Badesteg problemlos bewilligt worden sei, ändert nichts an dieser

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2014, Nr. 100.2013.134U, Seite 14 Beurteilung. Die Vorinstanz hat diesen Sachverhalt unter dem Titel des Rechtsgleichheitsgebots geprüft und befunden, dass der Badesteg im Gewässer vor der Nachbarparzelle zu Unrecht bewilligt worden sei. Sie hat einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht verneint (Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Dies ist nicht zu beanstanden: Ein Anspruch aus Gleichbehandlung im Unrecht kann ausnahmsweise entstehen, wenn die zu beurteilenden Sachverhalte identisch oder jedenfalls ähnlich sind, die Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zudem zu erkennen gibt, auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen. Schliesslich dürfen keine gewichtigen öffentlichen oder privaten Interessen die Anwendung der fraglichen Bestimmung gebieten (BGE 139 II 49 E. 7.1 [Pra 102/2013 Nr. 33], 136 I 65 E. 5.6; BVR 2013 S. 85 E. 8.1, 2012 S. 74 E. 4.8.1, 2006 S. 496 E. 5.3; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 23 N. 19). Zunächst ist fraglich, inwieweit die sechs Pfähle und der Badesteg überhaupt vergleichbar sind. Weiter wurde bereits ausgeführt, dass im hier zu beurteilenden Fall überwiegende öffentliche Interessen zur Diskussion stehen, welche der umstrittenen Erweiterung des Stegs entgegenstehen (vgl. vorne E. 5.2). Im Übrigen bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinde Badestege weiterhin auf diese Art bewilligt. Sie räumt selber ein, dass sie bisher Badestege gestützt auf Art. 25 ÜV bewilligt habe, diese Praxis nun aber überdenken müsse und diesbezüglich Regelungsbedarf bestehe (vgl. Stellungnahmen Gemeinde vom 21.5.2013 und 5.9.2013; act. 4 und 10). 6.2 Die Verweigerung der nachträglichen Bau- bzw. Ausnahmebewilligung für das Einrammen der sechs Pfähle ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Allfällige unerledigte Einsprachen brauchen damit auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geprüft zu werden. Ob dem Antrag der Beschwerdeführerin auf deren Abweisung (vgl. vorne Bst. D) – nebst dem Begehren um Erteilung der nachträglichen Baubewilligung – überhaupt eigenständige Bedeutung zukommt und ob die unerledigten Einsprachen noch Verfahrensthema sind (vgl. dazu BGer 1C_442/2007 vom 21.4.2008, E. 2.4 betreffend VGE 23135 vom 15.11.2007), kann deshalb offenbleiben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2014, Nr. 100.2013.134U, Seite 15 7. Umstritten ist schliesslich die Wiederherstellung des ursprünglichen bzw. rechtmässigen Zustands. 7.1 Die Wiederherstellungsverfügung muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen, was von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 5 Abs. 2 und 3 BV; vgl. auch Art. 47 Abs. 6 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]; BGE 136 II 359 E. 6, 132 II 21 E. 6; BVR 2013 S. 85 E. 5.1; vgl. auch Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9 ff.). Nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem die Rechtswidrigkeit erkennbar war, kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nur verlangt werden, wenn zwingende öffentliche Interessen es erfordern (Art. 46 Abs. 3 BauG). 7.2 Die BVE hat die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung bejaht (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5). Inwiefern sie dabei der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör verweigert haben soll, indem sie sich nicht zum Vorbringen geäussert habe, wonach einem Bauabschlag nicht zwangsläufig die Wiederherstellung nachfolgen müsse (vgl. Beschwerde, Ziff. III Art. 2, S. 5), ist nicht ersichtlich. Die BVE hat die Wiederherstellungsvoraussetzungen vielmehr richtigerweise unabhängig vom Entscheid über die Bewilligungsfähigkeit geprüft und hinreichend begründet, weshalb eine Wiederherstellung zu erfolgen habe. Der Entscheid der BVE hält auch in den weiteren Punkten einer Überprüfung stand, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. 7.3 Eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes wird von der Beschwerdeführerin nur insoweit geltend gemacht, als sie sich auf die Wiederherstellungsfrist gemäss Art. 46 Abs. 3 BauG beruft. Die Gemeinde hat rund sechs Jahre nach dem Einrammen der Pfähle die Wiederherstellung angeordnet (vgl. vorne Bst. A und B). Die fünfjährige Wiederherstellungsfrist von Art. 46 Abs. 3 BauG gilt jedoch nicht bei bundesrechtlich geregelten Sachverhalten (Zaugg/Ludwig, a.a.O, Art. 46 N. 11 Bst. b mit Hinweisen). Zwar handelt es sich bei Art. 11 BauG um eine kantonale Vorschrift, welche jedoch im vorliegenden Fall eng zusammenhängt mit der bundesrechtlich geregelten Frage der Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzonen (Art. 24 ff. RPG). Art. 46 Abs. 3 BauG dürfte daher keine Anwendung finden. Weiter sind hier zwingende öffentliche Interessen im Sinn von Art. 46 Abs. 3 BauG betroffen, welche die Wiederherstellung verlangen (Schutzbestimmungen von Art. 11 BauG; vgl. vorne E. 5.2). Im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2014, Nr. 100.2013.134U, Seite 16 Übrigen kann – wie bereits die BVE festgehalten hat – die Beschwerdeführerin auch aus der überlangen Dauer des Baubewilligungsverfahrens vor dem RSA nichts zu ihren Gunsten ableiten, konnte sie dadurch doch während rund 20 Jahren die unzulässige Bootsanbindevorrichtung benutzen. 7.4 Damit steht auch fest, dass die Wiederherstellung in sachlicher und räumlicher Hinsicht als verhältnismässig anzusehen ist. Der Rückbau führt dazu, dass weniger Seefläche benützt wird. Inwiefern dies anders als mit einem Rückbau erreicht werden soll, ist nicht ersichtlich. Die Massnahme ist der Beschwerdeführerin auch zumutbar. Der Steg ist auch ohne freistehende Pfähle benutzbar und für den Rückbau ist nicht mit besonders hohen Kosten oder Schwierigkeiten zu rechnen. 7.5 Im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit kann im vorliegenden Fall einzig fraglich sein, ob künftiges Recht abgewartet werden müsste (vgl. BGer 1C_187/2011 vom 15.3.2012, in ZBl 2012 S. 610 E. 2.3). Dazu ist Folgendes festzuhalten: 7.5.1 Mit der jüngsten Änderung des WBG wird Art. 11 BauG angepasst. Die Änderung ist am 17. März 2014 beschlossen worden und wird am 1. Januar 2015 in Kraft treten (Tagblatt des Grossen Rates 2014 S. 53 ff., 239 ff. sowie Beilage 3; Unterlagen zum Geschäft Nr. 2012.RRGR.1106, einsehbar unter: <http://www.gr.be.ch>, Rubriken «Schnellzugriff/Geschäftssuche»; RRB Nr. 1289 vom 29.10.2014). Anstelle einer vollumfänglich eigenständigen kantonalen Regelung wird künftig für Bauvorhaben in Gewässern auf die bundesrechtlichen Vorschriften für Bauten und Anlagen im Gewässerraum verwiesen. Die entsprechende Bestimmung des künftigen Art. 11 Abs. 3 BauG gilt für sämtliche Bauvorhaben im Gewässer, auch wenn sich der Gewässerraum für stehende Gewässer nur auf das Ufer und nicht auf die Wasserfläche erstreckt (vgl. Art. 41b der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 [GSchV; SR 814.201]). Damit soll eine einheitliche Rechtsgrundlage für die Beurteilung von Bauten und Anlagen in Gewässern geschaffen werden (Vortrag des Regierungsrats zur Änderung des WBG, in Tagblatt des Grossen Rates 2014, Beilage 3, S. 14). Aus dieser Regelung kann die Beschwerdeführerin jedoch nichts für sich ableiten, da gemäss dem einschlägigen Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GSchV nur standortgebundene und im öffentlichen Interesse liegende Anlagen erstellt werden dürfen (vgl. dazu Zaugg/Ludwig, a.a.O, Art. 11 N. 6) und Art. 41c Abs. 2 GSchV im Rahmen der Besitzstandsgarantie zwar den Unterhalt und einfache Erneuerungsarbeiten zulassen will, nicht aber Umbauten, Erweiterungen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2014, Nr. 100.2013.134U, Seite 17 Nutzungsänderungen (vgl. VGE 2012/463 vom 7.7.2014, E. 8.4 [zur Publ. in URP bestimmt] mit Hinweis u.a. auf Nina Massüger Sánchez Sandoval, Bestandesschutz von Bauten und Anlagen innerhalb des Gewässerraums im Kanton Zürich, in PBG aktuell 4/2012 S. 5 ff., 8 sowie 24 f.). 7.5.2 Betreffend neue planerische Grundlagen verweist die Beschwerdeführerin auf den «Sachplan Seeverkehr bernische Teile Bieler- und Neuenburgersee» vom 15. August 2013 (nachfolgend: Sachplan, abrufbar unter: <http://www.jgk.be.ch>, Rubriken «Raumplanung/Kantonale Raumplanung/Gewässer/Planungsgrundlagen Seeverkehr»; in Kraft seit 1.1.2014 [RRB Nr. 1161 vom 28.8.2013]), welcher den «Richtplan Bootsstationierung für die bernischen Teile des Bieler- und Neuenburgersees» vom 22. September 1993 abgelöst hat. Der Sachplan legt seinen Fokus darauf, wichtige Rahmenbedingungen für den Seeverkehr und insbesondere die räumlichen Grundzüge der Bootsstationierung festzulegen (vgl. Sachplan, S. 3 Ziff. 1.3). Gemäss dem Sachplan befindet sich die Parzelle Nr. 1___ der Beschwerdeführerin in einem sog. Konsolidierungsbereich. In diesen Abschnitten sind neue Anbindestellen und andere bauliche Massnahmen zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, aber nur ausnahmsweise möglich. Die Umsetzung des Sachplans erfolgt – soweit hier interessierend – durch die Gemeinden in ihrer Nutzungsplanung (Amtsbericht AGR vom 30.7.2013, act. 8, Antwort auf Frage 1.2.a; Sachplan, S. 12 Ziff. 4.1 und 4.2). Dabei besteht ein gewisser Spielraum bezüglich der Verlagerung einzelner Anbindestellen, Anpassung bestehender Anlagen zur betrieblichen bzw. technischen Optimierung, ausnahmsweisen Realisierung einer geringfügigen Anzahl zusätzlicher Anbindestellen an dazu geeigneten Standorten sowie der Realisierung neuer Anbindestellen, für welche bereits eine rechtskräftige Nutzungsplanung existiert (Sachplan, S. 10 Ziff. 3.2.3 Bst. b, auch zum Folgenden). Die Gemeinden sind aber nur dann zur Planung verpflichtet, wenn sie den Status quo verändern wollen (Amtsbericht AGR vom 30.7.2013, act. 8, Antwort auf Frage 1.2.c). Das Beweisverfahren vor Verwaltungsgericht hat ergeben, dass in der nächsten Zeit keine Planung der Gemeinde bevorsteht («Umsetzung frühestens in 3-5 Jahren»; vgl. Stellungnahme Gemeinde vom 5.9.2013, act. 10). Selbst wenn die Gemeinde die Planung jetzt an die Hand nehmen sollte, tritt das neue Recht nicht in naher Zukunft in Kraft; es muss deshalb auch nicht abgewartet werden (vgl. BGer 1C_730/2013 vom 4.6.2014, E. 8.3.3, 1C_187/2011 vom 15.3.2012, in ZBl 2012 S. 610 E. 3.4). Dies gilt umso mehr, als im vorliegenden Fall relativ geringe Investitionen und einfach zu entfernende Pfähle zur Beurteilung stehen (vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O, Art. 46 N. 14a mit Hinweis auf VGE 18802 vom 2.3.1993).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2014, Nr. 100.2013.134U, Seite 18 7.6 Die angeordnete Wiederherstellungsfrist von drei Monaten ab Rechtskraft des Entscheids wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Die Frist beginnt ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu laufen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5c). 8. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Beschwerdegegnerin - der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern - dem Bundesamt für Raumentwicklung - dem Bundesamt für Umwelt und mitzuteilen: - der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern z.H. des Amtes für Gemeinden und Raumordnung - dem Regierungsstatthalteramt Seeland Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2014, Nr. 100.2013.134U, Seite 19 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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