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Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 05.07.2017 GEF.2016-2722

July 5, 2017·Deutsch·Bern·Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion·PDF·5,091 words·~25 min·2

Summary

Institutionelle Sozialhilfe: Sanierung, Ersatz und Unterhalt der Liegenschaft X

Full text

Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern

Direction de la santé publique et de la prévoyance sociale du canton de Berne

Rathausgasse 1 3011 Bern Telefon +41 (31) 633 79 20 Telefax +41 (31) 633 79 09 www.gef.be.ch

Referenz: stm / kr RA Nr. 2016-2722

BESCHWERDEENTSCHEID vom 05. Juli 2017

in der Beschwerdesache zwischen

Stiftung X, Adresse handelnd durch A.___, Präsidentin, und B.___, Mitglied Stiftungsrat Beschwerdeführerin

gegen

Alters- und Behindertenamt (ALBA), Rathausgasse1, 3011 Bern Vorinstanz

betreffend Sanierung, Ersatz und Unterhalt der Liegenschaft X, Ortschaft (Verfügung der Vorinstanz vom 5. Oktober 2016)

I. Sachverhalt 1. Die Stiftung X (nachfolgend Beschwerdeführerin) ist aus der Stiftung C hervorgegangen. Per 31. Dezember 2013 wurde die Stiftung C mittels Vermögensübertragung in die Stiftung C und in die Beschwerdeführerin aufgespalten. 1 Die Stiftung C in D bezweckte die Errichtung und den Betrieb von sozialtherapeutischen Wohngemeinschaften sowie ähnlicher Einrichtungen für Behinderte innerhalb des Kantons Bern. Am 24. April 2008 wies die Stiftung C gegenüber der GEF auf die Erforderlichkeit von Sanierungs- und Unterhaltsarbeiten im Ge-

1 Vgl. Handelsregisterauszug der Stiftung C (Firmennummer: CHE-104.057.264) http://www.gef.be.ch/

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samtbetrag von CHF 450‘000 hin. Davon entfielen Arbeiten im Umfang von CHF 229‘000 auf die Liegenschaft C, CHF 15‘000 auf die Liegenschaft Y und CHF 199‘500 auf das X-Haus. Die Stiftung C ersuchte die GEF um Gewährung eines Baubeitrags von CHF 200‘000. 2. Mit Verfügung vom 27. August 2008 gewährte der Gesundheits- und Fürsorgedirektor des Kantons Bern zugunsten der Stiftung C einen Kantonsbeitrag von höchstens CHF 200‘000 für Sanierungs- und Unterhaltsarbeiten an den Liegenschaften C und Y in M. sowie der Liegenschaft X in N. Im Einzelnen lautete die Verfügung wie folgt: „Der Stiftung C in D wird nach Massgabe der folgenden Grundlagen und Bestimmungen ein Kantonsbeitrag bewilligt: Rechtsgrundlagen: Sozialhilfegesetz (SHG) vom 11. Juni 2001, Artikel 60 Absatz 1 und 2, Artikel 67 Absatz 2 und Artikel 76 Absatz 1 Gesetz über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG) vom 26. März 2002, Artikel 43, Artikel 46, Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 50 Absatz 2 Verordnung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen vom 3. Dezember 2003 (FLV), Artikel 142 und Artikel 148

Projekt: - Liegenschaften C und Y in M. -X in N. Sanierung, Ersatz und Unterhalt

Kosten: C - Küchen CHF 76'000 - Gartenhaus CHF 12'000 - Bad und WC CHF 25'000 - Fenster- und Rolladenersatz CHF 84'000 - Malerarbeiten CHF 22‘000 - Waschmaschinen und Tumblerersatz CHF 10'000

Y

- Ersatz Einrichtungen CHF 15‘000

X

- Küche CHF 33'500 - Feuerweiher CHF 38'000 - Fensterersatz CHF 32’000 - Malerarbeiten CHF 38'000 - Feueranlage CHF 58'000

Reserve

CHF

6‘500

Total Anlagekosten

CHF

450‘000 Finanzierung: ./. à fond perdu-Beitrag der Trägerschaft CHF 50‘000 ./. über die Betriebsrechung zu amortisieren und zu verzinsen

CHF

200‘000

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Kantonsbeitrag

zu bewilligen höchstens

CHF

200‘000

Besondere Bestimmungen: 1. Der Kantonsbeitrag wird auf höchstens CHF 200'000 festgesetzt. 2. Die Auszahlung des Kantonsbeitrages erfolgt im Jahre 2008. 3. Der Kantonsbeitrag wird à fonds perdu gewährt. Er ist dem Kanton ganz oder teilweise zurückzubezahlen, wenn die Betriebseinnahmen dies erlauben, die Liegenschaft ganz oder teilweise veräussert oder der Betrieb eingestellt oder eingeschränkt und wenn der Zweck geändert wird. Vorbehalten bleibt die Zustimmung der Gesundheitsund Fürsorgedirektion zu Veränderungen, welche sie mit den notwendigen Bedingungen und Auflagen verbinden kann. 4. Die Arbeiten sind nach Massgabe des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11. Juni 2002 bzw. der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 16. Oktober 2002 auszuschreiben und zu vergeben. 5. Der Kantonsbeitrag ist auf Grund des Kostenvoranschlags zum Gesuch für den Baukredit abschliessend und definitiv festgelegt worden. Eine nachträgliche Subventionierung allfälliger Mehrkosten durch Projektänderungen oder infolge Teuerung ist ausgeschlossen. 6. Die Einreichung der Abrechnung wie auch das Genehmigungsverfahren durch die kantonale Subventionsbehörde entfällt. Die Bauherrschaft hat der Gesundheits- und Fürsorgedirektion spätestens 3 Monate nach Baubeendigung zu bestätigen, dass die Arbeiten gemäss Subventionsbeschluss ausgeführt worden sind. In der Bestätigung sind die definitiven Kosten gemäss der von der Bauherrschaft genehmigten Abrechnung und deren Finanzierung darzulegen. Die Einreichung der Abrechnung gegenüber anderen Subventionsbehörden bleibt vorbehalten.“

3. Per 31. Dezember 2013 wurde, wie ausgeführt, die Stiftung C aufgespalten. Der zu diesem Zeitpunkt noch nicht verwendete Anteil von CHF 120‘416.35 des Kantonsbeitrags wurde proportional zu den ursprünglich veranschlagten Kosten pro Liegenschaft aufgeteilt, so dass auf die Beschwerdeführerin ein Anteil von CHF 54‘371.50 entfiel. 4. Mit Schreiben vom 10. November 2014 und 16. Februar 2015 informierte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz, von den fünf Teilprojekten seien bis dahin erst zwei (Sanierung der Küche und des Feuerweihers) realisiert worden, die übrigen drei Teilprojekte (Heizungsersatz, Fensterersatz, Neuanstrich der Wände im Haus) ständen noch bevor. Mit

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Schreiben vom 15. Dezember 2014 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, die Aufteilung des noch vorhandenen Infrastrukturbeitrages hätte auf der Basis der noch ausstehenden Arbeiten, für welche der Baukredit 2008 gesprochen worden sei, erfolgen müssen. Mit Schreiben vom 27. Mai 2015 ersuchte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin, die noch nicht realisierten Teilprojekte umgehend anzugehen und nach Möglichkeit noch im Jahr 2015 abzuschliessen. Der Restbetrag von CHF 54‘371.50 könne bis zum Abschluss des Bauprojekts (mit der Bauabrechnung) in der Bilanz geführt werden. Würden die Arbeiten nicht wie geplant ausgeführt und durch die Trägerschaft mitfinanziert, sei eine anteilsmässige Rückzahlung des bereits ausbezahlten Investitionsbeitrags zu prüfen. Mit Schreiben vom 19. August 2015 präzisierte die Beschwerdeführerin, die Heizung laufe problemlos, weswegen bis dahin kein Ersatz vorgesehen sei. Der Ersatz der Fenster im Werkstattgebäude sei bis dahin nicht realisiert worden, da eine Totalsanierung (Isolation der Gebäudehülle und Ersatz der Fenster) oder sogar der Ersatz des gesamten Gebäudes notwendig erscheine. Mit Schreiben vom 11. September 2015 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zur Einreichung der Bauabrechnung bis Ende November 2015 auf, da kein konkreter Realisierungsbedarf bestehe. Am 19. November 2015 und 27. November 2015 reichte die Beschwerdeführerin die Bauabrechnung betreffend die Sanierung der Küche und des Feuerweihers ein. 5. Basierend darauf legte die Vorinstanz in einem Verfügungsentwurf den definitiven Kantonsbeitrag bei CHF 0.00 fest und verlangte die Rückerstattung des anteilmässig an die Beschwerdeführerin überwiesenen Betrags von CHF 90‘000.00. Am 2. Februar 2016 stellte die Vorinstanz den Verfügungsentwurf der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zu. Ohne inhaltlich auf den Entwurf einzugehen, verlangte die Beschwerdeführerin am 5. Februar 2016 eine Besprechung mit der Vorinstanz. Diese fand am 16. Februar 2016 statt. Die Beschwerdeführerin zeigte sich dabei bereit, den Betrag von CHF 54‘371.50 zurückzuerstatten. Weil die Vorinstanz jedoch an einer vollständigen Rückerstattung festhielt, konnte keine Einigung erzielt werden. 6. Am 5. Oktober 2016 verfügte die Vorinstanz was folgt: 1. Der Kantonsbeitrag beträgt CHF 0.00. 2. Unter Berücksichtigung der geleisteten Akontozahlungen von anteilsmässig CHF 90'000 ergibt sich ein Saldo von CHF 90'000 zu Gunsten der GEF. 3. Der Saldo wird der Stiftung X, in N. nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist in Rechnung gestellt. 7. Mit Beschwerde vom 26. Oktober 2016 gelangte die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz und erklärte sich zur Rückzahlung eines Betrags von CHF 67‘134.90 bereit. Soweit

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weitergehend, beantragte sie sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Gestützt auf Art. 4 Abs. 1 VRPG 2 leitete die Vorinstanz die Beschwerde an das Rechtsamt der GEF weiter. 8. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet, 3 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 7. Dezember 2016 die Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 5. Oktober 2016. Diese Verfügung ist gemäss Art. 28 StBG 4 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG bei der GEF als in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Die GEF ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin ist gemäss Art. 65 Abs. 1 VRPG ohne Weiteres zur Beschwerde befugt. 1.3 Auf die gemäss Art. 67 i.V.m. Art. 32 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2. Streitgegenstand 2.1 Beschwerden sind nur im Rahmen des Streitgegenstandes zulässig. Dieser braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht darüber hinausgehen. Streitgegenstand ist, was die beschwerdeführende Partei anbegehrt und die Behörde nicht

2 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 3 Art. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (Organisationsverordnung GEF, OrV GEF; BSG 152.221.121) 4 Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG; BSG 641.1)

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zugestehen will. Zur Bestimmung des Streitgegenstandes ist das Rügeprinzip massgebend. Konkret bezeichnen die Parteien den Streitgegenstand durch ihre Eingaben. 5

2.2. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 5. Oktober 2016, mit welcher die Vorinstanz die Rückerstattung des anteilmässig gewährten Kantonsbeitrags im Umfang von CHF 90‘000.00 verlangt. Die Beschwerdeführerin zeigt sich in ihrer Beschwerde vom 26. Oktober 2016 bereit, dem Kanton Bern CHF 67‘134.90 zurückzuzahlen. Der Streitgegenstand dieses Verfahrens reduziert sich somit um den nicht mehr strittigen Betrag von CHF 67‘134.90. Vorliegend zu beurteilen ist somit, ob die Beschwerdeführerin den verbleibenden Betrag in der Höhe von CHF 22‘865.10 zurückerstatten muss.

3. Rechtsgrundlagen 3.1 Die Beschwerdeführerin erbringt Leistungen in der institutionellen Sozialhilfe nach Art. 58 Abs. 1 SHG 6 . Die GEF stellt die erforderlichen Angebote für erwachsene Menschen mit einem behinderungs- oder altersbedingten Pflege- und Betreuungsbedarf bereit (Art. 67 Abs. 1 SHG). Einzelheiten zur Leistungsabgeltung sind in den Art. 74 ff. SHG und Art. 25 ff. SHV 7 geregelt. Die Abgeltung von Leistungen der Leistungserbringer, die im Auftrag der GEF Leistungen anbieten und erbringen, erfolgt durch Beiträge des Kantons oder der Gemeinden an die Leistungserbringer oder an die Leistungsempfänger (Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 Abs. 1 SHG). Die Beiträge werden durch Vertrag oder durch Verfügung gewährt (Art. 74 Abs. 2 SHG). Beiträge an Leistungserbringer können als Betriebs- oder Investitionsbeiträge gewährt werden (Art. 74a Abs. 1 SHG). 3.2 Vorliegend geht es um vom Kanton gewährte Staatsbeiträge, weshalb zudem das StBG anwendbar ist (Art. 2 Abs. 1 StBG). Die angefochtene Verfügung datiert vom 5. Oktober 2016. Zwischenzeitlich wurde das StBG teilrevidiert. Die am 9. September 2015 beschlossenen Änderungen sind am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. 8 Ziel der Teilrevision war es, das bestehende Staatsbeitragsrecht in den bewährten Grundzügen unverändert zu belassen, aber auf den Stand der Zeit zu bringen. Neben einigen Neuerungen nahm man auch nur punktuelle Präzisierungen und Aktualisierungen vor. 9 Die hier relevanten Artikel (vgl.

5 Vgl. zum Ganzen: Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6 ff. 6 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) 7 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) 8 BAG 16-079 9 Vgl. Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zur Änderung des Staatsbeitragsgesetzes (StBG), S. 3

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Erw. 3.3) wurden – wenn überhaupt – nicht grundlegend geändert, sondern lediglich verdeutlicht 10 oder bisher verwendete Begriffe wie beispielsweise „Investitionsbeiträge“ wurden definiert. 11 Diese Änderungen sind zwar nach den allgemeinen Grundsätzen der Rückwirkung nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar. Weil aber das neue Recht im vorliegenden Fall insgesamt präziser erscheint, aber trotzdem inhaltlich nahezu identisch geblieben ist und nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgelegt werden kann, wird im Weiteren das neue Recht angewendet. Dies entspricht im weitesten Sinne auch den Übergangsbestimmungen, wonach die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung abgeschlossenen Staatsbeitragsverträge und erlassenen Verfügungen grundsätzlich an das neue Recht angepasst werden müssen (Art. T1-2 StBG). 3.3 Als Staatsbeiträge gelten finanzielle Beiträge, die einer Empfängerin oder einem Empfänger ausserhalb der Kantonsverwaltung gewährt werden, ohne dass der Kanton eine direkte Gegenleistung erhält. Sie werden als Finanzhilfen oder Abgeltungen gewährt (Art. 3 Abs. 1 StBG). Vorliegend handelt es sich um Abgeltungen, also um Leistungen, die an ausserhalb der Kantonsverwaltung stehende Staatsbeitragsempfängerinnen oder -empfänger gewährt werden, um die finanziellen Lasten, welche sich aus der Erfüllung öffentlich-rechtlich vorgeschriebener oder übertragener Aufgaben ergeben, zu mildern oder auszugleichen (Art. 3 Abs. 3 StBG). Der Umfang des Staatsbeitrages ist aufgrund der allgemeinen Bestimmungen zur Gewährung von Staatsbeiträgen sowie dem Spezialrecht festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 und 2 StBG). Die Gewährung von Staatsbeiträgen setzt insbesondere voraus, dass für deren Ausrichtung eine genügende Rechtsgrundlage besteht (Art. 7 Abs. 1 Bst. a StBG) und dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet sowie in der Lage ist, die Bedingungen und Auflagen zu erfüllen (Art. 7 Abs. 1 Bst. c StBG). Staatsbeiträge können als Investitionsbeiträge, als Betriebsbeiträge oder als andere geldwerte Vorteile geleistet werden (Art. 11 Abs. 1 StBG). Investitionsbeiträge werden im Rahmen der Betriebsbeiträge oder separat abgegolten (Art. 11 Abs. 2 StBG). Investitionsbeiträge sind geldwerte Leistungen, mit denen bei den Empfängerinnen und Empfängern von Staatsbeiträgen dauerhafte Vermögenswerte mit Investitionscharakter begründet werden (Art. n12 Abs. 1 StBG). Werden Investitionsbeiträge gewährt, so sind in der Regel der Höchstbetrag der kantonalen Leistung, der Höchstbetrag der anrechenbaren Kosten und der anwendbare Beitragssatz im Voraus festzulegen (Art. n12 Abs. 2 Bst. a-c StBG).

10 Vgl. Vortrag zur Änderung des StBG, a.a.O. Artikel 11 Betragsarten, S. 7 11 Vgl. Vortrag zur Änderung des StBG, a.a.O., Artikel 12 Investitionsbeiträge, S. 8

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Die Staatsbeiträge müssen ihrem Zweck entsprechend und unter Einhaltung der Bedingungen und Auflagen verwendet werden (Art. 20 Abs. 1 StBG). Die zuständige Behörde kontrolliert die Erfüllung der Beitragsvoraussetzungen und überprüft, ob die mit den Staatsbeiträgen bezweckten Leistungen gesetzeskonform, zweckgebunden und verfügungs- bzw. vertragsgemäss erbracht werden (Art. 20a StBG). Erfüllt die Staatsbeitragsempfängerin oder der empfänger trotz Mahnung die mit dem Staatsbeitrag verbundene Aufgabe nicht oder mangelhaft, so kürzt die zuständige Behörde den Staatsbeitrag oder fordert ihn einschliesslich der seit der Auszahlung aufgelaufenen Zinsen zurück, soweit sie nicht auf der Erfüllung der Aufgabe mit allenfalls abgeänderten Bedingungen und Auflagen beharrt (Art. 21 Abs. 1 StBG).

4. Berechnung des auf die Beschwerdeführerin entfallenden Kantonsbeitrags 4.1 Um einen allfälligen Rückzahlungsbetrag zu berechnen, muss zunächst bestimmt werden, wie hoch aufgrund der Aufteilung der (ursprünglichen) Stiftung C der gesamte Kantonsbeitrag für die Beschwerdeführerin ausfällt. Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 27. August 2008 der (ursprünglichen) Stiftung C einen maximalen Kantonsbeitrag von CHF 200‘000.00 an ein Investitionsvorhaben von insgesamt CHF 450‘000.00 gewährt. Dabei handelt es sich um einen Investitionsbeitrag, wobei wie gesetzlich vorgesehen im Voraus der Höchstbetrag der staatlichen Leistung und der Höchstbetrag der anrechenbaren Kosten festgelegt wurde (vgl. Art. n12 StBG). Die restlichen CHF 250‘000.00 waren von der Stiftung C selber zu finanzieren. Da zu diesem Zeitpunkt eine Aufteilung der Stiftung in zwei Nachfolgestiftungen nicht absehbar war, wurde der Kantonsbeitrag nicht auf die verschieden Liegenschaften aufgeteilt, sondern pauschal für die gesamte Stiftung C gewährt. Jedoch können die Kosten, mit Ausnahme der Reserve von CHF 6‘500.00, sehr genau den einzelnen Liegenschaften zugeordnet werden. Bei der Aufteilung der ursprünglichen Stiftung C in die Stiftungen C und X wurde der zu diesem Zeitpunkt noch nicht verwendete Anteil von CHF 120‘416.35 12 des Kantonsbeitrags proportional zu den ursprünglich veranschlagten Kosten pro Liegenschaft aufgeteilt, so dass auf die Beschwerdeführerin ein Anteil von ungefähr 45%, ausmachend CHF 54‘371.50 13 , entfiel. Dabei wurde nicht berücksichtigt, welche Projekte realisiert wurden. Nach Auffassung der Vorinstanz hätte die Aufteilung des noch vorhandenen Infrastrukturbeitrages auf der Basis der

12 Vgl. Berechnung der Beschwerdeführerin: CHF 200‘000.00 - CHF 79‘583.65 = CHF 120‘416.35; unpaginierte Vorakten; Schreiben der Beschwerdeführerin vom 16. Februar 2015 an die Vorinstanz 13 45.15% von CHF 120‘416.35

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noch ausstehenden Arbeiten, für welche der Baukredit 2008 gesprochen wurde, erfolgen müssen. 14 Letztlich akzeptierte die Vorinstanz aber, dass die Beschwerdeführerin den Restbetrag von CHF 54‘371.50 in der Bilanz führt. 15

4.2 Fraglich bleibt, welche Kosten auf die Beschwerdeführerin entfallen. Das ist nachfolgend zu prüfen. 4.2.1 Die Vorinstanz geht in ihrer Verfügung vom 5. Oktober 2016, entsprechend der Verfügung vom 27. August 2008, von anrechenbaren Kosten für die Beschwerdeführerin von CHF 199‘500.00 aus. Ausserdem rechnet sie von der Reserve von CHF 6‘500.00 einen Anteil von rund 45%, ausmachend CHF 3‘000.00, dazu und kommt auf ein Kostentotal für die Beschwerdeführerin von CHF 202‘500.00. Das entspricht einem Anteil der Beschwerdeführerin von genau 45% an den Gesamtkosten von CHF 450‘000.00 (inkl. Reserve). Dementsprechend berechnet die Vorinstanz den Anteil der Beschwerdeführerin am à fonds perdu Betrag (CHF 22‘500.00 16 ) und am über die Betriebsrechnung zu amortisierenden Betrag (CHF 90‘000.00 17 ), und kommt so auf einen Gesamtbetrag von CHF 112‘500.00, welcher von der Beschwerdeführerin selber finanziert werden muss. Summa summarum beträgt gemäss der Berechnung der Vorinstanz der auf die Beschwerdeführerin entfallende Kantonsbeitrag CHF 90‘000.00 18 . Die Berechnung der Vorinstanz ist nachvollziehbar und grundsätzlich nicht zu beanstanden. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet diesen Betrag nicht. In der Beschwerde vom 26. Oktober 2017 erwähnt sie den Kantonsbeitrag von CHF 90‘000.00 zwar nicht explizit. Jedoch geht die Beschwerdeführerin ebenfalls von Gesamtkosten von CHF 202‘500.00 aus und errechnet gestützt darauf einen vom Kanton zu übernehmenden Betrag von CHF 22‘865.10 und einen zurückzuerstattenden Betrag von CHF 67‘134.90. Gesamthaft beläuft sich der ursprüngliche auf die Beschwerdeführerin entfallende Kantonsbeitrag demnach auch nach Auffassung der Beschwerdeführerin auf CHF 90‘000.00 19 . 4.2.3 Fraglich bleibt, ob die Berechnung auch mit der Bilanz der Beschwerdeführerin übereinstimmt. Wie oben 20 ausgeführt, hat die Vorinstanz akzeptiert, dass die Beschwerdeführerin nach der Aufspaltung der ursprünglichen Stiftung C den Restbetrag von CHF 54‘371.50 bis zum Abschluss des Bauprojekts in der Bilanz führt. Zum Zeitpunkt der Aufspaltung waren von

14 Vgl. unpaginierte Vorakten; Schreiben der Vorinstanz vom 15. Dezember 2014 an die Beschwerdeführerin 15 Vgl. unpaginierte Vorakten; Schreiben der Vorinstanz vom 27. Mai 2015 an die Beschwerdeführerin 16 45% von CHF 50‘000.00 17 45% von CHF 200‘000.00 18 CHF 202‘500.00 - CHF 112‘500.00 = CHF 90‘000.00 19 CHF 22‘865.10 + CHF 67‘134.90 = CHF 90‘000.00 20 Sachverhaltsschilderung Ziff. 4

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der ursprünglichen Stiftung C erst CHF 79‘583.65 des Kantonsbeitrags verwendet worden. 21

Nach der bisherigen Berechnungsmethode entfallen davon ungefähr 45%, ausmachend CHF 35‘628.50 22 , auf die Beschwerdeführerin. Im Ergebnis beläuft sich damit auch der bilanzierte Kantonsbetrag für die Beschwerdeführerin auf genau CHF 90‘000.00 23 . 4.3 Zusammenfassend beträgt somit der ursprünglich auf die Beschwerdeführerin entfallende Kantonsbeitrag CHF 90‘000.00. Auf dieser Basis wird im Folgenden ein allfälliger Rückzahlungsbetrag zu berechnen sein.

5. Rückzahlungspflicht 5.1 Ein Staatsbeitrag wird nie voraussetzungslos gewährt. Die Ausrichtung eines Beitrags hat immer zum Ziel, eine bestimmte Tätigkeit im öffentlichen Interesse zu unterstützen. Aus diesem Grund sind Staatsbeiträge gemäss Art. 20 StBG zweckgebunden. Der Beitragszweck sowie die weiteren Auflagen und Bedingungen ergeben sich aus dem Staatsbeitragsverhältnis. 24 Wenn Arbeiten nicht wie geplant ausgeführt werden, fehlt es an der Erfüllung des mit dem Kantonsbeitrag verfolgten Zwecks, weshalb grundsätzlich eine Rückerstattung des bereits ausbezahlten Investitionsbeitrags zu erfolgen hat. 5.2 Die Rückzahlungspflicht ist grundsätzlich unbestritten. Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Beschwerde vom 26. Oktober 2017 zwar darauf hin, dass der Kantonsbeitrag in der Verfügung vom 27. August 2008 als à fonds perdu bezeichnet werde, zeigt sich aber trotzdem bereit, einen Teil des Kantonsbeitrags zurückzuerstatten (vgl. Erw. 2 hievor). 5.3 In der Verfügung vom 27. August 2008 wird unter Punkt 5.3. festgehalten, dass der Kantonsbeitrag à fonds perdu gewährt wird. Er ist dem Kanton jedoch ganz oder teilweise zurückzubezahlen, wenn die Betriebseinnahmen dies erlauben, die Liegenschaft ganz oder teilweise veräussert oder der Betrieb eingestellt oder eingeschränkt und wenn der Zweck geändert wird. Demnach wurde der Betrag tatsächlich als à fonds perdu bezeichnet, allerdings heisst das nur, dass grundsätzlich keine Rückzahlungspflicht besteht, solange der Investitionsbeitrag,

21 Vgl. unpaginierte Vorakten; Schreiben der Beschwerdeführerin vom 16. Februar 2015 an die Vorinstanz 22 44.77% von CHF 79‘583.65 23 CHF 54‘371.50 + 35‘628.50 = 90‘000.00 24 Lienhard/Engel/Schmutz, Finanzverwaltungsrecht, in: Müller/Feller (Hrsg.), Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2013, S. 932 N. 180

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wie ausgeführt, zweckmässig verwendet wurde. Falls der Beitrag gar nicht verwendet wird, muss er zurückerstattet werden – auch wenn er ursprünglich à fonds perdu gewährt wurde. 5.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass für nicht verwendete Kantonsbeiträge grundsätzlich eine Rückzahlungspflicht besteht.

6. Rückzahlungsbetrag 6.1 Nach dem Gesagten bleibt noch die Höhe des Rückerstattungsbetrags strittig. 6.2 Die Vorinstanz begründet die Rückzahlung des gesamten Kantonsbeitrags in ihrer Verfügung vom 5. Oktober 2016 damit, dass die Beschwerdeführerin nur zwei der fünf Teilprojekte mit Gesamtkosten in der Höhe von CHF 65‘532.25 realisiert habe. Weil diese Kosten insgesamt tiefer seien als die durch die Beschwerdeführerin selber zu finanzierende Summe in der Höhe von CHF 112‘500.00, beteilige sich der Kanton nicht an den Kosten. 6.3 Die Beschwerdeführerin hingegen bringt in ihrer Beschwerde vom 26. Oktober 2016 vor, seit Juni 2016 habe sich die Sachlage grundlegend geändert. Die seit 1994 bestehende Holzheizung sei irreparabel und müsse ersetzt werden. In der Verfügung vom 27. August 2008 sei der Ersatz der Feueranlage mit einem Betrag von CHF 58‘000.00 enthalten. Die Kosten für den Ersatz der Heizung würden sich gemäss den eingereichten Offerten und Rechnungen auf CHF 69‘832.85 belaufen. Diese anfallenden Kosten seien in das noch nicht abgeschlossene Bauabrechnungsgeschäft einzuschliessen. Demnach belaufe sich der Rückzahlungsbetrag auf CHF 67‘134.90. 6.4 Die Vorinstanz weist in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 7. Dezember 2016 darauf hin, dass seit der Verfügung vom 27. August 2008 ungewöhnlich viel Zeit vergangen sei. Normalerweise würden solche Instandsetzungsmassnahmen innerhalb weniger Monaten durchgeführt. Weiter sei sie erst mit der vorliegenden Beschwerde über den geplanten Ersatz der Heizung informiert worden, was sie mit Überraschung zur Kenntnis nehme. Vor dem Hintergrund der bis vor kurzem noch nicht definitiv ausgestellten Verfügung könne das Verhalten der Beschwerdeführerin nur schwer nachvollzogen werden. Im Übrigen sei der Zustand der bestehenden Heizung nicht hinreichend dokumentiert, da die Einschätzung einer unabhängigen Fachperson fehle. Abschliessend hält die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin genügend Zeit gehabt hätte, die geplanten Arbeiten durchzuführen. Nachdem sich die Beschwerdeführerin zuerst dazu entschlossen habe, von einer Realisierung der noch verbleibenden Sanierungsmassnahmen abzusehen, sei die Vorinstanz verpflichtet gewesen, die

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Unterlagen zur Bestimmung des definitiven Kantonsbeitrags einzufordern. Eine Rückerstattung des noch in der Bilanz verbleibenden Kantonsbeitrags in der Höhe von CHF 54‘371.50 (ohne Berücksichtigung des Heizungsersatzes), würde dem Subsidiaritätsprinzip und der Praxis der Vorinstanz widersprechen. 6.5 Gemäss der Verfügung vom 27. August 2008 wird für den Ersatz der Feueranlage maximal CHF 58‘000.00 angerechnet. Weiter wird in Ziffer 5.5. festgehalten, dass der Kantonsbeitrag auf Grund des Kostenvoranschlags zum Gesuch für den Baukredit abschliessend und definitiv festgelegt worden sei. Eine nachträgliche Subventionierung allfälliger Mehrkosten durch Projektänderungen oder infolge Teuerung sei ausgeschlossen. Nach dieser unmissverständlichen Formulierung können maximal CHF 58‘000.00 für einen Ersatz der Heizung angerechnet werden. 6.6 Die Vorinstanz hat in der Beschwerdevernehmlassung vom 7. Dezember 2016 den gesamten Sachverhalt sehr ausführlich und nachvollziehbar festgehalten. Der Sachverhalt wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Vor diesem Hintergrund und insbesondere auch in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin bereits im April 2008 die Notwendigkeit der Sanierungs- und Unterhaltsarbeiten geltend gemacht hat, scheint das Verhalten der Beschwerdeführerin tatsächlich nur schwer nachvollziehbar. Es dauerte aussergewöhnlich lange, bis die Arbeiten zumindest teilweise realisiert wurden. Auch wenn in der Verfügung vom 27. August 2008 keine explizite Frist für die Ausführungen bzw. den Abschluss der Arbeiten festgehalten ist, liegt es auf der Hand, dass notwendige Sanierungsarbeiten innert nützlicher Frist erledigt werden müssen. Weiter hat die Beschwerdeführerin die Sanierungsarbeiten nach lediglich zwei von fünf realisierten Projekten zunächst als beendet erklärt, lange daran festgehalten, um schliesslich erst im Rahmen der Beschwerde wieder darauf zurück zu kommen, weil sich die Sachlage seit Juni 2016 grundlegend geändert habe. Sobald sie Kenntnis der plötzlichen Sanierungsbedürftigkeit hatte, hätte sich die Beschwerdeführerin umgehend an die Vorinstanz wenden und nicht bis zum Verfügungserlass warten dürfen. Dieses Verhalten widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben 25 , an welchen sich auch Private zu halten haben. Nach der erfolglosen Besprechung vom 16. Februar 2016 konnte die Beschwerdeführerin damit rechnen, dass die Verfügung bald gemäss dem Entwurf vom 2. Februar 2016 erlassen würde. Tatsächlich verging aussergewöhnlich viel Zeit bis zum Erlass der Verfügung am 5. Oktober 2016. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bis am 26. Oktober 2016 untätig blieb, obwohl sich die Sachlage bereits im Juni 2016 grundlegend geändert hatte.

25 Vgl. Art. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210)

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Nichts desto trotz will die Beschwerdeführerin die Heizung nun doch noch sanieren. Es ist der Vorinstanz zwar beizupflichten, dass der Zustand der bestehenden Heizung nicht hinreichend dokumentiert ist und die Einschätzung einer unabhängigen Fachperson fehlt. Allerdings wurde die Sanierungsbedürftigkeit der bestehenden Heizung im Rahmen der Verfügung vom 27. August 2008 bereits geprüft und als notwendig erachtet. Dementsprechend wurde in der Verfügung für die Sanierung der Feueranlage ein Höchstbetrag von CHF 58‘000.00 gesprochen. Im Schreiben vom 27. Mai 2015 hat die Vorinstanz festgehalten, der Restbetrag von CHF 54‘371.50 könne bis zum Abschluss des Bauprojekts in der Bilanz geführt werden. Damit hat sie die Sanierungsbedürftigkeit der Heizung auch rund sieben Jahre nach der ursprünglichen Verfügung noch bejaht. Eine erneute Überprüfung der Sanierungsbedürftigkeit derselben Heizung erübrigt sich damit. Dass die Sanierung der Heizung grösstenteils zu Lasten der Beschwerdeführerin geht, ist ein zusätzliches Indiz für die Notwendigkeit einer Sanierung. 6.7 Aus diesen Gründen und insbesondere wegen der fehlenden Fristansetzung für die Realisierung der Sanierungsarbeiten in der Verfügung vom 27. August 2008 kann die Beschwerdeführerin grundsätzlich auch jetzt noch die Kosten für die Heizungssanierung anrechnen. In Anbetracht der bereits verstrichenen Zeit seit dem Erlass der ersten Verfügung (über neun Jahre) ist jedoch die Möglichkeit der Anrechnung nunmehr zu befristen: Die Anrechnung der Kosten für die Heizungssanierung ist demnach möglich, sofern die effektiven Arbeiten innert sechs Monaten nach Rechtskraft dieses Entscheides abgeschlossen sind. Zudem ist die Anrechnung nur im Höchstbetrag von CHF 58‘000.00 möglich, weil nach dem klaren Wortlaut der Verfügung vom 27. August 2008 nur dieser Betrag gesprochen wurde und Mehrkosten nicht angerechnet werden können. Die Beschwerdeführerin hat der Vorinstanz spätestens drei Monate nach Baubeendigung unaufgefordert zu bestätigen, dass die entsprechenden Arbeiten ausgeführt wurden. In der Bestätigung sind die definitiven Aufwände darzulegen. Falls diese Fristen nicht eingehalten werden, muss die Beschwerdeführerin gemäss der Verfügung vom 5. Oktober 2016 den gesamten Kantonsbeitrag in der Höhe von CHF 90‘000.00 zurückerstatten. Das treuwidrige Verhalten der Beschwerdeführerin (vgl. Erw. 6.6 hievor) wird im Kostenpunkt zu berücksichtigen sein.

7. Ergebnis Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Die Kosten für die bereits realisierten Projekte im Umfang von CHF 65‘532.25 werden im Umfang der noch zu realisierenden Heizungssanierung, d.h. um CHF 58‘000.00 erhöht, was einen anrechenbaren

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Gesamtaufwand von CHF 123‘532.25 ergibt. Abzüglich der durch die Beschwerdeführerin selber zu finanzierende Summe in der Höhe von CHF 112‘500.00, ergibt sich damit ein Kantonsbeitrag von CHF 11‘032.25. Entsprechend reduziert sich der auf die Beschwerdeführerin entfallende Kantonsbeitrag in der Höhe von CHF 90‘000.00 um diesen Betrag und beläuft sich nun auf CHF 78‘967.75 26 . Dass eine Rückzahlung erfolgen könnte, wurde bereits im Schreiben der Vorinstanz vom 27. Mai 2015 angekündigt. 27 Die Beschwerdeführerin verfügt zudem über genügend Liquidität, weshalb eine Rückzahlung des nicht verwendeten Kantonsbeitrags insgesamt auch verhältnismässig ist. Da vorliegend nur noch zu beurteilen war, ob die Beschwerdeführerin zusätzlich zu den unbestrittenen CHF 67‘134.90 den verbleibenden Betrag in der Höhe von CHF 22‘865.10 zurückerstatten muss (vgl. Erw. 2 hievor), ist die Beschwerde im Umfang von CHF 11‘032.25 gutzuheissen, sofern die Sanierung der Heizung unter Einhaltung der Fristen gemäss den Erwägungen in Ziffer 6.6 erfolgt. Soweit weitergehend, ist die Beschwerde abzuweisen.

8. Kosten 8.1 Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 VRPG), werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin im Umfang von rund der Hälfte obsiegt, allerdings nur, wenn sie die Heizungssanierung fristgerecht vornimmt. Die Verfahrenskosten wären dementsprechend mindestens zur Hälfte der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Allerdings hat sich die Beschwerdeführerin treuwidrig verhalten. Ein korrektes Verhalten seitens der Beschwerdeführerin hätte das vorliegende Verfahren vermutlich verhindert. Es rechtfertigt sich deshalb, der Beschwerdeführerin die gesamten Verfahrenskosten, pauschal festgesetzt auf CHF 1‘000.00, aufzuerlegen (Vgl. Art. 19 Abs. 1 GebV 28 ). 8.2 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG).

26 CHF 90‘000.00 - CHF 11‘032.25 = CHF 78‘967.75 27 Vgl. unpaginierte Vorakten; Schreiben der Vorinstanz vom 27. Mai 2015 an die Beschwerdeführerin 28 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)

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III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 26. Oktober 2016 wird teilweise gutgeheissen. Der Kantonsbeitrag zu Gunsten der Beschwerdeführerin wird auf CHF 11‘032.25 festgesetzt. 2. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Der Saldo zugunsten der Vorinstanz beträgt CHF 78‘967.75. 4. Die Beschwerdeführerin muss die Heizungssanierung innert sechs Monaten nach Rechtskraft dieses Entscheides abgeschlossen haben. Die Kosten können bis zum Maximalbetrag von CHF 58‘000.00 angerechnet werden. Die Beschwerdeführerin hat der Vorinstanz spätestens drei Monate nach Baubeendigung unaufgefordert zu bestätigen, dass die entsprechenden Arbeiten ausgeführt wurden. In der Bestätigung sind die definitiven Aufwände darzulegen. 5. Falls die Heizungssanierung nicht gemäss Ziffer 4 vorgenommen wird, beträgt der Kantonsbeitrag zu Gunsten der Beschwerdeführerin CHF 0.00 und der Saldo zugunsten der Vorinstanz CHF 90‘000.00. 6. Die Kosten des Verfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1‘000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entscheides. 7. Parteikosten werden keine gesprochen.

IV. Eröffnung - Beschwerdeführerin, per Einschreiben - Vorinstanz, per Kurier

DER GESUNDHEITS- UND FÜRSORGEDIREKTOR

Pierre Alain Schnegg Regierungsrat

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Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen.

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