Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 02.04.2014 100 2013 127

April 2, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,825 words·~19 min·5

Summary

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung infolge Arbeitslosigkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 18. März 2013 - BD 064/12) | Ausländerrecht

Full text

100.2013.127U BUR/KUN/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. April 2014 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog, a.o. Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Kummler A.________ vertreten durch Fürsprecherin … Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung infolge Arbeitslosigkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 18. März 2013; BD 064/12)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.04.2014, Nr. 100.2013.127U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der am … 1968 geborene irische Staatsangehörige A.________ reiste am 3. Mai 2004 in die Schweiz ein und erhielt eine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA (heute EU/EFTA) zwecks Stellensuche. Gestützt auf eine unbefristete Anstellung als Servicemitarbeiter wurde ihm am 7. Juni 2004 eine fünfjährige Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA erteilt. Ende Oktober 2004 verlor A.________ seine Arbeitsstelle. Nach längerer Arbeitslosigkeit war er von April 2007 bis Januar 2008 als Aushilfe Velomechaniker/-verkäufer tätig. Nachdem er bereits an seinen früheren Wohnorten Sozialhilfe bezogen hatte, wird er seit September 2010 vom regionalen Sozialdienst der Einwohnergemeinde (EG) B.________ wirtschaftlich unterstützt. Wegen Arbeitslosigkeit von mehr als zwölf Monaten und Sozialhilfeabhängigkeit verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), A.________ am 23. März 2010 die Erteilung der Niederlassungsbewilligung und verlängerte stattdessen die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA um ein Jahr. Mit Verfügung vom 7. Februar 2012 lehnte das MIP sowohl die nochmalige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als auch die Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab und wies A.________ auf den 15. April 2012 aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________, soweit die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung betreffend, Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Mit Entscheid vom 18. März 2013 wies diese das Rechtsmittel ab und setzte eine neue Ausreisefrist an.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.04.2014, Nr. 100.2013.127U, Seite 3 C. Hiergegen hat A.________ am 18. April 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Gleichzeitig hat er um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2013 die Abweisung der Beschwerde. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie keinen Antrag gestellt. Erwägungen: 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Im Streit liegt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Als irischer Staatsangehöriger kann sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Anwesenheit in der Schweiz auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) berufen. Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.04.2014, Nr. 100.2013.127U, Seite 4 Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) gilt im Anwendungsbereich des FZA nur so weit, als das Gemeinschaftsrecht keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AuG günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AuG). Gemäss Art. 4 FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA hat eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer, die oder der Staatsangehörige bzw. Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und mit einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist, Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert (Art. 6 Abs. 1 Satz 2). Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer auf mindestens ein Jahr beschränkt werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber seit mehr als zwölf aufeinander folgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist (Art. 6 Abs. 1 Satz 3). 2.2 Der Beschwerdeführer war in der Schweiz vom 16. Juni 2004 bis am 31. Oktober 2004 als Servicemitarbeiter und vom 1. April 2007 bis am 31. Januar 2008 als Aushilfe Velomechaniker/-verkäufer tätig (vgl. Schreiben C.___ AG vom 27.10.2004, undatierte Arbeitsbestätigung der D.___ AG und Kündigungsbestätigung derselben vom 31.12.2007 [Vorakten MIP, pag. 57 und 55 f.]). Per 1. Mai 2012 wurde er als Mitarbeiter Produktion bei der E.___ AG unbefristet angestellt; an dieser Stelle arbeitete er bis Ende September 2012 (vgl. Arbeitsvertrag vom Februar 2012 und Arbeitsbestätigung E.___ AG vom 13.9.2012 [Vorakten POM, Beilage zur Eingabe vom 26.3.2012 und Beilage 6 zu Eingabe vom 9.11.2012]). Das erste Arbeitsverhältnis im Jahr 2004 wurde in gegenseitigem Einverständnis aufgelöst (Arbeitszeugnis C.___ AG vom 27.10.2004 [Vorakten MIP, pag. 57]); die beiden anderen Arbeitsverträge kündigte jeweils die Arbeitgeberin (vgl. Kündigungsbestätigung der D.___ AG vom 31.12.2007 [Vorakten MIP, pag. 56] und Kündigung E.___ AG vom 23.7.2012 [Vorakten POM, Beilage 4 zu Eingabe vom 9.11.2012]). Nach seiner eigenen Darstellung musste der Beschwerdeführer die zweite Stelle aus medizinischen Gründen aufgeben (vgl. Vorakten MIP, pag. 16). Gemäss Arztbericht vom 22. Januar 2013 (Vorakten POM; Beilage 2 zur Eingabe vom 25.1.2013) leidet er an einer erstmals im Jahr 2005 diagnostizierten bipolaren Störung (gegenwärtig remittiert) und Alkoholabhängigkeit, wobei er gegenwärtig weitgehend abstinent lebe. Er war deswegen wiederholt und längere Zeit arbeitsunfähig (vgl. Arztzeugnisse vom 9.3.2007, 7.1.2008, 14.5.2008,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.04.2014, Nr. 100.2013.127U, Seite 5 19.6.2008, 25.11.2008, 20.2.2009, 2.4.2009 und 18.10.2011 [Vorakten MIP, pag. 19- 25, 95-97] und 12.9.2012 [Vorakten POM, Beilage 3 zu Eingabe vom 9.11.2012]). Die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung konnte der Beschwerdeführer mit seinen kurzzeitigen Arbeitseinsätzen nicht erfüllen. In den Zeiten der Erwerbslosigkeit bezog er Sozialhilfe. Seit September 2010 wird er vom regionalen Sozialdienst der EG B.________ unterstützt. Per Januar 2013 betrug das Total der Leistungen Fr. 157'470.20 (Fr. 28'784.30 [EG F.________, Vorakten MIP, pag. 36], Fr. 40'380.20 [EG Bern, Vorakten MIP, pag. 42]) Fr. 22'245.70 [EG G.________, Vorakten MIP, pag. 54] und Fr. 66'060.-- [EG B.________; Vorakten POM, Beilage 4 zur Eingabe vom 25.1.2013]). 2.3 Angesichts der seit November 2004 mit einer kurzen Unterbrechung (April 2007 bis Januar 2008) andauernden unfreiwilligen Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers verlängerte die Ausländerbehörde im März 2010 entsprechend den Vorschriften des FZA (vgl. E. 2.1 hiervor) die im Juni 2004 für fünf Jahre erteilte Aufenthaltsbewilligung zunächst nur für ein weiteres Jahr (Bst. A hiervor). Dieses Vorgehen entspricht dem vom Bundesrat am 24. Februar 2010 beschlossenen Massnahmenpaket zur Bekämpfung möglicher Missbräuche und Fehlentwicklungen bei der Personenfreizügigkeit. Die Ausländerbehörden der Kantone sind aufgefordert, die Aufenthaltsbewilligung in Fällen von Art. 6 Abs. 1 Satz 3 Anhang I FZA nur um die reduzierte Dauer von einem Jahr zu verlängern und die Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach Ablauf dieses Jahres nochmals zu überprüfen (vgl. Mitteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements [EJPD] «Vollzug des Freizügigkeitsabkommens FZA, Massnahmenpaket des Bundesrates vom 24. Februar 2010», Ziff. 1d [einsehbar unter: <http://www.bfm.admin.ch>, Rubriken «Themen/Personenfreizügigkeit Schweiz- EU/EFTA/Massnahmenpaket des Bundesrates vom 24. Februar 2010/Vollzug»], nachfolgend: «Massnahmenpaket vom 24. Februar 2010»; vgl. auch Rundschreiben des Bundesamts für Migration [BFM] vom 4.3.2011 an die kantonalen Arbeitsmarktund Migrationsbehörden [einsehbar unter <http://www.bfm.admin.ch>, Rubriken «Themen/Personenfreizügigkeit Schweiz-EU/EFTA/Massnahmenpaket des Bundesrates vom 24. Februar 2010/Umsetzung»], nachfolgend: «Rundschreiben BFM», Ziff. 1b). Auch während dieses zusätzlichen Jahres war der Beschwerdeführer unfreiwillig ohne Arbeit und seine Erwerbslosigkeit dauerte unverändert an. Das MIP und die Vorinstanz erachteten deshalb die Voraussetzungen für eine weitere http://www.bfm.admin.ch/ http://www.bfm.admin.ch/

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.04.2014, Nr. 100.2013.127U, Seite 6 Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht mehr als erfüllt. 2.4 Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA regelt den Fall der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit. Personen mit Arbeitsverträgen von mehr als einem Jahr erhalten eine Aufenthaltsbewilligung von fünf Jahren. Verlieren sie unfreiwillig ihre Stelle, darf die Aufenthaltsbewilligung nicht entzogen werden. Die Frage, wie lange die Arbeitnehmereigenschaft aufrechterhalten werden kann, regelt Art. 6 Abs. 1 Satz 3 Anhang I FZA. Danach kann die Gültigkeitsdauer auf ein Jahr beschränkt werden, wenn die Person seit mehr als zwölf aufeinander folgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist. Anschliessend erlischt der gewährte Anspruch auf Aufenthalt, wenn die Person weiterhin ohne Erwerbstätigkeit geblieben ist (vgl. Weisungen BFM, II. Freizügigkeitsabkommen [Version 01.05.2011; nachfolgend «Weisungen BFM»], Ziff. 4.6 und 12.2.1 f.; Marc Spescha, in Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, Art. 4 Anhang I FZA, N. 3; Christina Schnell, Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Schweiz – Ausgewählte rechtliche Aspekte zum Personenfreizügigkeitsabkommen, Diss. Zürich 2010, S. 157; vgl. auch Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation [VEP; SR 142.203]). Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Aufenthaltsrechts zwecks Erwerbstätigkeit gestützt auf das FZA ist die Aufnahme einer (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit; die diesbezügliche Freizügigkeit erstreckt sich hingegen (grundsätzlich) nicht auf Arbeitslose (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG, BBl 1999 S. 6128 ff., 6310; vgl. auch VGE 2013/51 vom 4.11.2013, E. 2.2 f. [bestätigt durch BGer 2C_1060/2013 vom 25.11.2013], zur Publ. bestimmt). – Der Beschwerdeführer wendet zwar dagegen ein, die POM habe ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, weil sie nicht berücksichtigt habe, dass Arbeitslosigkeit und Sozialhilfeabhängigkeit unverschuldet seien. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei unter diesen Umständen unzulässig (vgl. Beschwerde, S. 4). Das Argument zielt aber ins Leere: Die Aufenthaltsbewilligung wurde nicht wegen der Sozialhilfeabhängigkeit nicht mehr verlängert; vielmehr war der Beschwerdeführer bei Ablauf des Verlängerungsjahrs immer noch ohne Arbeit, weshalb die Arbeitnehmerschaft, welche der Freizügigkeit zugrunde liegt, entfiel (vgl. E. 2.3

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.04.2014, Nr. 100.2013.127U, Seite 7 hiervor). Inwiefern die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers unverschuldet ist, spielt daher keine Rolle, geht es doch gerade um einen Fall der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit. 2.5 Der Beschwerdeführer hält dafür, dass der Arbeitnehmerstatus aufgrund seiner unbefristeten Anstellung per 1. Mai 2012 bei der E.___ AG (vgl. E. 2.2 hiervor) wieder aufgelebt sei. Gestützt auf diesen Arbeitsvertrag sei ihm eine neue fünfjährige Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, deren Verlängerung bei Eintritt unfreiwilliger Arbeitslosigkeit erst nach erfolglosem Durchlaufen des Verlängerungsjahrs verweigert werden dürfe. – Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Schon kurze Zeit nach Stellenantritt kündigte die Arbeitgeberin am 23. Juli 2012 das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer per 31. August 2012, da er den Anforderungen der Stelle nicht gewachsen und die Arbeitsleistung ungenügend war (vgl. Schreiben E.___ AG vom 23.7.2012 und 26.7.2012 [Vorakten POM, Beilagen 4 und 5 zur Eingabe vom 9.11.2012]; Beschwerde, S. 7). Die Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers war schon mit Ablauf des Verlängerungsjahres Ende Februar 2011 entfallen (vgl. E. 2.3 f. hiervor). Aufgrund der Vorgeschichte bestanden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer auch die neue Arbeit bei der E.___ AG nicht während längerer Zeit würde verrichten können. Unter diesen Umständen kann er (vorerst) nicht anders behandelt werden als jene Personen, welche von Beginn an nur einen unterjährigen Arbeitsvertrag vorweisen können (vgl. hierzu Art. 4 FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 Anhang I FZA). Ist das Arbeitsverhältnis von mehr als drei Monaten und weniger als einem Jahr beendet, geht auch das dafür eingeräumte Aufenthaltsrecht unter (Christina Schnell, a.a.O., S. 178). Dem Beschwerdeführer hätte somit für die Dauer des Arbeitseinsatzes eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt werden können, wobei diese allenfalls um weitere sechs bis – bei begründeter Aussicht auf eine Stelle – zwölf Monate zwecks Stellensuche zu verlängern wäre (vgl. Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA und 18 Abs. 2 und 3 VEP). Der Beschwerdeführer ist aber seit September 2012 wieder arbeitslos und die befristete Bewilligung für die Zeit der Anstellung bzw. anschliessenden Stellensuche somit längst erloschen. Im Ergebnis steht fest, dass keine neue Freizügigkeitssituation eingetreten ist, die Anspruch auf Erteilung einer fünfjährigen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA geben würde. 2.6 Nichts anderes gilt im Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union. Danach bleibt die Arbeitnehmereigenschaft während mindestens sechs Monaten bestehen, wenn die betroffene Person sich bei ordnungsgemäss bestätigter Arbeitslosigkeit nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.04.2014, Nr. 100.2013.127U, Seite 8 Ablauf eines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrags oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit dem zuständigen Arbeitsamt als Stellensuchende zur Verfügung stellt (Art. 7 Abs. 3 Bst c der Richtlinie [RL] 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten [ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, bzw. in berichtigter Fassung ABl. Nr. L 229 vom 29.6.2004, S. 35 ff.]). Der Arbeitnehmerstatus erlischt mit anderen Worten bei im Lauf der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit, nachdem der betroffenen Person die Aufenthaltsbewilligung zunächst um die für einen Aufenthalt zwecks Stellensuche vorgesehene Zeitdauer von mindestens sechs Monaten verlängert worden ist. Auch der Bundesrat sieht im Massnahmenpaket vom 24. Februar 2010 vor, dass analog der Regelung im Gemeinschaftsrecht im Anwendungsbereich des FZA im Fall einer im Lauf der ersten zwölf Monate eintretenden unfreiwilligen Arbeitslosigkeit der Status als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nach einer weiteren Bewilligungsverlängerung zwecks Stellensuche erlischt (vgl. Ziff. 1c; vgl. auch Rundschreiben BFM, Ziff. 1a). Diese Aufenthaltsdauer ist mittlerweile abgelaufen, ohne dass der Beschwerdeführer eine neue Stelle hat finden können. Im Übrigen sind die Voraussetzungen für einen Aufenthalt zwecks Stellensuche nicht erfüllt (vgl. hinten E. 3). Ob sich der Beschwerdeführer dem Arbeitsamt als Stellensuchender zur Verfügung gestellt hat, kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben. Die POM hat damit die Voraussetzungen für eine weitere Bewilligungsverlängerung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu Recht verneint. 2.7 Die Vorinstanz hat eingehend begründet, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung (andere Ansprüche auf Aufenthaltsbewilligung bestehen nicht, vgl. E. 3 hiernach) verhältnismässig sind (vgl. angefochtener Entscheid, E. II/3 f.). Trotz einer Aufenthaltsdauer von knapp neun Jahren im Zeitpunkt ihres Entscheids verneinte sie insgesamt eine entsprechend fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers in die hiesigen Verhältnisse. Sie anerkannte zwar, dass sich dieser wegen seines labilen Gesundheitszustands «auf mildernde Umstände» in Bezug auf seine lange Arbeitslosigkeit berufen könne. In beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht sei die Integration aber nicht gelungen. Weiter würdigte sie die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Schweizer Freundin sowie die Kontakte zu Freunden, erblickte darin aber bloss einen «Grundbeitrag zu seiner Integration». Schliesslich wies sie auf die insgesamt guten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.04.2014, Nr. 100.2013.127U, Seite 9 Reintegrationsmöglichkeiten des Beschwerdeführers in Irland hin, wo er auf ein gewisses familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen könne. – Die Erwägungen der POM sind im Ergebnis nicht zu beanstanden: Der Beschwerdeführer reiste erst im Alter von 36 Jahren in die Schweiz ein, bis im Alter von 18 Jahren hatte er in Irland, anschliessend in anderen EU-Staaten gelebt (vgl. Vorakten POM, pag. 10 und 40). Er hat somit die gesamte Kindheit und die Jugend sowie mehr als drei Viertel seines bisherigen Lebens im Ausland verbracht. In die hiesigen Verhältnisse ist er nicht besonders gut integriert. Er verfügt zwar aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland über gute Deutschkenntnisse (vgl. Beschwerde, S. 5 f.) und pflegt Kontakte zu drei guten Freunden. Seit Juni 2012 hat er eine (kinderlose) Beziehung zur Schweizer Freundin (vgl. deren Schreiben vom 22.1.2013 [Vorakten POM, Beilage 7 zur Eingabe vom 25.1.2013]; vgl. auch Beschwerde, S. 6, auch zum Folgenden). Eine Wohngemeinschaft besteht nicht und eine Heirat steht für die in Freiburg wohnhafte und in Genf studierende Freundin aus persönlichen Gründen nicht zur Diskussion. Es liegt somit keine hinreichend nahe familiäre Beziehung vor, welche ein bedeutendes privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz begründen würde. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Allerdings vermochte er sich nie in den Arbeitsmarkt zu integrieren, war die allermeiste Zeit arbeitslos und bezog während all den Jahren in hohem Ausmass Leistungen der Sozialhilfe (vgl. E. 2.2 hiervor). Dazu kommt seine Verschuldenssituation mit offenen Verlustscheinen (vgl. Vorakten POM, Beilage 6 zu Eingabe vom 25.1.2013). In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ging der behandelnde Arzt zwar im Dezember 2011 davon aus, dass sich eine Rückkehr nach Irland negativ auswirken würde (vgl. Arztbericht vom 23.12.2011 [Vorakten MIP, pag. 102 f.]). Mittlerweile hat sich die gesundheitliche Situation aber weitgehend stabilisiert. Aufgrund des positiven Verlaufs der bipolaren Störung unter Medikation und der weitgehenden Alkoholabstinenz war der Beschwerdeführer ab Januar 2013 grundsätzlich wieder voll arbeitsfähig (Arztbericht vom 22.1.2013 [Vorakten POM; Beilage 2 zur Eingabe vom 25.1.2013]; vgl. auch Beschwerde, S. 6 f.). Einer Rückkehr nach Irland stehen keine gesundheitlichen Gründe entgegen, zumal der Beschwerdeführer auch dort medizinisch behandelt werden kann. Schliesslich verfügt er in seinem Herkunftsland mit seiner Mutter und der Schwester, welche er zuletzt zusammen mit seiner in Berlin wohnhaften Tochter im Dezember 2012 besucht hat (vgl. Vorakten POM, pag. 40), über intakte familiäre Beziehungen, an welche er anknüpfen kann. Auch wenn die Rückkehr nach Irland für den Beschwerdeführer mit einer gewissen Härte verbunden sein dürfte, erscheint sie insgesamt zumutbar.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.04.2014, Nr. 100.2013.127U, Seite 10 3. Andere Gründe, welche dem Beschwerdeführer gestützt auf das FZA ein Aufenthaltsrecht vermitteln können, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Insbesondere kommt eine Aufenthaltsbewilligung für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, nicht in Frage (vgl. Art. 1 Bst. c und Art. 6 FZA, Art. 24 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA; BGE 135 II 265 E. 3). Der Beschwerdeführer erfüllt die entsprechenden Voraussetzungen offensichtlich nicht, da er nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass er Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss. Er kann auch keinen Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche geltend machen, da auch hierzu ausreichende finanzielle Mittel für den Aufenthalt in der Schweiz vorhanden sein müssen und er sich im Übrigen auch schon seit längerem erfolglos um Arbeit bemüht (vgl. Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA, Art. 18 Abs. 2 und 3 VEP i.V.m. Art. 24 Abs. 3 Anhang I FZA und Art. 16 VEP; BGE 130 II 388 E. 2 und 3 [Pra 94/2005 Nr. 47]; VGE 2013/51 vom 4.11.2013, E. 3 [bestätigt durch BGer 2C_1060/2013 vom 25.11.2013]). Schliesslich scheidet auch ein Verbleiberecht nach Beendigung der Erwerbstätigkeit aus: Der Beschwerdeführer hat weder das ordentliche Rentenalter erreicht noch liegt angesichts der jüngsten gesundheitlichen Entwicklung, welche das Anstreben einer Vollzeitstelle erlaubt (vgl. E. 2.7 hiervor), eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit vor (vgl. E. 2.2 hiervor). Hiervon geht offenbar auch der Beschwerdeführer selber aus, will er sich doch ernsthaft um eine neue Festanstellung bemühen (vgl. Beschwerde, S. 7). Zu Recht macht der Beschwerdeführer schliesslich keinen konventions- bzw. verfassungsrechtlichen Aufenthaltsanspruch gestützt auf die Beziehung zu seiner Schweizer Freundin geltend (vgl. zu den entsprechenden Anforderungen etwa BGer 2C_1105/2012 vom 5.8.2013, E. 3.1, 2C_1194/2012 vom 31.5.2013, E. 4.1, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch E. 2.7 hiervor). 4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist eine neue festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.04.2014, Nr. 100.2013.127U, Seite 11 Art. 104 Abs. 1 VRPG). Er hat indessen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 4.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist und das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 129 I 129 E. 2.3.1, 128 I 225 E. 2.5.3). 4.2 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: Der Beschwerdeführer erzielt kein Einkommen und wird vollumfänglich von den Sozialdiensten unterstützt (vgl. E. 2.2 hiervor). Es ist damit ohne weiteres von seiner Prozessbedürftigkeit auszugehen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann insbesondere mit Blick auf den im Februar 2012 abgeschlossenen Arbeitsvertrag mit der E.___ AG nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Der Beizug einer Rechtsvertreterin erscheint hinsichtlich der sich stellenden Fragen als sachlich geboten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren seine Rechtsanwältin als amtliche Anwältin beizuordnen. 4.3 Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 2'500.--, sind demnach unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers vorläufig vom Kanton Bern zu tragen (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). In Bezug auf die Parteikosten gibt die Kostennote der Rechtsanwältin vom 6. Februar 2014 im Licht von Art. 104 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) und Art. 1 und 11 ff. der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) zu keinen Bemerkungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.04.2014, Nr. 100.2013.127U, Seite 12 Anlass. Entsprechend ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 2'400.--, zuzüglich Fr. 50.-- Auslagen und Fr. 196.-- MWSt (8 % von Fr. 2'450.--), insgesamt Fr. 2'646.--, festzusetzen. Die amtliche Entschädigung ist bei einem massgeblichen Zeitaufwand von zehn Stunden gestützt auf Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG und Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) auf Fr. 2'000.-- (10 x 200.--) zuzüglich Fr. 50.-- Auslagen und Fr. 164.-- MWSt (8 % von Fr. 2'050.--), insgesamt Fr. 2'214.--, festzusetzen. Die Rechtsvertreterin ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton bzw. der Rechtsvertreterin zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den 15. Mai 2014. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin … als amtliche Anwältin beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 2'646.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwältin ... aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'214.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.04.2014, Nr. 100.2013.127U, Seite 13 - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - dem Bundesamt für Migration Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.