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Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 02.04.2026 2025.GSI.3131

April 2, 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion·PDF·4,126 words·~21 min·12

Summary

Sozialhilfe: Sozialhilfebudget

Full text

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2025.GSI.3131 / vb Beschwerdeentscheid vom 2. April 2026 in der Beschwerdesache A.___ Beschwerdeführer gegen B.___ Vorinstanz betreffend Sozialhilfebudget (Verfügung der Vorinstanz vom 4. Dezember 2025) 1/12 mailto:info.ra.gsi@be.ch http://www.be.ch/gsi

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.3131 I. Sachverhalt 1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Asylentscheid vom 5. Juni 2025 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und dem Kanton C. ___zugewiesen. Auf Beschwerde hin teilte ihn das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 11. September 2025 dem Kanton Bern zu. 1 2 2. Am 29. September 2025 meldete sich der Beschwerdeführer am Empfang des B.___ (nachfolgend: Vorinstanz) und stellte einen Antrag auf Sozialhilfe. Er wurde anschliessend vom Amt für Soziales und Integration (AIS) der Vorinstanz zugewiesen. 3 4 3. Der Beschwerdeführer wird dem 29. September 2025 durch die Vorinstanz mit Flücht­ lingssozialhilfe unterstützt.5 4. Der Beschwerdeführer wohnt als Untermieter bei seinem Bruder, seiner Schwägerin und seinen zwei Neffen in einer Vierzimmerwohnung in D.___ . Er zahlt für sein möbliertes Zimmer eine monatliche Untermiete von CHF 500.00.6 5. Am 4. Dezember 2025 hat die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer ein Sozial­ hilfebudget mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2025 verfügt. Darin hat sie einen Grundbedarf von CHF 487.00 und eine Nettomiete von CHF 343.60 berücksichtigt.7 6. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Dezember 2025 bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde er­ hoben. Er beantragt darin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anrech­ nung eines höheren Grundbedarfs und einer Nettomiete von CHF 500.00, die Rückerstattung vor­ genommener Kürzungen sowie die Tilgung eines Darlehens von CHF 1'000.00. 7. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch.8 1 Asylentscheid SEM vom 5. Juni 2025 (Vorakten) 2 Neue Kantonszuweisungsverfügung SEM vom 11. September 2025 (Vorakten) 3 E-Mail vom 1. Oktober 2025 (Vorakten); Anmeldung B.___vom 29. September 2025 (Vorakten) 4 E-Mail vom 1. Oktober 2025 (Vorakten) 5 Budgetauszahlungen (in bar) von September, Oktober, November 2025 (Vorakten); Mietzinsauszahlungen (in bar) von September und Oktober 2025 (Vorakten); Budgetverfügung vom 7. November 2025 (Vorakten) 6 Wohnsitzbestätigung vom 29. September 2025 (Vorakten), Fallnotiz «Erstgespräch B.___» vom 24. Oktober 2025 (Vorakten); Mietvertrag vom 4. März 2011 (Vorakten); Untermietvertrag vom 29. September 2025 (Vorakten) 7 Angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2025 (Beschwerdebeilage) 8 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk­ tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja­ nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre­ tariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) 2/12

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.3131 8. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 2. Februar 2026, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Sozi­ ales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SAFG ). Diese Verfügungen sind gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Dezember 2025. Damit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 6. Dezember 2025 zuständig. 9 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdefüh­ rung befugt (Art. 65 VRPG). 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist, unter Vor­ behalt von Erwägung 2.3, einzutreten. 1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand 2.1 Beschwerden sind nur im Rahmen des Streitgegenstandes zulässig. Der Streitgegenstand bezeichnet den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Zur Bestimmung des Streitgegenstands ist somit von der angefochtenen Verfügung auszugehen, dem sogenannten Anfechtungsobjekt. Innerhalb dieses Rahmens bezeichnen die Par­ teien den Streitgegenstand grundsätzlich mit ihren Anträgen, wenn nötig unter Rückgriff auf die Be­ gründung. Der Streitgegenstand umfasst, was die beschwerdeführende Partei anbegehrt und die Vor­ 9 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) 3/12

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.3131 instanz oder Gegenpartei nicht zugesteht. Ausserhalb des Anfechtungsobjekts liegende Rügen sind unzulässig, auf sie ist nicht einzutreten.10 2.2 Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Dezember 2025. Darin hat sie im Sozialhilfebudget des Beschwerdeführers einen Grundbedarf von CHF 487.00 und eine Nettomiete von CHF 343.60 pro Monat angerechnet. Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner Beschwerde vom 6. Dezember 2025 die Berücksichtigung seines «rechtsgültig unterschriebenen» Mietvertrags und damit sinngemäss die Anrechnung einer Nettomiete von CHF 500.00. Indem er zu­ dem moniert, dass der Grundbedarf von CHF 487.00 nicht ausreiche, um seine Bedürfnisse zu de­ cken, beantragt er sinngemäss auch die Anrechnung eines höheren Grundbedarfs. Strittig und nach­ folgend zu prüfen ist folglich, ob die Vorinstanz im Sozialhilfebudget des Beschwerdeführers zu Recht eine Nettomiete von CHF 343.60 und einen Grundbedarf von CHF 487.00 angerechnet hat. 2.3 Ausserhalb des Streitgegenstands liegen indes die vom Beschwerdeführer anbegehrte «rückwirkende Auszahlung vorgenommener Kürzungen» sowie die «Übernahme einer Schuld» im Betrag von CHF 1'000.00. Darüber hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 4. Dezember 2025 nicht befunden. Entsprechend kann darüber im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht entschieden wer­ den. Da der Sachverhalt in dieser Hinsicht auch nicht ausreichend liquid ist, kann der Streitgegenstand nicht von Amtes wegen ausgedehnt werden. Auf die Beschwerde ist somit, soweit sie die Rücker­ stattung von Kürzungen und die Tilgung eines Darlehens betrifft, nicht einzutreten. Der Beschwerde­ führer kann von der Vorinstanz diesbezüglich eine anfechtbare Verfügung verlangen. 11 3. Rechtliche Grundlagen 3.1 Allgemeines 3.1.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV ). Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschwürdiges Leben notwendi­ gen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung (Art. 29 KV ). Diese verfassungsmässigen Ansprüche werden durch die kantonale Gesetzgebung konkretisiert, vorliegend das SAFG und das SHG sowie die dazugehörenden Verordnungen (SAFV , SADV und SHV ). Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge, die für ihren Lebensunterhalt nicht 12 13 14 15 16 17 10 Vgl. zum Ganzen: Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 72 N. 12 ff. sowie Mi­ chel Daum, Art. 20a N. 5 ff. " Vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 13 12 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) 13 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 14 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) 15 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 16 Direktionsverordnung vom 10. Juni 2020 über die Sozialhilfe im Asylbereich (SADV; BSG 861.111.1) 17 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) 4/12

Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.3131 Kanton Bern Canton de Berne hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können, können Flüchtlingssozial­ hilfe beanspruchen (Art. 27 Abs. 1 SAFG). Die Flüchtlingssozialhilfe richtet sich nach den Bestimmun­ gen des SHG über die individuelle Sozialhilfe (Art. 27 Abs. 2 SAFG). 3.1.2 Die individuelle Sozialhilfe umfasst Leistungen der persönlichen und der wirtschaftlichen So­ zialhilfe (Art. 22 SHG). Die persönliche Hilfe wird in Form von Beratung, Betreuung, Vermittlung und Informationen gewährt (Art. 29 SHG). Die wirtschaftliche Hilfe deckt der bedürftigen Person den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) und ermöglicht ihr die angemessene Teilnahme am sozi­ alen Leben (Art. 30 Abs. 1 SHG). Nach Art. 8 Abs. 1 SHV sind die SKOS-Richtlinien in der Fassung der fünften Ausgabe vom 1. Januar 2021 für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe verbindlich, so­ weit das SHG und die SHV keine andere Regelung vorsehen. Darüber hinausgehend ist, im Sinn einer Vollzugshilfe, grundsätzlich das BKSE-Handbuch anwendbar, wenn es im Einklang mit den gesetz­ lichen Vorgaben steht und diese auf überzeugende und praktikable Art und Weise konkretisiert. 18 19 20 3.2 Grundbedarf für den Lebensunterhalt 3.2.1 Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt wird nach Haushaltsgrösse festgelegt (Art. 31 Abs. 1 SHG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 SHV). Familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften führen den Haushalt gemeinsam und profitieren dadurch im Vergleich zu alleine lebenden Personen von ge­ wissen effektiven Einsparungen, weshalb degressive Grundbedarfsbeiträge zur Anwendung kommen. Einzig in Zweck-Wohngemeinschaften entfallen im Vergleich zu familienähnlichen Wohn- und Le­ bensgemeinschaften die Synergieeffekte grösstenteils.2fl Deshalb bestimmt sich der Grundbedarf bei Personen in Zweck-Wohngemeinschaften unabhängig von der Haushaltsgrösse. Es ist stattdessen auf den Grundbedarf für einen Einpersonenhaushalt respektive denjenigen für die tatsächliche Grösse der Unterstützungseinheit (z.B. Grundbedarf für einen Zweipersonenhaushalt für Mutter mit minder­ jährigem Kind in einer Wohngemeinschaft) abzustellen. Der so bemessene Grundbedarf wird um 10 % reduziert, um den in reduziertem Umfang bestehenden Synergieeffekten in einer Zweck-Wohngemein­ schaft Rechnung zu tragen. Denn auch wenn innerhalb einer Zweck-Wohngemeinschaft keine ge­ meinsame Haushaltsführung besteht, fallen pro Person geringere Ausgaben an für Energie, Abgaben für Radio/TV oder einzelne Positionen der Haushaltsführung an.22 3.2.2 Die SKOS-Richtlinien definieren eine Zweck-Wohngemeinschaft als Gemeinschaft von Per­ sonen, die mit dem Ziel zusammenwohnen, die Miet- und Nebenkosten gering zu halten. Die Aus­ 18 Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) 19 Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz- (BKSE-Handbuch) 20 BVR 2021 S. 159, E. 4.3; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2018.86U vom 7. Septem­ ber 2018 E. 2.1 21 Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2. Auflage, Zürich/St.Gallen 2020, Rz. 674 f. 22 Ziff. C.3.2 der SKOS-Richtlinien, Erläuterung b; Stichwort «Wohn- und Lebensgemeinschaften» Ziff. 3.2 des BKSE- Handbuchs 5/12

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.3131 Übung und die Finanzierung der Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) er­ folgt vorwiegend getrennt.23 Indizien für eine Zweck-Wohngemeinschaft sind etwa eine weitgehende räumliche Trennung der benutzten Räume, häufige Abwesenheit der Mitbewohnenden, das Bewoh­ nen einer Mansarde mit Mitbenützung der Küche oder ein Untermietverhältnis.24 Ein (Unter-)Mietvertrag reicht für eine abschliessende Qualifizierung nicht.25 Keine Zweck-Wohngemeinschaften sind hin­ gegen familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften. Darunter fallen Paare oder Gruppen, wel­ che die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, also zusammenleben, ohne eine Unterstützungseinheit zu bilden (z.B. Konkubi­ natspaare, Eltern mit volljährigen Kindern).26 Indizien für eine familienähnliche Wohngemeinschaft sind beispielsweise langjährige Wohngemeinschaften mit den gleichen Personen oder gemeinsame Freizeitaktivitäten. Weitere Indizien sind das Vorliegen einer beendeten Konkubinatsbeziehung oder eine nahe Verwandtschaft.27 Entscheidend sind die Verhältnisse im Einzelfall (z.B. besondere persön­ liche Verbundenheit) und eine Gesamtwürdigung der Umstände.28 Das Vorliegen oder Fehlen eines einzelnen Indizes kann indes nicht ausschlaggebend sein — vielmehr ist eine Gesamtwürdigung der Umstände erforderlich.29 Das Halten getrennter Schlafzimmer und die getrennte Einnahme von Mahl­ zeiten ist auch bei vielen Gemeinschaftshaushalten, wie etwa im Familienverband, nicht unüblich und rechtfertigt allein keine andere Betrachtungsweise.30 Das zentrale Kriterium, ob eine Wohngemein­ schaft als familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft und damit als Mehrpersonenhaushalt zu behandeln ist, ist die gemeinsame Ausübung und Finanzierung aller oder mindestens wichtiger Haus­ haltsfunktionen wie Essen, Waschen und Reinigen.3i Massgebend ist somit inwieweit tatsächlich ge­ meinschaftlich gewirtschaftet wird, da nur dieser Umstand zu Spareffekten führt.32 3.2.3 Die Abgrenzung zwischen einer Zweck-Wohngemeinschaft und einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft ist in der Praxis bisweilen schwierig. Zum einen verläuft die Grenze zwischen getrennter und gemeinsamer Ausübung der Haushaltsfunktionen fliessend, zum anderen ist es für eine aussenstehende Behörde schwierig, die konkreten Verhältnisse der Haushaltsführung mit vernünftigem Aufwand festzustellen. Die sich aus Art. 18 Abs. 1 VRPG ergebende Untersuchungs­ pflicht stösst hier an ihre Grenzen. Die Behörde ist oftmals darauf angewiesen, im Rahmen der vorzu­ nehmenden Gesamtwürdigung die Verhältnisse aufgrund äusserer Indizien abzuschätzen. Die Ver­ mutung der gemeinsamen Haushaltsführung drängt sich auf, sobald mehrere Personen mit engen 23 Ziff. C.3.2 der SKOS-Richtlinien, Erläuterung b 24 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2021.26 vom 24. August 2021 E. 2.4; Guido Wizent, a.a.O., Rz. 674; Stichwort «Wohn- und Lebensgemeinschaften» Ziff. 2.3 des BKSE-Handbuchs 25 Guido Wizent, a.a.O., Rz. 674; 26 Ziff. C.3.1 der SKOS-Richtlinien, Erläuterung b 27 Stichwort «Wohn- und Lebensgemeinschaften» Ziff. 2.1 des BKSE-Handbuchs 28 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2021.26 vom 24. August 2021 E. 2.4; Guido Wizent, a.a.O., Rz. 674 29 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2021.26 vom 24. August 2021 E. 2.4 30 Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 2.2 31 SKOS-Praxisbeispiel, Leben in einer Wohngemeinschaft: Wie berechnet sich der Grundbedarf?, ZESO 1/15, S. 8; Guido Wizent, a.a.O,, Rz. 674 32 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2021.26 vom 24. August 2021 E. 2.4 6/12

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.3131 familiären oder partnerschaftlichen Bindungen in einer Wohnung oder einer entsprechenden Unter­ kunft zusammenleben. Damit ist es gegebenenfalls Sache der unterstützten Person, eine ganz oder teilweise getrennte Haushaltsführung nachzuweisen und so die Vermutung umzustossen.33 3.3 Wohnkosten Als Wohnkosten ist der Mietzins anzurechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt. Ebenfalls anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten.34 Die Wohnkosten bei einem Mehrper­ sonenhaushalt werden anteilmässig pro Kopf berücksichtigt.35 Im Unterschied zum Grundbedarf be­ steht zwischen der Haushaltsführung und dem Mietzins kein Zusammenhang, weshalb dieser auch bei getrennter Haushaltsführung und Untermietverhältnis grundsätzlich anteilsmässig zu gewähren ist. Von einer Pro-Kopf-Aufteilung kann / muss indes abgewichen werden, wenn auf sachliche Gründe wie den effektiven Gebrauch der Wohnung respektive die effektiven Wohnungsumstände abgestellt wird, weshalb beispielsweise die Reduktion der Wohnkosten bei Untermiete ohne eigenes Zimmer um rund einen Drittel zulässig ist.36 4. Argumente der Verfahrensbeteiligten 4.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass er als Untermieter in einem möblierten Zimmer in der Wohnung seines Bruders wohne und dafür CHF 500.00 zahle. Die Mietbe­ dingungen seien im unterschriebenen Mietvertrag klar festgehalten. Er lebe dort als unabhängiger Untermieter und komme für alle seine Bedürfnisse selbst auf. Er erhalte keinerlei Unterstützung und sei kein Mitglied dieser Familie. Dennoch werde sein Sozialhilfebudget so berechnet, als wäre er ein Familienmitglied, wodurch die ihm zustehende Unterstützung erheblich reduziert werde. Derzeit er­ halte er lediglich CHF 487.00, was nicht ausreiche, um seine Bedürfnisse zu decken. Die Kosten für Lebensmittel trage er selbst. Auch führe er kein gemeinsames Leben mit den anderen Bewohnenden. Alles sei vollständig getrennt. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass der von ihm rechts­ gültig unterschriebene Mietvertrag nicht berücksichtigt worden sei. Dies sei rechtswidrig und bringe ihn in eine schwierige Lage. Die fehlerhafte Budgetberechnung führe dazu, dass er sich in einer Not­ lage befinde. Er ersuche deshalb darum, ihn als unabhängigen Untermieter einzustufen und seine geschilderten Schwierigkeiten zu lösen.37 33 Guido Wizent, a.a.O., Rz. 492; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2023.00229 vom 14. Mai 2024 E. 2.2.5 34 Ziff. C.4.1 Abs. 2 der SKOS-Richtlinien 35 Guido Wizent, a.a.O., Rz. 506; Ziff. C.4.2 Abs. 2 der SKOS-Richtlinien; Stichwort «Wohn- und Lebensgemeinschaf­ ten» Ziff. 3.3 des BKSE-Handbuchs; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 10.2022.269 vom 21.Juli 2022 E. 4.3 36 Guido Wizent, a.a.O., Rz. 507 f. 37 Beschwerde vom 6. Dezember 2025 7/12

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.3131 4.2 Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer bei seinem Bruder, seiner Schwägerin und seinen zwei Nichten (recte: Neffen ) in einer Vierzimmerwohnung lebe. Es handle sich um eine familienähnliche Wohngemeinschaft. Gestützt auf Art. 8 Abs. 1 Bst. e SHVwerde der Grundbetrag nach Haushaltsgrösse pro Monat festgelegt und betrage für fünf Personen CHF 2'435.00. Für eine Person von diesen fünf betrage der Grundbetrag einen Fünftel und somit CHF 487.00. Der Beschwerdeführer habe den Hauptmietvertrag zwischen seinem Bruder und der Ei­ gentümerin der Wohnung eingereicht. Ergänzend sei es ab dem 1. Mai 2024 zu einer Erhöhung des Mietzinses auf CHF 1'718.00 (inkl. Akonto für die Nebenkosten) gekommen. Dies ergebe pro Kopf für den Beschwerdeführer einen monatlichen Mietzins von CHF 343.60 (Art. 7 SADV). Der Beschwerde­ führer begründe nicht, wieso vom Grundsatz, wonach die Miete anteilsmässig pro Person übernom­ men werde, abgewichen werden solle. Bei einer Vierzimmerwohnung mit fünf Bewohnenden und ei­ nem gesamthaften Mietzins von CHF 1'718.00 erscheine eine vereinbarte Untermiete von CHF 500.00 klar zu hoch. Dies entspreche rund 30 % des gesamten Mietzinses, was für ein einziges Zimmer in diesem Fall überteuert wäre. 38 39 5. Würdigung 5.1 Der Beschwerdeführer lebt seit dem 29. September 2025 in der Vierzimmerwohnung seines Bruders, seiner Schwägerin und seinen beiden Neffen. Er hat hierfür mit seinem Bruder einen Un­ termietvertrag abgeschlossen. Daraus ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein (Kinder-) Zimmer bewohnt, das mit einem Bett, einem Schreibtisch und deinem Kleinsofa möbliert ist. Die ver­ einbarte Untermiete beträgt CHF 500.00 pro Monat. Der Mietzins für die Vierzimmerwohnung, die der Bruder und dessen Ehefrau gegenüber der Vermieterin schulden, beläuft sich auf CHF 1'718.00 pro Monat (inkl. Akonto Nebenkosten) 40 41 42 5.2 Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer mit seinem Buder und des­ sen Familie in einer Zweck-Wohngemeinschaft oder in einer familienähnlichen Wohn- und Lebensge­ meinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung lebt. 5.3 Zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder besteht unbestritten eine nahe Ver­ wandtschaft. Diese nahe Verwandtschaft stellt ein Indiz für eine familienähnliche Wohngemeinschaft dar (vgl. Erwägung 3.2.2). Der Beschwerdeführer äusserte gegenüber dem SEM den Wunsch, dass 38 Fallnotiz «Erstgespräch B.___» vom 24. Oktober 2025 (Vorakten) 39 Beschwerdevernehmlassung vom 2. Februar 2026 40 Fallnotiz «Erstgespräch B.___» vom 24. Oktober 2025 (Vorakten); Wohnsitzbestätigung Liegenschaftsverwalterin vom 29. September 2025 (Vorakten); Ausgefüllter Sozialhilfeantrag vom 6. Oktober 2025 (Vorakten); Untermietvertrag vom 29. September 2025 (Vorakten) 41 Untermietvertrag vom 29. September 2025 42 Mietvertrag vom 4. März 2011 (Vorakten); Mietzinsänderung vom 18. Januar 2024 mit Wirkung ab 1. Mai 2024 (Vorakten) 8/12

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.3131 er gerne dem Kanton Bern zugewiesen werde möchte, da dort sein Bruder wohne.43 Als das SEM den Beschwerdeführer daraufhin mit Asylentscheid vom 5. Juni 2025 dem Kanton C.__ zugewiesen hat, erhob er dagegen Beschwerde beim Bundesven/valtungsgericht (Verfahrensnummer: E.__ ).44 In Gut­ heissung der Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Juli 2025 die Dispo­ sitiv-Ziffer 3 des Asylentscheids des SEM vom 5. Juni 2025 auf und wies die Sache zur erneuten Ab­ klärung und Neubeurteilung an das SEM zurück.45 Das SEM verfügte daraufhin am 11. Septem­ ber 2025 die Neuzuweisung in den Kanton Bern.46 Aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwer­ deführer beschwerdeweise dafür eingesetzt hat, dem Kanton Bern zugeteilt zu werden, wo sein Bruder lebt, ist vorliegend davon auszugehen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder nicht nur ein nahe Verwandtschaft, sondern auch eine enge Bindung besteht. Bei Personen mit einer engen familiären Bindung, die gemeinsam in einer Wohnung leben, besteht die Vermutung einer ge­ meinsamen Haushaltsführung (vgl. Erwägung 3.2.3). Diese Vermutung besteht somit auch im vorlie­ genden Fall. Der Beschwerdeführer vermag diese Vermutung mit seinen pauschalen Ausführungen, wonach er ein unabhängiger Untermieter sei, für alle seine Bedürfnisse selbst aufkomme, kein ge­ meinsames Leben mit den übrigen Bewohnenden führe und kein Mitglied dieser Familie sei, mithin alles vollständig getrennt sei, nicht umzustossen. Der Beschwerdeführer legt nicht näher dar und weist nicht nach, dass und inwiefern eine getrennte Haushaltsführung vorliegen soll. Selbst wenn der Be­ schwerdeführer beispielsweise nicht zusammen mit seinem Bruder, seiner Schwägerin und seinen Neffen gemeinsam isst, ist die getrennte Einnahme von Mahlzeiten bei vielen Gemeinschaftshaushal­ ten, wie etwa im Familienverband, nicht unüblich und rechtfertigt allein nicht die Annahme, dass keine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft besteht.47 Da der Beschwerdeführer mit seinen pau­ schalen Rügen die Vermutung der gemeinsamen Haushaltsführung nicht umzustossen vermag, ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder (inkl. dessen Familie) eine familienähnliche Wohngemeinschaft bilden und wichtige Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Wa­ schen, Reinigung) gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, sodass der Beschwerdeführer von Synergieffekten und gewissen Einsparungen profitiert. 5.4 In familienähnlicher Wohngemeinschaft lebenden Personen wird derjenige Grundbedarf ausgerichtet, welcher einer Person in einer Unterstützungseinheit gleicher Grösse ausgerichtet wird. Für die Bemessung des Grundbedarfs des Beschwerdeführers ist damit vorliegend auf die Haushalts­ grösse von insgesamt fünf Personen abzustellen. Der monatliche Grundbedarf für eine Haushalts­ 48 43 Asylentscheid SEM vom 5. Juni 2025 (Vorakten); Neue Kantonszuweisungsverfügung SEM vom 11. September 2025 (Vorakten) 44 Vgl. Neue Kantonszuweisungsverfügung SEM vom 11. September 2025 (Vorakten) 45 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E.___vom 17. Juli 2025; abrufbar https://bvger.weblaw.ch (zuletzt besucht am 12. März 2026) 46 Neue Kantonszuweisungsverfügung SEM vom 11. September 2025 (Vorakten) 47 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 2.2. 48 Stichwort «Wohn- und Lebensgemeinschaften» Ziff. 3.2 des BKSE-Handbuchs 9/12 https://bvger.weblaw.ch

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.3131 grösse von fünf Personen beträgt CHF 2'435.00 (Art. 8 Abs. 2 Bst. e SHV). Der Grundbedarf des Be­ schwerdeführers beläuft sich folglich auf CHF 487.00 pro Monat (CHF 2'435 dividiert durch fünf). Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach dieser Grundbedarf nicht ausreiche, um seine Bedürfnisse zu decken, ändert nichts daran. Der Beschwerdeführer hat mit dem Grundbedarf von CHF 487.00 pro Monat auszukommen und seine Ausgaben nach diesem Betrag zu richten und gegebenenfalls seine Bedürfnisse anzupassen, damit der Grundbedarf reicht, um diese decken zu können. 5.5 Die Wohnkosten sind grundsätzlich pro Kopf aufzuteilen (vgl. Erwägung 3.3). Gründe, um von diesem Grundsatz abzuweichen, sind vorliegend weder ersichtlich noch vorgebracht. Der Be­ schwerdeführer lebt zusammen mit vier weiteren Personen im gleichen Haushalt. Die Miete für die Vierzimmerwohnung beträgt insgesamt CHF 1'718.00 pro Monat (inkl. Akontozahlung für die Neben­ kosten). Die anteilsmässige monatliche Miete pro Kopf beträgt für den Beschwerdeführer damit CHF 343.60 (CHF 1'718 dividiert durch fünf). 5.6 Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Untermietvertrag vom 29. September 2025, den er mit seinem Bruder abgeschlossen hat und worin eine Untermiete von CHF 500.00 vereinbart wurde. Er verlangt daher in seinem Sozialhilfebudget die Anrechnung einer Miete von CHF 500.00 pro Monat. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht näher begründet, weshalb ein Untermietzins von CHF 500.00 vereinbart wurde, zumal die Gesamtmiete CHF 1'718.00 beträgt und der Beschwerdeführer damit über 29 % der Gesamtmiete, d.h. fast einen Drittel, tragen soll. Es sind, wie bereits erwähnt, vorliegend keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen vom Grundsatz rechtfertigen, dass die Miete anteilsmässig pro Person aufzuteilen ist. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Zimmer mit einem Bett, einem Schreibtisch und einem Kleinsofa möbliert mie­ tet, rechtfertigt vorliegend keine Abweichung von diesem Grundsatz respektive einen Untermietzins­ zuschlag von über 9 %. Da es sich bei dem gemieteten Zimmer ausserdem um ein Kinderzimmer handelt, ist davon auszugehen, dass die Möbel bereits vor dem Einzug des Beschwerdeführers im Zimmer enthalten waren und nicht extra für die Vermietung angeschafft wurden durch den Bruder. Ein Mietzinszuschlag von über 9 % für die Amortisation der im Zimmer enthaltenen Möbel erscheint daher umso weniger gerechtfertigt. Auch ist nicht davon auszugehen, dass das vom Beschwerdeführer gemietete Zimmer flächenmässig das grösste Zimmer der Vierzimmerwohnung darstellt, da es sich lediglich um ein Kinderzimmer handelt. Somit erscheint es auch vor diesem Hintergrund nicht gerecht­ fertigt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Untermiete mehr als einen Fünftel des Gesamtmietzin­ ses zahlen soll. Der im Untermietvertrag vereinbarte Zins von monatlich CHF 500.00 ist insofern un­ verhältnismässig. Auf einen unverhältnismässig hohen Untermietzins muss die Vorinstanz bei der Be­ messung des Sozialhilfebudgets nicht abstelien, auch wenn ein solcher Mietpreis im Untermietvertrag festgehalten wurde. Würde der Argumentation des Beschwerdeführers gefolgt, wonach die Vorinstanz 49 49 Unterrnietvertrag vom 29. September 2025 (Vorakten) 10/12

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.3131 bei der Bemessung der im Budget anzurechnenden Miete auf den schriftlichen Untermietvertrag ab­ zustellen habe, könnten die Vertragsparteien, die bei einer familienähnlichen Wohngemeinschaft in einer engen familiären Beziehung zueinander stehen, stets einen überhöhten (Unter-)Mietzins verein­ baren, was letztlich dazu führen würde, dass die Vorinstanz nicht nur den Anteil der Wohnkosten für die unterstützungsbedürftige Person übernehmen müsste, sondern de facto auch noch einen Teil der Wohnkosten der Mitbewohnenden mitfinanzieren würde, obwohl diese nicht von der Vorinstanz mit Sozialhilfe unterstützt werden. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach für die Bemessung der anrechenbaren Wohnkosten auf den im Untermietvertrag vereinbarten Mietzins von CHF 500.00 ab­ zustellen sei, zielt somit ins Leere. 6. Ergebnis Nach dem Geschriebenen erweist sich die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Dezember 2025 als recht mässig und ist nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer ist, wie von der Vorinstanz zu Recht festgelegt, in seinem Sozialhilfebudget ein Grundbedarf von CHF 487.00 und ein Mietzins von CHF 343.60 pro Monat anzurechnen. Die Beschwerde vom 6. Dezember 2025 ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Kosten 7.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4'000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV ). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um­ stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Anderen Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und unterliegt damit vollumfänglich. Praxisgemäss hat der Beschwerdeführer jedoch keine Verfahrenskosten zu tragen. Entsprechend sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. 50 51 7.2 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 50 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 51 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.193 vom 5. April 2023 E. 3 mit Hinweis auf BVR 2019 S. 360 11/12

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.3131 III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 6. Dezember 2026 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung — Beschwerdeführer, per Einschreiben — Vorinstanz, per Einschreiben Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver­ waltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12,3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent­ scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 12/12

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