100.2012.274U STE/BAE/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. November 2013 Verwaltungsrichter Müller, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Steinmann, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Barben A._________ AG handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen 1 Einwohnergemeinde Lyssach, handelnd durch den Gemeinderat 2 D.___ GmbH, handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch E.________ 3 F.___ AG, handelnd durch die statutarischen Organ 4 G.___ SA, handelnd durch die statutarischen Organe Ziff. 3 und 4 vertreten durch Fürsprecher Dr. H.________ 5 I.___ AG (vormals …), handelnd durch die statutarischen Organe 6 K.___AG (vormals …), handelnd durch die statutarischen Organe Ziff. 5 und 6 vertreten durch J.________ 7 Einwohnergemeinde Rüdtligen-Alchenflüh, handelnd durch den Gemeinderat Beschwerdegegnerinnen und Regierungsstatthalteramt Emmental Amthaus, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental betreffend Feststellung des Eigentumsübergangs einer Erschliessungsanlage gemäss Art. 109 Abs. 2 BauG (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Emmental vom 6. Juli 2012; vbv 6/2011)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2013, Nr. 100.2012.274U, Seite 2 Sachverhalt: A. Die Parzelle Lyssach Gbbl. Nr. 1___ liegt in der Industriezone I1 der Einwohnergemeinde (EG) Lyssach und im Perimeter des Richtplans Entwicklungsschwerpunkt (ESP) Aemme-Center. Sie steht gemäss Grundbuch im Eigentum der D.___ GmbH und umfasst insbesondere den auf Lyssacher Gemeindegebiet liegenden Teil der Zufahrt zu den Fachmärkten, die sich im Wirkungsbereich der Überbauungsordnung (ÜO) «Underbode» der angrenzenden EG Rüdtligen-Alchenflüh befinden. Die A._________ AG ist Eigentümerin aller Stockwerkeinheiten des Baurechts Lyssach Gbbl. Nr. 2___ auf der südlich angrenzenden Parzelle Lyssach Gbbl. Nr. 3___. Sie stellte am 7. Dezember 2010 bei der EG Lyssach ein Gesuch mit folgenden Rechtsbegehren: «1. Es sei festzustellen, dass das Grundstück Lyssach-Grundbuchblatt Nr. 1___ als Detailerschliessung im Eigentum der Gemeinde Lyssach steht. 2. Der Grundbuchverwalter sei anzuweisen, die Gemeinde Lyssach als Eigentümerin von Lyssach-Grundbuchblatt Nr. 1___ im Grundbuch einzutragen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.» Die EG Lyssach gab weiteren Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern im Perimeter des ESP Aemme-Center, dem Amt für Grundstücke und Gebäude des Kantons Bern (AGG) sowie der EG Rüdtligen-Alchenflüh Gelegenheit zur Stellungnahme und trat mit Verfügung vom 30. März 2011 auf das Gesuch nicht ein. B. Dagegen erhob die A._________ AG am 2. Mai 2011 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Emmental. Der Regierungsstatthalter wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 6. Juli 2012 ab. C. Gegen diesen Entscheid hat die A._________ AG am 8. August 2012 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Rechtsbegehren:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2013, Nr. 100.2012.274U, Seite 3 «1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Q.___ AG, die R.___ AG und der Kanton Bern (Amt für Grundstücke und Gebäude) sich formell aus dem Verfahren zurückgezogen haben. Sie seien aus dem Rubrum zu streichen. 3. Die Beschwerdeführerinnen 5 und 6 seien aus dem Verfahren zu weisen. 4. Es sei festzustellen dass es sich bei der Parzelle Lyssach-Grundbuchblatt- Nr. 1___ um eine Detailerschliessung handelt und dass sie im Eigentum der Einwohnergemeinde Lyssach steht. 5. Das Grundbuchamt Emmental-Oberaargau sei anzuweisen, die Einwohnergemeinde Lyssach als Eigentümerin des Grundstücks Lyssach- Grundbuchblatt Nr. 1___ im Grundbuch einzutragen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.» Die EG Lyssach und die EG Rüdtligen-Alchenflüh , die D.___ GmbH sowie die ... AG (richtig: seit 21.7.2011 I.___ AG) und die … AG (richtig: seit 13.4.2011 K.___AG) beantragen mit Beschwerdeantworten vom 4. September, 5. September bzw. 29. Oktober 2012, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die F.___ AG und die G.___ SA beantragen mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2012, die Beschwerde sei hinsichtlich der Rechtsbegehren 1, 4 und 5 abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das RSA Emmental hat mit Eingabe vom 21. August 2012 auf eine Vernehmlassung verzichtet. Auf richterliche Aufforderung hin haben die EG Rüdtligen-Alchenflüh und die EG Lyssach am 28. Januar 2013 bzw. 8. Februar 2013 weitere Unterlagen eingereicht. Die A._________ AG hat sich am 11. April 2013 dazu geäussert und an ihren Rechtsbegehren 1 sowie 3-5 festgehalten. Die D.___ GmbH hat am 28. Februar 2013 zu den Unterlagen Stellung genommen; die weiteren Beteiligten haben auf Stellungnahmen verzichtet. Ebenfalls am 11. April 2013 hat die A._________ AG ein Gesuch um eine vorsorgliche Massnahme in Form einer Veräusserungsbeschränkung für die Parzelle Nr. 1___ gestellt. Die Instruktionsrichterin hat am 24. April 2013 die beantragte superprovisorische Anordnung der vorsorglichen Massnahme verweigert und das Gesuch am 25. Juni 2013 abgewiesen. Von der Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen, haben die EG Lyssach, die EG Rüdtligen-Alchenflüh sowie die I.___ AG und die K.___AG Gebrauch gemacht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2013, Nr. 100.2012.274U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Regierungsstatthalter hat der Beschwerdeführerin das schutzwürdige Interesse am Feststellungsgesuch abgesprochen und damit den Nichteintretensentscheid der Gemeinde geschützt. Im Streit um die eigene Verfahrenslegitimation ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, wer Verfahrensrechte ausüben will (Art. 79 Abs. 1 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 79 N. 3). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach). 1.2 Gegenstand des Verfahrens bildet die Frage, ob der Regierungsstatthalter das Nichteintreten der Gemeinde auf das Gesuch der Beschwerdeführerin zu Recht bestätigt hat (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 65 N. 6). Obwohl die Begründung des Entscheids auch materielle Aspekte beinhaltet, wurde über das Gesuch der Beschwerdeführerin inhaltlich nicht entschieden. Soweit die Rechtsbegehren 4 und 5 betreffend, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide, die ein Nichteintreten der Verfügungs- oder Einsprachebehörde zum Gegenstand haben, fällt grundsätzlich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; Praxisfestlegung der erweiterten verwaltungsrechtlichen Abteilungskonferenz vom 29.11.2010). Die rechtlichen Verhältnisse rechtfertigen indes die Überweisung an die Kammer (Art. 57 Abs. 6 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, überprüft das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2013, Nr. 100.2012.274U, Seite 5 2. Zur tatsächlichen und rechtlichen Ausgangslage des vorliegenden Verfahrens ist den Akten Folgendes zu entnehmen: 2.1 Der Richtplan ESP Aemme-Center umfasst das Gebiet südöstlich des Autobahnanschlusses Kirchberg zwischen Autobahn und Bernstrasse, auf dem unter anderem verschiedene Fachmärkte angesiedelt sind. Der Richtplan wurde von den Standortgemeinden Lyssach und Rüdtligen-Alchenflüh sowie dem Kanton Bern unter Einbezug von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern entwickelt, von den Standortgemeinden im November 2004 beschlossen und vom Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) am 30. Mai 2005 genehmigt; es handelt sich dabei um die Nachführung des kommunalen Richtplans Entlastungsstandort (ES) Lyssach/Rüdtligen-Alchenflüh vom 8. Februar 2000 (genehmigt durch das AGR am 23.3.2000; Akten Bauentscheid A._________ AG [act. 3D], Beilagen 2 und 3 zur Einsprache der Beschwerdegegnerinnen 3 und 4 vom 11.1.2010). Die Nutzung des ESP-Gebiets wird durch ein Fahrtenkontingent im Rahmen des Fahrleistungsmodells (FLM) begrenzt. Dieses ist Teil des Massnahmenplans zur Luftreinhaltung 2000/2015, den der Kanton Bern am 27. Juni 2001 gestützt auf Art. 44a des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) erlassen hat (nachfolgend: Massnahmenplan 2000/2015; einsehbar unter: <http://www.vol.be.ch/>, Rubrik «Luft & Immissionen», «Luftreinhaltung»). Der Massnahmenplan 2000/2015 legt fest, wie das zu erwartende Wachstum des motorisierten Personenverkehrs aufgeteilt und bewirtschaftet werden soll. Etwas mehr als die Hälfte der verfügbaren Fahrleistung ist für die Grundentwicklung im Kanton reserviert. Der Rest kann zur Realisierung von verkehrsintensiven Vorhaben (VIV) eingesetzt werden, wobei der kantonale Richtplan die für VIV zur Verfügung stehende Fahrleistung nach raumplanerischen Kriterien im Rahmen von Fahrleistungskontingenten verteilt. Vorhaben mit einem Aufkommen von mehr als 2'000 Fahrten im durchschnittlichen täglichen Verkehr (DTV) gelten als verkehrsintensiv bzw. als überdurchschnittliche Anlagen (vgl. Massnahmenplan 2000/2015, Massnahmen P1 und P2; Richtplan des Kantons Bern, Massnahme B_01, einsehbar unter: <http://www.jgk.be.ch>, Rubrik «Raumplanung»; Art. 91a ff. BauV). 2.2 Um die Vorgaben gemäss Richtplan ES Lyssach/Rüdtligen-Alchenflüh umzusetzen, arbeitete eine Controlling-Gruppe im Auftrag der Standortgemeinden und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2013, Nr. 100.2012.274U, Seite 6 des Kantons ein Erschliessungskonzept und ein Konzept für die Fahrtenzuteilung und kontrolle aus. Gestützt auf diese Vorarbeiten schlossen die EG Lyssach und die EG Rüdtligen-Alchenflüh am 14. Oktober 2003 mit Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern bzw. Baurechtsnehmerinnen und Baurechtsnehmern im Perimeter der heutigen ÜO «Bernstrasse Mitte» und «Underbode» zwei gleichlautende Planungsund Infrastrukturverträge ab; diesen stimmten die jeweils andere Gemeinde und der Kanton Bern zu. Ziel dieser Verträge war, in den damaligen Industrie- und Gewerbezonen des heutigen ESP Aemme-Center weitere Verkaufsnutzungen, insbesondere Fachmärkte, zu ermöglichen, was namentlich die Lösung der bestehenden Erschliessungs- und Umweltprobleme voraussetzte (vgl. Ziffer 1 und 2 der Verträge). Gleichzeitig und mit der gleichen Zielsetzung schloss der Kanton Bern mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern bzw. Baurechtsnehmerinnen und Baurechtsnehmern einen Infrastrukturvertrag über die Verlegung der Bernstrasse (Kantonsstrasse) ab (Vorakten act. 3C, Beilagen 3-5 zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerinnen 3 und 4 vom 28.1.2011). 2.3 In einem nächsten Schritt hat die EG Lyssach im Perimeter des heutigen ESP Aemme-Center die Zone mit Planungspflicht (ZPP) C «Bernstrasse Mitte» geschaffen (Art. 40 des Baureglements der EG Lyssach vom 16.6.2004 [GBR Lyssach; genehmigt durch das AGR am 11.5.2005]). Die zugehörige ÜO «Bernstrasse Mitte» Nr. 13 hat der Gemeinderat am 14. März 2005 erlassen (genehmigt durch das AGR am 30.5.2005; act. 3C, Beilage 10 zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerinnen 3 und 4 vom 28.1.2011). Die ZPP C «Bernstrasse Mitte» umfasst den mittleren Teil des ESP Aemme-Center; der südliche Teil (Parzelle Nr. 26) liegt in der hier nicht weiter interessierenden ZPP B «Paradies» (Art. 41 GBR Lyssach). Der nördliche Teil bis zur Gemeindegrenze, zu dem die Strassenparzelle Nr. 1___ sowie die Baurechtsparzelle Nr. 2___ der Beschwerdeführerin gehören, ist in der Industriezone I1 verblieben (vgl. Zonenplan der EG Lyssach). Die EG Rüdtligen-Alchenflüh hat ihrerseits im nördlichsten Teil des ESP Aemme-Center, der auf ihrem Gemeindegebiet (in der damaligen ZPP Nr. 13 «Underbode») liegt, am 15. Februar 2005 die ÜO «Underbode» erlassen (genehmigt durch das AGR am 30.5.2005; act. 3C, Beilage 6 zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerinnen 3 und 4 vom 28.1.2011; vgl. Art. 51 und Anhang I des Baureglements der EG Rüdtligen-Alchenflüh vom 12. August 1997 [aGBR Rüdtligen-Alchenflüh, genehmigt durch das AGR am 6.11.1997, in Kraft bis 20.2.2007]; vgl. auch Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 69 des Baureglements der EG Rüdtligen-Alchenflüh vom 29.11.2006, genehmigt durch das AGR am 21.2.2007).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2013, Nr. 100.2012.274U, Seite 7 2.4 Die Parzelle Nr. 1___ war ursprünglich Bestandteil der Parzelle Lyssach Gbbl. Nr. 4___ und stand im Eigentum des Kantons Bern. O.___, Inhaber der Einzelunternehmung P.___, erwarb das Teilstück mit Kaufvertrag vom 24. Juni 2005 (act. 3C, Beilage 11 zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerinnen 3 und 4 vom 28.1.2011). Im November 2006 verkaufte er die Parzelle Nr. 1___ an die neu gegründete D.___ GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer er ist (act. 30A, Beilage Nr. 12). Die D.___ GmbH ist seit 27. November 2006 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen (act. 3C, Beilage 4 zum Gesuch vom 7.12.2010). Auf der Parzelle befindet sich die einzige direkte Zufahrtsstrasse zu den Baufeldern A und B der ÜO «Underbode» (vgl. Überbauungsplan «Underbode», act. 3C, Beilage 8 zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerinnen 3 und 4 vom 28.1.2011, sowie Plan «Signalisationskonzept», act. 16E; vgl. auch Genehmigungsverfügung des AGR, act. 15A, Bst. D Ziff. 2.1). Die südlich angrenzende Parzelle Nr. 3___ mit dem Baurecht Nr. 2___ der Beschwerdeführerin ist nicht in das Fahrleistungsmodell eingebunden und wird über eine eigene Ein- und Ausfahrt direkt von der Bernstrasse her erschlossen (vgl. VGE 22407/22408/22410 vom 13.7.2006). 3. Die Beschwerdeführerin stellt vorab den Antrag, die Beschwerdegegnerinnen 5 und 6 seien aus dem Verfahren zu weisen. Sie macht im Wesentlichen geltend, ihnen fehle ein schutzwürdiges Interesse an der Beteiligung am Verfahren, da sie keine Rechte an der Strassenparzelle Nr. 1___ hätten und diese nicht der Erschliessung ihrer Grundstücke diene. – Im Verwaltungsverfahren gilt als Partei, wer von der zu erlassenden Verfügung besonders berührt und in schutzwürdigen Interessen betroffen ist und am Verfahren teilnimmt oder daran beteiligt wird. Im Beschwerdeverfahren ist Partei, wer bereits vor der Vorinstanz Parteirechte ausgeübt hat und dies weiterhin tun will (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VRPG). Die Beschwerdegegnerin 5 ist seit Dezember 2005 Eigentümerin der Parzelle Lyssach Gbbl. Nr. 5___, die Beschwerdegegnerin 6 ist Eigentümerin der Parzelle Lyssach Gbbl. Nr. 6___ sowie Inhaberin des Baurechts Nr. 7___ auf der Parzelle Lyssach Gbbl. Nr. 8___. Diese Parzellen liegen im Perimeter der ZPP C «Bernstrasse Mitte» und sind in das vertraglich und planerisch gesicherte Verkehrskonzept zur Fahrtenregulierung eingebunden; die Beschwerdegegnerin 6 war bereits am Planungs- und Infrastrukturvertrag «Bernstrasse Mitte» und am Infrastrukturvertrag über die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2013, Nr. 100.2012.274U, Seite 8 Verlegung der Bernstrasse beteiligt (vorne E. 2.2; nachfolgend E. 6.2.3). Die Beschwerdegegnerinnen 5 und 6 waren bzw. sind als Grundeigentümerinnen für die Erstellung, den Unterhalt und den Betrieb der ESP-internen Erschliessungsanlagen einschliesslich der Zählstellen verantwortlich und tragen die dafür anfallenden Kosten anteilmässig. Zu diesem System gehört – zumindest faktisch – auch die Strasse auf der Parzelle Nr. 1___. Die Beschwerdegegnerinnen 5 und 6 haben daher ein tatsächliches (wirtschaftliches) Interesse daran, dass diese Strasse nicht aus dem einheitlichen Regelungswerk herausgebrochen wird mit dem Zweck, als im Eigentum der Gemeinde stehende öffentliche Strasse von Grundeigentümerinnen als Erschliessung beansprucht zu werden, die sich erfolgreich gegen den Einbezug in das Verkehrskonzept gewehrt und sich an den entsprechenden Erschliessungskosten nicht beteiligt haben (vgl. VGE 22407/22408/22410 vom 13.7.2006, E. 4.2.2 f.). Der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin wird daher abgewiesen. 4. 4.1 Die Gemeinde ist auf das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten mit der Begründung, es fehle ein schutzwürdiges Interesse an der verlangten Feststellung, dass die Strasse als Detailerschliessung in das Eigentum der Gemeinde übergegangen sei. Die Parzelle der Beschwerdeführerin sei direkt über die Bernstrasse bereits genügend erschlossen. Die Öffentlicherklärung der Strasse auf der Parzelle Nr. 1___ würde an der Zufahrt für die Parzelle Nr. 3___ nichts ändern, da eine (weitere) Zufahrt eine Anschlussbewilligung voraussetze, die wohl nicht erteilt werden könnte. Der Regierungsstatthalter hat die Nichteintretensverfügung der Gemeinde mit geänderter Begründung bestätigt. Er hat erwogen, es bestehe zwar ein genügendes praktisches Interesse an der Feststellung der Rechtsnatur der Strasse, da das Grundstück der Beschwerdeführerin an diese angrenze und allenfalls darüber erschlossen werden könnte. Das Interesse sei jedoch nicht (mehr) aktuell, da die rechtliche Qualifikation der Strasse bereits vor Jahren im Richtplan, den Planungs- und Infrastrukturverträgen und den ÜO vorgenommen worden sei. Es handle sich somit um eine bereits entschiedene Angelegenheit (res iudicata). Die Beschwerdegegnerinnen teilen im Wesentlichen die Auffassung des Regierungsstatthalters. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, die rechtliche Qualifikation der Erschliessungsstrasse habe nicht vertraglich geregelt werden können; im Übrigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2013, Nr. 100.2012.274U, Seite 9 seien an den Planungs- und Infrastrukturverträgen weder der Kanton Bern als damaliger noch die Beschwerdegegnerin 2 als – gemäss Grundbuch – heutige Eigentümerin beteiligt gewesen. Die ÜO «Bernstrasse Mitte» und «Underbode» enthielten keine Angaben über die Strasse auf der Parzelle Nr. 1___, die ausserhalb ihres Wirkungsbereichs liege. Der Richtplan schliesslich sei nicht grundeigentümerverbindlich. Die Strasse müsse daher von Gesetzes wegen als Detailerschliessungsstrasse gelten und im Eigentum der Gemeinde stehen. 5. 5.1 Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn eine Person ein erhebliches schutzwürdiges Interesse daran hat und dartun kann, bestimmte Rechtsfolgen bloss feststellen zu lassen (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 19). Der Grundsatz der Einheit des Verfahrens verlangt, den Begriff des schutzwürdigen Interesses im gleichen Sinn zu verstehen wie bei der Beschwerdebefugnis nach Art. 65 bzw. Art. 79 VRPG (BVR 2010 S. 337 E. 3.2, auch zum Folgenden). Erforderlich ist demnach kein rechtlich geschütztes Interesse; ein rein tatsächliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse genügt. In der Regel muss es aber aktuell sein (VGE 2011/73 vom 24.2.2012, E. 3.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 21). Das Feststellungsinteresse darf nicht bloss abstrakte, theoretische Rechtsfragen, sondern muss konkrete Rechte oder Pflichten zum Gegenstand haben (statt vieler BVR 2007 S. 441 E. 5.2; BGE 137 II 199 E. 6.5 einleitend [betreffend Art. 25 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren; VwVG; SR 172.021]). Überdies muss ausgeschlossen sein, dass das schutzwürdige Interesse ebenso gut mit einer rechtsgestaltenden Verfügung gewahrt werden kann (vgl. statt vieler BVR 2010 S. 337 E. 3.2; BGE 137 II 199 E. 6.5 einleitend). 5.2 Die Beschwerdeführerin verlangt die Feststellung, dass die Parzelle Nr. 1___ als Detailerschliessung im Eigentum der Gemeinde stehe. Dementsprechend sei das Grundbuchamt anzuweisen, die Gemeinde als Eigentümerin der Parzelle im Grundbuch einzutragen. Soweit die Beschwerdeführerin in letzterem Antrag ein selbständiges Gestaltungs- bzw. Leistungsbegehren erblickt (Verwaltungsbeschwerde vom 2.5.2011, S. 9), ist ihrer Auffassung nicht zu folgen. Unbestrittenermassen wäre der Eigentumsübergang, dessen Feststellung beantragt wird, ausserbuchlich erfolgt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2013, Nr. 100.2012.274U, Seite 10 (Art. 109 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0] i.V.m. Art. 656 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Das Grundbuch wäre folglich lediglich nachzuführen; dies wäre weder eine Rechtsgestaltung noch eine Leistung zu Gunsten der Beschwerdeführerin. Eine Änderung des Eintrags setzt zudem die beantragte Feststellung voraus; sie stellt deshalb kein selbständiges Leistungs- oder Gestaltungsbegehren dar, das unabhängig vom Feststellungsbegehren und damit ohne schutzwürdiges Feststellungsinteresse zu prüfen wäre. 5.3 Die Beschwerdeführerin begründet ihr Interesse an der beantragten Feststellung damit, dass eine Erschliessung ihrer Parzelle über die Erschliessungsstrasse auf der Parzelle Nr. 1___ verglichen mit der bestehenden Zufahrt direkt ab der Kantonsstrasse gewichtige Vorteile mit sich brächte. Es geht ihr somit nicht darum, die Strasse allgemein zur Durchfahrt benützen zu dürfen, sondern um einen Anschluss an diese Strasse. 5.3.1 Gemäss Art. 85 Abs. 1 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) bedürfen Zugänge, Zufahrten, Weganschlüsse und Einmündungen aller Art auf öffentliche Strassen, ihre Erweiterung und gesteigerte Benutzung der Bewilligung des zuständigen Gemeinwesens. Als öffentliche Strassen gelten die dem Gemeingebrauch offenstehenden Strassen, Wege und Plätze (Art. 4 Abs. 1 SG). Gemäss Art. 109 Abs. 1 und 2 BauG kann der Gemeinderat interessierten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern vertraglich die Planung und Erstellung von Erschliessungsanlagen überbinden. Die Anlagen gehen nach ihrer ordnungsgemässen Erstellung von Gesetzes wegen an die Gemeinde zu Eigentum und Unterhalt über. Strassen, die interessierte Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer gestützt auf Art. 109 BauG zur allgemeinen Benützung erstellen, gelten mit ihrer ordnungsgemässen Erstellung als dem Gemeingebrauch gewidmet (Art. 13 Abs. 2 SG). 5.3.2 Entscheidend dafür, ob die Strasse auf der Parzelle Nr. 1___ der Erschliessung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin dienen könnte, sind grundsätzlich nicht die Eigentumsverhältnisse, sondern die Widmung der Strasse zum Gemeingebrauch, wobei in Fällen von Art. 109 BauG der Eigentumsübergang und die Widmung zusammenfallen. Art. 13 Abs. 2 SG steht seit 1.1.2009 in Kraft; damit wurde jedoch keine Änderung der vorherigen Rechtslage beabsichtigt (vgl. Roland Pfäffli, Die neue Strassengesetzgebung im Kanton Bern aus sachen- und grundbuchrechtlicher Sicht, in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2013, Nr. 100.2012.274U, Seite 11 BVR 2009 S. 145 ff., 147). Indessen verbessert die beantragte Feststellung noch nicht die Erschliessungssituation der Beschwerdeführerin: Ein Anschluss an die Strasse auf der Parzelle Nr. 1___ besteht derzeit nicht; in früheren Baubewilligungsverfahren betreffend die Nutzung ihrer Baurechtsparzelle hat sich die Beschwerdeführerin vielmehr auf den Standpunkt gestellt, dass die bestehende Erschliessung ausreiche (VGE 22407/22408/22410 vom 13.7.2006 sowie Verfahren RA 110/10/21 [act. 3D]). Eine Feststellung, wonach es sich bei der Strasse auf der Parzelle Nr. 1___ um eine öffentliche Detailerschliessung handle, ist für die Beschwerdeführerin somit nicht von praktischem Nutzen; wollte sie die Strasse zur Erschliessung ihrer Liegenschaft nutzen, hätte sie zunächst eine Bewilligung für einen Strassenanschluss nach Art. 85 Abs. 1 SG einzuholen. In diesem Verfahren könnte die Rechtsnatur der fraglichen Strasse vorfrageweise geprüft werden. Ein schützenswertes Interesse an einer separaten Feststellung ist daher nicht gegeben. Der angefochtene Entscheid ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden, auch wenn andere Gründe zu dieser Erkenntnis führen (sog. Substitution der Motive; vgl. BVR 2012 S. 241 E. 3.4, 2010 S. 495 E. 2.4). 6. Weiteres kommt hinzu: 6.1 Der Regierungsstatthalter ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekommen, die streitige Angelegenheit sei bereits vor Jahren beurteilt worden, weshalb kein aktuelles Interesse an der beantragten Feststellung mehr bestehe. Er hat im Wesentlichen ausgeführt, die Parzelle Nr. 1___ werde zwar tatsächlich von den ÜO «Bernstrasse Mitte» und «Underbode» nicht erfasst; obwohl ursprünglich vorgesehen, sei dies daran gescheitert, dass das AGR als Genehmigungsbehörde weder eine gemeindeübergreifende ÜO noch eine ÜO mit zweigeteiltem Wirkungsperimeter zugelassen habe. Die fragliche Strasse gehöre aber zum ESP Aemme-Center und werde vom internen Erschliessungssystem erfasst, das im Richtplan vorgesehen und in den ÜO umgesetzt worden sei. Eine (erneute) Feststellung über die Rechtsnatur der Strasse sei nicht zulässig, da die Planung weder angefochten worden noch nichtig sei. 6.2 Den vorne in E. 2 genannten Plänen und Verträgen ist dazu Folgendes zu entnehmen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2013, Nr. 100.2012.274U, Seite 12 6.2.1 Im Richtplan ESP Aemme-Center ist die heutige Strasse auf der Parzelle Nr. 1___ als Teilstück einer «interne[n] Strasse (Lage variabel)» eingetragen. Sie soll zusammen mit den anderen internen Erschliessungsanlagen (ausgenommen Parzelle Nr. 26 [ZPP B «Paradies»]) so verbunden werden, dass der Besucherverkehr intern ohne Beanspruchung der Kantonsstrasse zirkulieren kann und von allen Parzellen auf den Rückbypass und die Ausfahrten auf die Kantonsstrasse gelangen kann (Koordinationsblatt V 01, Ziff. 2). Zur Finanzierung der internen Erschliessung bestimmt der Richtplan Folgendes (Koordinationsblatt R 03, Ziff. 1b): Die internen Erschliessungsstrassen werden zusammen mit dem Erlass der Überbauungsordnungen geplant und rechtlich sichergestellt. Sie sind dann von den Grundeigentümern/Investoren zu erstellen, wenn sie für das Funktionieren der Erschliessung notwendig sind. Die Grundeigentümer/Investoren tragen die gesamten Kosten. Eigentum und Unterhalt der internen Erschliessungsanlagen verbleiben den Grundeigentümern/Investoren. Soweit die Benützung interner Erschliessungsstrassen für andere Grundeigentümer/Investoren als Zu- oder Wegfahrt vom Bypass oder von der Kantonsstrasse, resp. zum Rückbypass oder auf die Kantonsstrasse notwendig ist, räumen sich die beteiligten Grundeigentümer/Investoren die notwendigen Durchgangsrechte vertraglich ein oder werden sie von den Gemeinden mittels Überbauungsordnungen gesichert. 6.2.2 Gemäss Art. 40 GBR Lyssach bezweckt die ZPP C «Bernstrasse Mitte», das Gebiet im Bereich des Autobahnanschlusses Kirchberg zusammen mit der Nachbargemeinde und dem Kanton als Arbeits- und Dienstleistungsstandort weiter zu entwickeln, indem namentlich die Verkehrserschliessung und Parkierung möglichst gut organisiert und aufeinander abgestimmt sowie Nutzung und Verkehr in ein umweltverträgliches Gleichgewicht gebracht werden (Ziff. 1). Die zulässige Nutzung wird durch ein Fahrtenkontingent von insgesamt 10'700 Fahrten DTV beschränkt (Ziff. 3). Für die ZPP sind die Vorgaben des übergeordneten Erschliessungskonzepts (Kantonsstrassenplan) zu übernehmen. Zu diesem Zweck ist für den ESP-internen Verkehr namentlich ein internes Erschliessungssystem vorzusehen und auf das übergeordnete Erschliessungskonzept abzustimmen (Ziff. 5). Die Planung und Finanzierung der Infrastrukturanlagen, die Zuteilung der Fahrten, die Fahrtenkontrolle und die Massnahmen bei einer allfälligen Überschreitung des Fahrtenkontingents sowie die näheren Voraussetzungen für die Erhöhung des Fahrtenkontingents werden in einem Vertrag mit den Standortgemeinden und dem Kanton geregelt (Ziff. 7). Nach Art. 10 der Überbauungsvorschriften (ÜV) «Bernstrasse Mitte» erfolgt die strassenmässige Erschliessung des ÜO-Perimeters über die Zu- und Wegfahrten an der Bernstrasse und die interne Strasse mit Durchfahrtsrecht (vgl. Überbauungsplan, act. 16A). Gemäss Ziff. 3 des Erläuterungsberichts zur ÜO «Bernstrasse Mitte» wird
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2013, Nr. 100.2012.274U, Seite 13 die Erschliessung des Areals mit drei Hauptzufahrten ab der Bernstrasse sichergestellt, darunter einer Ein- und Ausfahrt angrenzend an das Planungsgebiet «Underbode» auf dem Gemeindegebiet von Lyssach (act. 16A). Die EG Rüdtligen-Alchenflüh hat vergleichbare Bestimmungen erlassen: Gemäss Art. 1 Abs 2 ÜV «Underbode» hat die ÜO «Underbode» den Zweck, das Gebiet im Bereich des Autobahnanschlusses Kirchberg zusammen mit der Nachbargemeinde und dem Kanton als Arbeits- und Dienstleistungsstandort weiter zu entwickeln, indem namentlich die Verkehrserschliessung und Parkierung möglichst gut organisiert und aufeinander sowie auf das übergeordnete Strassennetz abgestimmt werden und indem Nutzung und Verkehr in ein umweltverträgliches Gleichgewicht gebracht werden. Die strassenmässige Erschliessung des Areals «Underbode» wird mit einer Ein- und Ausfahrt auf die Bernstrasse sowie durch die «interne Verbindung mit Durchfahrtsrecht» zum angrenzenden Areal «Bernstrasse Mitte» und zum Rückführ- Bypass für den PW-Verkehr in Richtung Autobahn A1/Entlastungsstrasse sichergestellt (Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 1 ÜV «Underbode»; Erläuterungsbericht zur ÜO «Underbode», Ziff. 3.1). Art. 12 Abs. 1 ÜV «Underbode» legt gestützt auf den Richtplan ESP Aemme-Center für den gesamten ÜO-Perimeter ein Fahrtenkontingent von maximal 2'500 Fahrten DTV fest; diese sind bestimmt für die Nutzung in den Baufeldern A und B [heute genutzt von G.___ SA und F.___ AG]. Nach Art. 12 Abs. 4 ÜV «Underbode» ist die Einhaltung der zugeteilten Fahrtenkontingente mittels Zählstellen zu kontrollieren. Das Baugesuch für die Zufahrt zur ÜO-internen Strasse (auf der heutigen Parzelle Nr. 1___) wird mit der ÜO koordiniert (Erläuterungsbericht zur ÜO «Underbode», Ziff. 6.1.3; act. 3C, Beilagen 7 und 9 zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerinnen 3 und 4 vom 28.1.2011). Art. 16 Abs. 1 ÜV «Bernstrasse Mitte» und Art. 18 Abs. 1 ÜV «Underbode» verweisen für die Planung und Finanzierung der Infrastrukturanlagen, die Zuteilung der Fahrten, die Fahrtenkontrolle und die Massnahmen bei einer allfälligen Überschreitung des Fahrtenkontingents sowie die näheren Voraussetzungen für eine Erhöhung des Fahrtenkontingents auf die Infrastrukturverträge zwischen Grundeigentümerschaft bzw. Baurechtsnehmerinnen und den Gemeinden vom 14. Oktober 2003 und erklären diese insoweit zum integrierenden Bestandteil der ÜV. 6.2.3 Die Planungs- und Infrastrukturverträge der EG Lyssach und Rüdtligen- Alchenflüh vom 14. Oktober 2003 stimmen – soweit hier interessierend – überein. Am Vertrag mit der EG Lyssach waren die S.____ Immobilien AG, die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2013, Nr. 100.2012.274U, Seite 14 Beschwerdegegnerin 6 sowie O.___ beteiligt; die EG Rüdtligen-Alchenflüh sowie der Kanton Bern (vertreten durch das beco, Immissionsschutz) stimmten zu. Am Vertrag mit der EG Rüdtligen-Alchenflüh beteiligten sich die Beschwerdegegnerinnen 3 und 4 sowie O.___ mit seiner Einzelunternehmung P.___. Die EG Lyssach sowie der Kanton Bern (vertreten durch das beco, Immissionsschutz) stimmten zu. Ziff. 18 der Verträge regelt die «internen Strassen mit Durchgangsrecht» soweit hier interessierend wie folgt: Zu den internen Strassen mit Durchgangsrecht zählen die Strassen und Wege, die für das Funktionieren des übergeordneten Erschliessungskonzepts nötig sind. Bestandteil der internen Strassen bilden auch die für die Überwachung und Kontrolle der zugeteilten Fahrtenkontingente erforderlichen Zählstellen. Nicht Gegenstand der internen Strassen bilden die reinen Hausanschlüsse wie insbesondere die Zufahrten und Erschliessungen von privaten Parkierungsanlagen (Ziff. 18.1). Die internen Strassen werden zusammen mit dem Erlass der ÜO geplant und rechtlich sichergestellt. Die Anlagen werden durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bzw. Baurechtsnehmerinnen erstellt (Ziff. 18.2). Die gesamten Kosten der internen Strassenbauten gehen vollumfänglich zu Lasten der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bzw. Baurechtsnehmerinnen (Ziff. 18.3). Die im beiliegenden Plan (Anhang III; richtig: Anhang V) bezeichneten internen Strassen bleiben nach der Fertigstellung im Eigentum und Unterhalt der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bzw. Baurechtsnehmerinnen. Diese sind befugt, diese Strassen und ihre technischen Einrichtungen gegenüber unbefugtem Zutritt zu schützen (Ziff. 18.4). Sie verpflichten sich gegenüber den Gemeinden, die für die strassenmässige Erschliessung und für Notfälle notwendigen Durchgangsrechte für die im Richtplanperimeter ES A1-Aemme-Center gelegenen Parzellen zu gewähren. Voraussetzung für die Einräumung von Durchgangsrechten zu Gunsten neuer Grundeigentümerinnen oder Baurechtsnehmer ist, dass die Gemeinden mit diesen einen gleichlautenden Planungs- und Infrastrukturvertrag abschliessen, mit dem insbesondere sichergestellt wird, dass sie ihre Fahrten separat erfassen und kontrollieren müssen. Dies bedeutet insbesondere die nachträgliche anteilmässige Beteiligung an den Erstellungskosten der mit Durchgangsrechten zur Verfügung gestellten Strassen und die Integration der Grundstücke in das Fahrtenkontrollsystem (Ziff. 18.5). Die Strasse auf der heutigen Parzelle Nr. 1___ ist im Anhang V der Verträge bezeichnet als «Für das Funktionieren des übergeordneten Erschliessungskonzepts notwendige interne Strasse mit Durchgangsrecht. Eigentum + Unterhalt: Grundeigentümer/Baurechtnehmer». Dieselbe Bezeichnung findet sich im Anhang II des Infrastrukturvertrags vom 14. Oktober 2003 über die Verlegung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2013, Nr. 100.2012.274U, Seite 15 Bernstrasse. Dieser wurde unterzeichnet vom Kanton Bern (Tiefbauamt), den Beschwerdegegnerinnen 3, 4 und 6, der S.____ Immobilien AG und O.___ mit seiner Einzelunternehmung P.___. Auch im Plan zum Strassenprojekt «Stichstrasse Underbode» vom 29. November 2004 wurde die Strasse als «übergeordnete interne Strasse Aemme-Center» bezeichnet. Diesem Strassenprojekt hat die Beschwerdeführerin als Dienstbarkeitsberechtigte des Baurechts Nr. 2___ zugestimmt (act. 3C, Beilage 9 zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerinnen 3 und 4 vom 28.1.2011). 6.3 Wie aus den vorstehend erwähnten Verträgen und Plänen ersichtlich ist, wurden die Planungen der EG Lyssach und Rüdtligen-Alchenflüh so aufeinander abgestimmt, dass sie die Verkehrssituation für den ESP Aemme-Center umfassend regeln, um die Vorgaben des Fahrleistungsmodells umzusetzen und das zunehmende Verkehrsaufkommen an diesem Standort zu bewältigen. So stimmen die Planungsund Infrastrukturverträge vom 14. Oktober 2003 im Wesentlichen überein und sind jedenfalls bezüglich Planung und Finanzierung der Infrastrukturanlagen zu integrierenden Bestandteilen der ÜO «Bernstrasse Mitte» und «Underbode» geworden. Bereits im Richtplan ESP Aemme-Center wurde die Strasse auf der heutigen Parzelle Nr. 1___ als Teilstück einer «internen Strasse» bezeichnet, ebenso im Anhang V der Bestandteil der ÜO bildenden Verträge vom 14. Oktober 2003 als «interne Strasse mit Durchgangsrecht». Zwar wurden entgegen den ursprünglichen Annahmen im Richtplan für das Gebiet des ESP Aemme-Center keine flächendeckenden ÜO erlassen. Die Parzellen an der nördlichen Gemeindegrenze von Lyssach wurden vielmehr in der Industriezone I1 belassen. Sie verfügen je über eigene Zufahrten von der Bernstrasse her und sind nicht in das Fahrtenkontrollsystem eingebunden; die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bzw. Baurechtsnehmerinnen und Baurechtsnehmer wurden in die Planung nicht einbezogen und waren an den Planungs- und Infrastrukturverträgen nicht beteiligt (vgl. VGE 22407/22408/22410 vom 13.7.2006, E. 5.4.1 f.). Weil das AGR als Genehmigungsbehörde weder eine gemeindeübergreifende ÜO noch eine solche mit einem zweigeteilten Wirkungsperimeter genehmigt hätte, konnte die auf Gemeindegebiet von Lyssach liegende, nicht an den Perimeter der ÜO «Bernstrasse Mitte» angrenzende Parzelle Nr. 1___ in keine der beiden ÜO einbezogen werden (vgl. Beschwerdeantworten der EG Lyssach und Rüdtligen- Alchenflüh vom 4.9.2012, act. 4 und 5). Bei der Strassenparzelle handelt es sich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2013, Nr. 100.2012.274U, Seite 16 jedoch um die einzige direkte Zufahrt von der Bernstrasse her zu den Baufeldern A und B der ÜO «Underbode», d.h. zu den Parkplätzen der Beschwerdegegnerinnen 3 und 4. Wie aus den Planungs- und Infrastrukturverträgen vom 14. Oktober 2003 hervorgeht, sollte diese Zufahrt als einzige Erschliessung der genannten Baufelder deshalb ebenfalls von der Planung erfasst werden; ohne sie hätten die Vorgaben des Fahrleistungsmodells nicht gemäss dem entwickelten Konzept umgesetzt werden können. Dementsprechend befindet sich bei der Einfahrt in diese Strasse auch eine der Zählstellen zur Erfassung der Fahrtenzahlen (act. 16E). Die Verträge wurden denn auch als Ganzes zum integrierenden Bestandteil der ÜO erklärt, die Strasse wurde gemäss diesen planerischen Vorgaben erstellt und es wurde nach deren Fertigstellung kein Eigentumsübergang an die Gemeinde festgehalten. Mit den Beschwerdegegnerinnen ist daher davon auszugehen, dass die ÜO «Underbode» und «Bernstrasse Mitte» die für das Funktionieren des einheitlichen Verkehrskonzepts mit Fahrtenregulierung unentbehrlichen Festlegungen auch für die Zufahrt über die Parzelle Nr. 1___ verbindlich getroffen haben, obwohl sich die Parzelle formal ausserhalb der beiden Perimeter befindet. Dies zumal das Verkehrskonzept Voraussetzung für die unterdessen realisierten zusätzlichen Nutzungen bildete und die Festlegung von der betroffenen Grundeigentümerschaft auch nie bestritten worden ist. Der Kanton Bern als damaliger Eigentümer der Parzelle hat den Planungs- und Infrastrukturverträgen zugestimmt und die Pflicht zur Einräumung der entsprechenden Dienstbarkeiten mit Kaufvertrag vom 24. Juni 2005 auf den Erwerber O.___ übertragen. Dieser war an den Planungs- und Infrastrukturverträgen ebenfalls beteiligt gewesen und hat die übernommene Verpflichtung beim Verkauf der Parzelle auf die D.___ GmbH weiterübertragen (Kaufvertrag vom 9. November 2006, act. 30A Beilage 12). Die D.___ GmbH ist denn auch am vorliegenden Verfahren beteiligt und beruft sich auf die entsprechenden Vereinbarungen. 6.4 Richtpläne sind gemäss Art. 57 Abs. 1 BauG behördenverbindlich. Private sind nicht zur Anfechtung des Richtplans befugt, sie können aber im Rahmen der Anfechtung von Nutzungsplänen die akzessorische Überprüfung des Richtplans verlangen (Beat Stalder, Raumplanungsrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2013, S. 393, N. 43). Eine akzessorische Prüfung von Nutzungsplänen wiederum ist in der Regel ausgeschlossen, wenn sich die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse seit Planerlass nicht wesentlich geändert haben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die Betroffenen bei Planerlass über die ihnen auferlegten Beschränkungen im Klaren sein konnten und wenn sie damals die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2013, Nr. 100.2012.274U, Seite 17 Möglichkeit hatten, ihre Interessen zu wahren. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können die Betroffenen den Plan nur anschliessend an dessen Erlass anfechten und nicht auch noch bei der späteren Anwendung (BGE 127 I 103 E. 6b, 123 II 337 E. 3a; BVR 2005 S. 443 E. 5.5). – Das Erschliessungssystem für den ESP Aemme-Center ist in den Grundzügen im Richtplan vorgesehen; für die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verbindlich festgelegt wurde es in den Verträgen vom 14. Oktober 2003, die zum Bestandteil der ÜO «Bernstrasse Mitte» und «Underbode» erklärt und damit Teil der allgemeinverbindlichen Nutzungsplanung wurden (vgl. Art. 88 ff. BauG). Diese ÜO hat die Beschwerdeführerin nicht angefochten, obwohl sie bereits damals Baurechtsnehmerin der benachbarten Parzelle war und aus den ÜO mit den integrierten Verträgen ersichtlich war, dass damit auch die heutige Parzelle Nr. 1___ erfasst werden und im Eigentum Privater verbleiben sollte. Es kann deshalb nachträglich nicht mehr geprüft werden, ob die Festlegung bezüglich dieser Parzelle dem Baugesetz, insbesondere dessen Art. 106 und 109, widerspricht, wie die Beschwerdeführerin geltend macht. 6.5 Die Rechtsnatur der Strasse und das Eigentum an der Parzelle Nr. 1___ könnten somit nur dann neu überprüft werden, wenn die Planung nichtig wäre. 6.5.1 Die Nichtigkeit des Nutzungsplans wäre jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu berücksichtigen (BGer 1P.365/2001 vom 19.9.2001, E. 1b mit Hinweisen; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 31 N. 14; Aemisegger/Haag, in Kommentar RPG, 2010, Art. 33 N. 88). Ob Nichtigkeit vorliegt, bestimmt sich im Einzelfall nach der Evidenztheorie. Danach müssen kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss ein schwerwiegender Rechtsfehler vorliegen, der Fehler muss offenkundig oder zumindest leicht erkennbar sein und die Annahme der Nichtigkeit darf nicht zu einer ernsthaften Gefährdung der Rechtssicherheit führen (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 31 N. 15 f.). Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts zur Folge (BGer 1P.365/2001 vom 19.9.2001, E. 1b). 6.5.2 Nach Art. 89 Abs. 4 BauG sind Vereinbarungen zwischen der Gemeinde und der Grundeigentümerschaft über die Erstellung von Erschliessungsanlagen zulässig (vgl. zur Zulässigkeit vertraglicher Vereinbarungen im Verwaltungsrecht allgemein auch BVR 1996 S. 219 E. 2b; VGE 22278 vom 12.9.2005, E. 2.4, sowie BGer 1A.266/2005 vom 13.23.2006, in URP 2006 S. 361). In die Verträge war entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin auch die Eigentümerschaft der heutigen Parzelle Nr. 1___
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2013, Nr. 100.2012.274U, Seite 18 eingebunden (vorne E. 6.3); die Verträge wurden zudem mit der Aufnahme in die ÜO allgemeinverbindlich. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Inhalt der Verträge und damit der Planung bezüglich der Parzelle Nr. 1___ in Widerspruch steht zu Art. 106 und 109 BauG, wie diese nach der Praxis des Verwaltungsgerichts zu verstehen sind (vgl. dazu VGE 2010/150 vom 9.8.2010, 2010/10 vom 10.6.2010), vermöchte dies keine Nichtigkeit zu bewirken. Denn es würde die Rechtssicherheit gefährden, wenn das zur Durchsetzung des Fahrleistungsmodells für den ESP Aemme-Center gesamthaft entwickelte und seit mehreren Jahren in Kraft stehende Verkehrskonzept dahinfallen würde, zumal entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht nur die Parzelle Nr. 1___, sondern sämtliche «internen Strassen» im ESP Aemme-Center von der Nichtigkeit der Regelung betroffen wären. 6.6 Zusammengefasst ergibt sich, dass im vorliegenden besonderen Fall – gestützt auf die gemeindeübergreifenden, komplexen Planungs- und Vertragsarbeiten zur Durchsetzung des Verkehrskonzepts mit Fahrtenkontrollsystem – das Eigentum an der Strasse auf der Parzelle Nr. 1___ unabhängig von ihrer rechtlichen Qualifikation im Rahmen der Nutzungsplanung verbindlich geregelt worden ist. Diese Festlegung ist nach dem Gesagten nicht nichtig und kann ohne erhebliche Veränderung der Verhältnisse nicht mehr in Frage gestellt werden. Demzufolge ist ein schutzwürdiges Interesse an der beantragten Feststellung auch aus diesem Grund zu verneinen. Die Beschwerde erweist sich damit ebenfalls unter diesem Gesichtspunkt als unbegründet und ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen und den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerinnen 2-6 die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 7 haben keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). 7.2 Gemäss Art. 41 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2013, Nr. 100.2012.274U, Seite 19 beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- zuzüglich allfälliger Zuschläge nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 16 PKV. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). – Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 macht ein Honorar von Fr. 7'525.-- zuzüglich MWSt geltend, die beiden Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerinnen 3 und 4 sowie 5 und 6 ein solches von je Fr. 7'000.-zuzüglich Auslagen und MWSt. Dies erscheint nach den obgenannten Kriterien überhöht. Gegenstand des Verfahrens war allein die verfahrensrechtliche Frage, ob der Regierungsstatthalter den Nichteintretensentscheid der Gemeinde zu Recht bestätigt hat. Zwar sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse – auch in diesem Punkt – überdurchschnittlich komplex; indessen waren die Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerinnen 2-6 bereits am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und daher mit den Akten vertraut, was den Aufwand reduziert. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände rechtfertigt es sich, das Honorar für die drei Rechtsvertreter auf jeweils Fr. 6'000.-- zuzüglich Auslagen und MWSt festzusetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnerinnen 2-6 die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wie folgt zu ersetzen (je inkl. Auslagen und MWSt): -der Beschwerdegegnerin 2 Fr. 6'480.-- -den Beschwerdegegnerinnen 3 und 4 Fr. 6'631.20 -den Beschwerdegegnerinnen 5 und 6 Fr. 6'548.05 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2013, Nr. 100.2012.274U, Seite 20 - den Beschwerdegegnerinnen - dem Regierungsstatthalteramt Emmental Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden