100.2012.351/352U ARB/SBE/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. April 2015 Verwaltungsrichter Häberli, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Streun A.________ und B.________ vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführende gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2008 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 18. September 2012; 100 11 649, 200 11 506)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.04.2015, Nrn. 100.2012.351/ 352U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ und B.________ deklarierten in ihrer Steuererklärung für das Jahr 2008 drei zu Kaufpreisen von insgesamt Fr. 1ʹ357ʹ000.-- neu erworbene Grundstücke, Hypotheken im Umfang von Fr. 889ʹ500.--, den Vorbezug einer Kapitalleistung aus der beruflichen Vorsorge von Fr. 71ʹ960.--, eine Darlehensschuld über einen Betrag von Fr. 150ʹ000.-- sowie Bankguthaben von Fr. 90ʹ734.--. A.________ ging im betreffenden Steuerjahr einer unselbständigen Arbeitstätigkeit als Fabrikangestellter nach und erzielte ein Einkommen von Fr. 57ʹ263.--. B.________ führte einen eigenen Pizzakurierdienst; der steuerbare Erfolg aus dieser selbständigen Erwerbstätigkeit betrug Fr. 9ʹ687.--. Mit Veranlagungsverfügungen vom 11. August 2010 wurden A.________ und B.________ von der Steuerverwaltung des Kantons Bern (Steuerverwaltung), Region …, für das Jahr 2008 auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 179ʹ900.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern bzw. auf ein Einkommen von Fr. 178ʹ500.-- bei der direkten Bundessteuer veranlagt. In Abweichung zur Selbstdeklaration ging die Steuerverwaltung nicht vom Vorliegen einer Darlehensschuld, sondern von steuerbaren Einkünften aus und nahm im Umfang von Fr. 150ʹ000.-- eine Einkommensaufrechnung vor. Die gegen die Veranlagungsverfügungen erhobenen Einsprachen wies die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheiden vom 8. September 2011 ab. B. Hiergegen gelangten A.________ und B.________ am 10. Oktober 2011 mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), welche die Rechtsmittel am 18. September 2012 abwies.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.04.2015, Nrn. 100.2012.351/ 352U, Seite 3 C. Gegen die Entscheide der StRK haben A.________ und B.________ am 19. Oktober 2012 in einer einzigen Rechtsschrift Verwaltungsgerichtsbeschwerden erhoben. Sie beantragen, die Entscheide der StRK seien aufzuheben und die Veranlagung sei unter Anerkennung der Darlehensschuld von Fr. 150ʹ000.-- neu festzulegen, eventuell sei in diesem Umfang auf die Aufrechnung beim steuerbaren Einkommen zu verzichten. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2012 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt. Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 7. November 2012 bzw. Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2012 die Abweisung der Beschwerden. Anlässlich einer am 4. November 2014 durchgeführten Instruktionsverhandlung hat die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin als Partei einvernommen. Die Verfahrensbeteiligten haben Gelegenheit erhalten, zum Protokoll Stellung zu nehmen und weitere Beweismittel einzureichen. In ihren Eingaben vom 18. bzw. 29. Dezember 2014 haben die Parteien ihre Rechtsbegehren bestätigt. Die StRK hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.04.2015, Nrn. 100.2012.351/ 352U, Seite 4 [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, sind durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten. 1.2 Sind sowohl Entscheide bezüglich kantonaler Steuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Vorliegend ist die Aufrechnung steuerbaren Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit umstritten. Da die massgeblichen Rechtsnormen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte, die nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausgenommen sind (Art. 19 Abs. 1 StG; Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 DBG; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, Art. 16 N. 4 ff.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 16 N. 1 ff.; Markus Reich, in Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. Aufl. 2008, Art. 16 DBG N. 4 ff.). Die Veranlagungsbehörde stellt zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest (Art. 166 Abs. 2 StG; Art. 123 Abs. 1 DBG). Aus dem Untersuchungsgrundsatz ergibt sich die Pflicht (und das Recht)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.04.2015, Nrn. 100.2012.351/ 352U, Seite 5 der Veranlagungsbehörde, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären; sie hat insbesondere die Steuererklärung zu prüfen und die erforderlichen Untersuchungen vorzunehmen, um den materiell wahren Sachverhalt zu erforschen (vgl. Art. 166 Abs. 3 Satz 1, Art. 174 Abs. 1 StG; Art. 123 Abs. 2 Satz 1, Art. 130 Abs. 1 DBG; vgl. auch Art. 46 Abs. 1 StHG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 130 N. 3 ff.). 2.2 Den Steuerpflichtigen obliegt im Veranlagungs- wie auch im Steuerjustizverfahren eine weitgehende Mitwirkungspflicht; sie haben alle von den Behörden verlangten mündlichen und schriftlichen Auskünfte zu erteilen und gegebenenfalls Geschäftsbücher, Belege und weitere Unterlagen vorzulegen (Art. 167 StG; Art. 126 DBG; vgl. auch Art. 42 StHG). Lässt sich eine Sachverhaltsbehauptung trotz genügender Mitwirkung weder nachweisen noch widerlegen, so hat die Folgen der Beweislosigkeit jene Partei zu tragen, die aus dem Vorhandensein der behaupteten Tatsache zu ihren Gunsten Rechte ableitet. Diese sog. objektive Beweislast trägt nach einer im Steuerrecht allgemein gültigen Regel für steuerbegründende Tatsachen der Fiskus, für steuermindernde oder -aufhebende Tatsachen die steuerpflichtige Person (statt vieler BGE 133 II 153 E. 4.3; BVR 2011 S. 241 E. 4.1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 123 N. 77 ff.). Sie hat die entsprechenden Tatsachen mittels geeigneter Beweismittel nachzuweisen und es ist zu ihren Ungunsten zu entscheiden, falls ihr der rechtsgenügliche Nachweis misslingt. Bewiesen ist eine Tatsache dann, wenn das Gericht aufgrund der erhobenen Beweise zur Überzeugung gelangt ist, dass sie – so wie behauptet bzw. angenommen – Bestand hat. Es ist keine absolute Gewissheit erforderlich, sondern es genügt ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass keine vernünftigen Zweifel verbleiben (BVR 2009 S. 465 E. 3; VGE 2011/410 vom 22.3.2013, E. 3.2, 2011/46/47 vom 29.9.2011, E. 2.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 19 N. 6). 3. 3.1 Unbestritten ist vorliegend, dass den Beschwerdeführenden im Steuerjahr 2008 nebst dem deklarierten Erwerbseinkommen ein Betrag von Fr. 150'000.-- zugeflossen ist. Dieser Mittelzufluss soll gemäss ihren Angaben auf der Gewährung eines Darlehens des in der Türkei lebenden Vaters der Beschwerdeführerin beruhen. Damit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.04.2015, Nrn. 100.2012.351/ 352U, Seite 6 machen die Beschwerdeführenden das Vorliegen eines steuermindernden Umstands geltend, für den sie beweispflichtig sind. Gelingt ihnen dieser Beweis nicht, ist im entsprechenden Umfang von steuerbarem Einkommen auszugehen (vgl. vorne E. 2.1 f.; vgl. etwa VGer AG 4.11.2009, in AGVE 2009 S. 133, E. 1.3.2 ff.; VGer ZH 6.5.1997, in StE 1998 B 21.3 Nr. 3, E. 2; weitere Kasuistik bei Peter Locher, a.a.O., Art. 23 N. 2). Es stellt sich somit die Frage, ob die Beschwerdeführenden den rechtsgenüglichen Nachweis erbracht haben, dass der Geldzufluss auf ein Darlehensverhältnis zurückzuführen ist. – Gemäss den Erkenntnissen der Vorinstanz ist ihnen dieser Nachweis nicht gelungen. Zwar liege ein schriftlicher Darlehensvertrag vor. Aufgrund der gesamten Umstände scheine jedoch fraglich, ob ihn die Parteien als verbindlich erachteten. Zudem seien keine Beweise für den tatsächlichen Erhalt des Geldes vorgelegt worden. In Würdigung der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführenden im Verlauf des Verfahrens sowie der geltend gemachten unüblichen Vorgehensweise hinsichtlich der Aushändigung der Darlehenssumme erachtete sie deren Darstellung insgesamt als nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführenden sind dagegen der Auffassung, mit den beigebrachten Beweismitteln das Bestehen des von ihnen deklarierten Darlehensverhältnisses hinreichend nachgewiesen zu haben. Sie werfen der Vorinstanz vor, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu verletzen, indem sie schriftliche Beweisstücke verlange, wo aus entschuldbaren Gründen keine solchen vorhanden seien bzw. es unüblich sei, solche zu erstellen. 3.2 Die Beschwerdeführenden legen zum Nachweis des Darlehensverhältnisses vorab einen schriftlichen und eigenhändig unterzeichneten Darlehensvertrag zwischen ihnen und dem Vater der Beschwerdeführerin vor (vgl. Darlehensvertrag vom 21./26.5.2008, Beschwerdebeilage 6). Darin verpflichtet sich der Darlehensgeber, der Darlehensnehmerin und dem Darlehensnehmer «zur finanziellen Unterstützung beim Kauf einer Liegenschaft» ein Darlehen in der Höhe von Fr. 150ʹ000.-- zu gewähren, wobei die Darlehenssumme bis zum 5. Juni 2008 auszuhändigen ist (Ziff. 1). Der Vertrag sieht eine Verzinsung des Darlehens zu 4 % jährlich vor (Ziff. 2) und untersteht türkischem Recht; Gerichtsstand ist Kulu, Türkei (Ziff. 4). Was die Umstände und Hintergründe des Vertragsschlusses betrifft, hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Instruktionsverhandlung ausgeführt, der Vertrag sei auf ihre Anregung hin abgeschlossen worden. Ihr Vater habe diesen zunächst auf Türkisch aufgesetzt und sie habe ihn anschliessend in der Schweiz durch einen Rechtsanwalt übersetzen lassen (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 4.11.2014 [act. 9A, nachfolgend Protokoll], S.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.04.2015, Nrn. 100.2012.351/ 352U, Seite 7 9). Zwar sei es unter Kurden unüblich, einen schriftlichen Darlehensvertrag abzuschliessen (es gelte das Ehrenwort), vorliegend sei aber deshalb ein Dokument erstellt worden, um die Gleichbehandlung der Geschwister in einem späteren Erbfall sicherzustellen (vgl. Protokoll, S. 9; sowie Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 4). Die Übersetzung habe sie vornehmen lassen, weil die Darlehenssumme in bar ausbezahlt worden sei (vgl. Protokoll, S. 9). 3.3 Zum Transport des Geldes von der Türkei in die Schweiz haben die Beschwerdeführenden Folgendes ausgeführt: Einen ersten Teilbetrag von Fr. 20ʹ000.-habe die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Schwiegertochter im März 2007 mitgebracht. Die weiteren Teilbeträge seien ihnen in der Folge von verschiedenen Verwandten, die ihren Vater besucht hätten, überbracht worden (vgl. Rekurs und Beschwerde vom 10.10.2011, S. 3, Vorakten StRK [act. 3A], pag. 25 ff.). Rund die Hälfte des Darlehens sei im Jahr 2007 in die Schweiz gelangt, während sie die zweite Hälfte im Zeitraum zwischen Januar und Ende März 2008 erhalten hätten (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 4). Bei der Einvernahme wich die Beschwerdeführerin insofern von dieser Darstellung ab, als sie neu geltend machte, die Darlehenssumme sei ihr mit Ausnahme des ersten Teilbetrags erst im Frühjahr 2008 übergeben worden. Ihre in Deutschland, Österreich und Norwegen wohnhaften Verwandten hätten jeweils Beträge von € 5ʹ000.-- bzw. Fr. 10ʹ0000.-- aus der Türkei ausgeführt. Das Geld sei anschliessend von den in Deutschland und Österreich lebenden Brüdern gesammelt worden und sei im Frühjahr 2008 von dort aus in die Schweiz gelangt (vgl. Protokoll, S. 6 ff.). Zum gewählten Vorgehen erklärten die Beschwerdeführenden, dieses habe sich deshalb aufgedrängt, weil der Vater das in Gold angelegte Geld nicht auf einmal habe bereitstellen können und zudem darauf bestanden habe, dieses durch Familienangehörige überbringen zu lassen. Ausserdem würden die türkischen Devisenbestimmungen für die Ausfuhr von Bargeld eine Beschränkung auf den Gegenwert von US$ 5ʹ000.-- vorschreiben (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 4, sowie Protokoll, S. 6). 3.4 Was die Modalitäten der Geldübergabe, -aufbewahrung und -einzahlung anbelangt, haben die Beschwerdeführenden angegeben, die Darlehenssumme sei ihnen teils in Schweizer Franken (Fr. 105ʹ000.--), teils in Euro (€ 25ʹ000.--) zugegangen (vgl. Protokoll, S. 6, sowie die undat. Aufstellung zu den Geldtransporten, Vorakten Steuerverwaltung [act. 3D], pag. 76). Das Geld sei zunächst zu Hause aufbewahrt worden. Später hätten sie es auf ein Lohnsparkonto bei der Berner Kantonalbank
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.04.2015, Nrn. 100.2012.351/ 352U, Seite 8 (BEKB) einbezahlt, um damit den Erwerb der beiden Eigentumswohnungen zu finanzieren (vgl. Protokoll, S. 10; Stellungnahme vom 14.2.2012, S. 2, Vorakten StRK, pag. 44 ff.). Mit Einzahlungsbestätigungen der BEKB belegt sind die am 16. und 20. Juni 2008 erfolgten Bareinzahlungen über je Fr. 75ʹ000.-- (vgl. Vorakten Steuerverwaltung [act. 3D], pag. 100 f.). Nicht dokumentiert ist ein allfälliger Devisenwechsel. 3.5 Der Darlehensvertrag sieht in Ziffer 2 vor, dass die Darlehenssumme ab Erhalt «mit 4% p.a, zu verzinsen» ist und zwar «jährlich per 31. Dezember (Verfallstag), erstmals per 31. Dezember 2008». Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden erstmals per Ende 2011 einen Betrag von € 3ʹ000.-- in die Türkei überwiesen haben (vgl. Zahlungsauftrag vom 29.12.2011, Vorakten StRK, pag. 48). In der Folge sind offenbar jeweils monatliche Zahlungen von € 400.-- (rund Fr. 490.--) getätigt worden (vgl. Belastungsanzeige der BEKB vom 27.1.2012, Vorakten StRK, pag. 47). Dazu haben die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt, dieser Betrag entspreche ungefähr dem vertraglich geschuldeten Zins von jährlich Fr. 6ʹ000.-- (vgl. Eingabe vom 23.2.2012, Vorakten StRK, pag. 50 f.). Den Umstand, dass die ersten Zinszahlungen erst per Ende 2011 erfolgten, obwohl diese gemäss Vertrag bereits ab Ende 2008 geschuldet gewesen wären, erklärten sie damit, dass ihre finanzielle Situation infolge der hohen Hypothekarzinsbelastung keine früheren Zahlungen erlaubt habe (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 9). Bei der Befragung wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie seit September 2011 Darlehensrückzahlungen leiste; im Umfang von etwa Fr. 13ʹ000.-- oder Fr. 14ʹ000.-- sei das Darlehen amortisiert worden. Die Frage, ob das Restdarlehen weiterhin verzinst werde, konnte sie nicht schlüssig beantworten (vgl. Protokoll, S. 11). Zum Nachweis der erfolgten Rückzahlungen reichten die Beschwerdeführenden – nebst den bereits in den Akten enthaltenen (vorerwähnten) Zahlungsbelegen – Belastungsanzeigen über monatliche Zahlungen von € 400.-- von Februar 2012 bis September 2014 ein (vgl. Belastungsanzeigen BEKB [in act. 12A]. Sie erklärten hierzu, sie seien bezüglich sämtlicher Überweisungen von Amortisationen und nicht von Zinszahlungen ausgegangen und hätten diese Zahlungen auch in den Steuererklärungen als solche deklariert (vgl. Stellungnahme vom 29.12.2014, S. 3 [act. 16]), vgl. Steuererklärungen 2011 bis 2013 [in act. 12A]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.04.2015, Nrn. 100.2012.351/ 352U, Seite 9 4. 4.1 Der von den Beschwerdeführenden vorgelegte schriftliche Darlehensvertrag ist an sich durchaus geeignet, das Bestehen eines Darlehensverhältnisses nachzuweisen. Die Beweggründe für dessen Ausfertigung sind jedoch nur schwer nachvollziehbar. Insbesondere vermag nicht einzuleuchten, weshalb der auf Türkisch aufgesetzte und türkischem Recht unterstehende Vertrag übersetzt und in deutscher Fassung unterzeichnet worden ist (vgl. vorne E. 3.2). Soll dieser tatsächlich der Gleichbehandlung der Geschwister der Beschwerdeführerin im Erbfall dienen, erscheint eine deutsche Ausfertigung im Hinblick auf eine künftige Erbanrechnung bzw. -teilung in der Türkei nicht nur unnötig, sondern auch unpraktisch. Selbst wenn trotz der Zweifel über die wahren Beweggründe für die Abfassung eines schriftlichen Vertrags in deutscher Sprache vom Vorliegen eines Darlehensverhältnisses auszugehen ist, kann damit noch nicht als erstellt gelten, dass der Darlehensnehmerin und dem Darlehensnehmer die vom Darlehensgeber gewährte Geldsumme tatsächlich zugeflossen ist. Es genügt nicht, das Bestehen des Darlehensverhältnisses nachzuweisen; auch die Darlehenshingabe ist zu plausibilisieren, zumal vorliegend das von den Beschwerdeführenden beschriebene Vorgehen mit Bargeldtransporten durch 17 verschiedene Personen über mehrere Zwischenstationen im europäischen Ausland nicht nur äusserst umständlich, sondern auch risikobehaftet erscheint. 4.2 Unüblich ist weiter, dass zum langen Weg des Geldes aus der Türkei bis zur Übergabe in der Schweiz keinerlei schriftlichen Belege wie etwa Quittungen, Zollbescheinigungen oder dergleichen vorhanden sind. Als wenig aussagekräftig erweisen sich insoweit die eingereichten Passkopien der Verwandten. Deren Reisepapiere vermögen bloss zu bestätigen, dass diese Personen im angegebenen Zeitraum in die Türkei gereist sind; die behaupteten Geldtransporte sind damit indes nicht nachgewiesen. Anders als die Beschwerdeführenden meinen, bleibt nach wie vor unverständlich, dass vom «Verflüssigen» des in Gold investierten Geldes in der Türkei, zu dessen Umtausch in Euro bzw. Schweizer Franken, zur Einfuhr in die bzw. Ausfuhr aus der EU, zur Aufbewahrung durch die Verwandten über Monate hinweg und schliesslich zum Umtausch des in Euro überbrachten Teilbetrags in Schweizer Franken kein schriftlicher Nachweis existieren soll. Das vollständige Fehlen entsprechender Belege lässt vielmehr ernsthafte Zweifel aufkommen, ob die Beschwerdeführenden die Darlehenssumme tatsächlich erhalten haben. Diese Zweifel werden dadurch verstärkt, dass sie zum konkreten Ablauf der Geldtransporte stets nur vage, wenig detaillierte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.04.2015, Nrn. 100.2012.351/ 352U, Seite 10 Angaben machen konnten und diese zudem im Verlauf des Verfahrens abgeändert haben (vgl. vorne E. 3.3, vgl. auch Protokoll, S. 6 ff., sowie Stellungnahme vom 29.12.2014, S. 2 [act. 16]). 4.3 Obwohl die Beschwerdeführerin bereits im März 2007 einen Teilbetrag in die Schweiz mitgenommen und den Restbetrag des Darlehens (jedenfalls gemäss ihrer jüngsten Darstellung) im Frühjahr 2008 erhalten haben will, wurde das Geld erst im Juni 2008 auf ein Bankkonto einbezahlt. Dies bedeutet, dass Fr. 20ʹ000.-- während mehr als einem Jahr bzw. Fr. 150ʹ000.-- über mehrere Wochen zu Hause aufbewahrt worden sind. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass dies ihren Gewohnheiten entspreche. Für ihr unübliches und risikobehaftetes Vorgehen konnte sie jedoch keine Erklärung geben (vgl. Protokoll, S. 10). Weiter fällt auf, dass das Geld im Juni 2008 in Schweizer Franken einbezahlt worden ist, obwohl sie einen Teil des Geldes in Euro erhalten haben will. Sollte es sich beim einbezahlten Geld tatsächlich um den aus der Türkei ausgeführten Darlehensbetrag handeln, hätte ein Teil der Einzahlung in Euro erfolgen müssen – was gemäss den vorliegenden Bankbelegen nicht der Fall war – oder hätte das Geld vorgängig in Schweizer Franken umgetauscht werden müssen. Die Beschwerdeführerin vermag sich indes nicht zu erinnern, wann und wo sie € 25ʹ000.-- gewechselt hat (vgl. Protokoll, S. 9 f.), was angesichts der Höhe des Betrags erstaunt, zumal dies auch für die Beschwerdeführerin kein alltägliches Geschäft darstellen dürfte und dementsprechend über längere Zeit im Gedächtnis haften bleiben sollte. 4.4 Nicht zuletzt werfen auch die von den Beschwerdeführenden in Bezug auf die Verzinsung des Darlehens gemachten widersprüchlichen Angaben Fragen auf (vgl. vorne E. 3.5). Erst erklärten sie, dass ihre finanzielle Situation aufgrund der hohen Hypothekarzinsbelastung zunächst keine Zinszahlung erlaubt hätte, was jedoch mit Blick auf die in den Jahren 2008-2010 deklarierten Sparguthaben nicht stichhaltig erscheint (vgl. Steuererklärung 2008, Vorakten Steuerverwaltung [act. 3D], pag. 1 ff., sowie Steuererklärungen 2009 und 2010, unpag. Vorakten Steuerverwaltung [act. 8A]). Vor Verwaltungsgericht machen sie nun geltend, dass ein zinsfreies Darlehen gewährt worden sei und es sich bei der fraglichen Vertragsbestimmung um eine versehentlich übernommene Standardklausel handle (vgl. Stellungnahme vom 25.11.2014, S. 1 [act. 12]). Dies erscheint mit Blick auf die Kürze des Vertrags und des Umstands, dass die entsprechende Bestimmung hinsichtlich des Zinssatzes und der Fälligkeit explizit angepasst werden musste, nicht glaubwürdig. Ob wahr oder nicht, die letzten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.04.2015, Nrn. 100.2012.351/ 352U, Seite 11 Ausführungen sind geeignet, weitere Zweifel an der Entstehungsgeschichte des Vertragsdokuments (Übersetzung eines vom Vater der Beschwerdeführerin auf Türkisch verfassten Textes) aufkommen zu lassen. Insgesamt erscheint fraglich, ob sich die Beschwerdeführenden überhaupt durch den Darlehensvertrag gebunden erachten. Die unterbliebene Verzinsung des Darlehens lässt vielmehr auf das Gegenteil schliessen. 4.5 Zusammenfassend erweisen sich die von der Vorinstanz geäusserten erheblichen Zweifel am Bestand des Darlehensverhältnisses bzw. der Verbindlichkeit des Vertrags mit Blick auf die aufgezeigten Ungereimtheiten als begründet. Sie hat demnach zu Recht geschlossen, den (insoweit beweisbelasteten) Beschwerdeführenden sei der rechtsgenügliche Nachweis nicht gelungen, dass der ihnen im Steuerjahr 2008 zugeflossene Betrag von Fr. 150'000.-- auf ein Darlehensverhältnis zurückzuführen sei. Der StRK ist unter den geschilderten Gegebenheiten weder eine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung vorzuwerfen noch hat sie an die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden unverhältnismässig hohe Anforderungen gestellt. Es sind keine Beweismassnahmen erkennbar, die geeignet wären, den Sachverhalt entscheidend zu erhellen. Die Beschwerdeführenden stellen im Übrigen auch keine weiteren Beweisanträge (vgl. Protokoll, S. 13). Da keine Gründe für ein Abweichen von den allgemeinen Beweisregeln gegeben sind, ist bezüglich des den Beschwerdeführenden zugegangenen Geldes von steuerbaren Einkünften auszugehen (vgl. vorne E. 2.2 und 3.1), womit sich die erfolgte Aufrechnung von Fr. 150'000.-- als rechtmässig erweist. Die Beschwerdeführenden dringen damit weder mit ihrem Haupt- noch mit ihrem Eventualbegehren durch. 5. Die Beschwerdeführenden erachten die angefochtenen Entscheide auch insofern als rechtsfehlerhaft, als sich die StRK darin nicht zur Art bzw. Quelle des aufgerechneten Einkommens geäussert habe. Für die Frage der Besteuerung des hier fraglichen Mittelzuflusses ist jedoch nicht entscheidend, ob dieser als Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist, da er so oder anders unter die Einkommensgeneralklausel von Art. 19 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG fällt (vgl. vorne E. 2.1). Insoweit handelt es sich bei dem von den Beschwerdeführenden bemängelten Bestandteil der Veranlagung lediglich um ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.04.2015, Nrn. 100.2012.351/ 352U, Seite 12 Begründungselement, das als solches nicht selbständig anfechtbar ist (vgl. BVR 2003 S. 1 E. 3a; VGE 22830 vom 6.3.2008, E. 2 ff.; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 4, Art. 52 N. 12). Anzufügen bleibt, dass sich die Bindung der Sozialversicherungsgerichte an die rechtskräftige Steuertaxation auf die Bemessung des massgebenden Einkommens beschränkt, während die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens, etwa die Frage, ob überhaupt Einkommen aus Erwerbstätigkeit vorliegt, von der Bindungswirkung nicht erfasst wird (vgl. dazu statt vieler BGE 140 V 241 E. 2.2.2 [ASA 83 S. 225], 127 V 466 E. 3d). 6. Somit erweisen sich die Beschwerden als unbegründet und sind abzuweisen. Bei diesem Ausgang der Verfahren werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2008 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2008 wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 4'000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.04.2015, Nrn. 100.2012.351/ 352U, Seite 13 5. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführenden - der Steuerverwaltung des Kantons Bern - der Steuerrekurskommission des Kantons Bern - der Eidgenössischen Steuerverwaltung Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.