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Bern Verwaltungsgericht 18.10.2013 100 2012 424

October 18, 2013·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·5,664 words·~28 min·5

Summary

Grundeigentümerbeiträge; Kostenanteil der Grundeigentümer gemäss Art. 113 BauG (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 31. Oktober 2012; gbv 4+6/2012; gbv 9-10/2012) | Grundeigentümerbeiträge

Full text

100.2012.424U publiziert in BVR 2014 S. 33 KEP/BER/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. Oktober 2013 Verwaltungsrichter Müller, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum und Keller Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger 1. A.________ 2. B.________ und C.________ 3. D.________ 4. E.________ und F.________ 5. G.________ alle vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführende gegen Einwohnergemeinde Beatenberg handelnd durch den Gemeinderat, Hälteli 393, 3803 Beatenberg Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli Schloss 1, Postfach 276, 3800 Interlaken betreffend Grundeigentümerbeiträge; Kostenanteil der Grundeigentümer gemäss Art. 113 BauG (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 31. Oktober 2012; gbv 4+6/2012; gbv 9-10/2012)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2013, Nr. 100.2012.424U, Sachverhalt: A. Die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde (EG) Beatenberg beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 2. Dezember 2011 einen Bruttokredit von Fr. 200'000.-- für den «Strassenbau, Umlegung Lentiweg mit Brücke über den Fitzligraben». Den Kostenanteil der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer legten sie auf 50 % fest. B. Gegen diesen Beschluss erhoben unter anderen A.________, B.________ und C.________, D.________, E.________ und F.________ sowie G.________ je Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Interlaken- Oberhasli. Am 18. Januar 2012 vereinigte der Regierungsstatthalter die Verfahren. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2012 wies er die Rechtsmittel ab. C. Dagegen haben A.________, B.________ und C.________, D.________, E.________ und F.________ sowie G.________ am 26. November 2012 gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und folgende Rechtsbegehren gestellt: «1. Die Beschwerde sei gutzuheissen. 2. Es sei festzustellen, dass es an einer genügenden gesetzlichen Grundlage fehlt, um die den Beschwerdeführern durch die Verbesserung des Hochwasserschutzes entstehenden wirtschaftlichen Vorteile teilweise als Grundeigentümerbeiträge zu überwälzen und dass deshalb der Kreditbeschluss der Gemeindeversammlung der Gemeinde Beatenberg vom 2. Dezember 2011 i. S. Verlegung der Fitzligrabenbrücke, Lentiweg, Sundlauenen, insoweit aufzuheben oder zu korrigieren ist, als er einen Grundeigentümerbeitrag von 50 % vorsieht. 3. Eventuell sei ein allfälliger Grundeigentümerbeitrag auf einen allfälligen Sondervorteil im Sinne von Artikel 3 Absätze 3 litera c des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2013, Nr. 100.2012.424U, Grundeigentümerbeitragsdekrets zu beschränken, der sich aufgrund der Verlegung und Verbreiterung der Brücke für die in deren Perimeter liegenden Grundeigentümer ergibt. unter Kostenfolge» Die EG Beatenberg beantragt mit Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2012, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli schliesst in seiner Vernehmlassung vom 12. Dezember 2012 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 30. Januar 2013 hat der Instruktionsrichter A.________ und G.________ ersucht, ihre Beschwerdelegitimation näher zu begründen und die EG Beatenberg sowie das Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA), Oberingenieurkreis I, gebeten, verschiedene Unterlagen einzureichen. Mit Eingabe vom 18. Februar 2013 haben A.________ und G.________ ihre Beschwerdebefugnis dargelegt. Die EG Beatenberg und das TBA haben am 28. bzw. 12. Februar 2013 die entsprechenden Unterlagen eingereicht. Am 12. März 2013 hat der Instruktionsrichter den Verfahrensbeteiligten Unterlagen aus den Akten des TBA zugestellt und das TBA um Beantwortung verschiedener Fragen ersucht. Diesem Ersuchen ist das TBA mit Stellungnahme vom 19. März 2013 nachgekommen. Die Beschwerdeführenden und die Gemeinde haben sich am 19. bzw. 23. April 2013 zur Eingabe des TBA geäussert. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 1.2 Von Amtes wegen zu prüfen ist, ob es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Teil- bzw. Endentscheid oder allenfalls um einen Zwi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2013, Nr. 100.2012.424U, schenentscheid handelt, welcher nur unter den Voraussetzungen von Art. 61 Abs. 3 VRPG anfechtbar wäre (Art. 74 Abs. 3 VRPG). 1.2.1 Den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern können die Kosten von Strassenbauten, die ihnen einen besonderen Vorteil bringen, je nach der Erschliessungsfunktion der Strasse ganz oder teilweise überwälzt werden (Art. 112 Abs. 1 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Dazu legt das zuständige Gemeindeorgan in einem ersten Verfahren mit seinem Kreditbeschluss den Kostenanteil der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer fest (Art. 113 Abs. 1 BauG). Dieser Beschluss wird veröffentlicht und kann bei der Regierungsstatthalterin bzw. beim Regierungsstatthalter angefochten werden (Art. 113 Abs. 2 BauG). Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden (Art. 113 Abs. 3 BauG). Der rechtskräftige Beschluss über den Kostenanteil der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer kann im Verfahren zur Festsetzung der einzelnen Grundeigentümerbeiträge nach Art. 114 BauG nicht mehr angefochten werden (Art. 113 Abs. 4 BauG). In diesem zweiten Verfahren werden die einzelnen Grundeigentümerbeiträge von der Gemeinde in einem Beitragsplan festgelegt und den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern unter Ansetzung einer Einsprachefrist von 30 Tagen eröffnet. Der Gemeinderat entscheidet über die Einsprachen. Seine Entscheide unterliegen der Beschwerde an die Regierungsstatthalterin bzw. den Regierungsstatthalter. Deren bzw. dessen Entscheide können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (Art. 114 Abs. 1 BauG). 1.2.2 Das Bundesgericht hat unter der Geltung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) bereits mehrfach entschieden, dass Urteile, mit denen lediglich über einen Teilaspekt der Streitsache befunden wird und die nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG; BS 3 S. 531 und AS 1992 S. 288) noch als Teil- und damit Endentscheide betrachtet wurden, nunmehr als Zwischenentscheide gelten, die nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar sind (grundlegend BGE 133 V 477 E. 4.1.3; BVR 2010 S. 411 E. 1.2.2 und 1.2.3 mit zahlreichen weiteren Hin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2013, Nr. 100.2012.424U, weisen). Entsprechend ist das Bundesgericht in einem Fall aus dem Kanton Solothurn betreffend Erschliessungsbeiträge zum Schluss gekommen, der angefochtene Entscheid, welcher die sich aus dem Beitragsplan der Gemeinde ergebende Beitragspflicht eines Eigentümers bestätige, schliesse das Verfahren der Beitragserhebung nicht ab, weshalb es sich dabei um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handle. Dabei sei es nach dem BGG nicht entscheidend, dass im angefochtenen Urteil über die Beitragspflicht endgültig befunden werde (BGer 2D_81/2007 vom 4.12.2007, E. 1.2.3). Das Solothurner Recht sieht ein zweistufiges Verfahren vor: In einem ersten Schritt werden die Beitragspflicht und die Höhe der einzelnen Beiträge in der Regel vor der Bauausführung nach Kostenvoranschlag im Beitragsplan festgesetzt (§ 111 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 3. Dezember 1978 [PBG; BGS 711.1]). In einem zweiten Schritt, nach der Erstellung der Anlage, wird den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern die Abrechnungssumme mitgeteilt und werden die sich daraus ergebenden definitiven Beiträge in Rechnung gestellt (§ 112 Abs. 1 PBG und § 18 Abs. 1 der Kantonalen Verordnung vom 3. Juli 1978 über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren [GBV; BGS 711.41]). Einsprachen können sich nur noch gegen die Abrechnungssumme richten (§ 18 Abs. 2 GBV). In einem weiteren Fall aus dem Kanton Graubünden hat das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid ebenfalls als Zwischenentscheid qualifiziert, da er das kantonale Beitragsverfahren nicht abschliesse, sondern nur festlege, wie die zwischen der Gemeinde und den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern aufzuteilenden Baukosten zu bestimmen seien, wobei die Kostenverteilung auf die einzelnen Eigentümerinnen und Eigentümer noch ausstehe (BGer 2C_712/2008 vom 24.12.2008, E. 1.2). 1.2.3 Im Licht dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass das Bundesgericht auch einen Entscheid nach Art. 113 BauG als Zwischenentscheid qualifizieren wird. Aus nachfolgenden Überlegungen ist für das kantonale Verfahren dennoch von einem Endentscheid auszugehen: Art. 113 BauG ist als eigenständiges Verfahren konzipiert. Der Kostenanteil der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wird mittels Beschluss, nicht mittels Verfügung festgelegt (Art. 113 Abs. 1 BauG). Mehrere Gegen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2013, Nr. 100.2012.424U, stände werden in diesem Verfahren abschliessend beurteilt. So kann z.B. der vom zuständigen Gemeindeorgan festgelegte Kostenanteil der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nur im Nachgang an den Kreditbeschluss angefochten werden, jedoch nicht mehr im Verfahren nach Art. 114 BauG, in dem die einzelnen Grundeigentümerbeiträge festgelegt werden (Art. 113 Abs. 4 BauG sowie vorne E. 1.2.1). Dasselbe gilt für die Qualifikation der Strasse als Basiserschliessung bzw. Detailerschliessung (sofern darüber nicht bereits rechtskräftig entschieden wurde; vgl. hinten E. 4.3; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band II, 3. Aufl. 2010, Art. 113 N. 5). Auch Stimmrechtsaspekte werden im Verfahren nach Art. 113 BauG abschliessend beurteilt (BVR 2007 S. 70, nicht publ. E. 1.2). Die Eigenständigkeit des Verfahrens zeigt sich auch darin, dass die Beschwerdelegitimation unterschiedlich geregelt ist: Während im Verfahren nach Art. 113 BauG neben den möglicherweise beitragspflichtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie den ihnen gleichgestellten Personen jede in der Gemeinde stimmberechtigte Person beschwerdebefugt ist (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 113 N. 3), beschränkt sich die Einsprache- bzw. Beschwerdebefugnis im Verfahren nach Art. 114 BauG auf die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie die ihnen gleichgestellten Personen (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 114 N. 3 Bst. a). Als Endentscheid ist der Entscheid des Regierungsstatthalters vom 31. Oktober 2012 somit ohne die zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 61 Abs. 3 VRPG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar. 1.3 1.3.1 Die Beschwerdeführenden 2 sind Gesamteigentümer bzw. Gesamteigentümerin der Parzelle Beatenberg Gbbl. Nr. 1________, der Beschwerdeführer 3 ist Alleineigentümer der Parzelle Beatenberg Gbbl. Nr. 2________ und die Beschwerdeführenden 4 sind Gesamteigentümer bzw. Gesamteigentümerin der Parzelle Beatenberg Gbbl. Nr. 3________. Die Beschwerdeführerin 4 ist zudem als Mitglied der Erbengemeinschaft des … sel. Gesamteigentümerin der Parzelle Beatenberg Gbbl. Nr. 4________. Da sich sämtliche Parzellen im Ortsteil Sundlauenen befinden und durch den Lentiweg erschlossen werden, sind diese

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2013, Nr. 100.2012.424U, Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer möglicherweise beitragspflichtig und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 79c Bst. a i.V.m. Art. 79 Abs. 1 VRPG; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 113 N. 3). 1.3.2 Der Beschwerdeführer 5 ist nicht Eigentümer eines Grundstücks im Gebiet Sundlauenen. Jedoch ist er als in der EG Beatenberg Stimmberechtigter zur Beschwerde legitimiert, berührt der umstrittene Kreditbeschluss doch allgemeine Interessen der Gemeinde (Art. 79c Bst. b VRPG; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 113 N. 3). Entgegen der Ansicht der Gemeinde hat er am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er hat die Beschwerde der Beschwerdeführenden 2 an das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli mitunterzeichnet (Vorakten RSA, pag. 7) und ist im Rubrum des vorinstanzlichen Entscheids als «Mitunterzeichner» aufgeführt. 1.3.3 Der Beschwerdeführer 1 ist weder Eigentümer eines Grundstücks im Gebiet Sundlauenen noch in der Gemeinde stimmberechtigt. Er begründet seine Beschwerdebefugnis damit, er und seine Frau hätten ihre Liegenschaften – darunter die im Ortsteil Sundlauenen gelegene Parzelle Beatenberg Gbbl. Nr. 5________ – mit Schenkungsvertrag vom 16. Dezember 2011 ihrem Sohn übertragen und sich ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht vorbehalten. Im Gegenzug würden sie sämtliche im Zusammenhang mit den Liegenschaften anfallenden Lasten übernehmen, insbesondere auch die Steuern (Eingabe vom 18.2.2013 [act. 9], S. 2). Gemäss Art. 765 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) trägt der Nutzniesser die Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt und die Bewirtschaftung der Sache, die Zinse für die darauf haftenden Kapitalschulden sowie die Steuern und Abgaben im Verhältnis zu der Dauer seiner Berechtigung (Abs. 1). Werden die Steuern und Abgaben beim Eigentümer erhoben, so hat ihm der Nutzniesser im gleichen Umfang Ersatz zu leisten (Abs. 2). Alle andern Lasten trägt der Eigentümer, er darf aber, falls der Nutzniesser ihm auf Verlangen die nötigen Geldmittel nicht unentgeltlich vorschiesst, Gegenstände der Nutzniessung hiefür verwerten (Abs. 3). Art. 765 ZGB regelt die Kostenverteilung zwischen Eigentümerin bzw. Eigentümer und Nutzniesserin bzw. Nutzniesser. Ausgangspunkt ist der Grundsatz, dass der Nutzniesserin bzw. dem Nutzniesser nur der Netto-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2013, Nr. 100.2012.424U, ertrag der Sache zusteht. Aus diesem Grund trägt sie bzw. er die mit dem Ertrag und Genuss zusammenhängenden Kosten. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer hingegen trägt die Kosten, die als auf dem Stammwert der Sache gelegen anzusehen sind (Roland M. Müller, in Basler Kommentar, 4. Auflage 2011, Art. 765 ZGB N. 1). Öffentlich-rechtliche Schulden, namentlich Steuern und Gebühren, sind von der Nutzniesserin bzw. dem Nutzniesser zu tragen, wenn sie mit dem Ertrag und Genuss zusammenhängen. Die Nutzniesserin bzw. der Nutzniesser übernimmt somit die dem Ertrag entsprechenden periodischen Einkommens- und Vermögenssteuern, die laufenden Abgaben der Grundeigentümerin bzw. des Grundeigentümers wie die Beiträge an die Strassenreinigung sowie Spezialsteuern auf Liegenschaften (zum Ganzen Roland M. Müller, a.a.O., Art. 765 ZGB N. 4). Alle anderen Lasten, d.h. diejenigen, die nicht mit dem Ertrag und dem Genuss der Sache durch die Nutzniesserin bzw. den Nutzniesser zusammenhängen, sind von der Eigentümerin bzw. vom Eigentümer zu tragen. Dies betrifft namentlich die Kosten der Hauptreparaturen, Kapitalrückzahlungen, nicht-periodische öffentlich-rechtliche Abgaben und Steuern (wie Grundstückgewinnsteuern, Handänderungssteuern, Abgaben für Planungsmehrwert, Anschlussbeiträge für Kanalisation, Vermessungs- und Parzellierungskosten; zum Ganzen Roland M. Müller, a.a.O., Art. 765 ZGB N. 5). Nach der gesetzlichen Regelung sind Grundeigentümerbeiträge, da sie nicht mit dem Ertrag und dem Genuss der Sache durch die Nutzniesserin bzw. den Nutzniesser zusammenhängen und nicht-periodische öffentlichrechtliche Abgaben darstellen, nicht von der Nutzniesserin bzw. dem Nutzniesser, sondern von der Eigentümerin bzw. vom Eigentümer zu tragen. Aus dem Schenkungsvertrag vom 16. Dezember 2011 zwischen dem Beschwerdeführer 1, seiner Frau und seinem Sohn (act. 9A2) geht nichts Gegenteiliges hervor. Gemäss diesem Vertrag haben der Beschwerdeführer 1 und seine Frau alle ihnen nach dem Gesetz anfallenden Lasten gemäss Art. 764-767 ZGB zu tragen, so namentlich die Steuern (vgl. S. 6). Darunter fallen jedoch – wie soeben ausgeführt – nur die periodischen Steuern, nicht jedoch allfällige Grundeigentümerbeiträge. Da nach dem Vertrag wertvermehrende (Unterhalts-)Aufwendungen zu Lasten des Eigentümers gehen, spricht auch insoweit nichts dafür, dass Beiträge, welche aufgrund einer objektiven Wertvermehrung des Grundstücks zu be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2013, Nr. 100.2012.424U, zahlen sind (so die Grundeigentümerbeiträge, vgl. hinten E. 3.1.2), vom Beschwerdeführer 1 und seiner Frau zu tragen wären. Somit ist der Beschwerdeführer 1 durch den Kreditbeschluss der EG Beatenberg vom 2. Dezember 2011 nicht besonders berührt im Sinn von Art.79c Bst. a i.V.m. Art. 79 Abs. 1 Bst. b VRPG, weshalb er nicht zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt ist. Auf seine Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. 1.4 Das Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden enthält in Ziff. 2 neben einem Leistungs- auch ein Feststellungsbegehren (vgl. vorne Bst. C). Feststellungsbegehren sind gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsbegehren subsidiär und damit nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der das Feststellungsbegehren stellenden Partei mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann (BVR 2011 S. 564 E. 3.3, 2010 S. 337 E. 3.2 mit Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 19 ff.). Das trifft vorliegend nicht zu. Dem schutzwürdigen Interesse der Beschwerdeführenden kann auch mit einem Begehren um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids bzw. des kommunalen Kreditbeschlusses betreffend den Kostenanteil der Grundeigentümerschaft Rechnung getragen werden. Unter diesem Vorbehalt ist auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt von E. 1.3.3 – einzutreten. 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Die EG Beatenberg ist bei ihrem Kreditbeschluss vom 2. Dezember 2011 (vgl. vorne Bst. A) davon ausgegangen, bei den Kosten für die Umlegung des Lentiwegs und den Neubau der Brücke über den Fitzligraben (nachfolgend: Lentiwegbrücke) handle es sich um Strassenbaukosten, welche von Gesetzes wegen mittels Grundeigentümerbeiträgen auf die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer überwälzt werden können (Protokollauszug der Gemeindeversammlung zur 2. Sitzung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2013, Nr. 100.2012.424U, 2.12.2011 [nachfolgend: Protokollauszug GV; act. 4A]). Die Beschwerdeführenden sind jedoch der Ansicht, diese Kosten stellten Wasserbaukosten bzw. Kosten für weitere öffentliche Werke oder Massnahmen dar, welche nur an die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer überwälzt werden dürften, wenn dies in einem Gemeindereglement vorgesehen wäre, was vorliegend nicht der Fall sei. 2.2 Die Umlegung des Lentiwegs und der Neubau der Lentiwegbrücke sind Bestandteil des Wasserbauprojekts Fitzligraben, mit welchem das Siedlungsgebiet in Sundlauenen vor Wassergefahren geschützt werden soll. Das Schutzkonzept sieht die Erhaltung der bestehenden Sperren im Oberlauf, die Eliminierung von Schwachstellen und die möglichst schadensarme Ablagerung von Murgängen im Kegelbereich vor. Das Wasserbauprojekt beinhaltet neben der Umlegung des Lentiwegs und dem Neubau der Lentiwegbrücke bauliche Massnahmen für den Schwemmholzrückhalt sowie lenkende Massnahmen im Gerinne und im Überlastungskorridor. Die Gesamtkosten des Projekts betragen gemäss Kostenvoranschlag Fr. 1'470'000.-- (zum Ganzen Regierungsratsbeschluss [RRB] Nr. 1387 vom 19.9.2012 [act. 11B]). 2.3 Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG; BSG 751.11) umfasst die Wasserbaupflicht die Pflicht zum Gewässerunterhalt und zum Wasserbau. Der Wasserbau beinhaltet den passiven und den aktiven Hochwasserschutz sowie die Vorkehren gegen Bodenbewegungen im Gewässerbereich (Art. 1 Abs. 2 WBG). Hauptgegenstand des aktiven Hochwasserschutzes bilden der Gerinneausbau, die Rückhaltemassnahmen, die Ableitung von Hochwasserspitzen, die Umleitung eines Gewässers und die Erneuerung oder der Ersatz vorhandener Schutzbauten, womöglich unter gleichzeitiger Wiederherstellung eines naturnahen Zustands des Gewässers (Art. 7 Abs. 3 WBG). Die Wasserbaupflicht bei Fliessgewässern obliegt – unter Vorbehalt hier nicht interessierender Ausnahmen – der Gemeinde (Art. 9 Abs. 2 Bst. a WBG). Sie wird durch den Wasserbaupflichtigen selbst oder bei Fliessgewässern durch einen Erfüllungspflichtigen, nämlich durch einen Gemeindeverband oder durch eine Schwellenkorporation, erfüllt (Art. 10 Abs. 1 WBG). Gestützt auf diese Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2013, Nr. 100.2012.424U, stimmung hat die EG Beatenberg die Erfüllung der Wasserbaupflicht für alle auf dem Gemeindegebiet fliessenden Gewässer an die Schwellenkorporation Beatenberg übertragen (Art. 1 Abs. 3 des Organisationsreglements der EG Beatenberg vom 19. Juni 1998 [OrgR]). Die Schwellenkorporation nimmt als öffentlich-rechtliche Körperschaft die ihr durch das Organisationsreglement der EG Beatenberg übertragenen Wasserbaupflichten wahr und erfüllt diese im Rahmen der geltenden Wasserbaugesetzgebung (Art. 1 des Organisationsreglements der Schwellenkorporation Beatenberg vom 2. Juli 2004 [genehmigt von der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern {BVE} am 30.11.2004; OrgRSK], act. 4A). Gemäss Art. 4 OrgRSK haben Arbeiten an Bauten und Anlagen Dritter, wie Brücken, Mauern und Werkleitungen sowie die notwendigen Vorkehren im, am, unter oder über dem Gewässer zum Schutz dieser Werke in Absprache mit der Schwellenkorporation zu erfolgen (Abs. 2). Die Kosten gehen vollumfänglich zu Lasten der Werkeigentümerin oder des Werkeigentümers (Abs. 3). Die Werkeigentümerin oder der Werkeigentümer besorgt den Unterhalt der Werke in Absprache mit der Schwellenkorporation; sie oder er trägt die Kosten des Unterhalts vollumfänglich (Abs. 4). Die durch das Werk bedingten Mehraufwendungen für den Gewässerunterhalt und Wasserbau trägt die Werkeigentümerin oder der Werkeigentümer vollumfänglich (Abs. 5; vgl. Art. 48 Abs. 5 WBG). 2.4 Beim Lentiweg, welcher bei der Querung des Fitzligrabens über die Lentiwegbrücke führt, handelt es sich um eine im Eigentum der EG Beatenberg stehende Gemeindestrasse (Strassenplan der EG Beatenberg vom 20.10.1994 [act. 17B und 17C; nachfolgend: Strassenplan] sowie Art. 11 Abs. 2 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 [SG; BSG 732.11]). Im Rahmen des Wasserbauprojekts Fitzligraben müssen der Lentiweg umgelegt und die Lentiwegbrücke neu gebaut werden, weil die Brücke das grösste Hindernis im Unterlauf des Fitzligrabens bildet und die anderen Massnahmen ansonsten wenig Wirkung zeigen würden (Fachbericht TBA, Oberingenieurkreis I, vom 12.4.2012, in Vorakten RSA, pag. 30). Gemäss Art. 4 Abs. 5 OrgRSK hat die EG Beatenberg als Werkeigentümerin die dafür anfallenden Kosten, welche Mehraufwendungen für den Wasserbau darstellen, zu tragen (vgl. Art. 48 Abs. 5 WBG; so auch die vom TBA mit Stellungnahme vom 19.3.2013 eingereichte Beilage «Hochwasser 2005 –

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2013, Nr. 100.2012.424U, Folgeprojekte, Kostenteiler bei Werken Dritter» [nachfolgend: Schreiben Kostenteiler; act. 12A4], S. 1 f.). Für die Gemeinde stellen diese Kosten, welche durch den Neubau bzw. die Umlegung einer Gemeindestrasse entstehen, Strassenbaukosten dar. Gemäss Art. 11 Abs. 1 des Dekrets vom 12. Februar 1985 über die Beiträge der Grundeigentümer an Erschliessungsanlagen und an weitere öffentliche Werke und Massnahmen (Grundeigentümerbeitragsdekret, GBD; BSG 732.123.44) können an die Kosten der Erstellung, des Ausbaus und der Umgestaltung von Strassen, nicht aber an die Kosten des Unterhalts, der Instandstellung, der Erneuerung und des Betriebs Grundeigentümerbeiträge erhoben werden. Bei den hier zur Diskussion stehenden Kosten handelt es sich um beitragsberechtigte Kosten für die Erstellung, allenfalls für die Umgestaltung der Strasse. Als Kosten für weitere öffentliche Werke oder Massnahmen im Sinn von Art. 141 Abs. 2 BauG (vgl. auch Art. 3 Abs. 1 Bst. b/bb und Art. 26 Abs. 1 GBD) können sie – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – nicht gelten, weil der Lentiweg in erster Linie der Erschliessung dient, was weitere öffentliche Werke oder Massnahmen nicht tun (BVR 2012 S. 558 E. 4.4). 2.5 Obwohl Werkeigentümerinnen und Werkeigentümer die Kosten für die Verlegung ihrer Werke aufgrund von Wasserbaumassnahmen nach dem Gesagten (vorne E. 2.4) grundsätzlich selber tragen müssen, subventionieren der Kanton und gegebenenfalls der Bund die Verlegung von Werken, wenn damit eine Erhöhung der Hochwassersicherheit verbunden ist (Schreiben Kostenteiler [act. 12A4], S. 1). Die Höhe der Subventionen hängt von verschiedenen, hier nicht interessierenden Faktoren ab. Anhand des «Excel-Sheets zur Bestimmung der anrechenbaren Kosten bei Hochwasserschutzprojekten» des TBA wurde die Kostenbeteiligung der EG Beatenberg an der Umlegung des Lentiwegs und am Neubau der Lentiwegbrücke wie folgt berechnet (act. 12A1): Von den veranschlagten Gesamtkosten für die Strassenanpassungen (Lentiweg, Zufahrt altes Schulhaus [Fr. 70'000.--]), die Erneuerung der Lentiwegbrücke (Fr. 160'000.--) und die Anpassungen der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung (Bereich Lentiwegbrücke [Fr. 15'000.--]) im Betrag von Fr. 245'000.-- sind Fr. 111'000.-- «an das Wasserbauprojekt anrechenbar», also subventionsberechtigt. Davon werden mindestens 60 %, also Fr. 66'600.--, von Bund

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2013, Nr. 100.2012.424U, und Kanton subventioniert. Die an das Wasserbauprojekt anrechenbaren Restkosten zulasten der Gemeinde betragen Fr. 44'400.--. Die Differenz zwischen dem veranschlagten Gesamtbetrag und den an das Wasserbauprojekt anrechenbaren Kosten, welche ebenfalls von der Gemeinde zu tragen ist, beläuft sich auf Fr. 134'000.--. Gemäss den Ausführungen des TBA handelt es sich bei diesem Betrag um die Kosten für die Verbesserungen und Erweiterungen des Lentiwegs und der Lentiwegbrücke, mit welchen die Bauten auf einen über dem heutigen Zustand liegenden Stand gebracht werden und die zu einem Mehrwert derselben führen. Insgesamt beträgt der Kostenanteil der Gemeinde somit Fr. 178'400.-- (exkl. Kosten für Landerwerb). Davon entfallen Fr. 15'000.-- auf die Anpassungen der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung, welche von der Gemeinde gesondert finanziert werden (vgl. die gesonderten Anträge des Gemeinderats zur Genehmigung der Bruttokredite für die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung sowie die entsprechenden Beschlüsse der Gemeindeversammlung im Protokollauszug GV [act. 4A], S. 3 und 6). Somit verbleiben der Gemeinde für die Umlegung des Lentiwegs und die Erneuerung der Lentiwegbrücke Strassenbaukosten in der Höhe von Fr. 163'400.-- (vgl. Art. 11 Abs. 2 GBD). Der von der Gemeindeversammlung beschlossene Bruttokredit von Fr. 200'000.-- (Protokollauszug GV [act. 4A], S. 5) erscheint unter Berücksichtigung einer Reserve von rund 20 % als angemessen. Insbesondere auch deshalb, weil sich die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nicht an den genehmigten, sondern an den tatsächlich entstandenen Kosten beteiligen müssen, sollten die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. nachfolgende E. 3). 3. 3.1 3.1.1 Gemäss Art. 112 Abs. 1 BauG können den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern die Kosten von Strassenbauten, die ihnen einen besonderen Vorteil bringen, wie folgt überwälzt werden: bis zu 100 % bei Strassen der Detailerschliessung und der Erschliessung von Ferienhauszonen sowie von Zonen für Sport- und Freizeitanlagen ausserhalb des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2013, Nr. 100.2012.424U, Siedlungsbereichs (Bst. a), höchstens zu 80 % bei Quartiersammelstrassen (Bst. b) und höchstens zu 50 % bei den übrigen Strassen mit teilweiser Erschliessungsfunktion (Bst. c). 3.1.2 Unter dem Sondervorteil ist eine objektive Wertvermehrung des Grundstücks zu verstehen. Das Grundeigentümerbeitragsdekret enthält eine Aufzählung der wesentlichen Sachverhalte, welche in der Regel einen Sondervorteil begründen. Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Auch für die genannten Sachverhalte ist im Einzelfall von der Gemeinde nachzuweisen, dass ein Sondervorteil gegeben ist. Ob die Grundeigentümerschaft den Vorteil auch nutzt, ist nicht entscheidend. Es genügt die Möglichkeit dazu. Unerheblich sind ferner – unter Vorbehalt von Art. 19 GBD – die Gründe, die zum Bau der Erschliessungseinrichtung geführt haben. Es gilt somit das Vorteils- und nicht das Verursacherprinzip (zum Ganzen BVR 2007 S. 70 E. 3.2 und 3.3 mit weiteren Hinweisen; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 112 N. 7). 3.1.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 GBD ist ein besonderer Vorteil namentlich dann gegeben, wenn ein Grundstück mit dem Werk an das öffentliche Erschliessungsnetz angeschlossen oder seine noch erforderliche private Erschliessung erleichtert wird (Bst. a), die Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks durch den Ausbau der Erschliessung verbessert werden (Bst. b), durch Strassenbaumassnahmen (Verbreiterung der Fahrbahn, verkehrsgerechtere Strassenführung, Anlage von Abstellplätzen, Gehwegen, Über- oder Unterführungen usw.) der Zugang zu einer Liegenschaft erleichtert oder die Verkehrslage von Grundstücken mit Geschäfts- oder Publikumsverkehr (Ladengeschäfte, Gastwirtschafts- und Dienstleistungsbetriebe, Unterhaltungsstätten und dgl.) verbessert wird (Bst. c), für Betriebe mit Güterverkehr der Zu- und Wegtransport von Gütern ermöglicht oder erleichtert wird (Bst. d) oder die einem Grundstück dienende Erschliessung sonstwie wesentlich verbessert wird (Bst. e). 3.2 3.2.1 Der Regierungsstatthalter hat offengelassen, ob durch die Verlegung des Lentiwegs und den Neubau der Lentiwegbrücke aus «verkehrstechnischer Sicht» ein Sondervorteil im Sinn des Baugesetzes und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2013, Nr. 100.2012.424U, des Grundeigentümerbeitragsdekrets vorliegt (angefochtener Entscheid, E. 10). Den besonderen Vorteil für die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer hat er darin gesehen, dass die wasserbaulichen Massnahmen die Intensität zukünftiger Überflutungen merklich abschwächen und die Risiken für Sach- und Personenschäden im Gebiet der unteren Sundlauenen deutlich verringern würden. Ein erhöhter Hochwasserschutz komme allen im betroffenen Gebiet liegenden Grundstücken wertvermehrend zu Gute. Aufgrund der Umlegung der Brücke erhielten also insbesondere die Anwohnerinnen und Anwohner des Lentiwegs als betroffene Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer einen Sondervorteil im Sinn von Art. 3 Abs. 3 Bst. e GBD (angefochtener Entscheid, E. 11). Zudem könne die Planungszone «Sundlauenen» aufgehoben werden, wenn die wasserbaulichen Massnahmen ausgeführt seien. Die Bausperre für all jene Bauvorhaben, welche dem Planungszweck entgegenstünden, werde danach hinfällig, woraus ebenfalls ein wirtschaftlicher Sondervorteil für die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer resultiere (angefochtener Entscheid, E. 12). 3.2.2 Wie unter E. 2.4 ausgeführt, handelt es sich bei den Kosten für den Neubau der Lentiwegbrücke und die Umlegung des Lentiwegs um Strassenbaukosten, welche gestützt auf Art. 112 Abs. 1 BauG den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern überwälzt werden können, sofern ihnen die Strassenbauten einen besonderen Vorteil bringen. Die vom Regierungsstatthalter genannten Vorteile resultieren nicht aus den Strassenbauten, sondern aus den Wasserbaumassnahmen und begründen keinen Sondervorteil im Sinn von Art. 112 Abs. 1 BauG. Für die mit den Wasserbaumassnahmen verbundenen Vorteile könnten von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer gestützt auf das Organisationsreglement der Schwellenkorporation zwar ebenfalls Beiträge erhoben werden (vgl. Art. 68 ff. OrgRSK), jedoch wäre dafür die Schwellenkorporation und nicht die Gemeinde zuständig (Art. 68 OrgRSK). Vorliegend geht es jedoch um die von der Gemeinde beschlossenen Grundeigentümerbeiträge an Strassenbaukosten, welche erfordern, dass das Strassenbauvorhaben den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern einen besonderen Vorteil bringt. Im Folgenden ist deshalb zu klären, ob ein solcher vorliegt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2013, Nr. 100.2012.424U, 3.3 Im Rahmen des Wasserbauprojekts Fitzligraben wird die bestehende Lentiwegbrücke durch eine neue ersetzt und der Lentiweg auf einer Länge von rund 70 m angepasst. Der vorhandene Lentiweg weist Strassenbreiten zwischen 3 und 3,5 m und Steigungen bis 18 % auf. Der neu zu erstellende Abschnitt des Lentiwegs hat eine Fahrbahnbreite von 4,5 m und eine maximale Steigung von 16,5 % (vgl. Plan zur Wasserbaubewilligung [Beilage 1.1], Situation 1:500, vom 5.7.2012, in act. 7A, sowie Stellungnahme des Strasseninspektorats Oberland Ost vom 19.7.2012 [Vorakten RSA, pag. 39 f.], S. 1, auch zum Folgenden). Auf der neuen Brücke werden zwei Fahrzeuge kreuzen können, was bis anhin nicht möglich war. Während das TBA ausführte, die Befahrbarkeit der Brücke werde eher verschlechtert, diese Verschlechterung werde jedoch durch die Verbreiterung der Fahrbahn kompensiert (Stellungnahme vom 12.4.2012 [Vorakten RSA, pag. 29 ff.], S. 2), liess sich das Strasseninspektorat dahingehend vernehmen, die Befahrbarkeit für den Motorfahrzeugverkehr sei mit der neuen Geometrie mindestens auf demselben Komfortniveau wie beim bestehenden Lentiweg, auf der neuen Brücke könnten jedoch zwei Personenwagen kreuzen, was bis anhin nicht möglich gewesen sei (Stellungnahme, S. 1). 3.4 Eine Verbreiterung der Fahrbahn gemäss Art. 3 Abs. 3 Bst. c GBD bewirkt nach ständiger Rechtsprechung einen Sondervorteil für die durch das Werk erschlossenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer (BVR 1993 S. 57 E. 3a mit weiteren Hinweisen; VGE 2010/153 vom 8.10.2010, E. 5.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 112 N. 7 Bst. b). Auch wenn die Lentiwegbrücke kurz ist und ein geringes Verkehrsaufkommen aufweist, weshalb darauf nicht zwingend gekreuzt werden muss, bewirken die breitere Fahrbahn und die Möglichkeit zum Kreuzen eine wesentlich verbesserte Erschliessung und damit einen Sondervorteil für die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Dasselbe gilt für den auf 4,5 m verbreiterten Abschnitt des Lentiwegs. Ein Sondervorteil resultiert für die Grundeigentümerschaft auch aus der geringeren Steigung von max. 16,5 % gegenüber früher max. 18 % und daraus, dass die Lentiwegbrücke und der Lentiweg neu sind und dem heutigen Stand der Technik entsprechen (BVR 2007 S. 70 E. 3.5 f. und 1990 S. 471 E. 2a, wo das Verwaltungsgericht bei einer neubauähnlichen Umgestaltung, bei der die be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2013, Nr. 100.2012.424U, stehende Strasse «abgebrochen» und in besserer Qualität mit neueren Methoden und Produkten an gleicher Stelle neu gebaut wurde, das Vorliegen eines Sondervorteils bejaht hat). 4. 4.1 Der Grundeigentümeranteil an den Strassenbaukosten ist nach der Bedeutung des Strassenbaus für die Allgemeinheit einerseits, für die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer andererseits zu bestimmen (Art. 12 Abs. 1 GBD). Dabei dürfen die gesetzlichen Höchstgrenzen gemäss Art. 112 Abs. 1 BauG nicht überschritten werden. Wie vorne ausgeführt (E. 3.1.1) betragen diese bis zu 100 % bei Strassen der Detailerschliessung, höchstens 80 % bei Quartiersammelstrassen und höchstens 50 % bei den übrigen Strassen mit teilweiser Erschliessungsfunktion. 4.2 Die Gemeinde hat den Lentiweg als Detailerschliessungsstrasse qualifiziert und den Grundeigentümeranateil auf 50 % festgesetzt (Protokollauszug GV [act. 4A], S. 1 und 5). Die Beschwerdeführenden machen geltend, da der Lentiweg die einzige öffentliche Strasse des Ortsteils Sundlauenen sei, sei die Zuordnung als Detailerschliessungs-, Quartiersammel- oder Basiserschliessungsstrasse nicht offensichtlich. Zudem kämen dem Lentiweg insoweit auch öffentliche Funktionen zu, als er den Zugang zum See und der Schiffanlagestelle der BLS (Wanderweg) sowie zum Dorfplatz Sundlauenen bilde. 4.3 Nach Art. 107 Abs. 1 BauG gelten als Basiserschliessungsanlagen die in den Richtplänen oder Überbauungsordnungen der Gemeinde als solche bezeichneten, beim Fehlen einer Ausscheidung, die ihrer Natur nach zu den Hauptsträngen zu rechnenden Anlagen (vgl. auch Art. 106 Abs. 2 Bst. a BauG). Der Basiserschliessung werden gemäss Art. 107 Abs. 2 BauG insbesondere zugerechnet: Kantonsstrassen und Verbindungsstrassen zwischen Ortschaften und Ortschaftsteilen (Bst. a), Hauptverkehrsadern, Geschäftsstrassen und Plätze in Ortszentren (Bst. b), Sammelstrassen zur Abnahme des Quartierverkehrs (Bst. c), von öffentli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2013, Nr. 100.2012.424U, chen Verkehrsmitteln befahrene Strassen (Bst. d) und vorwiegend der Erschliessung öffentlicher Bauten und Anlagen dienende Strassen (Bst. e). Als Detailerschliessungsanlagen gelten die gemeinsamen Verbindungsstrassen mehrerer Grundstücke zu den entsprechenden Anlagen der Basiserschliessung (Art. 106 Abs. 2 Bst. b BauG). Für die Abgrenzung von Basis- und Detailerschliessungsanlagen ist massgebend, ob eine Anlage ihrer Natur nach Bestandteil eines Hauptstrangs des betreffenden Erschliessungsnetzes ist. Diese Beurteilung vorzunehmen ist in erster Linie Sache der Gemeinde, wofür ihr die Instrumente des Erschliessungsrichtplans oder der Überbauungsordnung zur Verfügung stehen. Die Gemeinde muss dabei nach sachgerechten Kriterien entscheiden (zum Ganzen Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 106-107 N. 4 mit Hinweis auf BVR 1980 S. 298). 4.4 In der EG Beatenberg gibt es keinen Richtplan, der die Basiserschliessungsanlagen bezeichnen würde. Aus dem Strassenplan der Gemeinde ist jedoch ersichtlich, dass der Lentiweg als Gemeindestrasse (Art. 8 SG sowie Art. 7 Abs. 1 des Strassen- und Wegreglements der EG Beatenberg vom 11. November 1994 [SWR]) von der Kantonsstrasse abzweigt und später in den Gemeindeweg «Am See» (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Klasse II Bst. b SWR) übergeht. Er erschliesst rund 30 Liegenschaften und damit ein – im Vergleich zur gesamten Gemeinde – sehr kleines Gebiet in der Bauzone und verbindet die erschlossenen Liegenschaften mit der Kantonsstrasse als Basiserschliessungsanlage. Für den motorisierten Verkehr bildet er eine Sackgasse und weist somit keinen Durchgangsverkehr auf, sondern dient dem Ziel- und Quellverkehr und damit vorwiegend den in diesem Gebiet wohnhaften Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern. Das Bundesgericht hat in einem Urteil aus dem Jahr 1983 eine Sackgasse ohne Durchgangsverkehr in einem Gebiet mit 30-40 Wohnhäusern ohne Quartierstrassennetz als Detailerschliessungsanlage qualifiziert (zitiert bei Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 106-107 N. 7 Bst. c). Die damalige Baudirektion hat bei einer Sackgasse zu 20 Grundstücken gleich entschieden (BVR 1991 S. 264 E. 2). Im vorliegenden Fall erschliesst der Lentiweg neben den Liegenschaften – wie die Beschwerdeführenden richtig ausführen – auch die Schiffanlagestelle der BLS, dient teilweise als Wanderweg und ist die einzige öffentliche Strasse in den Ortsteil Sundlauenen. Trotzdem bildet er nicht Bestandteil eines Haupt-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2013, Nr. 100.2012.424U, strangs des betreffenden Erschliessungsnetzes und erfüllt keine der Voraussetzungen nach Art. 107 Abs. 2 BauG. Mit der Gemeinde ist deshalb davon auszugehen, dass der Lentiweg eine Detailerschliessungsstrasse darstellt. 4.5 Die Kosten für Detailerschliessungsstrassen dürfen bis zu 100 % an die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer überwälzt werden (Art. 112 Abs. 1 Bst. a BauG; vorne E. 3.1.1 und 4.1). Eine volle Überbindung der Kosten ist die Regel. Abweichungen sind angezeigt, wenn eine Strasse neben ihrer Erschliessungsfunktion auch für die Allgemeinheit von Bedeutung ist. Das trifft beispielsweise zu auf den Gehweg an einer Quartierstrasse, der zugleich als Fussgängerverbindung vom Wanderweg zur Bahnstation dient (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 112 N. 11 Bst. b). 4.6 In Anbetracht der Tatsache, dass der Lentiweg in erster Linie den durch ihn erschlossenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer dient und nur sekundär – als Anschluss zum See und zur Schiffanlagestelle der BLS sowie als Wanderweg – auch für die Allgemeinheit Bedeutung hat, ist der beschlossene Grundeigentümeranteil von 50 % nicht zu hoch. 5. 5.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich bei den Kosten für die Umlegung des Lentiwegs und den Neubau der Lentiwegbrücke um Strassenbaukosten handelt, welche auf die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer überwälzt werden können, da ihnen die Strassenbauten einen besonderen Vorteil bringen. Da es sich beim Lentiweg (inkl. Lentiwegbrücke) um eine Detailerschliessungsanlage handelt, ist der beschlossene Grundeigentümeranteil von 50 % nicht zu beanstanden. 5.2 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführenden kostenpflichtig. Sie haben unter Solidarhaft die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2013, Nr. 100.2012.424U, 6. Gegen das vorliegende Urteil steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Soweit es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handeln sollte (vgl. BGE 135 II 30 E. 1.3, 133 V 477 E. 4.1 sowie vorne E. 1.2), ist die Beschwerde aber nur zulässig, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführenden - der Beschwerdegegnerin - dem Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli und mitzuteilen: - dem Tiefbauamt des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2013, Nr. 100.2012.424U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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