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Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 03.02.2014 GEF.2013-0299

February 3, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion·PDF·4,458 words·~22 min·5

Summary

Rettungskosten

Full text

Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern

Direction de la santé publique et de la prévoyance sociale du canton de Berne

Rathausgasse 1 3011 Bern Telefon +41 (31) 633 79 20 Telefax +41 (31) 633 79 09 www.gef.be.ch

Referenz: kr RA Nr. 2013-0299

BESCHWERDEENTSCHEID vom 3. Februar 2014

in der Beschwerdesache zwischen

X, Beschwerdeführerin

gegen

Y, Vorinstanz

betreffend die Verfügung der Vorinstanz vom 11. März 2013 (betreffend Rettungskosten gemäss Rechnung Nr. 2925293 vom 31. Mai 2011)

I. Sachverhalt 1. X (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde in der Nacht vom 22. auf den 23. April 2011 wegen Verdachts auf Rauchvergiftung infolge eines Brandes in ihrer Wohnung an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin vom Rettungsdienst der Y (Y; nachfolgend: Vorinstanz) zur Kontrolle ins Spital A gefahren. Gemäss Angaben der Vorinstanz war die Beschwerdeführerin um 3 Uhr in die Notfallstation eingetreten, wo sie kurzzeitig überwacht und selben Tag entlassen wurde, ohne ein Bett auf der Bettenstation belegt zu haben. 2. Mit Schlussrechnung „Rettungsdienst“ (Rechnungs-Nr. 2925293) vom 31. Mai 2011 hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zur Bezahlung der Kosten für den Sammeltrans-

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port vom 23. April 2011 zum Spital A in der Höhe von CHF 472.00 innert 30 Tagen aufgefordert. 3. Am 12. Dezember 2011 hat die Vorinstanz gegen die Beschwerdeführerin die Betreibung eingeleitet über den Betrag von CHF 507.00 (sich zusammensetzend aus dem Rechnungsbetrag von CHF 472.00 sowie Mahnspesen in der Höhe von CHF 35.00) nebst Zins zu 3.5 % auf dem Betrag von CHF 472.00 ab dem 27. Juli 2011. Bei der Zustellung des Zahlungsbefehls am 28. Dezember 2011 erhob die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag und verwies auf die Haftpflicht der Feuerwehr A. 4. Mit Verfügung vom 11. März 2013 hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zur Bezahlung des Betrags von CHF 637.20 verpflichtet. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Rechnungsbetrag (CHF 472.00), Mahnspesen (CHF 35.00), Verfügungskosten (CHF 50.00), Kosten der Betreibung (CHF 53.00) sowie in der Zeit vom 27. Juli 2011 bis 11. März 2013 aufgelaufenem Zins (CHF 27.20). Die Vorinstanz stellte die Beseitigung des Rechtsvorschlags und die Fortsetzung der Betreibung Nr. 91029925 in Aussicht, sollte bis am 11. April 2013 keine Zahlung erfolgen. 5. Gegen die Verfügung 11. März 2013 hat die Beschwerdeführerin am 18. März 2013 Beschwerde bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) erhoben und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt. Zur Begründung führt sie auf, die Feuerwehr habe beim Grossbrand an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin vom 23. April 2011 bei der Evakuierung den 5. Stock vergessen, weswegen die dort Anwesenden ins Spital A hätten eingeliefert werden müssen. Deshalb sei die Rechnung Nr. 2925293 von der Haftpflichtversicherung der Feuerwehr A zu übernehmen und die Betreibung Nr. 91029925 sei aus dem Betreibungsregister zu löschen. 6. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet, 1 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 19. April 2013 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

1 Art. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (Organisationsverordnung GEF, OrV GEF; BSG 152.221.121)

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II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Am 1. Januar 2014 sind das neue SpVG 2 und die neue SpVV 3 in Kraft getreten. Gemäss dem neuen Art. 117 SpVG begründen die im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler, Listengeburtshäuser und Rettungsdienste ihre Rechtsverhältnisse mit den Patientinnen und Patienten im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung mit einem öffentlichrechtlichen Vertrag. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, 4

sind die neuen Bestimmungen hier nicht anwendbar. Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht zur Bezahlung der Transportkosten vom 23. April 2011 verpflichtet hat. Massgebend sind demnach die am 23. April 2011 geltenden Rechtsgrundlagen. Namentlich sind das Spitalversorgungsgesetz vom 5. Juni 2005, Version in Kraft vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2013 (aSpVG, BAG 05-106), sowie die Spitalversorgungsverordnung vom 30. November 2005, Version in Kraft vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2013 (aSpVV; BAG 06-10), zur Beurteilung heranzuziehen. b) Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 11. März 2013. Die Vorinstanz stellt als regionales Spitalzentrum (RSZ) die umfassende Grundversorgung in der Region sicher (Art. 10 Abs. 1 aSpVG). Die Vorinstanz nimmt damit eine öffentliche Aufgabe wahr und das Behandlungsverhältnis zwischen der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin ist öffentlichrechtlicher Natur. 5 Öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse hat die Vorinstanz mangels abweichender Regelung im aSpVG mittels Verfügung zu regeln (Art. 49 VRPG). Die Verfügung der Vorinstanz vom 11. März 2013 ist gestützt auf Art. 62 VRPG 6 bei der GEF anfechtbar. Die GEF ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. c) Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin ohne weiteres zur Anfechtung legitimiert (Art. 65 VRPG). d) Auf die gemäss Art. 67 i.V.m. Art. 32 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2 Spitalversorgungsgesetz des Kantons Bern vom 13. Juni 2013 (SpVG; BSG 812.11) 3 Spitalversorgungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (SpVV; BSG 812.112) 4 BGE 130 V 329, E. 2.2 und 2.3; 129 V 1, E. 1.2; 127 V 467 E. 1; 123 V 71 E. 2 5 BVR 2013 S. 25, E. 3.2, nicht publiziertes Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 2012 (100.2011.305U) 6 Gesetz vom 23. Mai 198 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)

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2. Tragung der Transportkosten (Rettungsdienst), Grundsatz a) Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin Rettungsleistungen der Vorinstanz in Anspruch genommen. Ebenfalls unbestritten ist die Höhe der entsprechenden Forderung (CHF 472.00). Bestritten ist demgegenüber, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht zur Bezahlung der Kosten für den Transport zum Spital A vom 23. April 2011 verpflichtet hat. b) Gemäss Art. 55 Abs. 1 und 2 aSpVG i.V.m. Art. 79 aSpVV versorgen die regionalen Rettungsdienste die Bevölkerung mit Rettungsleistungen auf dem Einsatzgebiet, das ihnen der Regierungsrat zuteilt. Die Rettungsleistungen werden den Leistungserbringern durch die Patientinnen und Patienten oder ihre Versicherer nach den geltenden Tarifen und Preisen entsprechend den Vorschriften der eidgenössischen Sozialversicherungsgesetzgebung abgegolten (Art. 82 aSpVV). Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, werden die Transport- und Rettungskosten entweder vollumfänglich durch die Unfallversicherung (Art. 13 UVG 7 ) oder zur Hälfte durch die Krankenversicherung (Art. 25 KVG 8 i.V.m. Art. 27 KLV 9 ) übernommen. Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin beim Grossbrand vom 22./23. April 2011 nicht verletzt, sondern wegen Verdachts auf Rauchvergiftung präventiv im Spital A untersucht und nach kurzer Zeit wieder nachhause entlassen. Die Übernahme der Kosten einer Evakuierung einer nicht verletzten Person setzt voraus, dass die Notsituation einen Bezug zu Elementen des Unfallbegriffs 10 aufweist. Das bedeutet, dass auf den Körper der versicherten Person wenigstens ein ungewöhnlicher äusserer Faktor eingewirkt haben muss, welcher rückblickend ohne Zweifel geeignet scheint, einen Gesundheitsschaden zu verursachen. 11

Ein Brand ist rückblickend ohne Zweifel geeignet, einen Gesundheitsschaden zu bewirken. Es handelt sich vorliegend offensichtlich um eine Notsituation mit starkem Bezug zu Elementen des Unfallbegriffs, womit die Evakuierungskosten grundsätzlich von der Unfall- oder Krankenversicherung zu übernehmen sind.

7 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) 8 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) 9 Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV; SR 832.112.31) 10 Ein Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat, vgl. Art. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) 11 BGE 135 V 88

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3. Leistungspflicht der Unfallversicherung a) Die Unfallversicherung gewährt die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten (Art. 6 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 20 UVV 12 ). Als Berufsunfälle gelten gemäss Art. 7 Abs. 1 UVG Unfälle, die dem Versicherten bei der Arbeit, während den Arbeitspausen oder an der Arbeitsstätte zustossen. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind gemäss Art. 8 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 UVG und Art. 13 UVV nicht gegen Nichtberufsunfälle versichert, sofern ihre wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber nicht mindestens acht Stunden beträgt. Für Teilzeitbeschäftigte, welche diese Mindestdauer nicht erreichen, gelten auch Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle (Art. 7 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 13 UVV). b) Der Brand ereignete sich in der Nacht vom 22. April auf den 23. April 2011 in der Privatwohnung der Beschwerdeführerin, mithin weder während der Arbeit noch an der Arbeitsstätte oder auf dem Arbeitsweg. Es handelt sich demnach um einen Nichtberufsunfall. Damit bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin gegen Nichtberufsunfälle versichert war. Dies wäre dann der Fall, wenn die wöchentliche Arbeitszeit der Beschwerdeführerin im April 2011 durchschnittlich mindestens acht Stunden gemäss Art. 13 UVV betragen hätte. c) Arbeiten Teilzeitbeschäftigte unregelmässig, kann ihr Arbeitspensum nach zwei verschiedenen Methoden berechnet werden: Nach der Methode der wochenweisen Betrachtung sind Teilzeitbeschäftigte für jede einzelne Woche, in der sie mindestens acht Stunden arbeiten, für Nichtberufsunfälle versichert, während die übrigen Wochen keine Nichtberufsunfallversicherung begründen. Nach der alternativen Durchschnittsmethode ist für Nichtberufsunfälle versichert, wer entweder über den Zeitraum von drei Monaten im Durchschnitt aller Wochen, in denen er überhaupt gearbeitet hat, mindestens acht Stunden beschäftigt war, oder in der Mehrzahl aller Wochen, in denen gearbeitet wurde, ein Wochenpensum von mindestens acht Stunden erreicht hat. 13 Das Bundesgericht hat bislang offengelassen, ob bei "unregelmässig arbeitenden Teilzeitbeschäftigten" die alternative Durchschnittsmethode oder eine wochenweise Betrachtung anzuwenden ist. 14

Die Beschwerdeführerin war im April 2011 von B als unregelmässig arbeitende Teilzeitbeschäftigte (…) im Stundenlohn angestellt. Gemäss Angaben von B arbeitete die Beschwerdeführerin im Durchschnitt pro Woche deutlich weniger als 8 Stunden, weswegen weder im April 2011 noch zuvor oder danach ein Versicherungsschutz für Nichtberufsunfälle bestand.

12 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) 13 BGE 126 V 353 E. 3 S. 355 mit Hinweisen; Ziff. 1 der Empfehlung 7/87 der ad-hoc-Kommission Schaden UVG vom 4. September 1987 (Revision vom 17. November 2008; nachfolgend Empfehlung 7/87) sieht alternativ vor, auf einen Zeitraum von 12 Monaten vor dem Unfall abzustellen. 14 BGE 126 V 353 E. 3 S. 355; BGer 8C_868/2009 vom 6.9.2010, E. 2.1

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Gemäss dem im April 2011 zwischen B und der Beschwerdeführerin geltenden Arbeitsvertrag vom 12. November 1999 erfolgten die Arbeitseinsätze sporadisch, kurzfristig nach Bedarf oder als Ferienablösung, wobei der effektive Stundenaufwand monatlich in einem speziellen Arbeitsrapport festgehalten wurde. Den Arbeitsrapporten für die Zeit vom April 2010 bis Ende April 2011 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in dieser Zeit nie acht Stunden oder mehr pro Woche gearbeitet hat. Damit ist die Beschwerdeführerin weder bei Anwendung der Methode der wochenweisen Betrachtung noch der alternativen Durchschnittsmethode gegen Nichtberufsunfälle versichert. Somit ist vorliegend keine Unfallversicherung leistungspflichtig, weshalb die Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu prüfen ist.

4. Leistungspflicht der Krankenversicherung a) Gemäss Art. 25 Abs. 1 KVG übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Diese Leistungen umfassen unter anderem einen Beitrag an die medizinisch notwendigen Transportkosten sowie an die Rettungskosten (Art. 25 Abs. 2 Bst. g KVG). Die Rettung im Sinn von Art. 25 Abs. 2 Bst. g KVG in Verbindung mit Art. 27 KLV umfasst die Befreiung aus einer Gesundheit und Leben akut bedrohenden Lage oder die notfallmässige Zuführung zur medizinischen Versorgung oder beides. Dabei geht es um die Rettung des Lebens der versicherten Person, um die Abwendung einer drohenden Lebensgefahr als Folge einer sich rasch verschlechternden Gesundheit oder die Verhinderung eines ernsthaften Gesundheitsschadens. 15 Die Versicherung übernimmt 50 % der Kosten von medizinisch indizierten Krankentransporten zu einem zugelassenen, für die Behandlung geeigneten und im Wahlrecht des Versicherten stehenden Leistungserbringer, wenn der Gesundheitszustand des Patienten oder der Patientin den Transport in einem anderen öffentlichen oder privaten Transportmittel nicht zulässt. Maximal wird pro Kalenderjahr ein Betrag von 500 Franken übernommen (Art. 27 KLV). b) Als Leistungserbringer zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zugelassen sind u.a. Transport- und Rettungsunternehmen (Art. 35 Abs. 2 Bst. m KVG). Diese dürfen zu Lasten eines Krankenversicherers tätig werden, wenn sie nach kantonalem Recht zugelassen sind und mit dem Krankenversicherer einen Vertrag über die Durchführung von Transporten und Rettungen abgeschlossen haben (Art. 56 KVV).

15 Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in Ulrich Meyer (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht (SBVR), Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 536 N. 421

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Im Kanton Bern versorgen die regionalen Rettungsdienste die Bevölkerung mit Rettungsleistungen auf dem Einsatzgebiet, das ihnen der Regierungsrat zuteilt (Art. 55 Abs. 1 und 2 aSpVG i.V.m. Art. 79 aSpVV). Die Vorinstanz wurde mit Beschluss des bernischen Regierungsrates vom 1. März 2006 16 als Leistungserbringerin für den Rettungsdienst der Y (Y) bezeichnet. Somit ist die Vorinstanz nach kantonalem Recht als Leistungserbringerin zugelassen. c) Haben (im Bereich der OKP) Versicherer und Leistungserbringer nichts anderes vereinbart, so schulden die Versicherten den Leistungserbringern die Vergütung der Leistung. Die Versicherten haben in diesem Fall gegenüber dem Versicherer einen Anspruch auf Rückerstattung (System des „Tiers garant“, Art. 42 Abs. 1 KVG). Versicherer und Leistungserbringer können davon abweichend vereinbaren, dass der Versicherer die Vergütung schuldet (System des „Tiers payant“, Art. 42 Abs. 2 KVG). Im Falle der stationären Behandlung schuldet der Versicherer, in Abweichung von Abs. 1, den auf ihn entfallenden Anteil an der Vergütung (Art. 42 Abs. 2 KVG). „Tiers garant“ bedeutet, dass die Versicherten gegenüber den Leistungserbringern Honorarschuldner sind, jedoch gegenüber ihren Krankenversicherungen einen Anspruch auf Rückerstattung haben. Das System des „Tiers garant“ ist das gesetzlich primäre System für den ambulanten Sektor. „Tiers payant“ besagt demgegenüber, dass nicht die Versicherten, sondern die Krankenversicherungen Honorarschuldner sind. 17 Für stationäre Behandlungen gilt gemäss Art. 42 Abs. 2 KVG ausschliesslich das System „Tiers payant“, die Vereinbarung eines „Tiers garant“ ist im stationären Bereich nicht möglich. 18

Vorliegend zu beurteilen ist die Erbringung von Rettungsleistungen durch die Vorinstanz, mithin keine stationäre Behandlung. Somit gilt das Kostenvergütungssystem des „Tiers Garant“ (Art. 42 Abs. 1 KVG), es sei denn, die Vorinstanz hätte mit der Krankenversicherung der Beschwerdeführerin (Philos) das Kostenvergütungssystem des „Tiers payant“ vereinbart (Art. 42 Abs. 2 KVG). Im Jahr 2011 gab es jedoch keine anderslautende Vereinbarung zwischen der Vorinstanz und den Krankenversicherern betreffend Rettungstransporte. In der für das Jahr 2012 zwischen dem Verein diespitäler.be und 48 Krankenkassen geltenden Vereinbarung betreffend Tarif für Primär- und Sekundärtransporte und –einsätze, in Kraft seit 1. Januar 2012, wurde in Art. 4 sogar ausdrücklich das Kostenvergütungssystem des „Tiers garant“ vorgesehen (obwohl dieses System bereits direkt gestützt auf Art. 42 Abs. 1 KVG gelten würde). Damit gilt vorliegend das gesetzlich vorgesehene Kostenvergütungssystem des „Tiers garant“. Demnach schuldet vorliegend die Beschwerdeführerin die Bezahlung der Rettungskosten, hat jedoch gestützt auf Art. 25 Abs. 2 Bst. g KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 KLV gegenüber ihrer Kran-

16 RRB 510/2006 über die Bezeichnung der Vertragspartner für den Abschluss von Leistungsverträgen im Bereich der Spitalversorgung und des Rettungswesens 17 Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, herausgegeben von Erwin Murer und Hans-Ulrich Stauffer, Bundesgesetz über die Krankenversicherung, 2010, N. 1 zu Art. 42 KVG 18 Eugster, a.a.O., N. 7 zu Art. 42 KVG

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kenkasse Anspruch auf Rückvergütung eines Beitrags an die Rettungskosten im Umfang von 50 %. 19

Die Vorinstanz hat damit zu Recht die Beschwerdeführerin zur Bezahlung der Rettungskosten in der Höhe von CHF 472.00 verpflichtet, womit die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.

5. Haftpflicht der Feuerwehr Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Feuerwehr habe beim Grossbrand vom 23. April 2011 bei der Evakuierung der Bewohner an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin den 5. Stock vergessen. Deswegen seien die dort Anwesenden wegen Verdachts auf Rauchvergiftung ins A eingeliefert worden. Die GEF ist jedoch – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht zuständig zur Beurteilung der Frage, ob und inwieweit vorliegend die Feuerwehr haftpflichtig ist, obliegt doch der Vollzug der Feuerwehrgesetzgebung den Gemeinden (Art. 43 Abs. 1 FFG 20 ), während die unmittelbare Aufsicht über das Feuerwehrwesen der Gemeinden durch die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter ausgeübt wird (Art. 43 Abs. 2 FFG). Dementsprechend sieht beispielsweise das gestützt auf Art. 23 FFG erlassene Feuerwehrreglements der Stadt A 21 in Art. 26 Abs. 2 vor, dass gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Gemeinderates innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Regierungsstatthalter oder der Regierungsstatthalterin Beschwerde nach Massgabe von Art. 63 VRPG geführt werden kann. Gegen Verfügungen der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter kann beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden (Art. 45 Abs. 1 i.V.m. Art. 43 Abs. 2 FFG). Die GEF ist vorliegend einzig zur Beurteilung der Frage zuständig, ob die Vorinstanz zu Recht die Beschwerdeführerin zur Bezahlung der Rettungskosten verpflichtet hat. Eine allfällige Haftpflicht der Feuerwehr ist nicht von der GEF zu beurteilen. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, die Rechnung Nr. 2925293 der Vorinstanz sei von der Haftpflichtversicherung der Feuerwehr A zu übernehmen, ist deshalb nicht einzutreten.

19 BVR 2012 S. 363 ff. E. 3.2.2, mit Hinweisen ; BGE 124 V 338 20 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz vom 20. Januar 1994 (FFG, BSG 871.11) 21 Feuerwehrreglement der Stadt A (Beschluss Nr. 66 des Stadtrats A vom 20. August 2009; FWR; 871.1)

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6. Löschung der Betreibung aus dem Betreibungsregister Die Beschwerdeführerin verlangt sodann die Löschung der Betreibung Nr. 91029925 des Betreibungsamtes C aus dem Betreibungsregister. Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register (Art. 8 Abs. 1 SchKG 22 ). Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person (Art. 8 Abs. 3 SchKG). Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen (Art. 8a Abs. 1 SchKG). Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids aufgehoben worden ist, der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat oder der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat (Art. 8a Abs. 3 SchKG). Damit fällt die allfällige Löschung einer Betreibung (bzw. die Verweigerung der Auskunft gegenüber Dritten) ebenfalls nicht in die Zuständigkeit der GEF, sondern in die Zuständigkeit des Betreibungs- und Konkursamtes C. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, die gegen sie angehobene Betreibung sei aus dem Register zu löschen, ist deshalb nicht einzutreten.

7. Mahnspesen und Betreibungskosten a) Mit Verfügung vom 20. März 2013 hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zur Bezahlung von Mahnspesen in der Höhe von CHF 35.00 sowie zu Betreibungskosten von CHF 53.00 verpflichtet. b) Kosten für Mahnungen und Betreibungen, die vor dem Erlass einer Verfügung entstanden sind, können gemäss der Praxis des bernischen Verwaltungsgerichts nicht mittels Verfügung auf den Schuldner überwälzt werden. Das ergibt sich aus dem in Art. 49 VRPG verankerten Grundsatzes des Vorrangs der Verfügung, wonach öffentlichrechtliche Rechtsverhältnisse von Gesetzes wegen auf dem Verfügungsweg zu regeln sind. Art. 49 VRPG bringt damit auch zum Ausdruck, dass öffentlichrechtliche Geldforderungen durch Verfügung festzusetzen sind, bevor sie in Betreibung gesetzt werden. Zwar kann es durchaus sinnvoll sein, öffentlichrechtliche Geldleistungen zunächst auf dem Wege der Rechnungstellung und Mahnung einzufordern und erst anschliessend eine Verfügung zu erlassen. Leitet die Behörde

22 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1)

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jedoch – wie hier – vor dem Erlass einer Verfügung die Betreibung ein, verursacht sie dadurch zulasten der Schuldnerin Kosten, bevor diese im Besitz einer Verfügung ist, der sie den Grund für die Forderung entnehmen kann. Dadurch werden die Betroffenen im Falle des Unterliegens gezwungen, Betreibungskosten zu bezahlen, die tatsächlich unnötig gewesen wären. 23

c) Vorliegend wurde der Rechtsvorschlag am 28. Dezember 2011 zugestellt, während der Versand bzw. die Zustellung einer Mahnung nicht aktenkundig ist. Demnach darf die Vorinstanz weder die Kosten für den über ein Jahr vor Erlass der angefochtenen Verfügung zugestellten Zahlungsbefehl (Betreibungskosten) noch die Mahnspesen mittels Verfügung auf die Beschwerdeführerin überwälzen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.

8. Kosten der Verfügung Sodann hat die Vorinstanz die Kosten der Verfügung auf CHF 50.00 festgesetzt. Wie vorangehend dargelegt (vgl. Ziff. 1.b hiervor), handelt die Vorinstanz im vorliegenden Fall in Ausübung einer ihr übertragenen öffentlichen Aufgabe und gilt demnach als Behörde (Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG). Art. 103 Abs. 2 VRPG verweist für die Festsetzung der Verfahrenskosten auf die gesetzliche Gebührenordnung. Wer Leistungen der kantonalen Behörden und der kantonalen Verwaltung verursacht oder in Anspruch nimmt, hat nach Massgabe der nachstehenden Bestimmungen und der besonderen Gesetzgebung Gebühren zu entrichten (Art. 66 FLG 24 ). Der Gebührentarif wird vorliegend in der GebV 25 festgelegt (Art. 68 Abs. 2 FLG). Danach wird die Gebühr im Verwaltungsverfahren nach Zeitaufwand berechnet, falls die GebV, ihre Anhänge oder die übrige Gesetzgebung keinen Tarif enthalten (Art. 14 GebV). Der Tarif nach Zeitaufwand beträgt mindestens CHF 70.00 pro Stunde (Art. 8 i.V.m. Art. 4 GebV). Vorliegend betragen die Kosten für die angefochtene Verfügung CHF 50.00, was einem Zeitaufwand von knapp 45 Minuten für den Erlass der Verfügung entspricht. Dieser Zeitaufwand und die entsprechende Gebührenerhebung sind nicht zu beanstanden. Damit hat die Vorinstanz zu Recht der Beschwerdeführerin die Kosten für den Erlass der angefochtenen Verfügung in der Höhe von CHF 50.00 auferlegt. Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt abzuweisen.

9. Verzugszins Schliesslich bleibt die Auferlegung des Verzugszinses zu 3,5 % auf dem Betrag von CHF 472.00 vom 27. Juli 2011 bis am 11. März 2013, ausmachend CHF 27.20, zu prüfen.

23 BVR 1993 S. 500 ff.; BVR 1999 S. 525 ff. E. 3.c) 24 Gesetz vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG; BSG 620.0) 25 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)

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Für öffentlichrechtliche Geldforderungen gilt der allgemeine ungeschriebene Rechtsgrundsatz, dass der Schuldner Verzugszinsen zu entrichten hat, wenn er sich mit seiner Leistung im Verzug befindet. 26 Die Grundsätze des Privatrechts (Art. 102 ff. OR 27 ) sind analog anzuwenden. 28

Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszins zu 5 % zu bezahlen (Art. 104 Abs. 1 OR). Zahlungsfristen wie "zahlbar innert 30 Tagen" stellen eine Mahnung dar, weil der Gläubiger unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er bis zum Ablauf der gesetzten Frist auf Erfüllung besteht. 29 Zwar ist auch bei öffentlichrechtlichen Geldforderungen nach der Rechtsprechung grundsätzlich von einem Verzugszins in Höhe von 5 % auszugehen, ein tieferer Zinsfuss ist indessen zulässig. Nichts anderes ergibt sich aus Art. 104 Abs. 1 OR. Diese Bestimmung ist dispositiver Natur und der darin festgelegte Verzugszinssatz von 5 % kann durch Parteiabrede nach oben oder unten abgeändert werden. 30

Vorliegend hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 31. Mai 2011 Rechnung gestellt unter Einräumung einer 30-tägigen Zahlungsfrist. Nach unbenütztem Ablauf dieser Zahlungsfrist ist die Beschwerdeführerin ohne weiteres in Verzug gefallen und hat spätestens ab dem 27. Juli 2011 auf den Transportkosten von CHF 472.00 einen Verzugszins zu entrichten. Dabei steht es der Vorinstanz frei, abweichend von Art. 104 Abs. 1 OR den Verzugszinssatz auf 3.5 % zu bestimmen. Demnach hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht von Verzugszins in der Höhe von CHF 27.20 auferlegt. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.

10. Ergebnis Die Vorinstanz ist nicht berechtigt, Mahnspesen und Betreibungskosten, ausmachend insgesamt CHF 88.00, der Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. Die Vorinstanz ist demgegenüber berechtigt, der Beschwerdeführerin Rettungskosten in der Höhe von CHF 472.00, darauf entfallenden aufgelaufenen Verzugszins in der Höhe von CHF 27.20 sowie die Kosten der Verfügung in der Höhe von CHF 50.00 zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.

26 BGE 95 I 258, 263 E. 3, Nicht publiziertes Urteil des bernischen Verwaltungsgerichts vom 8. März 2010 (100.2009.236U), E. 2.6, mit Hinweisen 27 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR, SR 220) 28 BVR 1992 S. 54, 67 E. 9 29 Marius Schraner, Kommentar zum schweizerischen Zivilrecht (Zürcher Kommentar), Bd. V/1e, Die Erfüllung der Obligationen, Art. 68-96 OR, 2000, S. 170 N. 37 30 117 V 349 E. 3.b) mit Hinweisen

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11. Kosten a) Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Pauschalgebühr, werden gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (Art. 103 Abs. 1 und 2 VRPG). Vorliegend werden die Verfahrenskosten pauschal auf CHF 400.00 festgesetzt (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV 31 ). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs.1 VRPG). Werden die Begehren keiner Partei vollumfänglich gutgeheissen, unterliegen alle Parteien teilweise und ihre Kostenpflicht richtet sich im Normalfall nach dem Mass des Unterliegens. 32

Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Anderen Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Vermögensrechtliche Streitigkeiten bzw. überwiegend vermögensrechtliche Rechtsstreite sind solche um geldwerte Ansprüche und Verpflichtungen, wobei die finanziellen Gesichtspunkte im Vordergrund stehen müssen. 33

Die Beschwerdeführerin obsiegt vorliegend im Umfang von CHF 88.00 (Mahnspesen, Betreibungskosten), unterliegt jedoch im Umfang von CHF 549.00 (Rettungskosten, aufgelaufener Verzugszins, Kosten der Verfügung). Die Beschwerdeführerin unterliegt damit zu rund 6/7, womit sie rund 6/7 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 340.00, zu tragen hat. Die Vorinstanz ist als Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG in ihren Vermögensinteressen betroffen und daher ebenfalls kostenpflichtig. Sie hat 1/7 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 60.00, zu tragen. b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b und c VRPG haben im Beschwerdeverfahren in der Regel keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Da weder die Beschwerdeführerin noch die Vorinstanz anwaltlich vertreten ist, sind vorliegend keine Parteikosten zu sprechen.

31 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 32 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 108 N.2 33 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 104 N. 3

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III. Entscheid 1. Betreffend die Mahnspesen in der Höhe von CHF 35.00 wird die Beschwerde gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird in diesem Punkt aufgehoben. 2. Betreffend die Kosten der Betreibung Nr. 91029925 des Betreibungsamtes C in der Höhe von CHF 53.00 wird die Beschwerde gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird in diesem Punkt aufgehoben. 3. Soweit weitergehend und soweit eingetreten werden kann, wird die Beschwerde abgewiesen. 4. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 340.00 zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entscheides. 5. Der Vorinstanz werden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 60.00 zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entscheides. 6. Parteikosten werden keine gesprochen.

IV. Eröffnung - Beschwerdeführerin, per GU - Vorinstanz, per GU

DER GESUNDHEITS- UND FÜRSORGEDIREKTOR sig. P. Perrenoud Philippe Perrenoud Regierungsrat

Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 2 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen.

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